TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/28 S14 407831-1/2009

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Veröffentlicht am 28.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S14 407.831-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, p.A. Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2009, Zahl: 08 13.078-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, p.A. Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2009, Zahl: 08 13.078-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 23.12.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein (AS 13).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 23.12.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein (AS 13).

Eine Eurodac-Abfrage am 23.12.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer am 18.11.2008 in Samos (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 25).

Am 23.12.2008 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Zur Reiseroute gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter vor ca. zwei Monaten schlepperunterstützt zunächst mit einem PKW nach Turkmenistan gereist und von dort über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Auf Vorhalt des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit einem Flugzeug von Griechenland nach Wien gekommen. Er habe in Griechenland nicht um Asyl angesucht. Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor 20 Jahren beim afghanischen Sicherheitsdienst unter XXXX gearbeitet. Dieser wolle mit Gewalt die - mitgereiste - Tochter des Beschwerdeführers heiraten. Zu den Gründen, die gegen seine Rückkehr nach Griechenland sprächen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle lieber ins Gefängnis gehen, als zurück nach Griechenland (AS 11f)Am 23.12.2008 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Zur Reiseroute gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter vor ca. zwei Monaten schlepperunterstützt zunächst mit einem PKW nach Turkmenistan gereist und von dort über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Auf Vorhalt des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit einem Flugzeug von Griechenland nach Wien gekommen. Er habe in Griechenland nicht um Asyl angesucht. Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor 20 Jahren beim afghanischen Sicherheitsdienst unter römisch 40 gearbeitet. Dieser wolle mit Gewalt die - mitgereiste - Tochter des Beschwerdeführers heiraten. Zu den Gründen, die gegen seine Rückkehr nach Griechenland sprächen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle lieber ins Gefängnis gehen, als zurück nach Griechenland (AS 11f)

Das Bundesasylamt richtete am 07.01.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 39f). Dieses Aufnahmeersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet. Am 12.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.01.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 57).Das Bundesasylamt richtete am 07.01.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 39f). Dieses Aufnahmeersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet. Am 12.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.01.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 57).

In weiterer Folge wurde im Zulassungsverfahren eine Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin eingeholt. Aus dieser ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine belastungsabhängigen oder sonstigen krankheitswertigen psychischen Störungen vorliegen (AS 89f).

Am 03.04.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen (AS 115f.). Auf Befragen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Sohn lebe seit sieben Jahren in Österreich. Da er selber auf der Flucht gewesen sei, habe er nur wenig Kontakt zu seinem Sohn halten können. Auf Vorhalt der geplanten Rücküberstellung nach Griechenland brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine Ehefrau seien alt und krank. Er könne nur schwer atmen und spucke Blut. Er benötige die Hilfe seines Sohnes. In Griechenland sei er mehrmals beim Arzt gewesen, habe jedoch nur einmal eine Tablette erhalten. Auf Vorhalt, sein Sohn könne ihn auch in Griechenland unterstützen, brachte der Beschwerdeführer vor, dies sei nicht möglich. Sein Sohn begleite ihn zum Arzt und helfe auch seiner Tochter, die sehr jung sei und ihre Ausbildung beenden müsse.

Folgende ärztliche Schreiben lagen dem Bundesasylamt vor:

Aufenthaltsbestätigung und Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX, vom XXXX (AS 103, 105); Computertomographie vom 11.03.2009 (AS 109); orthopädischer Befund vom 03.02.2009 (AS 127); Befundbericht eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten vom 27.03.2009 (AS 129); Kurzbrief des niederösterreichischen Landeskrankenhauses vom XXXX (AS 133).Aufenthaltsbestätigung und Entlassungsbericht des Landesklinikums römisch 40 , vom römisch 40 (AS 103, 105); Computertomographie vom 11.03.2009 (AS 109); orthopädischer Befund vom 03.02.2009 (AS 127); Befundbericht eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten vom 27.03.2009 (AS 129); Kurzbrief des niederösterreichischen Landeskrankenhauses vom römisch 40 (AS 133).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei (AS 223f).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei (AS 223f).

Der Bescheid enthält eine ausführliche - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - Darstellung zur Lage in Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren, zur Situation von Asylwerbern, die nach der Dublin II Verordnung rücküberstellt werden, zur Versorgung von Asylwerbern, zum Refoulement und zur Anerkennungsquote.Der Bescheid enthält eine ausführliche - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - Darstellung zur Lage in Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren, zur Situation von Asylwerbern, die nach der Dublin römisch zwei Verordnung rücküberstellt werden, zur Versorgung von Asylwerbern, zum Refoulement und zur Anerkennungsquote.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher kritisiert wird, dass mangels Einholung eines ärztlichen Gutachtens nicht nachvollziehbar sei, wie das Bundesasylamt zu der Feststellung gelangt sei, dass keine medizinischen Gründe gegen eine Rücküberstellung nach Griechenland bestünden. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.05.2009, GZ. S12 406.493-1/2009/2E, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 05.02.2009 und die Position der Schweiz, wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei der Gruppe der vulnerablen Personen zuzurechnen und es bestehe daher ein real risk einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Weites wird das Asylverfahren in Griechenland - gestützt auf das Positionspapier des UNHCR vom April 2008 und vom 01.12.2008 sowie die Stellungnahme des UNHCR vom 15.05.2009 - kritisiert und im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland kein Verfahren und aufgrund der geplanten Abschaffung der Berufungsmöglichkeiten kein Rechtsschutz mehr offen stehen und er sofort in sein Heimatland abgeschoben werden würde. Durch die Vornahme der Abschiebung würde er in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden. Er laufe dadurch ernstlich Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt habe sich nicht hinreichend mit seinem Vorbringen über die Lage für Asylwerber in Griechenland auseinandergesetzt. Weiters seien die Länderfeststellungen teilweise widersprüchlich und veraltet. Außerdem habe das Bundesasylamt nicht seine Krankheiten in Zusammenhang mit den schlechten Versorgungszuständen für Asylwerber in Griechenland berücksichtigt. Österreich hätte sich daher aus diesem Grund im Sinne einer Art. 3 EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO für vertraglich zuständig erklären und jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt sein in Österreich existierendes Familienleben nicht berücksichtigt. In Österreich lebe der einzige Sohn des Beschwerdeführers, auf dessen Hilfe er angewiesen sei und mit dem zu jeder Zeit ein intensives Familienleben bestanden habe. Eine Abschiebung verletze daher Art. 8 EMRK und das Bundesasylamt hätte daher auch aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch machen müssen.3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher kritisiert wird, dass mangels Einholung eines ärztlichen Gutachtens nicht nachvollziehbar sei, wie das Bundesasylamt zu der Feststellung gelangt sei, dass keine medizinischen Gründe gegen eine Rücküberstellung nach Griechenland bestünden. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.05.2009, GZ. S12 406.493-1/2009/2E, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 05.02.2009 und die Position der Schweiz, wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei der Gruppe der vulnerablen Personen zuzurechnen und es bestehe daher ein real risk einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Weites wird das Asylverfahren in Griechenland - gestützt auf das Positionspapier des UNHCR vom April 2008 und vom 01.12.2008 sowie die Stellungnahme des UNHCR vom 15.05.2009 - kritisiert und im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland kein Verfahren und aufgrund der geplanten Abschaffung der Berufungsmöglichkeiten kein Rechtsschutz mehr offen stehen und er sofort in sein Heimatland abgeschoben werden würde. Durch die Vornahme der Abschiebung würde er in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt werden. Er laufe dadurch ernstlich Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt habe sich nicht hinreichend mit seinem Vorbringen über die Lage für Asylwerber in Griechenland auseinandergesetzt. Weiters seien die Länderfeststellungen teilweise widersprüchlich und veraltet. Außerdem habe das Bundesasylamt nicht seine Krankheiten in Zusammenhang mit den schlechten Versorgungszuständen für Asylwerber in Griechenland berücksichtigt. Österreich hätte sich daher aus diesem Grund im Sinne einer Artikel 3, EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO für vertraglich zuständig erklären und jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt sein in Österreich existierendes Familienleben nicht berücksichtigt. In Österreich lebe der einzige Sohn des Beschwerdeführers, auf dessen Hilfe er angewiesen sei und mit dem zu jeder Zeit ein intensives Familienleben bestanden habe. Eine Abschiebung verletze daher Artikel 8, EMRK und das Bundesasylamt hätte daher auch aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch machen müssen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Afghanistan kommend illegal nach Griechenland gereist ist, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde, und er auch keine Familienangehörigen iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO in Österreich hat. Ausgehend davon ergebe sich die Zuständigkeit Griechenlands aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO. Darüber hinaus ließ Griechenland das auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet, sodass gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde. Somit wäre Griechenland nach der Dublin II-VO zur Prüfung des vorliegenden Asylantrages grundsätzlich zuständig.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Afghanistan kommend illegal nach Griechenland gereist ist, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde, und er auch keine Familienangehörigen iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO in Österreich hat. Ausgehend davon ergebe sich die Zuständigkeit Griechenlands aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO. Darüber hinaus ließ Griechenland das auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet, sodass gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde. Somit wäre Griechenland nach der Dublin II-VO zur Prüfung des vorliegenden Asylantrages grundsätzlich zuständig.

2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).

Hinsichtlich einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist zunächst das - die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der russischen Föderation nach Polen betreffende und die Judikatur des EGMR referierende - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07, wiederzugeben, wonach nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Hinsichtlich einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist zunächst das - die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der russischen Föderation nach Polen betreffende und die Judikatur des EGMR referierende - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07, wiederzugeben, wonach nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Zudem ist zu prüfen, ob etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Wenn diese Gründe nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG). Den Erläuterungen (RV 952 XXII. GP) ist dazu zu entnehmen, dass als Gründe für einen Durchführungsaufschub etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.Zudem ist zu prüfen, ob etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Wenn diese Gründe nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). Den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode ist dazu zu entnehmen, dass als Gründe für einen Durchführungsaufschub etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.

2.2.1. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen bzw. der Versorgungssituation in Griechenland geht aus den Feststellungen des Bundesasylamtes einerseits hervor, dass Asylwerber nach griechischem Recht Anspruch auf Unterkunft haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben. Andererseits aber auch, dass weiterhin erhebliche Umsetzungsmängel bestünden, dass es trotz der Zusammenarbeit der griechischen Regierung mit UNHCR und humanitären Organisationen Kritik an den Aufnahmebedingungen gebe und dass Probleme bei der Unterbringung auftreten würden. So stünden etwa 50 Familien auf einer Warteliste der Aufnahmestellen, wobei die Wartezeit etwa zwei Monate betragen würde. Für eine Aufnahme in einem Aufnahmezentrum speziell für Familien betrage die durchschnittliche Wartezeit etwa zwei Monate. Es liege auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personengruppen (insbesondere schwer kranke Personen oder Familien mit Kleinkindern), unzumutbar sein könnten, was im Einzellfall zu prüfen sei. Tuberkulose sei in Griechenland grundsätzlich behandelbar. Kataraktbehandlungen würden in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen durchgeführt werden.

Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass unter Zugrundelegung der Feststellungen und unter Berücksichtigung der unbestrittenen Gegenwart humanitärer Organisationen und kirchlicher Einrichtungen in Griechenland von einem völligen Fehlen oder einem systematischen Ausschluss von (staatlichen) Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland nicht die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet des Bestehens eines Verbesserungsbedarfes und von Wartezeiten beim Zugang im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass sich hinsichtlich der Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland für Asylwerber, bei denen besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ergibt.Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass unter Zugrundelegung der Feststellungen und unter Berücksichtigung der unbestrittenen Gegenwart humanitärer Organisationen und kirchlicher Einrichtungen in Griechenland von einem völligen Fehlen oder einem systematischen Ausschluss von (staatlichen) Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland nicht die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet des Bestehens eines Verbesserungsbedarfes und von Wartezeiten beim Zugang im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass sich hinsichtlich der Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland für Asylwerber, bei denen besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ergibt.

Dass bedeutet andererseits (im Besonderen) aber auch, dass die unbestritten verbesserungswürdige, mit Wartezeiten verbundene Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland jedoch im Einzellfall für Asylwerber, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann, weil eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht sofortige bzw. nicht rechtzeitige und damit unsichere Unterbringungs- und (auch medizinische) Versorgungslage in Griechenland gegebenenfalls die elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar das Überleben von Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen in Frage stellen könnte.Dass bedeutet andererseits (im Besonderen) aber auch, dass die unbestritten verbesserungswürdige, mit Wartezeiten verbundene Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland jedoch im Einzellfall für Asylwerber, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann, weil eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht sofortige bzw. nicht rechtzeitige und damit unsichere Unterbringungs- und (auch medizinische) Versorgungslage in Griechenland gegebenenfalls die elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar das Überleben von Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen in Frage stellen könnte.

Wie bereits ausgeführt legt das Bundesasylamt - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E - dar, dass es auf der Hand liege, dass Wartezeiten für die Unterbringung von besonders vulnerablen Personen, insbesondere bei schwer kranken Personen und Familien mit Kleinkindern, unzumutbar sein könnten, was im Einzellfall zu prüfen wäre. Der angefochtene Bescheid lässt aber - im Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen - gerade diese Einzellfallprüfung vermissen, obwohl fallbezogen die starken Indizien für das Bestehen einer - möglicherweise auch kumulativ vorliegenden - besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner gesundheitlichen Situation und seines Alters nicht übersehen werden konnten. Der Bescheid enthält keine ausreichende (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung dahingehend, weshalb ungeachtet der Ausführungen zu den vulnerablen Gruppen und der vorliegenden Indizien für das Bestehen einer besonderen Schutzbedürftigkeit fallbezogen eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.Wie bereits ausgeführt legt das Bundesasylamt - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E - dar, dass es auf der Hand liege, dass Wartezeiten für die Unterbringung von besonders vulnerablen Personen, insbesondere bei schwer kranken Personen und Familien mit Kleinkindern, unzumutbar sein könnten, was im Einzellfall zu prüfen wäre. Der angefochtene Bescheid lässt aber - im Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen - gerade diese Einzellfallprüfung vermissen, obwohl fallbezogen die starken Indizien für das Bestehen einer - möglicherweise auch kumulativ vorliegenden - besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner gesundheitlichen Situation und seines Alters nicht übersehen werden konnten. Der Bescheid enthält keine ausreichende (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung dahingehend, weshalb ungeachtet der Ausführungen zu den vulnerablen Gruppen und der vorliegenden Indizien für das Bestehen einer besonderen Schutzbedürftigkeit fallbezogen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Die vorliegenden Sachverhaltsgrundlagen zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, aber auch zur Situation in Griechenland im Falle einer Überstellung, erweisen sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer hat ärztliche Bestätigungen und Befunden vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Tuberkulose in ärztlicher Behandlung steht. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt auch angegeben, dass er schwer atmen könne, Blut spucke und dass es ihm ohne medizinische Unterstützung schlecht gehe. Ob angesichts dieser Erkrankung und angesichts des konkreten körperlichen Zustandes - unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers - eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, lässt sich den vorgelegten Befunden und ärztlichen Schreiben nicht entnehmen. Eine ärztliche Stellungnahme wurde dazu vom Bundesasylamt nicht eingeholt. Die gebotene Einzellfallprüfung macht es aber erforderlich, konkrete, fallbezogene und aktuelle Feststellung zur konkreten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers einerseits und zur konkreten Situation in Griechenland im Hinblick auf den tatsächlichen (zeitlichen) Zugang zu (medizinischer) Versorgung und Unterbringung andererseits zu treffen. Es sind daher, gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Es wäre zu klären, welche konkrete medizinische Behandlung im Fall des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht angezeigt ist und welche gesundheitlichen Auswirkungen eine nicht erfolgende bzw. eine nicht rechtzeitige Behandlung haben würde. Abhängig vom Ergebnis der ärztlichen Stellungnahme wären - allenfalls - auch ergänzende Feststellungen zur Situation in Griechenland zu treffen, und zwar dahingehend, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens der Beschwerdeführer Zugang zu einer konkreten medizinischen Behandlung in Griechenland hätte. Das Bundesasylamt hat zwar die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Tuberkulose in Griechenland ermittelt, jedoch muss - sofern sich etwa ergeben sollte, dass die Behandlung des Beschwerdeführers in Österreich aus ärztlicher Sicht nicht unterbrochen werden darf - angesichts der mit Wartezeiten verbundenen Versorgungssituation in Griechenland auch geprüft werden, ob der Beschwerdeführer zeitgerecht Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätte. Darüber geben die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes jedoch keine Auskunft. Solche Feststellungen könnten etwa aufgrund der Einholung einer Stellungnahme bei einer geeigneten griechischen Stelle, wie z. B. der griechischen Dublin-Behörde oder des Greek Councils of Refugees, hinsichtlich des (zeitlichen) Zuganges zur (medizinischen) Versorgung für überstellte Personen mit Erkrankungen, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen, getroffen werden, aber etwa auch aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende (auch medizinische) Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers. Solche Feststellungen sind zur Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht sofortige bzw. rechtzeitige und damit unsichere Unterbringungs- und (auch medizinische) Versorgungslage in Griechenland im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und sein Alter zumutbar ist, sohin ob die Verbringung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zu einer (vorübergehenden) Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde, unerlässlich. Im Falle des Hervortretens von Art. 3 EMRK relevanten, die Durchführung der Ausweisung hindernden Umständen, die (voraussichtlich) nur vorübergehend bestehen, wäre im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AsylG - gegebenenfalls ebenfalls auf Grundlage eines einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens - auch festzustellen, in welcher Dauer diese voraussichtlich gegeben sein werden.Die vorliegenden Sachverhaltsgrundlagen zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, aber auch zur Situation in Griechenland im Falle einer Überstellung, erweisen sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer hat ärztliche Bestätigungen und Befunden vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Tuberkulose in ärztlicher Behandlung steht. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt auch angegeben, dass er schwer atmen könne, Blut spucke und dass es ihm ohne medizinische Unterstützung schlecht gehe. Ob angesichts dieser Erkrankung und angesichts des konkreten körperlichen Zustandes - unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers - eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, lässt sich den vorgelegten Befunden und ärztlichen Schreiben nicht entnehmen. Eine ärztliche Stellungnahme wurde dazu vom Bundesasylamt nicht eingeholt. Die gebotene Einzellfallprüfung macht es aber erforderlich, konkrete, fallbezogene und aktuelle Feststellung zur konkreten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers einerseits und zur konkreten Situation in Griechenland im Hinblick auf den tatsächlichen (zeitlichen) Zugang zu (medizinischer) Versorgung und Unterbringung andererseits zu treffen. Es sind daher, gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Es wäre zu klären, welche konkrete medizinische Behandlung im Fall des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht angezeigt ist und welche gesundheitlichen Auswirkungen eine nicht erfolgende bzw. eine nicht rechtzeitige Behandlung haben würde. Abhängig vom Ergebnis der ärztlichen Stellungnahme wären - allenfalls - auch ergänzende Feststellungen zur Situation in Griechenland zu treffen, und zwar dahingehend, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens der Beschwerdeführer Zugang zu einer konkreten medizinischen Behandlung in Griechenland hätte. Das Bundesasylamt hat zwar die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Tuberkulose in Griechenland ermittelt, jedoch muss - sofern sich etwa ergeben sollte, dass die Behandlung des Beschwerdeführers in Österreich aus ärztlicher Sicht nicht unterbrochen werden darf - angesichts der mit Wartezeiten verbundenen Versorgungssituation in Griechenland auch geprüft werden, ob der Beschwerdeführer zeitgerecht Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätte. Darüber geben die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes jedoch keine Auskunft. Solche Feststellungen könnten etwa aufgrund der Einholung einer Stellungnahme bei einer geeigneten griechischen Stelle, wie z. B. der griechischen Dublin-Behörde oder des Greek Councils of Refugees, hinsichtlich des (zeitlichen) Zuganges zur (medizinischen) Versorgung für überstellte Personen mit Erkrankungen, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen, getroffen werden, aber etwa auch aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende (auch medizinische) Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers. Solche Feststellungen sind zur Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht sofortige bzw. rechtzeitige und damit unsichere Unterbringungs- und (auch medizinische) Versorgungslage in Griechenland im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und sein Alter zumutbar ist, sohin ob die Verbringung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zu einer (vorübergehenden) Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde, unerlässlich. Im Falle des Hervortretens von Artikel 3, EMRK relevanten, die Durchführung der Ausweisung hindernden Umständen, die (voraussichtlich) nur vorübergehend bestehen, wäre im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG - gegebenenfalls ebenfalls auf Grundlage eines einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens - auch festzustellen, in welcher Dauer diese voraussichtlich gegeben sein werden.

2.2.2. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich einer möglichen (vorübergehenden) Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. hinsichtlich der Beurteilung der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere - mit dem Beschwerdeführer zu erörternde - Ermittlungen (Einholung von Sachverständigengutachten) erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor.2.2.2. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich einer möglichen (vorübergehenden) Verletzung des Artikel 3, EMRK bzw. hinsichtlich der Beurteilung der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere - mit dem Beschwerdeführer zu erörternde - Ermittlungen (Einholung von Sachverständigengutachten) erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor.

Der angefochtene Bescheid war daher § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.Der angefochtene Bescheid war daher Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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