TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/28 C2 407903-1/2009

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Veröffentlicht am 28.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §33 Abs1
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 407903-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2009, FZ. 09 08.278-EAST Flughafen, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2009, FZ. 09 08.278-EAST Flughafen, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 iVm. § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat - gemeinsam mit einem zweiten chinesischen Staatsangehörigen - am 14.7.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Antragstellung wurde gegenüber der telefonisch hinzugezogenen Dolmetscherin als Grund lediglich das schöne Land und die gute Musik genannt. Zur Antragstellung siehe die polizeiliche Meldung im Verwaltungsakt, S.

1. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich hatte beschwerliche Lebensbedingungen in meiner Heimat. Ich will deshalb in Europa Fuß fassen und hier leben und auch arbeiten. Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 3 ff.

Bei der Antragstellung wurde ein chinesischer Reisepass lautend auf den Beschwerdeführer vom 27.8.2008 samt eines vom 7.7.2009 bis 7.9.2009 gültigen jordanischen Visums vorgefunden (in Kopie im Verwaltungsakt, S. 69 ff). Wegen eines von der Polizei abgelösten portugiesischen Visums wurde eine polizeiliche Amtshandlung geführt, da dieses gestohlen worden wäre; im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, ob das Visum gestohlen sei.

Mit Schreiben vom 14.7.2009 teilte das Bundesasylamt der Bundespolizeidirektion Schwechat mit, dass die Einreise des Beschwerdeführers derzeit nicht gestattet wurde.

Am 15.7.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Rechtsberaters und nach Durchführung einer Rechtsberatung unterzogen, in der dieser angab, gesund zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er die Reise wegen eines Streites mit seinem Großvater angetreten hätte; der Vater des Beschwerdeführers hatte diesen daher auf die Reise geschickt, um eine Entspannung zwischen den Familienmitgliedern herbeizuführen. Nachdem das Problem mit dem portugiesischen Visum aufgetreten sei, hätte der Beschwerdeführer mit seinem Vater telefoniert und die Antragstellung mit diesem besprochen. Man befürchte Probleme mit der chinesischen Polizei wegen des gestohlenen Visums, aber eigentlich hätte der Beschwerdeführer vorgehabt, nach der Urlaubsreise wieder nach China zurückzukehren. Anzumerken ist, dass das gestohlene Visum aus dem Pass des Beschwerdeführers entfernt worden war. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich Lebenserfahrung sammeln wolle. Vom Problem mit dem Visum abgesehen hätte der Beschwerdeführer in China nichts zu befürchten, er könne auch bei seinen Eltern leben. Auch hätte der Beschwerdeführer keine Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das beabsichtigte weitere Vorgehen des Bundesasylamtes vorgehalten. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 53 ff.

Am 17.7.2009 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Wien über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und um Zustimmung im Sinne des § 33 Abs. 2 AsylG ersucht (Verwaltungsakt, S. 103 ff). Am 20.7.2009 wurde seitens des Büros des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Wien die Zustimmung erklärt (Verwaltungsakt, S. 105), das Vorbringen sei im Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet einzustufen.Am 17.7.2009 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Wien über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und um Zustimmung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AsylG ersucht (Verwaltungsakt, S. 103 ff). Am 20.7.2009 wurde seitens des Büros des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Wien die Zustimmung erklärt (Verwaltungsakt, S. 105), das Vorbringen sei im Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet einzustufen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.7.2009, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Begründend wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätte und ebenso keine Anhaltspunkte für eine Bedrohung der Art. 2, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers vorlägen. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.7.2009, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Begründend wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätte und ebenso keine Anhaltspunkte für eine Bedrohung der Artikel 2, 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers vorlägen. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Angaben zu Ihrer Identität haben Sie durch Vorlage Ihres chinesischen Reisepass nachgewiesen.

Die übrigen Feststellungen zu Ihrer Person - Schulabbruch vor ca. 6 Monaten, keine Beschäftigung - basieren auf Ihren dazu nachvollziehbar getätigten Angaben.

Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand basieren auf dem Umstand, dass sich im Verfahrensverlauf weder Hinweise auf eine physische oder psychische Krankheit ergeben und Sie eine solche auch nicht behauptet haben.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Antragstellung:

Bevor auf die konkreten Umstände welche letztlich zu Ihrer Antragsstellung geführt haben eingegangen wird, muss vorweg festgehalten werden, dass sich zunächst schon Ihre Angaben zum Zustandekommen Ihrer Reise nach Europa als völlig konstruiert dargestellt haben.

Hierzu haben Sie nämlich wenig nachvollziehbar erklärt, Sie hätten zwar schon vor längerer Zeit einmal das Foto einer Stadtmauer in Lissabon gesehen und sich mit dem Gedanken einer Reise nach Europa beschäftigt, soll Ihnen aber von Ihrem Vater jetzt erst ganz kurz vor dem Antritt der Reise mitgeteilt worden sein, dass Sie als Tourist nach Europa reisen sollen. So es sich bei Ihrer jetzigen Reise aber tatsächlich um eine touristische Reise gehandelt hätte, in deren Verlauf Sie vorgehabt hätten, einige Tage Amman, Wien und Lissabon zu besuchen und dann wieder nach China zurückzukehren, wären Sie von Ihrem Vater nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Planung dieser Reise eingebunden worden. Auch die Behauptung, Ihr Vater hätte Sie einfach einige Tage aus der Heimat wegschicken wollen, weil Sie einen Streit mit Ihrem Großvater gehabt und Ihr Vater damit die Situation hätte deeskalieren wollen, erscheint in diesem Zusammenhang als völlig unglaubwürdig. Wäre dies nämlich tatsächlich der Grund für die Reise gewesen, dann hätten Sie im Zuge der Erstbefragung wohl auf diesen Umstand Bezug genommen und bei dieser niederschriftlichen Befragung nicht völlig wahrheitswidrig behauptet, dass Sie die Heimat aufgrund der beschwerlichen Lebensumstände hätten verlassen müssen. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme durch den erkennenden Organwalter haben Sie später nämlich eingeräumt, dass Ihre Familie als durchaus wohlhabend bezeichnet werden kann, Sie und Ihre Schwester eigentlich nicht würden arbeiten müssen, weil Ihr Vater als Mitgesellschafter an einer kleinen Schuhfabrik genügend Geld verdienen würde. Also keine Rede davon, dass Ihre persönlichen Lebensumstände in der Heimat tatsächlich beschwerlich gewesen wären.

Verstärkt wird der Eindruck der Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben zum Zustandekommen der Reise dann auch noch durch den Umstand, dass Sie behaupten, Sie hätten erst bei der Abreise davon erfahren, dass Ihr ehemaliger SchulfreundXXXX (09 08.276) gemeinsam mit Ihnen diese Reise absolvieren würde. Bei Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben Ihres Freundes vom 15.07.2009 zeigt sich nämlich, dass auch Ihr Freund erst kurz vor der Abreise, d.h. in seinem Fall zwei Tage vor Reiseantritt, von seiner Mutter überraschend von der Reise in Kenntnis gesetzt worden sein will. Da für Ihren Freund genau dieselbe Reiseroute wie für Sie gebucht worden war und sich im Reisepass Ihres Freundes ebenfalls ein entfremdetes portugiesisches Visum befunden hat, kann wohl ausgeschlossen werden, dass es sich bei den von Ihnen gebuchten Reisen um eine bloße Urlaubsreise gehandelt haben könnte. Der überstürzte Reiseantritt, die ungewöhnliche Reiseroute nach Europa über Amman und natürlich die Verwendung der entfremdeten portugiesischen Visa lassen nur den Schluss zu, dass es sich bei Ihren beiden Reisen um eine organisierte Schleppung nach Europa gehandelt hat. Die Feststellung, wonach Sie den Antrag auf internationalen Schutz letztlich bloß deshalb gestellt haben, weil das in Ihrem Reisepass befindliche portugiesische Visum beanstandet worden ist, basiert auf Ihren dazu getätigten nachvollziehbaren Angaben. Hier haben Sie völlig nachvollziehbar geschildert, dass Sie sich zu diesem Schritt erst nach telefonischen Beratungen mit Verwandten in der Heimat, und hier insbesondere mit Ihrem Vater, entschlossen haben.

Nicht unwahrscheinlich haben Sie hier auch angegeben, dass Sie und Ihr Vater hierin eine Möglichkeit sehen, wie Sie nach dem Scheitern Ihrer ursprünglichen Absichten zu einem wenigstens vorübergehenden Aufenthalt in Europa kommen können.

Soweit Sie dann bei der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter am 15.07.2009 behauptet haben, Sie hätten den Antrag deshalb gestellt, weil Sie bei einer Rückkehr in der Heimat Konsequenzen von behördlicher Seite befürchten würden, weil Sie dieses entfremdete portugiesische Visum im Reisepass gehabt hätten, erscheint Ihre Begründung als völlig unglaubwürdig. Wäre dies nämlich tatsächlich der Grund für die Antragstellung gewesen, dann hätten Sie im Zuge der Erstbefragung wohl auf diesen Umstand Bezug genommen und bei dieser niederschriftlichen Befragung nicht völlig wahrheitswidrig behauptet, dass Sie die Heimat aufgrund der beschwerlichen Lebensumstände hätten verlassen müssen.

Im Verlauf der Einvernahme vom 15.7.2009 haben Sie dann auf Vorhaltungen zur Wahrscheinlichkeit Ihrer Behauptung - das portugiesische Visum ist von den Beamten der österreichischen Grenzkontrolle aus Ihrem Reisepass herausgelöst und sichergestellt worden, und sind Sie mit Ihrem Reisepass aus der Heimat völlig legal ausgereist - auch selbst eingeräumt, dass diese Befürchtung - bei genauerer Überlegung - ausgeschlossen werden kann.

Hinzu kommt dann auch noch, dass zwar Personen, die China - im Gegensatz zu Ihnen selbst - illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, bestraft werden können, es sich aber selbst dabei um ein eher geringfügiges Vergehen handelt, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Da Ihren Einlassungen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu entnehmen sind, kann daraus auch nicht der Schluss gezogen werden, dass Sie aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China mit Problemen zu rechnen hätten.

Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.

Im Hinblick auf die allgemeinen Länderfeststelllungen und Ihre Angaben zur wirtschaftlichen Situation Ihrer Familie muss auch nicht davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Sofern sich die erkennende Behörde in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsland seither nicht entscheidend verändert hat, und die Feststellungen nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Sofern sich die erkennende Behörde in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsland seither nicht entscheidend verändert hat, und die Feststellungen nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

Zum genauen Wortlaut des Bescheides siehe jenen im Verwaltungsakt, S. 131 ff.

Mit am 22.7.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass seine Fluchtgründe ausreichen würden, zumindest die von § 33 AsylG geforderte offensichtliche Unbegründetheit des Antrages zu vermeiden und auch seien Verfolgungsgründe vorgebracht worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er, nachdem eine Falungong-Übung der kranken Mutter seines mit ihm einreisenden Freundes geholfen hätte, gemeinsam mit diesem Freund und anderen Personen unwissend über deren Inhalt, Falungong-Flugblätter verteilt hätte. Einer dieser Freunde sei festgenommen und fast zu Tode geprügelt worden; auch sei ihm von einem Verwandten, der Mitglied eines Sicherheitsdienstes sei, geraten worden, China zu verlassen. Daher hätte er China verlassen und fürchte nunmehr in China für den Rest seines Lebens inhaftiert zu werden. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 175 ff.).Mit am 22.7.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass seine Fluchtgründe ausreichen würden, zumindest die von Paragraph 33, AsylG geforderte offensichtliche Unbegründetheit des Antrages zu vermeiden und auch seien Verfolgungsgründe vorgebracht worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er, nachdem eine Falungong-Übung der kranken Mutter seines mit ihm einreisenden Freundes geholfen hätte, gemeinsam mit diesem Freund und anderen Personen unwissend über deren Inhalt, Falungong-Flugblätter verteilt hätte. Einer dieser Freunde sei festgenommen und fast zu Tode geprügelt worden; auch sei ihm von einem Verwandten, der Mitglied eines Sicherheitsdienstes sei, geraten worden, China zu verlassen. Daher hätte er China verlassen und fürchte nunmehr in China für den Rest seines Lebens inhaftiert zu werden. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 175 ff.).

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: China, Innenpolitik, Stand: April 2009, http://www.auswaertigesamt.

de/diplo/de/Laenderinformationen/China/Innenpolitik.html, Zugriff 3.7.2009;

KAS - Konrad Adenauer Stiftung e.V.: Länderberichte; Verordnete Stabilität. Die 2. Sitzung des 11. Nationalen Volkskongresses der VR China, 24.3.2009,

http://www.kas.de/proj/home/pub/37/1/year-2009/dokument_id-15999/index.html, Zugriff 3.7.2009;

Schweizerische Flüchtlingshilfe: China, Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, 28.1.2009;

HRW - Human Rights Watch: World Report 2009 - China, 14.1.2009;

Die Presse.com: Xinjiang: Tausende Soldaten sollen für Ordnung sorgen, 9.7.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/493668/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/492835/index.do&direct=492835;

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report Report, China, 1.6.2008 und

Österreichische Botschaft Peking: Asylbericht April 2009.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:

Human Rights Watch, An Unbreakable Cycle, December 2008;

Bericht der österreichischen Botschaft, China, Allgemeiner Teil;

Home Office, China, Juli 2007;

U.S. Department of State, China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2008;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, März 2008;

Konrad Adenauer Stiftung, Einer ungewissen Zukunft entgegen, März 2008;

Home Office, Country Of Origin Information Report China, Juni 2008;

Freedom House, Press Release, August 2008 und

U.S. Department of State, China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 2008.

Weiters wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof der unter ii. bezeichnete Reisepass als Beweismittel von Amts wegen beigeschafft, andere Beweismittel wurden weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig zugestellt am 20.7.2009 und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 22.7.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von sieben Tagen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehöriger von China. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.

Die beschwerdeführende Partei hatte vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat allenfalls Probleme wegen des gefälschten portugiesischen Visums befürchte; ansonsten sei ein Streit mit dem Großvater der Grund für die Ausreise. Allerdings musste der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt schon einräumen, dass ihn wegen des portugiesischen Visums mangels Kenntnis der chinesischen Behörden keine Verfolgung treffen werde (Verwaltungsakt, S. 55). Das hat das Bundesasylamt in der oben zitierten Beweiswürdigung auch noch entsprechend herausgearbeitet und dem ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entsprechend entgegengetreten. Vor dem Bundesasylamt wurden Probleme mit staatlichen Stellen ausdrücklich verneint, er sei auch nie von der Polizei befragt worden (Verwaltungsakt, S. 65). In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer dann plötzlich aus, dass er, nachdem eine Falungong-Übung der kranken Mutter seines mit ihm einreisenden Freundes geholfen hätte, gemeinsam mit diesem Freund und anderen Personen unwissend über deren Inhalt, Falungong-Flugblätter verteilt hätte. Einer dieser Freunde sei festgenommen und fast zu Tode geprügelt worden; auch sei ihm von einem Verwandten, der Mitglied eines Sicherheitsdienstes sei, geraten worden, China zu verlassen. Zu diesem Vorbringen ist einerseits festzustellen, dass dieses im Sinne des § 40 AsylG unzulässig ist, da es erstmals in der Beschwerde vorgebracht worden war und - selbst unter Bedachtnahme auf das Alter des gerade volljährigen Beschwerdeführers - keine Gründe zu sehen sind, warum dieser Sachverhalt nicht bereits vor dem Bundesasylamt vorgebracht hätte werden können und andererseits dieses Vorbringen offensichtlich unglaubwürdig ist, da nicht zu erkennen ist, warum der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst in der Beschwerde erstattet, obwohl er vor der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein Merkblatt zum Verfahren ausgefolgt und eine Rechtsberatung genossen hat. Dass das Vorbringen erst nach Abweisung des Antrags erstattet wird, obwohl es vor dem Bundesasylamt nicht einmal angedeutet worden war, zeigt aber auch klar und deutlich, dass dieses Vorbringen nur eine Reaktion auf die Abweisung des Antrages ist und keinerlei Grundlage in der Wirklichkeit hat, daher ist dieses als offensichtlich unglaubwürdig zu beurteilen. Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.Die beschwerdeführende Partei hatte vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat allenfalls Probleme wegen des gefälschten portugiesischen Visums befürchte; ansonsten sei ein Streit mit dem Großvater der Grund für die Ausreise. Allerdings musste der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt schon einräumen, dass ihn wegen des portugiesischen Visums mangels Kenntnis der chinesischen Behörden keine Verfolgung treffen werde (Verwaltungsakt, S. 55). Das hat das Bundesasylamt in der oben zitierten Beweiswürdigung auch noch entsprechend herausgearbeitet und dem ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entsprechend entgegengetreten. Vor dem Bundesasylamt wurden Probleme mit staatlichen Stellen ausdrücklich verneint, er sei auch nie von der Polizei befragt worden (Verwaltungsakt, S. 65). In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer dann plötzlich aus, dass er, nachdem eine Falungong-Übung der kranken Mutter seines mit ihm einreisenden Freundes geholfen hätte, gemeinsam mit diesem Freund und anderen Personen unwissend über deren Inhalt, Falungong-Flugblätter verteilt hätte. Einer dieser Freunde sei festgenommen und fast zu Tode geprügelt worden; auch sei ihm von einem Verwandten, der Mitglied eines Sicherheitsdienstes sei, geraten worden, China zu verlassen. Zu diesem Vorbringen ist einerseits festzustellen, dass dieses im Sinne des Paragraph 40, AsylG unzulässig ist, da es erstmals in der Beschwerde vorgebracht worden war und - selbst unter Bedachtnahme auf das Alter des gerade volljährigen Beschwerdeführers - keine Gründe zu sehen sind, warum dieser Sachverhalt nicht bereits vor dem Bundesasylamt vorgebracht hätte werden können und andererseits dieses Vorbringen offensichtlich unglaubwürdig ist, da nicht zu erkennen ist, warum der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst in der Beschwerde erstattet, obwohl er vor der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein Merkblatt zum Verfahren ausgefolgt und eine Rechtsberatung genossen hat. Dass das Vorbringen erst nach Abweisung des Antrags erstattet wird, obwohl es vor dem Bundesasylamt nicht einmal angedeutet worden war, zeigt aber auch klar und deutlich, dass dieses Vorbringen nur eine Reaktion auf die Abweisung des Antrages ist und keinerlei Grundlage in der Wirklichkeit hat, daher ist dieses als offensichtlich unglaubwürdig zu beurteilen. Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 3) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei, die nach ihren eigenen Angaben legal aus China ausgereist ist, wegen der Asylantragstellung im Ausland asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt (Außenamt, S 35). Da ein besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - zu keiner Asylgewährung führen.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.

Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.1. vi. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.1. vi. verwiesen.

Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt S. 55).Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt S. 55).

Die beschwerdeführende Partei ist jung, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen; eine solche liegt nach der Judikatur dann vor, wenn der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat nicht zumindest ein warmes Zelt als Wohnmöglichkeit und eine warme Mahlzeit am Tag zur Verfügung stehen würde. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung der Familie, die sie bereits vor ihrer Flucht unterstützt hat, zählen. Im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Schließlich ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Schließlich besteht auch kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterliegen würde, da dies weder behauptet wurde, noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Anwendbarkeit der Normen des Flughafenverfahrens:römisch zwei.3.: Zur Anwendbarkeit der Normen des Flughafenverfahrens:

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..

Der Beschwerdeführer ist über den Flughafen Wien angereist und ihm wurde vom Bundesasylamt die Einreise verweigert, er wurde der Erstaufnahmestelle Flughafen vorgeführt.

Das Bundesasylamt hat ein zügiges Verfahren unter Einbindung von UNHCR und unter Beachtung der Fristen des § 32 Abs. 2 AsylG geführt, da der Antrag am 14.7.2009 gestellt worden war und die Entscheidung am 20.7.2009 ergangen ist. Die Frist für die Sicherung der Zurückweisung ist noch nicht abgelaufen, die Sicherung der Zurückweisung ist bis zum Ablauf des 24.8.2009 zulässig. Nach Aktenlage wird die Sicherung der Zurückweisung auch noch aufrecht erhalten.Das Bundesasylamt hat ein zügiges Verfahren unter Einbindung von UNHCR und unter Beachtung der Fristen des Paragraph 32, Absatz 2, AsylG geführt, da der Antrag am 14.7.2009 gestellt worden war und die Entscheidung am 20.7.2009 ergangen ist. Die Frist für die Sicherung der Zurückweisung ist noch nicht abgelaufen, die Sicherung der Zurückweisung ist bis zum Ablauf des 24.8.2009 zulässig. Nach Aktenlage wird die Sicherung der Zurückweisung auch noch aufrecht erhalten.

Weiters wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Die Voraussetzungen für das Flughafenverfahren sind daher weiterhin gegeben.

II.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch der Spruchpunkt II war hinreichend begründet und auch hinsichtlich dessen haben sich, weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch der Spruchpunkt römisch zwei war hinreichend begründet und auch hinsichtlich dessen haben sich, weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

II.5. Zum Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:römisch zwei.5. Zum Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, da diese nicht aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, da diese nicht aberkannt wurde.

Daher und auf Grund des § 33 Abs. 5 AsylG, der ausdrücklich anordnet, dass die Zurückweisung im Flughafenverfahren erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.Daher und auf Grund des Paragraph 33, Absatz 5, AsylG, der ausdrücklich anordnet, dass die Zurückweisung im Flughafenverfahren erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

Schlagworte

Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, Neuerungsverbot, non refoulement, Offensichtlichkeit, qualifizierte Unglaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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