TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/28 C2 407902-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §33 Abs1
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 407902-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde desXXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2009, FZ. 09 08.276-EAST Flughafen, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 iVm. § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat - gemeinsam mit einem mit ihr befreundeten zweiten chinesischen Staatsangehörigen - am 14.7.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Antragstellung wurde gegenüber der telefonisch hinzugezogenen Dolmetscherin als Grund lediglich das schöne Land und die gute Musik genannt. Zur Antragstellung siehe die polizeiliche Meldung im Verwaltungsakt, S. 1. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich lebte in meiner Heimat im ländlichen Raum. Ich hatte ca ein karges und beschwerliches Leben. Meine Mutter schickte mich während der Ferien nach Europa. Es handelte sich um eine touristische Reise. In Europa ist meiner Ansicht das Leben wesentlich besser. Das Land Österreich gefällt mir sehr. Ich möchte daher hier bleiben und auch arbeiten. Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 3 ff.

Bei der Antragstellung wurde ein chinesischer Reisepass lautend auf den Beschwerdeführer vom 31.7.2007 samt eines vom 7.7.2009 bis 7.9.2009 gültigen jordanischen Visums vorgefunden (in Kopie im Verwaltungsakt, S. 83 ff). Wegen eines portugiesischen Visums, das die österreichische Polizei aus dem Pass des Beschwerdeführers entfernt und sichergestellt hatte, wurde eine polizeiliche Amtshandlung geführt, da dieses gestohlen worden sei; im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, ob das Visum gestohlen sei.

Mit Schreiben vom 14.7.2009 teilte das Bundesasylamt der Bundespolizeidirektion Schwechat mit, dass die Einreise des Beschwerdeführers derzeit nicht gestattet wurde.

Am 15.7.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Rechtsberaters und nach Durchführung einer Rechtsberatung unterzogen, in der dieser angab, gesund zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass ihn seine Mutter während seiner - immer noch andauernden - Sommerferien angerufen und gemeint hätte, dass er Urlaub machen solle, der Anruf seiner Mutter sei der Grund für die Ausreise gewesen. Ursprünglich hätte der Beschwerdeführer auch die Absicht gehabt, am Ende der Reise nach China zurückzukehren, hätte aber nach seiner Anhaltung in Wien "eine andere Idee bekommen". Seine Eltern würden hinsichtlich der schulischen Leistungen viel verlangen, der Beschwerdeführer sei aber der schlechteste Schüler in seiner Klasse und glaube nicht, die Aufnahmeprüfung für die Universität zu bestehen. Der Beschwerdeführer befürchte für den Fall der Rückkehr Probleme mit der Polizei, da die österreichische Polizei ihm gesagt hätte, dass sein Visum gestohlen wäre. Über den Vorhalt, dass dieses Visum von den österreichischen Beamten aus dem Reisepass entfernt und sichergestellt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, die Polizei könne ihn befragen, wo er denn seit dem 12. Juli gewesen sei. Diesfalls befürchte er jedoch allenfalls, dass er China in nächster Zeit nicht mehr verlassen dürfe. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass die Lebensumstände in China für ihn zu trist seien und er sowieso vorgehabt hätte, in eine Großstadt zu ziehen und daher die Möglichkeit gleich "beim Schopf" gepackt hätte. Mit staatlichen Stellen hätte der Beschwerdeführer - der sich selbst als etwas lernunwilligen aber insgesamt doch recht braven Schüler bezeichnete - nie Probleme gehabt. Der zweite gleichzeitig eingereiste chinesische Staatsangehöriger sei sein Freund. Nach Vorhalt, dass kein Asylgrund geltend gemacht wurde und nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass es nach einer Landenteignung zu Unregelmäßigkeiten bei der Entschädigung gekommen sei und der Beschwerdeführer bei einer Protestaktion mitgemacht hätte, die sich gegen den Bürgermeister gerichtet hätte. Dabei sei die Frau des Bürgermeisters zu Boden gestoßen worden und nunmehr ermittle die Polizei gegen unbekannte Täter, auch hinsichtlich der Organisatoren der Aktion; der Beschwerdeführer sei einer der Organisatoren gewesen; er wisse nicht, ob die Entscheidung seiner Mutter, ihn auf Reisen zu schicken, etwas mit dieser Kundgebung zu tun hätte. Jedenfalls sei er bereits einmal kurz von der Polizei befragt worden. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe das relevante Protokoll im Verwaltungsakt, S. 55 ff.

Am 17.7.2009 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Wien über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und um Zustimmung im Sinne des § 33 Abs. 2 AsylG ersucht (Verwaltungsakt, S. 91 ff). Am 20.7.2009 wurde seitens des Büros des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Wien die Zustimmung erklärt (Verwaltungsakt, S. 123), das Vorbringen sei im Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet einzustufen.Am 17.7.2009 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Wien über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und um Zustimmung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AsylG ersucht (Verwaltungsakt, S. 91 ff). Am 20.7.2009 wurde seitens des Büros des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Wien die Zustimmung erklärt (Verwaltungsakt, S. 123), das Vorbringen sei im Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet einzustufen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.7.2009, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Teilen unglaubwürdig und die Antragstellung eine Reaktion auf die Beanstandung und Abnahme des portugiesischen Visums durch die österreichischen Behörden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung und ebenso keine Anhaltspunkte für eine Bedrohung der Art. 2, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.7.2009, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Teilen unglaubwürdig und die Antragstellung eine Reaktion auf die Beanstandung und Abnahme des portugiesischen Visums durch die österreichischen Behörden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung und ebenso keine Anhaltspunkte für eine Bedrohung der Artikel 2, 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Angaben zu Ihrer Identität haben Sie durch Vorlage Ihres chinesischen Reisepass nachgewiesen.

Die übrigen Feststellungen zu Ihrer Person - Herkunft, schulischer Werdegang - basieren auf Ihren dazu nachvollziehbar getätigten Angaben.

Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand basieren auf dem Umstand, dass sich im Verfahrensverlauf weder Hinweise auf eine physische oder psychische Krankheit ergeben und Sie eine solche auch nicht behauptet haben.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Antragstellung:

Bevor auf die konkreten Umstände und die tatsächlichen Gründe für Ihre Antragsstellung eingegangen wird, muss vorweg festgehalten werden, dass sich jedenfalls Ihre Angaben zum Zustandekommen Ihrer Reise nach Europa als völlig konstruiert dargestellt haben.

Demnach sollen Sie nämlich eines Tages für Sie völlig überraschend von Ihrer Mutter im Heimatdorf XXXXangerufen worden sein - Ihre Mutter soll sich zu diesem Zeitpunkt gerade wegen einem Krankenhausaufenthalt in der Stadt XXXXaufgehalten haben - und hätte Ihnen Ihre Mutter mitgeteilt, dass Sie schon in zwei Tagen zu einer Bildungs- bzw. Erholungsreise als Tourist nach Europa aufbrechen sollen. So es sich bei Ihrer jetzigen Reise aber tatsächlich um eine touristische Reise gehandelt hätte, in deren Verlauf Sie vorgehabt hätten, einige Tage Amman, Wien und Lissabon zu besuchen und dann wieder nach China zurückzukehren, wären Sie von Ihrer Mutter nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit doch in die Planung dieser Reise eingebunden worden. Soweit Sie dann im späteren Verlauf der Einvernahme, auf Nachfragen und den Hinweis des erkennenden Organwalters, wonach diese Einlassungen doch völlig unglaubwürdig wären, gemeint hatten, es könnte vielleicht sein, dass Sie aufgrund Ihres schlechten persönlichen Verhältnisses zu Ihrer Mutter, einfach frühere Äußerungen Ihrer Mutter zu solchen Reiseplänen überhört haben könnten, erscheinen Ihre Angaben als völlig unglaubwürdig. Ihren Angaben ist nämlich auch zu entnehmen, dass Sie schon früher den Wunsch gehabt hatten, irgendwann einmal ins Ausland reisen zu können und erscheint es völlig weltfremd, wenn ein Jugendlicher dann gerade ein solches Angebot seiner Eltern überhören sollte. Auch würden die Eltern doch nicht eine solche Reise - welche eine Menge Geld kostet - für Ihr Kind buchen, wenn Sie gar nicht sicher sein könnten, ob das Kind dann dieser Reise auch antreten würde. Verstärkt wird der Eindruck der Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben zum Zustandekommen der Reise dann aber auch noch durch den Umstand, dass Sie behaupten, Sie hätten erst bei der Abreise davon erfahren, dass Ihr ehemaliger Schulfreund XXXX (09 08.278) gemeinsam mit Ihnen diese Reise absolvieren würde. Bei Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben Ihres Freundes vom 15.07.2009 zeigt sich nämlich, dass auch Ihr Freund erst kurz vor der Abreise von seinem Vater überraschend von der Reise in Kenntnis gesetzt worden sein will. Da für Ihren Freund genau dieselbe Reiseroute wie für Sie gebucht worden war und sich im Reisepass Ihres Freundes ebenfalls ein entfremdetes portugiesisches Visum befunden hat, kann wohl ausgeschlossen werden, dass es sich bei den von Ihnen gebuchten Reisen um eine bloße Urlaubsreise gehandelt haben könnte. Der überstürzte Reiseantritt, die ungewöhnliche Reiseroute nach Europa über Amman und weiter nach Wien, und natürlich die Verwendung der entfremdeten portugiesischen Visa, lassen nur den Schluss zu, dass es sich bei Ihren beiden Reisen um eine organisierte Schleppung nach Europa gehandelt hat.Demnach sollen Sie nämlich eines Tages für Sie völlig überraschend von Ihrer Mutter im Heimatdorf XXXXangerufen worden sein - Ihre Mutter soll sich zu diesem Zeitpunkt gerade wegen einem Krankenhausaufenthalt in der Stadt XXXXaufgehalten haben - und hätte Ihnen Ihre Mutter mitgeteilt, dass Sie schon in zwei Tagen zu einer Bildungs- bzw. Erholungsreise als Tourist nach Europa aufbrechen sollen. So es sich bei Ihrer jetzigen Reise aber tatsächlich um eine touristische Reise gehandelt hätte, in deren Verlauf Sie vorgehabt hätten, einige Tage Amman, Wien und Lissabon zu besuchen und dann wieder nach China zurückzukehren, wären Sie von Ihrer Mutter nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit doch in die Planung dieser Reise eingebunden worden. Soweit Sie dann im späteren Verlauf der Einvernahme, auf Nachfragen und den Hinweis des erkennenden Organwalters, wonach diese Einlassungen doch völlig unglaubwürdig wären, gemeint hatten, es könnte vielleicht sein, dass Sie aufgrund Ihres schlechten persönlichen Verhältnisses zu Ihrer Mutter, einfach frühere Äußerungen Ihrer Mutter zu solchen Reiseplänen überhört haben könnten, erscheinen Ihre Angaben als völlig unglaubwürdig. Ihren Angaben ist nämlich auch zu entnehmen, dass Sie schon früher den Wunsch gehabt hatten, irgendwann einmal ins Ausland reisen zu können und erscheint es völlig weltfremd, wenn ein Jugendlicher dann gerade ein solches Angebot seiner Eltern überhören sollte. Auch würden die Eltern doch nicht eine solche Reise - welche eine Menge Geld kostet - für Ihr Kind buchen, wenn Sie gar nicht sicher sein könnten, ob das Kind dann dieser Reise auch antreten würde. Verstärkt wird der Eindruck der Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben zum Zustandekommen der Reise dann aber auch noch durch den Umstand, dass Sie behaupten, Sie hätten erst bei der Abreise davon erfahren, dass Ihr ehemaliger Schulfreund römisch 40 (09 08.278) gemeinsam mit Ihnen diese Reise absolvieren würde. Bei Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben Ihres Freundes vom 15.07.2009 zeigt sich nämlich, dass auch Ihr Freund erst kurz vor der Abreise von seinem Vater überraschend von der Reise in Kenntnis gesetzt worden sein will. Da für Ihren Freund genau dieselbe Reiseroute wie für Sie gebucht worden war und sich im Reisepass Ihres Freundes ebenfalls ein entfremdetes portugiesisches Visum befunden hat, kann wohl ausgeschlossen werden, dass es sich bei den von Ihnen gebuchten Reisen um eine bloße Urlaubsreise gehandelt haben könnte. Der überstürzte Reiseantritt, die ungewöhnliche Reiseroute nach Europa über Amman und weiter nach Wien, und natürlich die Verwendung der entfremdeten portugiesischen Visa, lassen nur den Schluss zu, dass es sich bei Ihren beiden Reisen um eine organisierte Schleppung nach Europa gehandelt hat.

Die Feststellung, wonach Sie den Antrag auf internationalen Schutz letztlich bloß deshalb gestellt haben, weil das in Ihrem Reisepass befindliche portugiesische Visum beanstandet worden ist, basiert auf Ihren dazu getätigten nachvollziehbaren Angaben. Hier haben Sie völlig nachvollziehbar geschildert, dass Sie sich zu diesem Schritt erst nach telefonischen Beratungen mit Ihren Eltern entschlossen haben und war aufgrund Ihrer Einlassungen hier durchaus auch der glaubwürdige Eindruck entstanden, dass Sie darin eine Möglichkeit sehen, durch einen wenigstens vorübergehenden Aufenthalt in Europa, den von Ihnen für Ihre Person für die Zukunft erwarteten schulischen Problemen entgehen zu können.

Was aber Ihre sonstigen Angaben zu den Gründen für die Antragstellung betrifft, war es völlig offensichtlich, dass diesen in der Realität keinerlei Entsprechung zukommt, d.h. dass das orbringen zur Verfolgung offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Das beginnt zunächst schon damit, dass Sie im Rahmen der Erstbefragung als Grund für die Ausreise bzw. die nunmehrige Antragstellung Ihr bisheriges karges und beschwerliches Leben im ländlichen Raum angeführt haben. Im Verlauf der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter hat sich dann aber herausgestellt, dass Sie von diesem kargen und beschwerlichen Leben ganz offensichtlich wenig betroffen gewesen sind, vermochten Ihnen nämlich Ihre Eltern die Gelegenheit zu bieten, die Mittelschule in der Stadt Jiangkou zu besuchen, wobei Sie dort während des ganzen Schuljahres immer im Internat gelebt haben. Dazu kommt dann natürlich, dass Sie diese Behauptung des kargen Lebens mit Ihrer Aussage, wonach Sie von Ihrer Mutter auf eine touristische Reise nach Europa geschickt worden sein wollen und die Absicht gehabt hätten, nach kurzen Aufenthalten in Amman, Wien und Lissabon wieder in die Heimat zurückzukehren, ja selbst konterkarieren. Niemand der sich mit seinem Einkommen bloß knapp über Wasser halten kann, finanziert seinem Kind eine Urlaubsreise nach Europa.

Soweit Sie bei der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter am 15.07.2009 dann später zunächst auch behauptet haben, Sie würden bei einer Rückkehr in der Heimat Konsequenzen von behördlicher Seite befürchten, weil Sie dieses entfremdete portugiesische Visum im Reisepass gehabt hätten, haben Sie diese Befürchtung wenig später wieder selbst relativiert und angegeben, dass sie in diesem Zusammenhang nichts Großartiges befürchten würden und Sie höchstens dahingehend zur Rechenschaft gezogen werden könnten, als Ihnen von Behördenseite in nächster Zeit Auslandsreisen untersagt werden könnten. Abgesehen davon, dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Sanktion nicht gegeben erscheint, weil das fragliche portugiesische Visum von den Beamten der österreichischen Grenzkontrolle aus Ihrem Reisepass herausgelöst und sichergestellt worden ist, sind Sie jedenfalls nachweislich völlig legal mit Ihrem Reisepass aus der Heimat ausgereist. Hinzu kommt dann überdies auch noch, dass zwar Personen, die China - im Gegensatz zu Ihnen selbst - illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, bestraft werden können, es sich aber selbst dabei nur um ein eher geringfügiges Vergehen handelt, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Als völlig unglaubwürdig war dann aber auch noch Ihr Vorbringen zu beurteilen, soweit Sie letztlich die Behauptung aufgestellt haben, es würde ein Interesse der chinesischen Polizei an Ihrer Person geben und dies dann mit Ihrer angeblichen Teilnahme an einer Protestkundgebung beim Bürgermeister Ihres Heimatortes begründet haben.

Zunächst kann schon im Umstand, dass Sie dieses Vorbringen erst erstattet haben, nachdem Ihnen am Ende der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.07.2009 mitgeteilt worden war, dass Sie mit Ihrem Vorbringen keine Asylgründe geltend gemacht hätten und Ihnen die Niederschrift vom Herrn Dolmetscher dann rückübersetzt worden war, ein ganz wesentliches Indiz dafür gesehen werden, dass Ihre Angaben dazu nicht der Wahrheit entsprechen. Wäre dies nämlich tatsächlich der Grund für Ihre Antragstellung gewesen, dann hätten Sie wohl mit Sicherheit schon im Zuge der Erstbefragung auf diesen Umstand Bezug genommen, jedenfalls wären Sie aber im Verlauf der bis dahin schon zweistündigen Einvernahme durch den erkennenden Organwalter auf dieses Thema zu sprechen gekommen und hätten diesen Grund nicht erst am Ende - im Wissen um die mangelnde Asylrelevanz Ihrer Einlassungen - nachgeschoben.

Darüber hinaus haben Sie im Zuge der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter auf ausdrückliche Nachfrage zunächst aber - völlig abweichend zur spätern Behauptung - schon angegeben gehabt, dass Sie in der Heimat noch nie Probleme mit irgendwelchen Behörden, der Polizei - mit Polizisten, Soldaten - gehabt hätten. Wobei Sie diese Aussage auch noch durch den Hinweis bekräftigt haben, dass Sie zwar ein etwas lernunwilliger aber insgesamt doch recht braver Schüler gewesen wären und mit Behörden oder sonstigen gesellschaftlichen oder politischen Einrichtungen nie zu tun gehabt hätten.

Dazu kommt aber auch, dass Sie zunächst erklärt hatten, dass Sie die Mittelschule in der Stadt Jiangkou besuchen und dort während des Schuljahres das Internat bewohnen würden. Weiters haben Sie ausgeführt, dass Sie immer nur die Winter- und die Sommerferien zuhause verbringen würden und Sie zuletzt während der Winterferien im Heimatdorf XXXX aufhältig gewesen wären. Während dieser Winterferien würde auch immer das chinesische Neujahrsfest gefeiert.Dazu kommt aber auch, dass Sie zunächst erklärt hatten, dass Sie die Mittelschule in der Stadt Jiangkou besuchen und dort während des Schuljahres das Internat bewohnen würden. Weiters haben Sie ausgeführt, dass Sie immer nur die Winter- und die Sommerferien zuhause verbringen würden und Sie zuletzt während der Winterferien im Heimatdorf römisch 40 aufhältig gewesen wären. Während dieser Winterferien würde auch immer das chinesische Neujahrsfest gefeiert.

Völlig widersprüchlich dazu haben Sie dann aber letztlich nachgeschoben, dass Sie zwei Monate vor der niederschriftlichen Einvernahme durch den erkennenden Organwalter im Heimatdorf XXXX an einer Demonstration gegen den Bürgermeister des Heimatortes teilgenommen haben wollen. Davon ausgehend, dass das chinesische Neujahrsfest immer auf einen Neumond zwischen dem 21. Jänner und dem 21. Februar fällt, und die letzten Winterferien damit nicht erst vor zwei Monaten gewesen sein können, erweist sich Ihr erst verspätet erstattete Vorbringen als völliges Konstrukt.Völlig widersprüchlich dazu haben Sie dann aber letztlich nachgeschoben, dass Sie zwei Monate vor der niederschriftlichen Einvernahme durch den erkennenden Organwalter im Heimatdorf römisch 40 an einer Demonstration gegen den Bürgermeister des Heimatortes teilgenommen haben wollen. Davon ausgehend, dass das chinesische Neujahrsfest immer auf einen Neumond zwischen dem 21. Jänner und dem 21. Februar fällt, und die letzten Winterferien damit nicht erst vor zwei Monaten gewesen sein können, erweist sich Ihr erst verspätet erstattete Vorbringen als völliges Konstrukt.

In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde jedenfalls zum Ergebnis, dass Sie hier zur aktuell behaupteten Gefährdungssituation eine völlig frei erfundene Geschichte vorgetragen haben - die keine Entsprechung in der Realität hat. Die Geschichte zur angeblichen Bedrohung stellt sich aus Behördensicht jedenfalls als absolut unglaubwürdig dar.

Es steht somit fest, dass Ihre Angaben zu Ihren Fluchtgründen tatsachenwidrig sind.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Da Ihren Einlassungen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu entnehmen sind, kann daraus auch nicht der Schluss gezogen werden, dass Sie aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China mit Problemen zu rechnen hätten.

Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.

Im Hinblick auf die allgemeinen Länderfeststelllungen und Ihre Angaben zur wirtschaftlichen Situation Ihrer Familie muss auch nicht davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Sofern sich die erkennende Behörde in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsland seither nicht entscheidend verändert hat, und die Feststellungen nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

Zum genauen Wortlaut des Bescheides siehe jenen im Verwaltungsakt, S. 131 ff.

Mit am 22.7.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass seine Fluchtgründe ausreichen würden, zumindest die von § 33 AsylG geforderte offensichtliche Unbegründetheit des Antrages zu vermeiden und auch seien Verfolgungsgründe vorgebracht worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er, nachdem eine Falungong-Übung seiner kranken Mutter geholfen hätte, unwissend über deren Inhalt, Falungong-Flugblätter verteilt hätte; dem Beschwerdeführer sei dabei von Freunden geholfen worden. Einer dieser Freunde sei festgenommen und fast zu Tode geprügelt worden; auch die Nachbarin, die ihm die Flugzettel gegeben hätte, sei festgenommen worden. Daher hätte er China verlassen und fürchte nunmehr in China für den Rest seines Lebens inhaftiert zu werden. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 205 ff.).Mit am 22.7.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass seine Fluchtgründe ausreichen würden, zumindest die von Paragraph 33, AsylG geforderte offensichtliche Unbegründetheit des Antrages zu vermeiden und auch seien Verfolgungsgründe vorgebracht worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er, nachdem eine Falungong-Übung seiner kranken Mutter geholfen hätte, unwissend über deren Inhalt, Falungong-Flugblätter verteilt hätte; dem Beschwerdeführer sei dabei von Freunden geholfen worden. Einer dieser Freunde sei festgenommen und fast zu Tode geprügelt worden; auch die Nachbarin, die ihm die Flugzettel gegeben hätte, sei festgenommen worden. Daher hätte er China verlassen und fürchte nunmehr in China für den Rest seines Lebens inhaftiert zu werden. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 205 ff.).

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: China, Innenpolitik, Stand: April 2009, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/China/Innenpolitik.html, Zugriff 3.7.2009;

KAS - Konrad Adenauer Stiftung e.V.: Länderberichte; Verordnete Stabilität. Die 2. Sitzung des 11. Nationalen Volkskongresses der VR China, 24.3.2009,

http://www.kas.de/proj/home/pub/37/1/year-2009/dokument_id-15999/index.html, Zugriff 3.7.2009;

HRW - Human Rights Watch: World Report 2009 - China, 14.1.2009 / AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Volksrepublik China, Stand: Februar 2009;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: China, Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, 28.1.2009;

Die Presse.com: Xinjiang: Tausende Soldaten sollen für Ordnung sorgen, 9.7.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/493668/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/492835/index.do&direct=492835;

FCO - Foreign & Common Wealth Office: Country Profile: China, 27.1.2009,

http://www.fco.gov.uk/en/about-the-fco/country-profiles/asia-oceania/china?profile=all, Zugriff 3.7.2009;

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report Report, China, 1.6.2008 und

Österreichische Botschaft Peking: Asylbericht April 2009.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:

Human Rights Watch, An Unbreakable Cycle, December 2008;

Bericht der österreichischen Botschaft, China, Allgemeiner Teil;

Home Office, China, Juli 2007;

U.S. Department of State, China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2008;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, März 2008;

Konrad Adenauer Stiftung, Einer ungewissen Zukunft entgegen, März 2008;

Home Office, Country Of Origin Information Report China, Juni 2008;

Freedom House, Press Release, August 2008 und

U.S. Department of State, China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 2008.

Weiters wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof der unter ii. bezeichnete Reisepass als Beweismittel von Amts wegen beigeschafft, andere Beweismittel wurden weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig zugestellt am 20.7.2009 und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 22.7.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von sieben Tagen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat einerseits eine triste Lebenslage vorgefunden hätte, weiters wegen der Organisation einer Protestkundgebung gesucht werden würden und schließlich - allerdings erst in der Beschwerdeschrift - Falungong-Propaganda verteilt hätte und daher Verfolgung befürchte. Weiters fürchte er ein Ausreiseverbot wegen des bei ihm gefundenen, gefälschten Visums. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Diese Verfolgungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht, da der Beschwerdeführer selbst unter Bedachtnahme auf sein Alter - er ist gerade volljährig - während des Verfahrens sein Vorbringen auf nicht nachvollziehbare Weise gesteigert hatte und dieses auch widersprüchlich war. So hatte er vor der Polizei und am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nur angegeben, dass er in China eine triste Lebenssituation gehabt hätte, erst als man ihm vorhielt, dass es sich hierbei um keine Asylgründe handle, schob der Beschwerdeführer eine nicht belegte Geschichte hinsichtlich einer Protestkundgebung nach, die vorher vollkommen unerwähnt blieb, obwohl der Beschwerdeführer nach seinen Rückkehrbefürchtungen und Behördenkontakten gefragt worden war. Auch die in der Beschwerde vorgetragene Falungong-Geschichte ist als unbelegte und vor dem Bundesasylamt in keiner Weise erwähnte Steigerung zu sehen, der jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist; diese wäre aber auch im Hinblick auf die Möglichkeit, diese Fluchtgründe vor dem Bundesasylamt zu erwähnen und das statuierte Neuerungsverbot des § 40 AsylG nicht entscheidungsrelevant. Die dauernden Steigerungen und das mehrmalige Austauschen der Fluchtgeschichte sowie der Umstand, dass der Antrag erst nach einem polizeilichen Aufgriff gestellt wurde, zeigen ganz klar und offensichtlich, dass die Fluchtgeschichte nur ein gedankliches Konstrukt des Beschwerdeführers ist und daher als im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend zu werten ist. Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat einerseits eine triste Lebenslage vorgefunden hätte, weiters wegen der Organisation einer Protestkundgebung gesucht werden würden und schließlich - allerdings erst in der Beschwerdeschrift - Falungong-Propaganda verteilt hätte und daher Verfolgung befürchte. Weiters fürchte er ein Ausreiseverbot wegen des bei ihm gefundenen, gefälschten Visums. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Diese Verfolgungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht, da der Beschwerdeführer selbst unter Bedachtnahme auf sein Alter - er ist gerade volljährig - während des Verfahrens sein Vorbringen auf nicht nachvollziehbare Weise gesteigert hatte und dieses auch widersprüchlich war. So hatte er vor der Polizei und am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nur angegeben, dass er in China eine triste Lebenssituation gehabt hätte, erst als man ihm vorhielt, dass es sich hierbei um keine Asylgründe handle, schob der Beschwerdeführer eine nicht belegte Geschichte hinsichtlich einer Protestkundgebung nach, die vorher vollkommen unerwähnt blieb, obwohl der Beschwerdeführer nach seinen Rückkehrbefürchtungen und Behördenkontakten gefragt worden war. Auch die in der Beschwerde vorgetragene Falungong-Geschichte ist als unbelegte und vor dem Bundesasylamt in keiner Weise erwähnte Steigerung zu sehen, der jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist; diese wäre aber auch im Hinblick auf die Möglichkeit, diese Fluchtgründe vor dem Bundesasylamt zu erwähnen und das statuierte Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG nicht entscheidungsrelevant. Die dauernden Steigerungen und das mehrmalige Austauschen der Fluchtgeschichte sowie der Umstand, dass der Antrag erst nach einem polizeilichen Aufgriff gestellt wurde, zeigen ganz klar und offensichtlich, dass die Fluchtgeschichte nur ein gedankliches Konstrukt des Beschwerdeführers ist und daher als im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend zu werten ist. Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 3) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei, die nach ihren eigenen Angaben legal aus China ausgereist ist, wegen der Asylantragstellung im Ausland asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt (Außenamt, S 35). Da ein besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - zu keiner Asylgewährung führen.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.

Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.1. vi. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.1. vi. verwiesen.

Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 57).Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 57).

Die beschwerdeführende Partei ist jung, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen; eine solche liegt nach der Judikatur dann vor, wenn der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat nicht zumindest ein warmes Zelt als Wohnmöglichkeit und eine warme Mahlzeit am Tag zur Verfügung stehen würde. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung der Familie, die sie bereits vor ihrer Flucht unterstützt hat, zählen. Im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Schließlich ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Schließlich besteht auch kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterliegen würde, da dies weder behauptet wurde, noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Anwendbarkeit der Normen des Flughafenverfahrens:römisch zwei.3.: Zur Anwendbarkeit der Normen des Flughafenverfahrens:

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..

Der Beschwerdeführer ist über den Flughafen Wien angereist und ihm wurde vom Bundesasylamt die Einreise verweigert, er wurde der Erstaufnahmestelle Flughafen vorgeführt.

Das Bundesasylamt hat ein zügiges Verfahren unter Einbindung von UNHCR und unter Beachtung der Fristen des § 32 Abs. 2 AsylG geführt, da der Antrag am 14.7.2009 gestellt worden war und die Entscheidung am 20.7.2009 ergangen ist. Die Frist für die Sicherung der Zurückweisung ist noch nicht abgelaufen, die Sicherung der Zurückweisung ist bis zum Ablauf des 25.8.2009 zulässig. Nach Aktenlage wird die Sicherung der Zurückweisung auch noch aufrecht erhalten.Das Bundesasylamt hat ein zügiges Verfahren unter Einbindung von UNHCR und unter Beachtung der Fristen des Paragraph 32, Absatz 2, AsylG geführt, da der Antrag am 14.7.2009 gestellt worden war und die Entscheidung am 20.7.2009 ergangen ist. Die Frist für die Sicherung der Zurückweisung ist noch nicht abgelaufen, die Sicherung der Zurückweisung ist bis zum Ablauf des 25.8.2009 zulässig. Nach Aktenlage wird die Sicherung der Zurückweisung auch noch aufrecht erhalten.

Weiters wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Die Voraussetzungen für das Flughafenverfahren sind daher weiterhin gegeben, es war daher auch die Sicherung der Zurückweisung nicht aufzuheben.

II.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch der Spruchpunkt II war hinreichend begründet und auch hinsichtlich dessen haben sich, weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch der Spruchpunkt römisch zwei war hinreichend begründet und auch hinsichtlich dessen haben sich, weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

II.5. Zum Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:römisch zwei.5. Zum Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, da diese nicht aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, da diese nicht aberkannt wurde.

Daher und auf Grund des § 33 Abs. 5 AsylG, der ausdrücklich anordnet, dass die Zurückweisung im Flughafenverfahren erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.Daher und auf Grund des Paragraph 33, Absatz 5, AsylG, der ausdrücklich anordnet, dass die Zurückweisung im Flughafenverfahren erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

Schlagworte

Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, Neuerungsverbot, non refoulement, Offensichtlichkeit, qualifizierte Unglaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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