TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/29 D14 407528-1/2009

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Veröffentlicht am 29.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 407528-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, FZ. 09 04.546-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, FZ. 09 04.546-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesenIn Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist das in Österreich amrömisch eins. 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist das in Österreich am

XXXX nachgeborene Kind der XXXX (AIS Zl. 08 02.586). Am 16.04.2009 stellte deren Mutter für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die niederschriftliche Einvernahme der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab diese für die minderjährige Beschwerdeführerin an, bezugnehmend auf ihr eigenes Asylverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.römisch 40 nachgeborene Kind der römisch 40 (AIS Zl. 08 02.586). Am 16.04.2009 stellte deren Mutter für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die niederschriftliche Einvernahme der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab diese für die minderjährige Beschwerdeführerin an, bezugnehmend auf ihr eigenes Asylverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2009 in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab; in Spruchteil II wurde ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin nach Moldawien ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2009 in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab; in Spruchteil römisch zwei wurde ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin nach Moldawien ausgewiesen.

3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 02.07.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. D14 407527-1/2009/2E, hob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den die Abweisung des Asylantrages der Mutter betreffenden erstinstanzlichen Bescheid vom 19.06.2009 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. D14 407527-1/2009/2E, hob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den die Abweisung des Asylantrages der Mutter betreffenden erstinstanzlichen Bescheid vom 19.06.2009 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

3. Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

4. Gegenständlicher Antrag wurde am 16.04.2009 eingebracht und ist das Verfahren daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 zu führen. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG).4. Gegenständlicher Antrag wurde am 16.04.2009 eingebracht und ist das Verfahren daher nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zu führen. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG).

5. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 lautet: Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.5. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 lautet: Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. ist.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. ist.

Aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005 lässt sich ableiten, dass sich der gleiche Schutzumfang nicht darauf beschränkt, dass einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten ebenfalls Asyl und einem Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren ist, sondern dass darunter auch andere Rechte als die zuvor aufgezählten hier mit umfasst sind. So lässt sich der Regierungsvorlage zu § 34 AsylG 2005 entnehmen, dass jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, auf alle Familienmitglieder anzuwenden ist.Aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 lässt sich ableiten, dass sich der gleiche Schutzumfang nicht darauf beschränkt, dass einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten ebenfalls Asyl und einem Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren ist, sondern dass darunter auch andere Rechte als die zuvor aufgezählten hier mit umfasst sind. So lässt sich der Regierungsvorlage zu Paragraph 34, AsylG 2005 entnehmen, dass jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, auf alle Familienmitglieder anzuwenden ist.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach § 5 AsylG 1997 in ähnlichem Zusammenhang erkannt:In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach Paragraph 5, AsylG 1997 in ähnlichem Zusammenhang erkannt:

"Ist der die Drittbeschwerdeführerin (die Mutter des Zweitbeschwerdeführers) betreffende Bescheid aufzuheben, so kann jedoch auch

- wie sich aus § 10 Abs. 5 AsylG (Feßl/Holzschuster, AsylG 1997 (3. Ergänzung, Juni 2004) 232, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG 2 (2004) 258, K26. zu § 10) in Verbindung mit § 42 Abs. 3 VwGG (bezogen auf das Verfahren der Mutter) ergibt - der den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers zurückweisende Bescheid keinen Bestand haben." (VwGH v. 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402)- wie sich aus Paragraph 10, Absatz 5, AsylG (Feßl/Holzschuster, AsylG 1997 (3. Ergänzung, Juni 2004) 232, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG 2 (2004) 258, K26. zu Paragraph 10,) in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 3, VwGG (bezogen auf das Verfahren der Mutter) ergibt - der den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers zurückweisende Bescheid keinen Bestand haben." (VwGH v. 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402)

Da § 10 Abs. 5 AsylG 1997 ebenso wie § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normiert, dass "alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten", ist diese Rechtsprechung auch auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 anzuwenden.Da Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 ebenso wie Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 normiert, dass "alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten", ist diese Rechtsprechung auch auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 anzuwenden.

6. Mit dem oben unter Punkt I.4. genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gem. § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.6. Mit dem oben unter Punkt römisch eins.4. genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch der den Asylantrag abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VwGH v. 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 bis 0404).Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch der den Asylantrag abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben vergleiche zu einem ähnlichen Fall: VwGH v. 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 bis 0404).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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