TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/3 S16 407548-1/2009

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Veröffentlicht am 03.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S16 407.548-1/2009-7E

S16 407.549-1/2009-6E

S16 407.551-1/2009-3E

S16 407.553-1/2009-3E

ERKENNTNIS

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, FZ. 09 04.970-EAST-West, zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, FZ. 09 04.970-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, FZ. 09 04.973-EAST-West, zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, FZ. 09 04.973-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Moldawien, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, FZ. 09 04.976-EAST-West, zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Moldawien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, FZ. 09 04.976-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Moldawien, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, FZ. 09 04.977-EAST-West, zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Moldawien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, FZ. 09 04.977-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

2. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre zwei gemeinsamen mj. Kinder, alle Staatsangehörige von Moldawien, reisten am 21.04.2009 nach Österreich ein und stellten sie bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 27.04.2009 die Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 28.04.2009 gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe am 20.04.2009 sein Heimatland von Chisinau mit einem Kleinbus Richtung Rumänien verlassen. Über Ungarn seien sie anschließend nach Österreich gelangt. Sie seien von dem Fahrer bis nach Zell am See gebracht worden. Dort hätten sie sich bis zum 24.04.2009 aufgehalten. Anschließend seien sie bis zum 27.04.2009 bei Freunden in Vöcklabruck untergebracht gewesen. Schließlich seien sie von diesen Personen nach Thalham zur Asylaufnahmestelle gebracht worden. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er für seine Familie ein Visum für Österreich bekommen habe. Die Reisepässe habe er jedoch sofort nach der Ankunft einer in Österreich lebenden Person gegeben und diese beauftragt, die Reisepässe nach Moldawien zu seinen Eltern zurückzuschicken. Der Erstbeschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, da er Angst vor den dortigen Behörden habe. Seit 1996 sei er Polizist in Moldawien gewesen. Im Jahr 2004 sei er in eine Abteilung gewechselt, welche die Polizei überwache. Er habe Untersuchungen im Zusammenhang mit Korruption und disziplinäre Übertretungen geführt. Schließlich habe er eine Gruppe von Kriminellen, welche mit Polizisten im Zusammenhang mit Autodiebstählen und illegalem Autohandel zusammenarbeiten würden, überprüft. Diese Polizisten hätten erfahren, dass er Untersuchungen in ihre Richtung führen würde und hätten begonnen alle seine Telefone zu überwachen. Auch sei er vom Leiter dieser Abteilung bedroht worden. Schließlich sei im August 2008 beim Erstbeschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Die Korruption gehe bis zum Minister hinauf. Der Erstbeschwerdeführer könne jederzeit verhaftet bzw. eingesperrt werden. Wenn er in sein Heimatland zurückkehre, befürchte er unrechtmäßig eingesperrt zu werden.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit ca. fünf Jahren Gallensteine habe. Deshalb nehme er auch Medikamente. Medizinisch behandelt sei er deswegen aber noch nicht worden. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass er laut Mitteilung der ungarischen Dublinbehörde ein ungarisches Visum, gültig vom 20.04.2009 bis 28.04.2009, ausgestellt am 10.04.2009, gehabt habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er sich in Chisinau an das Zentrum für die Ausstellung von Schengenvisa gewandt hätte. Dieses Zentrum sei bei der ungarischen Botschaft gewesen. Er habe gesagt, dass er ein österreichisches Visum brauche. Er habe dafür auch alle Unterlagen vorgelegt um ein solches und kein ungarisches Visum zu bekommen. In Ungarn sei er niemals in medizinischer Behandlung gewesen. Auch sei er niemals verfolgt oder bedroht worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen im Wesentlichen für sich und die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführer an, gemeinsam mit ihrer Familie am 20.04.2009 mit einem Kleinbus ihre Heimat verlassen zu haben. Sie wisse nur, dass sie durch Rumänien gefahren seien. In Österreich seien sie bis zum 24.04.2009 in einem Hotel gewesen. Anschließend seien sie bei einem "großherzigen" Menschen untergebracht gewesen, bis sie schließlich am 27.04.2009 zur Erstaufnahmestelle gekommen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihr Heimatland verlassen, da sie Angst gehabt hätte, dass ihr Mann unrechtmäßig verhaftet werden würde. Ende des Sommers 2008 hätte bei ihnen zu Hause eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Diese wäre von drei Polizisten durchgeführt worden, welche auch ihren Mann bedroht hätten. Sie seien die ganze Zeit verfolgt und überwacht worden. Es gäbe auch einen Untersuchungsakt gegen ihren Mann, der jedoch nicht gerechtfertigt ist. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Medikamente nehme. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie an Depressionen gelitten. Eine Frau habe ihr das Medikament "ASDF 2" empfohlen. Dieses werde normalerweise Tieren verschrieben, sie spüre aber bereits eine Verbesserung. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, warum sie nicht zu einem Arzt gegangen sei, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie bei einem Arzt gewesen sei, aber dass ihr das verschriebene Medikament nicht geholfen habe. Ihre Kinder seien gesund und würden auch keine Medikamente einnehmen. In Österreich würden Bekannte von ihr leben. Wo diese Familie wohne, wisse sie aber nicht. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sie laut Mitteilung der ungarischen Dublinbehörde ein ungarisches Visum, gültig vom 20.04.2009 bis 28.04.2009, ausgestellt am 10.04.2009 von der ungarischen Botschaft in Chisinau, gehabt habe, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Mann gesagt hätte, dass es sich um ein österreichisches Visum handeln würde. Sie seien nach Österreich gekommen, weil hier die Menschenrechte besser geschützt seien als bei ihnen zu Hause. In Ungarn seien sie nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Auch seien sie und ihre Kinder dort nicht verfolgt oder bedroht worden. Sie wisse nur, dass in Österreich die Menschenrechte geschützt seien; wie dies in Ungarn sei, wisse sie nicht. Ihre Angaben würden auch für ihre beiden mj. Kinder gelten. Diese hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Am 29.04.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer, ein dringliches Aufnahmegesuch die Beschwerdeführer betreffend an Rumänien, das sich auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stützte.Am 29.04.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer, ein dringliches Aufnahmegesuch die Beschwerdeführer betreffend an Rumänien, das sich auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates stützte.

Gleichzeitig richtete das Bundesasylamt am 29.04.2009 ein Informationsersuchen gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates an Ungarn und Polen.Gleichzeitig richtete das Bundesasylamt am 29.04.2009 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates an Ungarn und Polen.

Das Führen von Konsultationen mit Rumänien, Ungarn und Polen wurde den Beschwerdeführern beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreterin am 05.05.2009 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 11.05.2008 (gemeint wohl 2009), eingelangt bei der Erstbehörde am 11.05.2009, teilte Polen mit, dass keine Daten über die Beschwerdeführer vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 25.05.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 27.05.2009, teilte Ungarn hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers mit, dass keine Daten über ihn vorliegen würden. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin teilten die ungarischen Behörden mit, dass ihr ein ungarisches Visum am 10.04.2009 erteilt worden wäre. Dieses sei vom 20.04.2009 bis zum 28.04.2009 gültig gewesen.

Mit Schreiben vom 29.05.2009 lehnte die rumänische Asylbehörde ihre Zuständigkeit zur Aufnahme der Beschwerdeführer nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, unter Hinweis auf das ungarische Schengenvisum, ab.Mit Schreiben vom 29.05.2009 lehnte die rumänische Asylbehörde ihre Zuständigkeit zur Aufnahme der Beschwerdeführer nach Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,, unter Hinweis auf das ungarische Schengenvisum, ab.

Am 03.06.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund der Angaben der ungarischen Behörden, ein dringliches Aufnahmegesuch die Beschwerdeführer betreffend an Ungarn, das sich hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf Art. 14 und hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stützte.Am 03.06.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund der Angaben der ungarischen Behörden, ein dringliches Aufnahmegesuch die Beschwerdeführer betreffend an Ungarn, das sich hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf Artikel 14 und hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf Artikel 9, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates stützte.

Mit Schreiben vom 05.06.2009 teilte die ungarische Asylbehörde mit, dass Ungarn der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 9 Abs. 2 und hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zustimmt.Mit Schreiben vom 05.06.2009 teilte die ungarische Asylbehörde mit, dass Ungarn der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Artikel 9, Absatz 2 und hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zustimmt.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 9 Abs. 2 und hinsichtlich des mj. Drittbeschwerdeführers und der mj. Viertbeschwerdeführerin gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Artikel 9, Absatz 2 und hinsichtlich des mj. Drittbeschwerdeführers und der mj. Viertbeschwerdeführerin gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Schubhaftpraxis, zum Zugang zum Asylverfahren nach einer Rücküberstellung im Rahmen der Dublin II-VO und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung in Ungarn.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass, aufgrund der sich in den Reisepässen befindlichen ungarischen Schengenvisa die Zuständigkeit Ungarns ergäbe. Darüber hinaus habe die ungarische Dublinbehörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-VO zugestimmt. Weiters wurde ausgeführt, dass unter Hinweis auf die den Bescheiden zugrunde gelegten Länderfeststellung, die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Ungarn gewährleistet sei. Da die medizinische Grundversorgung in Ungarn gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Des Weiteren seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Zur Frage der Ausweisung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich keinerlei Hinweise für ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet ergeben hätten. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO daher kein Gebrauch zu machen.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass, aufgrund der sich in den Reisepässen befindlichen ungarischen Schengenvisa die Zuständigkeit Ungarns ergäbe. Darüber hinaus habe die ungarische Dublinbehörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 9, Absatz 2, bzw. Artikel 4, Absatz 3, der Dublin II-VO zugestimmt. Weiters wurde ausgeführt, dass unter Hinweis auf die den Bescheiden zugrunde gelegten Länderfeststellung, die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Ungarn gewährleistet sei. Da die medizinische Grundversorgung in Ungarn gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden. Des Weiteren seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Zur Frage der Ausweisung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich keinerlei Hinweise für ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet ergeben hätten. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO daher kein Gebrauch zu machen.

4. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 25.06.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 02.07.2009, fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und weiters ergänzend vorgebracht, dass zwar in Moldawien keine österreichische Botschaft existiere, es aber ein Einheitszentrum für die Ausstellung von Schengenvisa, zu dem auch das Land Österreich dazugehöre, gäbe. Warum die Beschwerdeführer ein ungarisches Schengenvisum bekommen hätten, würden sie nicht wissen. Sie hätten alle Dokumente für eine Visumausstellung für Österreich hinterlegt. Das Einheitszentrum für Visa in Moldawien sei für sieben europäische Länder inklusive Österreich zuständig und all diese Länder hätten ein Übereinkommen, in dem vermerkt sei, dass Ungarn sie vertrete. Die von Ungarn ausgestellten Visa seien äquivalent mit jenen von den vertretenen Ländern. Hätten die Beschwerdeführer ein ungarisches Visum gewünscht, hätten sie ein solches beantragt. Weiters seien sie christlich-evangelisch-baptistischen Glaubens. Im Unterschied zu Österreich gäbe es in Ungarn keine Kirchen, in denen man sich auf Rumänisch Gott widmen könne. Außerdem könnten sie in Ungarn nicht in Sicherheit leben. Es gäbe ein Übereinkommen über die Zusammenarbeit und den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen dem ungarischen und moldawischen Innenministerium. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Probleme des Erstbeschwerdeführers mit einigen Mitarbeitern und Führern des moldawischen Innenministeriums zusammenhängen würden. Er und seine Familie könne daher in Ungarn nicht in Sicherheit leben. Weiters befinde sich Ungarn in einem ethnischen Konflikt mit Rumänien, da Ungarn Siebenbürgen beanspruche. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer Rumänisch sprechen und daher von Ungarn ethnisch unterdrückt werden würden.

5. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten der Aktenlage nach am 08.07.2009 beim Asylgerichtshof ein.

6. Laut AIS-Auszug vom heutigen Tag und telefonischer Auskunft der EAST-West (vgl. Aktenvermerk vom 03.08.2009) wurden die BF am 30.07.2009 nach Ungarn überstellt.6. Laut AIS-Auszug vom heutigen Tag und telefonischer Auskunft der EAST-West vergleiche Aktenvermerk vom 03.08.2009) wurden die BF am 30.07.2009 nach Ungarn überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der

§ 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 9 Abs. 2 bzw. Art 4 Abs. 3 Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Antwort Ungarns auf das Informationsersuchen gemäß Art. 21 Dublin II-VO die Zeitbeschwerdeführerin bereffend und die sich in den Reisepässen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen ungarischen Schengenvisa (vgl. Aktenseite 179 bzw. 175 der jeweiligen Verwaltungsakte), nahm das Bundesasylamt Konsultationen mit Ungarn auf und erklärte sich Ungarn zur Aufnahme der vier Beschwerdeführer gemäß Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO ausdrücklich bereit. Soweit in der Beschwerde angedeutet wird, Österreich habe der Visaausstellung zugestimmt, so ist dazu auszuführen, dass Art. 9 Abs. 2 letzter Satz der Dublin II-VO in dieser generellen Form wie in der Beschwerde behauptet, nicht anwendbar ist, da es keine Kontaktaufnahme der ungarischen Behörden mit den österreichischen Behörden gegeben hat und Österreich sohin der Visaausstellung nicht zugestimmt hat.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 9, Absatz 2, bzw. Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Antwort Ungarns auf das Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin II-VO die Zeitbeschwerdeführerin bereffend und die sich in den Reisepässen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen ungarischen Schengenvisa vergleiche Aktenseite 179 bzw. 175 der jeweiligen Verwaltungsakte), nahm das Bundesasylamt Konsultationen mit Ungarn auf und erklärte sich Ungarn zur Aufnahme der vier Beschwerdeführer gemäß Artikel 9, Absatz 2, bzw. Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO ausdrücklich bereit. Soweit in der Beschwerde angedeutet wird, Österreich habe der Visaausstellung zugestimmt, so ist dazu auszuführen, dass Artikel 9, Absatz 2, letzter Satz der Dublin II-VO in dieser generellen Form wie in der Beschwerde behauptet, nicht anwendbar ist, da es keine Kontaktaufnahme der ungarischen Behörden mit den österreichischen Behörden gegeben hat und Österreich sohin der Visaausstellung nicht zugestimmt hat.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus der Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus der Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11).Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11).

Zwar hat die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass sich Bekannte in Österreich aufhalten würden, jedoch ist ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis nicht behauptet worden. So konnte die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 12.06.2009 nicht angeben, wo diese Familie wohnt (vgl. Aktenseite 157 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).Zwar hat die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass sich Bekannte in Österreich aufhalten würden, jedoch ist ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis nicht behauptet worden. So konnte die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 12.06.2009 nicht angeben, wo diese Familie wohnt vergleiche Aktenseite 157 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).

Folglich würden die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn in ihren durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden. Eine Überstellung der Beschwerdeführer kommt im Lichte des Art. 8 EMRK nur gemeinsam in Betracht.Folglich würden die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn in ihren durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden. Eine Überstellung der Beschwerdeführer kommt im Lichte des Artikel 8, EMRK nur gemeinsam in Betracht.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Die Beschwerdeführer reisten erst im April 2009 in das Bundesgebiet ein und ihr Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7 zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Die Beschwerdeführer reisten erst im April 2009 in das Bundesgebiet ein und ihr Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7 zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.

2.1.2.2. Kritik am ungarischen Asylwesen, mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK2.1.2.2. Kritik am ungarischen Asylwesen, mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel, die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht. Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer bzw. deren gesetzliche Vertreterin ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätten, dass ihnen aufgrund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Ungarn entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel, die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht. Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer bzw. deren gesetzliche Vertreterin ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätten, dass ihnen aufgrund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Ungarn entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").

Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 14.05.2009, S18 405994-1/2009; 16.04.2009, S2 405486-1/2009; 09.03.2009, S4 404817-1/2009). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Ungarn unbedenklich. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer blieben zum einen unsubstantiiert und stehen auch den getroffenen Länderfeststellungen der erstinstanzlichen Bescheide entgegen.

Soweit vorgebracht wird, dass in Ungarn die Sicherheit der Beschwerdeführer nicht gewährleistet sei und sie befürchten würden dort ethnisch unterdrückt zu werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Angaben bei Weitem zu wenig konkret erscheinen, um daraus eine mögliche Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn darzutun. Die pauschalen Angaben sind nicht geeignet, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, sohin ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Zudem lässt sich auch aus der Rechtsprechung des EGMR eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Ungarn keinesfalls erkennen. Im Übrigen gelten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige.Soweit vorgebracht wird, dass in Ungarn die Sicherheit der Beschwerdeführer nicht gewährleistet sei und sie befürchten würden dort ethnisch unterdrückt zu werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Angaben bei Weitem zu wenig konkret erscheinen, um daraus eine mögliche Verletzung der Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn darzutun. Die pauschalen Angaben sind nicht geeignet, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, sohin ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Zudem lässt sich auch aus der Rechtsprechung des EGMR eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Ungarn keinesfalls erkennen. Im Übrigen gelten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige.

Im Falle der nicht vorhandenen Sicherheit Ungarns bzw. der gemeinschaftsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -also auch Österreich- angehalten, gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226 des EGV anzustrengen. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten -also auch Österreichoffenkundig davon ausgehen, dass Ungarn einen grundsätzlich für die Beschwerdeführer sicheren Staat darstellt. Es besteht für das entscheidende Senatsmitglied kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.Im Falle der nicht vorhandenen Sicherheit Ungarns bzw. der gemeinschaftsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -also auch Österreich- angehalten, gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Artikel 226, des EGV anzustrengen. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten -also auch Österreichoffenkundig davon ausgehen, dass Ungarn einen grundsätzlich für die Beschwerdeführer sicheren Staat darstellt. Es besteht für das entscheidende Senatsmitglied kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Einvernahme am 12.06.2009 angegeben an Gallensteinen zu leiden (vgl. Aktenseite 151 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Zuge ihrer Befragung aus, seit der Geburt ihres Kindes unter Depressionen zu leiden. Sie spüre aber schon eine Verbesserung ihrer Beschwerden (vgl. Aktenseite 155 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Einvernahme am 12.06.2009 angegeben an Gallensteinen zu leiden vergleiche Aktenseite 151 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Zuge ihrer Befragung aus, seit der Geburt ihres Kindes unter Depressionen zu leiden. Sie spüre aber schon eine Verbesserung ihrer Beschwerden vergleiche Aktenseite 155 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).

Im vorliegenden Fall konnten seitens der Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes.

Im Übrigen bestehen in Ungarn auch entsprechende Behandlungsmöglichkeiten und haben Asylwerber (als solcher sind die Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - nach ihrer Überstellung nach Ungarn anzusehen) vollen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem, wobei auch keine diesbezüglichen Kosten anfallen.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II:

2.2.1. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.2.2.1. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der vier Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen.

Da die BF bereits nach Ungarn überstellt wurden, ist im gegenständlichen Fall gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügten Ausweisungen gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da die BF bereits nach Ungarn überstellt wurden, ist im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügten Ausweisungen gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, real risk, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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