TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/4 D12 406676-1/2009

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Veröffentlicht am 04.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §61
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D12 406676-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, FZ. 09 04.023-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, FZ. 09 04.023-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein angeblich georgischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Österreich als lediger Sohn der XXXX, ukrainische Staatsbürgerin geboren und stellte sein Vater (XXXX, georgischer Staatsbürger) einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er niederschriftlich nicht einvernommen wurde.1. Der Beschwerdeführer, ein angeblich georgischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in Österreich als lediger Sohn der römisch 40 , ukrainische Staatsbürgerin geboren und stellte sein Vater (römisch 40 , georgischer Staatsbürger) einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er niederschriftlich nicht einvernommen wurde.

2. Der Vater behauptet gesetzlicher Vertreter zu sein. Der Antrag wird auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt. Eigene Gründe für den Sohn zwecks Asylgewährung oder Gewährung von subsidiärem Schutz liegen nicht vor. Die Antragstellung diene daher nur alleinig der Aufrechterhaltung des Familienverbandes.2. Der Vater behauptet gesetzlicher Vertreter zu sein. Der Antrag wird auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt. Eigene Gründe für den Sohn zwecks Asylgewährung oder Gewährung von subsidiärem Schutz liegen nicht vor. Die Antragstellung diene daher nur alleinig der Aufrechterhaltung des Familienverbandes.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.04.2009, FZ. 09 04.023-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.04.2009, FZ. 09 04.023-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass der gesetzliche Vertreter für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und auch im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG keine positive Entscheidung gefällt werden konnte, da weder die Mutter noch der Vater ihrerseits eine positive¿ Entscheidung erhalten hätte.Begründet wurde dies damit, dass der gesetzliche Vertreter für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und auch im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG keine positive Entscheidung gefällt werden konnte, da weder die Mutter noch der Vater ihrerseits eine positive¿ Entscheidung erhalten hätte.

4. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 20.05.2009 mit welcher der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangellhaftigkeit des Verfahrens in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht ausreichend geprüft habe, für welches der beiden potentiellen Herkunftsländer (Georgien und/oder Ukraine subsidiärer Schutz eventuell zu gewähren sei. Da es sich um ein außereheliches Kind handle, komme es primär auf den Herkunfsstaat der Mutter - die Ukraine an - und nicht auf Georgien. Weiters wird angeführt dem Beschwerdeführer würden bei einer eventuellen Ausweisung in die Ukraine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art 3 EMRK drohen, da die Grundversorgung nicht gegeben sei und die Mutter keinerlei Unterstützung durch Verwandte in der Ukraine zu erwarten habe.4. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 20.05.2009 mit welcher der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangellhaftigkeit des Verfahrens in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht ausreichend geprüft habe, für welches der beiden potentiellen Herkunftsländer (Georgien und/oder Ukraine subsidiärer Schutz eventuell zu gewähren sei. Da es sich um ein außereheliches Kind handle, komme es primär auf den Herkunfsstaat der Mutter - die Ukraine an - und nicht auf Georgien. Weiters wird angeführt dem Beschwerdeführer würden bei einer eventuellen Ausweisung in die Ukraine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK drohen, da die Grundversorgung nicht gegeben sei und die Mutter keinerlei Unterstützung durch Verwandte in der Ukraine zu erwarten habe.

In der Beschwerde des Rechtsvertreters wird sowohl der Vater als auch die Mutter als Vertreter des Beschwerdeführers angegeben, sodass davon auszugehen ist, der Vater habe den Antrag auf internationalen Schutz mit Zustimmung und Vollmacht der Mutter eingebracht, andernfalls der Bescheid des Bundesasylamtes mangels Zustellung an den richtigen gesetzlichen Vertreter (Mutter) als nicht existent betrachtet werden müsste. Diesfalls wäre jedoch die Beschwerde gemäß § 63 Abs 5 AVG zurückzuweisen gewesen.In der Beschwerde des Rechtsvertreters wird sowohl der Vater als auch die Mutter als Vertreter des Beschwerdeführers angegeben, sodass davon auszugehen ist, der Vater habe den Antrag auf internationalen Schutz mit Zustimmung und Vollmacht der Mutter eingebracht, andernfalls der Bescheid des Bundesasylamtes mangels Zustellung an den richtigen gesetzlichen Vertreter (Mutter) als nicht existent betrachtet werden müsste. Diesfalls wäre jedoch die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG zurückzuweisen gewesen.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Das gegenständliche Verfahren war daher in einem Senat durchzuführen

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gem. Paragraph 75, (1) des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 02.04.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt und die Entscheidung von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu treffen war.

Zu den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Vaters für seinen Sohn bearbeitet, ohne den Vater dazu einzuvernehmen bzw. ohne die Angaben des Vaters zur gesetzlichen Vertretung bzw. zur Staatsbürgerschaft des Sohnes zu überprüfen bzw. zu hinterfragen.

Laut der sich im Akt befindlichen Geburtsurkunde hat der Vater seine Vaterschaft durch Vaterschaftsanerkenntnis vom XXXX anerkannt, damit geht aber nicht automatisch auch eine Obsorgeverpflichtung oder Obsorgeberechtigung auf den Vater über, dies wäre nur bei ehelich geborenen Kinder der Fall. Es liegt auch im Akt kein Schriftstück ein, dass beim zuständigen Bezirksgericht die gemeinsame Obsorge beantragt worden wäre.Laut der sich im Akt befindlichen Geburtsurkunde hat der Vater seine Vaterschaft durch Vaterschaftsanerkenntnis vom römisch 40 anerkannt, damit geht aber nicht automatisch auch eine Obsorgeverpflichtung oder Obsorgeberechtigung auf den Vater über, dies wäre nur bei ehelich geborenen Kinder der Fall. Es liegt auch im Akt kein Schriftstück ein, dass beim zuständigen Bezirksgericht die gemeinsame Obsorge beantragt worden wäre.

Zur Obsorge eine mj. Kindes wird im § 166 ABGB folgendes festgestellt.Zur Obsorge eine mj. Kindes wird im Paragraph 166, ABGB folgendes festgestellt.

Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und unehelichen Kindern.

Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut. Im Übrigen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das uneheliche Kind.

Da laut der Aktenlage nichts Gegenteiliges bekannt geworden ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unehelich geboren wurde und somit die Mutter das Obsorgerecht bzw. die Obsorgepflicht hat.

Weiters geht auch nicht die Staatsbürgerschaft des Vaters durch die Vaterschaftsanerkenntnis auf den unehelich geborenen mj. Beschwerdeführer über.

Das dafür zuständige IPR-Gesetz (Internationale Privatrechtsgesetz) für dazu im § 9 aus.Das dafür zuständige IPR-Gesetz (Internationale Privatrechtsgesetz) für dazu im Paragraph 9, aus.

Personalstatut einer natürlichen Person

§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.Paragraph 9, (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5,) ist unbeachtlich.

Da die Mutter ihren Wohnsitz in Österreich hat, ist gemäß § 9 Abs 3 IPR-Gesetz das österreichische Personalstatut anzuwenden.Da die Mutter ihren Wohnsitz in Österreich hat, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IPR-Gesetz das österreichische Personalstatut anzuwenden.

Das zur Ermittlung der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zuständige Staatsbürgerschaftsgesetz führt dazu aus:

Erwerb der Staatsbürgerschaft

§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durchParagraph 6, Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch

Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)Abstammung (Legitimation) (Paragraphen 7, 7 a und 8); Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)

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§ 7. Abstammung (Legitimation)Paragraph 7, Abstammung (Legitimation)

Abs 1 (--)Absatz eins, (--)

Abs 2 (--)Absatz 2, (--)

Abs 3. Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.Absatz 3, Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Absatz eins, Litera b, gilt sinngemäß.

Da die Mutter ukrainischer Staatbürgerin ist, ist demzufolge auch der ledig in Österreich geborene Beschwerdeführer ukrainische Staatsbürger und nicht wie vom Bundesasylamt festgestellt georgischer Staatsbürger.

Gemäß § 66 Abs 4 kann der Asylgerichtshof auch in der Sache selbst entscheiden, oder den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abändern, also auch ersatzlos beheben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, kann der Asylgerichtshof auch in der Sache selbst entscheiden, oder den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abändern, also auch ersatzlos beheben.

Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber (bzw. dessen gesetzlichen Vertreter) dazu persönlich zu vernehmen, dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungs- und Beweisverfahrens (§ 18 AsylG 2005) in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu Entscheidungen zur Anwendung des § 66 Abs 2 AVG, welche aufgrund der selben Interessenlage auch analog auf Entscheidung gemäß § 66 Abs 4 AVG anwendbar sind) VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber (bzw. dessen gesetzlichen Vertreter) dazu persönlich zu vernehmen, dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungs- und Beweisverfahrens (Paragraph 18, AsylG 2005) in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu Entscheidungen zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, welche aufgrund der selben Interessenlage auch analog auf Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG anwendbar sind) VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Asylgerichtshof und somit zu einer, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Die dem Asylgerichtshof in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil das Bundesasylamt aufgrund eines Irrtums (falsche Vorstellung von der Wirklichkeit), von der falschen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausgegangen ist.Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Asylgerichtshof und somit zu einer, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Die dem Asylgerichtshof in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil das Bundesasylamt aufgrund eines Irrtums (falsche Vorstellung von der Wirklichkeit), von der falschen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungs- und Beweisverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil das Bundesasylamt aufgrund falscher Vorraussetzungen bezüglich der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers die Refoulementprüfung bzw. die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung auf den Staat Georgien und nicht wie richtig auf den Staat Ukraine bezogen hat.

Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag neuerlich zu entscheiden haben und Feststellungen zu treffen haben, wenn die Obsorgepflicht bzw. das Obsorgerecht zum Beschwerdeführer trifft bzw. zusteht. Weiters wird das Bundesasylamt Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu treffen haben und nicht kritiklos die Angaben des Vaters zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers übernehmen können. Dazu wird die Mutter des unehelichen Kindes zu befragen sein und werden ihr die Länderfeststellungen zur Ukraine und zur dortigen Versorgungslage zur Kenntnis zu bringen sein, da der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde angibt, der Mutter bzw. dem Beschwerdeführer würden bei einer eventuellen Ausweisung in die Ukraine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art 3 EMRK drohen, da die Grundversorgung nicht gegeben sei und die Mutter keinerlei Unterstützung durch Verwandte in der Ukraine zu erwarten habe.Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag neuerlich zu entscheiden haben und Feststellungen zu treffen haben, wenn die Obsorgepflicht bzw. das Obsorgerecht zum Beschwerdeführer trifft bzw. zusteht. Weiters wird das Bundesasylamt Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu treffen haben und nicht kritiklos die Angaben des Vaters zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers übernehmen können. Dazu wird die Mutter des unehelichen Kindes zu befragen sein und werden ihr die Länderfeststellungen zur Ukraine und zur dortigen Versorgungslage zur Kenntnis zu bringen sein, da der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde angibt, der Mutter bzw. dem Beschwerdeführer würden bei einer eventuellen Ausweisung in die Ukraine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK drohen, da die Grundversorgung nicht gegeben sei und die Mutter keinerlei Unterstützung durch Verwandte in der Ukraine zu erwarten habe.

Weiters wird das Bundesasylamt Feststellungen bezüglich der Zulässigkeit (Art 8 EMRK) der Trennung des Beschwerdeführers von seinem Vater zu treffen haben, da dieser laut Verwaltungsakt eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingereicht hat und dieser mit 08.02.2008 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Dazu ist anzuführen, dass mit Schreiben vom 31.05.2009 mitgeteilt wurde, dass gegen den Vater gemäß § 38a SPG eine Wegweisung mit Betretungsverbot verhängt wurde und festzustellen sein wird ob überhaupt noch ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt oder ob sich die Lebensgemeinschaft auf Grund der Ereignisse aufgelöst hat.Weiters wird das Bundesasylamt Feststellungen bezüglich der Zulässigkeit (Artikel 8, EMRK) der Trennung des Beschwerdeführers von seinem Vater zu treffen haben, da dieser laut Verwaltungsakt eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingereicht hat und dieser mit 08.02.2008 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Dazu ist anzuführen, dass mit Schreiben vom 31.05.2009 mitgeteilt wurde, dass gegen den Vater gemäß Paragraph 38 a, SPG eine Wegweisung mit Betretungsverbot verhängt wurde und festzustellen sein wird ob überhaupt noch ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt oder ob sich die Lebensgemeinschaft auf Grund der Ereignisse aufgelöst hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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