Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D6 233765-3/2009/4E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.6.2009, FZ. 08 12.485/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.6.2009, FZ. 08 12.485/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 3.5.2002 - nach ihrer Überstellung (im Rahmen des sog. Dubliner Übereinkommens) aus Norwegen, wo sie bereits Asyl beantragt hatte - in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 233766-2/2009 und D6 233767-2/2009.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 3.5.2002 - nach ihrer Überstellung (im Rahmen des sog. Dubliner Übereinkommens) aus Norwegen, wo sie bereits Asyl beantragt hatte - in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 233766-2/2009 und D6 233767-2/2009.
1. In ihrer Einvernahme am 23.10.2002 räumte die Beschwerdeführerin ein, im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht sicher gewesen zu sein, ob sie einen Asylantrag stellen wolle. Es habe kein Problem gegeben, ein Touristenvisum zu organisieren. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass gegen sie wegen ihrer "Teilnahme an Demonstrationen am 9.3.2001" ein Strafverfahren anhängig sei. Dies sei ihr so gesagt worden; sie habe eine Erklärung, dass sie das Land nicht verlassen werde, unterfertigen müssen. Ob das erwähnte Strafverfahren tatsächlich eingeleitet worden sei, wisse Sie "natürlich" nicht. Am 9.3.2001 sei sie drei Tage lang in Kiew von der Polizei angehalten worden. Sie sei einfaches Mitglied der sozialistischen und der sozialdemokratischen Partei gewesen und habe Unterschriften gesammelt und Meinungsumfragen gemacht. Am 20.7.2001 sei sie von "irgendwelchen Männern" auf der Straße verbal aufgefordert worden, nicht mehr Unterschriften zu sammeln. Im August 2001 habe sie bei einer friedlichen Kinderdemonstration gegen den ukrainischen Staatspräsidenten KUTSCHMA teilgenommen. Von ihrer Nachbarin habe sie erfahren, dass eine Ladung des "Untersuchungsführers des Bezirks" an sie ergangen sei. Im Falle ihrer Einreise in ihre Heimat würde sie wegen des Strafverfahrens noch am Flughafen abgeholt werden.
Außerdem habe die Beschwerdeführerin Probleme mit der Mafia, welche ihr das Haus weggenommen habe: Sie habe Geld ausgeliehen und sofort einem Unternehmen weitergegeben; als die Geldgeber jedoch das Geld zurückverlangt hätten, habe die Beschwerdeführerin erfolglos an ihren Schuldner verwiesen. Man habe ihr gedroht, das Haus wegzunehmen und ihre Kinder zu entführen, wenn sie das geliehene Geld in Höhe von US$ 10.000,-- nicht zurückzahlen sollte, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Haus unter Wert verkaufen habe müssen. Im Juli 2001 seien ihre Kinder bedroht worden, weshalb sie sich an die Miliz gewandt habe, welche jedoch nichts unternommen habe. Nach der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei bei ihrer Nachbarin gefragt worden. Bis zwei Tage vor ihrer Ausreise sei sie noch an ihrem Arbeitsplatz gewesen.
Auf entsprechende Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, als Vermittlerin zwischen einem Unternehmen in Moskau, das Zucker kaufen habe wollen, und einem in Kiew ansässigen Unternehmen, das Zucker angeboten habe, fungiert zu haben. Die Moskauer Unternehmung habe eine Anzahlung geleistet; das Geschäft sei dann aber nicht zustande gekommen.
2. Mit Bescheid vom 28.11.2002 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab und stellte gemäß § 8 leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Die vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich die politische Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration am 9.3.2001 in Kiew, erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig. Hinsichtlich der Verfolgung durch Kriminelle ging das Bundesasylamt davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin (im Falle ihrer tatsächlichen Verfolgung) gefahrlos in anderen Landesteilen der Ukraine niederlassen könnte, um der Verfolgung zu entgehen; im Übrigen verwies das Bundesasylamt darauf, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin "reichlich vage" und kaum plausibel erschienen seien.2. Mit Bescheid vom 28.11.2002 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab und stellte gemäß Paragraph 8, leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Die vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich die politische Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration am 9.3.2001 in Kiew, erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig. Hinsichtlich der Verfolgung durch Kriminelle ging das Bundesasylamt davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin (im Falle ihrer tatsächlichen Verfolgung) gefahrlos in anderen Landesteilen der Ukraine niederlassen könnte, um der Verfolgung zu entgehen; im Übrigen verwies das Bundesasylamt darauf, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin "reichlich vage" und kaum plausibel erschienen seien.
3. Die gegen diesen Bescheid (als Berufung) erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.10.2008, GZ. D7 233765-02008/10E - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 8.5.2008 - mit Erkenntnis vom 30.10.2008, D7 233765-0/2008/10E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ab.3. Die gegen diesen Bescheid (als Berufung) erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.10.2008, GZ. D7 233765-02008/10E - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 8.5.2008 - mit Erkenntnis vom 30.10.2008, D7 233765-0/2008/10E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ab.
In seiner Begründung traf der Asylgerichtshof umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Verfassung ging der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide; bei ihr liege eine Somatisierungsstörung, eine Schlafstörung sowie eine Belastungsstörung mit depressiven Anteilen vor. Hinsichtlich der Fluchtgründe vertrat auch der Asylgerichtshof die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund der angegebenen Demonstrationsteilnahmen bzw. der von ihr behaupteten Regierungskritik Schwierigkeiten gehabt habe: Sie habe weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, nach der behaupteten Verhaftung im März 2001 von staatlichen Behörden behelligt worden zu sein. In ihrer handschriftlich verfassten Beschwerde habe die Beschwerdeführerin zudem selbst angegeben, dass nach ihr nicht strafrechtlich gefahndet werde. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich als Oppositionelle in das Blickfeld der Staatsorgane geraten, wäre ihr auch die mühelose Beschaffung eines Touristenvisums nicht so leicht möglich gewesen. Eine legale Ausreise mit ihrem Reisepass wäre von den Grenzorganen bei Bestehen eines Ausreiseverbotes jedenfalls verhindert worden. Dies gelte umso mehr für den Fall, dass gegen die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Strafverfahren anhängig gewesen wäre.
Die vorgebrachte Bedrohung durch die ukrainische Mafia erachtete der Asylgerichtshof als viel zu vage und abstrakt geschildert, um glaubhaft zu erscheinen: Insbesondere habe sie keine konkreten Angaben darüber gemacht, aus welchen Gründen sie das Darlehen (und von wem konkret) aufgenommen und an welche Firma sie es aus welchem konkreten Grund weitergegeben habe. Da sie bis zwei Tage vor ihrer Ausreise als Angestellte in einem Reisebüro gearbeitet habe, sei nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb sie sich an einem Zuckergeschäft beteiligt haben sollte. In der Beschwerdeverhandlung habe die Beschwerdeführerin schließlich ihr Vorbringen neuerlich gesteigert, indem sie die Ermordung ihrer - als Zeugen genannten - Bekannten zwei Jahre vor der Verhandlung vorgebracht habe. Im Verlauf der weiteren Befragung habe die Beschwerdeführerin schließlich eingeräumt, gar nicht zu wissen, ob diese Bekannten ermordet worden seien, und sie dies lediglich vermute. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Bescheinigungsmittel bezüglich der Ausreisegründe vorgelegt. Aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes ging der Asylgerichtshof davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe frei erfunden gewesen seien.
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention die Beschwerde (hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages) abzuweisen sei. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen vertrat der Asylgerichtshof ferner die Ansicht, dass keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen würden, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstehen würden. Trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin für zwei Kleinkinder zu sorgen gehabt habe, habe sie in den Jahren 1999 bis 2001 einige Dienstreisen unternehmen können; sie sei offensichtlich in der Lage gewesen, alleine wirtschaftlich für sich und ihre Kinder zu sorgen. Vor ihrer Ausreise habe sie mit ihren Kindern in einer Mietwohnung gelebt. Sie sei eine körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, die vier Sprachen spreche; aufgrund ihrer bisherigen Berufstätigkeit wäre es ihr möglich und zumutbar, den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin lasse aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - angesichts der verfassungsgerichtlichen Judikatur - kein Abschiebungshindernis erkennen.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention die Beschwerde (hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages) abzuweisen sei. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen vertrat der Asylgerichtshof ferner die Ansicht, dass keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen würden, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstehen würden. Trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin für zwei Kleinkinder zu sorgen gehabt habe, habe sie in den Jahren 1999 bis 2001 einige Dienstreisen unternehmen können; sie sei offensichtlich in der Lage gewesen, alleine wirtschaftlich für sich und ihre Kinder zu sorgen. Vor ihrer Ausreise habe sie mit ihren Kindern in einer Mietwohnung gelebt. Sie sei eine körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, die vier Sprachen spreche; aufgrund ihrer bisherigen Berufstätigkeit wäre es ihr möglich und zumutbar, den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin lasse aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - angesichts der verfassungsgerichtlichen Judikatur - kein Abschiebungshindernis erkennen.
4. Am 11.12.2008 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde noch am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 26.3.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, alle ihre Fluchtgründe, die sie im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, aufrecht zu halten. Darüber hinaus brachte sie (unter Berufung auf gleichzeitig vorgelegte ärztliche bzw. psychiatrische Befunde) vor, dass sie und ihre beiden Söhne schwere psychische Probleme hätten. Aufgrund ihrer langjährigen Abwesenheit verfüge sie über keine Bezugspunkte mehr in ihrer Heimat und könnte in der Ukraine auch nicht mehr für ihre Kinder sorgen.
5. Mit Bescheid vom 28.4.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation ukrainischer Frauen, zur medizinischen Versorgung sowie zur Grundversorgung in der Ukraine und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Ferner ging das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen, die nicht bereits im ersten Verfahren berücksichtigt worden wären, vorgebracht habe. Mangels neuer Fluchtgründe vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass kein neuer Sachverhalt iSd § 68 AVG vorliege.5. Mit Bescheid vom 28.4.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation ukrainischer Frauen, zur medizinischen Versorgung sowie zur Grundversorgung in der Ukraine und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Ferner ging das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen, die nicht bereits im ersten Verfahren berücksichtigt worden wären, vorgebracht habe. Mangels neuer Fluchtgründe vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, AVG vorliege.
Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass diese bereits im ersten Verfahren Beachtung gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin sei "körperlich gesund, leide zwar an den im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008 festgestellten psychischen Problemen, deren Auswirkungen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände" darstellen würden, die einer Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstünden. Die Diagnose im vorgelegten Befund des Prim. Dr. XXXX vom 10.12.2008 würde die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 nicht erfüllen; zudem sei der im Befund empfohlene Zeitraum eines Aufschubs der Rückführung mittlerweile "bereits konsumiert".Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass diese bereits im ersten Verfahren Beachtung gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin sei "körperlich gesund, leide zwar an den im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008 festgestellten psychischen Problemen, deren Auswirkungen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände" darstellen würden, die einer Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstünden. Die Diagnose im vorgelegten Befund des Prim. Dr. römisch 40 vom 10.12.2008 würde die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 nicht erfüllen; zudem sei der im Befund empfohlene Zeitraum eines Aufschubs der Rückführung mittlerweile "bereits konsumiert".
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Asylgerichtshof.
7. Mit Erkenntnis vom 22.5.2009, D6 233765-2/2009/2E, gab der Asylgerichtshof gemäß § 68 Abs. 1 AVG der Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Begründend verwies der Gerichtshof darauf, dass die (ebenfalls am 11.12.2008 gestellten) Anträge der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden waren und daher bereits aus diesem Grund auch eine inhaltliche Entscheidung im Verfahren der Beschwerdeführerin durch das Regelungssystem des § 34 AsylG 2005 geboten sei. Abschließend äußerte der Asylgerichtshof die Auffassung, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren - angesichts des von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Befundes vom 10.12.2008 - auch Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (allenfalls durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens) - durchzuführen haben werde.7. Mit Erkenntnis vom 22.5.2009, D6 233765-2/2009/2E, gab der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG der Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Begründend verwies der Gerichtshof darauf, dass die (ebenfalls am 11.12.2008 gestellten) Anträge der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden waren und daher bereits aus diesem Grund auch eine inhaltliche Entscheidung im Verfahren der Beschwerdeführerin durch das Regelungssystem des Paragraph 34, AsylG 2005 geboten sei. Abschließend äußerte der Asylgerichtshof die Auffassung, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren - angesichts des von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Befundes vom 10.12.2008 - auch Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (allenfalls durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens) - durchzuführen haben werde.
8. Mit Schriftsatz vom 28.5.2009 betonte die Beschwerdeführerin erneut das Fehlen einer Existenzgrundlage für sich und ihre Kinder in der Ukraine. Angesichts ihrer persönlichen Situation habe der "network coordinator" der Caritas Österreich in der Ukraine mitgeteilt, dass eine Integration der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht möglich sei (dazu legte die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches E-Mail vor).
Des Weiteren würden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unter psychischen Problemen leiden. Die psychische Situation des älteren Kindes der Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit deutlich verschlechtert. Schließlich wird auf eine gute Integration in Österreich verwiesen. Seit Juli 2008 lebe die Beschwerdeführerin in einer Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger, der auch zu den beiden Kindern der Beschwerdeführerin ein sehr gutes Verhältnis pflege und eine wichtige Bezugsperson für die beiden geworden sei. Zur Bescheinigung legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Lebensgefährten vor, ein Schreiben der Freien Christengemeinde, ein Sprachzertifikat, mehrere Schreiben von Bekannten der Beschwerdeführerin sowie von Freunden und Mitschülern ihrer Kinder, der Schulleiterin in XXXX sowie eine Bestätigung einer Psychotherapeutin über die Behandlung des älteren Sohnes der Beschwerdeführerin und mehrere Einstellungszusagen, die eine Anstellung der Beschwerdeführerin (nach Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung) in Aussicht stellen.Des Weiteren würden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unter psychischen Problemen leiden. Die psychische Situation des älteren Kindes der Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit deutlich verschlechtert. Schließlich wird auf eine gute Integration in Österreich verwiesen. Seit Juli 2008 lebe die Beschwerdeführerin in einer Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger, der auch zu den beiden Kindern der Beschwerdeführerin ein sehr gutes Verhältnis pflege und eine wichtige Bezugsperson für die beiden geworden sei. Zur Bescheinigung legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Lebensgefährten vor, ein Schreiben der Freien Christengemeinde, ein Sprachzertifikat, mehrere Schreiben von Bekannten der Beschwerdeführerin sowie von Freunden und Mitschülern ihrer Kinder, der Schulleiterin in römisch 40 sowie eine Bestätigung einer Psychotherapeutin über die Behandlung des älteren Sohnes der Beschwerdeführerin und mehrere Einstellungszusagen, die eine Anstellung der Beschwerdeführerin (nach Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung) in Aussicht stellen.
9. Mit Bescheid vom 8.6.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.); schließlich wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 (richtig wohl auch: Z 6) AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).9. Mit Bescheid vom 8.6.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.); schließlich wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, (richtig wohl auch: Ziffer 6,) AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin sowie ihren Familienstand fest und traf - wie bereits im Bescheid vom 28.4.2009 - Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine (insbesondere bezüglich der Situation von Frauen sowie der medizinischen Versorgung und Grundversorgung). Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe vertrat das Bundesasylamt (erneut) die Ansicht, dass keine neuen Tatsachen, die nicht schon im ersten Verfahren Berücksichtigung gefunden hätten, von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden seien. Im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben verwies das Bundesasylamt darauf, dass sich auch die minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalten würden. Die Beschwerdeführerin gehe keiner legalen Beschäftigung nach (und habe dies auch bisher nicht getan). Es habe ferner nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 einen Lebensgefährten habe. Aufgrund der mit Schriftsatz vom 28.5.2009 vorgelegten Schreiben von Bekannten der Beschwerdeführerin könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei diesen Familien einer illegalen Beschäftigung nachgehe. Sonstige soziale Anbindungen bzw. eine sonstige soziale Integration habe nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt auf die Aussage der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, dass sich an ihren bisherigen Asylgründen nichts geändert habe. Ferner vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die behaupteten psychischen Probleme bereits im ersten Verfahren Beachtung gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin sei körperlich gesund und leide an den im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008 festgestellten psychischen Problemen, deren Auswirkungen jedoch kein Abschiebungshindernis darstellen würden. Neuerlich vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der medizinisch-psychiatrische Befund des Prim. Dr. XXXX "eine Begründung nach § 10 Abs. 3 AsylG nicht erfüllt". Die vorgelegten Schreiben wertete das Bundesasylamt als Gefälligkeitsschreiben.Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt auf die Aussage der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, dass sich an ihren bisherigen Asylgründen nichts geändert habe. Ferner vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die behaupteten psychischen Probleme bereits im ersten Verfahren Beachtung gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin sei körperlich gesund und leide an den im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008 festgestellten psychischen Problemen, deren Auswirkungen jedoch kein Abschiebungshindernis darstellen würden. Neuerlich vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der medizinisch-psychiatrische Befund des Prim. Dr. römisch 40 "eine Begründung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG nicht erfüllt". Die vorgelegten Schreiben wertete das Bundesasylamt als Gefälligkeitsschreiben.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen gewesen sei. Ein "außergewöhnlicher Umstand", der ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK begründe, liege nicht vor. Eine landesweite, extreme allgemeine Gefährdungslage, in der jeder Rückkehrende in der Ukraine dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, bestehe nicht. Da die Beschwerdeführerin eine "gesunde und arbeitsfähige Frau" sei, könne nicht angenommen werden, dass sie nach ihrer Heimkehr in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Hinweis, dass eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Das Privatleben der Beschwerdeführerin beruhe auf einer legalen Einreise im Mai 2002; sie halte sich seit etwa 7 Jahren in Österreich auf und befinde sich in der Grundversorgung. Laut einem Schreiben von Herrn R. (dem behaupteten Lebensgefährten) bestehe seit August 2008 eine Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihm, wobei sie die Wochenenden gemeinsam verbringen würden. Diese Beziehung habe die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 26.3.2009 jedoch noch nicht erwähnt. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin "vielleicht seit August 2008" zu einem in Österreich lebenden Mann eine Beziehung pflege, begründe kein schützenswertes Privatleben. Letztlich gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen gewesen sei. Ein "außergewöhnlicher Umstand", der ein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, EMRK begründe, liege nicht vor. Eine landesweite, extreme allgemeine Gefährdungslage, in der jeder Rückkehrende in der Ukraine dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, bestehe nicht. Da die Beschwerdeführerin eine "gesunde und arbeitsfähige Frau" sei, könne nicht angenommen werden, dass sie nach ihrer Heimkehr in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Hinweis, dass eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Das Privatleben der Beschwerdeführerin beruhe auf einer legalen Einreise im Mai 2002; sie halte sich seit etwa 7 Jahren in Österreich auf und befinde sich in der Grundversorgung. Laut einem Schreiben von Herrn R. (dem behaupteten Lebensgefährten) bestehe seit August 2008 eine Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihm, wobei sie die Wochenenden gemeinsam verbringen würden. Diese Beziehung habe die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 26.3.2009 jedoch noch nicht erwähnt. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin "vielleicht seit August 2008" zu einem in Österreich lebenden Mann eine Beziehung pflege, begründe kein schützenswertes Privatleben. Letztlich gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird. Insbesondere verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand durchgeführt habe. Die belangte Behörde habe die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem österreichischen Lebensgefährten ohne weitere Ermittlungen bestritten, jegliche Integration pauschal verneint und diverse Schreiben als Gefälligkeitsschreiben abgetan.
11. Mit (Teil-)Erkenntnis vom 3.7.2009, D6 233765-3/2009/3Z, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. statt und behob diesen Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos.11. Mit (Teil-)Erkenntnis vom 3.7.2009, D6 233765-3/2009/3Z, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. statt und behob diesen Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:1. Zu Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses:
1.1 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin in insgesamt zwei Einvernahmen die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen hinsichtlich Spruchpunkt I. festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde die Verfahrensrüge - betreffend Spruchpunkt I. - nicht konkret begründet. Auch von Amts wegen vermag der erkennende Senat in dieser Hinsicht keinen Verfahrensfehler zu erkennen.1.1 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin in insgesamt zwei Einvernahmen die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde die Verfahrensrüge - betreffend Spruchpunkt römisch eins. - nicht konkret begründet. Auch von Amts wegen vermag der erkennende Senat in dieser Hinsicht keinen Verfahrensfehler zu erkennen.
1.2 In Anbetracht des von der belangten Behörde hinsichtlich des Spruchpunktes I. durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer wie immer gearteten Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt war bzw. ist.1.2 In Anbetracht des von der belangten Behörde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer wie immer gearteten Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt war bzw. ist.
1.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden:
Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe schon im ersten Verfahren ausführlich darlegen konnte und ihren Schilderungen auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren lediglich auf ihre Fluchtgründe, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, verwiesen und keine substantiierten neuen Sachverhaltselemente vorgebracht. Wenn der Asylgerichtshof daher im ersten Verfahren die geltend gemachten Ausreisegründe als unglaubwürdig erachtete, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Angaben gemacht, die nunmehr zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Obwohl sich die Beschwerdeführerin der Glaubwürdigkeitsproblematik in Anbetracht des für sie negativ abgeschlossenen ersten Verfahrens bewusst sein musste, hat sie es unterlassen, ihre Fluchtgründe umfassend und konkret darzulegen. Auch in ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin auf ihre Fluchtgründe nicht mehr Bezug genommen.
1.4 Rechtlich ergibt sich daraus:
1.4.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.4.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
1.4.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.4.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
1.4.3 Da die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. (Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sie in ihrer Heimat keine Existenzgrundlage mehr hätte, so vermag dieses Vorbringen schon deshalb für den Spruchpunkt I. nicht maßgeblich zu sein, da sich weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus ihrer Beschwerde ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass das behauptete Fehlen einer Existenzgrundlage auf einen in der GFK genannten Grund zurückzuführen ist [im Schriftsatz vom 28.5.2009 wird die behauptete Unmöglichkeit der Reintegration der Beschwerdeführerin in der Ukraine vor allem mit besonderen persönlichen Umständen, wie ihren psychischen Problemen, dem Fehlen von Verwandten und einer Unterkunft, begründet].)1.4.3 Da die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. (Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sie in ihrer Heimat keine Existenzgrundlage mehr hätte, so vermag dieses Vorbringen schon deshalb für den Spruchpunkt römisch eins. nicht maßgeblich zu sein, da sich weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus ihrer Beschwerde ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass das behauptete Fehlen einer Existenzgrundlage auf einen in der GFK genannten Grund zurückzuführen ist [im Schriftsatz vom 28.5.2009 wird die behauptete Unmöglichkeit der Reintegration der Beschwerdeführerin in der Ukraine vor allem mit besonderen persönlichen Umständen, wie ihren psychischen Problemen, dem Fehlen von Verwandten und einer Unterkunft, begründet].)
1.4.4 Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.1.4.4 Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Im vorliegenden Fall war die Beschwerde der minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin (mit Erkenntnis vom heutigen Tag) ebenfalls im Spruchpunkt I. abgewiesen, sodass eine Zuerkennung internationalen Schutzes auch im Wege des Familienverfahrens nicht in Betracht kommt.Im vorliegenden Fall war die Beschwerde der minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin (mit Erkenntnis vom heutigen Tag) ebenfalls im Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen, sodass eine Zuerkennung internationalen Schutzes auch im Wege des Familienverfahrens nicht in Betracht kommt.
1.4.5 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof hinsichtlich des Spruchteils I. unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde in diesem Belang geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde, welche die Beweiswürdigung der belangten Behörde bezüglich der Fluchtgründe nicht substantiiert bekämpfte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich des Ausspruches in Spruchteil I. mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).1.4.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde in diesem Belang geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde, welche die Beweiswürdigung der belangten Behörde bezüglich der Fluchtgründe nicht substantiiert bekämpfte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich des Ausspruches in Spruchteil römisch eins. mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).
2. Zu Spruchteil II. und III. des Erkenntnisses:2. Zu Spruchteil römisch zwei. und römisch drei. des Erkenntnisses:
2.1 Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1 Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.
2.2 Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und das darauf bezogene Verfahren mangelhaft:
2.2.1 In dem von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung vorgelegten medizinisch-psychiatrischen Befund vom 10.12.2008 stellte Prim. Dr. XXXX "aus fachpsychiatrischer Sicht" fest, dass die Beschwerdeführerin "an einer durchwegs psychosewertigen psychiatrischen Erkrankung erkrankt und behandlungsbedürftig" sei und "bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es die Rückführung in ihr Heimatland darstellt, eine ernsthafte Gefahr einer Exacerbation in eine floride Psychose" drohe. Eine Unterbrechung bzw. der Abbruch der laufenden medikamentösen und psychotherapeutischen Therapien würden "tatsächlich eine schwere Gefährdung für Leib und Leben der Untersuchten sowie auch für deren Kinder bedeuten". Abschließend empfahl der Facharzt, eine Rückführung in die Ukraine für zumindest sechs Monate auszusetzen.2.2.1 In dem von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung vorgelegten medizinisch-psychiatrischen Befund vom 10.12.2008 stellte Prim. Dr. römisch 40 "aus fachpsychiatrischer Sicht" fest, dass die Beschwerdeführerin "an einer durchwegs psychosewertigen psychiatrischen Erkrankung erkrankt und behandlungsbedürftig" sei und "bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es die Rückführung in ihr Heimatland darstellt, eine ernsthafte Gefahr einer Exacerbation in eine floride Psychose" drohe. Eine Unterbrechung bzw. der Abbruch der laufenden medikamentösen und psychotherapeutischen Therapien würden "tatsächlich eine schwere Gefährdung für Leib und Leben der Untersuchten sowie auch für deren Kinder bedeuten". Abschließend empfahl der Facharzt, eine Rückführung in die Ukraine für zumindest sechs Monate auszusetzen.
Angesichts derartiger Aussagen wäre es - wie der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22.5.2009 angedeutet hat - erforderlich gewesen, sich mit dem aktuellen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und diesen auch mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. In Anbetracht des psychiatrischen Befundes vom 10.12.2008 kann nicht ohne weitere Ermittlungen - wie die belangte Behörde aber offenbar angenommen hat (Seite 11 des angefochtenen Bescheides) - davon ausgegangen werden, dass sich seit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008 keine Veränderung in der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin ergeben hat; auch fehlt der Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei gesund (Seite 16 des angefochtenen Bescheides), angesichts eines solchen Befundes jede tragfähige Grundlage.
2.2.2 Da die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Ukraine ihren Obsorgepflichten gegenüber zwei minderjährigen Kindern (gemäß ihrem Vorbringen als alleinerziehende Mutter ohne verwandtschaftliche Unterstützungsmöglichkeiten) nachzukommen hätte, kommt der Frage nach der gesundheitlichen Verfassung im vorliegenden Fall eine über das sonstige Maß hinausgehende besondere Bedeutung zu. Doch auch wenn die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK weder durch die Erkrankung als solche, noch durch die Kumulation mit ihrer (behaupteten) prekären familiären Situation überschritten werden sollte, wären diese Umstände (und damit auch der gesundheitliche bzw. psychische Zustand der Beschwerdeführerin) im Rahmen der Interessenabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (auch in den Verfahren der beiden minderjährigen Kinder) zu berücksichtigen.2.2.2 Da die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Ukraine ihren Obsorgepflichten gegenüber zwei minderjährigen Kindern (gemäß ihrem Vorbringen als alleinerziehende Mutter ohne verwandtschaftliche Unterstützungsmöglichkeiten) nachzukommen hätte, kommt der Frage nach der gesundheitlichen Verfassung im vorliegenden Fall eine über das sonstige Maß hinausgehende besondere Bedeutung zu. Doch auch wenn die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK weder durch die Erkrankung als solche, noch durch die Kumulation mit ihrer (behaupteten) prekären familiären Situation überschritten werden sollte, wären diese Umstände (und damit auch der gesundheitliche bzw. psychische Zustand der Beschwerdeführerin) im Rahmen der Interessenabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (auch in den Verfahren der beiden minderjährigen Kinder) zu berücksichtigen.
2.3 Somit ist auch das Verfahren im Hinblick auf die in Spruchpunkt III. getroffene Ausweisungsentscheidung mangelhaft geblieben, wobei dies durch folgende Aspekte verstärkt wird:2.3 Somit ist auch das Verfahren im Hinblick auf die in Spruchpunkt römisch drei. getroffene Ausweisungsentscheidung mangelhaft geblieben, wobei dies durch folgende Aspekte verstärkt wird:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin (nach Bescheidbehebung durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.5.2009) mit Schriftsatz vom 28.5.2009 ihr Vorbringen ergänzt und zahlreiche Schriftstücke vorgelegt hat und die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen oder Einvernahmen den vorliegenden Bescheid erlassen hat.
2.3.1 Was die Frage anbelangt, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem (behaupteten) Lebensgefährten zwischenzeitlich ein Familienleben begründet hat, ist die Begründung der belangten Behörde widersprüchlich: Im Rahmen ihrer Feststellungen ging die belangte Behörde zunächst davon aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 einen Lebensgefährten habe (Seite 6 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend verwies sie bezüglich ihrer Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin lediglich pauschal auf deren Aussagen und die vorgelegten Dokumente (Seite 12 des angefochtenen Bescheides), um schließlich in ihrer rechtlichen Beurteilung einen Eingriff in das Familienleben zu verneinen (Seite 18 des angefochtenen Bescheides) und darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beziehung zu ihrem Lebensgefährten in ihrer Einvernahme am 26.3.2009 nicht erwähnt habe (wobei jede Auseinandersetzung mit der - dieses Argument vorwegnehmenden - Aussage der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 28.5.2009 unterblieb, wonach dieser Umstand auf eine kurze Unterbrechung der Beziehung im Zeitpunkt der Einvernahme zurückzuführen sei); im Zuge ihrer Interessenabwägung vertrat die belangte Behörde wiederum die Ansicht, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vielleicht eine Beziehung zu einem in Österreich lebenden Mann pflege, sei nicht geeignet, ein schützenwertes Privatleben zu begründen (Seite 19 des angefochtenen Bescheides).
Auch wenn der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre angeblich seit Juli bzw. August 2008 bestehende Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger anfangs unerwähnt gelassen hat, berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Angaben nach sich ziehen muss, vermag dieser Umstand allein nicht ohne Weiteres die Annahme zu tragen, eine aufrechte Beziehung bestehe nicht. In Anbetracht des mit Schriftsatz vom 28.5.2009 vorgelegten Schreibens des (angeblichen) Lebensgefährten wäre die belangte Behörde zu weiteren diesbezüglichen Ermittlungen, wie etwa dessen Einvernahme, gehalten gewesen, um (allenfalls) eine Grundlage für die im angefochtenen Bescheid getroffene Negativfeststellung zu erhalten.
Soweit die belangte Behörde zwar das Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK unzweifelhaft verneint, dennoch aber Ausführungen im Hinblick auf einen möglichen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin trifft, ist Folgendes zu berücksichtigen: Da im Schreiben des angeblichen Lebensgefährten auch eine spätere Eheschließung und die Anerkennung der minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt wird, kann - soweit den Aussagen in dieser Hinsicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zukommt (was im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht näher beurteilt werden kann) - auch nicht ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass diese Beziehung von Vornherein kein (von den Garantien des Art. 8 EMRK erfasstes) Familienleben darstellt.Soweit die belangte Behörde zwar das Vorliegen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK unzweifelhaft verneint, dennoch aber Ausführungen im Hinblick auf einen möglichen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin trifft, ist Folgendes zu berücksichtigen: Da im Schreiben des angeblichen Lebensgefährten auch eine spätere Eheschließung und die Anerkennung der minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt wird, kann - soweit den Aussagen in dieser Hinsicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zukommt (was im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht näher beurteilt werden kann) - auch nicht ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass diese Beziehung von Vornherein kein (von den Garantien des Artikel 8, EMRK erfasstes) Familienleben darstellt.
2.3.2 Wie die Beschwerde zu Recht gerügt hat, lässt sich anhand der Bescheidbegründung auch nicht erkennen, aus welchen Gründen die belangte Behörde die vorgelegten Schreiben als Gefälligkeitsschreiben gewertet hat: Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis, von welchen Erwägungen sich die belangte Behörde bei dieser Wertung hat leiten lassen. Soweit sie Anlass zu einer solchen Annahme gehabt haben sollte, hätte die belangte Behörde ihre Überlegungen in ihrer Bescheidbegründung darzulegen und auf diese Weise einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich zu machen gehabt.
2.4 Folglich ist das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. mangelhaft geblieben. Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können.2.4 Folglich ist das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. mangelhaft geblieben. Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin nach Durchführung weiterer Ermittlungen zu ihrem Gesundheitszustand zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin nach Durchführung weiterer Ermittlungen zu ihrem Gesundheitszustand zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes und über die Zulässigkeit einer Ausweisung der Beschwerdeführerin die entsprechenden Ermittlungen durchzuführen und die Ergebnisse, insbesondere über ihren gesundheitlichen bzw. psychischen Zustand und das Ausmaß ihres in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens, mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.08.2009