TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/6 C18 228577-2/2009

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Veröffentlicht am 06.08.2009
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Spruch

C18 228.577-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau TESCH über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 31.03.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2009, FZ. 02 04.658/7-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau TESCH über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 31.03.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2009, FZ. 02 04.658/7-BAE, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 18.02.2002 nach illegaler Einreise in Österreich einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2002, Zl. 02 04.658-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Lage ein Abschiebungshindernis nach Afghanistan ergebe, weil davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zum gegebenen Zeitpunkt sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Fall der Rückkehr nach Afghanistan von einer lebensbedrohenden Notlage in Folge gänzlichen Fehlens jeder Lebensgrundlage (insbesondere Ernährung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung, allgemeine Sicherheitslage, Grundinfrastrukturen u.dgl.), welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, ausgegangen werden könne. Die gegen Spruchpunkt I. des zitierten Bescheides erhobene Berufung wurde mit Schriftsatz vom 13.01.2003 zurückgezogen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 18.02.2002 nach illegaler Einreise in Österreich einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2002, Zl. 02 04.658-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Lage ein Abschiebungshindernis nach Afghanistan ergebe, weil davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Zum gegebenen Zeitpunkt sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Fall der Rückkehr nach Afghanistan von einer lebensbedrohenden Notlage in Folge gänzlichen Fehlens jeder Lebensgrundlage (insbesondere Ernährung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung, allgemeine Sicherheitslage, Grundinfrastrukturen u.dgl.), welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK indizieren würde, ausgegangen werden könne. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des zitierten Bescheides erhobene Berufung wurde mit Schriftsatz vom 13.01.2003 zurückgezogen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2003, Zl. 02 04.658/1-BAE, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2003 erteilt. Danach stellte der nunmehrige Beschwerdeführer jährlich Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, welchen jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes stattgegeben wurde. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.09.2007, Zl. 02 04.658/6-BAE, bis zum 05.10.2008 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesasylamt führte in den entsprechenden Begründungen jeweils aus, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vorlägen, und dass sich insbesondere die allgemeine Sicherheitslage seit dem Zeitpunkt der Refoulementschutzgewährung noch nicht dahingehend geändert habe, dass dem Antragsteller gegenwärtig eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar sei.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2003, Zl. 02 04.658/1-BAE, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2003 erteilt. Danach stellte der nunmehrige Beschwerdeführer jährlich Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, welchen jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes stattgegeben wurde. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.09.2007, Zl. 02 04.658/6-BAE, bis zum 05.10.2008 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesasylamt führte in den entsprechenden Begründungen jeweils aus, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vorlägen, und dass sich insbesondere die allgemeine Sicherheitslage seit dem Zeitpunkt der Refoulementschutzgewährung noch nicht dahingehend geändert habe, dass dem Antragsteller gegenwärtig eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar sei.

3. Mit inhaltsgleichen Anträgen vom 28.08. bzw. 01.09.2008 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer zuletzt die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung. Das Bundesasylamt führte Ermittlungen im Hinblick auf in Österreich erfolgte Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie auf die Möglichkeiten eines geordneten Lebens in Afghanistan durch und leitete mit Aktenvermerk vom 28.11.2008 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein.3. Mit inhaltsgleichen Anträgen vom 28.08. bzw. 01.09.2008 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer zuletzt die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung. Das Bundesasylamt führte Ermittlungen im Hinblick auf in Österreich erfolgte Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie auf die Möglichkeiten eines geordneten Lebens in Afghanistan durch und leitete mit Aktenvermerk vom 28.11.2008 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein.

Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 03.02.2009 vom Bundesasylamt in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte der Beschwerdeführer auf Befragen aus, dass er in ärztlicher Behandlung sei und auch Medikamente verschrieben bekommen hätte, welche er auch einnehme. Er habe aber auch dem Arzt gesagt, dass er mit den Medikamenten bald aufhören wolle. Er stehe in ärztlicher Behandlung, da er früher Alkoholprobleme gehabt habe. Die Medikamente seien Teil einer Entzugsbehandlung. Zum Alkoholproblem sei es aufgrund seiner Familienprobleme mit seiner Freundin und seinem Kind gekommen. Seit drei Monaten trinke er aber keinen Alkohol mehr. Hinsichtlich der Medikamenteneinnahme könne er ein Rezept des Medikamentes "Subutex" vorlegen.

Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, es gebe in Afghanistan heute keinen Bürgerkrieg mehr und es sei ihm daher eine Rückkehr zumutbar, gab der Beschwerdeführer an, er habe dort nie gelebt und habe dort keine Verwandten. Er sei als Waisenkind in einem Waisenhaus außerhalb von Afghanistan aufgewachsen und habe keine Bindungen in Afghanistan. Mit drei Jahren sei er von den Russen ins Waisenhaus gegeben worden. Allerdings sei er der Sohn von Afghanen. Mittlerweile sei aber Österreich seine Heimat. Er habe hier die Kultur kennengelernt und auch die Sprache erlernt. Er habe auch ein uneheliches Kind von seiner ehemaligen Freundin, welche Österreicherin sei. Seine Familie sei in Österreich. In Afghanistan habe er Feinde, das seien die Feinde seines Vaters von früheren Zeiten, diese seien Mudjaheddinangehörige. Er sei 1998 bzw. 1999 nach Afghanistan zurück, um seine Verwandten zu suchen, habe Afghanistan aber 2001 verlassen. Er habe nur weitschichtige Verwandte oder frühere Bekannte seines Vaters gefunden. Viele hätten mittlerweile das Land verlassen. Zur Situation in Kabul führte der Beschwerdeführer aus, er hätte dort kein Haus, keine Verwandten, keine Bindung. Er kenne dort nicht einmal die Probleme des täglichen Lebens. Zu einer möglichen Ansiedlung in Kabul, XXXX und XXXX führte er aus, er könne nicht zurückkehren, er wolle hier bleiben, und auch mit seinem Sohn wieder Kontakt aufnehmen. Seine ehemalige Freundin wohne in Graz bei ihrer Mutter, die genaue Adresse wisse er nicht. Er habe kein Obsorgerecht gegenüber seinem Sohn. Seit etwa drei Monaten arbeite er am Zentralfriedhof. Er habe einen Deutschkurs besucht und habe vor, eine Tischlerausbildung zu machen. In Österreich gehe er seit 2004 beim Verein XXXX XXXX. Seine fünf rechtskräftigen Verurteilungen täten ihm leid, er habe damals unter Alkoholproblemen gelitten und sei arbeitslos gewesen. Nunmehr habe er den Alkohol aufgegeben und gehe einer Arbeit nach.Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, es gebe in Afghanistan heute keinen Bürgerkrieg mehr und es sei ihm daher eine Rückkehr zumutbar, gab der Beschwerdeführer an, er habe dort nie gelebt und habe dort keine Verwandten. Er sei als Waisenkind in einem Waisenhaus außerhalb von Afghanistan aufgewachsen und habe keine Bindungen in Afghanistan. Mit drei Jahren sei er von den Russen ins Waisenhaus gegeben worden. Allerdings sei er der Sohn von Afghanen. Mittlerweile sei aber Österreich seine Heimat. Er habe hier die Kultur kennengelernt und auch die Sprache erlernt. Er habe auch ein uneheliches Kind von seiner ehemaligen Freundin, welche Österreicherin sei. Seine Familie sei in Österreich. In Afghanistan habe er Feinde, das seien die Feinde seines Vaters von früheren Zeiten, diese seien Mudjaheddinangehörige. Er sei 1998 bzw. 1999 nach Afghanistan zurück, um seine Verwandten zu suchen, habe Afghanistan aber 2001 verlassen. Er habe nur weitschichtige Verwandte oder frühere Bekannte seines Vaters gefunden. Viele hätten mittlerweile das Land verlassen. Zur Situation in Kabul führte der Beschwerdeführer aus, er hätte dort kein Haus, keine Verwandten, keine Bindung. Er kenne dort nicht einmal die Probleme des täglichen Lebens. Zu einer möglichen Ansiedlung in Kabul, römisch 40 und römisch 40 führte er aus, er könne nicht zurückkehren, er wolle hier bleiben, und auch mit seinem Sohn wieder Kontakt aufnehmen. Seine ehemalige Freundin wohne in Graz bei ihrer Mutter, die genaue Adresse wisse er nicht. Er habe kein Obsorgerecht gegenüber seinem Sohn. Seit etwa drei Monaten arbeite er am Zentralfriedhof. Er habe einen Deutschkurs besucht und habe vor, eine Tischlerausbildung zu machen. In Österreich gehe er seit 2004 beim Verein römisch 40 römisch 40 . Seine fünf rechtskräftigen Verurteilungen täten ihm leid, er habe damals unter Alkoholproblemen gelitten und sei arbeitslos gewesen. Nunmehr habe er den Alkohol aufgegeben und gehe einer Arbeit nach.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2009, Zl. 02 04.658/7-BAE, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2002, Zl. 02 04.658-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde ihm die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2007, Zl. 02 04.658/6-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2009, Zl. 02 04.658/7-BAE, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2002, Zl. 02 04.658-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2007, Zl. 02 04.658/6-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In dieser Entscheidung ging das Bundesasylamt von einer geänderten Lage in Teilen Afghanistans aus; weitere oder andere Gründe für eine Verlängerung der vorläufigen (gemeint wohl: befristeten) Aufenthaltsberechtigung könnten nicht festgestellt werden. Es hätten auch keine sozialen Anbindungen oder eine soziale Integration in Österreich erkannt werden können. Ebensowenig hätten stichhaltige Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprächen. Nach umfangreichen Feststellungen zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan folgerte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht in Bezug auf Spruchpunkt I., dass sich die Lage in Teilregionen der Heimat des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe, der Erhalt der geänderten Lage durch die Präsenz internationaler Truppen gewährleistet werde, dem Beschwerdeführer heute im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe und auch keine innerstaatlichen Konflikte in Teilen Afghanistans vorherrschten, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen gewesen sei. Mit dieser Aberkennung sei mit Spruchpunkt II. der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden gewesen. Im Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner früheren Freundin, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn habe, weder den Familiennamen noch Geburtsdatum noch Adresse bekanntgeben habe können. Er habe keinen Kontakt zu seiner Freundin, kein Sorgerecht hinsichtlich seines angeblichen Sohnes und habe mit seiner Freundin auch keinen gemeinsamen Haushalt geführt, weshalb kein schützenswertes Familienleben vorläge. Bezüglich des Deutschkurses, der Vereinsmitgliedschaft in einem Kickboxverein und seiner Beschäftigung am Zentralfriedhof habe er trotz Aufforderung keine Beweismittel in Vorlage gebracht. Dagegen seien fünf Verurteilungen in Österreich und entsprechende Anhaltungen in Strafhaft aktenkundig. Es sei davon auszugehen, dass trotz der langen Aufenthaltsdauer von sieben Jahren in Österreich mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.In dieser Entscheidung ging das Bundesasylamt von einer geänderten Lage in Teilen Afghanistans aus; weitere oder andere Gründe für eine Verlängerung der vorläufigen (gemeint wohl: befristeten) Aufenthaltsberechtigung könnten nicht festgestellt werden. Es hätten auch keine sozialen Anbindungen oder eine soziale Integration in Österreich erkannt werden können. Ebensowenig hätten stichhaltige Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprächen. Nach umfangreichen Feststellungen zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan folgerte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins., dass sich die Lage in Teilregionen der Heimat des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe, der Erhalt der geänderten Lage durch die Präsenz internationaler Truppen gewährleistet werde, dem Beschwerdeführer heute im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe und auch keine innerstaatlichen Konflikte in Teilen Afghanistans vorherrschten, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen gewesen sei. Mit dieser Aberkennung sei mit Spruchpunkt römisch zwei. der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden gewesen. Im Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner früheren Freundin, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn habe, weder den Familiennamen noch Geburtsdatum noch Adresse bekanntgeben habe können. Er habe keinen Kontakt zu seiner Freundin, kein Sorgerecht hinsichtlich seines angeblichen Sohnes und habe mit seiner Freundin auch keinen gemeinsamen Haushalt geführt, weshalb kein schützenswertes Familienleben vorläge. Bezüglich des Deutschkurses, der Vereinsmitgliedschaft in einem Kickboxverein und seiner Beschäftigung am Zentralfriedhof habe er trotz Aufforderung keine Beweismittel in Vorlage gebracht. Dagegen seien fünf Verurteilungen in Österreich und entsprechende Anhaltungen in Strafhaft aktenkundig. Es sei davon auszugehen, dass trotz der langen Aufenthaltsdauer von sieben Jahren in Österreich mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 27.02.2009 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 31.03.2009 brachte der Beschwerdeführer durch seine ebenfalls in diesem Schriftsatz ausgewiesene Vertreterin zum Einen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG, zum Anderen eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2009 ein. Zur Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wiederholt darauf hingewiesen werde, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan "fortschreitend verschlechtere". Auch im Norden Afghanistans oder in Kabul komme es immer wieder zu Angriffen, bei denen Zivilisten betroffen seien. Der Beschwerdeführer habe im Fall einer Rückkehr nach Kabul keine Unterkunft, keine ausreichenden finanziellen Mittel und kein Familiennetz. Er sei als Dreijähriger in einem sowjetischen Waisenhaus in Tadschikistan untergebracht worden und sei dort aufgewachsen. Er verfüge weder über nahe Familienangehörige noch ein soziales Netz in Afghanistan. Die Rückkehrhilfe für freiwillige Rückkehrer betrage für Einzelpersonen 500 Euro. Da es in Kabul aufgrund des akuten Mangels an Wohnraum Mietpreise gebe, die mit österreichischen vergleichbar seien, stellten 500 Euro keineswegs ausreichende finanzielle Mittel zum Aufbau einer Existenz in Afghanistan dar.5. Mit Schriftsatz vom 31.03.2009 brachte der Beschwerdeführer durch seine ebenfalls in diesem Schriftsatz ausgewiesene Vertreterin zum Einen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG, zum Anderen eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2009 ein. Zur Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wiederholt darauf hingewiesen werde, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan "fortschreitend verschlechtere". Auch im Norden Afghanistans oder in Kabul komme es immer wieder zu Angriffen, bei denen Zivilisten betroffen seien. Der Beschwerdeführer habe im Fall einer Rückkehr nach Kabul keine Unterkunft, keine ausreichenden finanziellen Mittel und kein Familiennetz. Er sei als Dreijähriger in einem sowjetischen Waisenhaus in Tadschikistan untergebracht worden und sei dort aufgewachsen. Er verfüge weder über nahe Familienangehörige noch ein soziales Netz in Afghanistan. Die Rückkehrhilfe für freiwillige Rückkehrer betrage für Einzelpersonen 500 Euro. Da es in Kabul aufgrund des akuten Mangels an Wohnraum Mietpreise gebe, die mit österreichischen vergleichbar seien, stellten 500 Euro keineswegs ausreichende finanzielle Mittel zum Aufbau einer Existenz in Afghanistan dar.

Zur nachhaltigen Beruhigung der Lage in Regionen Afghanistans wurde ausgeführt, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe, dass die Sicherheitssituation in allen Landesteilen fragil, volatil etc. sei und sich in den meisten Landesteilen fortschreitend verschlechtere. Darüber hinaus wechsle die Sicherheitssituation auch ständig und habe sich keineswegs nachhaltig beruhigt. Auch die Kampfhandlungen nähmen mit dem Erstarken der Taliban zu. Anschließend wurden in der Beschwerde Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates bzw. des Asylgerichtshofes zitiert, aus welchen sich ergebe, dass sich die Sicherheitssituation in Afghanistan - auch nicht im Raum Kabul - nachhaltig verbessert habe. In aktuellen Entscheidungen gehe der Asylgerichtshof weiterhin davon aus, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit so prekär sei, dass eine Rückführung nach Afghanistan zu einer Verletzung von Artikel 3 EMRK führen würde. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer trotz seiner Suchtgiftabhängigkeit und der strafrechtlichen Verurteilungen eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar und daher die Ausweisung nach Afghanistan rechtswidrig.

Der Beschwerde wurde auch eine Bestätigung der XXXX vom 31.03.2009 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer seit Dezember 2008 am gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX teilnehme und im Zuge dessen Hilfstätigkeiten bei den Friedhöfen Wiens ausübe.Der Beschwerde wurde auch eine Bestätigung der römisch 40 vom 31.03.2009 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer seit Dezember 2008 am gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt römisch 40 teilnehme und im Zuge dessen Hilfstätigkeiten bei den Friedhöfen Wiens ausübe.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009, Zl. 02 04.658/8-BAE, wurde dem Antrag vom 31.03.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben. Der Antrag, diesem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 18.05.2009 zugestellt.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009, Zl. 02 04.658/8-BAE, wurde dem Antrag vom 31.03.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG stattgegeben. Der Antrag, diesem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 18.05.2009 zugestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Er ist im Alter von etwa drei Jahren in ein Waisenhaus in Tadschikistan verbracht worden und hat in Tadschikistan eine Schulausbildung genossen. In weiterer Folge hielt sich der Beschwerdeführer von 1998 bzw. 1999 bis 2001 in Afghanistan auf, um seine Verwandten zu suchen, er fand jedoch nur weitschichtige Verwandte oder frühere Bekannte seines Vaters. Der Beschwerdeführer hat keine Familie in Afghanistan, welche ihn im Fall einer Rückkehr aufnehmen könnte und verfügt über keine finanziellen Mittel. Der Beschwerdeführer war in Österreich suchtgift- und alkoholabhängig und unterzog sich heuer einer Entziehungsbehandlung, weshalb er auch Medikamente einnehmen musste. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keinen Besitz und auch keine sonstige Bindung.

In Österreich liegen gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum von 2004 bis 2008 fünf strafgerichtliche Verurteilungen vor.

Zur Situation in Afghanistan:

Hinsichtlich der Situation in Afghanistan legt der Asylgerichtshof seiner Entscheidung die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zugrunde, auf welche sich auch der angefochtene Bescheid stützt.

Diese lautet (ohne englische Übersetzung):

Quelle: Staatendokumentation, Anfragebeantwortung vom 14.11.2008:

Zu Frage 1:

Welche Regionen Afghanistans werden von den derzeit dort herrschenden Konflikten verschont, dh dort ist ein grundsätzlich gefahrloses Leben möglich?

Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008:

Die Sicherheitslage ist in Afghanistan in den einzelnen Gebieten sehr differenziert zu betrachten. Im Süden, vor allem in den paschtunischen Gebieten, ist die Sicherheitslage als äußerst schlecht zu bezeichnen. Es kommt häufig zu Bombenanschlägen und Überfällen, sowie Kampfhandlungen zwischen Taliban und Truppen der ISAF. In Kabul, in Herat und den nördlichen Gebieten Afghanistans sowie in Zentralafghanistan stellt sich die Situation etwas besser dar, obwohl die Sicherheitslage in ganz Afghanistan als volatil bezeichnet werden kann.

Zusätzlich zum Problem der Taliban gibt es vermehrt Raubüberfälle. Bei Überfällen oder Entführungen verwenden die Täter oft Polizei- und Armeeuniformen, bzw. -material. Ein Teil der Entführungen und Überfälle werden aber tatsächlich durch einzelne Personen aus den Reihen der Sicherheitskräfte durchgeführt.

Die Taliban sind in den meisten Distrikten, in denen die Gesellschaft stammesmäßig organisiert ist, z.B. in den Provinzen Kandahar und Helmand, außer in den Provinzhauptstädten, vorherrschend. In den östlichen Provinzen, Nangarhar, Laghman, Norestan und Kunar sind sie an den Grenzgebieten zu Pakistan aktiv. In der Provinz Ghazni und Logar sind sie in den Stammesgebieten aktiv und verüben öfters Anschläge. Außerdem kontrollieren sie einige Distrikte in der Provinz Ghazni und Logar. In allen anderen afghanischen Provinzen verüben die Taliban vereinzelt Anschläge gegen die ISAF und gegen die afghanischen Behörden. Die Taliban sind nach einigen Informationen bis dato gegen die zivile Bevölkerung in den von Nichtpaschtunen bewohnten Gebieten nicht vorgegangen, außer dass sie auf den Hauptstraßen, auch im Norden oder in Zentralafghanistan die ausländischen- und Regierungskonvois gelegentlich angreifen, dabei geraten auch Zivilisten in Gefahr, die sich zufällig in der Nähe befinden.

Die folgende Karte wurde von der ISAF am 1. April 2008 mit einer Auflistung der stationierten ausländischen Truppenkontingente publiziert. Nachträglich eingefügt sind Einkreisungen der Provinzbezeichnungen anhand eines UNHCR Dokuments zur Sicherheitslage in Afghanistan. Bei doppelter Einkreisung wird im UNHCR Bericht die gesamte Provinz mit Ausnahme der Hauptstadt als unsicher eingestuft, bei einfacher Einkreisung sind einige Bezirke als unsicher eingestuft.

UNHCR: Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 18. Juni 2008

Quelle:

http://www.nato.int/isaf/docu/epub/maps/graphics/m_afghanistan_prt3.jpg (Zugriff 6. August 2008

UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007:

Politische, institutionelle und wirtschaftliche Errungenschaften sind in wachsendem Maß bedroht, weil sich die Sicherheitslage im Land in den südlichen, südöstlichen, östlichen, zentralen und westlichen Landesteilen aufgrund der wachsenden Anzahl von bewaffneten Angriffen durch die Aufständischen fortschreitend verschlechtert. Die sich verschlechternde Sicherheitslage verschlimmert sich durch den merklichen Anstieg der Mohnkultivierung und des damit verbundenen Drogenhandels in diesen Gebieten.

Allgemein gibt es drei verschiedene Quellen der Unsicherheit in Afghanistan, nämlich Gruppen, welche sich in ideologischer Opposition zu der afghanischen Regierung befinden, wie etwa die Taliban und der Warlord Gulbuddin Hekmatyar und seine Hezb-e-Islami-Fraktion, regionale Warlords und Milizkommandanten und kriminelle Gruppen, die meist in Afghanistans boomenden Drogenhandel involviert sind.

Der Mangel an Sicherheit ist charakterisiert durch verschiedene Bedrohungen für Leben, physische Unversehrtheit und die allgemeine Stabilität. Diese Bedrohungen gehen von intensivierten Aktionen gegen die Aufständischen aus, inklusive Luftbombardments durch ISAF/NATO, was in den südlichen, südöstlichen, östlichen, westlichen und zentralen Provinzen in offenen Krieg eskaliert, und das Vermögen der Zivilisten, sicher zu und von diesen Provinzen zu reisen, beeinträchtigt. Weitere Bedrohungen gehen von den unterschiedslosen Angriffen der Nicht-Regierungselemente aus, unter anderem durch die kontinuierliche Verwendung von nicht [zwischen Zivilbevölkerung und Kampfteilnehmern] unterscheidenden Arten der Kriegsführung (z.B. unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen auf den Straßen, Raketenangriffe, Bomben und Selbstmordbombenanschläge) inklusive Angriffe auf "weiche Ziele" wie Schulen, LehrerInnen und Persönlichkeiten im religiösen Bereich. Andere Bedrohungen sind systematische Einschüchterungen, die willkürliche Morde, Entführungen und andere Drohungen gegen Leben, Sicherheit und Freiheit umfassen, durch regierungsfeindliche Elemente und durch regionale Warlords sowie Milizkommandanten und kriminelle Gruppen. Weiters gibt es illegale Landbesetzungen und Konfiszierungen mit begrenzten Möglichkeiten der Wiedergutmachung sowie Konflikte wegen religiöser und tribaler Differenzen und Streit um die Benutzung von Weideland zwischen bewaffneten afghanischen Fraktionen. Auf diese Bedrohungen [folgen] inadäquate Reaktionen der Zentralregierung gegen die Gewalt und zum Schutz der ZivilistInnen.

Senlis Afghanistan, Stumbling into Chaos - Afghanistan on the Brink, November 2007:

Forschungen von Senlis Afghanistan weisen darauf hin, dass es auf 54 Prozent des afghanischen Territoriums - hauptsächlich im südlichen Afghanistan - eine permanente Taliban-Präsenz gibt, wo es zu regelmäßigen feindlichen Handlungen durch die Aufständischen kommt. Die Aufständischen kontrollieren nun große Teile von unangefochtenem Territorium inklusive ländlicher Gebiete, einiger Bezirkszentren und wichtiger Verkehrsverbindungen. Die Taliban sind de facto in wichtigen Landesteilen im Süden die herrschende Macht und beginnen Teile der lokalen Wirtschaft und Infrastruktur zu kontrollieren wie etwa Straßen und die Energieversorgung. Der Aufstand übt auch ein bedeutendes Maß an psychologischer Kontrolle aus und gewinnt mehr und mehr an politischer Legitimität in der Meinung des afghanischen Volkes, das eine lange Geschichte von wechselnden Allianzen und Regimewechsel aufweist.

Die wachsende Gesetzlosigkeit und der Mangel an Regierungskontrolle in den Grenzgebieten zu Pakistan fördern direkt und indirekt den Aufstand durch den Fluss von neuen Rekruten, von stabiler finanzieller und operativer Unterstützung und von ideologischem Einfluss inspiriert von Al Qaida. Mit begrenzten Bodentruppen und angesichts eines massiven Widerstandes, strengen sich die afghanischen Sicherheitskräfte unterstützt von der NATO-ISAF an, die Rückkehr der Taliban einzudämmen.

Diese Truppen befinden sich in einem Abnützungskrieg, in dem hart erkämpfte territoriale "Siege" tatsächlich Pyrrhus-Siege sind angesichts des Unvermögens, eroberte Städte zu verteidigen. NATO-ISAF-Truppen sind gezwungen, in Gebiete, welche zuvor von Taliban gesäubert worden waren, zurückzukehren und stehen einem Feind gegenüber, der sich ständig regruppieren kann, und von dem beinahe endlosen Fluss von potentiellen Rekruten profitiert, die von Armut und Arbeitslosigkeit angetrieben werden.

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008), Berlin, 07. März 2008:

Die Sicherheitslage variiert regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Osten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, beeinträchtigen im Norden und Westen die Rivalitäten lokaler Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitssituation. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban und die zunehmende Kriminalität sowie die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen afghanischen Stämmen bestimmen das Bild. Nach Angaben zuverlässiger Quellen ist es im Jahr 2007 zu mehr als 170 Selbstmordattentaten gekommen (2005: ca. 20; 2006: 120). Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen.

Im Raum Kabul bleibt sie weiter fragil, auch wenn sie aufgrund der ISAF-Präsenz im regionalen Vergleich zufrieden stellend ist. Sie wird vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) für freiwillige Rückkehrer als "ausreichend sicher" bezeichnet, mit Ausnahme der Distrikte Sarobi und Charasyab, in denen mitunter von lokalen Machthabern und kriminellen Banden ausgehende Bedrohungen gegen die Bevölkerung und gegen Rückkehrer beobachtet wurden. Gelegentlich kommt es in Kabul zu Raketenbeschuss. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften auf die Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen oder Diebstählen heraus.

Zu beobachten ist auch eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger, zumeist mit allgemein-kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld.

UNHCR - Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Regionalvertretung für Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 18. Juni 2008:

Es gibt intensivierte Aktivitäten gegen Aufständische, einschließlich Bombenangriffe durch ISAF/NATO aus der Luft, deren Eskalation zu einem offenen Krieg in den südlichen, südöstlichen, östlichen und teilweise in den westlichen und zentralen Provinzen geführt hat, und die die sichere Erreichbarkeit sowie das sichere Verlassen dieser Provinzen beeinträchtigen.

Zu Frage 2:

Welche Vorraussetzungen sind notwendig, um in diesen Regionen eine Existenz aufbauen zu können und eine gesicherte Existenzgrundlage zu haben?

  • -Strichaufzählung
    Soziale Anknüpfungspunkte und Wohnraum

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008), Berlin, 07. März 2008:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) beabsichtigt daher eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR ist gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) bemüht, das MoRR bei seiner Aufgabe zu unterstützen, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Das MoRR ist allerdings eine sehr schwache Institution.

Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist nicht für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an einer Wasserversorgung und oft befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Die Ansiedlung der Rückkehrer gleicht daher teilweise einem "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier humanitäre Hilfe. Neben den wieder anschwellenden Rückkehrerzahlen erhöht sich der Zuzugsdruck in die Regionen auch dadurch, dass die afghanische Regierung vormals den Flüchtlingen zur Verfügung gestellte öffentliche Gebäude räumen lässt, um letztere wieder ihren eigentlichen Zwecken zuzuführen und die Flüchtlingskonzentration in den Städten zu verringern.

Die Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, unterscheiden sich nach Einschätzung des UNHCR nicht von denen anderer Afghanen (insbesondere in den Provinzen), aber sie sind sehr viel prononcierter. In erster Linie sind in diesem Zusammenhang Land- und Grundsstückstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, Rückforderung ehemaligen Eigentums, illegale Besetzung von Land etc. offenbar werden.

Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Rechte, wie Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., mit Problemen behaftet. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln.

Staatliche soziale Sicherungssysteme sind nicht bekannt. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stämme übernehmen die soziale Absicherung.

Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in größeren Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren (vor allem aus Iran und Pakistan), wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk, sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007:

Die traditionellen Familien- und Gemeinschaftsstrukturen des afghanischen Stammessystems stellen die hautsächlichen Schutz- und Bewältigungsmechanismen dar. Die Hilfe durch die Familien, die Großfamilien und die Stämme sind auf Gebiete begrenzt, wo Verbindungen der Familie oder der Gemeinschaft existieren - besonders am Herkunftsort oder dem gewöhnlichen Wohnort. Die Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort oder dem vorherigen Wohnort könnte die Afghanen vor unüberwindbare Hindernisse stellen - nicht nur bei der Erhaltung ihres Lebensunterhalts oder bei der Wiederherstellung ihres Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken. Die Sicherheitsrisiken können unter anderem willkürliche Festnahmen und Haft, gezielte Ermordung basierend auf ethnische Rivalitäten und aufgrund von Konflikten zwischen Familien umfassen. Auch wenn es bedeutende Fortschritte bezüglich der Reintegration von RückkehrerInnen nach Afghanistan gibt, so sind die Anforderungen immens und die städtischen Zentren sind Zahlen von Rückkehrern konfrontiert, die schwer zu absorbieren sind.

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008), Berlin, 07. März 2008

Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich.

Die Regierung ist bemüht, den ankommenden Rückkehrern mit der Zuweisung von Land bzw. der Unterbringung in festen Häusern eine Startmöglichkeit zu bieten. So hat die Regierung z.B. in Barik Ab (Provinz Kabul) ein Pilotprojekt zur Ansiedlung von Rückkehrern gestartet.

Eine Langzeitstrategie fehlt jedoch noch oftmals, was dazu führt, dass Rückkehrer, die über die Wintermonate in öffentlichem oder von der Regierung angemietetem Wohnraum untergebracht werden, zum Sommer wieder in Zeltlager zurückkehren. Diese können nicht als echte Flüchtlingslager angesehen werden, sondern stellen vielmehr informelle Siedlungen dar. In ihnen findet sich eine Mischung von Rückkehrern, Saisonarbeitern, die für die Sommermonate wegen der besseren Arbeitsmöglichkeiten in größere Städte ziehen, und Personen, die aus entlegenen Ecken der Provinzen in die größeren Städte umsiedeln, um dort ihr Glück zu versuchen.

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Autorin:

Corinne Troxler Gulzar, 21. August 2008:

Die Mietpreise für Wohnungen sind, insbesondere wegen der vielen Rückkehrer und der starken Präsenz internationaler NGO, nicht nur knapp, sondern auch sehr teuer geworden. Jede vierte Person in Kabul verfügt nicht über eine winterfeste Unterkunft, und viele Menschen leben sogar in Ruinen.

Wegen des kaum funktionierenden Justizsystems ist der afghanische Staat in den meisten Fällen nicht fähig, Besitzrechte zu schützen.

Das Landproblem ist weiterhin nicht gelöst: Es gibt Mehrfachregistrierungen für ein Stück Land; Kommandierende, die Land illegal beschlagnahmt haben und weiterhin wegen ihrer starken Machtstellung nicht belangt werden können; ein Justizsystem, welches die Fälle nur sehr langsam aufarbeitet und durch Korruption geprägt ist. Flüchtlinge können bei einer Rückkehr diesbezüglich auf erhebliche Probleme stoßen.

UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007:

In den ländlichen Gebieten ist es nicht möglich [Wohnraum] zu mieten. Die Leute besitzen ihre Heime. Der Krieg und wachsende Familien bedeuten, dass die meisten Häuser überbevölkert sind, und dass Land ohne Lasten wie Landminen und mit klaren Besitzrechten extrem selten ist. In den städtischen Gebieten herrscht oft Mangel [an Wohnungsraum]. Mit einem Durchschnittsgehalt von 20 US-Dollar können sich Familien nicht einmal die Durchschnittsmietpreise von 150 US-Dollar leisten.

Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008:

Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.

  • -Strichaufzählung
    Lebensmittelversorgung und Arbeitsmöglichkeiten

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008), Berlin, 07. März 2008:

Afghanistan gilt als das ärmste Land Asiens. Nach Angaben des "Center for Policy and Human Development" der Universität Kabul ("National Human Development Report 2007") kann fast ein Viertel aller Haushalte die Grundversorgung an Nahrungsmitteln nicht selbständig sichern. Die Vereinten Nationen versorgen weiterhin noch Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern. Die Versorgungslage hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Die Versorgung mit Wohnraum ist unzureichend. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich. In vielen Gebieten Afghanistans muss die Versorgungslage mit Lebensmitteln auch weiterhin als nicht zufrieden stellend bezeichnet werden. Humanitäre Nothilfeleistungen wurden 2006 in verschiedenen Landesteilen notwendig, z.T. wegen Dürre, z.T. wegen schweren Überschwemmungen. Eine Versorgung der Notstandsgebiete ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht mehr möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen und vor allem Landminen. Die Arbeit der Hilfsorganisationen wird vor allem im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert.

Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind allerdings eingeleitet. Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen.

UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007:

Der "2005 National Risk and Vulnerability Assessment Report" befand, dass ungefähr 6,6 Millionen Afghanen nicht ihr Minimum an Lebensmittelbedarf erreichen. Zusätzlich sind ungefähr 400 000 Leute jedes Jahr stark von Naturkatastrophen betroffen - wie etwa Dürren, Überschwemmungen, Erdbeben und extreme Wetterbedingungen.

Nur 23 Prozent der afghanischen Bevölkerung haben Zugang zu sicherem Wasser.

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Autorin:

Corinne Troxler Gulzar, 21. August 2008:

Afghanistan ist das fünftärmste Land der Welt. Rund 25 Millionen Menschen leben in Afghanistan unterhalb der Armutsgrenze.

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt 32 Prozent. AIHRC geht davon aus, dass in Teilen des Landes die Arbeitslosenquote bis zu 60 Prozent beträgt. Ein Grossteil der arbeitenden Bevölkerung verdingt sich als Tagelöhner. Gemäß einer Umfrage von AIHRC gaben rund 60,3 Prozent der Interviewpartner an, weniger als einen US-Dollar pro Tag zu verdienen, was laut Index der Weltbank der "absoluten Armut" zugeordnet wird. Außerhalb der Hauptstadt ist der Mangel an Arbeitsstellen größer. Die Baubranche, welche die Hauptbeschäftigungsquelle für wenig ausgebildete Personen war, ist von einer Rezession betroffen. Aufgrund der weit verbreiteten Arbeitslosigkeit können sehr viele Afghanen ihre Grundbedürfnisse nicht selber befriedigen. Die Arbeitsmigration bildet eine wichtige Quelle zur Unterstützung des Haushaltes. Sehr viele Familien stützen sich deshalb auf solche transnationale Netzwerke. Die Deportation afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan und aus dem Iran, viele davon sind junge Männer, nimmt vielen afghanischen Familien die Haupteinkommensquelle. Frauen sind wegen ihres sehr niedrigen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Status noch weniger häufig berufstätig. Die Regierung ist außerstande, für weite Teile der Bevölkerung Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Leben in Afghanistan, Tadschikistan und Österreich sowie zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus seinem diesbezüglich unbedenklichen Vorbringen im Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Hinsichtlich seines Vorbringens zu seinen Aufenthalten in Tadschikistan und Afghanistan muss dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden, dass seine diesbezüglichen Angaben in allen asylrelevanten Verfahren (Asylverfahren, Aberkennungsverfahren) gleich blieben. Auch das Bundesasylamt ging im Wesentlichen von diesem Sachverhalt aus, auch wenn es das Vorhandensein weitschichtiger Verwandter und Bekannter des Vaters des Beschwerdeführers unter den Begriff "Familie", welche sich um den Beschwerdeführer kümmern könnte, subsumierte.

Die Beweisquellen hinsichtlich der Feststellungen zur Situation in Afghanistan sind in den genannten Feststellungen zitiert. Die Recherche wurde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des § 60 AsylG erstellt. Es wurden Berichte ausländischer Behörden ebenso herangezogen wie von internationalen Organisationen wie dem UNHCR. Angesichts der Ausgewogenheit der Berichte und der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen bestehen keine Bedenken, diese Berichte der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.Die Beweisquellen hinsichtlich der Feststellungen zur Situation in Afghanistan sind in den genannten Feststellungen zitiert. Die Recherche wurde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des Paragraph 60, AsylG erstellt. Es wurden Berichte ausländischer Behörden ebenso herangezogen wie von internationalen Organisationen wie dem UNHCR. Angesichts der Ausgewogenheit der Berichte und der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen bestehen keine Bedenken, diese Berichte der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) zu führen.3.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 AVG handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, AVG handelt, ist im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltesberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.3.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltesberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2005, Zl 02 04.658/4-BAE, gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG (1997) die befristete Aufenthaltesberechtigung bis zum 31.07.2006 erteilt worden. Dem Beschwerdeführer kam daher im Sinne des zitierten § 75 Abs. 6 AsylG 2005 am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 zu, weshalb ihm ab 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 2 Abs. 1 Z 16 iVm § 8 AsylG 2005 zukommt.Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2005, Zl 02 04.658/4-BAE, gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG (1997) die befristete Aufenthaltesberechtigung bis zum 31.07.2006 erteilt worden. Dem Beschwerdeführer kam daher im Sinne des zitierten Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 zu, weshalb ihm ab 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 zukommt.

Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.Im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,).

3.2.2. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich dass einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Statusrichtlinie des Rates (RL 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) Deckung. Gemäß Art. 16 Abs. 1 ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei Anwendungen des Absatzes 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 327).3.2.2. Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich dass einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Statusrichtlinie des Rates (RL 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) Deckung. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei Anwendungen des Absatzes 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 327).

3.2.3. Die unter 1.2. getroffenen Feststellungen zeichnen in Summe ein Bild der Unsicherheit in Afghanistan (Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft, Rivalitäten lokaler Machthaber und Milizenführer, die in häufigen Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, Wiedererstarken der Taliban, zunehmende Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen, bewaffnete Konflikte zwischen afghanischen Stämmen, Selbstmordattentate u.Ä.). Nach den Berichten sind fast alle Landesteile von der sich verschlechternden Sicherheitslage betroffen. Im Raum Kabul ist sie zwar im regionalen Vergleich zufriedenstellend, jedoch fragil. Staatliche soziale Sicherungssysteme sind nicht bekannt; Familien und Stämme übernehmen die soziale Absicherung. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, die humanitäre Situation stellt das Land vor große Herausforderungen. Diese aus den nicht nur vom Asylgerichtshof sondern bereits vom Bundesasylamt in der in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Form getroffenen und nur beispielhaft herausgelösten Feststellungen lassen bereits eindeutig erkennen, dass von einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht ausgegangen werden kann. Die Sicherheitslage wird als fragil und prekär bezeichnet, sodass von einer nicht nur vorübergehenden Änderung nicht gesprochen werden kann.

Abgesehen von der von Vornherein auszuschließenden Bejahung einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Sicherheitslage in Afghanistan käme für den Beschwerdeführer eine vom Bundesasylamt ins Treffen geführte Ansiedlung in Kabul, XXXX und XXXX, welche nach den Feststellungen auch für Personen ohne Beziehungen möglich ist, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, wobei dies für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, in Zusammenschau mit anderen Gefährdungselementen nicht in Betracht. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer eine Person ohne Beziehungen zu Afghanistan und mittellos ist. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer also in Afghanistan keine persönlichen Anknüpfungspunkte in Form von Familienangehörigen vorfände, welche ihn aufnehmen könnten, weil er anlässlich einer Suche in Afghanistan seine Familie nicht mehr gefunden hat, und weitschichtige Verwandte und Freunde des Vaters mangels einer im konkreten Fall bestehenden persönlichen Nahebeziehung nicht als soziales Auffangnetz angesehen werden können, und er in Österreich kein passables Vermögen angehäuft hat, zumal er auch einige Zeit im Gefängnis saß und zuvor arbeitslos war, tritt im Fall des Beschwerdeführers noch hinzu, dass er nicht in Afghanistan aufgewachsen ist, sondern im Alter von etwa drei Jahren in ein Waisenhaus nach Tadschikistan verbracht wurde. Von Tadschikistan kehrte er zwar im Jahr 1998 oder 1999 nach Afghanistan zurück, verließ aber sein Herkunftsland bereits 2001 wieder. Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht im Besitz der für den Aufbau einer Existenz erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und der dortigen Gepflogenheiten und unterliegt zudem auch aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Europa, welcher 2002 begann, größeren Schwierigkeiten als andere potenzielle Rückkehrer. Für den Beschwerdeführer wäre daher nicht nur aufgrund der allgemeinen fragilen und - auch in den genannten Städten Kabul, XXXX und XXXX - alles andere als stabilen Sicherheitslage, sondern im Speziellen aufgrund seiner persönlichen Situation, nämlich seiner Fremdheit in Bezug auf Afghanistan, des Mangels an sozialen Anknüpfungspunkten und seines langjährigen Aufenthaltes im westlichen Ausland der Aufbau bzw. die Sicherung einer Existenzgrundlage unmöglich.Abgesehen von der von Vornherein auszuschließenden Bejahung einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Sicherheitslage in Afghanistan käme für den Beschwerdeführer eine vom Bundesasylamt ins Treffen geführte Ansiedlung in Kabul, römisch 40 und römisch 40 , welche nach den Feststellungen auch für Personen ohne Beziehungen möglich ist, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, wobei dies für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, in Zusammenschau mit anderen Gefährdungselementen nicht in Betracht. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer eine Person ohne Beziehungen zu Afghanistan und mittellos ist. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer also in Afghanistan keine persönlichen Anknüpfungspunkte in Form von Familienangehörigen vorfände, welche ihn aufnehmen könnten, weil er anlässlich einer Suche in Afghanistan seine Familie nicht mehr gefunden hat, und weitschichtige Verwandte und Freunde des Vaters mangels einer im konkreten Fall bestehenden persönlichen Nahebeziehung nicht als soziales Auffangnetz angesehen werden können, und er in Österreich kein passables Vermögen angehäuft hat, zumal er auch einige Zeit im Gefängnis saß und zuvor arbeitslos war, tritt im Fall des Beschwerdeführers noch hinzu, dass er nicht in Afghanistan aufgewachsen ist, sondern im Alter von etwa drei Jahren in ein Waisenhaus nach Tadschikistan verbracht wurde. Von Tadschikistan kehrte er zwar im Jahr 1998 oder 1999 nach Afghanistan zurück, verließ aber sein Herkunftsland bereits 2001 wieder. Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht im Besitz der für den Aufbau einer Existenz erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und der dortigen Gepflogenheiten und unterliegt zudem auch aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Europa, welcher 2002 begann, größeren Schwierigkeiten als andere potenzielle Rückkehrer. Für den Beschwerdeführer wäre daher nicht nur aufgrund der allgemeinen fragilen und - auch in den genannten Städten Kabul, römisch 40 und römisch 40 - alles andere als stabilen Sicherheitslage, sondern im Speziellen aufgrund seiner persönlichen Situation, nämlich seiner Fremdheit in Bezug auf Afghanistan, des Mangels an sozialen Anknüpfungspunkten und seines langjährigen Aufenthaltes im westlichen Ausland der Aufbau bzw. die Sicherung einer Existenzgrundlage unmöglich.

Das Bundesasylamt selbst ging von einer allgemeinen prekären Lage in Afghanistan aus, ließ in seine Entscheidung aber die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten einfließen und kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer etwaige größere Probleme bei der Bewältigung seines Alltags in Afghanistan seinem rechtswidrigen Verhalten in Österreich zuzuschreiben habe. Eine solche Betrachtungsweise findet aber im Gesetz keine Deckung. Allfällige Straftaten sind im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens nach § 9 AsylG 2005 nicht zu berücksichtigen, anders als im Rahmen eins Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005.Das Bundesasylamt selbst ging von einer allgemeinen prekären Lage in Afghanistan aus, ließ in seine Entscheidung aber die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten einfließen und kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer etwaige größere Probleme bei der Bewältigung seines Alltags in Afghanistan seinem rechtswidrigen Verhalten in Österreich zuzuschreiben habe. Eine solche Betrachtungsweise findet aber im Gesetz keine Deckung. Allfällige Straftaten sind im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 9, AsylG 2005 nicht zu berücksichtigen, anders als im Rahmen eins Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005.

Da somit insgesamt die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorlagen, war der entsprechende Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Da die weiteren Spruchpunkte II. und III. auf der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufbauten, waren auch diese Spruchpunkte nach dem Wegfall ihrer rechtlichen Grundlage gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Da somit insgesamt die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorlagen, war der entsprechende Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Da die weiteren Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. auf der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufbauten, waren auch diese Spruchpunkte nach dem Wegfall ihrer rechtlichen Grundlage gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht erfolgt ist, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, weil der verfahrenseinleitende Antrag sonst unerledigt bliebe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist daher noch offen.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht erfolgt ist, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, weil der verfahrenseinleitende Antrag sonst unerledigt bliebe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist daher noch offen.

Da der vom Beschwerdeführer gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 6 iVm § 8 AsylG 2005 weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher hat er bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28.08. bzw. 01.09.2008, beim Bundesasylamt am 01.09. bzw. 02.09.2008 eingelangt, die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt. Da der Antrag auf Verlängerung somit vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (bis 05.10.2008) gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 fort, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.Da der vom Beschwerdeführer gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher hat er bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28.08. bzw. 01.09.2008, beim Bundesasylamt am 01.09. bzw. 02.09.2008 eingelangt, die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt. Da der Antrag auf Verlängerung somit vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (bis 05.10.2008) gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 fort, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Schlagworte

Bescheidbehebung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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