TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/11 S10 319574-4/2009

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Veröffentlicht am 11.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S10 319.574-4/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.266-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.266-BAL, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist am 22.07.2008 (zum zweiten Mal, nachdem sie zuvor wegen Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens rücküberstellt worden war) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 23.07.2008 gab sie im Wesentlichen Folgendes an:1.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist am 22.07.2008 (zum zweiten Mal, nachdem sie zuvor wegen Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens rücküberstellt worden war) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 23.07.2008 gab sie im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei Staatsbürgerin der Russischen Föderation, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und habe am 21.02.2008 ihr Heimatland von Grosny aus illegal mit dem Zug über Moskau nach Brest (Weißrussland) verlassen. Danach sei sie mit dem Zug nach Terespol (Polen) und anschließend mit einem Taxi nach Österreich weitergereist. Am 16.06.2008 sei die BF nach Polen abgeschoben worden. Am 21.07.2008 sei sie dann wieder mit einem Reisebus von Warschau nach Österreich gefahren.

Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie nur bei ihrer Tochter in Linz leben möchte. Die weiteren Fluchtgründe seien ident mit jenen, die sie bereits in ihrem ersten Asylantrag angegeben habe. In ihrer Heimat sei es sehr schwierig zu überleben. Es herrsche dort noch immer Krieg. Sie sei alt und könne nicht alleine in Polen bleiben. Sie sei nur wegen ihrer Tochter nach Österreich zurückgekehrt. Sie habe in Warschau auf der Straße gelebt. In Russland sei sie alleine und habe niemanden, der sie pflege. Sie sei alt und krank. Am 25.09.2008 habe sie außerdem einen Termin für eine Augenoperation im Landeskrankenhaus XXXX.Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie nur bei ihrer Tochter in Linz leben möchte. Die weiteren Fluchtgründe seien ident mit jenen, die sie bereits in ihrem ersten Asylantrag angegeben habe. In ihrer Heimat sei es sehr schwierig zu überleben. Es herrsche dort noch immer Krieg. Sie sei alt und könne nicht alleine in Polen bleiben. Sie sei nur wegen ihrer Tochter nach Österreich zurückgekehrt. Sie habe in Warschau auf der Straße gelebt. In Russland sei sie alleine und habe niemanden, der sie pflege. Sie sei alt und krank. Am 25.09.2008 habe sie außerdem einen Termin für eine Augenoperation im Landeskrankenhaus römisch 40 .

1.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 24.02.2008 in Polen einen Asylantrag und am 03.03.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dieser war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2008, Zahl: 08 02.183-EAST West, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden und war ausgesprochen worden, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), Polen zuständig sei. Gleichzeitig war die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen worden und war gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Die gegen die Entscheidung eingebrachte Berufung war mittels Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.06.2008, Zahl: 319.574-1/4E-XIX/61/08, als unbegründet abgewiesen worden. Diese Entscheidung war mit 25.06.2008 in Rechtskraft erwachsen. Am 16.06.2008 war die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen überstellt worden.1.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 24.02.2008 in Polen einen Asylantrag und am 03.03.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dieser war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2008, Zahl: 08 02.183-EAST West, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden und war ausgesprochen worden, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), Polen zuständig sei. Gleichzeitig war die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen worden und war gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Die gegen die Entscheidung eingebrachte Berufung war mittels Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.06.2008, Zahl: 319.574-1/4E-XIX/61/08, als unbegründet abgewiesen worden. Diese Entscheidung war mit 25.06.2008 in Rechtskraft erwachsen. Am 16.06.2008 war die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen überstellt worden.

1.1.3. Nach Führung eines neuerlichen Konsultationsverfahrens erklärte sich Polen mit Schreiben vom 25.07.2008 (bei der Erstbehörde eingelangt am 28.07.2008) erneut ausdrücklich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens der BF für zuständig und mit der Wiederaufnahme der BF einverstanden.1.1.3. Nach Führung eines neuerlichen Konsultationsverfahrens erklärte sich Polen mit Schreiben vom 25.07.2008 (bei der Erstbehörde eingelangt am 28.07.2008) erneut ausdrücklich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens der BF für zuständig und mit der Wiederaufnahme der BF einverstanden.

1.1.4. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.07.2008 zur Wahrung des Parteiengehörs gab die BF im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch für die russische Sprache im Wesentlichen Folgendes an:

Sie legte diverse Medikamente vor und teilte mit, dass sie einen Operationstermin wegen ihrer Augen in Österreich habe. Weiters habe sie eine Magenkrankheit, Probleme mit dem Darm und öfters Kopfschmerzen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, dass sich diese seit ihrem ersten Verfahren (AIS-Zahl: 08 02.183) nicht geändert hätten. Sie sei nach Österreich gekommen, da hier ihre Augenkrankheit behandelt werden könne. Auch ihr sonstiger Gesundheitszustand könne sich hier verbessern. Außerdem herrsche in ihrer Heimat noch immer Krieg und sie möchte in Österreich bei ihrer Tochter leben. In ihrem Heimatstaat habe die BF ihren Lebensunterhalt mittels einer Landwirtschaft und ihrer Rente bestritten. Von ihrer in Österreich aufhältigen Tochter sei sie nicht unterstützt worden. Weiters gab die BF an, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Polen sehr große Angst um sich und ihre Gesundheit gehabt hätte. Sie sei bereits 64 Jahre alt und brauche die Hilfe ihrer Kinder. Nach in Österreich aufhältigen Eltern oder Kindern befragt, nannte die BF ihre Tochter XXXX. Diese habe vor ca. 15 Jahren geheiratet und sei dann von zu Hause ausgezogen. Seit Mai 2003 befinde sie sich in Österreich. Seit ihrer Ausreise habe die Tochter sie nicht mehr unterstützt. Die BF habe erst wieder erfahren, wo sich ihrer Tochter aufhalte, als diese einen positiven Bescheid bekommen habe. Zur beabsichtigten Überstellung nach Polen teilte die BF mit, sie wolle nicht nach Polen. Polen sei für sie ein fremdes Land und sie habe dort keine Unterstützung. Außerdem müsse die BF am Auge operiert werden. In Polen habe sie auf der Straße übernachten und um Geld betteln müssen. Gefragt, warum sie sich nicht an die polnischen Behörden gewandt habe, um eine Grundversorgung zu erhalten, antwortete die BF, dass sie nicht gewusst habe, wohin sie sich wenden solle. Sie habe zwar die Polizei gesucht, diese aber nicht gefunden.Sie legte diverse Medikamente vor und teilte mit, dass sie einen Operationstermin wegen ihrer Augen in Österreich habe. Weiters habe sie eine Magenkrankheit, Probleme mit dem Darm und öfters Kopfschmerzen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, dass sich diese seit ihrem ersten Verfahren (AIS-Zahl: 08 02.183) nicht geändert hätten. Sie sei nach Österreich gekommen, da hier ihre Augenkrankheit behandelt werden könne. Auch ihr sonstiger Gesundheitszustand könne sich hier verbessern. Außerdem herrsche in ihrer Heimat noch immer Krieg und sie möchte in Österreich bei ihrer Tochter leben. In ihrem Heimatstaat habe die BF ihren Lebensunterhalt mittels einer Landwirtschaft und ihrer Rente bestritten. Von ihrer in Österreich aufhältigen Tochter sei sie nicht unterstützt worden. Weiters gab die BF an, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Polen sehr große Angst um sich und ihre Gesundheit gehabt hätte. Sie sei bereits 64 Jahre alt und brauche die Hilfe ihrer Kinder. Nach in Österreich aufhältigen Eltern oder Kindern befragt, nannte die BF ihre Tochter römisch 40 . Diese habe vor ca. 15 Jahren geheiratet und sei dann von zu Hause ausgezogen. Seit Mai 2003 befinde sie sich in Österreich. Seit ihrer Ausreise habe die Tochter sie nicht mehr unterstützt. Die BF habe erst wieder erfahren, wo sich ihrer Tochter aufhalte, als diese einen positiven Bescheid bekommen habe. Zur beabsichtigten Überstellung nach Polen teilte die BF mit, sie wolle nicht nach Polen. Polen sei für sie ein fremdes Land und sie habe dort keine Unterstützung. Außerdem müsse die BF am Auge operiert werden. In Polen habe sie auf der Straße übernachten und um Geld betteln müssen. Gefragt, warum sie sich nicht an die polnischen Behörden gewandt habe, um eine Grundversorgung zu erhalten, antwortete die BF, dass sie nicht gewusst habe, wohin sie sich wenden solle. Sie habe zwar die Polizei gesucht, diese aber nicht gefunden.

1.1.5. Am 03.10.2008 langte bei der Erstbehörde der Operationsbericht des Landeskrankenhauses XXXX ein, aus dem hervorging, dass die Augenoperation der BF am 26.09.2008 durchgeführt worden war.1.1.5. Am 03.10.2008 langte bei der Erstbehörde der Operationsbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 ein, aus dem hervorging, dass die Augenoperation der BF am 26.09.2008 durchgeführt worden war.

1.1.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.10.2008, Zahl: 08 06.422-EAST WEST, den Antrag der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.1.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.10.2008, Zahl: 08 06.422-EAST WEST, den Antrag der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen. Aufgrund der bescheidgegenständlichen unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen könne davon ausgegangen werden, dass in Polen grundsätzlich alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar seien.Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen. Aufgrund der bescheidgegenständlichen unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen könne davon ausgegangen werden, dass in Polen grundsätzlich alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar seien.

1.1.7. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde mit der Begründung, dass die BF in Polen nicht als Asylwerberin behandelt worden sei, ihr sei keine Unterkunft zugewiesen worden sie und sie zwei Tage auf der Straße verbringen habe müssen, sowie dass sie auf Grund ihres Alters und ihrer Augenerkrankung besonders auf die Hilfe ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen angewiesen sei und die Erstbehörde bei grundrechtskonformer Auslegung der Dublin II-VO die humanitäre Klausel nach Art. 15 anwenden hätte müssen, wies der nunmehr zuständige Asylgerichtshof (eingerichtet mit 01.07.2008) mit Erkenntnis vom 05.11.2008, GZ: S10 319.574-2/2008/3E, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet ab.1.1.7. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde mit der Begründung, dass die BF in Polen nicht als Asylwerberin behandelt worden sei, ihr sei keine Unterkunft zugewiesen worden sie und sie zwei Tage auf der Straße verbringen habe müssen, sowie dass sie auf Grund ihres Alters und ihrer Augenerkrankung besonders auf die Hilfe ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen angewiesen sei und die Erstbehörde bei grundrechtskonformer Auslegung der Dublin II-VO die humanitäre Klausel nach Artikel 15, anwenden hätte müssen, wies der nunmehr zuständige Asylgerichtshof (eingerichtet mit 01.07.2008) mit Erkenntnis vom 05.11.2008, GZ: S10 319.574-2/2008/3E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet ab.

In der Entscheidungsbegründung wurde festgestellt, dass die Erstbehörde sowohl den Sachverhalt richtig festgestellt hätte, als auch die rechtliche Beurteilung richtig erfolgt wäre. Nach den Normen der Dublin II-VO wäre der Antrag gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c als unzulässig zurückzuweisen gewesen und hätten sich auch keine Gründe gemäß Art. 3 oder 8 EMRK gefunden - sowohl im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage in Polen als auch im Hinblick auf die in Österreich lebende Tochter der BF, zu der seitens der BF weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis noch eine besondere familienähnliche Nahebeziehung belegt worden wäre -, die Österreich zur Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet hätten.In der Entscheidungsbegründung wurde festgestellt, dass die Erstbehörde sowohl den Sachverhalt richtig festgestellt hätte, als auch die rechtliche Beurteilung richtig erfolgt wäre. Nach den Normen der Dublin II-VO wäre der Antrag gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, als unzulässig zurückzuweisen gewesen und hätten sich auch keine Gründe gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK gefunden - sowohl im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage in Polen als auch im Hinblick auf die in Österreich lebende Tochter der BF, zu der seitens der BF weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis noch eine besondere familienähnliche Nahebeziehung belegt worden wäre -, die Österreich zur Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO verpflichtet hätten.

Auf die Anwendung der in der Beschwerde monierten Humanitären Klausel gemäß Art. 15 Dublin II-VO bestünde weder ein Rechtsanspruch, noch lägen im gegenständlichen Fall aus den genannten Gründen die Voraussetzungen für deren Anwendung vor.Auf die Anwendung der in der Beschwerde monierten Humanitären Klausel gemäß Artikel 15, Dublin II-VO bestünde weder ein Rechtsanspruch, noch lägen im gegenständlichen Fall aus den genannten Gründen die Voraussetzungen für deren Anwendung vor.

1.1.8. Der gebuchte Flug zur Abschiebung der BF in Vollziehung der vollstreckbaren Ausweisungsentscheidung musste am 12.11.2008 storniert werden, da die BF nicht festgenommen werden konnte, da sie sich aus ihrer Unterkunft unbekannt wohin entfernt hatte.

1.1.9. Mit Schreiben vom 26.11.2008, eingelangt beim Bundesaslyamt am 27.11.2008, teilte die BF mit, dass sie einen neuerlichen Asylantrag stellen möchte, da sie sich momentan in einer neuro-psychiatrischen Abteilung im Krankenhaus XXXX befinde.1.1.9. Mit Schreiben vom 26.11.2008, eingelangt beim Bundesaslyamt am 27.11.2008, teilte die BF mit, dass sie einen neuerlichen Asylantrag stellen möchte, da sie sich momentan in einer neuro-psychiatrischen Abteilung im Krankenhaus römisch 40 befinde.

1.1.10. Am 16.12.2008 wurde die BF - laut einem Durchführungsbericht der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom selben Tag in Vollstreckung der rechtskräftigen Ausweisung des BAA, Erstaufnahmestelle (EAST) West, - am Luftweg nach Polen überstellt.1.1.10. Am 16.12.2008 wurde die BF - laut einem Durchführungsbericht der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom selben Tag in Vollstreckung der rechtskräftigen Ausweisung des BAA, Erstaufnahmestelle (EAST) West, - am Luftweg nach Polen überstellt.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Am 08.01.2009 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau - EAST West am 09.01.2009 gab sie im Wesentlichen Folgendes an:

Bezüglich ihrer Reiserouten aus den ersten Verfahren und ihrer Fluchtgründe verweise sie auf die von ihr in den Vorverfahren getätigten Angaben. Sie sei am 07.01.2009 mit einem PKW illegal aus Polen ausgereist, den Reisepass habe sie beim ersten Mal in Polen der Polizei gegeben. In Polen habe sie keine Verwandten und Bekannten. Hier in Österreich habe sie ihre Tochter und wolle bei ihr bleiben. Sie sei sehr krank und wolle auch deshalb bei ihrer Tochter bleiben.

Zur Frage nach dem Fluchtgrund gab die BF an: "Ich war mit der Schwiegermutter meiner Tochter zusammen. Ich habe mich um sie gekümmert, weil sie krank war. Anfang 2008 wollte sie zu ihrem Sohn namens XXXX nach Linz und so bin ich mit ihr gefahren."Zur Frage nach dem Fluchtgrund gab die BF an: "Ich war mit der Schwiegermutter meiner Tochter zusammen. Ich habe mich um sie gekümmert, weil sie krank war. Anfang 2008 wollte sie zu ihrem Sohn namens römisch 40 nach Linz und so bin ich mit ihr gefahren."

Bezüglich ihrer Person gab sie an, sie sei psychisch krank, sie habe sehr viele Gedanken im Kopf und brauche dringend psychologische Hilfe. Sie habe Angst vor der Abschiebung. Sie sei aber in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Vom Psychologen habe sie Tabletten bekommen, die seien bei ihrer Tochter in Linz. Sie könne sich selbst nicht kontrollieren. Sie wisse, dass sie sterben müsse, deshalb sei ihr alles egal. Sie habe immer schlechte Gedanken im Kopf. Am XXXX. oder XXXX habe sie schon einmal viele Tabletten geschluckt, um sich umzubringen. Ihre Tochter hätte sie dann zum Psychologen gebracht.Bezüglich ihrer Person gab sie an, sie sei psychisch krank, sie habe sehr viele Gedanken im Kopf und brauche dringend psychologische Hilfe. Sie habe Angst vor der Abschiebung. Sie sei aber in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Vom Psychologen habe sie Tabletten bekommen, die seien bei ihrer Tochter in Linz. Sie könne sich selbst nicht kontrollieren. Sie wisse, dass sie sterben müsse, deshalb sei ihr alles egal. Sie habe immer schlechte Gedanken im Kopf. Am römisch 40 . oder römisch 40 habe sie schon einmal viele Tabletten geschluckt, um sich umzubringen. Ihre Tochter hätte sie dann zum Psychologen gebracht.

1.2.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 24.02.2008 (Lublin) und am 18.12.2008 (Warschau) in Polen einen Asylantrag und am 03.03.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtigte, wurde der BF mit Schriftstück vom 12.01.2009, von der BF am 13.01.2009 übernommen, mitgeteilt, dass seit 12.01.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tagesfrist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gelte.1.2.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 24.02.2008 (Lublin) und am 18.12.2008 (Warschau) in Polen einen Asylantrag und am 03.03.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigte, wurde der BF mit Schriftstück vom 12.01.2009, von der BF am 13.01.2009 übernommen, mitgeteilt, dass seit 12.01.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tagesfrist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gelte.

Mit Erklärung vom 14.01.2009 erklärte sich Polen erneut ausdrücklich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.Mit Erklärung vom 14.01.2009 erklärte sich Polen erneut ausdrücklich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.

1.2.4. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.02.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs gab die BF, im Beisein eines Dolmetsch für die russische Sprache und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung, im Wesentlichen Folgendes an:

Sie bestätige ihre bisher gemachten Angaben und wolle nur hier bei ihrer Tochter leben. Im Herkunftsstaat habe sie eine staatliche Pension erhalten und von dieser gelebt. Die letzte Zeit hätte sie gemeinsam mit der Schwiegermutter ihrer Tochter im Herkunftsstaat gelebt, die hätte ebenfalls eine Pension und eine Kuh gehabt. Eine Pension hätten sie auf die Seite gelegt und die andere Pension hätten sie gespart. Von ihrer Tochter lebe sie getrennt seit deren Heirat vor 15 Jahren, 2003 sei sie nach Österreich ausgereist. Polen hätte sie verlassen, weil sie es nicht hätte aushalten können. Sie sei in einem Krankenhaus gewesen, sei jedoch entlassen worden, die Bedingungen wären schlecht für sie gewesen. Sie sei nicht in medizinischer Behandlung gewesen und hätte auch keinerlei Anzeigen über irgendwelche Vorfälle in Polen an jemanden gemacht.

Im Zuge dieser Einvernahme legte die BF folgende Unterlagen vor:

Vorläufiger Bericht des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX vom 10.12.2008, wonach die BF in der Zeit vom XXXX bis XXXX dort in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie in stationärer Behandlung gewesen ist.Vorläufiger Bericht des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses römisch 40 vom 10.12.2008, wonach die BF in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 dort in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie in stationärer Behandlung gewesen ist.

Auszug aus der Diagnose: "Schwere depressive Episode mit SMÄ F32.2, Zustand nach Strangulationsversuch stationär 11.11.2008, Komplizierte Nierenzyste re., ..."

(die bejahende Antwort auf die Frage in dieser Einvernahme, ob sie diesen Befund bereits in ihrem zweiten Asylverfahren vorgelegt habe, stimmt im übrigen nicht mit der Aktenlage überein)

Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wonach die weitere Unterbringung der BF in einer Anstalt nach § 3 Unterbringungsgesetz - nach ihrer ersten Unterbringung am XXXX aufgrund einer schweren, depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken bis 09.12.2008 - für zulässig erklärt wurde, da die BF an einer psychischen Erkrankung leide und aufgrund der nach wie vor bestehenden schweren depressiven Symptomatik mit Selbstmordgedanken eine ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung vorliege.Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wonach die weitere Unterbringung der BF in einer Anstalt nach Paragraph 3, Unterbringungsgesetz - nach ihrer ersten Unterbringung am römisch 40 aufgrund einer schweren, depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken bis 09.12.2008 - für zulässig erklärt wurde, da die BF an einer psychischen Erkrankung leide und aufgrund der nach wie vor bestehenden schweren depressiven Symptomatik mit Selbstmordgedanken eine ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung vorliege.

1.2.5. Mit Telefax vom 12.02.2009 übermittelte die Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, Therapiezentrum XXXX, eine Bestätigung der Klinischen und Gesundheitspsychologin Mag. XXXX vom 12.02.2008 (richtig wohl: 12.02.2009), derzufolge sich die BF aufgrund der ungewissen Aufenthaltssituation in einem sehr kritischen psychischen Zustand befinde. Erschwerend komme hinzu, dass die BF aufgrund ihrer derzeitigen Nichtversicherung keine psychopharmakologische Behandlung erhalte, was zusätzlich destabilisierend wirke, da sie die Medikamente in der Vergangenheit als sehr hilfreich erlebt hätte.1.2.5. Mit Telefax vom 12.02.2009 übermittelte die Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, Therapiezentrum römisch 40 , eine Bestätigung der Klinischen und Gesundheitspsychologin Mag. römisch 40 vom 12.02.2008 (richtig wohl: 12.02.2009), derzufolge sich die BF aufgrund der ungewissen Aufenthaltssituation in einem sehr kritischen psychischen Zustand befinde. Erschwerend komme hinzu, dass die BF aufgrund ihrer derzeitigen Nichtversicherung keine psychopharmakologische Behandlung erhalte, was zusätzlich destabilisierend wirke, da sie die Medikamente in der Vergangenheit als sehr hilfreich erlebt hätte.

1.2.6. Am 13.02.2009 wurde die BF laut einer Bestätigung der XXXX, Stationsärztin Dr. XXXX, vom 04.03.2009, dort in stationäre Behandlung aufgenommen. Es bestehe eine rezidivierend depressive Störung, wobei derzeit eine schwere Episode vorliege. Es bestehe nach wie vor ein ausgeprägt depressives Zustandsbild, vor allem im Zusammenhang mit der schwierigen Lebenssituation. Zwischenzeitlich sei eine leichte Besserung eingetreten und die BF von Suizidgedanken distanziert, allerdings bestünde nach wie vor eine ausgeprägte Depression. Eine weitere längerfristige Behandlung sei erforderlich. Eine Abschiebung der BF würde zu einer Destabilisierung und neuerlichem Auftreten von Suizidalität führen.1.2.6. Am 13.02.2009 wurde die BF laut einer Bestätigung der römisch 40 , Stationsärztin Dr. römisch 40 , vom 04.03.2009, dort in stationäre Behandlung aufgenommen. Es bestehe eine rezidivierend depressive Störung, wobei derzeit eine schwere Episode vorliege. Es bestehe nach wie vor ein ausgeprägt depressives Zustandsbild, vor allem im Zusammenhang mit der schwierigen Lebenssituation. Zwischenzeitlich sei eine leichte Besserung eingetreten und die BF von Suizidgedanken distanziert, allerdings bestünde nach wie vor eine ausgeprägte Depression. Eine weitere längerfristige Behandlung sei erforderlich. Eine Abschiebung der BF würde zu einer Destabilisierung und neuerlichem Auftreten von Suizidalität führen.

1.2.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.02.2009, Zahl: 09 00.266-EAST WEST, den Antrag auf internationalen Schutz erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.2.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.02.2009, Zahl: 09 00.266-EAST WEST, den Antrag auf internationalen Schutz erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben der BF und zur Lage im Mitgliedstaat Polen, insbesondere zum Asylverfahren und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Polen.

Beweiswürdigend wurde zu den vorgebrachten Krankheiten und zur medizinischen Versorgung in Polen im Wesentlichen festgestellt, dass auf Grund der bescheidgegenständlichen unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen davon ausgegangen werden könne, dass in Polen grundsätzlich alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar seien.

Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden hätte können. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen. Die BF sei in medikamentöser Behandlung und diese könnte auch in Polen durchgeführt werden, zumal die BF bislang laut ihren Angaben auf eine solche freiwillig verzichtet habe.Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden hätte können. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen. Die BF sei in medikamentöser Behandlung und diese könnte auch in Polen durchgeführt werden, zumal die BF bislang laut ihren Angaben auf eine solche freiwillig verzichtet habe.

1.2.8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.03.2009, eingebracht am 09.03.2009 (eingelangt bei der Erstbehörde am 10.03.2009) Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide (gemeint wohl: den angefochtenen Bescheid) wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, zur Gänze zu beheben, den Asylantrag zuzulassen und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens und Erlassung eines inhaltlichen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuweisen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegebene Angehörige in Österreich (die Tochter XXXX) hinsichtlich des bestehenden besonderen Naheverhältnisses zur BF nicht zeugenschaftlich einvernommen worden sei und die gesundheitliche Situation der BF nicht ausreichend ermittelt worden sei. Im Hinblick auf die vorliegenden Bestätigungen, Gutachten und stationären und ambulanten Behandlungen der BF sei die Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Überstellungsfähigkeit der BF nach Polen erforderlich. Dazu wurden Ausschnitte aus diversen Berichten zur Versorgung von Asylwerbern in Polen zitiert. Eine Überstellung würde einen Verstoß gegen Art. 3 und 8 der EMRK bedeuten.In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegebene Angehörige in Österreich (die Tochter römisch 40 ) hinsichtlich des bestehenden besonderen Naheverhältnisses zur BF nicht zeugenschaftlich einvernommen worden sei und die gesundheitliche Situation der BF nicht ausreichend ermittelt worden sei. Im Hinblick auf die vorliegenden Bestätigungen, Gutachten und stationären und ambulanten Behandlungen der BF sei die Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Überstellungsfähigkeit der BF nach Polen erforderlich. Dazu wurden Ausschnitte aus diversen Berichten zur Versorgung von Asylwerbern in Polen zitiert. Eine Überstellung würde einen Verstoß gegen Artikel 3 und 8 der EMRK bedeuten.

Der Beschwerde beigelegt war die unter Punkt 1.2.6. angeführte Bestätigung der XXXX vom 04.03.2009.Der Beschwerde beigelegt war die unter Punkt 1.2.6. angeführte Bestätigung der römisch 40 vom 04.03.2009.

1.2.9. Die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt und Vorakten langte am 13.03.2009 beim Asylgerichtshof ein, der den erstbehördlichen Bescheid vom 22.02.2009, Zahl: 09 00.266-EST WEST mit Erkenntnis vom 18.03.2009 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG aufhob.1.2.9. Die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt und Vorakten langte am 13.03.2009 beim Asylgerichtshof ein, der den erstbehördlichen Bescheid vom 22.02.2009, Zahl: 09 00.266-EST WEST mit Erkenntnis vom 18.03.2009 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG aufhob.

In der Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass zwar richtigerweise eine Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens der BF festgestellt worden sei, es allerdings nicht ausreichend geprüft worden sei, ob Gründe insbesondere gemäß Art. 3 und 8 EMRK vorlägen, die Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichten würden.In der Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass zwar richtigerweise eine Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens der BF festgestellt worden sei, es allerdings nicht ausreichend geprüft worden sei, ob Gründe insbesondere gemäß Artikel 3 und 8 EMRK vorlägen, die Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO verpflichten würden.

Wörtlich wurde in der Begründung des Erkenntnisses ausgeführt:

"2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre."2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Eine Prüfung des Akteninhaltes hat ergeben, dass im vorliegenden Fall Verfahrensmängel vorliegen, die im Hinblick auf die Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes von zentralem Belang sind.

Im Hinblick auf die von der Erstbehörde zitierte Judikatur zur Beachtung von medizinischen Aspekten in Dublin-Fällen bzw. nach der EMRK sei darauf hingewiesen, dass wiederholte stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Abteilungen von Krankenanstalten ein Indiz für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes nach der Dublin II-VO sein können. Dies liegt im gegenständlichen Fall bei der BF vor. Dazu kommt, dass die BF offenbar in einem gewissen Naheverhältnis zu ihrer in Linz lebenden Tochter steht, deren Intensität bisher nicht ausreichend - etwa durch eine zeugenschaftliche Einvernahme der Tochter - festgestellt worden ist.

Die medizinische Verfassung der BF erscheint angesichts der vorliegenden Bestätigungen, Gutachten und ärztlichen Berichte - die dem Bundesasylamt zum Teil bei Bescheiderlassung nicht bekannt waren und die zum Teil bei seiner Beurteilung im Bescheid nicht ausreichend beachtet wurden - derart schwer in Mitleidenschaft gezogen zu sein, dass die Erstbehörde gehalten gewesen wäre, diese bei einer Prüfung zu berücksichtigen und zum Anlass einer amtlichen Begutachtung zu nehmen.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

2.2.3. Das Bundesasylamt wird somit im fortgesetzten Verfahren ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen haben, um dabei die Frage zu klären, in welchem Verhältnis die BF zu ihrer in Linz lebenden Tochter steht (beispielsweise durch zeugenschaftliche Einvernahme der Tochter der BF).

Jedenfalls aber wird angesichts der im Akt befindlichen Bestätigungen, Gutachten und stationären und ambulanten Behandlungen betreffend die BF (insbesondere hinsichtlich der Diagnose schwere Depression und der Frage der Suizidalität - vor allem auch im Hinblick auf bereits vorgenommene Selbstmordversuche) die Frage der gesundheitlichen Verfassung und insbesondere der Überstellungsfähigkeit der BF nach Polen - auch angesichts der oben angeführten Nahebeziehung zu ihrer Tochter - zu klären sein (etwa durch Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens).

In weiterer Folge wird unter Wahrung des Parteiengehörs eine Interessensabwägung im Sinne der unter Punkt 2.2.2. ausgeführten Gesichtspunkte zu erfolgen haben. Für den Fall einer hinreichend intensiven Nahebeziehung der BF zu ihrer Tochter und einer entsprechend schlechten gesundheitlichen Verfassung der BF erschiene die Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ins materielle Asylverfahren der BF zweckmäßig."In weiterer Folge wird unter Wahrung des Parteiengehörs eine Interessensabwägung im Sinne der unter Punkt 2.2.2. ausgeführten Gesichtspunkte zu erfolgen haben. Für den Fall einer hinreichend intensiven Nahebeziehung der BF zu ihrer Tochter und einer entsprechend schlechten gesundheitlichen Verfassung der BF erschiene die Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ins materielle Asylverfahren der BF zweckmäßig."

1.2.10. Am 18.06.09 wurde die Tochter der BF, Frau XXXX, im fortgesetzten Verfahren beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, zeugenschaftlich einvernommen. Sie bestätigte im Wesentlichen die Angaben der BF. Nach ihren Angaben habe sie nach ihrer Heirat im Herkunftsstaat im Jahr 1993, als sie zu ihrem Ehemann übersiedelt sei, ihre Mutter zu sich genommen und sie versorgt. Die Mutter lebe von ihr, da sie laut CARITAS, VOLKSHILFE und auch staatlichen Stellen keine Unterstützung bekomme, wenn sie bei ihr lebe. Ihre Schwester und ihre Mutter hätten keinen guten Kontakt zueinander. Sie wolle ihre Mutter bis zu ihrem Tod pflegen.1.2.10. Am 18.06.09 wurde die Tochter der BF, Frau römisch 40 , im fortgesetzten Verfahren beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, zeugenschaftlich einvernommen. Sie bestätigte im Wesentlichen die Angaben der BF. Nach ihren Angaben habe sie nach ihrer Heirat im Herkunftsstaat im Jahr 1993, als sie zu ihrem Ehemann übersiedelt sei, ihre Mutter zu sich genommen und sie versorgt. Die Mutter lebe von ihr, da sie laut CARITAS, VOLKSHILFE und auch staatlichen Stellen keine Unterstützung bekomme, wenn sie bei ihr lebe. Ihre Schwester und ihre Mutter hätten keinen guten Kontakt zueinander. Sie wolle ihre Mutter bis zu ihrem Tod pflegen.

Auf die Frage, warum sie bei ihrer Flucht im Jahr 2003 ihre Mutter nicht mitgenommen habe, sagte die Zeugin, dass sie fünf Kinder habe, es sei ihr aus finanziellen und organisatorischen Gründen nicht gelungen. Sie habe aber in dieser Zeit oft mit ihrer Mutter telefoniert. In Österreich lebe ihre Mutter nun bei ihr. Sie lebe von der Sozialhilfe, ihr Mann arbeite, wenngleich er derzeit Arbeit suche. Ihre Mutter schlafe schlecht, sei reizbar, sonst aber normal. Sie habe mehrere gesundheitliche Probleme, wolle oft nicht essen und gehe ständig im Zimmer herum. Sie sei den ganzen Tag in der Küche und nähe, das habe sie schon getan, als sie (ihre Tochter) klein gewesen sei.

1.2.11. Die BF gab bei ihrer Einvernahme am 18.06.09 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, im Wesentlichen Folgendes an:

Sie nehme Tabletten und legte hiezu einen "Kurzarztbericht" der XXXX vom 17.03.2009 vor, worin als Hautpdiagnose "Schwere depressive Episode mit Strangulationsversuch (XXXX)" und als Nebendiagnosen mehrere Krankheiten, darunter Lues, Spannungskopfschmerz, Nierenzyste, diverse Augenprobleme und mehrere weitere angeführt sind und die Therapieempfehlungen für diverse Medikamente aufgelistet sind.Sie nehme Tabletten und legte hiezu einen "Kurzarztbericht" der römisch 40 vom 17.03.2009 vor, worin als Hautpdiagnose "Schwere depressive Episode mit Strangulationsversuch (römisch 40 )" und als Nebendiagnosen mehrere Krankheiten, darunter Lues, Spannungskopfschmerz, Nierenzyste, diverse Augenprobleme und mehrere weitere angeführt sind und die Therapieempfehlungen für diverse Medikamente aufgelistet sind.

Mit ihrer Tochter hätte sie im Herkunftsstaat von 1993 bis 2003 zusammengelebt. Sie lebe nun bei ihr und sei von ihr abhängig. Auch sonst bestätigte sie im Wesentlichen die Angaben ihrer Tochter in der Zeugeneinvernahme.

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, sie wieder nach Polen auszuweisen und ob sie konkrete Gründe nennen wolle, die dem entgegenstünden, gab die BF laut Protokoll an: "Ich werde nicht nach Polen fahren, ich werde mich lieber aufhängen, ich bin eine alte und kranke Frau ich will nicht nach Polen, ich bin dort fast verhungert, man bracht mich dort hin und ich war ohne essen und ohne Geld, ohne Wasser, wie eine Obdachlose, ich bin kein Mensch. Gott sei dank habe ich dort die Tschetschenischen Leute gefunden und die haben mir geholfen. Ich will bei meiner Tochter leben und von ihr leben. Ich habe Depressionen. Wenn die Polizei kommt, dann habe ich Angst und werde bewusstlos, man hat mich mit der Polizei erschrocken und ich bin so alt jetzt. Das ist unmenschlich, in der Nacht kommen die und lassen mich kein Wasser oder irgendetwas mitnehmen, soll ich dann verhungern, man hat mich dort in Polen gelassen und ich habe im Regen übernachtet und man sagte ich solle hingehen wo ich wolle. ... Ich will nicht nach Polen, das habe ich gesagt, ich werde mich vergiften oder mir was antun, mich umbringen, das habe ich überall gesagt und die Leute von der Caritas halfen mir und brachten mich ins Krankenhaus und die haben gesagt, dass sie mich behandeln werden und nicht nach Hause gehen lassen. Ich bitte sie mich mit meiner Tochter zusammenzulassen, bzw. mit erlauben bei meiner Tochter zu bleiben." (Schreibfehler zitiert)

1.2.12. Am 18.06.2009 wurde die BF auch einer medizinischen Untersuchung unterzogen, wonach der Sachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in seinem "Psychiatrischen Gutachten" vom 01.07.2009 in Beantwortung von sechs konkreten Fragen der Erstbehörde im Wesentlichen feststellte, dass die BF an einer psychischen Erkrankung, nämlich einer mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomatik mit erhöhter Suizidalität leide. Die Frage:1.2.12. Am 18.06.2009 wurde die BF auch einer medizinischen Untersuchung unterzogen, wonach der Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in seinem "Psychiatrischen Gutachten" vom 01.07.2009 in Beantwortung von sechs konkreten Fragen der Erstbehörde im Wesentlichen feststellte, dass die BF an einer psychischen Erkrankung, nämlich einer mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomatik mit erhöhter Suizidalität leide. Die Frage:

" ... Besteht im Falle einer Überstellung nach Polen die reale Gefahr, dass die Antragstellerin aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert?" beantwortete der Gutachter mit: "Ja. Aufgrund des kurz zurückliegenden Strangulationsversuches im November 2008 und dem stationären Aufenthalt im Februar 2009 besteht aktuell noch eine erhöhte Suizidalität. Damit einhergehend ist im Falle einer Überstellung mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik und aufgrund der dadurch zunehmenden Suizidalität von einer lebensbedrohlichen Verschlechterung auszugehen." Es sei vor einer Überstellung nach Polen nötig eine "Fortsetzung bis zur beginnenden Stabilisierung durch die ambulante psychiatrische Behandlung und Psychotherapie bzw. Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung im Zielland. ... ". Die BF sei "örtlich, zeitlich und zur Person zwar langsam aber vollständig orientiert und die Angaben erfolgen schlüssig und nachvollziehbar."

Auf die ergänzenden Fragen der Erstbehörde vom 03.07.2009, ob " ... die tatsächliche Durchführung einer Überstellung nach Polen möglich (sei), wenn ein Arzt vor, während und nach dem Flug anwesend ist und die BF medizinisch betreut wird" und einer zweiten Frage, antwortete der Gutachter mit Ergänzungsgutachten vom 01.07.2009 (richtig wohl:

03.07.2009, zumal die Antwort an diesem Tag per Telefax übermittelt wurde):

"Zu 1.: Im Falle einer medizinischen Betreuung vor, während nach dem Transport kann das Risiko einer Zustandsverschlechterung reduziert wird- wodurch die Überstellung möglich sein müsste.

Zu 2.: Im Falle einer medizinischen und psychologischen Betreuung, könnte das Risiko einer lebensbedrohlichen Zustandsverschlechterung hintangehalten bzw. reduziert werden." (Schreibfehler zitiert).

1.2.13. Am 08.07.2009 wurde der BF das Ergebnis des (fortgesetzten) Ermittlungsverfahrens mit der Einladung zur Abgabe einer allfällige Stellungnahme binnen einer Woche nachweislich zur Kenntnis gebracht. Innerhalb der gewährten Frist langte keine Stellungnahme bei der Erstbehörde ein.

1.2.14. Das Bundesasylamt hat mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.266-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.2.14. Das Bundesasylamt hat mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.266-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Am 13.07.2009 sei eine Anfrage an das Bundesministerium für Inneres (BMI) Abteilung II/3 bezüglich der ärztlichen Versorgung während Überstellungen nach Polen ergangen. Am selben Tag sei das im Akt befindliche Antwortschreiben der Abteilung II/3 des BMI beim Bundesasylamt eingelangt, wonach die Überstellungen nach Polen per Bus erfolgen würden und dabei ein Arzt anwesend sei (Anmerkung: findet sich im Akt nicht).

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben der BF und zur Lage im Mitgliedstaat Polen, insbesondere zum Asylverfahren und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Polen.

Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden hätten können. Betreffend die vorgebrachten Krankheiten und die medizinische Versorgung in Polen wurde im Wesentlichen festgestellt, dass auf Grund der bescheidgegenständlichen unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen davon ausgegangen werden könne, dass in Polen grundsätzlich alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar seien. Aus dem eingeholten Gutachten habe sich ergeben, dass eine Überstellung möglich sein müsste. Ein enges Familien- oder Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Verwandten liege nicht vor und es sei ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen die BF erlassen worden. Dass die BF von ihrer Tochter XXXX abhängig sei, sei zwar behauptet worden, dies hätte jedoch nicht nachvollzogen werden können.Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden hätten können. Betreffend die vorgebrachten Krankheiten und die medizinische Versorgung in Polen wurde im Wesentlichen festgestellt, dass auf Grund der bescheidgegenständlichen unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen davon ausgegangen werden könne, dass in Polen grundsätzlich alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar seien. Aus dem eingeholten Gutachten habe sich ergeben, dass eine Überstellung möglich sein müsste. Ein enges Familien- oder Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Verwandten liege nicht vor und es sei ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen die BF erlassen worden. Dass die BF von ihrer Tochter römisch 40 abhängig sei, sei zwar behauptet worden, dies hätte jedoch nicht nachvollzogen werden können.

Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK und nach der Judikatur des EGMR von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK und nach der Judikatur des EGMR von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.

1.2.15. Laut im Akt befindlicher Mitteilung der EAST West haben die BF und ihre beiden Töchter XXXX und XXXX den Wohnsitz gewechselt und sind laut beiliegenden Meldezetteln vom 25.06.2009 bzw. 15.07.2009 gemeinsam nach XXXX (Vorarlberg) verzogen. Die Grundversorgung Vorarlberg gewährt keine Grundversorgung.1.2.15. Laut im Akt befindlicher Mitteilung der EAST West haben die BF und ihre beiden Töchter römisch 40 und römisch 40 den Wohnsitz gewechselt und sind laut beiliegenden Meldezetteln vom 25.06.2009 bzw. 15.07.2009 gemeinsam nach römisch 40 (Vorarlberg) verzogen. Die Grundversorgung Vorarlberg gewährt keine Grundversorgung.

1.2.16. Mit Schreiben vom 05.08.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 06.08.2009, brachte die BF gegen den angefochtenen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein und beantragte

die Durchführung einer Verhandlung und Abänderung der Entscheidung in dem Sinne, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben wird und ausgesprochen wird, dass Österreich für die Führung des Verfahrens zuständig ist und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen und demzufolge die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Polen unzulässig sei, in eventu

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung - nach allfälliger Verfahrensergänzung - an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen und

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Beschwerdebegründung wurden im Wesentlichen folgende Beschwerdepunkte moniert:

a) Seit der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme vom 14.01.2009 sei die in Art. 20 Dublin II-VO normierte Überstellungsfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen. Ein Grund für die Annahme einer Verlängerung der Beschwerdefrist liege nicht vor, so sei die Meldung in der Unterkunft in Vorarlberg umgehend veranlasst worden und könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die BF "flüchtig" gewesen sei und sich die Überstellungsfrist daher verlängert habe.a) Seit der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme vom 14.01.2009 sei die in Artikel 20, Dublin II-VO normierte Überstellungsfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen. Ein Grund für die Annahme einer Verlängerung der Beschwerdefrist liege nicht vor, so sei die Meldung in der Unterkunft in Vorarlberg umgehend veranlasst worden und könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die BF "flüchtig" gewesen sei und sich die Überstellungsfrist daher verlängert habe.

b) Gesundheitszustand: Die Ermittlungen im Verfahren hätten ergeben, dass die BF mittel- bis schwergradige depressive Symptomatik mit erhöhter Suizidalität aufweise. Eine Abschiebung nach Polen in diesem Zustand sei rechtswidrig.

c) Das Verfahren habe - entgegen den Annahmen im angefochtenen Bescheid - ergeben, dass zwischen der BF und ihrer Tochter XXXX ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorliege, das im Falle einer Überstellung der BF nach Polen rechtswidrig beeinträchtigt würde.c) Das Verfahren habe - entgegen den Annahmen im angefochtenen Bescheid - ergeben, dass zwischen der BF und ihrer Tochter römisch 40 ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorliege, das im Falle einer Überstellung der BF nach Polen rechtswidrig beeinträchtigt würde.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO in Fällen einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters Familienangehörige nicht zu trennen seien, sofern die Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 15, Absatz 2, Dublin II-VO in Fällen einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters Familienangehörige nicht zu trennen seien, sofern die Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylverfahren zuzulassen habe.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist. Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).2.2.1. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist. Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestehe. Polen hat sich auch ausdrücklich zur Wiederaufnahme der BF bereiterklärt. Bezüglich der Frage, ob die 6-Monats-Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Dublin II-VO noch offen ist bzw. war, wird auf Punkt 2.2.2.3. dieses Erkenntnisses verwiesen.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestehe. Polen hat sich auch ausdrücklich zur Wiederaufnahme der BF bereiterklärt. Bezüglich der Frage, ob die 6-Monats-Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Dublin II-VO noch offen ist bzw. war, wird auf Punkt 2.2.2.3. dieses Erkenntnisses verwiesen.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK - insbesondere der Bestimmungen der Art. 3 und 8 - zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK - insbesondere der Bestimmungen der Artikel 3 und 8 - zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Die im fortgesetzten Verfahren vorgenommenen ergänzenden Erhebungen (Einvernahme der Tochter der BF als Zeugin und der BF, Einholung eines Psychiatrischen Gutachtens betreffend die BF haben ergeben, dass sowohl eine entsprechend schlechte gesundheitliche Verfassung der BF als auch ein hinreichend intensives Naheverhältnis zwischen der BF und ihrer Tochter vorliegen, sodass eine Interessensabwägung die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs zwingend notwendig erscheinen lässt:

2.2.2.1. Zu Art. 3 EMRK, medizinische Aspekte:2.2.2.1. Zu Artikel 3, EMRK, medizinische Aspekte:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Dies liegt im konkreten Fall vor. So ist - nach früher bereits getätigten Aufenthalten in psychiatrischen Abteilungen und Selbstmordversuchen und neben den vorliegenden Bestätigungen, Gutachten und ärztlichen Berichten, wonach die Gesundheit der BF schwer in Mitleidenschaft gezogen ist - im ergänzend eingeholten psychiatrischen Gutachten zur BF unter anderem ausdrücklich festgestellt worden, dass im Falle einer Überstellung nach Polen die reale Gefahr besteht, dass die BF aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät und sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert. Aufgrund des kurz zurückliegenden Strangulationsversuches im November 2008 und des stationären Aufenthaltes im Februar 2009 bestehe aktuell noch eine erhöhte Suizidalität. Damit einhergehend sei im Falle einer Überstellung mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik und aufgrund der dadurch zunehmenden Suizidalität von einer lebensbedrohlichen Verschlechterung auszugehen.

2.2.2.2. Zu Art. 8 EMRK:2.2.2.2. Zu Artikel 8, EMRK:

Der EGMR bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die ergänzend durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass nach widerspruchsfreien übereinstimmenden Aussagen der BF und ihrer Tochter XXXX zwischen ihnen eine Nahebeziehung besteht, die den Anforderungen des Art. 8 EMRK genügt. So haben die beiden schon in ihrem Herkunftsstaat gemeinsam gewohnt und lebt die BF auch in Österreich seit ihrem Aufenthalt hier bei und von der Unterstützung ihrer Tochter.Die ergänzend durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass nach widerspruchsfreien übereinstimmenden Aussagen der BF und ihrer Tochter römisch 40 zwischen ihnen eine Nahebeziehung besteht, die den Anforderungen des Artikel 8, EMRK genügt. So haben die beiden schon in ihrem Herkunftsstaat gemeinsam gewohnt und lebt die BF auch in Österreich seit ihrem Aufenthalt hier bei und von der Unterstützung ihrer Tochter.

2.2.2.3. Angesichts dessen, dass sich das Vorliegen dieser beiden Beschwerdepunkte, die auch schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2009, GZ: S10 319.574-3/2009/2E angesprochen worden waren, erwiesen hat, war das Selbsteintrittsrecht Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend auszuüben und konnte daher von einer Prüfung des weiteren Beschwerdepunktes, ob am 21.07.2009 die 6-Monats-Frist nach Zustimmung Polens vom 14.01.2009 zur Wiederaufnahme gemäß Art. 20 Dublin II-VO noch offen war (zumal der Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 22.02.2009, Zahl:2.2.2.3. Angesichts dessen, dass sich das Vorliegen dieser beiden Beschwerdepunkte, die auch schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2009, GZ: S10 319.574-3/2009/2E angesprochen worden waren, erwiesen hat, war das Selbsteintrittsrecht Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend auszuüben und konnte daher von einer Prüfung des weiteren Beschwerdepunktes, ob am 21.07.2009 die 6-Monats-Frist nach Zustimmung Polens vom 14.01.2009 zur Wiederaufnahme gemäß Artikel 20, Dublin II-VO noch offen war (zumal der Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 22.02.2009, Zahl:

09 00.266-EAST WEST, keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war und somit die Frist nicht neu zu laufen begonnen hat, abgesehen werden.

2.2.3. Spruchpunkt II. (Ausweisung):2.2.3. Spruchpunkt römisch zwei. (Ausweisung):

Im Hinblick auf die Aufhebung des Spruchpunktes I. und die dazu oben dargelegte Begründung konnte auch Spruchpunkt II. mangels Grundlage keinen Bestand mehr haben und war daher ebenfalls aufzuheben.Im Hinblick auf die Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. und die dazu oben dargelegte Begründung konnte auch Spruchpunkt römisch zwei. mangels Grundlage keinen Bestand mehr haben und war daher ebenfalls aufzuheben.

2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, Selbsteintrittsrecht

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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