Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
B6 231.739-3/2009/5E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 04 12.703-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 04 12.703-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2009 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX, reiste am 28.07.2002 illegal mit ihren drei Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2002 vorerst einen auf ihren Ehegatten bezogenen Asylerstreckungsantrag. Diesen Asylerstreckungsantrag zog die Beschwerdeführerin am 22.01.2004 im Rahmen einer Berufungsverhandlung bezüglich des Ehegatten vor dem unabhängigen Bundesasylsenat zurück.1. Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 , reiste am 28.07.2002 illegal mit ihren drei Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2002 vorerst einen auf ihren Ehegatten bezogenen Asylerstreckungsantrag. Diesen Asylerstreckungsantrag zog die Beschwerdeführerin am 22.01.2004 im Rahmen einer Berufungsverhandlung bezüglich des Ehegatten vor dem unabhängigen Bundesasylsenat zurück.
Die Beschwerdeführerin stellte am 21.06.2004 einen eigenen Asylantrag, welchen sie vor dem Bundesasylamt im Rahmen von zwei Einvernahmen im Wesentlichen dahingehend begründete, dass sie beim Versuch, mit ihren Kindern nach Mazedonien auszureisen, von einem serbischen Polizisten kontrolliert und in weiterer Folge in eine Grenzkontrollstation gebracht worden sei. Dort habe man ihr, nachdem sie durch weibliche Polizistinnen aufgefordert worden sei, sich zu entkleiden, DM 4.700,-, welche sie in der Kleidung versteckt gehabt habe, abgenommen. Als die weiblichen Polizistinnen dann das Zimmer verlassen hätten, sei der serbische Polizist zurückgekehrt und habe begonnen, sie zu berühren und zu küssen, wobei sie in der Folge ohnmächtig geworden sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bereits wieder Unterwäsche angehabt. Sie sei verwirrt gewesen und habe ihren eigenen Zustand nicht begreifen können. Die Polizisten hätten ihr DM 1.000,-- wieder zurückgegeben, den Rest hätten sie einbehalten. Sie sei in der Folge zu einer Polizeistation in XXXX gegangen, habe dort bei einem albanischen Polizeiinspektor Anzeige erstattet und habe auch eine Bestätigung für die Anzeige, dass ihr Geld gestohlen worden wäre, bekommen. Die Beschwerdeführerin könne sich die Rückkehr nach Serbien nicht mehr vorstellen.Die Beschwerdeführerin stellte am 21.06.2004 einen eigenen Asylantrag, welchen sie vor dem Bundesasylamt im Rahmen von zwei Einvernahmen im Wesentlichen dahingehend begründete, dass sie beim Versuch, mit ihren Kindern nach Mazedonien auszureisen, von einem serbischen Polizisten kontrolliert und in weiterer Folge in eine Grenzkontrollstation gebracht worden sei. Dort habe man ihr, nachdem sie durch weibliche Polizistinnen aufgefordert worden sei, sich zu entkleiden, DM 4.700,-, welche sie in der Kleidung versteckt gehabt habe, abgenommen. Als die weiblichen Polizistinnen dann das Zimmer verlassen hätten, sei der serbische Polizist zurückgekehrt und habe begonnen, sie zu berühren und zu küssen, wobei sie in der Folge ohnmächtig geworden sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bereits wieder Unterwäsche angehabt. Sie sei verwirrt gewesen und habe ihren eigenen Zustand nicht begreifen können. Die Polizisten hätten ihr DM 1.000,-- wieder zurückgegeben, den Rest hätten sie einbehalten. Sie sei in der Folge zu einer Polizeistation in römisch 40 gegangen, habe dort bei einem albanischen Polizeiinspektor Anzeige erstattet und habe auch eine Bestätigung für die Anzeige, dass ihr Geld gestohlen worden wäre, bekommen. Die Beschwerdeführerin könne sich die Rückkehr nach Serbien nicht mehr vorstellen.
Die Beschwerdeführerin legte bezüglich ihres psychischen Gesundheitszustandes diverse psychiatrische Gutachten vor, aus denen eine posttraumatische Belastungsstörung mit anhaltender psychischer Sensitivität sowie Schlafstörungen hervorgehen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, FZ. 04 12.703-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2003/101 abgewiesen, zugleich aber deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit als nicht zulässig erklärt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2006 erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihrem Fluchtvorbringen zwar Glauben geschenkt werde, die vorgebrachten strafbaren Handlungen des serbischen Polizisten aber offenbar einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste und seiner Habgier erfolgt seien und somit kein asylrelevantes Motiv aufweisen würden. Aufgrund der allgemeinen Entwicklung in Serbien würden derartige Verbrechen keinesfalls mehr von staatlichen Organen geduldet werden, wobei die Beschwerdeführerin die effektiven Schutzmechanismen der Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen könnte. Unter Verweis auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (posttraumatische Belastungsstörung mit anhaltender psychischen Sensivität sowie Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz infolge einer Vergewaltigung) wurde weiter ausgeführt, dass derzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund ihrer Krankheit in eine Lage geraten könnte, die die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK überschreite.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, FZ. 04 12.703-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 i. d.F. BGBl römisch eins 2003/101 abgewiesen, zugleich aber deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit als nicht zulässig erklärt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2006 erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihrem Fluchtvorbringen zwar Glauben geschenkt werde, die vorgebrachten strafbaren Handlungen des serbischen Polizisten aber offenbar einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste und seiner Habgier erfolgt seien und somit kein asylrelevantes Motiv aufweisen würden. Aufgrund der allgemeinen Entwicklung in Serbien würden derartige Verbrechen keinesfalls mehr von staatlichen Organen geduldet werden, wobei die Beschwerdeführerin die effektiven Schutzmechanismen der Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen könnte. Unter Verweis auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (posttraumatische Belastungsstörung mit anhaltender psychischen Sensivität sowie Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz infolge einer Vergewaltigung) wurde weiter ausgeführt, dass derzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund ihrer Krankheit in eine Lage geraten könnte, die die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK überschreite.
Die von der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheids erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.10.2005, Zl. 231.739/1-VI/18/05, gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 abgewiesen. Auch in dieser Entscheidung wurde das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin bezogen auf die "Vergewaltigung durch einen serbischen Grenzkontrollbeamten" nicht in Zweifel gezogen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die vom Bundesasylamt festgestellten und durch aktuelle Berichte bestätigten Änderungen der allgemeinen Lage in Südserbien hingewiesen. Aufgrund der notorischen Entwicklung in Südserbien bzw. in Serbien und Montenegro sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung der die Beschwerdeführerin betreffenden Beeinträchtigungen nicht mehr zu erwarten, weshalb es ihr auch möglich sei, sich wieder unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen.Die von der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheids erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.10.2005, Zl. 231.739/1-VI/18/05, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 abgewiesen. Auch in dieser Entscheidung wurde das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin bezogen auf die "Vergewaltigung durch einen serbischen Grenzkontrollbeamten" nicht in Zweifel gezogen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die vom Bundesasylamt festgestellten und durch aktuelle Berichte bestätigten Änderungen der allgemeinen Lage in Südserbien hingewiesen. Aufgrund der notorischen Entwicklung in Südserbien bzw. in Serbien und Montenegro sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung der die Beschwerdeführerin betreffenden Beeinträchtigungen nicht mehr zu erwarten, weshalb es ihr auch möglich sei, sich wieder unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen.
Den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis vom 04.05.2006 sowie 22.06.2007 wurde insofern mit den Bescheiden des Bundesasylamts vom 13.07.2006 sowie vom 24.07.2007, jeweils GZ. 04 12.703-BAL, entsprochen, als ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 Verlängerungen, zuletzt bis zum 15.07.2008, erteilt wurden.Den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis vom 04.05.2006 sowie 22.06.2007 wurde insofern mit den Bescheiden des Bundesasylamts vom 13.07.2006 sowie vom 24.07.2007, jeweils GZ. 04 12.703-BAL, entsprochen, als ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 Verlängerungen, zuletzt bis zum 15.07.2008, erteilt wurden.
2. Mit Schreiben vom 13.06.2008 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung. Dem Schreiben wurde ein Bericht einer Psychotherapeutin beigelegt, wonach die Beschwerdeführerin 89 Stunden Psychotherapie absolviert habe, jedoch trotz intensiver psychiatrischer Betreuung durch einen Facharzt und medikamentöser Einstellung an psychosomatischen Beschwerden, Verfolgungswahn, sowie Panikattacken leide. Weiters habe die Beschwerdeführerin Angst vor einer bevorstehenden und sehr wichtigen Nierenoperation. Bei ihr sei eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, eine Anpassungsstörung sowie eine wahnhafte Störung zu diagnostizieren. Sie befinde sich derzeit in einem chronifizierten Krankheitszustand und die Prognose sei denkbar schlecht. Ein Abschub in ihre Heimat und der damit verbundene Abbruch der Psychotherapie würde ihre Suizidalität reaktivieren.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.08.2008 brachte die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihrer Depression nachts nicht schlafen könne und wegen Nierensteinen in Behandlung sei. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf Behandlungen im Zusammenhang mit Kreuz- und Blasenproblemen. Auch besuche sie monatlich ihre Psychotherapeutin. In Serbien habe sie noch telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter und ihrer Schwester. Im Heimatdorf habe ihr Gatte ein Haus. Sie habe gelegentlich telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter sowie Schwester in Serbien. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Gatte seien in Österreich erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin habe auch einen Deutschkurs besucht und habe Freunde in Österreich. Ihr Sohn spiele in einem lokalen Fußballverein. Sie lebe in Österreich mit ihrem Mann und ihren drei Kindern zusammen.
In weiter Folge langten weitere ärztliche Atteste sowie eine Bestätigung des Arbeitsgebers der Beschwerdeführerin ein, wonach diese seit Juni 2003 in seinem Betrieb tätig sei.
Über Auftrag des Bundesasylamts fand am 10.09.2008 eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie statt, auf deren Basis ein psychiatrisches Gutachten verfasst wurde. In diesem Gutachten vom 08.11.2008 wurde zur derzeitigen Symptomatik der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass diese aus "mittel bis schwergradig" ausgeprägter Depressivität, Angstzuständen, Schlafstörungen (mit Alpträumen), vegetativen Beschwerden, teilweise Hyperarousal, Vermeidungsverhalten und mittelgradig erhöhter Suizidalität bestehe. Differentialdiagnostisch würden Wahnvorstellungen, akute Belastungsreaktion, psychische Krankheiten oder Störungen endogener oder neurotischer Genese sowie andauernde Persönlichkeitsänderungen nach Extrembelastung ausgeschlossen werden können. Abschließend wurde bei der Beschwerdeführerin eine inkomplette posttraumatische Belastungsstörung sowie eine aktuell im Vordergrund stehende Anpassungsstörung mit mittel- bis schwergradig ausgeprägter Depressivität diagnostiziert. Bei einer Überstellung sei eine weitere Zunahme der Depressivität und damit einhergehend auch eine Zunahme der Suizidalität wahrscheinlich. Und weiter: "Es ist vor der Überstellung/Abschiebung die Fortsetzung der Psychopharmakatherapie (wobei trotz der Depressivität derzeit keine ausreichende antidepressive Therapie besteht) und der Psychotherapie indiziert, währenddessen die Fortsetzung der Pharmakatherapie - ergänzend mit Tranquilizer (Beruhigungsmittel) bei Bedarf- nach der Überstellung/Abschiebung ist Fortsetzung der Pharmaka- und Psychotherapie indiziert."
Bezüglich des Gutachtens langten seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters, medizinische Befunde sowie ein Schlussbericht über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Landeskrankenhaus V. vom 21.11.2008 bis 28.11.2008 "wegen Anpassungstörung und SMÄ", wobei sie frei von Suizidalität entlassen werden habe können, ein. Weiters wurde ein Empfehlungsschreiben einer Familie B übermittelt, in dem ausgeführt wurde, dass der älteste Sohn der Beschwerdeführerin in ihrer KFZ Werkstatt als Auszubildender eingestellt sei. Darin wurden auch die Gastfreundschaft sowie die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin gelobt. Weiters langte ein Fürspracheschreiben eines Nachbarn ein.Bezüglich des Gutachtens langten seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters, medizinische Befunde sowie ein Schlussbericht über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Landeskrankenhaus römisch fünf. vom 21.11.2008 bis 28.11.2008 "wegen Anpassungstörung und SMÄ", wobei sie frei von Suizidalität entlassen werden habe können, ein. Weiters wurde ein Empfehlungsschreiben einer Familie B übermittelt, in dem ausgeführt wurde, dass der älteste Sohn der Beschwerdeführerin in ihrer KFZ Werkstatt als Auszubildender eingestellt sei. Darin wurden auch die Gastfreundschaft sowie die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin gelobt. Weiters langte ein Fürspracheschreiben eines Nachbarn ein.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, FZ. 04 12.703-BAL, zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), wobei ihr gleichzeitig die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. entzogen wurde (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychotherapeutischen Berichte ihrer Psychotherapeutin nicht nachvollziehbar seien, zumal sie Unstimmigkeiten aufweisen und kein geschlossenes Bild zeigen würden, sondern vielmehr über die Jahre der Behandlung in unplausibler Weise eine Verstärkung der Diagnosen begründen würden. Deshalb werde das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 08.11.2008 der Entscheidung zugrundegelegt. Diesem zufolge bestehe bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung und einer aktuell im Vordergrund stehenden Anpassungsstörung. Angesichts der Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage sei die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung auch in Serbien möglich.4. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, FZ. 04 12.703-BAL, zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), wobei ihr gleichzeitig die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. entzogen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychotherapeutischen Berichte ihrer Psychotherapeutin nicht nachvollziehbar seien, zumal sie Unstimmigkeiten aufweisen und kein geschlossenes Bild zeigen würden, sondern vielmehr über die Jahre der Behandlung in unplausibler Weise eine Verstärkung der Diagnosen begründen würden. Deshalb werde das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 08.11.2008 der Entscheidung zugrundegelegt. Diesem zufolge bestehe bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung und einer aktuell im Vordergrund stehenden Anpassungsstörung. Angesichts der Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage sei die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung auch in Serbien möglich.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Insbesondere wurde auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verwiesen und weiter ausgeführt, dass keinerlei Verbesserung bzw. Änderung der der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 15.07.2005 zugrundeliegenden Situation eingetreten sei, weshalb bereits aufgrund der res iudicata Wirkung eine Aberkennung nicht zulässig sei. Auch sei nicht erhoben worden, ob in Serbien ausreichende Behandlungskapazitäten bestehen würden, wobei diese der Beschwerdeführerin auch deshalb nicht zur Verfügung stehen würden, da sie diese nicht finanzieren könne. Zudem gehe sowohl aus dem Gutachten vom 08.11.2008 aber auch aus den vorgelegten Befunden konkret hervor, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Zur Ausweisungsentscheidung sei auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie seit sieben Jahre in Österreich aufhalte. Sie und ihr Gatte würden mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ihren Lebensunterhalt sicher stellen. Einer ihrer Söhne gehe ebenfalls einer Beschäftigung nach, zwei weiter Kinder würden die Schule besuchen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin samt ihrer Familie in Österreich bestens integriert. Der Beschwerdeschrift wurden weiters ein Befund sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin beigelegt.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.04.2009, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der beschwerdeführenden Partei sowie ihres Gatten und ihrer drei Kinder unter Beiziehung eines Dolmetschers der albanischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Hierbei ist vorweg anzumerken, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Familienangehörigen in der Verhandlung ausreichende Deutschkenntnisse aufwiesen, um der Verhandlung in deutscher Sprache folgen zu können.
Vor dem Asylgerichtshof wurde von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen wie bisher vorgebracht und weiter, dass sie derzeit 13 Stunden pro Woche als Reinigungskraft arbeite. Sie habe in Österreich zusammen mit ihrem Mann vier Deutschmodulkurse besucht. Im Herkunftsland würden sich die Mutter sowie zwei Schwestern der Beschwerdeführerin aufhalten. Die Beschwerdeführerin legte ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 02.02.2009 vor, aus dem sich ergibt, dass sie aufgrund ihrer Mehrsprachigkeit als Multiplikatorin und Integrationsfigur unter den albanischen Frauen auftrete. Weiters wurde ein Schriftstück vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Initiative eines Forums federführend an einem Kochkurs in der Schulküche der Hauptschule von G teilgenommen habe und dabei den anderen Teilnehmerinnen die Vorzüge der albanischen Küche näher bringen habe können. Die Beschwerdeführerin habe in G auch regelmäßigen Kontakt zu anderen Personen, wie etwa der Nachbarin.
Aufgrund der Befragung der anderen Familienmitglieder ergab sich, dass der inzwischen 20-jährige Sohn der Beschwerdeführerin das zweite Jahr einer KFZ-Technikerlehre absolviere, wobei er von seinem Lehrherren die Zusage erhalten habe, nach Abschluss der Lehre in dessen Betrieb weiter arbeiten zu können. Er habe auch im Fußballklub von G mitgespielt, habe aber momentan aufgrund der Lehre und Berufschule weniger Zeit für den Fußballverein. Der fast 17-jährige Sohn der Beschwerdeführerin besuche die polytechnische Schule in S und habe eine bedingte Zusage für eine Lehrstelle als Bürokaufmann. Er spiele in der Reservemannschaft des Fußballvereins A. Er habe sowohl Österreicher als auch andere Nationalitäten als Freunde. Der 15-jährige Sohn der Beschwerdeführerin besuche die Hauptschule in G. Sein Freundeskreis bestehe hauptsächlich aus Schülern der Hauptschule. Er habe sich aktuell für einen Bezirkswettbewerb des Roten Kreuzes für Erste Hilfe angemeldet und müsse dabei viel lernen, da er gut abschneiden wolle. Mit seinen Brüdern spreche er Deutsch. Er spreche besser Deutsch als Albanisch. Der Gatte der Beschwerdeführerin gab an, seit 15.10.2002 als Landarbeiter beschäftigt zu sein. Er sei derzeit als Vollzeitkraft angemeldet. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familienmitglieder wurden in Österreich straffällig.
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war zuletzt im Heimatstaat in einem Dorf in der Gemeinde XXXX wohnhaft. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Kindern seit Juli 2002 in Österreich aufhältig und geht einer Erwerbstätigkeit nach. Ihr Gatte ist seit 2002 erwerbstätig. Ihre Kinder besuchen die Schule bzw. befinden sich in einer Lehrausbildung. Die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und ihre Kinder verfügen über hinreichende Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin leidet im Zusammenhang mit einer sexualisierten Gewalterfahrung durch einen serbischen Polizisten an einer (inkompletten) posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung sowie mittel- bis schwergradiger Depressivität.Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war zuletzt im Heimatstaat in einem Dorf in der Gemeinde römisch 40 wohnhaft. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Kindern seit Juli 2002 in Österreich aufhältig und geht einer Erwerbstätigkeit nach. Ihr Gatte ist seit 2002 erwerbstätig. Ihre Kinder besuchen die Schule bzw. befinden sich in einer Lehrausbildung. Die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und ihre Kinder verfügen über hinreichende Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin leidet im Zusammenhang mit einer sexualisierten Gewalterfahrung durch einen serbischen Polizisten an einer (inkompletten) posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung sowie mittel- bis schwergradiger Depressivität.
Die Feststellungen stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Dokumente, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 6 Asylgesetz 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Asylgesetz 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Laut § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3).2. Laut Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3).
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (vgl. dazu auch Art 16 Abs. 2 StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Art. 19 der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet (vgl dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht -Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit b StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt vergleiche dazu auch Artikel 16, Absatz 2, StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Artikel 19, der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des Paragraph 9, heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet vergleiche dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht -Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.
In seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, hielt der Verwaltungsgerichtshof zudem zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung fest:
"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."
Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:
"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."
Die genannten Erkenntnisse nehmen auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weichen jedoch von jenen des AsylG 1997 insofern ab, als die im § 15 Abs. 3 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 enthaltene Formulierung "zugemutet werden kann" in der Diktion des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 keine ausdrücklich Erwähnung mehr findet. Der sich daraus aufdrängende Schluss, dass diesem Kriterium im Zusammenhang mit der Aberkennung nunmehr keinerlei Bedeutung mehr zukommt, lässt jedoch übersehen, dass § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch vor dem Hintergrund seiner parallele Konstruktion zu Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zu werten ist. Die Beendigungsklausel der GFK ("geänderte Umstände") beinhaltet aber wiederum ein Element der Zumutbarkeit (bzw. eine Abstellen auf die persönliche Situation der betroffenen Person). Dafür spricht auch, dass Art. 16 Abs. 2 StatusRL, der eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt, auch auf die Relevanz subjektiver (in der Person gelegener) Umstände im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ("ernsthafter Schaden") abstellt. Somit ist aber auch die vom Verwaltungsgerichtshof oben wiedergegebene Rechtsansicht zu dem damaligen § 15 Abs. 3 AsylG 1997 im Verfahren über die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dem AsylG 2005 nicht von vornherein ohne Bedeutung (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht -Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224-225).Die genannten Erkenntnisse nehmen auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weichen jedoch von jenen des AsylG 1997 insofern ab, als die im Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 enthaltene Formulierung "zugemutet werden kann" in der Diktion des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 keine ausdrücklich Erwähnung mehr findet. Der sich daraus aufdrängende Schluss, dass diesem Kriterium im Zusammenhang mit der Aberkennung nunmehr keinerlei Bedeutung mehr zukommt, lässt jedoch übersehen, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch vor dem Hintergrund seiner parallele Konstruktion zu Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zu werten ist. Die Beendigungsklausel der GFK ("geänderte Umstände") beinhaltet aber wiederum ein Element der Zumutbarkeit (bzw. eine Abstellen auf die persönliche Situation der betroffenen Person). Dafür spricht auch, dass Artikel 16, Absatz 2, StatusRL, der eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt, auch auf die Relevanz subjektiver (in der Person gelegener) Umstände im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ("ernsthafter Schaden") abstellt. Somit ist aber auch die vom Verwaltungsgerichtshof oben wiedergegebene Rechtsansicht zu dem damaligen Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 im Verfahren über die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dem AsylG 2005 nicht von vornherein ohne Bedeutung vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht -Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224-225).
3. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, FZ. 04 12.703-BAL, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen, wobei in der Begründung die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens, nämlich von einem serbischen Polizisten vergewaltigt worden zu sein, ausdrücklich bestätigt wurde. Das Vorbringen wurde zwar als nicht asylrelevant erachtet, jedoch insofern berücksichtigt, als den daraus erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, konkret einer posttraumatischen Belastungsstörung mit anhaltender psychischen Sensitivität sowie Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz insofern Bedeutung zugemessen wurde, als ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien für nicht zulässig erachtet wurde. Hierzu wurde ausgeführt: "Auf Grund des gesundheitlichen Zustands kann derzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die ASt in eine Lage geraten könnte, die die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK überschreitet, weshalb derzeit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) als unzulässig erachtet wird."3. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, FZ. 04 12.703-BAL, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen, wobei in der Begründung die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens, nämlich von einem serbischen Polizisten vergewaltigt worden zu sein, ausdrücklich bestätigt wurde. Das Vorbringen wurde zwar als nicht asylrelevant erachtet, jedoch insofern berücksichtigt, als den daraus erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, konkret einer posttraumatischen Belastungsstörung mit anhaltender psychischen Sensitivität sowie Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz insofern Bedeutung zugemessen wurde, als ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien für nicht zulässig erachtet wurde. Hierzu wurde ausgeführt: "Auf Grund des gesundheitlichen Zustands kann derzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die ASt in eine Lage geraten könnte, die die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK überschreitet, weshalb derzeit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) als unzulässig erachtet wird."
Dazu ist weiters anzumerken, dass die mit Bescheid vom 15.07.2005 zuerkannte Aufenthaltsberechtigung "zweimal", zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamts vom 24.07.2007, FZ. 04 12.703-BAL, um ein Jahr verlängert wurde. Die nunmehr im bekämpften Bescheid ausgesprochene Aberkennung der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen aber lediglich damit begründet, dass die Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Serbien möglich sei und im Heimatland fortgeführt werden könne, wobei in der rechtlichen Begründung ohne konkrete Bezugnahme auf die besondere Situation der Beschwerdeführerin allgemein auf die Judikatur des EGMR verwiesen wurde.
Dass die medizinische Behandlung von PTBS in Serbien grundsätzlich möglich ist, steht außer Zweifel, doch galt dies, wie aus dem Akteninhalt ersichtlich wird (vgl. dazu As 69), bereits für das Jahr 2005, wobei sogar im Bescheid vom 15.07.2005, FZ. 04 12.703-BAL, auf Seite 9 ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Behandlung von PTBS in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) in aller Regel möglich sei, auch wenn der medizinische Ansatz dort überwiegend medikamentös erfolge. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland lassen diesbezüglich angesichts der vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid angeführten Judikatur des EGMR keine entscheidungsrelevanten Änderungen in der Gesundheitsversorgung in Serbien seit 2005 erkennen. Aber auch die Befunde und Gutachten bezüglich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin lassen keine markanten Änderungen zu den vorhergehenden Entscheidungen erkennen.Dass die medizinische Behandlung von PTBS in Serbien grundsätzlich möglich ist, steht außer Zweifel, doch galt dies, wie aus dem Akteninhalt ersichtlich wird vergleiche dazu As 69), bereits für das Jahr 2005, wobei sogar im Bescheid vom 15.07.2005, FZ. 04 12.703-BAL, auf Seite 9 ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Behandlung von PTBS in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) in aller Regel möglich sei, auch wenn der medizinische Ansatz dort überwiegend medikamentös erfolge. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland lassen diesbezüglich angesichts der vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid angeführten Judikatur des EGMR keine entscheidungsrelevanten Änderungen in der Gesundheitsversorgung in Serbien seit 2005 erkennen. Aber auch die Befunde und Gutachten bezüglich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin lassen keine markanten Änderungen zu den vorhergehenden Entscheidungen erkennen.
Im vorliegenden Fall liegen aber auch seitens der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder der Verwendung gefälschter Dokumente, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend gewesen wären, vor und wird dies vom Bundesasylamt auch nicht geltend gemacht. Was die Ausführungen des Bundesasylamts hinsichtlich der Objektivität der vorgelegten medizinischen Befunde betrifft, ist unabhängig von einer diesbezüglichen Beurteilung darauf hinzuweisen, dass das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Gutachten keine entscheidungswesentliche Abweichung zu den anderen vorgelegten Befunden und Berichten bzw. der Diagnose, die dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, FZ. 04 12.703-BAL, zugrunde lag, erkennen lässt.
Da somit aber weder die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland noch die Befunde und Gutachten bezüglich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin markante Änderungen zu den vorhergehenden Entscheidungen erkennen lassen, aber auch keine Täuschungshandlungen seitens der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, erscheint die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu § 9 Abs. 1 Z.1 AsylG kaum vertretbar. Es liegen auch keine sonstigen Gründe für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG 2005 vor.Da somit aber weder die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland noch die Befunde und Gutachten bezüglich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin markante Änderungen zu den vorhergehenden Entscheidungen erkennen lassen, aber auch keine Täuschungshandlungen seitens der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, erscheint die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kaum vertretbar. Es liegen auch keine sonstigen Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG 2005 vor.
Darüber hinaus verhält sich die vom Bundesasylamt vorgenommene Aberkennung völlig disproportional zu der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Ansicht, wonach die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - weniger streng zu beurteilen wären. Angesichts der Tatsache, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der unabhängige Bundesasylsenat von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin von einem serbischen Polizisten vergewaltigt worden sei, ausging, hat es das Bundesasylamt zudem verabsäumt, diese besonderen kausalen Begleitumstände in Verbindung mit ihrer psychischen Konstitution im Hinblick auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (vgl. VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9) zu berücksichtigen. Letztlich wäre unter derartigen besonderen Begleitumständen die Situation der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion XXXX sensibilisierter in das Risikokalkül hinsichtlich ihrer psychischen Verfassung mit ein zu beziehen gewesen, umso mehr als die Lage in Südserbien im bekämpften Bescheid zwar als "derzeit stabil, aber angespannt" dargestellt wird (vgl. S. 20 bekämpfter Bescheid).Darüber hinaus verhält sich die vom Bundesasylamt vorgenommene Aberkennung völlig disproportional zu der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Ansicht, wonach die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - weniger streng zu beurteilen wären. Angesichts der Tatsache, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der unabhängige Bundesasylsenat von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin von einem serbischen Polizisten vergewaltigt worden sei, ausging, hat es das Bundesasylamt zudem verabsäumt, diese besonderen kausalen Begleitumstände in Verbindung mit ihrer psychischen Konstitution im Hinblick auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vergleiche VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9) zu berücksichtigen. Letztlich wäre unter derartigen besonderen Begleitumständen die Situation der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion römisch 40 sensibilisierter in das Risikokalkül hinsichtlich ihrer psychischen Verfassung mit ein zu beziehen gewesen, umso mehr als die Lage in Südserbien im bekämpften Bescheid zwar als "derzeit stabil, aber angespannt" dargestellt wird vergleiche S. 20 bekämpfter Bescheid).
Hinzu kommt weiters, dass die Beschwerdeführerin, die sich wie ihr 15-, 16- und 19-jähriger Sohn schon seit sieben Jahren in Österreich aufhält, über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, bereits seit 2003 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wie ihre übrigen Familienmitglieder über einen österreichischen Bekanntenkreis verfügt und nicht straffällig wurde, wesentliche Merkmale für eine Aufenthaltsverfestigung aufweist (vgl. dazu VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9). Da aber selbst die Antragstellung, wie sich aus der Zuerkennung von subsidiären Schutz ergibt, nicht vollkommen unberechtigt erfolgte, zumal auch keine Hinweise für Täuschungshandlungen vorliegen, überwiegt im konkreten Fall das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Privatleben die öffentlichen Interessen, weshalb selbst unter der Annahme, dass der zu § 15 Abs. 3 AsylG 1997 entwickelte Judikatur des VwGH hinsichtlich des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 keinerlei Bedeutung mehr zukommen würde, zumindest keine Ausweisung auszusprechen gewesen wäre.Hinzu kommt weiters, dass die Beschwerdeführerin, die sich wie ihr 15-, 16- und 19-jähriger Sohn schon seit sieben Jahren in Österreich aufhält, über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, bereits seit 2003 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wie ihre übrigen Familienmitglieder über einen österreichischen Bekanntenkreis verfügt und nicht straffällig wurde, wesentliche Merkmale für eine Aufenthaltsverfestigung aufweist vergleiche dazu VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9). Da aber selbst die Antragstellung, wie sich aus der Zuerkennung von subsidiären Schutz ergibt, nicht vollkommen unberechtigt erfolgte, zumal auch keine Hinweise für Täuschungshandlungen vorliegen, überwiegt im konkreten Fall das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf Privatleben die öffentlichen Interessen, weshalb selbst unter der Annahme, dass der zu Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 entwickelte Judikatur des VwGH hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 keinerlei Bedeutung mehr zukommen würde, zumindest keine Ausweisung auszusprechen gewesen wäre.
Da aber nach einer umfassenden Gesamtabwägung die Voraussetzungen für eine Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung im konkreten Fall ohnehin nicht erkannt werden können, für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung und insbesondere deren Dauer (vgl. dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2008], K31 zu § 8, S. 289) aber gemäß § 8 Abs. 4 AsylG das Bundesasylamt zuständig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da aber nach einer umfassenden Gesamtabwägung die Voraussetzungen für eine Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung im konkreten Fall ohnehin nicht erkannt werden können, für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung und insbesondere deren Dauer vergleiche dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2008], K31 zu Paragraph 8,, S. 289) aber gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG das Bundesasylamt zuständig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Rechtsanschauung des VwGH, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
10.09.2009