TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/12 B6 226835-2/2009

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Veröffentlicht am 12.08.2009
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Spruch

B6 226.835-2/2009/5E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 05 19.460-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 05 19.460-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2009 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX, reiste am 05.12.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2001 einen Asylantrag.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 , reiste am 05.12.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2001 einen Asylantrag.

Im Rahmen der Einvernahmen des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt gab dieser zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache befragt im Wesentlichen an, dass er Angehöriger der albanischen Freiheitsbewegung UÇPMB in Südserbien gewesen sei, eine Einheit befehligt habe und am 15.11.2001 von serbischen Polizisten, die aus dem Kosovo geflüchtet seien, verschleppt und misshandelt worden sei, weil angeblich seine Einheit ihre Waffen nicht abgegeben, sondern versteckt hätte. Der Beschwerdeführer und seine Einheit hätten aber entsprechend dem Friedensabkommen am 16.05.2001 im Dorf die Waffen abgegeben, wobei es aber zutreffen würde, dass sie auch andere "Waffengattungen" besessen hätten, welche sie nicht abgegeben hätten. Trotz des Friedensabkommens habe es keine Ruhe gegeben. Frauen und Kinder seien malträtiert worden. Am 16.11.2001 sei der Beschwerdeführer von den serbischen Polizisten entlassen worden, daraufhin sei er in den Kosovo geflüchtet. Die serbische Polizei habe gewusst, dass er ein Kommandant der UÇPMB gewesen sei und habe am 20.11.2001 in seinem Garten eine Kalaschnikow, eine "Scorpion" und 10 Handgranaten russischer Produktion sicher gestellt. Dies würde nun dem Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt schon ausgereist gewesen sei, in Serbien vorgeworfen werden.

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2002 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Bundesrepublik Jugoslawien gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2002 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Bundesrepublik Jugoslawien gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2002 und 22.01.2004 mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.10.2005, Zl 226.835/0-VI/18/02, in beiden Spruchpunkten abgewiesen, wobei die Zulässigkeit der Ausweisung auf Serbien und Montenegro mit Ausnahme des Kosovo eingeschränkt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht gelungen sei, die Gültigkeit und die vollinhaltliche Umsetzung der geltenden Amnestiebestimmungen auch für ehemalige Kämpfer der UÇPMB ernsthaft in Zweifel zu ziehen, wobei auch nicht erkannt werden könne, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Vorlebens heute asylrelevante Verfolgung drohen könnte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, FZ. 04 12.703-BAL, wurde der Asylantrag der Frau des Beschwerdeführers zwar gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 abgewiesen, zugleich aber deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit als nicht zulässig erklärt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2007 erteilt. Begründend wurde diesbezüglich auf deren Gesundheitszustand (posttraumatische Belastungsstörung mit anhaltender psychischen Sensivität sowie Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz infolge einer Vergewaltigung durch serbische Polizisten) verwiesen, wobei derzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass diese bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund ihrer Krankheit in eine Lage geraten könnte, die die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK überschreite.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, FZ. 04 12.703-BAL, wurde der Asylantrag der Frau des Beschwerdeführers zwar gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 abgewiesen, zugleich aber deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit als nicht zulässig erklärt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2007 erteilt. Begründend wurde diesbezüglich auf deren Gesundheitszustand (posttraumatische Belastungsstörung mit anhaltender psychischen Sensivität sowie Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz infolge einer Vergewaltigung durch serbische Polizisten) verwiesen, wobei derzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass diese bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund ihrer Krankheit in eine Lage geraten könnte, die die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK überschreite.

Am 14.11.2005 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Asylantrag, den er in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.11.2005 wie bisher begründete, wobei er ergänzend ausführte, dass er seit seiner ersten Asylantragstellung Ende 2001 das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Seine Familie sei 2002 nachgekommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006, FZ. 05 19.460-BAL,wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.), wobei dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg.cit. eine bis zum 15.07.2007 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Als Begründung für die Entscheidung in Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen auf den Umstand verwiesen, dass der Frau des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt worden sei und so in Anwendung von § 15 Abs. 3 AsylG 1997 auch dem Beschwerdeführer als Familienangehörigen derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006, FZ. 05 19.460-BAL,wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit. eine bis zum 15.07.2007 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Als Begründung für die Entscheidung in Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen auf den Umstand verwiesen, dass der Frau des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt worden sei und so in Anwendung von Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 auch dem Beschwerdeführer als Familienangehörigen derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei.

Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis vom 22.06.2007 wurde insofern mit Bescheid des Bundesasylamts vom 24.07.2007, FZ. 05 19.460-BAL, entsprochen, als dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2008 erteilt wurde.Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis vom 22.06.2007 wurde insofern mit Bescheid des Bundesasylamts vom 24.07.2007, FZ. 05 19.460-BAL, entsprochen, als dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2008 erteilt wurde.

2. Mit Schreiben vom 13.06.2008 stellte der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und seinen Kindern erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 04 12.703-BAL, wurde der Gattin des Beschwerdeführers der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 04 12.703-BAL, wurde der Gattin des Beschwerdeführers der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.

Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2007, FZ. 05 19.460-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), wobei ihm gleichzeitig die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. entzogen wurde (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der Länderfeststellungen die von der Gattin des Beschwerdeführers benötigte medizinische Behandlung auch in Serbien möglich sei.Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2007, FZ. 05 19.460-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), wobei ihm gleichzeitig die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. entzogen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der Länderfeststellungen die von der Gattin des Beschwerdeführers benötigte medizinische Behandlung auch in Serbien möglich sei.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Insbesondere wurde auf den Gesundheitszustand der Frau des Beschwerdeführers verwiesen und weiter ausgeführt, dass keinerlei Verbesserung bzw. Änderung der der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 15.07.2005 bzw. 31.07.2005 zugrundeliegenden Situation eingetreten sei, weshalb bereits aufgrund der res iudicata Wirkung eine Aberkennung nicht zulässig sei.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.04.2009, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der beschwerdeführenden Partei, sowie seiner Gattin und seiner drei Kinder unter Beiziehung eines Dolmetschers der albanischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Berufung beantragte. Hierbei ist anzumerken, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familienangehörigen in der Verhandlung ausreichende Deutschkenntnisse aufwiesen, um der Verhandlung in deutscher Sprache folgen zu können.

Der Beschwerde der Gattin des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 04 12.703-BAL, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. 231.739-3/2009/5E, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ersatzlos behoben.Der Beschwerde der Gattin des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 04 12.703-BAL, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. 231.739-3/2009/5E, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ersatzlos behoben.

3. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht der oben angeführte, entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Person als erwiesen fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 75 Abs. 6 Asylgesetz 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Asylgesetz 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Laut § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3).2. Laut Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3).

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 31.07.2006 als Familienangehörigen seiner Gattin im Sinn des § 1 Z 6 AsylG 1997 gemäß §10 Abs. 3 leg.cit. der gleiche Schutzumfang wie dieser, nämlich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, zuerkannt. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 04 12.703-BAL, mit dem der Gattin des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt wurde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. 231.739-3/2009/5E, ersatzlos behoben und kam diesem Bescheid niemals Rechtskraft zu. Somit kann keine hinreichende Grundlage erkannt werden, die eine Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 im konkreten Fall rechtfertigen würde. Es liegen auch keine sonstigen Gründe für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG 2005 vor.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 31.07.2006 als Familienangehörigen seiner Gattin im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 gemäß §10 Absatz 3, leg.cit. der gleiche Schutzumfang wie dieser, nämlich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, zuerkannt. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 04 12.703-BAL, mit dem der Gattin des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt wurde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. 231.739-3/2009/5E, ersatzlos behoben und kam diesem Bescheid niemals Rechtskraft zu. Somit kann keine hinreichende Grundlage erkannt werden, die eine Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 im konkreten Fall rechtfertigen würde. Es liegen auch keine sonstigen Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG 2005 vor.

Da somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung nicht vorliegen, für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung und insbesondere deren Dauer (vgl. dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2008], K31 zu § 8, S. 289) gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 aber das Bundesasylamt zuständig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung nicht vorliegen, für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung und insbesondere deren Dauer vergleiche dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2008], K31 zu Paragraph 8,, S. 289) gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 aber das Bundesasylamt zuständig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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