Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S10 408027-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsbürgerschaft Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, Zahl: 09 03.970-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsbürgerschaft Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, Zahl: 09 03.970-EAST OST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig und Moslem. Laut einer "Anbietung nach dem bilateralen Abkommen mit Österreich" vom 01.04.2009 des Bundespolizeireviers Passau an die Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde er gemeinsam mit seinem Cousin XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX) 01.04.2009 um 15:35 Uhr im grenzüberschreitenden Zug XXXX auf der Fahrt von Wien nach Göttingen (Deutschland) einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich mit einer gefälschten bulgarischen ID-Karte auf den Namen XXXX auswies. Der BF und sein Cousin wurden in XXXX aus dem Zug genommen und zur Identitätsfeststellung zum Bundespolizeirevier Passau verbracht.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig und Moslem. Laut einer "Anbietung nach dem bilateralen Abkommen mit Österreich" vom 01.04.2009 des Bundespolizeireviers Passau an die Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde er gemeinsam mit seinem Cousin römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ) 01.04.2009 um 15:35 Uhr im grenzüberschreitenden Zug römisch 40 auf der Fahrt von Wien nach Göttingen (Deutschland) einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich mit einer gefälschten bulgarischen ID-Karte auf den Namen römisch 40 auswies. Der BF und sein Cousin wurden in römisch 40 aus dem Zug genommen und zur Identitätsfeststellung zum Bundespolizeirevier Passau verbracht.
Der BF gab an, schlepperunterstützt mit seinem Cousin vor ca. einem Monat von Afghanistan in den Iran und von dort mit dem Bus in die Türkei gereist zu sein. Nach vier Stunden Fußmarsch seien sie mit dem Schlauchboot weiter auf eine Insel in Griechenland gefahren und dann mit dem Flugzeug von Athen nach Österreich geflogen. Er sei KFZ-Mechaniker.
Nach seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung sei er mit 15 anderen Personen mit einem motorgetriebenem Schlauchboot zu einer Insel gefahren. In Griechenland hätten sie sich bei der Polizei gemeldet, die griechische Polizei hätte sie in ein Camp für Flüchtlinge gebracht. Die anderen Personen seien weggelaufen und hätten ihren eigenen Weg gesucht. Er hätte in Griechenland seinen Namen richtig angegeben, aber sie hätten ihn falsch geschrieben. Den falschen bulgarischen Ausweis hätte er in Griechenland von einem Schleuser (Schlepper) bekommen. Für die Bezahlung des Schleppers habe er sein Haus verkauft. Gleich nach der Landung in Österreich sei er zum Bahnhof gefahren zur Weiterreise nach Deutschland.
1.2. Nach seiner Überstellung an die österreichischen Behörden stellte der BF am 02.04.2009 beim Bezirkspolizeikommando Schärding, Polizeiinspektion Schärding, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Bezirkspolizeikommando Schärding, Polizeiinspektion, gab er im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:1.2. Nach seiner Überstellung an die österreichischen Behörden stellte der BF am 02.04.2009 beim Bezirkspolizeikommando Schärding, Polizeiinspektion Schärding, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Bezirkspolizeikommando Schärding, Polizeiinspektion, gab er im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe in seinem Herkunftsland seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Onkel lebe in Hamburg. Seine Fluchtreise sei wie unter Punkt 1.1. geschildert verlaufen und habe von Herat aus ca. zwei Monate gedauert. In Griechenland hätte er sich ein Monat lang aufgehalten.
Als Fluchtgrund gab er an, dass die Sicherheit in Afghanistan auf Grund der politischen Lage sehr brisant sei.
1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich in Mytilini (Griechenland) am 05.03.2009 im Zuge einer Anhaltung erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 03.04.2009, in wesentlichen Passagen auch in englischer Sprache, vom BF übernommen am 08.04.2009, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 03.04.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich in Mytilini (Griechenland) am 05.03.2009 im Zuge einer Anhaltung erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 03.04.2009, in wesentlichen Passagen auch in englischer Sprache, vom BF übernommen am 08.04.2009, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 03.04.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Da Griechenland das Aufnahmeersuchen (Dringlichkeitsverfahren) vom 03.04.2009 unter Bezug auf Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 05.05.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO bei Griechenland liege.Da Griechenland das Aufnahmeersuchen (Dringlichkeitsverfahren) vom 03.04.2009 unter Bezug auf Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 05.05.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO bei Griechenland liege.
1.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, am 28.05.2009, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Rechtsberaterin, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei gesund und halte seine bisher gemachten Angaben aufrecht, nur sein Alter sei falsch aufgeschrieben worden. Er sei 17 Jahre und einige Monate alt, sei (nach islamischem Kalender) am XXXX geboren (Anmerkung: das entspricht laut Einvernahme-Niederschrift im gregorianischen Kalender dem XXXX). Zum Beweis dafür legte er die Kopie seiner Geburtsurkunde vor (die zum Akt genommen wurde), das Original sei mit der Post unterwegs. Er sei mit dem Sohn seines Onkels (seinem Cousin), XXXX gereist, der BF sei sein Aufpasser. Er hätte in Herat in seiner Nähe gewohnt (Anmerkung: der als minderjährig festgestellte Cousin des BF, XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, der nach seinen Angaben mit dem BF nach Wien gereist war, wurde in der Einvernahme am 28.05.2009 vom Bundesasylamt zum Asylverfahren zugelassen).Er sei gesund und halte seine bisher gemachten Angaben aufrecht, nur sein Alter sei falsch aufgeschrieben worden. Er sei 17 Jahre und einige Monate alt, sei (nach islamischem Kalender) am römisch 40 geboren (Anmerkung: das entspricht laut Einvernahme-Niederschrift im gregorianischen Kalender dem römisch 40 ). Zum Beweis dafür legte er die Kopie seiner Geburtsurkunde vor (die zum Akt genommen wurde), das Original sei mit der Post unterwegs. Er sei mit dem Sohn seines Onkels (seinem Cousin), römisch 40 gereist, der BF sei sein Aufpasser. Er hätte in Herat in seiner Nähe gewohnt (Anmerkung: der als minderjährig festgestellte Cousin des BF, römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , der nach seinen Angaben mit dem BF nach Wien gereist war, wurde in der Einvernahme am 28.05.2009 vom Bundesasylamt zum Asylverfahren zugelassen).
Er sei Sunnit, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei ledig. Er sei nicht politisch aktiv, kein Parteimitglied, nie in Haft gewesen und es bestünde gegen ihn im Heimatland kein Haftbefehl.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er vor sechs Monaten von der XXXX entführt worden und eine Woche eingesperrt gewesen sei. Für ihn sei Lösegeld verlangt worden, er hätte flüchten können. Es sei auch bei der Polizei in Herat Anzeige erstattet worden. Die Anzeigebestätigung werde er schicken lassen.Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er vor sechs Monaten von der römisch 40 entführt worden und eine Woche eingesperrt gewesen sei. Für ihn sei Lösegeld verlangt worden, er hätte flüchten können. Es sei auch bei der Polizei in Herat Anzeige erstattet worden. Die Anzeigebestätigung werde er schicken lassen.
1.5. Zur Klärung der Frage des Alters des BF beauftragte die Erstbehörde den medizinischen Sachverständigen Dr. med. dent. XXXX mit der Erstellung eines Gutachtens. Aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung am 20.05.2009, bei der laut dem Sachverständigen invasive Methoden sowie auf ionisierender Strahlung basierende Untersuchungen nicht zulässig waren, kam der Sachverständige durch die lediglich klinische Untersuchung des Zahnstatus, wobei die Untersuchungsmethoden und die aufgenommenen Befund dem Gutachten beigelegt waren, in seiner "Bewertung des Untersuchungsergebnisses" zum Schluss, dass in Beachtung von Referenzstudien für kaukasische Populationen für den BF ein Mindestalter von 19 Jahren angegeben werden könne, wobei "die Angabe des Mindestalters aufgrund eines fraglichen Entwicklungsvorsprungs für Populationen in südlichen/wärmeren Ländern innerhalb der kaukasischen Population vorsichtig zu bewerten" sei. Es gebe auch Hinweise darauf, dass das Lebensalter erheblich höher sein könne, diese Hinweise könnten aber über wissenschaftliche Studien nicht quantifiziert werden und hätten damit keinen Einfluss auf die Altersangabe in dieser Schätzung.1.5. Zur Klärung der Frage des Alters des BF beauftragte die Erstbehörde den medizinischen Sachverständigen Dr. med. dent. römisch 40 mit der Erstellung eines Gutachtens. Aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung am 20.05.2009, bei der laut dem Sachverständigen invasive Methoden sowie auf ionisierender Strahlung basierende Untersuchungen nicht zulässig waren, kam der Sachverständige durch die lediglich klinische Untersuchung des Zahnstatus, wobei die Untersuchungsmethoden und die aufgenommenen Befund dem Gutachten beigelegt waren, in seiner "Bewertung des Untersuchungsergebnisses" zum Schluss, dass in Beachtung von Referenzstudien für kaukasische Populationen für den BF ein Mindestalter von 19 Jahren angegeben werden könne, wobei "die Angabe des Mindestalters aufgrund eines fraglichen Entwicklungsvorsprungs für Populationen in südlichen/wärmeren Ländern innerhalb der kaukasischen Population vorsichtig zu bewerten" sei. Es gebe auch Hinweise darauf, dass das Lebensalter erheblich höher sein könne, diese Hinweise könnten aber über wissenschaftliche Studien nicht quantifiziert werden und hätten damit keinen Einfluss auf die Altersangabe in dieser Schätzung.
1.6. Am 09.06.2009 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF zur Wahrung des Parteiengehörs unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Rechtsberaterin.
Auf die neuerliche Angabe des BF, er sei 17 Jahre alt, und nach Vorlage seiner Geburtsurkunde im Original, die ihm sein Vater aus Afghanistan geschickt habe, wurde der BF aufgefordert, das dazugehörige Briefkuvert, das im Zimmer des BF liege, zu holen. Ob dies erfolgte, blieb in der Niederschrift offen (siehe dazu Punkt 1.8. des Erkenntnisses).
Auf Vorhalt, dass die Altersfeststellung durch den medizinischen Sachverständigen ein Mindestalter des BF von 19 Jahren ergeben hätte, verwies der BF auf seinen Personalausweis, der sein Alter beweise. Auf die Frage: "Stimmen Sie dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, aus dem hervorgeht, dass das geschätzte Lebensalter des Antragstellers [mehr] als 19 Jahre beträgt, zu?" sagte der BF laut Niederschrift: "Ich gebe diesbezüglich keine Erklärung ab." Dem BF wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass davon auszugehen sei, dass er volljährig sei, er werde im weiteren Verlauf der Einvernahme nun nicht mehr von der Rechtsberaterin gesetzlich vertreten.Auf Vorhalt, dass die Altersfeststellung durch den medizinischen Sachverständigen ein Mindestalter des BF von 19 Jahren ergeben hätte, verwies der BF auf seinen Personalausweis, der sein Alter beweise. Auf die Frage: "Stimmen Sie dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass das geschätzte Lebensalter des Antragstellers [mehr] als 19 Jahre beträgt, zu?" sagte der BF laut Niederschrift: "Ich gebe diesbezüglich keine Erklärung ab." Dem BF wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass davon auszugehen sei, dass er volljährig sei, er werde im weiteren Verlauf der Einvernahme nun nicht mehr von der Rechtsberaterin gesetzlich vertreten.
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den BF nach Griechenland auszuweisen, und auf die Frage, welche Gründe dagegen sprächen, gab der BF an, sein Cousin sei hier und werde nicht nach Griechenland geschickt. Der BF sei in Griechenland gewesen und hätte dort einen Landesverweis bekommen. Er hätte dort einen Asylantrag stellen wollen, der jedoch nicht entgegengenommen worden sei. Er sei von der Polizei geschlagen worden. In Griechenland würden Afghanen getötet. Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zu Griechenland (laut Niederschrift 14 Seiten, die jedoch dem Akt nicht beiliegen, sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche Feststellungen vorgehalten wurden), gab der BF an, dass er nicht hergekommen wäre, wenn es in Griechenland keine Probleme geben würde. Sein Cousin hätte keinen Vater mehr und dessen Mutter habe ihn mit hierher geschickt, er solle auf ihn aufpassen, jetzt wolle er bei ihm bleiben, weil er ja die Verantwortung für ihren Sohn übernommen habe.
Auf Antrag der Rechtsberaterin wurde eine Frist bis 19.06.2009 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Weiters beantragte sie, in Anbetracht der engen familiären Bindung des BF zu seinem Cousin, dessen Verfahren in Österreich zugelassen worden ist, die Relevanz des Art. 8 EMRK entsprechend zu berücksichtigen und von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen und das Verfahren des BF zuzulassen.Auf Antrag der Rechtsberaterin wurde eine Frist bis 19.06.2009 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Weiters beantragte sie, in Anbetracht der engen familiären Bindung des BF zu seinem Cousin, dessen Verfahren in Österreich zugelassen worden ist, die Relevanz des Artikel 8, EMRK entsprechend zu berücksichtigen und von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen und das Verfahren des BF zuzulassen.
1.7. Mit Stellungnahme vom 19.06.2009 gab die Rechtsberaterin Mag. XXXX an, dass sie nach ihrer Ansicht nach wie vor die gesetzliche Vertreterin des BF sei. Die "Volljährigerklärung" der Behörde sei nicht als rechtskraftfähiger Bescheid, sondern lediglich als Verfahrensanordnung zu qualifizieren, und verwies diesbezüglich auf entsprechende Judikatur des VwGH.1.7. Mit Stellungnahme vom 19.06.2009 gab die Rechtsberaterin Mag. römisch 40 an, dass sie nach ihrer Ansicht nach wie vor die gesetzliche Vertreterin des BF sei. Die "Volljährigerklärung" der Behörde sei nicht als rechtskraftfähiger Bescheid, sondern lediglich als Verfahrensanordnung zu qualifizieren, und verwies diesbezüglich auf entsprechende Judikatur des VwGH.
Zum zahnärztlichen Gutachten brachte die Rechtsberaterin vor, dass unklar geblieben sei, welche von ihm erwähnten "Referenzstudien" der untersuchende Arzt zu seiner Entscheidungsfindung herangezogen habe. Es sei etwa unklar geblieben, ob die Volksgruppenzugehörigkeit des BF zu den Paschtunen miteinbezogen worden sei. Demzufolge sei das Gutachten für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar und nicht in sich schlüssig, da es an überzeugenden Schlussfolgerungen (etwa anhand von Vergleichswerten) mangle. Nach der Judikatur des VwGH reiche es nicht aus, unter Berufung auf ein nicht gänzlich nachvollziehbares und überzeugendes Gutachten die Volljährigkeit eines Asylwerbers festzustellen. In einem solchen Zweifelsfall sei vielmehr von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen und die Rechtsberaterin somit gesetzliche Vertreterin des als minderjährig anzusehenden BF. Daraus ergebe sich aber auch, dass die Behörde bei der Verständigung des BF nach § 29 Abs. 3 AsylG über die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Griechenland es verabsäumt habe, die Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des BF zu verständigen, sodass die Zustellung dieser Mittelung lediglich an den BF nicht wirksam gewesen sei. Dazu komme als weitere Rechtswidrigkeit, dass entgegen Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Dublin II-VO die Einleitung des Konsultationsverfahrens zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem der Asylwerber nicht nur tatsächlich noch minderjährig gewesen sei, sondern auch noch von der Behörde für minderjährig gehalten worden sei.Zum zahnärztlichen Gutachten brachte die Rechtsberaterin vor, dass unklar geblieben sei, welche von ihm erwähnten "Referenzstudien" der untersuchende Arzt zu seiner Entscheidungsfindung herangezogen habe. Es sei etwa unklar geblieben, ob die Volksgruppenzugehörigkeit des BF zu den Paschtunen miteinbezogen worden sei. Demzufolge sei das Gutachten für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar und nicht in sich schlüssig, da es an überzeugenden Schlussfolgerungen (etwa anhand von Vergleichswerten) mangle. Nach der Judikatur des VwGH reiche es nicht aus, unter Berufung auf ein nicht gänzlich nachvollziehbares und überzeugendes Gutachten die Volljährigkeit eines Asylwerbers festzustellen. In einem solchen Zweifelsfall sei vielmehr von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen und die Rechtsberaterin somit gesetzliche Vertreterin des als minderjährig anzusehenden BF. Daraus ergebe sich aber auch, dass die Behörde bei der Verständigung des BF nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG über die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Griechenland es verabsäumt habe, die Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des BF zu verständigen, sodass die Zustellung dieser Mittelung lediglich an den BF nicht wirksam gewesen sei. Dazu komme als weitere Rechtswidrigkeit, dass entgegen Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 6, Dublin II-VO die Einleitung des Konsultationsverfahrens zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem der Asylwerber nicht nur tatsächlich noch minderjährig gewesen sei, sondern auch noch von der Behörde für minderjährig gehalten worden sei.
Eine Zuständigkeit Griechenlands zur Führung des Asylverfahrens des BF sei daher nicht entstanden und sei daher Österreich zur Führung des Asylverfahrens zuständig.
Weiters wurde noch angemerkt, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für menschenrechte (EGMR) der Begriff "Familienleben" nicht nur Beziehungen zu Eltern und Kindern, sondern auch zu anderen Familienangehörigen, sofern die Bindung eine gewisse Identität (gemeint wohl: Intensität) aufweise, umfasse. Eine Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet würde aufgrund des engen Verhältnisses des BF zu seinem zum Verfahren bereits zugelassenen Cousin XXXX somit eine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK geschützten (Rechts auf ein) Privatleben darstellen.Weiters wurde noch angemerkt, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für menschenrechte (EGMR) der Begriff "Familienleben" nicht nur Beziehungen zu Eltern und Kindern, sondern auch zu anderen Familienangehörigen, sofern die Bindung eine gewisse Identität (gemeint wohl: Intensität) aufweise, umfasse. Eine Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet würde aufgrund des engen Verhältnisses des BF zu seinem zum Verfahren bereits zugelassenen Cousin römisch 40 somit eine Verletzung seines durch Artikel 8, EMRK geschützten (Rechts auf ein) Privatleben darstellen.
1.8. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 15.07.2009, Zahl: 09 03.970-EAST OST, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.1.8. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 15.07.2009, Zahl: 09 03.970-EAST OST, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des BF - bezüglich des Alters wurde festgestellt, dass der BF volljährig sei -, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben des BF und zur Lage im Mitgliedsstaat Griechenland, insbesondere zum Asylverfahren, zur Refoulementprüfung, zur allgemeinen und medizinischen Versorgung, zur Anerkennungsquote und zum Zugang zum Asylverfahren von Asylsuchenden nach einer Dublin-Überstellung in Griechenland.
Festgestellt wurde weiters, dass der BF mit seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Festgestellt wurde weiters, dass der BF mit seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Beweiswürdigend wurde in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass von der Volljährigkeit des BF aus mehreren Gründen ausgegangen werde. Er habe in der niederschriftlichen Vernehmung bei der deutschen Bundespolizei am 01.04.2009 angegeben, dass er am XXXX geboren sei. Auch auf dem Dokument der griechischen Asylbehörden, welches er bei der Anhaltung in Deutschland bei sich gehabt hätte, sei sein Geburtsdatum mit XXXX vermerkt. Die vom BF vorgelegte afghanische Geburtsurkunde sei von dem die Dokumentenprüfung durchführenden Exekutivbediensteten als Totalfälschung bezeichnet worden, weshalb das Dokument dem Bundeskriminalamt zur kriminaltechnischen Untersuchung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens übermittelt worden sei, welches zwar noch nicht vorliege, doch sei aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre davon auszugehen, dass das Dokument gefälscht sei. Der Aufforderung, das von ihm angegebene und angeblich sich in seinem Zimmer befindende Briefkuvert vorzulegen, sei der BF in der Einvernahme am 28.05.2009 nicht nachgekommen, was annehmen lasse, dass er sich diese Urkunde gar nicht vom Vater habe schicken lassen. Dazu komme, dass das Gutachten des medizinischen Sachverständigen beim BF ein Mindestalter von 19 Jahren konstatiert habe. Zum Einwand der Rechtsberaterin wurde angemerkt, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Konsultationsverfahrens von der Behörde von der Volljährigkeit des BF ausgegangen worden sei, die Verfahrenanordnung sei daher rechtswirksam gesetzt worden und Griechenland sei zur Führung des Asylverfahrens zuständig.Beweiswürdigend wurde in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass von der Volljährigkeit des BF aus mehreren Gründen ausgegangen werde. Er habe in der niederschriftlichen Vernehmung bei der deutschen Bundespolizei am 01.04.2009 angegeben, dass er am römisch 40 geboren sei. Auch auf dem Dokument der griechischen Asylbehörden, welches er bei der Anhaltung in Deutschland bei sich gehabt hätte, sei sein Geburtsdatum mit römisch 40 vermerkt. Die vom BF vorgelegte afghanische Geburtsurkunde sei von dem die Dokumentenprüfung durchführenden Exekutivbediensteten als Totalfälschung bezeichnet worden, weshalb das Dokument dem Bundeskriminalamt zur kriminaltechnischen Untersuchung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens übermittelt worden sei, welches zwar noch nicht vorliege, doch sei aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre davon auszugehen, dass das Dokument gefälscht sei. Der Aufforderung, das von ihm angegebene und angeblich sich in seinem Zimmer befindende Briefkuvert vorzulegen, sei der BF in der Einvernahme am 28.05.2009 nicht nachgekommen, was annehmen lasse, dass er sich diese Urkunde gar nicht vom Vater habe schicken lassen. Dazu komme, dass das Gutachten des medizinischen Sachverständigen beim BF ein Mindestalter von 19 Jahren konstatiert habe. Zum Einwand der Rechtsberaterin wurde angemerkt, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Konsultationsverfahrens von der Behörde von der Volljährigkeit des BF ausgegangen worden sei, die Verfahrenanordnung sei daher rechtswirksam gesetzt worden und Griechenland sei zur Führung des Asylverfahrens zuständig.
Zur Frage der Nahebeziehung zum Cousin des BF wurde ausgeführt, dass der BF das Vorliegen eines Familienlebens mit dem Cousin im Verfahren nicht behauptet habe.
1.9. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht mit Schreiben ohne Datum, eingebracht bei der Erstbehörde per Telefax am 25.07.2009, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften erhoben und beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Begründung dazu wird zunächst moniert, dass durch die Vollziehung der Ausweisung und die Zurück- oder Abschiebung nach Griechenland im Falle des BF ein "real risk" bestehe", dass der BF in seinen Grundrechten, insbesondere Art. 3 EMRK, verletzt würde. Bezüglich der Prüfung der bestehenden engen Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK (Recht auf ein Familienleben) zum bereits zum Verfahren zugelassenen minderjährigen Cousin des BF, XXXX, der mit dem BF wie Geschwister aufgewachsen sei, sei die Einvernahme des Cousins als Zeugen erforderlich.In der Begründung dazu wird zunächst moniert, dass durch die Vollziehung der Ausweisung und die Zurück- oder Abschiebung nach Griechenland im Falle des BF ein "real risk" bestehe", dass der BF in seinen Grundrechten, insbesondere Artikel 3, EMRK, verletzt würde. Bezüglich der Prüfung der bestehenden engen Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK (Recht auf ein Familienleben) zum bereits zum Verfahren zugelassenen minderjährigen Cousin des BF, römisch 40 , der mit dem BF wie Geschwister aufgewachsen sei, sei die Einvernahme des Cousins als Zeugen erforderlich.
Weiters wird behauptet, dass die Qualität der Asylpraxis in Griechenland - wie bekannt sei - nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche, und wird dies mit Ausführungen zu Vorkommnissen und Hinweisen auf und Zitaten aus Berichten unter Beilage von mehreren Schriftstücken in englischer Sprache ausführlich erläutert. Die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen seien ein "Sammelsurium von einander teils gravierend widersprechenden Quellen".
1.10. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 31.07.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009, GZ: S10 408.027-1/2009-2Z, wurde der Beschwerde des BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Abs. 2 kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Absatz 2, kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass der BF volljährig ist. Es bestehen jedoch nach wie vor Zweifel am tatsächlichen Alter des BF, zumal der BF selbst behauptet, nicht volljährig zu sein.
Das Bundesasylamt stützt seine Annahme, der BF sei volljährig, auf dessen anlässlich der Aufgreifung durch die deutsche Bundespolizei angegebenes Geburtsdatum XXXX, das auf einer gefälschten bulgarischen "Litschna Karta" aufgeschienen sei und das auch auf dem vom BF mitgeführten Dokument der griechischen Asylbehörden vermerkt gewesen sei, sowie auf das Ergebnis lediglich einer einzigen medizinischen Untersuchung durch einen Zahnarzt.Das Bundesasylamt stützt seine Annahme, der BF sei volljährig, auf dessen anlässlich der Aufgreifung durch die deutsche Bundespolizei angegebenes Geburtsdatum römisch 40 , das auf einer gefälschten bulgarischen "Litschna Karta" aufgeschienen sei und das auch auf dem vom BF mitgeführten Dokument der griechischen Asylbehörden vermerkt gewesen sei, sowie auf das Ergebnis lediglich einer einzigen medizinischen Untersuchung durch einen Zahnarzt.
Dabei hätte auffallen müssen, dass das Datum XXXX, wonach also der BF 18 Jahre alt wäre, nicht mit dem Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung übereinstimmt, wonach der BF mindestens 19 Jahre alt sei. Diese Dissonanz verstärkt sich, wenn man die von der Rechtsberaterin in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2009 (siehe Punkt 1.7.) monierten Mängel des Sachverständigengutachtens berücksichtigt, wonach eine Nachvollziehbarkeit von im Gutachten genannten "Referenzstudien für kaukasische Populationen" nicht vorliege und auch unklar geblieben sei, ob die Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Paschtunen in die Beurteilung miteinbezogen worden sei.Dabei hätte auffallen müssen, dass das Datum römisch 40 , wonach also der BF 18 Jahre alt wäre, nicht mit dem Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung übereinstimmt, wonach der BF mindestens 19 Jahre alt sei. Diese Dissonanz verstärkt sich, wenn man die von der Rechtsberaterin in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2009 (siehe Punkt 1.7.) monierten Mängel des Sachverständigengutachtens berücksichtigt, wonach eine Nachvollziehbarkeit von im Gutachten genannten "Referenzstudien für kaukasische Populationen" nicht vorliege und auch unklar geblieben sei, ob die Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Paschtunen in die Beurteilung miteinbezogen worden sei.
Es ist daher im gegenständlichen Fall erforderlich, weitere Nachforschungen zum tatsächlichen Alter des BF anzustellen, wobei ja inzwischen vielleicht auch das Ergebnis der Überprüfung des vom BF vorgelegten Dokumentes auf Echtheit durch das Bundeskriminalamt vorliegt.
Über die Einholung eines medizinischen Gutachtens betreffend die Physis hinaus erscheint es in solchen Fällen regelmäßig zweckmäßig, die psychische Reife des BF durch Experten, welche über Erfahrung mit dem Kulturkreis verfügen, aus dem der BF stammt, beurteilen zu lassen. Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Sollten die bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt werden können, wäre von der Minderjährigkeit des BF auszugehen. Diesbezüglich sei auf die vom VwGH ergangene und sinngemäß anzuwendende Judikatur zum "tatsächlichen" Herkunftsstaat verwiesen, wonach im Zweifelsfall von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen ist (VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463). In diesem Falle würde auch die Argumentation der Rechtsberaterin in der genannten Stellungnahme zu beachten sein, wonach dann die Vorschriften der §§ 28, 29 AsylG (Information über die beabsichtige Zurückweisung bzw. über die Einleitung Konsultationsverfahren) mangels Zustellung an den zuständigen gesetzlichen Vertreter des BF nicht eingehalten worden wären.Sollten die bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt werden können, wäre von der Minderjährigkeit des BF auszugehen. Diesbezüglich sei auf die vom VwGH ergangene und sinngemäß anzuwendende Judikatur zum "tatsächlichen" Herkunftsstaat verwiesen, wonach im Zweifelsfall von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen ist (VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463). In diesem Falle würde auch die Argumentation der Rechtsberaterin in der genannten Stellungnahme zu beachten sein, wonach dann die Vorschriften der Paragraphen 28, 29, AsylG (Information über die beabsichtige Zurückweisung bzw. über die Einleitung Konsultationsverfahren) mangels Zustellung an den zuständigen gesetzlichen Vertreter des BF nicht eingehalten worden wären.
2.2.2. Ebenfalls nicht abschließend geklärt wurde im erstbehördlichen Verfahren die tatsächliche Beschaffenheit der Beziehung zwischen dem BF und seinem Cousin, der in jedem Fall nur um einige wenige Jahre jünger als der BF ist und auch im Zug nach Deutschland in Begleitung des BF war. Offen geblieben ist, ob zwischen dem BF und seinem Cousin ein derart enges Verhältnis besteht, dass in diesem Verfahren von einer Relevanz im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.2.2.2. Ebenfalls nicht abschließend geklärt wurde im erstbehördlichen Verfahren die tatsächliche Beschaffenheit der Beziehung zwischen dem BF und seinem Cousin, der in jedem Fall nur um einige wenige Jahre jünger als der BF ist und auch im Zug nach Deutschland in Begleitung des BF war. Offen geblieben ist, ob zwischen dem BF und seinem Cousin ein derart enges Verhältnis besteht, dass in diesem Verfahren von einer Relevanz im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen ist.
2.2.3. Die Asylpraxis in Griechenland gab zuletzt Anlass zu vielfachen Problemen und Rechtsfragen bei Rücküberstellungen von Asylwerbern gemäß Dublin II-VO nach Griechenland, sodass gerade hier das Faktum, dass im vorgelegten Verwaltungsakt der Erstbehörde nicht nachvollziehbar war, welche Länderfeststellungen dem BF nun tatsächlich vorgehalten worden sind (zu vermuten ist, dass es sich um dieselben handelt, die Inhalt des angefochtenen Bescheides sind), besonders schwer wiegt. Dazu kommt, dass in der Beschwerde neue Entwicklungen in Griechenland behauptet werden (Aufhebung der Berufungsinstanz) und im vorliegenden Fall weder der BF in Griechenland einen Asylantrag bereits gestellt hat (oder stellen konnte), noch Griechenland eine Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme abgegeben hat.
2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde daher für den Fall, dass sie wieder eine zurückweisende Entscheidung erlassen wollte, ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen haben und dabei zunächst die Frage des Alters bzw. der Volljährigkeit des BF - wie in Punkt 2.2.1. ausgeführt -, sowie die Beschaffenheit dessen Beziehung zu seinem Cousin XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX durch Einvernahme des BF und des Cousins als Zeugen zu klären haben. Für den Fall, dass der BF und sein Cousin als wichtige und notwendige Bezugspersonen zueinander tatsächlich ein entsprechendes Art. 8 EMRK-relevantes Naheverhältnis haben, erschiene eine gemeinsame Verfahrensführung schon aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde daher für den Fall, dass sie wieder eine zurückweisende Entscheidung erlassen wollte, ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen haben und dabei zunächst die Frage des Alters bzw. der Volljährigkeit des BF - wie in Punkt 2.2.1. ausgeführt -, sowie die Beschaffenheit dessen Beziehung zu seinem Cousin römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 durch Einvernahme des BF und des Cousins als Zeugen zu klären haben. Für den Fall, dass der BF und sein Cousin als wichtige und notwendige Bezugspersonen zueinander tatsächlich ein entsprechendes Artikel 8, EMRK-relevantes Naheverhältnis haben, erschiene eine gemeinsame Verfahrensführung schon aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig.
Ganz besonders zu beachten sein wird auch die aktuelle Lage der Asylrechtspraxis in Griechenland (siehe Punkt 2.2.3.) sowie deren Prüfung und Vorhalt des Ergebnisses an den BF in Beachtung des Grundsatzes des Parteiengehörs und dessen rechtliche Beurteilung auch unter Bedachtnahme auf die allfällige Vulnerabilität des BF.
2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
01.04.2010