Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
D7 252168-3/2009/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 04 12.810-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 04 12.810-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.
Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 21.06.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004 gemäßrömisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 21.06.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004 gemäß
§ 5 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde und in dem festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages die Slowakei zuständig sei. Mit Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 15.09.2004 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde gemäßParagraph 5, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde und in dem festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages die Slowakei zuständig sei. Mit Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 15.09.2004 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß
§ 64a Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2007, Zahl 04 12.810-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 eine Ausweisung ausgesprochen.Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2007, Zahl 04 12.810-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 eine Ausweisung ausgesprochen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007,
Zahl 252.168-2/7E-XV/54/07, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2007, Zahl 04 12.810-BAL, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVmZahl 252.168-2/7E-XV/54/07, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2007, Zahl 04 12.810-BAL, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG iVm
§ 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, betreffend Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Der Berufung wurde betreffend Spruchteil II. stattgegeben und gemäß § 8 Asylgesetz iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I 100/2005, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Asylgesetz 1997 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.09.2008 erteilt.Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, betreffend Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen. Der Berufung wurde betreffend Spruchteil römisch zwei. stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Asylgesetz 1997 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.09.2008 erteilt.
Der dagegen betreffend § 7 AsylG 1997 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2008, Zlen. AW 2008/19/0109 bis 0113-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der dagegen betreffend Paragraph 7, AsylG 1997 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2008, Zlen. AW 2008/19/0109 bis 0113-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.2. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.08.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 18.08.2008, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Er brachte vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 707 bis 709).römisch eins.2. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.08.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 18.08.2008, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Er brachte vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 707 bis 709).
Am 16.12.2008 langte beim Bundesasylamt das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Herrn Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, den Beschwerdeführer betreffend ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 725 bis 739).Am 16.12.2008 langte beim Bundesasylamt das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Herrn Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, den Beschwerdeführer betreffend ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 725 bis 739).
Das Sachverständigengutachten wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers samt Länderfeststellungen am 17.12.2008 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 741 bis 757).
Mit Schreiben vom 30.12.2008 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 759 bis 763).
Mit Schreiben vom 03.02.2009 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Terminbestätigung in der Psychiatrischen Ambulanz der XXXX vom 29.01.2009 für die Frau des Beschwerdeführers und eine Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers in Vorlage (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 771 bis 775).Mit Schreiben vom 03.02.2009 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Terminbestätigung in der Psychiatrischen Ambulanz der römisch 40 vom 29.01.2009 für die Frau des Beschwerdeführers und eine Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers in Vorlage (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 771 bis 775).
Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007, Zahl 252.168-2/7E-XV/54/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 04 12.810-BAL, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007, Zahl 252.168-2/7E-XV/54/07 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. entzogen und in Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäßDer dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007, Zahl 252.168-2/7E-XV/54/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 04 12.810-BAL, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007, Zahl 252.168-2/7E-XV/54/07 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. entzogen und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß
§ 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 805 bis 909).Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 805 bis 909).
I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 04 12.810-BAL, zugestellt am 17.03.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 31.03.2009 eingebrachte Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 917 bis 929).römisch eins.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 04 12.810-BAL, zugestellt am 17.03.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 31.03.2009 eingebrachte Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 917 bis 929).
Am 14.05.2009 langte beim Asylgerichtshof eine vom Asylgerichtshof angeforderte, das psychiatrische Gutachten der Ehegattin des Beschwerdeführers betreffende, Stellungnahme des vom Bundesasylamt beigezogenen Sachverständigen ein.
Mit Schreiben vom 15.05.2009 wurden das Bundesasylamt und der Vertreter des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt, die Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten der Ehegattin des Beschwerdeführers übermittelt und eine Frist von vier Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben vom 15.05.2009 wurden das Bundesasylamt und der Vertreter des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt, die Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten der Ehegattin des Beschwerdeführers übermittelt und eine Frist von vier Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 02.06.2009 erreichte den Asylgerichtshof ein Schreiben des Bundesasylamtes zur übermittelten Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, die Gattin des Beschwerdeführers betreffend.
Mit Schreiben vom 16.06.2009 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers eine Äußerung zur Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, die Gattin des Beschwerdeführers betreffend.
Mit Schreiben vom 18.06.2009 wurde das Bundesasylamt vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt, die Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 16.06.2009 übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Vertreter des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt, die Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 02.06.2009 übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben vom 18.06.2009 wurde das Bundesasylamt vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt, die Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 16.06.2009 übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Vertreter des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt, die Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 02.06.2009 übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 26.06.2009 langte eine Stellungnahme des Bundesasylamtes zur Äußerung des Vertreters des Beschwerdeführers im Verfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers ein.
Am 01. und 29.07.2009 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers weitere Stellungnahmen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 3 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 3 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 00/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 00 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß
§ 61 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung zu entscheiden ist.Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung zu entscheiden ist.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde am 14.08.2008 beim Bundesasylamt gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde am 14.08.2008 beim Bundesasylamt gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes den Beschwerdeführer und seine Ehegattin betreffend, sowie Einsichtnahme in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente sowie Einholung einer Stellungnahme beim vom Bundesasylamt beigezogenen medizinischen Sachverständigen und Gewährung von Parteiengehör zu dieser Stellungnahme, sowie den jeweiligen Stellungnahmen der Verfahrensparteien.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes den Beschwerdeführer und seine Ehegattin betreffend, sowie Einsichtnahme in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente sowie Einholung einer Stellungnahme beim vom Bundesasylamt beigezogenen medizinischen Sachverständigen und Gewährung von Parteiengehör zu dieser Stellungnahme, sowie den jeweiligen Stellungnahmen der Verfahrensparteien.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
II.4. Die Identität des Beschwerdeführers (II.3.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild [Anmerkung:römisch zwei.4. Die Identität des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild [Anmerkung:
zumindest] im Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltberechtigung [Anmerkung: möglicherweise finden sich Hinweise auf Identitätsdokument in den derzeit beim VwGH anhängigen Asylakten] nicht festgestellt werden (siehe AIS (DG2 "keine Dokumente 0"). Wenn das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung (Bescheid Seite 38 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 879) diesbezüglich auf den Bescheid des UBAS vom 18.09.2007, Zahl 252.168-2/7E-XV/54/07, verweist, so handelt es sich bei diesem Verweis, mangels Begründung für die Identitätsfeststellung im Bescheid des UBAS, um keine nachvollziehbar Begründung, aus der hervorgehen würde, auf Grund welcher Dokumente die Identität des Antragstellers festgestellt werden konnte. Die Staatsangehörigkeit konnte auf Grund der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Sprachkenntnis im Asylverfahren glaubhaft gemacht werden.
II.5.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.5.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH E vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH E vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH E vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH E vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH E vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH E vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH E vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH E vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/315).
Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH E vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
II.5.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurömisch zwei.5.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
§ 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.
II.5.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.römisch zwei.5.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.
II.5.3.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde zwar, wie schon im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007, Zahl 252.168-2/7E-XV/54/07, aufgetragen, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erhoben. Der beigezogene Sachverständige hielt in seinem Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer ein "Zustand nach PTSD und aktuell eine Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik" bestehe (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 737). Dem Sachverständigen wurde allerdings nicht die Beantwortung der Frage, ob und wenn ja, mit welcher Wahrscheinlichkeit im Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation mit dem Auftreten einer Retraumatisierung aus medizinischer Sicht zu rechnen wäre und welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als reale Gefahr damit verbunden wären, aufgetragen (vgl. dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage 2008, E56 zu § 8). Diese Frage wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 30.12.2008 releviert (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 759), vom Bundesasylamt jedoch nicht ermittelt. Das Bundesasylamt verabsäumte jedoch die Beantwortung dieser Frage, was im fortgesetzten Verfahren unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen und Wahrung des Parteiengehörs nachzuholen sein wird.römisch zwei.5.3.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde zwar, wie schon im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007, Zahl 252.168-2/7E-XV/54/07, aufgetragen, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erhoben. Der beigezogene Sachverständige hielt in seinem Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer ein "Zustand nach PTSD und aktuell eine Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik" bestehe (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 737). Dem Sachverständigen wurde allerdings nicht die Beantwortung der Frage, ob und wenn ja, mit welcher Wahrscheinlichkeit im Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation mit dem Auftreten einer Retraumatisierung aus medizinischer Sicht zu rechnen wäre und welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als reale Gefahr damit verbunden wären, aufgetragen vergleiche dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage 2008, E56 zu Paragraph 8,). Diese Frage wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 30.12.2008 releviert (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 759), vom Bundesasylamt jedoch nicht ermittelt. Das Bundesasylamt verabsäumte jedoch die Beantwortung dieser Frage, was im fortgesetzten Verfahren unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen und Wahrung des Parteiengehörs nachzuholen sein wird.
II.5.3.2. Das Bundesasylamt ließ im vorliegenden Fall unberücksichtigt, dass Verfahrensgegenstand nicht die (erstmalige) Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ist. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH E vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind und wird daher das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers ebenso diese Entscheidungen zu berücksichtigen haben (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225). In diesem Zusammenhang ist auch auf die treffenden Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29.07.2009 zu verweisen, die im Verfahren beim Bundesasylamt zu berücksichtigen sein werden.römisch zwei.5.3.2. Das Bundesasylamt ließ im vorliegenden Fall unberücksichtigt, dass Verfahrensgegenstand nicht die (erstmalige) Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ist. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH E vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind und wird daher das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers ebenso diese Entscheidungen zu berücksichtigen haben vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225). In diesem Zusammenhang ist auch auf die treffenden Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29.07.2009 zu verweisen, die im Verfahren beim Bundesasylamt zu berücksichtigen sein werden.
II.5.3.3. Das Verfahren über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde vom Bundesasylamt ohne Abhaltung einer mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin geführt. Im Akt erliegt das Protokoll über die Verhandlungsschrift vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Berufungsverfahren vom 17.09.2007, welches in der Bescheidbegründung herangezogen wurde. Eine Befragung vor dem Bundesasylamt ist unterblieben, obwohl diese Einvernahme zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides bereits eineinhalb Jahre zurücklag (vgl. dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage 2008, E40 zu § 10).römisch zwei.5.3.3. Das Verfahren über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde vom Bundesasylamt ohne Abhaltung einer mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin geführt. Im Akt erliegt das Protokoll über die Verhandlungsschrift vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Berufungsverfahren vom 17.09.2007, welches in der Bescheidbegründung herangezogen wurde. Eine Befragung vor dem Bundesasylamt ist unterblieben, obwohl diese Einvernahme zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides bereits eineinhalb Jahre zurücklag vergleiche dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage 2008, E40 zu Paragraph 10,).
Wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid begründet, dass "Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte in Form Ihrer Eltern (Vater und Stiefmutter), Ihrer Schwester und Ihrem Bruder sowie aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung, davon auszugehen [ist], dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde[n] bzw. im Notfall mit der Unterstützung durch Ihre Verwandten rechnen können." (Bescheid, Seite 42 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 887), bleibt festzuhalten, dass das Bundesasylamt diese Angaben nicht aktuell in einer Einvernahme des Beschwerdeführers erhob, sondern lediglich ungeprüft aus der Niederschrift der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat übernahm. Ob diese Angaben immer noch zutreffen, ist offen und damit ungeklärt und einer Überprüfung durch den Asylgerichtshof nicht zugänglich. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat außerdem an, dass er gemeinsam mit seinem Vater in einem Haus gelebt habe, welches niedergebrannt worden sei und weshalb er mit seinem Vater bei einem Onkel gewohnt habe (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 783). Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben, ob die Existenz des Beschwerdeführers mit seiner Familie für den Fall der Rückkehr gesichert ist. Das Bundesasylamt wird sich mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers und seiner Familie, die sich jahrelang im Ausland aufhielt, auseinanderzusetzen haben und die individuelle Situation eingehend zu beurteilen und für den Asylgerichtshof nachvollziehbar darzustellen haben. Es sind Ermittlungen, ob der Beschwerdeführer als dreifacher Familienvater in der Lage sein wird, das Auskommen und wirtschaftliche Überleben der Familie kraft eigener Arbeit zu sichern, anzustellen. Das Bundesasylamt wird auch das Ergebnis im Verfahren seiner Gattin und seiner minderjährigen Kinder, wobei insbesondere der Gesundheitszustand der Tochter Taslima zu erheben ist, im Rahmen des Familienverfahrens zu berücksichtigen haben. Dazu bleibt festzuhalten, dass es nicht die Sache des Asylgerichtshofes ist, die notwendigen vom Bundesasylamt verabsäumten Ermittlungen nachzuholen, um eine Entscheidungsgrundlage zu erhalten.
II.5.3.4. Das Bundesasylamt hat in der Entscheidung die Ausweisung des Beschwerdeführers betreffend vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer eben nicht um einen Asylwerber, sondern um eine Person, der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, handelt. Weiters blieb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2008, unbeachtet. Für die Prüfung des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich muss das Gleiche gelten, wie für die Prüfung des Verhältnisses zu den Verwandten im Herkunftsstaat: Auch dazu wurde der Beschwerdeführer im Verfahren über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht einvernommen und ist dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Neufassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, und auf die Notwendigkeit der Prüfung aller demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Z 2 durch das Bundesasylamt, welche das Bundesasylamt in einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung durchzuführen haben wird.römisch zwei.5.3.4. Das Bundesasylamt hat in der Entscheidung die Ausweisung des Beschwerdeführers betreffend vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer eben nicht um einen Asylwerber, sondern um eine Person, der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, handelt. Weiters blieb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2008, unbeachtet. Für die Prüfung des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich muss das Gleiche gelten, wie für die Prüfung des Verhältnisses zu den Verwandten im Herkunftsstaat: Auch dazu wurde der Beschwerdeführer im Verfahren über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht einvernommen und ist dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Neufassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, und auf die Notwendigkeit der Prüfung aller demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Ziffer 2, durch das Bundesasylamt, welche das Bundesasylamt in einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung durchzuführen haben wird.
II.5.3.5. Das Bundesasylamt hat zwar dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.12.2008 Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übersandt, jedoch fanden in den Bescheid zusätzliche Länderfeststellungen Eingang, welche dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Durch Unterlassen der Gewährung des Parteiengehörs zu den ermittelten Beweisaufnahmen (Länderinformationen) wurden Verfahrensvorschriften verletzt, was das Bundesasylamt zu sanieren hat.römisch zwei.5.3.5. Das Bundesasylamt hat zwar dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.12.2008 Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übersandt, jedoch fanden in den Bescheid zusätzliche Länderfeststellungen Eingang, welche dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Durch Unterlassen der Gewährung des Parteiengehörs zu den ermittelten Beweisaufnahmen (Länderinformationen) wurden Verfahrensvorschriften verletzt, was das Bundesasylamt zu sanieren hat.
Die belangte Behörde hat daher - bei Bestehen einer Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers - unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine ausreichenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Diese wird das Bundesasylamt nachtragen müssen, das Ergebnis dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugänglich machen und anschließend im Bescheid nachvollziehbare und überprüfbare Feststellungen treffen und die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen.
Die Erstbehörde ist ihren in § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, nunmehr § 18 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte die Erstbehörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Die Erstbehörde ist ihren in Paragraph 28, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, nunmehr Paragraph 18, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte die Erstbehörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
II.5.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.5.3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf. Der erkennende Senat kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den bereits dargestellten Fragen auseinanderzusetzen, entsprechende Ermittlungen zu führen, diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen zu treffen haben.römisch zwei.5.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.5.3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf. Der erkennende Senat kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den bereits dargestellten Fragen auseinanderzusetzen, entsprechende Ermittlungen zu führen, diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen zu treffen haben.
Festzuhalten bleibt, dass in Folge der Beschwerde der zur Kernfamilie gehörenden Gattin des Beschwerdeführers mit gesondertem Erkenntnis vom heutigen Tag deren bekämpfter Bescheid ebenfalls gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Festzuhalten bleibt, dass in Folge der Beschwerde der zur Kernfamilie gehörenden Gattin des Beschwerdeführers mit gesondertem Erkenntnis vom heutigen Tag deren bekämpfter Bescheid ebenfalls gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
26.08.2009