Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S10 407.943-1/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, Staatsbürgerschaft Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, Zahl: 09 01.360-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , Staatsbürgerschaft Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, Zahl: 09 01.360-EAST OST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig und Moslem. Er reiste am 01.02.2009 illegal nach Österreich ein und brachte am 02.02.2009 beim Bundesasylamt unter dem Namen XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ein.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig und Moslem. Er reiste am 01.02.2009 illegal nach Österreich ein und brachte am 02.02.2009 beim Bundesasylamt unter dem Namen römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ein.
1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen am 02.02.2009 gab der BF im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetsch der Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte Afghanistan vor ca. einem Jahr per PKW verlassen und wäre in Begleitung seiner zwei Brüder und eines weiteren Afghanen in den Iran gereist. In Teheran hätte er sich fünf Monate lang aufgehalten, danach wäre er schlepperunterstützt in die Türkei weitergereist. Nach einem Monat hätte er mit anderen Personen ein Boot bestiegen und wäre an einem Strand eines ihm unbekannten Landes abgesetzt worden. Dort hätte er sich ca. zwei Monate lang in einer Hütte aufgehalten, danach wäre er abgeholt und per LKW bis nach Österreich weitergeschleppt worden.
Als Fluchtgrund gab der BF an, er hätte niemanden mehr in Afghanistan. Seine Eltern und sein älterer Bruder wären von der Volksgruppe der Paschtunen aufgrund eines religiösen Streites ermordet worden.
Nach Vorhalt eines EURODAC-Treffers zu Griechenland gab der BF an, nicht zu wissen, ob er in Griechenland gewesen wäre oder nicht, da er dieses Land nicht kenne. Er würde in dem Land bleiben wollen, wo er sich sicher fühle. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da ihn die Feinde seines Vaters töten würden.
1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich in Mytilini (Griechenland) am 26.10.2008 im Zuge einer Anhaltung erkennungsdienstlich behandelt worden war. Mit Schriftstück vom 16.02.2009, vom BF übernommen am 17.02.2009, wurde dem BF mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen mit Griechenland in Form einer Anfrage gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), führen würde und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich in Mytilini (Griechenland) am 26.10.2008 im Zuge einer Anhaltung erkennungsdienstlich behandelt worden war. Mit Schriftstück vom 16.02.2009, vom BF übernommen am 17.02.2009, wurde dem BF mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen mit Griechenland in Form einer Anfrage gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), führen würde und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
1.4. Medizinische Untersuchungen zur Feststellung des Alters:
1.4.1. Die Erstbehörde beauftragte einen medizinischen Sachverständigen, Zahnarzt DDDr. XXXX, mit der Erstellung eines Gutachtens. Aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung am 09.04.2009, bei der laut dem Sachverständigen eine genaue intraorale Inspektion der Mundhöhle sowie eine Zahnstatuserhebung stattfanden, kam dieser zum Schluss, dass sich die Angaben des BF hinsichtlich seines Lebensalters mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen nicht decken würden, sodass das vom BF angegebene Alter aus odontologischer Sicht höher zu bewerten wäre. Eine auf wissenschaftliche Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) wäre ohne radiologische Untersuchungsmethode (OPTG) nicht möglich, die Aussagekraft der Begutachtung würde jedoch mit einer solchen wesentlich erhöht werden. Aus der klinischen Untersuchung würden die Ergebnisse denen eines 19-jährigen entsprechen, wobei aufgrund der Untersuchungsmethode von einem Zeitfenster von "+/- zwei Jahren" ausgegangen werden müsste.1.4.1. Die Erstbehörde beauftragte einen medizinischen Sachverständigen, Zahnarzt DDDr. römisch 40 , mit der Erstellung eines Gutachtens. Aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung am 09.04.2009, bei der laut dem Sachverständigen eine genaue intraorale Inspektion der Mundhöhle sowie eine Zahnstatuserhebung stattfanden, kam dieser zum Schluss, dass sich die Angaben des BF hinsichtlich seines Lebensalters mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen nicht decken würden, sodass das vom BF angegebene Alter aus odontologischer Sicht höher zu bewerten wäre. Eine auf wissenschaftliche Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) wäre ohne radiologische Untersuchungsmethode (OPTG) nicht möglich, die Aussagekraft der Begutachtung würde jedoch mit einer solchen wesentlich erhöht werden. Aus der klinischen Untersuchung würden die Ergebnisse denen eines 19-jährigen entsprechen, wobei aufgrund der Untersuchungsmethode von einem Zeitfenster von "+/- zwei Jahren" ausgegangen werden müsste.
1.4.2. Am 22.04.2009 fand durch den medizinischen Sachverständigen XXXX, Facharzt für Radiologie, eine Magnetresonanzuntersuchung (MRT) des Brustbein-/Schlüsselbeingelenks zur genaueren Klärung des Alters des BF statt. Als Ergebnis dieser Untersuchung wurde beim BF ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits festgestellt. Dies trete nach Schmidt et al. (2007) in einem Lebensalter von minimal 23,8 Jahren auf, weshalb das vom BF angegebene Alter mit dem Untersuchungsergebnis nicht vereinbar und dieser somit älter sei.1.4.2. Am 22.04.2009 fand durch den medizinischen Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Radiologie, eine Magnetresonanzuntersuchung (MRT) des Brustbein-/Schlüsselbeingelenks zur genaueren Klärung des Alters des BF statt. Als Ergebnis dieser Untersuchung wurde beim BF ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits festgestellt. Dies trete nach Schmidt et al. (2007) in einem Lebensalter von minimal 23,8 Jahren auf, weshalb das vom BF angegebene Alter mit dem Untersuchungsergebnis nicht vereinbar und dieser somit älter sei.
1.4.3. Am 27.04.2009 erfolgte eine Befragung und eine körperliche Untersuchung durch die medizinischen Sachverständigen XXXX, Fachärztin für Gerichtsmedizin, sowie XXXX, Wissenschaftlicher Mitarbeiter. Diese kamen in ihrem gerichtsmedizinischen Gutachten zum Schluss, dass der BF gemäß den Tanner-Stadien ein abgeschlossenes Pubertätsstadium (PH6, G5) aufweise und somit zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 15,3 Jahre alt sei. Eine obere Grenze ließe sich nicht bestimmen, der BF könne sehr wohl älter als 15,3 Jahre sein. Zusammenfassend ergäbe sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung ein Mindestalter von 18 Jahren. Weiters hätten sich Hinweise gefunden, dass der BF auch älter als 18 Jahre sein könne, das geltend gemachte chronologische Alter von 15 Jahren könne aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.1.4.3. Am 27.04.2009 erfolgte eine Befragung und eine körperliche Untersuchung durch die medizinischen Sachverständigen römisch 40 , Fachärztin für Gerichtsmedizin, sowie römisch 40 , Wissenschaftlicher Mitarbeiter. Diese kamen in ihrem gerichtsmedizinischen Gutachten zum Schluss, dass der BF gemäß den Tanner-Stadien ein abgeschlossenes Pubertätsstadium (PH6, G5) aufweise und somit zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 15,3 Jahre alt sei. Eine obere Grenze ließe sich nicht bestimmen, der BF könne sehr wohl älter als 15,3 Jahre sein. Zusammenfassend ergäbe sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung ein Mindestalter von 18 Jahren. Weiters hätten sich Hinweise gefunden, dass der BF auch älter als 18 Jahre sein könne, das geltend gemachte chronologische Alter von 15 Jahren könne aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
1.5. Am 29.04.2009 leitete die Erstbehörde erneut ein Konsultationsverfahren mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO ein und stellte ein dringliches Ersuchen um Aufnahme des BF gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO. Dem BF wurde erneut mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 04.05.2009, vom BF übernommen am selben Tag, wurde dem BF mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.5. Am 29.04.2009 leitete die Erstbehörde erneut ein Konsultationsverfahren mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO ein und stellte ein dringliches Ersuchen um Aufnahme des BF gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO. Dem BF wurde erneut mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 04.05.2009, vom BF übernommen am selben Tag, wurde dem BF mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Aufgrund eines Schreibens vom 29.05.2009 (bei der Erstbehörde eingelangt am 01.06.2009), mit dem sich Griechenland ausdrücklich gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme des BF bereit erklärte, ging das Bundesasylamt davon aus, dass eine Zuständigkeit Griechenlands bestehen würde. Weiters wurde der Erstbehörde von den griechischen Behörden mitgeteilt, dass der BF in Griechenland seinen Namen mit XXXX sowie sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben hätte.Aufgrund eines Schreibens vom 29.05.2009 (bei der Erstbehörde eingelangt am 01.06.2009), mit dem sich Griechenland ausdrücklich gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme des BF bereit erklärte, ging das Bundesasylamt davon aus, dass eine Zuständigkeit Griechenlands bestehen würde. Weiters wurde der Erstbehörde von den griechischen Behörden mitgeteilt, dass der BF in Griechenland seinen Namen mit römisch 40 sowie sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben hätte.
1.6. Mit Schreiben vom 12.05.2009 übermittelte der Rechtsberater als (gesetzlicher) Vertreter des BF eine Stellungnahme zur Altersfeststellung, in der er monierte, dass die Gutachten ausdrücklich einer Altersschätzung, -eingrenzung bzw. -annäherung dienen sollten und daraus keinesfalls mit Sicherheit auf das tatsächliche Alter des BF geschlossen werden könne. Die Gutachten würden zu völlig verschiedenen Ergebnissen kommen, so einmal auf 17 bis 21 Jahre, das andere Mal auf 23,8 Jahre. Somit könne nicht mit Sicherheit die Volljährigkeit des BF angenommen werden, nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei daher im Zweifel von einer Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen. Darüber hinaus wären nur Gutachten medizinischer Natur (gemeint: die Physis betreffend) eingeholt worden, die psychologische Komponente wäre völlig außer Acht gelassen worden.
1.7. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, am 22.06.2009, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Rechtsberaterin, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe gesagt, wie alt er sei. Dies habe ihm seine Mutter so erzählt, das Alter stehe auch bei ihm zu Hause im Koran. In Griechenland habe er als Geburtsjahr XXXX (umgerechnet XXXX) genannt, den genauen Tag und Monat wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt, dass er in Griechenland den Namen XXXX, angegeben hätte, sagte der BF aus, dass ihm vom Schlepper gesagt worden wäre, falsche Daten anzugeben.Er habe gesagt, wie alt er sei. Dies habe ihm seine Mutter so erzählt, das Alter stehe auch bei ihm zu Hause im Koran. In Griechenland habe er als Geburtsjahr römisch 40 (umgerechnet römisch 40 ) genannt, den genauen Tag und Monat wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt, dass er in Griechenland den Namen römisch 40 , angegeben hätte, sagte der BF aus, dass ihm vom Schlepper gesagt worden wäre, falsche Daten anzugeben.
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihn nach Griechenland auszuweisen, und auf die Frage, welche Gründe dagegen sprächen, gab der BF an, dass es dort nur Probleme gäbe, man werde dort geschlagen, bekäme kein Essen und es gäbe keine Dolmetscher. Abschließend erklärte der BF, bezüglich seines Alters die Wahrheit gesagt zu haben.
Die Rechtsberaterin stellte im Anschluss an die Vernehmung den schriftlichen Antrag, aufgrund des zahnärztlichen Gutachtens den BF zum Verfahren zuzulassen. Da dieses ein Zeitfenster von zwei Jahren nenne, sei im Zweifelsfall von einer Besserstellung des BF auszugehen und somit anzunehmen, dass der BF 17 Jahre alt und daher jugendlich sei. Darüber hinaus handle es sich beim MRT um ein Pilotprojekt, dessen Ergebnis nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden könne.
1.8. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 15.07.2009, Zahl: 09 01.360-EAST OST, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.1.8. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 15.07.2009, Zahl: 09 01.360-EAST OST, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des BF - bezüglich des Alters wurde festgestellt, dass der BF volljährig sei -, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben des BF und zur Lage im Mitgliedsstaat Griechenland, insbesondere zum Asylverfahren, zur Refoulementprüfung, zur allgemeinen und medizinischen Versorgung, zur Anerkennungsquote und zum Zugang zum Asylverfahren von Asylsuchenden nach einer Dublin-Überstellung in Griechenland.
Festgestellt wurde weiters, dass der BF mit seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Festgestellt wurde weiters, dass der BF mit seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Beweiswürdigend wurde in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass von der Volljährigkeit des BF aus mehreren Gründen ausgegangen werden könne. So wären die untersuchenden Ärzte übereinstimmend bzw. in Form eines abschließenden Gutachtens zur Ansicht gekommen, dass er volljährig sei. Im Zuge der zahnärztlichen Untersuchung wäre das Lebensalter auf 19 Jahre mit einem Zeitfenster von +/- zwei Jahren eingeschätzt worden, das MRT sowie die gesamtheitliche Körperuntersuchung hätten ein Alter von mindestens 18 Jahren ergeben, wobei eine Grenze nach oben nicht festgelegt worden wäre. Aus gerichtsmedizinischer Sicht wäre eindeutig ausgeschlossen worden, dass die Angaben des BF zu seinem Alter (Anmerkung: in Österreich) richtig sein könnten. Weiters hätte aufgrund der Zustimmungserklärung Griechenlands in Erfahrung gebracht werden können, dass der BF in Griechenland sein Alter mit 22 Jahren angegeben hätte. Das Vorbringen, dies auf Anraten des Schleppers gemacht zu haben, sei unplausibel und nicht nachvollziehbar. Somit sei davon auszugehen, dass der BF nun absichtlich falsche Angaben gemacht hätte, um als minderjährige Person in Österreich einen besonderen Schutz im Verfahren zu erhalten.
1.9. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht mit Schreiben vom 16.07.2009, eingebracht bei der Erstbehörde per Telefax am 22.07.2009, Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zuzulassen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Begründung dazu wird zunächst moniert, dass Österreich aufgrund der Minderjährigkeit des BF gemäß Art. 6 der Dublin II-VO zuständig sei, das materielle Asylverfahren zu führen. Zur Altersfeststellung wird ausgeführt, dass sowohl nach der zahnärztlichen Untersuchung als auch nach dem Gesamtgutachten, in dem das Alter des BF auf mindestens 15,3 Jahre oder auch mehr geschätzt werde, es im Bereich des Möglichen liegen würde, dass der BF minderjährig sei. Im Zweifel sei laut VwGH von Minderjährigkeit auszugehen, eine Fehleranfälligkeit von +/- zwei Jahren erfülle den Anspruch auf hinreichende Genauigkeit jedenfalls nicht.In der Begründung dazu wird zunächst moniert, dass Österreich aufgrund der Minderjährigkeit des BF gemäß Artikel 6, der Dublin II-VO zuständig sei, das materielle Asylverfahren zu führen. Zur Altersfeststellung wird ausgeführt, dass sowohl nach der zahnärztlichen Untersuchung als auch nach dem Gesamtgutachten, in dem das Alter des BF auf mindestens 15,3 Jahre oder auch mehr geschätzt werde, es im Bereich des Möglichen liegen würde, dass der BF minderjährig sei. Im Zweifel sei laut VwGH von Minderjährigkeit auszugehen, eine Fehleranfälligkeit von +/- zwei Jahren erfülle den Anspruch auf hinreichende Genauigkeit jedenfalls nicht.
Weiters schloss der BF seiner Beschwerde Entscheidungen deutscher und österreichischer Gerichte sowie teilweise englischsprachige Berichte verschiedener Organisationen und Personen über die Lage in Griechenland an und beantragte, Anfragen an Herrn XXXX, Vorsitzender des XXXX in Griechenland, und an die Athener Rechtsanwältin XXXX von der griechischen Anwaltsvereinigung für die Rechte von Flüchtlingen und Migranten zu richten.Weiters schloss der BF seiner Beschwerde Entscheidungen deutscher und österreichischer Gerichte sowie teilweise englischsprachige Berichte verschiedener Organisationen und Personen über die Lage in Griechenland an und beantragte, Anfragen an Herrn römisch 40 , Vorsitzender des römisch 40 in Griechenland, und an die Athener Rechtsanwältin römisch 40 von der griechischen Anwaltsvereinigung für die Rechte von Flüchtlingen und Migranten zu richten.
Abschließend brachte der BF vor, dass durch die Vollziehung der Ausweisung und die Zurück- oder Abschiebung nach Griechenland in seinem Falle ein "real risk" bestehe, dass er in seinen Grundrechten, insbesondere Art. 3 EMRK, verletzt werden würde.Abschließend brachte der BF vor, dass durch die Vollziehung der Ausweisung und die Zurück- oder Abschiebung nach Griechenland in seinem Falle ein "real risk" bestehe, dass er in seinen Grundrechten, insbesondere Artikel 3, EMRK, verletzt werden würde.
1.10. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 29.07.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009, GZ: S10 407.943-1/2009-2Z, wurde der Beschwerde des BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Abs. 2 kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Absatz 2, kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.
Art. 21 Abs. 1 Dublin II-VO lautet:Artikel 21, Absatz eins, Dublin II-VO lautet:
Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Asylbewerber, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für
a) die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist;
b) die Prüfung des Asylantrags;
c) die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Verordnung.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass der BF volljährig ist. Es bestehen jedoch nach wie vor Zweifel am tatsächlichen Alter des BF, zumal der BF selbst behauptet, nicht volljährig zu sein.
Das Bundesasylamt stützt seine Annahme, der BF sei volljährig, auf die Ergebnisse einer zahnärztlichen, einer magnetresonanztomographischen sowie einer ganzkörperlichen Untersuchung, die jedoch im Ergebnis vielfach nicht nachvollziehbar sind und sich widersprechen.
So wurde im zahnärztlichen Gutachten von einem Alter von 19 Jahren und einem Zeitfenster von +/- zwei Jahren ausgegangen, das Alter des BF wurde somit im Bereich zwischen 17 und 21 Jahren angesiedelt. Die Magnetresonanzuntersuchung wiederum ergab ein Mindestalter von 23,8 Jahren und widersprach daher dem ersten Gutachten, das von einem Höchstalter von 21 Jahren ausging.
Im Rahmen der ganzkörperlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass von einem Alter von mindestens 15,3 Jahren ausgegangen werden könne, wobei jedoch aus dem Gutachten in keiner Weise ersichtlich war, ob die Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Hazare in der Beurteilung berücksichtigt wurde. Unter Miteinbeziehung der vorhergehenden zwei Gutachten kam die Gerichtsmedizinerin zum Schluss, dass ein Alter von mindestens 18 Jahren vorliege, jedoch der BF auch älter als 18 Jahre alt sein könne. Eine obere Altersgrenze hätte sich nicht feststellen lassen. Somit ergab sich auch hier eine Dissonanz zum zahnärztlichen Gutachten, das von einer Untergrenze von 17 Jahren ausging.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass aus den vorliegenden Gutachten nicht zweifelsfrei auf das Vorliegen einer Volljährigkeit des BF zu schließen ist. Das vom BF in Griechenland angegebene Geburtsdatum XXXX stellt zwar ein Indiz für sein Alter dar, zwingende Rückschlüsse auf das wahre, konkrete Alter des BF lassen sich jedoch daraus nicht ziehen.Insgesamt ist somit festzuhalten, dass aus den vorliegenden Gutachten nicht zweifelsfrei auf das Vorliegen einer Volljährigkeit des BF zu schließen ist. Das vom BF in Griechenland angegebene Geburtsdatum römisch 40 stellt zwar ein Indiz für sein Alter dar, zwingende Rückschlüsse auf das wahre, konkrete Alter des BF lassen sich jedoch daraus nicht ziehen.
Es ist daher im gegenständlichen Fall erforderlich, weitere Nachforschungen zum tatsächlichen Alter des BF anzustellen. Über die Einholung eines medizinischen Gutachtens betreffend die Physis hinaus erscheint es in solchen Fällen regelmäßig zweckmäßig, die psychische Reife des BF durch Experten, welche über Erfahrung mit dem Kulturkreis verfügen, aus dem der BF stammt - unter Berücksichtigung der verschiedenen in einem Land lebenden Volksgruppen -, beurteilen zu lassen. Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Sollten die bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt werden können, wäre von der Minderjährigkeit des BF auszugehen. Diesbezüglich sei auf die vom VwGH ergangene und sinngemäß anzuwendende Judikatur zum "tatsächlichen" Herkunftsstaat verwiesen, wonach im Zweifelsfall von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen ist (VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463).
2.2.2. Die Asylpraxis in Griechenland gab zuletzt Anlass zu vielfachen Problemen und Rechtsfragen bei Rücküberstellungen von Asylwerbern gemäß Dublin II-VO nach Griechenland, sodass gerade hier das Faktum, dass dem vorgelegten Verwaltungsakt der Erstbehörde nicht zu entnehmen ist, dass dem BF vor Bescheiderlassung Länderfeststellungen zu Griechenland vorgehalten worden sind, besonders schwer wiegt. Dazu kommt, dass in der Beschwerde neue Entwicklungen in Griechenland behauptet werden (Aufhebung der Berufungsinstanz) und im vorliegenden Fall der BF in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat (oder stellen konnte).
2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde daher für den Fall, dass sie wieder eine zurückweisende Entscheidung erlassen wollte, ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen haben und dabei zunächst die Frage des Alters bzw. der Volljährigkeit des BF - wie in Punkt 2.2.1. ausgeführt - zu klären haben.
Ganz besonders zu beachten sein wird auch die aktuelle Lage der Asylrechtspraxis in Griechenland (siehe Punkt 2.2.2.) sowie deren Prüfung und Vorhalt des Ergebnisses an den BF in Beachtung des Grundsatzes des Parteiengehörs und dessen rechtliche Beurteilung auch unter Bedachtnahme auf die allfällige Vulnerabilität des BF.
2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
01.04.2010