TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/18 B13 307627-2/2009

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Veröffentlicht am 18.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art18 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

B13 307627-2/2009/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

B13 307626-2/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Dr. Michael VALLENDER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, vom 6. 8. 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 7. 2009, Zl. 09 02.100-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Dr. Michael VALLENDER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, vom 6. 8. 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 7. 2009, Zl. 09 02.100-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kosten- und Aufwandersatz wird gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kosten- und Aufwandersatz wird gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Beschwerdeführer reiste am 27. 10. 2006 gemeinsam mit seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag durch seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

Sein Vater, der bereits am 9. 1. 2006 ins Bundesgebiet gelangt war, führte im Zuge seines vor dem Bundesasylamt durchgeführten Asylverfahrens aus, dass er in Serbien Schwierigkeiten habe, besonders mit der serbischen Polizei. Die Probleme seien darin begründet, dass er - wie andere Albaner auch - die UCK und die UCPMB unterstützt habe. Deshalb sei er zwei Mal von der serbischen Polizei einvernommen worden. Während dieser Einvernahmen sei sein Haus von maskierten Männern durchsucht worden. Er sei zwar nicht geschlagen, wohl aber verbal "attackiert" worden. Es habe auch sonst Kontrollen gegeben und man habe ihn als Terroristen angesehen. Im Übrigen erklärte der Vater des Beschwerdeführers, dass er niemals Probleme mit den Behörden gehabt habe und auch zu keinem Zeitpunkt politisch tätig gewesen sei. Er sei zwar Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen, habe jedoch nie an bewaffneten Konflikten teilgenommen.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab hinsichtlich ihres Fluchtgrundes an, dass ihr Ehemann von der serbischen Polizei gesucht worden sei, weil er sich am Krieg im Kosovo und in Preshevo beteiligt habe. Sie selbst habe durch ihren Ehemann Schwierigkeiten bekommen. Ihr Ehemann sei vor einem Jahr nach Österreich geflüchtet. Als sie mit ihren Söhnen alleine in der Heimat gelebt habe, sei die Polizei sehr oft in ihr Haus gekommen und habe sie befragt, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Die Polizei habe immer wieder nach ihrem Ehemann gefragt, da sie ihn festnehmen habe wollen. Nach der Flucht ihres Ehemannes sei sie mit den beiden Kindern alleine gewesen. Aus diesen angegebenen Gründen sei sie mit den Söhnen dem Ehemann nachgereist. Außerdem wolle sie, dass ihre Söhne bei ihrem Vater aufwachsen. Eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers oder seines Bruders wurden nicht vorgebracht.

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 11. 2006, Zl. 06 11.482-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 11. 2006, Zl. 06 11.482-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 307.627-C1/3E-III/67/06, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde er aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Berufungsbescheiden der Eltern verwiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 307.627-C1/3E-III/67/06, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde er aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Berufungsbescheiden der Eltern verwiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des VwGH vom 15. Jänner 2009 abgelehnt.

Am 17. 2. 2009 stellte der Beschwerdeführer - wiederum durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders gab die Mutter bei ihrer Einvernahme zu dem sie betreffenden neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz am 27. 4. 2009 zu Protokoll, dass die im Rahmen des ersten Antrages getätigten Angaben weiterhin aufrecht blieben und nichts Neues anzuführen sei. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien gesund.

Einer anwaltlichen Stellungnahme vom 19. 5. 2009 zufolge komme es in Serbien immer wieder zum Verstoß von Menschenrechten und es gebe weiterhin ein "Klima von Feindseligkeit" gegen Minderheiten, wobei es in einigen Städten der XXXX zu Übergriffen gegen die albanische Minderheit gekommen sei.Einer anwaltlichen Stellungnahme vom 19. 5. 2009 zufolge komme es in Serbien immer wieder zum Verstoß von Menschenrechten und es gebe weiterhin ein "Klima von Feindseligkeit" gegen Minderheiten, wobei es in einigen Städten der römisch 40 zu Übergriffen gegen die albanische Minderheit gekommen sei.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21. 7. 2009, Zl. 09 02.100-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde von der Mutter des Beschwerdeführers am 23. 7. 2009 persönlich übernommen und seinem rechtskundigen Vertreter am 24. 7. 2009 zugestellt.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21. 7. 2009, Zl. 09 02.100-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser Bescheid wurde von der Mutter des Beschwerdeführers am 23. 7. 2009 persönlich übernommen und seinem rechtskundigen Vertreter am 24. 7. 2009 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2009 wurde durch den rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.

Spruchpunkt I:

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, 92/12/0149 und VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266 und VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, 92/12/0149 und VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266 und VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, 89/07/0200 und VwGH 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400 und VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, 89/07/0200 und VwGH 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400 und VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf, stellen sich somit nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Sollten im Verfahren neue Tatsachen vorgebracht werden, die nach der Erlassung des Erstbescheides entstanden sind, so müssten diese, um Asylrelevanz zu besitzen, einen glaubhaften Kern beinhalten.

Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gab als seine gesetzliche Vertreterin in ihrem Verfahren zu Protokoll, dass die im Rahmen des ersten Antrages getätigten Angaben weiterhin aufrecht blieben und nichts Neues anzuführen sei. Damit wurde für den Beschwerdeführer keinerlei Sachverhaltsänderung behauptet, die eine Zurückweisung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz als unzulässig erscheinen ließe.

Wie in dem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag festgestellt, führte dieser ein Verfolgungsvorbringen ins Treffen, über das bereits in seinem ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde bzw. das auf die dabei erstatteten Aussagen einen unmittelbaren Bezug nimmt, weshalb auch für ihn im Ergebnis kein neuer Sachverhalt ausgemacht werden konnte. Abgesehen davon ließ sich dem in seinem zweiten Verfahren erstatteten Vorbringen zudem kein glaubhafter Kern entnehmen. Ebenso war für die Mutter des Beschwerdeführers zu verfahren, die nunmehr vorbrachte, im Juni 2006 vergewaltigt worden zu sein. Wie in dem sie betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag festgehalten, behauptete die Mutter damit keine eingetretene Änderung des Sachverhaltes nach der formellen Rechtskraft des ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz abschließenden Bescheides. Auch im Falle der Mutter des Beschwerdeführers war festzuhalten, dass selbst bei hypothetischer Annahme der rechtlichen Relevanz ihrer Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Vergewaltigung, diesen kein glaubhafter Kern zu entnehmen war. Die Anträge der Eltern des Beschwerdeführers waren somit ebenso nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Wie in dem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag festgestellt, führte dieser ein Verfolgungsvorbringen ins Treffen, über das bereits in seinem ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde bzw. das auf die dabei erstatteten Aussagen einen unmittelbaren Bezug nimmt, weshalb auch für ihn im Ergebnis kein neuer Sachverhalt ausgemacht werden konnte. Abgesehen davon ließ sich dem in seinem zweiten Verfahren erstatteten Vorbringen zudem kein glaubhafter Kern entnehmen. Ebenso war für die Mutter des Beschwerdeführers zu verfahren, die nunmehr vorbrachte, im Juni 2006 vergewaltigt worden zu sein. Wie in dem sie betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag festgehalten, behauptete die Mutter damit keine eingetretene Änderung des Sachverhaltes nach der formellen Rechtskraft des ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz abschließenden Bescheides. Auch im Falle der Mutter des Beschwerdeführers war festzuhalten, dass selbst bei hypothetischer Annahme der rechtlichen Relevanz ihrer Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Vergewaltigung, diesen kein glaubhafter Kern zu entnehmen war. Die Anträge der Eltern des Beschwerdeführers waren somit ebenso nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Da sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht verändert hat, besteht auch im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr in eine menschenrechtswidrige Situation im Sinne der EMRK zu geraten.

Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 307.627-C1/3E-III/67/06, dem neuerlichen Antrag entgegen. Mit dem neuen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese - unter Berücksichtigung der in lit. a. bis h. genannten Aspekte - eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese - unter Berücksichtigung der in Litera a, bis h, genannten Aspekte - eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Es ist zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund zweier Anträge auf internationalen Schutz zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Es ist zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund zweier Anträge auf internationalen Schutz zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Hinsichtlich der ebenfalls im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Eltern und minderjähriger Bruder) ist festzuhalten, dass diesen gegenüber mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenso eine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen wird, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Familienmitglieder vorliegt (vgl. EGMR 20.03.1991, Cruz Varas gg. Schweden). Mit dem in Österreich ebenfalls als Asylwerber aufhältigen Onkel führt der Beschwerdeführer kein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, da dieser nicht der Kernfamilie des Beschwerdeführers zuzurechnen ist und auch kein intensives Beziehungsverhältnis (etwa im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses) zu ihm besteht. So gab der Vater des Beschwerdeführers an, dass bloß regelmäßiger telefonischer Kontakt zu seinem Bruder bestehe. Ebenso ist das Verhältnis zur Cousine des Vaters des Beschwerdeführers zu beurteilen, welche mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist. Zwar wurde glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie von Seiten der Cousine des Vaters immer wieder (finanzielle) Unterstützung beziehe, jedoch vermag dies allein mit Sicherheit noch keine ausreichende Beziehungsintensität im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR bzw. der EKMR zu begründen, zumal - wie sich aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergibt - der Beschwerdeführer weder mit der Cousine seines Vaters noch mit seinem Onkel in gemeinsamen Haushalt wohnt.Hinsichtlich der ebenfalls im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Eltern und minderjähriger Bruder) ist festzuhalten, dass diesen gegenüber mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenso eine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen wird, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Familienmitglieder vorliegt vergleiche EGMR 20.03.1991, Cruz Varas gg. Schweden). Mit dem in Österreich ebenfalls als Asylwerber aufhältigen Onkel führt der Beschwerdeführer kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, da dieser nicht der Kernfamilie des Beschwerdeführers zuzurechnen ist und auch kein intensives Beziehungsverhältnis (etwa im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses) zu ihm besteht. So gab der Vater des Beschwerdeführers an, dass bloß regelmäßiger telefonischer Kontakt zu seinem Bruder bestehe. Ebenso ist das Verhältnis zur Cousine des Vaters des Beschwerdeführers zu beurteilen, welche mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist. Zwar wurde glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie von Seiten der Cousine des Vaters immer wieder (finanzielle) Unterstützung beziehe, jedoch vermag dies allein mit Sicherheit noch keine ausreichende Beziehungsintensität im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR bzw. der EKMR zu begründen, zumal - wie sich aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergibt - der Beschwerdeführer weder mit der Cousine seines Vaters noch mit seinem Onkel in gemeinsamen Haushalt wohnt.

Sollte man davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seines minderjährigen Bruders vorliegt, so erscheint dies allerdings

  • -Strichaufzählung
    unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a. - h. AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 genannten Aspekteunter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, genannten Aspekte
  • -Strichaufzählung
    zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten, zumal der am 27. 10. 2006 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen weniger als drei Jahre andauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet lediglich auf zwei Asylantragstellungen stützte, welche sich - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwiesen.zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten, zumal der am 27. 10. 2006 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen weniger als drei Jahre andauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet lediglich auf zwei Asylantragstellungen stützte, welche sich - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwiesen.

Den Eltern des Beschwerdeführers musste bereits bei ihrer ersten Asylantragstellung bekannt sein, dass die sogenannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dies wurde von den Eltern des Beschwerdeführers allerdings ursprünglich negiert, nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 6. 5. 2008 verließen sie mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht das österreichische Bundesgebiet und hielten sich bis zu einer neuerlichen Antragstellung illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Einer regelmäßigen Beschäftigung gingen die Eltern während der Aufenthaltszeiten im österreichischen Bundesgebiet nicht nach. Auch sonst sind keine maßgeblichen Anzeichen einer besonderen Verfestigung bzw. Integration ersichtlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers und seiner Eltern an einen Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert, weshalb auch eine allfällige schulische Integration des Beschwerdeführers hinter diese Interessen zurücktritt.

Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

Spruchpunkt II:

Der Asylgerichtshof hat über den Antrag auf Kosten- und Aufwandersatz wie folgt erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß § 28 Abs. 5 Z. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.

Dem begehrten Ersatz nach den im Antrag angeführten Bestimmungen des VwGG kann somit nicht entsprochen werden, da das VwGG vom Asylgerichtshof nicht anzuwenden ist. Der gegenständliche Antrag ist sohin zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Identität der Sache, Intensität, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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