Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B13 307624-2/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Dr. Michael VALLENDER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, vom 6. 8. 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 7. 2009, Zl. 09 02.097 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Dr. Michael VALLENDER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, vom 6. 8. 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 7. 2009, Zl. 09 02.097 - BAT, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Kosten- und Aufwandersatz wird gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kosten- und Aufwandersatz wird gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführerin reiste am 27. 10. 2006 in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.
Zu ihrem Fluchtgrund führte sie im Zuge des sohin vor dem Bundesasylamt durchgeführten Verfahrens aus, dass ihr Ehemann von der serbischen Polizei gesucht worden sei, weil er sich am Krieg im Kosovo und in XXXX beteiligt habe. Sie selbst habe durch ihren Ehemann Schwierigkeiten bekommen. Ihr Ehemann sei vor einem Jahr nach Österreich geflüchtet. Als sie mit ihren Söhnen alleine in der Heimat gelebt habe, sei die Polizei sehr oft in ihr Haus gekommen und habe sie befragt, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Die Polizei habe immer wieder nach ihrem Ehemann gefragt, da sie ihn festnehmen habe wollen. Nach der Flucht ihres Ehemannes sei sie mit den beiden Kindern alleine gewesen. Aus diesen angegebenen Gründen sei sie mit den Söhnen dem Ehemann nachgereist. Außerdem wolle sie, dass ihre Söhne bei ihrem Vater aufwachsen.Zu ihrem Fluchtgrund führte sie im Zuge des sohin vor dem Bundesasylamt durchgeführten Verfahrens aus, dass ihr Ehemann von der serbischen Polizei gesucht worden sei, weil er sich am Krieg im Kosovo und in römisch 40 beteiligt habe. Sie selbst habe durch ihren Ehemann Schwierigkeiten bekommen. Ihr Ehemann sei vor einem Jahr nach Österreich geflüchtet. Als sie mit ihren Söhnen alleine in der Heimat gelebt habe, sei die Polizei sehr oft in ihr Haus gekommen und habe sie befragt, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Die Polizei habe immer wieder nach ihrem Ehemann gefragt, da sie ihn festnehmen habe wollen. Nach der Flucht ihres Ehemannes sei sie mit den beiden Kindern alleine gewesen. Aus diesen angegebenen Gründen sei sie mit den Söhnen dem Ehemann nachgereist. Außerdem wolle sie, dass ihre Söhne bei ihrem Vater aufwachsen.
Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 11. 2006, Zl. 06 11.480-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keine Argumente vorgebracht habe, welche dazu geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten.Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 11. 2006, Zl. 06 11.480-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keine Argumente vorgebracht habe, welche dazu geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 307.624-C1/3E-III/67/06, abgewiesen und der Beschwerdeführerin weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde sie aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bundesasylamtes, welches ein ordentliches und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, verwiesen und wurden diese zum Inhalt des gegenständlichen Berufungsbescheides erhoben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden in wesentlichen Punkten als unglaubwürdig erachtet. Vor allem habe sie die in der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes angesprochene sexuelle Belästigung (zu einer Vergewaltigung sei es nicht gekommen) in ihrem erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 307.624-C1/3E-III/67/06, abgewiesen und der Beschwerdeführerin weder der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde sie aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bundesasylamtes, welches ein ordentliches und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, verwiesen und wurden diese zum Inhalt des gegenständlichen Berufungsbescheides erhoben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden in wesentlichen Punkten als unglaubwürdig erachtet. Vor allem habe sie die in der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes angesprochene sexuelle Belästigung (zu einer Vergewaltigung sei es nicht gekommen) in ihrem erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des VwGH vom 15. Jänner 2009 abgelehnt.
Am 17. 2. 2009 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu fand am selben Tag eine niederschriftliche Erstbefragung nach dem AsylG 2005 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie ihre Fluchtgründe aufrecht halte. Es sei jedoch in Serbien mittlerweile noch schlimmer geworden. So seien vor ungefähr zwei Monaten zwölf Menschen, die mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gekämpft hätten, aus der Heimatgegend der Beschwerdeführerin verhaftet worden. Da sie mit ihrer Familie in Serbien in Lebensgefahr sei, bitte sie, ihre Asylgründe noch einmal zu überprüfen.
Bei der am 26. 2. 2009 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrem Mann und ihren Kindern in Österreich in Familiengemeinschaft lebe. Sie sei psychisch krank und werde in Serbien nicht ärztlich behandelt. Sie sei vor den Augen ihres dreijährigen Sohnes vergewaltigt worden und ihr Mann wisse davon nichts. Bei ihrer Einvernahme am 3. 3. 2009 konkretisierte die Beschwerdeführerin dies dahingehend, dass die angesprochene Vergewaltigung im Juni 2006 durch drei sie ursprünglich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragenden Gendarmen erfolgt sei. Ihr Mann sei bereits elf Monate vor diesem Vorfall geflüchtet gewesen.
Der gutachterlichen Stellungnahme der Allgemeinärztin Dr. XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) leide.Der gutachterlichen Stellungnahme der Allgemeinärztin Dr. römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) leide.
Am 27. 4. 2009 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt neuerlich einvernommen, wobei in der diesbezüglichen Niederschrift im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde:
"(...)
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
ASt: Ja.
LA: Können Sie irgendwelche Dokumente/Beweismittel etc. vorlegen?
ASt: Nein. Ich kann nur ärztliche Unterlagen vorlegen, die ich bereits vorgelegt habe.
LA: Wo lebten Sie zuletzt in Serbien, bevor Sie die Ausreise nach Österreich antraten?
ASt: Ich war verheiratet und lebte mit meinem Mann und Kindern in XXXX. Die letzten vier Monate habe ich gemeinsam mit meinen Kindern aufgrund der Probleme, die ich hatte, bei meinen Eltern in XXXX, in der Gemeinde XXXX, verbracht.ASt: Ich war verheiratet und lebte mit meinem Mann und Kindern in römisch 40 . Die letzten vier Monate habe ich gemeinsam mit meinen Kindern aufgrund der Probleme, die ich hatte, bei meinen Eltern in römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 , verbracht.
LA: Wovon lebten Sie in Serbien, insbesondere als Ihr Gatte nicht mehr in Serbien aufhältig war?
ASt: Meine Eltern haben mich bzw. uns unterstützt. Ich wurde bereits von meinen Eltern unterstützt, als mein Mann das Land verlassen hat - also 11 Monate vor meiner Ausreise.
LA: Wann verließen Sie und Ihre Kinder Serbien?
ASt: Im Jahr 2006 verließen wir Serbien. Es muss um den 24.10.2006 gewesen sein.
LA: Waren Sie bzw. Ihre Kinder seither wieder in Serbien?
ASt: Nein.
LA: Sie haben bereits im Jahr 2006 einen Antrag auf Internationalen Schutz eingebracht, wobei das Asylverfahren am 6.2.2009 in 2. Instanz negativ entschieden wurde.
Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf Internationalen Schutz?
ASt. Ich darf auf keinen Fall nach Serbien zurückkehren, nach den Problemen die ich dort hatte. Ich bin seit zwei Jahren hier und ich bin psychisch krank und ich bin seit einem Jahr regelmäßig in psychischer Behandlung. Ich vage es nicht, dorthin zurückzukehren, das, was mir dort passiert ist, möchte ich nicht nochmals erfahren und will ich gar nicht daran denken. Eher würde ich mich umbringen, als wieder nach Serbien zurückzukehren.
LA. Bleiben Sie bei den damals getätigten Angaben hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens?
ASt: Ja. Wegen dieses Problems haben wir damals das Land verlassen. Ich erzähle nun, was mir dort passiert ist bzw. weshalb ich nun das Land verlassen habe. Jetzt spreche ich nur von meinem Leben.
LA: Was gibt es nun Neues zu berichten?
ASt: Ich habe nicht erzählt, was mit mir dort in Serbien passiert ist. Als ich her gekommen bin, war ich der Meinung, dass ich nun gerettet bin und dass ich nun in einem sicheren Land bin. Ich dachte mir, dass damit alles erledigt ist.
Ich habe damals nicht alles erzählt, weil ich Angst hatte, dass mein Mann davon erfährt, was mir in Serbien zugestoßen ist. Bei uns Albanern spielt es eine große Rolle in unserem Leben. Ich war fest davon überzeugt, dass mein Mann mich verlassen wird, wenn er davon erfährt.
Ich wurde von der serbischen Polizei vor den Augen meines dreijährigen Sohnes vergewaltigt.
LA: Weshalb haben Sie nicht bereits im Zuge der 1.
Asylantragstellung bei den jeweiligen Befragungen vor der Erstaufnahmestelle von einem derartigen Vorfall geschildert?
ASt: Ich wagte es nicht, weil ich Angst hatte, dass mein Mann davon erfährt. Ich hatte Angst, dass er mich verlassen wird. Diese Angst habe ich nach wie vor, da er noch immer nichts davon weiß. Er weiß, dass unser Haus durchsucht wurde. Was mir jedoch danach passiert ist, dass ich vor den Augen meines Kindes vergewaltigt wurde, weiß er nicht.
LA: Warum haben Sie Ihrem Mann nichts von dem Vorfall erzählt?
ASt: Weil ich davon überzeugt war bzw. bin, dass er mich deswegen verlassen wird. Aus diesem Grund hat mein Mann die Befragung bzw. die Niederschrift noch nicht gelesen, was mir dort passiert ist.
LA: Schildern Sie nun von Ihren Problemen in Serbien?
ASt: Einige Male ist die Polizei zu uns gekommen und hat das Haus durchsucht. Oft schliefen wir bereits, als sie gekommen sind. Mein Mann hat sich nicht zu Hause aufgehalten. Sie haben ihn kein einziges Mal zu Hause erwischt. Sie kamen ins Haus und sagten: "Wo ist dein Mann!". Ich sagte immer, dass ich es nicht weiß. Sie sagten zu mir: "Du musst wissen, wo er ist!" Ich sagte ihnen, dass ich es nicht weiß, wo er sich aufhält. Ich wusste es, wenn ich es ihnen verrate, dass sie ihn - also meinen Mann - gleich finden werden.
Nachdem mein Mann das Land verlassen hatte, dass war etwas später - es muss im Juni 2006 gewesen sein - kamen drei serbische Polizisten in der Früh zu mir nach Hause. Ich und mein dreijähriger Sohn haben noch geschlafen. Mein älterer Sohn war zu diesem Zeitpunkt bei meinen Eltern.
Ich wusste nicht, dass sie in dieser Minute kommen werden. Ich hörte, wie die Tür aufgeht und auf einmal standen sie vor meinem Bett. Mein Kind schrie laut. Ich begann auch zu schreien. Ich schrie: "Hilfe!". Ich war jedoch alleine zu Hause - so waren mein Schwager bzw. Schwägerinnen und auch meine Schwiegereltern nicht bei mir zu Hause. Es konnte mir niemand helfen.
Ich wollte aufstehen und mein Kleid anziehen. Ich zog mich an und sie lachten mich aus. Ich wusste, was nun kommen wird. Ich dachte mir, dass ich ihnen entkommen kann und ich ging im Zimmer hin und her. Ich konnte sonst ja nirgends hingehen, da sie - drei serbische Polizisten - schon im Zimmer waren. Ich wollte noch einmal um Hilfe schreien, aber ein Mann hielt mir den Mund zu. Dann begannen sie mein Kleid zu zerreißen. Ich wollte mich wehren, aber es ging nicht, da sie ja zu dritt waren. Ich kann mich nur mehr bis zu jenem Zeitpunkt erinnern, bis sie mir die Kleidung zerrissen haben. Sie begannen dann damit, mich zu vergewaltigen. Mehr weiß ich nicht. Ich wurde müde. Vielleicht bin ich ohnmächtig geworden. Ich hatte große Angst und es waren drei Männer vor mir.
LA: Woran konnten Sie sich wieder erinnern? Wie war die Situation, als Sie wieder zu sich kamen?
ASt: Als ich zu mir kam, lag ich auf dem Boden. Ich wollte aufstehen und sofort nach meinem Kind sehen. So hatte ich Angst, dass sie es mitgenommen oder wo möglich umgebracht hätten. Ich wollte mich hochziehen und erwischte den Kochtopf, der auf dem Herd stand. Dabei ist der Kochtopf auf mich gefallen. Ich sah meinen Sohn und er lag mit dem Gesicht nach unten auf der Couch. Er hatte die Hände vor dem Gesicht.
Jedes Mal, wenn die serbischen Polizisten "davor" zu mir gekommen sind und nach meinem Mann fragten, sagten sie zu mir: "Du wirst es teuer bezahlen!"
LA: Was machten Sie im Anschluss daran?
ASt: Ich nahm das Kind zu mir und umarmte es. Ich sagte: "Gott sei Dank, du lebst!" Das Kind fragte mich, was sie mit mir gemacht haben. Ich sagte zu ihm, dass sie mich nur geschlagen haben. Mein Sohn hat auch gesehen, dass ich am Oberarm verletzt war. Diese Verletzung habe ich davon getragen, als der Kochtopf vom Herd auf mich gefallen war. So befand sich in dem Topf ein heißes Wasser. Mein linker Schulterbereich wurde verbrüht und es sind heute noch Narben davon zu erkennen.
Nachher stand ich auf und ich zog mich an. Ich packte einige Kleidungsstücke und verließ gemeinsam mit meinem Sohn das Haus. Wir gingen zu meinen Eltern. Wir fuhren mit einem Taxi in den 14 km entfernten Ort zu meinen Eltern.
LA: Was sagten Sie zu den Eltern, als sie dort ankamen?
ASt: Meine Eltern wussten davon, dass wir Probleme hatten. Meinem Vater habe ich nicht erzählt, was mir an diesem Tag widerfahren ist. Meiner Mutter erkannte es sofort, was mir passiert ist. Ich erzählte ihr alles. Meine Mutter hat meine Verletzung bzw. meine Wunde an der Schulter versorgt. Meine Mutter hat ebenfalls geweint.
LA: Haben Sie aufgrund dieses Vorfalles sonst irgendwelche Verletzungen davon getragen?
ASt: Nein.
LA: Waren Sie aufgrund der Ihnen zugefügten Vergewaltigung in Serbien bei einem Arzt bzw. Gynäkologen?
ASt: Ich wagte es nicht zu einem Arzt zu gehen. So hatte ich auch keine Dokumente bzw. Versicherung. Ich hatte nicht das nötige Geld, um zu einem Arzt zu gehen.
Um eine ärztliche Hilfe zu erhalten, hätte ich nach XXXX ins Spital fahren müssen, wo es auch nur serbische Ärzte gibt. Ich wollte es nicht bzw. es hätte auch niemand gewagt, mich dort hinzubringen. Nachdem, was ich dort erlebt habe, wagte ich es nicht, mich in die Hände von Serben zu begeben. Es gibt dort keine Sicherheit.Um eine ärztliche Hilfe zu erhalten, hätte ich nach römisch 40 ins Spital fahren müssen, wo es auch nur serbische Ärzte gibt. Ich wollte es nicht bzw. es hätte auch niemand gewagt, mich dort hinzubringen. Nachdem, was ich dort erlebt habe, wagte ich es nicht, mich in die Hände von Serben zu begeben. Es gibt dort keine Sicherheit.
LA: Wie oft kamen die serbischen Polizisten zu Ihnen nach Hause und fragten nach Ihrem Mann?
ASt: Es war sehr oft. Es kann sein, dass sie einmal wöchentlich bzw. einmal in 10 Tagen zu uns kamen und das Haus durchsuchten.
LA: Seit wann suchten die Polizisten nach Ihrem Mann?
ASt. Es war gleich nach Ende des Krieges im Jahr 1999.
LA: Seit wann sind Sie verheiratet?
ASt: Seit 10 Jahren. Wir haben jedoch nicht in unserem Gebiet geheiratet, sondern in Mazedonien.
LA: Haben die Polizisten Ihren Mann - in all den Jahren - nicht auffinden können! Wie war dies möglich, dass sie ihn nicht finden konnten?
ASt: Bis zwei Jahre nach Ende des Krieges hat sich mein Mann in XXXX aufgehalten. So ist mein Mann zwei Jahre gar nicht nach Hause gekommen. Manchmal ist er gekommen und dann ist er wieder weggegangen. Er war bei verschiedenen Verwandten aufhältig.ASt: Bis zwei Jahre nach Ende des Krieges hat sich mein Mann in römisch 40 aufgehalten. So ist mein Mann zwei Jahre gar nicht nach Hause gekommen. Manchmal ist er gekommen und dann ist er wieder weggegangen. Er war bei verschiedenen Verwandten aufhältig.
LA: Hat Ihr Mann nach diesen erwähnten zwei Jahren wieder zu Hause in XXXX gelebt bzw. gewohnt?LA: Hat Ihr Mann nach diesen erwähnten zwei Jahren wieder zu Hause in römisch 40 gelebt bzw. gewohnt?
ASt: Er war nicht regelmäßig zu Hause. Er war immer nur kurz zu Hause, da er sich immer wo anders aufhielt. So ging es bis zu seiner Ausreise im Jahr 2006.
LA: Kamen immer dieselben Polizisten zu Ihnen nach Hause und fragten nach Ihrem Mann?
ASt: Es sind viele gekommen. Ich kann mich auf einen Polizisten erinnern, da er immer gekommen ist. Diesen Polizisten kennt jeder - er ist sehr böse. Zum Schluss sind sie auch maskiert gekommen. Die Polizisten trugen grau-weiß gemusterte Uniformen. Ich glaube, dass er dabei war, da ich ihn an der Stimme erkannt habe.
LA: Was meinen Sie mit "maskiert" bzw. wie haben die Polizisten ausgesehen?
ASt: Man konnte nur die Augen erkennen.
LA: Können Sie diesen einen Polizisten beschreiben?
ASt: Er ist groß und hat einen Bart. Auch hatte er auf einem Ohr einen Ohrring. Ich kann sogar einen Zeitungsbericht vorlegen, wo serbischen Polizisten abgebildet sind.
(Anmerkung: Die AW legt einen serbischen Zeitungsbericht vor. Eine Kopie wird zum Akt genommen.)
Ich möchte dazu erwähnen, dass es ein Bericht ist, in dem geschrieben steht, wo der Onkel meines Mannes (mütterlicherseits) festgenommen wird. Man Mann hat mit diesem Onkel (mütterlicherseits) zusammen gearbeitet. Der Bericht muss von Anfang Jänner 2009 sein.
Ich möchte erwähnen, dass ich den Bericht gar nicht gelesen habe, da ich auch nicht so gut Serbisch kann. Jedoch wurden zehn Personen - darunter der Onkel meines Mannes - festgenommen.
LA: War dieser Polizist auch bei dem zuvor erwähnten Vorfall dabei?
ASt: Ich glaube, dass er dabei war. Ich habe ihn ja nicht direkt gesehen. Er hatte eine Maske auf. Er hat ja auch gelacht und deshalb glaube ich, dass er dabei war.
LA: Wie oft waren die Polizisten bei Ihnen zu Hause, als Ihr Mann bereits außer Landes war?
ASt: Ich war ja fünf Monate bei meiner Familie bzw. meinen Eltern. So waren die Polizisten in den sechs Monaten, wo ich mit den Kindern in XXXX war, ca. 10mal bei mir zu Hause. Die Polizisten fragten immer nach meinen Mann und durchsuchten jedes Mal mein Haus.ASt: Ich war ja fünf Monate bei meiner Familie bzw. meinen Eltern. So waren die Polizisten in den sechs Monaten, wo ich mit den Kindern in römisch 40 war, ca. 10mal bei mir zu Hause. Die Polizisten fragten immer nach meinen Mann und durchsuchten jedes Mal mein Haus.
LA: Wurde eigentlich von den Polizisten jemals etwas aus dem Haus mitgenommen?
ASt: Nein.
LA: Wonach suchten eigentlich die Polizisten?
ASt: Sie suchten nach Waffen. Die Polizisten wussten ja, dass mein Mann diese - die UCK, UCMPB und auch die mazedonische UCK - mit Waffen versorgt hat.
LA: Begaben Sie sich nach diesem Vorfall nochmals nach Hause nach XXXX?
ASt: Nur einmal war ich dort, um weitere Sachen abzuholen. Ich musste noch Kleidung für die Kinder holen.
LA: Haben Sie bemerkt, dass etwas aus dem Haus gefehlt hat, als Sie nochmals in das Haus zurückkehrten?
ASt: Nein.
LA: Wissen Sie, ob während Ihrer Abwesenheit jemand im Haus war?
ASt: Von meinen Schwiegereltern weiß ich, dass das Haus durchsucht wurde - nachdem ich das Haus verlassen habe. So wohnen die Schwiegereltern gleich in der Nähe unseres Hauses und haben diese die Polizisten gesehen.
LA: Wie lange blieben Sie - nach dem zuvor erwähnten Vorfall - noch in Serbien?
ASt: Es muss bis zum 10. Monat des Jahres 2006 gewesen sein, bis ich mich dann hierher begeben habe. Es müssen noch ungefähr fünf Monate gewesen sein.
LA: Waren Sie danach - also nach dem erwähnten Vorfall - bis zur Ausreise noch weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt?
ASt: Nein. Ich war ja dann bei meinen Eltern aufhältig. Es wusste auch niemand wirklich, wo ich mich aufhalte. So hielt ich mich eigentlich fünf Monate nur im Haus der Eltern auf.
LA: Weshalb blieben Sie nicht bei Ihren Eltern, zumal es bei diesen zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen ist?
ASt: Es lebten ja viele Leute in dem Haus der Eltern. Auch hatte ich Angst, dass man erfahren wird, wo ich mich aufhalte. Natürlich gefährdete ich mit meinem Aufenthalt im Elternhaus auch deren Leben, die in dem Haus wohnten.
LA: Wissen Sie den Grund, weshalb die serbischen Polizisten damals in der geschilderten Art und Weise gegen Sie vorgingen?
ASt: Meiner Meinung nach war es ein Racheakt der serbischen Polizisten, da mein Mann gegen die Serben war. Die Polizisten meinten, dass ich es teuer bezahlen müsste, weil ich nicht sagte, wo mein Mann aufhältig ist.
LA: Aus welchem Grund sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Mann aus Serbien ausgereist?
ASt: Ich glaubte, dass, wenn er weg ist, sie nicht mehr zu mir kommen werden. Ich dachte, dass sie nach ihm fragen werden und wenn ich zu ihnen sage: "Er ist nicht da!", dass sich dann die Sache erledigt hat.
LA: Haben Sie hinsichtlich des erwähnten Vorfalles, der Ihnen in Serbien widerfahren ist, noch etwas hinzuzufügen?
ASt: Nein. Ich möchte nur sagen, dass ich nach wie vor Angst habe. Ich möchte nicht wieder in deren Hände gelangen.
LA: In welchem Zimmer befanden Sie sich, als damals die Polizisten zu Ihnen kamen und Sie in weiterer Folge vergewaltigten?
ASt: Ich schlief mit meinem Sohn im Wohnzimmer.
LA: Können Sie die Wohnsituation etwas Näher beschreiben?
ASt: Wenn man ins Haus hineinkommt, dann kommt man sofort ins Vorzimmer. Rechts befindet sich das Wohnzimmer. Links ist das Badezimmer. Im Wohnzimmer befindet sich auch die Küche. Sonst gibt es im Erdgeschoss keine weiteren Zimmer. Es gibt noch ein Obergeschoss. So gibt es ein Vorzimmer und rechts davon ist das Schlafzimmer und links gibt es noch ein großes Zimmer.
LA: Weshalb schliefen Sie gemeinsam mit Ihrem Sohn im Wohnzimmer, wenn Sie doch über eigene Schlafräume verfügen?
ASt: Seitdem die Kinder auf der Welt sind, habe ich immer gemeinsam mit den Kindern unten geschlafen. Ich hatte Angst, dass die Kinder in der Nacht aufstehen und über die Treppen stürzen.
LA: Wissen Sie, welche Kleidung Sie damals trugen bzw. was Sie damals angezogen haben?
ASt: Ein Kleid. Eigentlich ist es ein Schlafrock. Darunter hatte ich einen Pyjama an.
Auf Befragung gebe ich an, dass die gesamte Kleidung zerrissen war.
LA: Waren die Männer bzw. die Polizisten noch im Zimmer, als Sie nach dem Vorfall zu sich kamen?
ASt: Nein.
LA: Weshalb hatten Sie heißes Wasser am Herd stehen, wenn es doch damals in der Früh war und Sie auch erwähnten, dass Sie noch geschlafen haben, als die Polizisten kamen?
ASt: Die Kinder waren noch klein. Ich habe immer heißes Wasser am Herd stehen gehabt. So haben viele Haushalte nach wie vor keinen Boiler und haben deshalb heißes Wasser am Herd stehen. Auch unser Haus verfügt über keinen Boiler.
LA: Weshalb glaubten Sie, dass die serbischen Polizisten nach der Ausreise Ihres Mannes nicht mehr nach ihrem Gatten suchen bzw. fragen werden, zumal die Polizisten ihn in all den Jahren, wo er sich in Serbien aufgehalten hat, ja nicht finden konnten?
ASt: Sie fragten jedes Mal: "Wo ist dein Mann!" Ich dachte mir, dass, da mein Mann nun ganz sicher ist, sie mir nichts antun können. Auch wenn sie mich dazu bringen sollten, ihnen zu sagen, wo er aufhältig ist.
Vorhalt: Aus welchem Grund führten Sie bei der 1. Antragstellung aus, dass es keinen besonderen Anlass für Ihre Ausreise gegeben hat, sondern Sie nur Ihrem Mann nachgereist sind?
ASt: Ich wollte nicht, dass mein Mann davon erfährt. Ich habe damals schon erwähnt, dass das Haus ständig von der Polizei durchsucht wurde.
LA: Warum haben Sie nun etwas von dem Vorfall erwähnt, so hat sich ja daran nichts geändert. Es besteht nun ebenfalls die Möglichkeit, dass Ihr Mann von diesem Vorfall Kenntnis erlangt. Was sagen Sie dazu?
ASt. So soll ich wieder in deren Hände gelangen, da bringe ich mich eher um. Ich glaubte damals, dass wir das Schlimmste überstanden haben und dass wir hier in Österreich sicher sind und nun hier bleiben können.
Vorhalt: Sie haben im Zuge des ersten Asylverfahrens bei der Berufung am 16.11.2006 etwas davon erwähnt, dass die Polizei das Haus durchsuchte und Sie von diesen sexuell belästigt wurden. Sie führten unter anderem noch aus, dass es jedoch zu keinen sexuellen Handlungen durch einen der Polizisten gekommen ist, weil Ihr Sohn Bajram ins Zimmer gekommen war. Deshalb habe der Polizist von Ihnen abgelassen.
So wurde dieser Vorbringensteil vom Asylgerichtshof als unglaubwürdig gewertet.
Aufgrund dieser Tatsachen geht das BAA davon aus, dass das Vorbringen hinsichtlich der Vergewaltigung nicht den Tatsachen entspricht bzw. unglaubwürdig ist. Was möchten Sie dazu sagen?
ASt: Damals habe ich es so gesagt, da ich überzeugt war, dass man mich nicht mehr zurückschicken wird. Ich dachte, dass ich nicht mehr in deren Hände kommen werde. Jetzt verstehe alles besser. Ich sage die Wahrheit. Ich ersuche sie darum, dass wir nicht zurückgeschickt werden.
Ich möchte erwähnen, dass die Kinder Angst vor der Polizei haben, denn jedes Mal, wenn wir hier eine negative Antwort hinsichtlich unseres Asylverfahrens erhalten haben, ist dies durch die Polizei zugestellt worden.
LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr hinsichtlich Ihrer Person bzw. Ihrer Kinder nach Serbien?
ASt: Ich befürchte, dass mir in Serben das Gleiche passiert, was mir bereits widerfahren ist. Es könnte vielleicht sogar noch Schlimmer werden. Ich habe Angst vor der serbischen Polizei.
Auch weiß ich nicht, was mit meinen Kindern geschehen wird. So haben meine Kinder dort viel mit erleben müssen. Die Kinder haben auch Angst vor der Polizei. So wurden die Kinder hier von der Polizei von der Schule abgeholt, als man uns abschieben wollte.
LA: Haben Sie hinsichtlich ihrer Fluchtvorbringen noch etwas hinzuzufügen?
ASt: In den letzten zehn Jahren in meiner Heimat habe ich nichts Fröhliches erlebt. Ich könnte sehr lange darüber berichten, was ich dort miterleben musste.
Ich nehme zur Kenntnis, dass dem bevollmächtigten Vertreter die Feststellungen zur Situation in Serbien sowie die Niederschrift übermittelt werden und dem Vertreter eine Frist von einer Woche eingeräumt wird, zwecks Abgabe einer Stellungnahme.
Ich möchte dazu nur sagen, dass ich die Wahrheit gesagt habe, was mir dort widerfahren ist.
Ich möchte noch erwähnen, dass die - damit meine ich die serbische Polizei - nie zugeben werden, dass ein Angehöriger von denen jemand vergewaltigt hat. So etwas ist nicht nur mir passiert. Diese Leute werden nicht zur Verantwortung gezogen.
LA: Wie geht es Ihnen bzw. den Kindern gesundheitlich?
ASt: Es geht mir nicht gut. Ich fühle mich nicht gut. So denke ich immer an diesen Vorfall. Ich nehme wegen der Schlafstörungen und der psychischen Probleme auch Medikamente ein. Ich nehme in der Früh Beruhigungstabletten und am Abend nehme ich Schlaftabletten ein.
Die Kinder sind gesund.
LA: Stehen Sie in Österreich in medizinischer Behandlung?
ASt. Ja. Ich bin bei einem Arzt in XXXX in Behandlung.ASt. Ja. Ich bin bei einem Arzt in römisch 40 in Behandlung.
(Anmerkung. Die AW legt eine Behandlungsbestätigung vom Dr. med. XXXX, FA f. Psychologie und Neurologie, vor. Dieses Schreiben liegt bereits im Akt ein.)(Anmerkung. Die AW legt eine Behandlungsbestätigung vom Dr. med. römisch 40 , FA f. Psychologie und Neurologie, vor. Dieses Schreiben liegt bereits im Akt ein.)
LA: Seit wann, stehen Sie in Österreich in medizinischer Behandlung?
ASt: Regelmäßig seit einem Jahr. Ich habe Kontrolltermine und befinde mich in Therapie.
LA: Wie sieht die Therapie in Österreich aus?
ASt: Mir hat die Therapie nicht geholfen. Der Arzt hat dies auch eingesehen. Wer weiß, was ich getan hätte, würde ich die Medikamente nicht einnehmen.
So habe ich am 29.4.2009 wieder einen Termin beim Arzt in XXXX gehen. Jedoch habe ich nun keine e-card mehr und deshalb muss ich die Kosten dafür selber tragen.So habe ich am 29.4.2009 wieder einen Termin beim Arzt in römisch 40 gehen. Jedoch habe ich nun keine e-card mehr und deshalb muss ich die Kosten dafür selber tragen.
LA: Was meinen Sie mit dem Begriff "Therapie"!
ASt: Es gab mit dem Arzt zuvor ein Gespräch und dann hat der Facharzt mir die Medikamente verschrieben. Bei diesem Gespräch war kein Dolmetsch anwesend, aber mein Mann war dabei und hat übersetzt. So spricht er etwas besser Deutsch, als ich.
LA: Was war der Grund dafür, dass Sie erst Mitte Mai 2008 mit einer Therapie begonnen haben?
ASt: Ich hatte Kopfschmerzen und ich konnte nicht schlafen. Ich war die ganze Zeit über müde und war lediglich beim Hausarzt in Behandlung. Auch hatte ich Magenschmerzen und ein Übelkeitsgefühl. Als mir eines Nachts übel wurde und ich daraufhin ohnmächtig wurde, bin ich in der Früh zum Hausarzt gegangen, der mir dann eine Überweisung für den Facharzt verschrieben hat.
LA: Seit wann hatten Sie diese Beschwerden (Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Ohnmachtsanfall)?
ASt: Ich habe die Beschwerden seit über zwei Jahren. Den Ohnmachtsanfall hatte ich vor ungefähr einem Jahr - als ich dann zum Facharzt überwiesen wurde. Ich bekam diese Ohnmachtsanfälle noch zwei oder drei Mal. Ich bekam dann die Medikamente verschrieben und er meinte, dass ich mehr Essen sollte.
LA: Haben Sie sonst Verwandte in Österreich?
ASt: Es ist meine Schwägerin namens XXXX, ca. 38 J. alt, hier in Österreich. Diese lebt seit ca. 20 Jahren hier in Österreich. Der Mann meiner Schwägerin ist österreichischer Staatsbürger.ASt: Es ist meine Schwägerin namens römisch 40 , ca. 38 J. alt, hier in Österreich. Diese lebt seit ca. 20 Jahren hier in Österreich. Der Mann meiner Schwägerin ist österreichischer Staatsbürger.
LA: Haben Sie Kontakt zu der Schwägerin?
ASt: Ja, eigentlich täglich. So hat diese zwei Häuser - nämlich eines in XXXX und eines in XXXX. Wir wohnen bei ihr in XXXX.ASt: Ja, eigentlich täglich. So hat diese zwei Häuser - nämlich eines in römisch 40 und eines in römisch 40 . Wir wohnen bei ihr in römisch 40 .
LA: Hatten Sie vor der Einreise in Österreich Kontakt zu der Schwägerin?
ASt: Ja, wenn sie Urlaub hatte, ist sie nach Serbien gekommen. Sie ist zu uns gekommen.
LA: Haben Sie eine Bindung (Verein, Beruf, Kurse, etc.) zu Österreich?
ASt: Nein. Anfangs besuchte ich in der Dauer von sechs Monaten einen Deutschkurs. Der Kurs ist nun beendet.
LA: Möchten Sie sonst der Niederschrift noch etwas hinzufügen?
ASt: Nein.
(...)"
Einer anwaltlichen Stellungnahme vom 19. 5. 2009 zufolge komme es in Serbien immer wieder zum Verstoß von Menschenrechten und es gebe weiterhin ein "Klima von Feindseligkeit" gegen Minderheiten, wobei es in einigen Städten der Vojvodina zu Übergriffen gegen die albanische Minderheit gekommen sei.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21. 7. 2009, Zl. 09 02.097-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 23. 7. 2009 persönlich übernommen und ihrem rechtskundigen Vertreter am 24. 7. 2009 zugestellt.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21. 7. 2009, Zl. 09 02.097-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 23. 7. 2009 persönlich übernommen und ihrem rechtskundigen Vertreter am 24. 7. 2009 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 6. August 2009 wurde durch den Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.
Spruchpunkt I:
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, 92/12/0149 und VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266 und VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, 92/12/0149 und VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266 und VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, 89/07/0200 und VwGH 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400 und VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, 89/07/0200 und VwGH 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400 und VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf, stellen sich somit nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Sollten im Verfahren neue Tatsachen vorgebracht werden, die nach der Erlassung des Erstbescheides entstanden sind, so müssten diese, um Asylrelevanz zu besitzen, einen glaubhaften Kern beinhalten.
Mit ihren Angaben, wonach sie im Juni 2006 vor den Augen ihres Sohnes in Serbien durch drei Gendarmen bzw. Polizisten vergewaltigt worden sei, führt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz ein Vorbringen ins Treffen, das von der Rechtskraft des im vorliegenden Fall maßgeblichen Vorbescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 307.624-C1/3E-III/67/06, umfasst ist. Durch die Beschwerdeführerin wird somit keine eingetretene Änderung des Sachverhaltes nach der formellen Rechtskraft des genannten Bescheides behauptet [vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG (4. Teilband); MANZ Verlag, Wien 2009; § 68, Rz. 25, S. 1166]. Es war diesbezüglich bereits deshalb die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.Mit ihren Angaben, wonach sie im Juni 2006 vor den Augen ihres Sohnes in Serbien durch drei Gendarmen bzw. Polizisten vergewaltigt worden sei, führt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz ein Vorbringen ins Treffen, das von der Rechtskraft des im vorliegenden Fall maßgeblichen Vorbescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 307.624-C1/3E-III/67/06, umfasst ist. Durch die Beschwerdeführerin wird somit keine eingetretene Änderung des Sachverhaltes nach der formellen Rechtskraft des genannten Bescheides behauptet [vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG (4. Teilband); MANZ Verlag, Wien 2009; Paragraph 68,, Rz. 25, S. 1166]. Es war diesbezüglich bereits deshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen.
Selbst unter der - rein hypothetischen - Annahme, dass durch das Vorbringen hinsichtlich der erfolgten Vergewaltigung tatsächlich ein neuer Sachverhalt behauptet werden würde, so ist dem Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung doch beizupflichten, wenn es darin keinen glaubhaften Kern zu ersehen vermag. Der Asylgerichtshof schließt sich den nachfolgend zitierten Ausführungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid somit vollinhaltlich an und erhebt diese zu einem Bestandteil des vorliegenden Erkenntnisses:
"Ihre Angaben in dem vorangegangenen Asylantrag waren bereits nicht glaubhaft. Ihr Vorbringen im nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stützt sich auf das vorherige unglaubwürdige Vorbringen.
Was Ihr nunmehriges Vorbringen bezüglich des sexuellen Übergriffs (Vergewaltigung) von Seiten der serbischen Polizei betrifft, so war bereits auf Ihr Vorbringen im Vorverfahren zu verweisen, zumal der Unabhängige Bundesasylsenat Ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat.
Dass Sie bei der ersten Asylantragstellung mit keinem Wort ausführten, von der serbischen Polizei vergewaltigt worden zu sein, kann keinesfalls nachvollzogen werden, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb Sie von diesem Ereignis nicht gleich erzählen hätten sollen. Wenn Sie nunmehr im Rahmen ihres nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz die Angaben insofern abänderten, so musste dies darauf schließen lassen, dass Sie mit dieser Vorgangsweise Vorteile in Ihrem Asylverfahren anstrebten, nicht aber den Tatsachen entsprechende Angaben machten. Auf konkrete Befragung führten Sie nunmehr aus, dass Sie von diesem Vorfall deshalb nicht geschildert haben, da Sie es nicht gewagt hätten, weil Sie Angst gehabt hätten, dass Ihr Mann davon erfährt. Bei dieser Aussage handelt es sich lediglich um eine Schutzbehauptung Ihrer Person. So ist zu erwähnen, dass Sie bei dem Vorverfahren dezidiert ausführten, dass es damals deshalb zu keinen sexuellen Handlungen durch einen Polizisten gekommen sei, weil Ihr Sohn ins Zimmer gekommen sei. Auf diesbezüglichen Vorhalt gaben Sie nunmehr im Zuge des neuerlichen Antrages lediglich an, dass Sie es damals so gesagt hätten, da Sie überzeugt gewesen seien, dass man Sie nicht mehr zurückschicken werde. Eine andere Erklärung konnten Sie zu dem Widerspruch nicht anführen.
Aufgrund dessen kommt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass die von Ihnen angeführte Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht glaubhaft war bzw. ist und Ihnen somit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
In Anbetracht obiger Ausführungen kam es nicht in Frage, Ihnen in Bezug auf Ihr "neues" Vorbringen auch nur den geringsten Glauben zu schenken. Vielmehr war davon auszugehen, dass Sie - so wie auch schon im ersten Verfahren - mit einem rein konstruierten Vorbringen Ihren Antrag zu begründen versuchen."
In Bekräftigung dieser Ausführungen des Bundesasylamtes ist auch vom Asylgerichtshof auf die doch signifikante Vorbringenssteigerung betreffend die angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. So brachte sie im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz sexuelle Übergriffe bzw. Misshandlungen zunächst überhaupt nicht vor. Erst in der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 11. 2006, Zl. 06 11.480-EAST Ost, sprach sie von einer ihr gegenüber erfolgten sexuellen Belästigung. Von einer tatsächlichen Vergewaltigung sprach die Beschwerdeführerin erst im Zuge des nunmehr zu behandelnden Antrages auf internationalen Schutz. Das solcherart gesteigerte Vorbringen der Beschwerdeführerin stand somit - trotz der fachärztlichen Stellungnahme der Allgemeinärztin Dr. XXXX vom XXXX, in der den Schilderungen der Beschwerdeführerin Authentizität bescheinigt wurde - der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen entgegen (zur mangelnden Glaubwürdigkeit von gesteigertem Vorbringen s. u.a. VwGH 10.10.1996, Zl. 96/20/0361, 17.06.1993, Zl. 92/01/0776).In Bekräftigung dieser Ausführungen des Bundesasylamtes ist auch vom Asylgerichtshof auf die doch signifikante Vorbringenssteigerung betreffend die angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. So brachte sie im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz sexuelle Übergriffe bzw. Misshandlungen zunächst überhaupt nicht vor. Erst in der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 11. 2006, Zl. 06 11.480-EAST Ost, sprach sie von einer ihr gegenüber erfolgten sexuellen Belästigung. Von einer tatsächlichen Vergewaltigung sprach die Beschwerdeführerin erst im Zuge des nunmehr zu behandelnden Antrages auf internationalen Schutz. Das solcherart gesteigerte Vorbringen der Beschwerdeführerin stand somit - trotz der fachärztlichen Stellungnahme der Allgemeinärztin Dr. römisch 40 vom römisch 40 , in der den Schilderungen der Beschwerdeführerin Authentizität bescheinigt wurde - der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen entgegen (zur mangelnden Glaubwürdigkeit von gesteigertem Vorbringen s. u.a. VwGH 10.10.1996, Zl. 96/20/0361, 17.06.1993, Zl. 92/01/0776).
Was die nunmehr bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese - unter der Annahme ihres tatsächlichen Hervorkommens erst nach der Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 307.624-C1/3E-III/67/06, was nach der Behandlungsbestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX, vom XXXX (s. BAA-Akt, S. 323) nicht auszuschließen ist - keine Sachverhaltsänderung bewirkt, die eine andere rechtliche Beurteilung des nunmehr gestellten Antrages auf internationalen Schutz nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe (vgl. VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295; VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100). So ergibt sich aus dem im bekämpften Bescheid zitierten Länderdokumentationsmaterial eindeutig, dass eine posttraumatische Belastungsstörung in Südserbien behandelbar ist und die erforderlichen Medikamente hierfür grundsätzlich zur Verfügung stehen. In Bekräftigung dieser Beurteilung wird auf die (im Bescheid des Bundesasylamtes ebenso angeführte) Anfragebeantwortung der BAA-Staatendokumentation vom 5. 9. 2008 verwiesen, welche nachstehenden Inhalt aufweist:Was die nunmehr bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese - unter der Annahme ihres tatsächlichen Hervorkommens erst nach der Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 307.624-C1/3E-III/67/06, was nach der Behandlungsbestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. römisch 40 , vom römisch 40 (s. BAA-Akt, S. 323) nicht auszuschließen ist - keine Sachverhaltsänderung bewirkt, die eine andere rechtliche Beurteilung des nunmehr gestellten Antrages auf internationalen Schutz nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe vergleiche VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295; VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100). So ergibt sich aus dem im bekämpften Bescheid zitierten Länderdokumentationsmaterial eindeutig, dass eine posttraumatische Belastungsstörung in Südserbien behandelbar ist und die erforderlichen Medikamente hierfür grundsätzlich zur Verfügung stehen. In Bekräftigung dieser Beurteilung wird auf die (im Bescheid des Bundesasylamtes ebenso angeführte) Anfragebeantwortung der BAA-Staatendokumentation vom 5. 9. 2008 verwiesen, welche nachstehenden Inhalt aufweist:
"1. Medikamente
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 21.08.2008
Nach Einsicht in den Medikamentenregister seitens Frau Dr. Katarina Kostic-Vitanovic wurde folgende Auskunft erhalten:
1. Paroxetin ist in Serbien unter dem Namen Seroxat erhältlich. Die Packung enthält 30 Tabletten von je 30mg. Der Preis: 1.338,9 RSD (ca. 17,4 EUR)
2. Mirtazapin ist in Serbien unter dem Namen Remeron erhältlich. Die Packung enthält 30 Tabletten von je 30mg. Der Preis: 1.950,1 RSD (ca. 25,4 EUR)
3. Amytryptilin war früher in Serbien unter dem Namen Amizol erhältlich. Das Medikament wird nicht mehr verschrieben und ist nicht länger im Medikamentenregister zu finden.
4. Quetiapin ist in Serbien unter dem Namen Seroquel erhältlich. Die Packung enthält 60 Tabletten von 25mg (2.448,9 RSD-ca. 31,9 EUR), 100mg (4.636,8 RSD-ca. 60,4 EUR) oder 200mg (7.394,5 RSD-ca.96,4 EUR).
5. Olanzapin ist nicht im Medikamentenregister zu finden.
Die Medikamente sind laut Auskunft auch in Südserbien erhältlich, wenn auch, gegebenenfalls, nur auf Bestellung.
PTSD
Dazu darf ein Schreiben von UNHCR Regionalvertretung für D, Ö und Tschechien an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg vom 11.05.2006 zitiert werden:
Zur Behandelbarkeit von PTSD in Südserbien heißt es da:
Grundsätzlich wird XXXX nach Einschätzung unserer Kollegen als medizinisches Zentrum der Südserbischen Region betrachtet. Das Krankenhaus in XXXX verfügt über eine eigene psychiatrische Abteilung, in der ein Team von Psychologen arbeitet.Grundsätzlich wird römisch 40 nach Einschätzung unserer Kollegen als medizinisches Zentrum der Südserbischen Region betrachtet. Das Krankenhaus in römisch 40 verfügt über eine eigene psychiatrische Abteilung, in der ein Team von Psychologen arbeitet.
In diesem Krankenhaus können Patienten behandelt und im Notfall auch stationär untergebracht werden. Nach Einschätzung unserer Büros vor Ort ist wohl davon auszugehen, dass in einem extremen Notfall für eine stationäre Unterbringung und Behandlung gesorgt würde, und zwar unabhängig von der Frage der Kostentragungspflicht.
Darüber hinaus gibt es in dem etwa 100 km von XXXX entfernten Nis eine spezielle Heilanstalt für psychisch erkrankte Personen. Dorthin werden Patienten in Notfällen untergebracht oder überwiesen, wenn sie an einer besonders schweren psychischen Erkrankung leiden.Darüber hinaus gibt es in dem etwa 100 km von römisch 40 entfernten Nis eine spezielle Heilanstalt für psychisch erkrankte Personen. Dorthin werden Patienten in Notfällen untergebracht oder überwiesen, wenn sie an einer besonders schweren psychischen Erkrankung leiden.
Zur Frage der Kosten einer Behandlung steht dazu Folgendes:
Grundsätzlich ist die Frage, von wem die Kosten einer medizinischen Behandlung zu tragen sind, differenziert zu betrachten. Nach Auskunft unserer Kollegen setzt die Übernahme der Behandlungskosten das Bestehen einer Krankenversicherung und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises voraus. Zugang zu einer Krankenversicherung erhalten allerdings nur Personen, die an ihrem Wohnort angemeldet sind und darüber hinaus zu mindestens einer der folgenden Personengruppen gehören:
den Unterhalt verfügen.
Für den Fall, dass der Patient wegen des Fehlens einer der oben genannten Voraussetzungen keine Krankenversicherung hat, ist er gezwungen, die Kosten der Behandlung selber zu tragen."
Da sich die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht verändert hat, besteht auch im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr in eine menschenrechtswidrige Situation im Sinne der EMRK zu geraten.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 306.516-C1/7E-III/67/06, dem neuerlichen Antrag entgegen. Mit dem neuen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese - unter Berücksichtigung der in lit. a. bis h. genannten Aspekte - eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese - unter Berücksichtigung der in Litera a, bis h, genannten Aspekte - eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Es ist zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur auf Grund zweier Anträge auf internationalen Schutz zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Es ist zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur auf Grund zweier Anträge auf internationalen Schutz zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Hinsichtlich der ebenfalls im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin (Ehemann und zwei minderjährige Söhne) ist festzuhalten, dass diesen gegenüber mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenso eine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen wird, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Familienmitglieder vorliegt (vgl. EGMR 20.03.1991, Cruz Varas gg. Schweden). Mit dem in Österreich ebenfalls als Asylwerber aufhältigen volljährigen Schwager führt die Beschwerdeführerin kein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, da dieser nicht der Kernfamilie der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist und auch kein intensives Beziehungsverhältnis (etwa im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses) zu ihm besteht. So gab der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zuge seiner Einvernahmen an, dass bloß regelmäßiger telefonischer Kontakt zu seinem Bruder bestehe. Ebenso ist das Verhältnis zur Cousine des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu beurteilen, welche mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist. Zwar wurde glaubhaft dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie von Seiten der Cousine immer wieder (finanzielle) Unterstützung beziehe, jedoch vermag dies allein mit Sicherheit noch keine ausreichende Beziehungsintensität im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR bzw. der EKMR zu begründen, zumal - wie sich aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergibt - die Beschwerdeführerin weder mit der Cousine ihres Mannes noch mit seinem Bruder in gemeinsamen Haushalt wohnt.Hinsichtlich der ebenfalls im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin (Ehemann und zwei minderjährige Söhne) ist festzuhalten, dass diesen gegenüber mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenso eine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen wird, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Familienmitglieder vorliegt vergleiche EGMR 20.03.1991, Cruz Varas gg. Schweden). Mit dem in Österreich ebenfalls als Asylwerber aufhältigen volljährigen Schwager führt die Beschwerdeführerin kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, da dieser nicht der Kernfamilie der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist und auch kein intensives Beziehungsverhältnis (etwa im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses) zu ihm besteht. So gab der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zuge seiner Einvernahmen an, dass bloß regelmäßiger telefonischer Kontakt zu seinem Bruder bestehe. Ebenso ist das Verhältnis zur Cousine des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu beurteilen, welche mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist. Zwar wurde glaubhaft dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie von Seiten der Cousine immer wieder (finanzielle) Unterstützung beziehe, jedoch vermag dies allein mit Sicherheit noch keine ausreichende Beziehungsintensität im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR bzw. der EKMR zu begründen, zumal - wie sich aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergibt - die Beschwerdeführerin weder mit der Cousine ihres Mannes noch mit seinem Bruder in gemeinsamen Haushalt wohnt.
Sollte man davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer minderjährigen Kinder vorliegt, so erscheint dies allerdings - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a. -Sollte man davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer minderjährigen Kinder vorliegt, so erscheint dies allerdings - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, -
h. AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 genannten Aspekte - zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten, zumal die am 27. 10. 2006 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren weniger als drei Jahre andauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet lediglich auf zwei Asylantragstellungen stützte, welche sich - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwiesen.h. AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, genannten Aspekte - zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten, zumal die am 27. 10. 2006 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren weniger als drei Jahre andauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet lediglich auf zwei Asylantragstellungen stützte, welche sich - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwiesen.
Der Beschwerdeführerin musste bereits bei ihrer ersten Asylantragstellung bekannt sein, dass die sogenannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dies wurde durch die Beschwerdeführerin allerdings ursprünglich negiert, nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 6. 5. 2008 verließ sie mit ihrer Familie nicht das österreichische Bundesgebiet und hielt sich bis zu einer neuerlichen Antragstellung illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Einer regelmäßigen Beschäftigung ging die Beschwerdeführerin - ebenso wenig wie ihr Ehegatte - während des Aufenthaltszeitraums in Österreich nicht nach. Auch sonst sind keine maßgeblichen Anzeichen einer besonderen Verfestigung bzw. Integration ersichtlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird ein allfälliges persönliches Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert.
Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.
Spruchpunkt II:
Der Asylgerichtshof hat über den Antrag auf Kosten- und Aufwandersatz wie folgt erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß § 28 Abs. 5 Z. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.
Dem begehrten Ersatz nach den im Antrag angeführten Bestimmungen des VwGG kann somit nicht entsprochen werden, da das VwGG vom Asylgerichtshof nicht anzuwenden ist. Der gegenständliche Antrag ist sohin zurückzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Identität der Sache, Intensität, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
10.09.2009