TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/18 B13 306516-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art18 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

B13 306516-2/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Dr. Michael VALLENDER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, vom 6. 8. 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 7. 2009, Zl. 09 02.103 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Dr. Michael VALLENDER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, vom 6. 8. 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 7. 2009, Zl. 09 02.103 - BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kosten- und Aufwandersatz wird gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kosten- und Aufwandersatz wird gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Beschwerdeführer reiste am 9. 1. 2006 in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

Zu seinem Fluchtgrund führte er im Zuge des sohin vor dem Bundesasylamt durchgeführten Verfahrens aus, dass er in Serbien Schwierigkeiten habe, besonders mit der serbischen Polizei. Die Probleme seien darin begründet, dass er - wie andere Albaner auch - die UCK und die UCPMB unterstützt habe. Deshalb sei er zwei Mal von der serbischen Polizei einvernommen worden. Während dieser Einvernahmen sei sein Haus von maskierten Männern durchsucht worden. Er sei zwar nicht geschlagen, wohl aber verbal "attackiert" worden. Es habe auch sonst Kontrollen gegeben und man habe ihn als Terroristen angesehen. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer, dass er niemals Probleme mit den Behörden gehabt habe und auch zu keinem Zeitpunkt politisch tätig gewesen sei. Er sei zwar Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen, habe jedoch nie an bewaffneten Konflikten teilgenommen.

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 10. 2006, Zl. 06 00.355-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen aufgrund der groben widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Bestehens einer Gefahr vor Verfolgung bzw. begründeter Angst vor Verfolgung die Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen habe werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass die wahren Gründe für das Verlassen des Heimatlandes der Behörde verschwiegen worden seien, weshalb letztlich in einer Gesamtbetrachtung dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 10. 2006, Zl. 06 00.355-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen aufgrund der groben widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Bestehens einer Gefahr vor Verfolgung bzw. begründeter Angst vor Verfolgung die Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen habe werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass die wahren Gründe für das Verlassen des Heimatlandes der Behörde verschwiegen worden seien, weshalb letztlich in einer Gesamtbetrachtung dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 306.516-C1/7E-III/67/06, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde er aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bundesasylamtes, welches ein ordentliches und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, verwiesen und wurden diese zum Inhalt des gegenständlichen Berufungsbescheides erhoben.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 306.516-C1/7E-III/67/06, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde er aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bundesasylamtes, welches ein ordentliches und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, verwiesen und wurden diese zum Inhalt des gegenständlichen Berufungsbescheides erhoben.

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des VwGH vom 15. Jänner 2009 abgelehnt.

Am 17. 2. 2009 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu fand einen Tag später eine niederschriftliche Erstbefragung nach dem AsylG 2005 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer ausführte, seinen neuerlichen Asylantrag deshalb einzubringen, da sein erster Antrag negativ entschieden worden sei und er nicht mehr zurückkehren könne. Sein in seinem ersten Verfahren angegebener Fluchtgrund bleibe aufrecht. Es komme jedoch dazu, dass vor kurzem elf Freunde des Beschwerdeführers, darunter auch sein Onkel mütterlicherseits, von der serbischen Polizei in deren Wohnungen festgenommen worden seien. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er eine mindestens 20-jährige Haftstrafe.

Bei der am 26. 2. 2009 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Frau und seinen Kindern in Österreich in Familiengemeinschaft lebe. Sein Bruder sei jedoch ebenfalls im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig. Weiters sei auch seine Cousine mit einem Aufenthaltstitel in Österreich wohnhaft und verheiratet. Bezüglich seiner Fluchtgründe meinte der Beschwerdeführer, dass neue Details vorlägen: elf (vormalige) Kollegen seien festgenommen worden, obwohl sie unter Amnestie fielen. Wenn der Beschwerdeführer ebenfalls daheim gewesen wäre, hätte man ihn ebenso verhaftet. Dies seien Vorfälle, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Serbien widerfahren könnten. Bei den Verhafteten handle es sich um ehemalige UCK- bzw. UCPMB-Kämpfer; Namen könne er jedoch keine angeben.

Am 27. 4. 2009 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich einvernommen, wobei in der diesbezüglichen Niederschrift im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde:

"(...)

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

ASt: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Können Sie irgendwelche Dokumente/Beweismittel etc. vorlegen?

ASt: Nein. Ich glaube, meine Frau hat etwas vorgelegt. Ich meine damit, einen Zeitungsbericht.

(Anmerkung: Die Gatten des AWs hat einen Zeitungsartikel vorgelegt. Das Original liegt im Akt ein. Eine Kopie wird ausgehändigt.)

LA: Wovon lebten Sie in Serbien? Gingen Sie dort einer Arbeit nach?

ASt: Ich war zunächst als Schlosser tätig. Zuletzt ging ich keiner Arbeit nach, da ich Probleme hatte. Ich hatte kein gutes Leben. Wir hatten 4 ha Land zu Hause, welches ich bewirtschaftete. Auch hatten wir Tiere. Davon haben wir gelebt.

LA: Was ist nun mit dieser Landwirtschaft geschehen bzw. wem gehört dieser Besitz?

ASt: Das Land wird nun nicht bewirtschaftet - es liegt brach. Die Landwirtschaft sowie das Haus befinden sich in XXXX und es ist nach wie vor in unserem Besitz.ASt: Das Land wird nun nicht bewirtschaftet - es liegt brach. Die Landwirtschaft sowie das Haus befinden sich in römisch 40 und es ist nach wie vor in unserem Besitz.

LA: Wann verließen Sie Serbien?

ASt: Ende des Jahres Jahr 2005 verließ ich Serbien. Im Jahr 2006 habe ich hier dann den Antrag gestellt.

LA: Waren Sie seither wieder in Serbien?

ASt: Nein. Ich denke gar nicht daran zurückzukehren.

LA: Sie haben bereits im Jahr 2006 einen Antrag auf Internationalen Schutz eingebracht, wobei das Asylverfahren am 6.2.2009 in 2. Instanz negativ entschieden wurde.

Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf Internationalen Schutz?

ASt. Ich glaube, dass ich hier den besten Schutz erhalten kann. In meiner Heimat bin ich nach wie vor gefährdet. Es wäre nicht nur für mich dort gefährlich, sondern für jeden anderen Albaner. Ich kann jedoch nur von mir sprechen.

LA. Bleiben Sie bei den damals getätigten Angaben hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens?

ASt: Ja, natürlich. Dies sind meine Fluchtgründe.

LA: Was gibt es nun Neues zu berichten?

ASt: Neu ist jener Vorfall, was nun passiert ist. So wurde ein Verwandter von mir festgenommen. Er wurde festgenommen, weil er vom serbischen Staat als Terrorist bezeichnet wird. Auch von der "UDBA", einer speziellen Geheimeinheit des serbischen Staates, wird der Verwandte als Terrorist bezeichnet. Die Angehörigen dieser Einheit dürfen alles machen, was sie wollen. So hat sich auch die serbische Gendarmerie mit uns beschäftigt.

LA: Was meinen Sie damit, dass sich die serbische Gendarmerie mit ihnen beschäftigt hat?

ASt: Ich meine damit, dass sie uns verfolgte. Sie wollte von uns wissen, was wir genau getan haben. Sie wollten, dass wir Interviews geben, sowie hier, sodass wir dort anführen, wie viele Waffen wir gehabt haben und wie wir gehandelt haben. Ich wurde - wie ich bereits beim 1. Verfahren - erwähnte, von der serbischen Polizei gesucht. Deshalb bin ich dann auch geflüchtet.

LA: Schildern Sie nun davon, welcher Verwandter von Ihnen festgenommen wurde und wann es konkret dazu gekommen ist?

ASt: Es ist mein Onkel mütterlicherseits XXXX festgenommen worden. Dieser wurde vor ungefähr drei Monaten festgenommen. Ich bin mir wegen des Datums nicht sicher.ASt: Es ist mein Onkel mütterlicherseits römisch 40 festgenommen worden. Dieser wurde vor ungefähr drei Monaten festgenommen. Ich bin mir wegen des Datums nicht sicher.

LA: Wann und wie erfuhren Sie von der Festnahme Ihres Onkels?

ASt: Der Cousin von XXXX rief mich an und erzählte mir davon. Er sagte zu mir: "Zum Glück warst du nicht her, denn ansonst wärst du nun auch festgenommen worden!" Es wurde nämlich die ganze Gruppe festgenommen.ASt: Der Cousin von römisch 40 rief mich an und erzählte mir davon. Er sagte zu mir: "Zum Glück warst du nicht her, denn ansonst wärst du nun auch festgenommen worden!" Es wurde nämlich die ganze Gruppe festgenommen.

LA: Was meinen Sie mit dem Begriff "ganze Gruppe"? Welche Personen umfasst diese Gruppe?

ASt: Es sind viele Personen. Jedoch sind jene Personen festgenommen worden, mit denen ich zusammen gearbeitet habe.

LA: In welchem Gebiet wurde diese Gruppe bzw. Ihr Onkel festgenommen?

ASt: Sie wurden nicht alle gemeinsam festgenommen. Manche wurden in der Ortschaft XXXX, sowie in XXXX, in XXXX, in XXXX, in XXXX und in anderen Gebieten festgenommen. Der Onkel befand sich in XXXX, als er festgenommen wurde.ASt: Sie wurden nicht alle gemeinsam festgenommen. Manche wurden in der Ortschaft römisch 40 , sowie in römisch 40 , in römisch 40 , in römisch 40 , in römisch 40 und in anderen Gebieten festgenommen. Der Onkel befand sich in römisch 40 , als er festgenommen wurde.

LA: Wann hat dieser Cousin Sie hier angerufen?

ASt: Er rief mich am selben Tag an, als XXXX festgenommen wurde. Ich kann nicht mehr sagen, wann er angerufen hat. Ich weiß es nicht mehr.ASt: Er rief mich am selben Tag an, als römisch 40 festgenommen wurde. Ich kann nicht mehr sagen, wann er angerufen hat. Ich weiß es nicht mehr.

Ich möchte sagen, dass wir ein Volk sind, welches sich nicht mit den Daten so beschäftigt, wie es hier üblich ist. Wir hatten keine Zeit, um sich das Datum bzw. die Daten zu merken.

LA: Hat dieser Cousin sonst noch etwas zu Ihnen gesagt?

ASt: Wir konnten nicht lange darüber am Telefon sprechen, da es sehr teuer ist. Er gab mir eine Internetadresse, wo ich alles über den Vorfall lesen konnte. Auch wurde ein Video darüber gezeigt. Dies ist nach wie vor im Internet zu sehen. Die Internetadresse lautet: XXXX oder XXXXASt: Wir konnten nicht lange darüber am Telefon sprechen, da es sehr teuer ist. Er gab mir eine Internetadresse, wo ich alles über den Vorfall lesen konnte. Auch wurde ein Video darüber gezeigt. Dies ist nach wie vor im Internet zu sehen. Die Internetadresse lautet: römisch 40 oder römisch 40

LA: Was soll in diesen beiden Internetadressen zu erkennen sein?

ASt: Es wurde aufgezeichnet, wie diese Leute festgenommen wurden und wie die Angehörigen der Festgenommenen misshandelt wurden.

LA: Was meinen Sie mit dem Begriff "misshandelt"?

ASt: Sie wurden geschlagen - dies in Anwesenheit derer Kinder.

LA: Können Sie hinsichtlich der Festnahme Ihres Onkels irgendwelche

Beweismittel, wie z.B: Haftbefehl, Gerichtsurteil, etc. vorlegen?

ASt: Nein, ich kann keine Beweismittel bzw. keine "Papiere" hinsichtlich der Festnahme vorlegen. Wir werden dort nicht mit Papieren gesucht. Auch wird man nicht per Internet gesucht. So gab es ja offiziell ein Amnestiegesetz, welches jedoch nicht angewandt wird.

LA: Wie viele Personen wurden gemeinsam mit dem Onkel festgenommen?

ASt: Es waren gesamt 11 Personen.

Ich möchte erwähnen, dass davon eine Person einen Tag später festgenommen wurde.

LA: Was ist mit diesen festgenommenen Personen nunmehr geschehen?

ASt: Ich weiß nicht, was mit den anderen Personen geschehen ist. Ich weiß nur, dass mein Onkel nunmehr im Krankenhaus in Belgrad ist.

LA: In welchem Krankenhaus befindet sich Ihr Onkel derzeit?

ASt: Der Onkel befindet sich glaublich im Allgemeinen Krankenhaus in Belgrad. Es könnte auch ein Krankenhaus für Gefangene sein. So genau weiß ich es nicht. Mich hat nur interessiert, wie es ihm geht. Er hat Probleme mit den Lungen - dies aufgrund der Verwendung des Schießpulvers. Ich möchte erwähnen, dass der Onkel im Zuge der der Festnahme geschlagen wurde. Er wurde bzw. wird eigentlich ständig geschlagen - also seit Beginn seiner Festnahme.

LA: Woher wissen Sie davon?

ASt: Sein Bruder XXXX hat ihm in Krankenhaus besucht und auch dessen Anwalt hat ihm in Krankenhaus besucht.ASt: Sein Bruder römisch 40 hat ihm in Krankenhaus besucht und auch dessen Anwalt hat ihm in Krankenhaus besucht.

LA: Von wem wissen Sie, dass der Onkel im Spital ist?

ASt: Dies hat mir nun sein Bruder telefonisch mitgeteilt, dass er im Krankenhaus ist. Den Namen des Anwalts kann ich nicht nennen.

LA: Wissen Sie konkret den Grund der Festnahme Ihres Onkels?

ASt: Ja. Es gibt viel darüber zu erzählen. So z. B. soll das Oberste Gericht, die serbische Polizei bzw. die "UDBA" angeblich Beweise gegen uns haben, dass wir - im Auftrag der UCK - serbische Zivilisten bei XXXX, im Kosovo, getötet haben. Hätten diese jedoch Beweise, so wäre ja mein Onkel bereits verurteilt worden. Es stimmt nicht, dass wir diese Taten begangen haben. Es stimmt somit auch nicht, dass diese Beweise haben. Es wird auch gesprochen, dass es Internationale Vermittler bzw. Beobachter gibt und deshalb können die Festgenommenen nicht für irgendeine andere Tat verurteilt werden. Somit warten sie ab, dass sie das Verfahren irgendwie manipulieren können und die Festgenommenen irgendwie verurteilen können.ASt: Ja. Es gibt viel darüber zu erzählen. So z. B. soll das Oberste Gericht, die serbische Polizei bzw. die "UDBA" angeblich Beweise gegen uns haben, dass wir - im Auftrag der UCK - serbische Zivilisten bei römisch 40 , im Kosovo, getötet haben. Hätten diese jedoch Beweise, so wäre ja mein Onkel bereits verurteilt worden. Es stimmt nicht, dass wir diese Taten begangen haben. Es stimmt somit auch nicht, dass diese Beweise haben. Es wird auch gesprochen, dass es Internationale Vermittler bzw. Beobachter gibt und deshalb können die Festgenommenen nicht für irgendeine andere Tat verurteilt werden. Somit warten sie ab, dass sie das Verfahren irgendwie manipulieren können und die Festgenommenen irgendwie verurteilen können.

LA: Wissen Sie, ob gegen Ihren Onkel Anklage erhoben wurde?

ASt: Derzeit wurde noch keine Anklage erhoben. Letzten Monat musste er zu einer Gerichtsverhandlung. Jedoch aufgrund mangelnder Beweise wurde die Verhandlung auf zwei oder drei Monate verschoben. Ich glaube, dass auch sein Gesundheitszustand dabei eine Rolle gespielt hat.

LA: Welches Vergehen bzw. welche Straftat hat Ihr Onkel begangen, sodass er nun festgenommen wurde bzw. dass eine Gerichtsverhandlung angesetzt wurde?

ASt: Er hat eigentlich nichts Böses getan. Wir haben dies für unser Volk bzw. für uns getan. Jedoch das gefällt denen nicht.

LA: Was meinen Sie konkret mit dieser Aussage, so handelt es sich dabei um allgemein gehaltene Aussagen?

ASt: Wir haben gekämpft und wir haben Waffen transportiert. Dies haben wir für unsere Leute getan - nämlich für die UCK und UCPMB. Sie - nämlich die serbischen Polizisten sowie die "UDBA" - bezeichnen uns deswegen als Terroristen.

LA: Haben Sie nun persönlich gekämpft?

ASt: Ja, ich habe auch von der Waffe Gebrauch gemacht. Grundsätzlich habe ich Waffen transportiert und ich habe die Armee mit Waffen beliefert. Ich habe als UCK Kämpfer vom Kosovo begonnen. Ich habe auch an Übungen in Albanien in Elshan teilgenommen. Ich war zum Schluss in XXXX bzw. in XXXX. So haben wir die Waffen von Albanien geholt und in den Kosovo gebracht. Als wir in XXXX gekämpft haben, haben wir die Waffen nach XXXX gebracht. Von XXXX brachten wir die Waffen nach Mazedonien. Wir brachten die Waffen grundsätzlich nach Sllupcan. Dort waren auch die nächsten Kampfeinheiten der UCK.ASt: Ja, ich habe auch von der Waffe Gebrauch gemacht. Grundsätzlich habe ich Waffen transportiert und ich habe die Armee mit Waffen beliefert. Ich habe als UCK Kämpfer vom Kosovo begonnen. Ich habe auch an Übungen in Albanien in Elshan teilgenommen. Ich war zum Schluss in römisch 40 bzw. in römisch 40 . So haben wir die Waffen von Albanien geholt und in den Kosovo gebracht. Als wir in römisch 40 gekämpft haben, haben wir die Waffen nach römisch 40 gebracht. Von römisch 40 brachten wir die Waffen nach Mazedonien. Wir brachten die Waffen grundsätzlich nach Sllupcan. Dort waren auch die nächsten Kampfeinheiten der UCK.

LA: Wann haben Sie diese Taten begangen?

ASt. Von 1999 - zu Beginn des Kosovo Krieges - bis zum Ende des Krieges in Mazedonien im Jahr 2003 oder 2004. Die Jahreszahl kann ich nicht mehr so genau angeben, ich weiß es nicht mehr genau.

LA: Welche Personen waren an diesem Handeln beteiligt, die Sie kannten?

ASt: Es waren viele Personen. Darunter befand sich eben auch der oben genannte Onkel.

LA: Was habe nun die Festnahme Ihres Onkels mit Ihrem neuen Antrag zu tun?

ASt: Ich glaube, dass, wäre ich dort - also in Serbien - gewesen, ich auch festgenommen worden wäre.

LA: Woraus schließen Sie, dass Sie nun aufgrund der Festnahme des Onkels auch mit einer Festnahme zu rechnen haben?

ASt: Es ist 100%ig, dass ich festgenommen worden wäre. Was mein Onkel getan hat, habe ich ebenfalls getan. So trugen wir dieselbe Uniform. Wir waren immer sehr vorsichtig - auch, wenn wir in unseren Häusern geschlafen haben. Dies war jedoch sehr selten.

Ich möchte noch anführen, dass wir auch vor unseren Leuten - also vor den Albanern - Angst hatten, da diese Spione der "UDBA" waren.

LA: Was hat der von Ihrer Gattin vorgelegte Zeitungsartikel mit Ihrem Vorbringen zu tun?

ASt: Dort steht es, warum die Leute festgenommen wurden. Der Bericht ist so verfasst worden, dass die Serben einen Vorteil daraus haben.

(Anmerkung: Es handelt sich um einen serbischen Zeitungsbericht. Der Bericht ist mit keinem Datum versehen. Aus dem Bericht geht hervor, dass über Albaner als Terroristen im Allgemeinen in Serbien geschildert wird. Es wird in dem Bericht niemand namentlich erwähnt.)

LA: Steht in dem Bericht etwas über Ihren Onkel mütterlicherseits geschrieben bzw. ist Ihr Onkel auf einem dieser Bilder abgebildet?

ASt: Ja. Es handelt sich bei der festgenommenen Person, auf dem obersten Bild, um meinen Onkel mütterlicherseits.

Die serbische Sprache verstehe ich nicht so gut, aber soviel ich verstehen konnte, wird in diesem Bericht über eine allgemein terroristische Gruppierung gesprochen und nicht von einzelnen Personen.

Diese sind stolz, deren Ziel erreicht zu haben, weil sie seit dem Jahr 2000 daran arbeiten, um uns festzunehmen. Ich bin mir sicher, dass diese das Ziel nur mit der Hilfe von albanischen Spionen erreichen konnte. Sonst möchte ich zu diesem vorgelegten Artikel nichts sagen.

LA: Wo hielten Sie sich in den letzten Jahren - bis zur Ausreise aus Serbien - auf?

ASt: Ich war grundsätzlich im Kosovo. Es hat sich zum Schluss die Lage verschlechtert, sodass ich das Haus in XXXX verlassen musste. Ich hielt mich einige Tage in XXXX auf. Eigentlich war ich immer bei anderen Verwandten aufhältig.ASt: Ich war grundsätzlich im Kosovo. Es hat sich zum Schluss die Lage verschlechtert, sodass ich das Haus in römisch 40 verlassen musste. Ich hielt mich einige Tage in römisch 40 auf. Eigentlich war ich immer bei anderen Verwandten aufhältig.

LA: Wo lebten diese erwähnten Verwandten?

ASt. In XXXX war ich bei Freunden. Ich hielt mich bei Verwandten in XXXX und in XXXX auf. Auch war ich bei der Verwandtschaft meiner Frau aufhältig.ASt. In römisch 40 war ich bei Freunden. Ich hielt mich bei Verwandten in römisch 40 und in römisch 40 auf. Auch war ich bei der Verwandtschaft meiner Frau aufhältig.

LA: Wann waren Sie das letzte Mal bei Ihrer Frau sowie Ihren Kindern in XXXX aufhältig?LA: Wann waren Sie das letzte Mal bei Ihrer Frau sowie Ihren Kindern in römisch 40 aufhältig?

ASt: Das war in der letzten Nacht - als ich dann die Ausreise nach Österreich antrat.

LA: Wie lange waren Sie durchgehend bei Ihrer Gattin aufhältig?

ASt: Ich war gar nicht lange dort. Ich war nur die Nacht dort und bin dann nach Österreich gekommen.

LA: Weshalb reisten Sie damals nicht mit Ihrer Frau sowie Ihren Kindern aus Serbien aus?

ASt: Es war damals gefährlich. Damit meine ich, dass es zu gefährlich war, dass die gesamte Familie das Land verlässt.

LA: Wo lebte Ihre Frau, als Sie Serbien verlassen haben?

ASt: Meine Familie war alleine zu Hause. Ich glaube, dass sie auch bei deren Vater geschlafen hat und dass sie auch bei meiner Familie aufhältig war. Ich hörte, dass sie nicht so viel zu Hause war, weil ich von der UBDA gesucht wurde.

LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Serbien?

ASt: Ich würde auch sowie mein Onkel und die anderen Personen festgenommen werden.

LA: Aus welchem Grund befürchten Sie von der serbischen Polizei bzw. Geheimpolizei im Falle einer Rückkehr inhaftiert zu werden?

ASt: Ich würde beschuldigt werden, Zivilisten ermordet zu haben. Eben solche und auch ähnliche Taten würden mir angelastet werden. Ich habe Angst, im Gefängnis gefoltert zu werden.

LA: Sie gaben zuvor an, dass Sie bis zum Ende des Krieges in Mazedonien die UCK unterstützt haben. Welchen Krieg meinen Sie konkret damit?

ASt: Es gab den 1. Krieg im Kosovo. Dann gab es den Krieg - in meiner Heimat - nämlich in XXXX. Es gab noch einen 3. Krieg, nämlich den in Mazedonien.ASt: Es gab den 1. Krieg im Kosovo. Dann gab es den Krieg - in meiner Heimat - nämlich in römisch 40 . Es gab noch einen 3. Krieg, nämlich den in Mazedonien.

Auf Befragung gebe ich an, dass diese Vorfälle in Mazedonien von der Welt als Unruhe bezeichnet wurden. Jedoch wurde ich von Hubschraubern aus beschossen.

LA: Wann sind diese Unruhen bzw. ist der Krieg in Mazedonien zu Ende gegangen?

ASt: Es war im Laufe des Jahres 2004. So gab es keinen Stichtag, wann dies zu Ende gegangen ist. Es gab ein Abkommen und einen Waffenstillstand und in weiterer Folge gab es wieder ein Abkommen.

Vorhalt: So führten Sie bei dem ersten Verfahren aus, dass Sie nicht gekämpft haben bzw. dass Sie keine aktiven Kampfhandlungen gesetzt haben. Jedoch gaben Sie heute an, dass Sie gekämpft haben und sogar von der Waffe Gebrauch gemacht haben. Wie können Sie sich zu dem Widerspruch erklären?

ASt: Ich habe nicht gesagt, dass ich die gesamte Zeit gekämpft habe. Ich sagte auch, dass ich die Armee mit Waffen unterstützt habe, aber auch mit Lebensmittel beliefert habe.

Als ich die Waffen transportiert habe, habe ich dies mit Hilfe eines Esels bzw. Pferdes gemacht. Damals war schon Kriegszustand. Ich habe auf diese Art und Weise am Krieg teilgenommen. Es kam auch vor, dass uns der Gegner gegenüberstand und dabei wurde geschossen. Deshalb habe ich auch am Krieg teilgenommen. Man kann ja nicht warten, bis man getötet wird.

Vorhalt: Sie gaben heute an, dass Sie sich grundsätzlich im Kosovo aufgehalten haben bzw. sich ständig woanders aufgehalten haben, um einer Festnahme durch die Polizei zu entgehen.

Jedoch gaben Sie bei dem 1. Verfahren an, dass die Polizei Sie zweimal mitgenommen habe. Wie können Sie sich dazu erklären?

ASt: Es stimmt auch, dass ich von der Polizei mitgenommen wurde. Damals als mich die Polizei zweimal "entführt" hat, gab es ein Amnestiegesetz für die UCPMB Soldaten. Wir alle dachten, dass wir keine Probleme mit der Polizei bekommen werden. Die Fragen, die die Polizei stellte, konnte man nicht beantworten. Die Polizei versuchte von uns Antworten - unter Gewalt - zu erhalten. Ich wurde nach Waffen befragt und wer mein Anführer war. Sie suchten nach dem Waffenlager, was es auch gab. Wir haben das Waffenlager nicht preisgegeben. Vielleicht trauten sie sich nicht, mich aufgrund des Abkommens bzw. Amnestiegesetz festzunehmen.

Vorhalt: Sie gaben nunmehr an, dass man seit dem Jahr 2000 versuchen würde, Sie und die anderen beteiligten Personen festzunehmen und dass diese nun das Ziel erreicht haben, zumal man Ihren Onkel und auch andere Personen festgenommen habe.

Bei dem 1. Asylverfahren führten Sie aus, dass man Ihre Hände nach Pulverrückständen untersucht habe und dass die Polizei Sie zweimal mitgenommen habe.

Weshalb sollten dann diese Beamten, die Sie mitgenommen haben, nicht eine Festnahme Ihrer Person bewirkt haben, wenn man, wie Sie zuvor behaupteten, bereits seit dem Jahr 2000 versuche, Sie und andere Personen festzunehmen. Wie können Sie sich dazu erklären?

ASt: Es stimmt, dass die Polizei neun Jahre daran gearbeitet hat, uns festzunehmen. Sie wagte es jedoch nicht, wegen der Integration Serbiens in die EU. Serbien möchte ja zur EU gelangen. Damals hatten Sie nicht so viele Gründe gegen uns, weil sie genug Probleme mit dem Volk hatten. So hat die UBDA viel Geld vom serbischen Budget bekommen und hat dieses ausgegeben. Die Pensionen und Gehälter wurden gekürzt und um das Ganze zu decken, haben sie gesagt, dass sie Informanten bezahlen mussten, um zu zeigen, wo sich die ehemaligen Kämpfer aufhalten. Ich wurde damals nicht festgenommen, weil der serbische Staat keinen Nutzen von mir hatte.

LA: Was meinen Sie damit, dass der Staat keinen Nutzen von Ihnen hatte?

ASt: Damals war es kein Problem, eine Person mitzunehmen und zu verurteilen, sowie mein Onkel nunmehr. Sie wollten damals wissen, wo die Waffen versteckt sind, aber ich persönlich habe sie nicht interessiert. Es gab ja auch ein Amnestiegesetz.

LA: Das Amnestiegesetz existiert auch heute noch?

ASt: Nun sehen sie, wie es meinem Onkel ergangen ist.

(Anmerkung: Der AW zeigt auf das Foto, welches im vorgelegten Zeitungsbericht zu erkennen ist.)

Vorhalt: Sie haben nunmehr kein neues Fluchtvorbringen geäußert. Ihr Fluchtvorbringen wurde bereits im ersten Asylverfahren sowohl in 1. als auch in 2. Instanz als unglaubwürdig gewertet.

Aufgrund dessen wird Ihr nunmehriges Vorbringen vor dem BAA als unglaubwürdig erachtet und Ihre Befürchtung im Falle der Rückkehr festgenommen zu werden ist somit nicht glaubhaft.

Was möchten Sie dazu sagen?

ASt: Ich kann den Bescheid nicht bekämpfen. Ich habe keine Beweismittel. Ich bin zum Glück hier und ich bin von der gesamten Sache heil davon gekommen. So hat jeder seine eigene Meinung.

LA: Haben Sie hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens noch etwas hinzuzufügen?

ASt: Ich lebe hier seit drei Jahren in Angst. So habe ich Angst, nach Serbien abgeschoben zu werden. Für mich ist es auch nicht leicht, dass ich schon einige Jahre meine Familie bzw. meine Freunde nicht mehr gesehen habe. Sonst möchte ich dazu nichts mehr hinzufügen.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

ASt: Ich fühle mich müde und habe Rückenschmerzen. Sonst bin ich gesund.

LA: Stehen Sie in Österreich in medizinischer Behandlung?

ASt: Nein.

LA: Haben Sie sonst Verwandte in Österreich?

ASt: Mein Bruder namens XXXX, ca. 25 J. alt, lebt seit vier eineinhalb Jahren in Österreich. Er ist als Asylwerber hier aufhältig. Er lebt in XXXX.ASt: Mein Bruder namens römisch 40 , ca. 25 J. alt, lebt seit vier eineinhalb Jahren in Österreich. Er ist als Asylwerber hier aufhältig. Er lebt in römisch 40 .

Meine Schwester bzw. Cousine namens XXXX lebt in Österreich. Sie ist seit 16 oder 17 Jahren hier in Österreich. Ich wurde von den Eltern meiner Cousine XXXX adoptiert. Deren Mann ist österreichischer Staatsbürger und ich glaube, dass sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist.Meine Schwester bzw. Cousine namens römisch 40 lebt in Österreich. Sie ist seit 16 oder 17 Jahren hier in Österreich. Ich wurde von den Eltern meiner Cousine römisch 40 adoptiert. Deren Mann ist österreichischer Staatsbürger und ich glaube, dass sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist.

LA: In wie weit haben Sie Kontakt zu den Verwandten hier in Österreich?

ASt: Ich spreche laufend mit meiner Schwester bzw. mit dem Schwager. Ich werde von diesen unterstützt. Ich gehe hier ja nicht arbeiten.

Zu meinem Bruder habe ich telefonischen Kontakt.

LA: In weit hatten Sie zu den in Österreich befindlichen Verwandten Kontakt, als Sie noch in Serbien aufhältig waren?

ASt: Wir telefonierten gelegentlich. Je nach dem wie es uns finanziell möglich war.

LA: Haben Sie eine Bindung (Verein, Beruf, Kurse, etc.) zu Österreich?

ASt: Ich besuche den albanischern Verein mit der Bezeichnung "XXXX" in XXXX. Dort gehe ich hin und unterhalte mich mit den anderen albanischen Leuten.ASt: Ich besuche den albanischern Verein mit der Bezeichnung "XXXX" in römisch 40 . Dort gehe ich hin und unterhalte mich mit den anderen albanischen Leuten.

LA: Möchten Sie der Niederschrift noch etwas hinzufügen?

ASt: Ich ersuche sie, meinen Antrag hier genau zu untersuchen. Ich bin nicht mit bösen Absichten gekommen. Ich bin mit dem Ziel hierher gekommen, mich zu retten bzw. das Leben meiner Kinder zu retten.

(...)"

Einer anwaltlichen Stellungnahme vom 19. 5. 2009 zufolge komme es in Serbien immer wieder zum Verstoß von Menschenrechten und es gebe weiterhin ein "Klima von Feindseligkeit" gegen Minderheiten, wobei es in einigen Städten der Vojvodina zu Übergriffen gegen die albanische Minderheit gekommen sei.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21. 7. 2009, Zl. 09 02.103-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 23. 7. 2009 persönlich übernommen und seinem rechtskundigen Vertreter am 24. 7. 2009 zugestellt.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21. 7. 2009, Zl. 09 02.103-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 23. 7. 2009 persönlich übernommen und seinem rechtskundigen Vertreter am 24. 7. 2009 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2009 wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.

Spruchpunkt I:

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, 92/12/0149 und VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266 und VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, 92/12/0149 und VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266 und VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, 89/07/0200 und VwGH 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400 und VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, 89/07/0200 und VwGH 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400 und VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf, stellen sich somit nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Sollten im Verfahren neue Tatsachen vorgebracht werden, die nach der Erlassung des Erstbescheides entstanden sind, so müssten diese, um Asylrelevanz zu besitzen, einen glaubhaften Kern beinhalten.

Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Befragungen vor dem Bundesasylamt an, dass sich an seinem Fluchtvorbringen nichts geändert habe. Mittlerweile seien 11 ehemalige Kämpfer der UCK bzw. UCPMB festgenommen worden, wobei er diese als "Kollegen" bezeichnete. Einer der festgenommenen Personen sei sein Onkel mütterlicherseits. Mit diesem Vorbringen hält der Beschwerdeführer jedoch jene Verfolgungsbehauptung, über die mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 306.516-C1/7E-III/67/06, rechtskräftig abgesprochen wurde, aufrecht bzw. setzt er die erfolgten Verhaftungen mit seiner Aussage, dass er selbst einer solchen Verhaftung unterlegen wäre, hätte er sich in Serbien aufgehalten, in einen unmittelbaren Bezug zu seinen im vorangehenden Asylverfahren erstatteten Aussagen. Insoweit ist den Aussagen des Beschwerdeführers im Sinne der maßgeblichen höchstgerichtlichen Judikatur kein neuer Sachverhalt zu entnehmen, der eine Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008 bedeuten würde, da der Beschwerdeführer lediglich ein "Fortbestehen und Weiterwirken" seines Verfolgungsvorbringens ins Treffen führte (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480).Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Befragungen vor dem Bundesasylamt an, dass sich an seinem Fluchtvorbringen nichts geändert habe. Mittlerweile seien 11 ehemalige Kämpfer der UCK bzw. UCPMB festgenommen worden, wobei er diese als "Kollegen" bezeichnete. Einer der festgenommenen Personen sei sein Onkel mütterlicherseits. Mit diesem Vorbringen hält der Beschwerdeführer jedoch jene Verfolgungsbehauptung, über die mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 306.516-C1/7E-III/67/06, rechtskräftig abgesprochen wurde, aufrecht bzw. setzt er die erfolgten Verhaftungen mit seiner Aussage, dass er selbst einer solchen Verhaftung unterlegen wäre, hätte er sich in Serbien aufgehalten, in einen unmittelbaren Bezug zu seinen im vorangehenden Asylverfahren erstatteten Aussagen. Insoweit ist den Aussagen des Beschwerdeführers im Sinne der maßgeblichen höchstgerichtlichen Judikatur kein neuer Sachverhalt zu entnehmen, der eine Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008 bedeuten würde, da der Beschwerdeführer lediglich ein "Fortbestehen und Weiterwirken" seines Verfolgungsvorbringens ins Treffen führte vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480).

Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass durch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seines Antrages auf internationalen Schutz vom 17. 2. 2009 ein neuer Sachverhalt behauptet wird, ist diesem letztlich kein glaubhafter Kern zu entnehmen. Der Asylgerichtshof schließt sich bei dieser Beurteilung der nachfolgend zitierten Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zu einem Bestandteil des vorliegenden Erkenntnisses:

"Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus Ihren Angaben sowie aus den von Ihnen vorgelegten Dokumenten.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:

Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zur Zahl 06 00.355-BAT.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen

Schutz:

Ihre Angaben in dem vorangegangenen Asylantrag waren bereits nicht glaubhaft. Ihr Vorbringen im nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stützt sich auf das vorherige unglaubwürdige Vorbringen.

Was Ihr nunmehriges Vorbringen bezüglich der Festnahme Ihres Onkels in Serbien betrifft, so war bereits auf Ihr Vorbringen im Vorverfahren zu verweisen, zumal der Unabhängige Bundesasylsenat Ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat.

Dem von Ihnen vorgelegten serbischen Zeitungsartikel kommt aus objektiver Sicht insofern kein Beweischarakter zu, zumal dieser Artikel weder mit einem Datum versehen ist, noch etwas über die behauptete Festnahme Ihres Onkels berichtet wurde.

Bemerkt werden darf, dass in diesem vorgelegten Bericht lediglich über Albaner als Terroristen im Allgemeinen in Serbien geschildert wird. Der von Ihnen vorgelegte Zeitungsartikel weist in keinster Weise darauf hin, dass Sie einer Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt wären.

Gleiches gilt für die von Ihnen genannten Internetseiten. Auch darin scheint Ihr Name nicht auf.

Aufgrund dessen kommt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass die von Ihnen angeführte Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht glaubhaft war bzw. ist und Ihnen somit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

In Anbetracht obiger Ausführungen kam es nicht in Frage, Ihnen in Bezug auf Ihr "neues" Vorbringen auch nur den geringsten Glauben zu schenken. Vielmehr war davon auszugehen, dass Sie - so wie auch schon im ersten Verfahren - mit einem rein konstruierten Vorbringen Ihren Antrag zu begründen versuchen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Ihr diesbezügliches Vorbringen deckt sich mit dem Amtswissen und kann daher als glaubhaft angesehen werden.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

In Bekräftigung dieser Ausführungen des Bundesasylamtes ist vom Asylgerichtshof ergänzend auf das Unvermögen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragungen hinzuweisen, ein genaues Datum der angeblichen Festnahme der elf ehemaligen UCK-Kämpfer bzw. seiner Kenntniserlangung davon anzugeben. Zudem ergab sich ein gravierender Widerspruch aus dem Umstand, dass die Gattin des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Ersteinvernahme auf internationalen Schutz am 17. 2. 2009 angab, dass die Verhaftung der UCK- bzw. UCPMB-Kämpfer zwei Monate zuvor stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer meinte einen Tag später jedoch, dass dies erst vor ungefähr einem Monat passiert sei. In diesem Zusammenhang sticht überhaupt der zeitliche Konnex der neuerlichen Antragstellung nur einem Monat nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. 1. 2009, mit dem die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008 abgelehnt wurde, ins Auge.

Da sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht verändert hat, besteht auch im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr in eine menschenrechtswidrige Situation im Sinne der EMRK zu geraten.

Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. 5. 2008, GZ. 306.516-C1/7E-III/67/06, dem neuerlichen Antrag entgegen. Mit dem neuen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese - unter Berücksichtigung der in lit. a. bis h. genannten Aspekte - eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese - unter Berücksichtigung der in Litera a, bis h, genannten Aspekte - eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Es ist zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund zweier Anträge auf internationalen Schutz zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Es ist zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund zweier Anträge auf internationalen Schutz zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Hinsichtlich der ebenfalls im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Ehefrau und zwei minderjährige Söhne) ist festzuhalten, dass diesen gegenüber mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenso eine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen wird, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Familienmitglieder vorliegt (vgl. EGMR 20.03.1991, Cruz Varas gg. Schweden). Mit dem in Österreich ebenfalls als Asylwerber aufhältigen volljährigen Bruder führt der Beschwerdeführer kein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, da dieser nicht der Kernfamilie des Beschwerdeführers zuzurechnen ist und auch kein intensives Beziehungsverhältnis (etwa im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses) zu ihm besteht. So gab der Beschwerdeführer an, dass er bloß regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihm pflege. Ebenso ist das Verhältnis zur Cousine des Beschwerdeführers zu beurteilen, welche mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei. Zwar legte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er bzw. seine Familie von Seiten seiner Cousine und seines Schwagers immer wieder (finanzielle) Unterstützung beziehe, jedoch vermag dies allein mit Sicherheit noch keine ausreichende Beziehungsintensität im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR bzw. der EKMR zu begründen, zumal - wie sich aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergibt - der Beschwerdeführer weder mit seiner Cousine und dessen Ehemann noch mit seinem Bruder in gemeinsamen Haushalt wohnt.Hinsichtlich der ebenfalls im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Ehefrau und zwei minderjährige Söhne) ist festzuhalten, dass diesen gegenüber mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenso eine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen wird, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Familienmitglieder vorliegt vergleiche EGMR 20.03.1991, Cruz Varas gg. Schweden). Mit dem in Österreich ebenfalls als Asylwerber aufhältigen volljährigen Bruder führt der Beschwerdeführer kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, da dieser nicht der Kernfamilie des Beschwerdeführers zuzurechnen ist und auch kein intensives Beziehungsverhältnis (etwa im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses) zu ihm besteht. So gab der Beschwerdeführer an, dass er bloß regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihm pflege. Ebenso ist das Verhältnis zur Cousine des Beschwerdeführers zu beurteilen, welche mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei. Zwar legte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er bzw. seine Familie von Seiten seiner Cousine und seines Schwagers immer wieder (finanzielle) Unterstützung beziehe, jedoch vermag dies allein mit Sicherheit noch keine ausreichende Beziehungsintensität im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR bzw. der EKMR zu begründen, zumal - wie sich aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergibt - der Beschwerdeführer weder mit seiner Cousine und dessen Ehemann noch mit seinem Bruder in gemeinsamen Haushalt wohnt.

Sollte man davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder vorliegt, so erscheint dies allerdings - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a. -Sollte man davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder vorliegt, so erscheint dies allerdings - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, -

h. AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 genannten Aspekte - zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten, zumal der am 9. 1. 2006 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen etwas über drei Jahre andauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet lediglich auf zwei Asylantragstellungen stützte, welche sich - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwiesen.h. AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, genannten Aspekte - zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten, zumal der am 9. 1. 2006 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen etwas über drei Jahre andauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet lediglich auf zwei Asylantragstellungen stützte, welche sich - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwiesen.

Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Asylantragstellung bekannt sein, dass die sogenannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dies wurde vom Beschwerdeführer allerdings ursprünglich negiert, nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 6. 5. 2008 verließ er mit seiner Familie nicht das österreichische Bundesgebiet und hielt sich bis zu einer neuerlichen Antragstellung illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Einer regelmäßigen Beschäftigung ging der Beschwerdeführer - ebenso wenig wie seine Ehefrau - während des Aufenthaltszeitraums in Österreich nicht nach. Auch sonst sind keine maßgeblichen Anzeichen einer besonderen Verfestigung bzw. Integration ersichtlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert.

Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

Spruchpunkt II:

Der Asylgerichtshof hat über den Antrag auf Kosten- und Aufwandersatz wie folgt erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß § 28 Abs. 5 Z. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.

Dem begehrten Ersatz nach den im Antrag angeführten Bestimmungen des VwGG kann somit nicht entsprochen werden, da das VwGG vom Asylgerichtshof nicht anzuwenden ist. Der gegenständliche Antrag ist sohin zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Identität der Sache, Intensität, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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