Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C10 227123-3/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.12.2006, Zl. 227.123/25-I/02/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.12.2006, Zl. 227.123/25-I/02/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.12.2006, Zl. 227.123/25-I/02/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.12.2006, Zl. 227.123/25-I/02/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Antragsteller (in der Folge: ASt.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.01.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge: BAE), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.1. Der Antragsteller (in der Folge: ASt.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.01.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge: BAE), einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.03.2002, Zl. 02 00.375-BAE, zugestellt am 12.03.2002, den Asylantrag des ASt. gemäß § 4 Abs 1 1997 als unzulässig zurück, ohne in die Sache einzutreten.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.03.2002, Zl. 02 00.375-BAE, zugestellt am 12.03.2002, den Asylantrag des ASt. gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 1997 als unzulässig zurück, ohne in die Sache einzutreten.
2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes erhob der ASt. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Der UBAS führte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 17.07.2003 durch und gab der Berufung des Ast. durch öffentlich verkündeten Bescheid gemäß § 32 Abs 2 AsylG 1997 statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Die schriftliche Ausfertigung des öffentlich verkündeten Bescheides durch den UBAS erfolgte mit Zl. 227.123/10-I/02/03 vom 09.12.2003, zugestellt am 12.12.2003.2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes erhob der ASt. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Der UBAS führte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 17.07.2003 durch und gab der Berufung des Ast. durch öffentlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG 1997 statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Die schriftliche Ausfertigung des öffentlich verkündeten Bescheides durch den UBAS erfolgte mit Zl. 227.123/10-I/02/03 vom 09.12.2003, zugestellt am 12.12.2003.
3. Nach Einvernahme am 09.09.2003 vor dem BAE wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.09.2003, Zl. 02 00.375/1-BAE, zugestellt am 25.09.2003, den Asylantrag des ASt. gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des ASt. nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig (Spruchpunkt II) und erteilte für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II dem Ast. gemäß § 15 Abs 1 iVm § 15 Abs 3 AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate.3. Nach Einvernahme am 09.09.2003 vor dem BAE wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.09.2003, Zl. 02 00.375/1-BAE, zugestellt am 25.09.2003, den Asylantrag des ASt. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des ASt. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei dem Ast. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate.
In weiterer Folge wurden dem Ast befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 14.10.2008. Zl. 02 00.375/7-BAE, bis zum 14.10.2009, gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005.In weiterer Folge wurden dem Ast befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 14.10.2008. Zl. 02 00.375/7-BAE, bis zum 14.10.2009, gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
4. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheid des Bundesasylamtes erhob der ASt. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS), die dem UBAS am 08.10.2003 vom Bundesasylamt vorgelegt wurde. Mit Schreiben vom 09.10.2003 erfolgte durch den Ast. eine Berufungsergänzung.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheid des Bundesasylamtes erhob der ASt. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS), die dem UBAS am 08.10.2003 vom Bundesasylamt vorgelegt wurde. Mit Schreiben vom 09.10.2003 erfolgte durch den Ast. eine Berufungsergänzung.
5. Nach einer ergänzenden Einvernahme des Ast. vor dem UBAS am 28.04.2006 führte der UBAS eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 06.12.2006 durch und wies die Berufung des Ast. durch öffentlich verkündeten Bescheid gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Die schriftliche Ausfertigung des öffentlich verkündeten Bescheides durch den UBAS erfolgte mit Zl. 227.123/25-I/02/06 vom 29.12.2006, zugestellt durch Hinterlegung am 09.01.2007. Der UBAS begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Ast. spräche, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei wären bzw. etwaige aufgetretene Ungereimtheiten letztlich so weit nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten, dass die Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben nicht überwögen. Auch die dem UBAS vorliegenden Informationen über die politische Lage und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der berufenden Partei ließen nicht den Schluss zu, dass dieses Vorbringen unwahr sei. Ebenso habe auch der im Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige bestätigt, dass die diesbezüglichen Ausführungen der berufenden Partei den Tatsachen entsprechen könnten. Weiters spräche die Authentizität der berufenden Partei für die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens. In Würdigung aller Umstände überwögen im Ergebnis diejenigen, die für die Heranziehung des angeführten Vorbringens der berufenden Partei als maßgeblichen Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung sprächen. Der UBAS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Ast im Falle seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Diese Beurteilung ergebe sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, die nicht nur die individuelle Situation der berufenden Partei, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigte, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar wären. Es dürfe nicht übersehen werden, dass im Herkunftsstaat der berufenden Partei in Einzelfällen willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Doch erfolgten diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hätte.5. Nach einer ergänzenden Einvernahme des Ast. vor dem UBAS am 28.04.2006 führte der UBAS eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 06.12.2006 durch und wies die Berufung des Ast. durch öffentlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Die schriftliche Ausfertigung des öffentlich verkündeten Bescheides durch den UBAS erfolgte mit Zl. 227.123/25-I/02/06 vom 29.12.2006, zugestellt durch Hinterlegung am 09.01.2007. Der UBAS begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Ast. spräche, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei wären bzw. etwaige aufgetretene Ungereimtheiten letztlich so weit nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten, dass die Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben nicht überwögen. Auch die dem UBAS vorliegenden Informationen über die politische Lage und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der berufenden Partei ließen nicht den Schluss zu, dass dieses Vorbringen unwahr sei. Ebenso habe auch der im Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige bestätigt, dass die diesbezüglichen Ausführungen der berufenden Partei den Tatsachen entsprechen könnten. Weiters spräche die Authentizität der berufenden Partei für die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens. In Würdigung aller Umstände überwögen im Ergebnis diejenigen, die für die Heranziehung des angeführten Vorbringens der berufenden Partei als maßgeblichen Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung sprächen. Der UBAS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Ast im Falle seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Diese Beurteilung ergebe sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, die nicht nur die individuelle Situation der berufenden Partei, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigte, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar wären. Es dürfe nicht übersehen werden, dass im Herkunftsstaat der berufenden Partei in Einzelfällen willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Doch erfolgten diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hätte.
6. Der beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) gegen den unter 5. genannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 23.01.2007, Zl. AW 2007/19/0015-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 17.07.2008, Zl. 2007/19/0020-6 wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VwGH abgelehnt.
7. Mit am 11.12.2008 zur Post gegebenen, am 15.12.2008 beim Bundesasylamt eingelangten und am 29.12.2008 dem Asylgerichtshof vorgelegten Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Ast. beantragte der ASt., das zu GZ 02.00375/1-BAE abgeschlossene Asylverfahren wiederaufzunehmen. Obwohl im Antrag auf Seite 3 als wiederaufzunehmendes Verfahren die GZ 02 00357/7-BAE angeführt ist, wird davon auszugehen sein, dass es sich der Wiederaufnahmeantrag auf das Verfahren GZ 02 00.357/1-BAE bezieht, da diese Verfahrenszahl unter dem Briefkopf angeführt wird und in der Begründung des Antrages explizit darauf hingewiesen wird, dass die verfahrensgegenständliche Aktenzahl in einem vom Ast. selbst verfassten Schreiben richtig 0200.275/1 BAE laute. Mit GZ 02 00.357/7-BAE wurde dem Ast die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 bis zum 14.10.2009 erteilt. Auch die Begründung des Wiederaufnahmeantrages bezieht sich zweifelsfrei auf die Abweisung des Asylantrages und nicht auf die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung.7. Mit am 11.12.2008 zur Post gegebenen, am 15.12.2008 beim Bundesasylamt eingelangten und am 29.12.2008 dem Asylgerichtshof vorgelegten Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Ast. beantragte der ASt., das zu GZ 02.00375/1-BAE abgeschlossene Asylverfahren wiederaufzunehmen. Obwohl im Antrag auf Seite 3 als wiederaufzunehmendes Verfahren die GZ 02 00357/7-BAE angeführt ist, wird davon auszugehen sein, dass es sich der Wiederaufnahmeantrag auf das Verfahren GZ 02 00.357/1-BAE bezieht, da diese Verfahrenszahl unter dem Briefkopf angeführt wird und in der Begründung des Antrages explizit darauf hingewiesen wird, dass die verfahrensgegenständliche Aktenzahl in einem vom Ast. selbst verfassten Schreiben richtig 0200.275/1 BAE laute. Mit GZ 02 00.357/7-BAE wurde dem Ast die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 14.10.2009 erteilt. Auch die Begründung des Wiederaufnahmeantrages bezieht sich zweifelsfrei auf die Abweisung des Asylantrages und nicht auf die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Ast. begründete den Antrag damit, dass der Ast. in der Vergangenheit bestrebt war, weitere Beweismittel bezüglich des zwischenzeitig abgeschlossenen Asylverfahrens zu beschaffen. Anfang Dezember 2008 habe der Ast Unterlagen in persischer Sprache aus dem Ausland im Postwege erhalten und übersetzen lassen. Dem Schriftsatz sind diese Unterlagen samt Übersetzung sowie eine vom Antragsteller verfasste Schilderung und Darstellung zu den Gründen des Antrages angeschlossen. Außerdem wurden ein Schreiben des ICRC (International Committee of the Red Cross) vom 22.10.2008 sowie ein psychiatrischer Befund des Verein OMEGA angeschlossen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird im Wesentlichen damit begründet, dass zwischenzeitig jener Mann in Wien aufgetaucht sein, den der Bf. in der Niederschrift vom 09.09.2003 als Freund bezeichnet habe, der ihn damals gewarnt und zur Flucht am 25.03.1996 veranlasst habe. Der Ast gibt den Namen und die Adresse dieses Mannes, dessen Asylantrag vom UBAS stattgeben worden sei bekannt und beantragt die Einvernahme dieses Mannes als Zeuge zum Beweis des schriftlichen Vorbringens und der Rechtszeitigkeit der Antragstellung. Dieser Mann könne auch bezeugen, dass der Ast etwa zwei Wochen vor seiner Flucht für 2 Tage verhaftet worden sein. In dieser Zeit sei der Ast gefoltert worden. Unter Einwirkung von Kugelschreibern und Schlägen auf dem Kopf und die Ohren seinen beide Trommelfelle des Ast durchlöchert worden. Der Ast habe diesen Umstand im Erstverfahren nicht für bedeutsam gehalten und gedacht, dass die Ausführungen zu seiner einjährigen Haft genügen müssten. Zudem sei er über Art und Haft, Einzelheiten und Folter nicht direkt befragt worden und der Ast habe sich aus "falschem Stolz" heraus nicht dazu geäußert und darüber nichts angegeben. Erst auf dringendes Anraten lege der Ast. nun Fotos seiner Verletzungen, die aus den in der Haft zugefügten Folterungen herrühren vor. Weiters wird angeführt, dass die Sicherheit der Familie des Ast in Afghanistan gefährdet sei und das ICRC keinen persönlichen Schutz gewähren könne. Die Familie habe sich direkt an das Ministerium für Information und Sicherheit gewandt und Geheimdokumente erhalten, aus denen eindeutig und schlüssig hervorgeht, dass der Ast bereits im Jahr 1996 ohne Verfahren und Urteil für schuldig gesprochen wurde, staatsfeindliche Aktivitäten, insbesondere für Islamisten und Hekmatyar unternommen zu haben. Weiters habe die Familie des Ast aufgrund der Bedrohungen und Nachfragen über die Person des Ast eine Leserbrief an eine Monatszeitschrift verfasst, der veröffentlicht wurde und aus dem eindeutig hervorgehen, dass der Ast im Fluchtjahr ständig bedroht und ihm in jeder Hinsicht Schwierigkeiten bereitet wurden.
8. Mit Schreiben vom 05.06.2009 des rechtsfreundlichen Vertreters wurde die Kopie eines Zeitungsartikels samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt.
9. Am 07.07.2009 wurde vom Bundesasylamt eine Geburtsurkunde einschließlich beglaubigter Übersetzung vorgelegt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
III.2. Zum Spruchrömisch drei.2. Zum Spruch
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2. Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des UBAS rechtskräftig abgeschlossen worden sind.2. Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des UBAS rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dienst jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
4. Der gegenständliche Antrag des ASt. auf Wiederaufnahme des vom UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:
4.1. Der Antragsteller begründete den Antrag auf Wiederaufnahme mit dem Vorbringen, dass er jenen Mann namentlich nenne, den er in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt am 09.09.2003 als Freund bezeichnete, der ihn zur Flucht am 25.03.1996 veranlasste und die genauen Hintergründe der Flucht des Ast. kenne und bezeugen könne, dass der Ast etwa zwei Wochen vor seiner Flucht für 2 Tage verhaftet worden war. Dem Asylantrag dieses Mannes sei zwischenzeitlich durch den UBAS stattgegeben worden und der Ast beantragte die Einvernahme dieses Mannes als Zeuge. Wie sich aus der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheids des UBAS ergibt, wurden die Angaben zu den Fluchtgründen des Ast im Jahr 1996 - Tätigkeit im Staatssicherheitsdienst des Ast. nach Sturz der kommunistischen Regierung, Verfolgung durch Vorgesetzte im Staatssicherheitsdienst wegen Informationsammlung des Ast gegen Machtträger - als glaubwürdig bewertet. Unbeachtlich der Frage, warum der Ast den Zeugen erst im Antrag auf Wiederaufnahme namentlich nennt, wird kein anderer, die Flucht auslösender Grund behauptet weshalb die Angaben des Zeugen in Verbindung mit dem sonstigem Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten. Dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen war daher nicht zu entsprechen.
4.2. Der Antragsteller begründete den Antrag auf Wiederaufnahme mit dem Vorbringen, dass er gefoltert worden wäre:
4.2.1. Erstmals gab der Ast. im Antrag auf Wiederaufnahme bekannt, etwa zwei Wochen vor seiner Flucht für 2 Tage verhaftet und gefoltert worden zu sein, ohne Angaben zum Grund dieser Verhaftung zu machen. Der Ast habe diesen Umstand im Erstverfahren nicht für bedeutsam gehalten und habe gedacht, dass die Ausführungen zu seiner einjährigen Haft genügen müssten. Dazu ist auszuführen, diese im Antrag auf Wiederaufnahme erstmals behauptete Inhaftnahme und Folterung sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS dem Ast bekannt war und er es versäumte dies anzugeben, obwohl er wiederholt Gelegenheit dazu hatte. Auch wenn der Ast nun angibt, er hätte seine getätigten Angaben für ausreichend gehalten und er habe aus "falschem Stolz" die Folterung nicht angegeben, liegt das Verschulden für das nicht Vorbringen dieser Tatsache im bereits abgeschlossenen Verfahren beim Antragsteller. Hinweise dafür, dass er nach seinen subjektiven Fähigkeiten nicht in der Lage, die Tragweite seines Verhalten zu erkennen und dementsprechend zu handeln sind nicht ersichtlich und wurden vom Ast. auch nicht behauptet. Der Ast. hatte mehrfach Gelegenheit sich entsprechend zu äußern. Überdies wurden - wie unter Punkt 4.1. ausgeführt - die Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis seitens des UBAS als glaubwürdig bewertet, weshalb die nun vorgebrachten Angaben zur Inhaftnahme und Folterung vor seiner Flucht im Jahr 1996 in Verbindung mit dem sonstigem Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten. Dem Antrag auf Einvernahme des behandelnden Facharztes für Psychiatrie betreffend die Angaben zur Folterung war daher nicht zu entsprechen.
4.2.2. Erstmals gab der Ast. im Antrag auf Wiederaufnahme bekannt, während seiner einjährigen Haft gefoltert worden zu sein und legt Unterlagen zu diesen Angaben vor. Zusätzlich zu dem Umstand, dass auch hier das Verschulden für das Nichtvorbringen beim Ast - wie unter Punkt 4.2.1. dargestellt - liegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Ast. angab, 1992 zu Zeiten der kommunistischen Regierung inhaftiert worden zu sein und nach Sturz dieser Regierung im Sicherheitsdienst der nachfolgenden Regierung gestanden zu haben. Die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse im Jahr 1996 stehen mit seiner Haft zu Zeiten der kommunistischen Regierung, die im Jahr 1992 gestürzt wurde, in keinem Zusammenhang und wurde dies vom Ast weder im bereits abgeschlossenen Verfahren, noch im Antrag auf Wiederaufnahme behauptet, weshalb diese Angaben in Verbindung mit dem sonstigem Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten. Dem Antrag auf Einvernahme des behandelnden Facharztes für Psychiatrie betreffend die Angaben zur Folterung war daher nicht zu entsprechen.
4.3. Der Ast. begründete den Antrag auf Wiederaufnahme durch Vorlage von 4 "Geheimdokumenten" der Islamischen Republik Afghanistans, alle aus dem Jahr 1996, mit dem Vorbringen, dass seine Familie aufgrund ihrer Interventionen in den Besitz dieser Unterlagen gekommen wäre und dass diese Dokumente die Angaben des Ast. im abgeschlossenen Verfahren bestätigen. Unbeachtlich der Authentizität und Glaubwürdigkeit dieser Unterlagen und der Frage, warum diese Dokumente im bereits abgeschlossenen Verfahren im Jahr 2006 nicht vorgelegt werden konnten, obwohl sie im Jahr 1996 erstellt wurden, ist auszuführen, dass - wie unter Punkt 4.1. ausgeführt - die Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis seitens des UBAS als glaubwürdig bewertet wurden und diese "Geheimdokumente" in Verbindung mit dem sonstigem Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten.
4.4. Die Angaben und die Vorlage des Schreibens des Internationalen Roten Kreuzes, in dem die Familie XXXX auf das Mandat des UNHCR in Kabul verwiesen wurde, sowie zu den vorgelegten Leserbriefen in einem Druckmedium und den Behauptungen im Antrag auf Wiederaufnahme, dass die Familie XXXX seit 2004 ständig belästigt und mehrmals bedroht worden sei ist anzuführen, dass es sich um keine Tatsachen oder Beweismittel handelt, die in Verbindung mit dem sonstigem Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich zu im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten. Dies aus folgenden Gründen:4.4. Die Angaben und die Vorlage des Schreibens des Internationalen Roten Kreuzes, in dem die Familie römisch 40 auf das Mandat des UNHCR in Kabul verwiesen wurde, sowie zu den vorgelegten Leserbriefen in einem Druckmedium und den Behauptungen im Antrag auf Wiederaufnahme, dass die Familie römisch 40 seit 2004 ständig belästigt und mehrmals bedroht worden sei ist anzuführen, dass es sich um keine Tatsachen oder Beweismittel handelt, die in Verbindung mit dem sonstigem Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich zu im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten. Dies aus folgenden Gründen:
Das vorgelegte Schreiben des UNHCR nimmt nicht Bezug zu den Fluchtgründen des Ast.. Der von der Familie selbst initiierte Leserbrief schildert die Umstände der Flucht des Ast. wie sie im abgeschlossenen Verfahren vor dem UBAS als glaubwürdig bewertet wurden und enthält einen Aufruf an die zuständigen Behörden, die noch in Afghanistan befindliche Familie des Ast. zu schützen.
Der mit Schreiben vom 05.06.2009 vorgelegte Leserbrief, der in Reaktion des Leserbriefs der FamilieXXXX erging, nimmt auch auf die vom UBAS als glaubwürdig erachteten Angaben des Ast Bezug. Zu den Angaben, dass dem Ast. immer noch Gefahr drohe und er nicht zurückkehren könne, ist auszuführen, dass es sich um keine Tatsachen oder Beweismittel handelt, die in Verbindung mit dem sonstigem Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich zu im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten, zumal im abgeschlossenen Verfahren festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ast nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG nicht zulässig ist und dem Ast mit Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ein Status gewährt wurde, der dem eines subsidiär Schutzberechtigten entspricht.Der mit Schreiben vom 05.06.2009 vorgelegte Leserbrief, der in Reaktion des Leserbriefs der FamilieXXXX erging, nimmt auch auf die vom UBAS als glaubwürdig erachteten Angaben des Ast Bezug. Zu den Angaben, dass dem Ast. immer noch Gefahr drohe und er nicht zurückkehren könne, ist auszuführen, dass es sich um keine Tatsachen oder Beweismittel handelt, die in Verbindung mit dem sonstigem Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich zu im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten, zumal im abgeschlossenen Verfahren festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ast nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig ist und dem Ast mit Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ein Status gewährt wurde, der dem eines subsidiär Schutzberechtigten entspricht.
5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom UBAS bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des ASt. nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Daher war der gegenständliche Antrag des ASt. auf Wiederaufnahme des vom UBAS bereits rechtskräftig abgeschlossenen - die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt - Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag des ASt. auf Wiederaufnahme des vom UBAS bereits rechtskräftig abgeschlossenen - die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt - Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
15.04.2010