Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D5 267403-4/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über den Antrag derXXXX, StA. der Russischen Föderation, vom 3.2.2006 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 05 20.012, beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.1.2006, GZ. 267.403/0-V/14/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.1.2006, GZ. 267.403/0-V/14/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Die Antragstellerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 19.11.2005 gemeinsam mit ihrem Ehemann T.M. (AIS-Zl. 05 20.006) und ihren vier Kindern T.U. (AIS-Zl. 05 20.013), T.P. (AIS-Zl. 05 20.014), T.A. (AIS-Zl. 05 20.015) und T.M. (AIS-Zl. 05 20.016) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 20.11.2005 die Gewährung von Asyl. Am 28.11.2005 und am 6.12.2005 fanden ihre niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 2.1.2006, Zl. 05 20.012-EOST, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unzulässig zurück, da zur Prüfung ihres Asylantrages die Tschechische Republik zuständig sei und wies die Antragstellerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus (= Spruchteil I.); weiters verfügte das Bundesasylamt, dass die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen werde (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 9.1.2006 fristgerecht eine Berufung.römisch eins. Die Antragstellerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 19.11.2005 gemeinsam mit ihrem Ehemann T.M. (AIS-Zl. 05 20.006) und ihren vier Kindern T.U. (AIS-Zl. 05 20.013), T.P. (AIS-Zl. 05 20.014), T.A. (AIS-Zl. 05 20.015) und T.M. (AIS-Zl. 05 20.016) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 20.11.2005 die Gewährung von Asyl. Am 28.11.2005 und am 6.12.2005 fanden ihre niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 2.1.2006, Zl. 05 20.012-EOST, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unzulässig zurück, da zur Prüfung ihres Asylantrages die Tschechische Republik zuständig sei und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus (= Spruchteil römisch eins.); weiters verfügte das Bundesasylamt, dass die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen werde (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 9.1.2006 fristgerecht eine Berufung.
Mit Bescheid vom 18.1.2006, GZ. 267.403/0-V/14/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2.1.2006 gemäß §§ 5 Abs. 1 und 5a Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.2.2006, Zl. AW 2006/19/0076-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.Mit Bescheid vom 18.1.2006, GZ. 267.403/0-V/14/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2.1.2006 gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 5 a Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.2.2006, Zl. AW 2006/19/0076-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.
Am 3.2.2006 stellte die Antragstellerin - ebenso wie ihre Familienmitglieder gegen deren Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates - gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ihres gemäß § 5 leg. cit. rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.Am 3.2.2006 stellte die Antragstellerin - ebenso wie ihre Familienmitglieder gegen deren Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates - gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ihres gemäß Paragraph 5, leg. cit. rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.
Mit Erkenntnis vom 22.1.2009, Zl. 2006/19/0686-11, hob der Verwaltungsgerichtshof den genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.1.2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 23.2.2009, GZ. S2 267.403-6/2009/10E, behob der Asylgerichtshof gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2006, ließ den Asylantrag der Antragstellerin zu und verwies diesen zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnis vom 22.1.2009, Zl. 2006/19/0686-11, hob der Verwaltungsgerichtshof den genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.1.2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 23.2.2009, GZ. S2 267.403-6/2009/10E, behob der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2006, ließ den Asylantrag der Antragstellerin zu und verwies diesen zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück.
Am 31.3.2009 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme der Antragstellerin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 26.6.2009, Zl. 05 20.012-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchteil I.) und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (= Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 die Ausweisung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (= Spruchteil III.). Dieser Bescheid war der Antragstellerin bisher nicht zugestellt (siehe RSa-Rückschein im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, AS 429) und damit ihr gegenüber als "Partei" nicht erlassen worden.Am 31.3.2009 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme der Antragstellerin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 26.6.2009, Zl. 05 20.012-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die Ausweisung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (= Spruchteil römisch drei.). Dieser Bescheid war der Antragstellerin bisher nicht zugestellt (siehe RSa-Rückschein im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, AS 429) und damit ihr gegenüber als "Partei" nicht erlassen worden.
Den Antrag auf Wiederaufnahme vom 3.2.2006 begründete die Antragstellerin wie folgt:
Der Unabhängige Bundesasylsenat habe mit Bescheid vom 18.1.2006 die Berufung der Antragstellerin gemäß §§ 5, 5a AsylG 1997 abgewiesen, sodass deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Am 23.1.2006 sei bei der Antragstellerin der Arztbrief von Dr. G.R., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, über deren Untersuchung vom 19.1.2006 eingelangt, welche der Antragstellerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe. Die Antragstellerin habe über massive Angstzustände und Albträume berichtet. Sie stamme aus Tschetschenien und habe dort während des Krieges Schreckliches erlebt. So sei sie, als ihr Schwiegervater getötet worden sei, im Nebenzimmer gewesen und habe alles mit anhören und dann seine Leiche beseitigen müssen. Abgetrennte Köpfe seien auf der Straße zur Abschreckung aufgestellt gewesen. Sie habe sich mit ihren Kindern kaum noch außer Haus getraut. Die Stimmung der Antragstellerin sei deutlich ins Depressive verschoben, sie sei sehr verzweifelt und nur mit Mühe im Stande, über ihre Erlebnisse zu sprechen. Die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung sei erst nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens im Zuge der Untersuchung am 19.1.2006 getroffen worden und sei der Befund der Antragstellerin erst am 23.1.2006 zur Verfügung gestellt worden, weswegen der Antrag auf Wiederaufnahme jedenfalls rechtzeitig gestellt worden sei. Bei dem vorgelegten Arztbrief handle es sich jedenfalls um neu hervorkommende Beweismittel über eine Tatsache, die zu einem anderen Bescheid gemäß § 5 AsylG 1997 hätte führen können, da dieser Umstand gemäß § 24b Abs. 1 AsylG (Traumatisierung) von erheblicher Bedeutung sei.Der Unabhängige Bundesasylsenat habe mit Bescheid vom 18.1.2006 die Berufung der Antragstellerin gemäß Paragraphen 5, 5 a, AsylG 1997 abgewiesen, sodass deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Am 23.1.2006 sei bei der Antragstellerin der Arztbrief von Dr. G.R., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, über deren Untersuchung vom 19.1.2006 eingelangt, welche der Antragstellerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe. Die Antragstellerin habe über massive Angstzustände und Albträume berichtet. Sie stamme aus Tschetschenien und habe dort während des Krieges Schreckliches erlebt. So sei sie, als ihr Schwiegervater getötet worden sei, im Nebenzimmer gewesen und habe alles mit anhören und dann seine Leiche beseitigen müssen. Abgetrennte Köpfe seien auf der Straße zur Abschreckung aufgestellt gewesen. Sie habe sich mit ihren Kindern kaum noch außer Haus getraut. Die Stimmung der Antragstellerin sei deutlich ins Depressive verschoben, sie sei sehr verzweifelt und nur mit Mühe im Stande, über ihre Erlebnisse zu sprechen. Die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung sei erst nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens im Zuge der Untersuchung am 19.1.2006 getroffen worden und sei der Befund der Antragstellerin erst am 23.1.2006 zur Verfügung gestellt worden, weswegen der Antrag auf Wiederaufnahme jedenfalls rechtzeitig gestellt worden sei. Bei dem vorgelegten Arztbrief handle es sich jedenfalls um neu hervorkommende Beweismittel über eine Tatsache, die zu einem anderen Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG 1997 hätte führen können, da dieser Umstand gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG (Traumatisierung) von erheblicher Bedeutung sei.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin erwogen:
1. Wie bereits oben erwähnt, haben der Ehemann der Antragstellerin und deren Kinder ebenfalls am 3.2.2006 Anträge auf Wiederaufnahme der mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.1.2006 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gestellt, die in der Folge mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.3.2006 abgewiesen wurden. Im Zuge des Verfahrens über die Beschwerde der Antragstellerin vom 9.7.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.6.2009, Zl. 05 20.012-BAG, hat die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes jedoch feststellen müssen, dass über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.1.2006 abgeschlossenen Asylverfahren der Antragstellerin - im Gegensatz zu jenen ihrer Familienangehörigen - noch nicht abgesprochen worden war.
Zwingende Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist, dass das Verfahren durch Bescheid abgeschlossen ist und kein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid mehr zulässig ist. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.1.2006, GZ. 267.403/0-V/14/06, hat das Asylverfahren der Antragstellerin zwar damals rechtskräftig abgeschlossen und war der Antrag auf Wiederaufnahme daher zum Einbringungszeitpunkt zulässig, erweist sich aber zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt als unzulässig. Dies erklärt auch, weshalb in den Fällen der Familienangehörigen der Antragstellerin am 28.3.2006 die (damals zulässigen) Anträge auf Wiederaufnahme mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates in der Sache abgewiesen wurden.Zwingende Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist, dass das Verfahren durch Bescheid abgeschlossen ist und kein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid mehr zulässig ist. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.1.2006, GZ. 267.403/0-V/14/06, hat das Asylverfahren der Antragstellerin zwar damals rechtskräftig abgeschlossen und war der Antrag auf Wiederaufnahme daher zum Einbringungszeitpunkt zulässig, erweist sich aber zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt als unzulässig. Dies erklärt auch, weshalb in den Fällen der Familienangehörigen der Antragstellerin am 28.3.2006 die (damals zulässigen) Anträge auf Wiederaufnahme mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates in der Sache abgewiesen wurden.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (im Folgenden: AsylGHG, idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (im Folgenden: AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide (Anm.: und damit zusammenhängende Verfahren), in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide Anmerkung, und damit zusammenhängende Verfahren), in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Antrag um Wiederaufnahme, aufgrund dessen ein Verfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wieder aufgenommen werden sollte. Daher ist das Verfahren der Antragstellerin von der zuständigen Einzelrichterin des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.
2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG; undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG; und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Im vorliegenden Fall bezieht sich der Antrag der Antragstellerin auf die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 5 AsylG 1997 wegen Zuständigkeit eines anderen Staates, hier der Tschechischen Republik. Folglich hat im vorliegenden Fall gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b AsylG 2005 idgF der Asylgerichtshof über den Antrag auf Wiederaufnahme durch Einzelrichter zu entscheiden.Im vorliegenden Fall bezieht sich der Antrag der Antragstellerin auf die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß Paragraph 5, AsylG 1997 wegen Zuständigkeit eines anderen Staates, hier der Tschechischen Republik. Folglich hat im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, AsylG 2005 idgF der Asylgerichtshof über den Antrag auf Wiederaufnahme durch Einzelrichter zu entscheiden.
2.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:2.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderes lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat (hier: der Asylgerichtshof) entschieden hat, diesem.Gemäß Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat (hier: der Asylgerichtshof) entschieden hat, diesem.
Wie bereist oben unter 1. ausgeführt, ist gemäß § 69 Abs. 1 AVG zwingende Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme, dass das Verfahren durch Bescheid abgeschlossen und gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Durch das den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.1.2009, Zl. 2006/19/0686-11, gehört der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.1.2006 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Durch das den Bescheid des Bundesasylamtes aufhebende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.2.2009 gehört der Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2006 ebenso nicht mehr dem Rechtsbestand an und wurde der Asylantrag der Antragstellerin vom 20.11.2005 zugelassen. Daher ist das Verfahren über den Asylantrag der Antragstellerin, FZ. 05 20.012, nach wie vor offen und der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorliegens eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen.Wie bereist oben unter 1. ausgeführt, ist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG zwingende Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme, dass das Verfahren durch Bescheid abgeschlossen und gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Durch das den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.1.2009, Zl. 2006/19/0686-11, gehört der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.1.2006 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Durch das den Bescheid des Bundesasylamtes aufhebende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.2.2009 gehört der Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2006 ebenso nicht mehr dem Rechtsbestand an und wurde der Asylantrag der Antragstellerin vom 20.11.2005 zugelassen. Daher ist das Verfahren über den Asylantrag der Antragstellerin, FZ. 05 20.012, nach wie vor offen und der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorliegens eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen.
2.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG idgF entfallen, weil der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.2.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG idgF entfallen, weil der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
31.08.2009