Norm
AsylG 1997 §2Spruch
D10 300192-1/2008/7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Februar 2006, FZ. 03 11.733-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Februar 2006, FZ. 03 11.733-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 2 AsylG 1997 iVm § 66 Abs. 4 AVG behoben und der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 2, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben und der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, beantragte mit Schriftsatz vom 15. April 2003 die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies den Asylantrag mit Bescheid vom 23. Februar 2006, FZ. 03 11.733-BAW, gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 8 AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) zulässig sei. Gegen diesen am 2. März 2006 zugestellten Bescheid wurde mit dem als Berufung am 13. März 2006 eingebrachten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, beantragte mit Schriftsatz vom 15. April 2003 die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies den Asylantrag mit Bescheid vom 23. Februar 2006, FZ. 03 11.733-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 8, AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) zulässig sei. Gegen diesen am 2. März 2006 zugestellten Bescheid wurde mit dem als Berufung am 13. März 2006 eingebrachten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Am 9. Juli 2009 langte beim Asylgerichtshof ein - formularmäßiges - Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2009 ein, dem zu entnehmen ist, dass diese beabsichtigt, freiwillig zurückzukehren und sie sich damit einverstanden erklärt, dass ihr Asylantrag "gemäß § 31 Abs. 3 AsylG 2003" als gegenstandslos abgelegt wird. Am 24. Juli 2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Caritas Rückkehrhilfe an das Bundesministerium für Inneres, Referat III/5/b-Außenstelle Traiskirchen, ein, demzufolge die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.2. Am 9. Juli 2009 langte beim Asylgerichtshof ein - formularmäßiges - Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2009 ein, dem zu entnehmen ist, dass diese beabsichtigt, freiwillig zurückzukehren und sie sich damit einverstanden erklärt, dass ihr Asylantrag "gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG 2003" als gegenstandslos abgelegt wird. Am 24. Juli 2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Caritas Rückkehrhilfe an das Bundesministerium für Inneres, Referat III/5/b-Außenstelle Traiskirchen, ein, demzufolge die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Aufgrund der Übergangsbestimmungen in § 75 Abs. 1 AsylG 2005 und § 44 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl Nr. 101/2003 kommen im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des AsylG 1997 i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 zur Anwendung.Aufgrund der Übergangsbestimmungen in Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, kommen im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, zur Anwendung.
Gemäß § 2 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß § 7 leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß Paragraph 7, leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im gegenständlichen Fall steht auf Grund des Akteninhaltes fest, dass die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Bundesgebiet verlassen hat. Nach § 2 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl i.S.d. § 3 Abs.1 AsylG voraus, dass der Asylwerber sich zum Zeitpunkt der (endgültigen) Entscheidung im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines solchen Aufenthaltes ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten (vgl. z.B. UBAS v. 24.03.2003, Zl. 230.619/0-IX/27/02; UBAS v. 07.03.2003, Zl. 209.580/7-II/04/02; UBAS v. 02.01.2003, Zl. 233.178/0-XI/38/02; demgegenüber sieht Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 162, darin einen "temporären Asylausschlusstatbestand"; ähnlich Schmid/Frank, Asylgesetz 1997, 22 ff). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, wobei das Fehlen einer Prozessvoraussetzung gegebenenfalls - trotz erstinstanzlicher Sachentscheidung - auch erstmals von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmen ist (so zu § 4 AsylG VwGH v. 23.03.1999, Zl. 98/01/0165; s. auch VwGH v. 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).Im gegenständlichen Fall steht auf Grund des Akteninhaltes fest, dass die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Bundesgebiet verlassen hat. Nach Paragraph 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG voraus, dass der Asylwerber sich zum Zeitpunkt der (endgültigen) Entscheidung im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines solchen Aufenthaltes ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten vergleiche z.B. UBAS v. 24.03.2003, Zl. 230.619/0-IX/27/02; UBAS v. 07.03.2003, Zl. 209.580/7-II/04/02; UBAS v. 02.01.2003, Zl. 233.178/0-XI/38/02; demgegenüber sieht Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 162, darin einen "temporären Asylausschlusstatbestand"; ähnlich Schmid/Frank, Asylgesetz 1997, 22 ff). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, wobei das Fehlen einer Prozessvoraussetzung gegebenenfalls - trotz erstinstanzlicher Sachentscheidung - auch erstmals von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmen ist (so zu Paragraph 4, AsylG VwGH v. 23.03.1999, Zl. 98/01/0165; s. auch VwGH v. 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).
Im vorliegenden Verfahren wurde der zugrunde liegende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt, weshalb gem. § 44 Abs. 1 AsylG das Verfahren nach den Bestimmungen desIm vorliegenden Verfahren wurde der zugrunde liegende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt, weshalb gem. Paragraph 44, Absatz eins, AsylG das Verfahren nach den Bestimmungen des
AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen ist. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG sind neben anderen Bestimmungen die § 23 Abs. 3 und § 40 a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gem. § 44 Abs. 1 anzuwenden. § 23 Abs. 3 AsylG sieht vor, dass die Zurückziehung eines Asylantrages unzulässig (§ 31 Abs. 2) ist; die Behörde hat jedenfalls über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als gegenstandslos abgelegt (§ 40 a Abs. 3). Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung gilt als Zurückziehung der Berufung.AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen ist. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG sind neben anderen Bestimmungen die Paragraph 23, Absatz 3 und Paragraph 40, a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gem. Paragraph 44, Absatz eins, anzuwenden. Paragraph 23, Absatz 3, AsylG sieht vor, dass die Zurückziehung eines Asylantrages unzulässig (Paragraph 31, Absatz 2,) ist; die Behörde hat jedenfalls über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als gegenstandslos abgelegt (Paragraph 40, a Absatz 3,). Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung gilt als Zurückziehung der Berufung.
Festzuhalten ist, dass § 31 Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 in § 44 Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nicht genannt ist, sodass eine Anwendung im vorliegenden Fall ausscheidet. Selbst unter der Annahme, dass sich der in § 23 Abs. 3 zweiter Satz AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 enthaltene Verweis richtigerweise auf § 31 Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 bezieht - ein § 40 a Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 existiert nicht -, so vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern, zumal davon auszugehen ist, dass sich § 23 Abs. 3 zweiter Satz AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, wie sich aus dem ersten und dritten Satz des § 23 Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 ergibt, auf das erstinstanzliche Verfahren nach Asylantragszurückziehung, nicht aber auf das Berufungsverfahren bezieht.Festzuhalten ist, dass Paragraph 31, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Paragraph 44, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht genannt ist, sodass eine Anwendung im vorliegenden Fall ausscheidet. Selbst unter der Annahme, dass sich der in Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, enthaltene Verweis richtigerweise auf Paragraph 31, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, bezieht - ein Paragraph 40, a Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, existiert nicht -, so vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern, zumal davon auszugehen ist, dass sich Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wie sich aus dem ersten und dritten Satz des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ergibt, auf das erstinstanzliche Verfahren nach Asylantragszurückziehung, nicht aber auf das Berufungsverfahren bezieht.
Der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag war daher, unter Behebung des diesbezüglichen Abspruches in Spruchteil I. des erstinstanzlichen Bescheides, spruchgemäß zurückzuweisen. Mit dieser Erledigung des Gegenstandes des Spruchteiles I. des erstinstanzlichen Bescheides ist aber auch die Zuständigkeit des Gerichtes, eine Refoulement-Entscheidung zu treffen, erloschen, weshalb auch über diesen Gegenstand nicht mehr inhaltlich abzusprechen und demgemäß auch Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos zu beheben war.Der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag war daher, unter Behebung des diesbezüglichen Abspruches in Spruchteil römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides, spruchgemäß zurückzuweisen. Mit dieser Erledigung des Gegenstandes des Spruchteiles römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides ist aber auch die Zuständigkeit des Gerichtes, eine Refoulement-Entscheidung zu treffen, erloschen, weshalb auch über diesen Gegenstand nicht mehr inhaltlich abzusprechen und demgemäß auch Spruchteil römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos zu beheben war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt, ProzessvoraussetzungZuletzt aktualisiert am
02.09.2009