TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/24 B6 408266-1/2009

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Veröffentlicht am 24.08.2009
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §71 Abs2
ZustellG §13
ZustellG §2 Z5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B6 408.266-1/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, FZ. 04 19.160-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, FZ. 04 19.160-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, FZ. 04 19.160-EAST Ost, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, FZ. 04 19.160-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Staatsbürger der Republik Serbien, reiste laut eigenen Angaben im Februar 2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2004 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, FZ. 04 19.160-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2003/101 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien und Montenegro gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie dessen Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, FZ. 04 19.160-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 i. d.F. BGBl römisch eins 2003/101 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien und Montenegro gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dessen Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).

Laut Auskunft beim zentralen Melderegister am 13.08.2009 war der Beschwerdeführer vom 29.09.2004 bis 09.03.2005 in XXXX, aufrecht gemeldet. Aufgrund des im Akt des Bundesasylamts enthaltenen rückseitigen Vermerks des RSa-Kuverts steht fest, dass ein Zustellversuch für den 13.10.2004 angekündigt wurde und der Bescheid am selben Tag beim Postamt hinterlegt wurde. Der Bescheid wurde somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG 1982 i.d.F. BGBl I 2004/10 an diesem Tag rechtswirksam zugestellt. Der Rückschein ist im Akt nicht mehr enthalten. Aufgrund des noch vorhanden RSa-Kuverts mit den oben erwähnten Eintragungen ist jedoch davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung unter insbesondere Einhaltung der Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 ZustellG 1982 i. d.F. BGBl I 2004/10 erfolgt ist.Laut Auskunft beim zentralen Melderegister am 13.08.2009 war der Beschwerdeführer vom 29.09.2004 bis 09.03.2005 in römisch 40 , aufrecht gemeldet. Aufgrund des im Akt des Bundesasylamts enthaltenen rückseitigen Vermerks des RSa-Kuverts steht fest, dass ein Zustellversuch für den 13.10.2004 angekündigt wurde und der Bescheid am selben Tag beim Postamt hinterlegt wurde. Der Bescheid wurde somit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG 1982 in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10 an diesem Tag rechtswirksam zugestellt. Der Rückschein ist im Akt nicht mehr enthalten. Aufgrund des noch vorhanden RSa-Kuverts mit den oben erwähnten Eintragungen ist jedoch davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung unter insbesondere Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 2, sowie 21 Absatz 2 und 3 ZustellG 1982 i. d.F. BGBl römisch eins 2004/10 erfolgt ist.

Die Rechtsmittelfrist war sohin bei Annahme einer rechtswirksamen Zustellung am 28.10.2004 beendet, der abweisende Asylbescheid ist damit in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim Bundesasylamt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) eingebracht werden kann, die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine der beschwerdeführenden Partei verständliche Sprache übersetzt.

Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 04.08.2006 wurde der Justizanstalt XXXX aufgrund eines Informationsersuchens des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sein Asylverfahren seit 28.10.2004 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Es sei ein Bescheid erlassen worden, mit dem sein Asylantrag gemäß §§ 7 u. 8 AsylG 1997 abgewiesen und seine Ausweisung verfügt worden sei.Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 04.08.2006 wurde der Justizanstalt römisch 40 aufgrund eines Informationsersuchens des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sein Asylverfahren seit 28.10.2004 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Es sei ein Bescheid erlassen worden, mit dem sein Asylantrag gemäß Paragraphen 7, u. 8 AsylG 1997 abgewiesen und seine Ausweisung verfügt worden sei.

Am 11.11.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.11.2008 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters unter anderem befragt, ob er den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, FZ. 04 19.160-EAST Ost, jemals erhalten bzw. zu einem späteren Zeitpunkt den Bescheid bekommen oder davon erfahren habe, dass sein Verfahren negativ entschieden worden sei, worauf der Beschwerdeführer ausführte, dass er in der Haft nachträglich den Bescheid erhalten habe, in dem dann gestanden sei, dass sein Verfahren nach gewissen Paragraphen negativ entschieden worden sei. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.11.2008 brachte der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters bezüglich des Bescheids vom 11.10.2004, FZ. 04 19.160-EAST Ost, ergänzend vor, dass er damals einen Anwalt gehabt habe, der sich um das Verfahren kümmern hätte sollen und welcher ihm mitgeteilt hätte, dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei. Dies sei ihm im Juni 2006 mitgeteilt worden. Damals seien die Leute von der Fremdenpolizei zu ihm in die Haft gekommen und hätte ihm dies mitgeteilt.

2. Mit dem am 25.11.2008 eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer verbunden mit einer Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) gegen den abweisenden Asylbescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Bescheid nie erhalten habe. Der Bescheid sei ihm an die Adresse XXXX, zugestellt worden, da er an dieser Adresse auch polizeilich gemeldet gewesen sei. Jedoch habe er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 13.10.2004 nicht mehr an besagter Adresse aufgehalten, da er lediglich davor eine Woche lang an dieser Adresse gelebt habe. Die polizeiliche Meldung an dieser Adresse sei jedoch aufrecht geblieben, um eine "Postzustelladresse" zu haben. Um die dorthin zugestellten Poststücke auch tatsächlich zu erhalten, habe der Beschwerdeführer bei seinem Auszug aus dieser Wohnung den "Wohnungsinhaber" ersucht, ihm die an ihn adressierten Poststücke zukommen lassen zu wollen bzw. ihn darüber zu informieren. Um sicher zu gehen, dass sich der Wohnungsinhaber auch an die "Vereinbarung" halten würde, habe der Beschwerdeführer ihn für das weiterleiten der Poststücke bezahlt. Bedauerlicherweise sei der Wohnungsinhaber trotz vorliegender Vereinbarung dieser nicht pflichtgemäß nachgekommen und habe den Beschwerdeführer nicht vom Einlangen des abweisenden Bescheids verständigt. Der Beschwerdeführer habe in weitere Folge zwischen Oktober 2004 und dem Jahr 2005 an verschiedenen Adressen tageweise gewohnt und bedingt wegen seiner damaligen Drogensucht keinen festen Wohnsitz gehabt. Als Beweismittel beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des damaligen Wohnungsinhabers, wobei jedoch keine Adresse und kein Name genannt wurden. Erst durch die Zustellung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.02.2007 zur Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung habe der Antragsteller von der negativen Entscheidung in Bezug auf seinen Asylantrag zur Zahl 04 19.160 erfahren, wobei er damals nichts rechtsfreundlich vertreten gewesen sei. Er habe am 21.10.2008 die Rechtsanwaltskanzlei seines aktuellen rechtsfreundlichen Vertreters zum Zweck seiner Vertretung im laufenden Asylverfahren aufgesucht. Im Zuge der Erstbefragung am 11.11.2008 habe der rechtsfreundliche Vertreter erstmals Kenntnis von den abgeschlossenen ersten Asylverfahren erhalten, als dem Beschwerdeführer die Frage nach einem Verlassen Österreichs seit Verhängung seines Aufenthaltsverbotes gestellt worden sei. Auf Nachfragen des rechtsfreundlichen Vertreters, warum der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein Rechtsmittel gegen den abweisenden Bescheid erhoben habe, habe dieser erklärt, dass er nie einen abweisenden Bescheid erhalten habe, sondern erst im Zuge seiner Haft im Februar 2007 indirekt durch die Übergabe des Bescheides der Fremdenpolizei davon erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seines Auszuges aus der Wohnung in XXXX eine ausreichende Maßnahme gesetzt, um seine an diese Adresse zugestellten Poststücke zu erhalten, indem er den Wohnungsinhaber beauftragt habe, ihm diese nachzusenden. Ihm sei daher höchstens ein minderer Grad des Versehens für den Nichterhalt des Bescheides zuzurechnen. In der beigelegten Beschwerde wurde eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Waffenhandels in Serbien erwähnt, wobei diesem jedoch die Flucht gelungen sei. Insbesondere wurde auf die in Österreich aufhältigen Geschwister und Mutter des Beschwerdeführers hingewiesen, die zudem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Auch sei der Beschwerdeführer für sein 12-jähriges Kind, das ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sorgepflichtig. Aufgrund seiner Haft, welche am XXXX ende, habe er die Kontakte zu seinem Kind sehr eingeschränkt, um sowohl sein Kind wie auch dessen Mutter nicht aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes psychisch zu belasten. Er unterstütze es jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten. Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C, diesbezüglich sei bereits eine Therapie nach der Haft organisiert worden. Eine adäquate Behandlung in Serbien sei nicht möglich bzw. werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte eine solche nicht erhalten.2. Mit dem am 25.11.2008 eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer verbunden mit einer Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) gegen den abweisenden Asylbescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Bescheid nie erhalten habe. Der Bescheid sei ihm an die Adresse römisch 40 , zugestellt worden, da er an dieser Adresse auch polizeilich gemeldet gewesen sei. Jedoch habe er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 13.10.2004 nicht mehr an besagter Adresse aufgehalten, da er lediglich davor eine Woche lang an dieser Adresse gelebt habe. Die polizeiliche Meldung an dieser Adresse sei jedoch aufrecht geblieben, um eine "Postzustelladresse" zu haben. Um die dorthin zugestellten Poststücke auch tatsächlich zu erhalten, habe der Beschwerdeführer bei seinem Auszug aus dieser Wohnung den "Wohnungsinhaber" ersucht, ihm die an ihn adressierten Poststücke zukommen lassen zu wollen bzw. ihn darüber zu informieren. Um sicher zu gehen, dass sich der Wohnungsinhaber auch an die "Vereinbarung" halten würde, habe der Beschwerdeführer ihn für das weiterleiten der Poststücke bezahlt. Bedauerlicherweise sei der Wohnungsinhaber trotz vorliegender Vereinbarung dieser nicht pflichtgemäß nachgekommen und habe den Beschwerdeführer nicht vom Einlangen des abweisenden Bescheids verständigt. Der Beschwerdeführer habe in weitere Folge zwischen Oktober 2004 und dem Jahr 2005 an verschiedenen Adressen tageweise gewohnt und bedingt wegen seiner damaligen Drogensucht keinen festen Wohnsitz gehabt. Als Beweismittel beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des damaligen Wohnungsinhabers, wobei jedoch keine Adresse und kein Name genannt wurden. Erst durch die Zustellung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.02.2007 zur Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung habe der Antragsteller von der negativen Entscheidung in Bezug auf seinen Asylantrag zur Zahl 04 19.160 erfahren, wobei er damals nichts rechtsfreundlich vertreten gewesen sei. Er habe am 21.10.2008 die Rechtsanwaltskanzlei seines aktuellen rechtsfreundlichen Vertreters zum Zweck seiner Vertretung im laufenden Asylverfahren aufgesucht. Im Zuge der Erstbefragung am 11.11.2008 habe der rechtsfreundliche Vertreter erstmals Kenntnis von den abgeschlossenen ersten Asylverfahren erhalten, als dem Beschwerdeführer die Frage nach einem Verlassen Österreichs seit Verhängung seines Aufenthaltsverbotes gestellt worden sei. Auf Nachfragen des rechtsfreundlichen Vertreters, warum der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein Rechtsmittel gegen den abweisenden Bescheid erhoben habe, habe dieser erklärt, dass er nie einen abweisenden Bescheid erhalten habe, sondern erst im Zuge seiner Haft im Februar 2007 indirekt durch die Übergabe des Bescheides der Fremdenpolizei davon erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seines Auszuges aus der Wohnung in römisch 40 eine ausreichende Maßnahme gesetzt, um seine an diese Adresse zugestellten Poststücke zu erhalten, indem er den Wohnungsinhaber beauftragt habe, ihm diese nachzusenden. Ihm sei daher höchstens ein minderer Grad des Versehens für den Nichterhalt des Bescheides zuzurechnen. In der beigelegten Beschwerde wurde eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Waffenhandels in Serbien erwähnt, wobei diesem jedoch die Flucht gelungen sei. Insbesondere wurde auf die in Österreich aufhältigen Geschwister und Mutter des Beschwerdeführers hingewiesen, die zudem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Auch sei der Beschwerdeführer für sein 12-jähriges Kind, das ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sorgepflichtig. Aufgrund seiner Haft, welche am römisch 40 ende, habe er die Kontakte zu seinem Kind sehr eingeschränkt, um sowohl sein Kind wie auch dessen Mutter nicht aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes psychisch zu belasten. Er unterstütze es jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten. Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C, diesbezüglich sei bereits eine Therapie nach der Haft organisiert worden. Eine adäquate Behandlung in Serbien sei nicht möglich bzw. werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte eine solche nicht erhalten.

3. Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen. In der rechtzeitigen Beschwerde dagegen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nicht auffallend sorglos gehandelt habe und er alles erdenklich mögliche getan habe, damit die Zustellung des Bescheides zu seinen Handen rechtzeitig erfolgt wäre. Das Bundesasylamt habe kein entsprechendes Beweisverfahren durchgeführt und liege somit ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor.3. Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen. In der rechtzeitigen Beschwerde dagegen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nicht auffallend sorglos gehandelt habe und er alles erdenklich mögliche getan habe, damit die Zustellung des Bescheides zu seinen Handen rechtzeitig erfolgt wäre. Das Bundesasylamt habe kein entsprechendes Beweisverfahren durchgeführt und liege somit ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor.

2. Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 22, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Zu Spruchpunkt I. (§ 71 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F.)2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F.)

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Die in § 71 Abs. 2 AVG alternativ vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen für die Antragsfrist (Wegfall des Hindernisses bzw. Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung) entsprechen den in § 71 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 AVG vorgesehenen Wiedereinsetzungsgründen. Dem Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG entspricht die Befristung nach § 71 Abs. 2 erster Tatbestand AVG (VwGH 21.5.1992, 92/09/0009; vgl. auch VwGH 21.8.2001, 2000/01/0409; 1.9.2005, 2005/20/0410). Hindernis iSd § 71 Abs. 2 AVG ist jenes Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, das die Einhaltung der Frist verhindert hat (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 321 zu § 71 AVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435 mwN).Die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG alternativ vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen für die Antragsfrist (Wegfall des Hindernisses bzw. Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung) entsprechen den in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 AVG vorgesehenen Wiedereinsetzungsgründen. Dem Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG entspricht die Befristung nach Paragraph 71, Absatz 2, erster Tatbestand AVG (VwGH 21.5.1992, 92/09/0009; vergleiche auch VwGH 21.8.2001, 2000/01/0409; 1.9.2005, 2005/20/0410). Hindernis iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, das die Einhaltung der Frist verhindert hat vergleiche Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 321 zu Paragraph 71, AVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435 mwN).

Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 18.7.2002, 2001/16/0482). Für die Frage, ob die in § 71 Abs. 2 AVG vorgesehene Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages versäumt wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei (oder deren Vertreter) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 71 Abs. 2 AVG versäumt wurde, ist allein, zu welchem Zeitpunkt das hindernde Ereignis weggefallen ist (VwGH 23.6.1994, 94/18/0282; 3.4.2002, 2001/04/0246). Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages kann dann nicht in Lauf gesetzt werden, wenn die Partei (oder deren Vertreter) gehindert ist, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen (vgl. VwGH 21.05.1992, 92/09/0009; 16.03.1994, 94/01/0121; 15.09.1995, 94/19/0393).Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 18.7.2002, 2001/16/0482). Für die Frage, ob die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgesehene Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages versäumt wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei (oder deren Vertreter) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG versäumt wurde, ist allein, zu welchem Zeitpunkt das hindernde Ereignis weggefallen ist (VwGH 23.6.1994, 94/18/0282; 3.4.2002, 2001/04/0246). Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages kann dann nicht in Lauf gesetzt werden, wenn die Partei (oder deren Vertreter) gehindert ist, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen vergleiche VwGH 21.05.1992, 92/09/0009; 16.03.1994, 94/01/0121; 15.09.1995, 94/19/0393).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

2.2. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen als Erklärung für die nicht rechtzeitige Einbringung seiner Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) vor, dass er von dem Wohnungsinhaber der Wohnung, an der er damals polizeilich gemeldet war, über die Hinterlegung des ihn betreffenden Bescheides des Bundesasylamts vom 11.10.2004, FZ. 04 19.160-EAST Ost, am 13.10.2004 nicht informiert worden sei. Aus diesem Vorbringen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über die Zustellung des Bescheides an der rechtszeitigen Erhebung eines Rechtsmittels gehindert war. Laut seiner Angaben in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.11.2008 wurde der Beschwerdeführer bereits im Juni 2006 von der Rechtskraft des abweisenden Bescheids des Bundesasylamts vom 11.10.2004, FZ. 04 19.160-EAST Ost, in Kenntnis gesetzt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ebenfalls laut eigenen Angaben auch einen Anwalt gehabt habe, welcher sich um sein Asylverfahren gekümmert habe und ihm dies mitgeteilt habe (vgl. As 59 zu 08 11.169-EAST Ost). Aus dem Antwortschreiben des Bundesasylamts vom 04.08.2006 an die Justizanstalt XXXX ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer auch ein diesbezügliches Informationsersuchen in der Haft stellte. Somit lief für den Beschwerdeführer die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 AVG jedenfalls bereits im Jahr 2006 ab. Dessen ungeachtet, ergibt sich aus seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zudem, dass der Beschwerdeführer durch die Zustellung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.02.2007 erneut über die Rechtskraft des Bescheides informiert wurde. Am 21.10.2008 suchte er mit diesem Wissen seinen aktuellen rechtsfreundlichen Vertreter auf. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde jedoch laut Poststempel des Postamts am 25.11.2008 zur Post gebracht und war somit nach § 71 Abs. 2 AVG jedenfalls verspätet. Der Antrag war daher vom Bundesasylamt als verspätet zurückzuweisen.2.2. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen als Erklärung für die nicht rechtzeitige Einbringung seiner Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) vor, dass er von dem Wohnungsinhaber der Wohnung, an der er damals polizeilich gemeldet war, über die Hinterlegung des ihn betreffenden Bescheides des Bundesasylamts vom 11.10.2004, FZ. 04 19.160-EAST Ost, am 13.10.2004 nicht informiert worden sei. Aus diesem Vorbringen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über die Zustellung des Bescheides an der rechtszeitigen Erhebung eines Rechtsmittels gehindert war. Laut seiner Angaben in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.11.2008 wurde der Beschwerdeführer bereits im Juni 2006 von der Rechtskraft des abweisenden Bescheids des Bundesasylamts vom 11.10.2004, FZ. 04 19.160-EAST Ost, in Kenntnis gesetzt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ebenfalls laut eigenen Angaben auch einen Anwalt gehabt habe, welcher sich um sein Asylverfahren gekümmert habe und ihm dies mitgeteilt habe vergleiche As 59 zu 08 11.169-EAST Ost). Aus dem Antwortschreiben des Bundesasylamts vom 04.08.2006 an die Justizanstalt römisch 40 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer auch ein diesbezügliches Informationsersuchen in der Haft stellte. Somit lief für den Beschwerdeführer die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG jedenfalls bereits im Jahr 2006 ab. Dessen ungeachtet, ergibt sich aus seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zudem, dass der Beschwerdeführer durch die Zustellung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.02.2007 erneut über die Rechtskraft des Bescheides informiert wurde. Am 21.10.2008 suchte er mit diesem Wissen seinen aktuellen rechtsfreundlichen Vertreter auf. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde jedoch laut Poststempel des Postamts am 25.11.2008 zur Post gebracht und war somit nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG jedenfalls verspätet. Der Antrag war daher vom Bundesasylamt als verspätet zurückzuweisen.

3. Zu Spruchpunkt II. (§ 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F.)3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F.)

3.1. Gemäß § 40 Abs 5 ZustellG 1982 BGBL I Nr. 10 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 5/2008 traten die Bezeichnung des 1. Abschnitts, § 2 Z 2, Z 4, 5, 6 und 8 (Z 3 bis 6 neu) und Z 7 bis 9, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 7, § 9 Abs. 1 bis 3 und 6, § 10 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, die Bezeichnung und die Überschrift des 2. Abschnitts, § 13, § 14, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17, § 18, § 19, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 2 bis 4, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 24 samt Überschrift, § 24a samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 27 samt Überschrift, der 3. Abschnitt, die Bezeichnung des 4. Abschnitts, § 39, § 40 Abs. 5 und § 41 samt Überschrift in der Fassung BGBL. I Nr. 5/2008 mit 01.01.2008 in Kraft, gleichzeitig traten § 2 Z 3 und 7, die Überschriften nach § 8 (zum früheren § 8a) und nach § 17 (zum früheren § 17a) außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 40, Absatz 5, ZustellG 1982 BGBL römisch eins Nr. 10 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, traten die Bezeichnung des 1. Abschnitts, Paragraph 2, Ziffer 2,, Ziffer 4, 5, 6 und 8 (Ziffer 3 bis 6 neu) und Ziffer 7 bis 9, die Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 12, samt Überschrift, die Bezeichnung und die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 16, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 2 bis 4, Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 24 a, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, samt Überschrift, der 3. Abschnitt, die Bezeichnung des 4. Abschnitts, Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz 5 und Paragraph 41, samt Überschrift in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 5 aus 2008, mit 01.01.2008 in Kraft, gleichzeitig traten Paragraph 2, Ziffer 3 und 7, die Überschriften nach Paragraph 8, (zum früheren Paragraph 8 a,) und nach Paragraph 17, (zum früheren Paragraph 17 a,) außer Kraft.

Die gegenständliche Zustellung erfolgte am 13.10.2004, weshalb sie nach dem ZustellG 1982 in der vorgehenden Fassung. BGBl. I Nr. 10/2004 zu beurteilen ist.Die gegenständliche Zustellung erfolgte am 13.10.2004, weshalb sie nach dem ZustellG 1982 in der vorgehenden Fassung. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zu beurteilen ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG 1982 i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004 ist dem Empfänger das Dokument grundsätzlich an der Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustellG) zuzustellen. Als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 leg.cit. gilt die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustellG). Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (17 Abs. 3 ZustellG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (17 Abs. 4 ZustellG).Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG 1982 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, ist dem Empfänger das Dokument grundsätzlich an der Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG) zuzustellen. Als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, leg.cit. gilt die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG). Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (17 Absatz 3, ZustellG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (17 Absatz 4, ZustellG).

3.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdebehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdebehörde hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.3.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdebehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdebehörde hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

3.3. Laut Auskunft beim zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer vom 29.09.2004 bis 09.03.2005 in XXXX aufrecht gemeldet. Aufgrund des im Akt des Bundesasylamts enthaltenen rückseitigen Vermerks des RSa-Kuverts steht fest, dass ein Zustellversuch für den 13.10.2004 angekündigt wurde und der Bescheid am selben Tag beim Postamt hinterlegt wurde. Der Bescheid wurde somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG 1982 i.d.F. BGBl I 2004/10 13.10.2004 rechtswirksam zugestellt. Der Rückschein ist im Akt nicht mehr enthalten. Aufgrund des noch vorhanden RSa-Kuverts mit den oben erwähnten Eintragungen ist jedoch davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung unter insbesondere Einhaltung der Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 ZustellG 1982 i. d.F. BGBl I 2004/10 erfolgte. Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter nicht behauptet, sondern wird dies im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.11.2008 sogar bestätigt ("Der Bescheid wurde an die XXXX zugestellt, da der Antragsteller an dieser Adresse polizeilich gemeldet war.)3.3. Laut Auskunft beim zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer vom 29.09.2004 bis 09.03.2005 in römisch 40 aufrecht gemeldet. Aufgrund des im Akt des Bundesasylamts enthaltenen rückseitigen Vermerks des RSa-Kuverts steht fest, dass ein Zustellversuch für den 13.10.2004 angekündigt wurde und der Bescheid am selben Tag beim Postamt hinterlegt wurde. Der Bescheid wurde somit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG 1982 in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10 13.10.2004 rechtswirksam zugestellt. Der Rückschein ist im Akt nicht mehr enthalten. Aufgrund des noch vorhanden RSa-Kuverts mit den oben erwähnten Eintragungen ist jedoch davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung unter insbesondere Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 2, sowie 21 Absatz 2 und 3 ZustellG 1982 i. d.F. BGBl römisch eins 2004/10 erfolgte. Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter nicht behauptet, sondern wird dies im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.11.2008 sogar bestätigt ("Der Bescheid wurde an die römisch 40 zugestellt, da der Antragsteller an dieser Adresse polizeilich gemeldet war.)

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang in seinem Antrag vor, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht mehr an dieser Adresse aufgehalten habe, sondern "davor lediglich eine Woche lang an dieser Adresse gelebt habe". Weiters gibt er an, dass er sich deshalb nicht polizeilich abgemeldet habe, "um eine Postzustelladresse zu haben", wobei er mit dem Wohnungsinhaber die Vereinbarung getroffen habe, dass dieser ihm die an ihn adressierten Poststücke zukommen lasse bzw. ihn darüber informiere. Für diese Leistung habe der Beschwerdeführer den Wohnungsinhaber auch bezahlt, doch sei dieser bedauerlicherweise der Vereinbarung nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge keinen festen Wohnsitz mehr gehabt.

Hierzu ist anzumerken, dass die schlichte Behauptung des Beschwerdeführer, dass er zwar für fast sechs Monate polizeilich an der Adresse gemeldet gewesen wäre, jedoch tatsächlich nur eine Woche dort gewohnt hätte, wobei dies ausgerechnet die Woche vor der Zustellung gewesen wäre, sehr unwahrscheinlich und angesichts der zeitlichen Nähe zwischen angeblichen Auszug und Zustellung zudem erheblich konstruiert erscheint. Als Beweis für seine Behauptung führte der Beschwerdeführer den ehemaligen Wohnungsinhaber an, von dem er aber bis dato nicht einmal einen Namen nennen konnte. Die Glaubwürdigkeit dieses ohnehin höchst zweifelhaften Vorbringens wurde dadurch zusätzlich erschüttert. Unabhängig davon ist jedoch dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er sich bewusst nicht abgemeldet habe, sondern die Wohnung weiter als "Postzustelladresse" verwendet hätte, da er über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt hätte. Diesbezüglich behauptete er auch eine "Vereinbarung" mit dem Wohnungsinhaber getroffen und diesen zudem dafür bezahlt zu haben. Letzteres würde jedoch wiederum darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine enge Bindung und Kontakt zu dieser Wohnadresse aufrecht erhielt, da diese von ihm bewusst als einzige postalische Kontaktadresse eingerichtet worden wäre. Da der in Wien ohne feste Unterkunft aufhältige Beschwerdeführer zudem mit der entgeltlichen Vereinbarung die Zustimmung des "Wohnungsinhabers" und somit Verfügungsberechtigten besessen habe, kann materiell kein Unterscheid zu einer Kontaktstelle im Sinne des § 19a MeldeG 1982 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 28/2001 gesehen werden, die als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gilt. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die bewusste Nichtabmeldung oder Ummeldung auch nach Außen hin den Eindruck einer Wohnanschrift vermittelte, weshalb im Zustellungszeitpunkt kein Grund bestand, nicht von einem regelmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers an seiner Meldeadresse auszugehen.Hierzu ist anzumerken, dass die schlichte Behauptung des Beschwerdeführer, dass er zwar für fast sechs Monate polizeilich an der Adresse gemeldet gewesen wäre, jedoch tatsächlich nur eine Woche dort gewohnt hätte, wobei dies ausgerechnet die Woche vor der Zustellung gewesen wäre, sehr unwahrscheinlich und angesichts der zeitlichen Nähe zwischen angeblichen Auszug und Zustellung zudem erheblich konstruiert erscheint. Als Beweis für seine Behauptung führte der Beschwerdeführer den ehemaligen Wohnungsinhaber an, von dem er aber bis dato nicht einmal einen Namen nennen konnte. Die Glaubwürdigkeit dieses ohnehin höchst zweifelhaften Vorbringens wurde dadurch zusätzlich erschüttert. Unabhängig davon ist jedoch dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er sich bewusst nicht abgemeldet habe, sondern die Wohnung weiter als "Postzustelladresse" verwendet hätte, da er über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt hätte. Diesbezüglich behauptete er auch eine "Vereinbarung" mit dem Wohnungsinhaber getroffen und diesen zudem dafür bezahlt zu haben. Letzteres würde jedoch wiederum darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine enge Bindung und Kontakt zu dieser Wohnadresse aufrecht erhielt, da diese von ihm bewusst als einzige postalische Kontaktadresse eingerichtet worden wäre. Da der in Wien ohne feste Unterkunft aufhältige Beschwerdeführer zudem mit der entgeltlichen Vereinbarung die Zustimmung des "Wohnungsinhabers" und somit Verfügungsberechtigten besessen habe, kann materiell kein Unterscheid zu einer Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 19 a, MeldeG 1982 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001, gesehen werden, die als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gilt. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die bewusste Nichtabmeldung oder Ummeldung auch nach Außen hin den Eindruck einer Wohnanschrift vermittelte, weshalb im Zustellungszeitpunkt kein Grund bestand, nicht von einem regelmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers an seiner Meldeadresse auszugehen.

3.4. Der Asylbescheid wurde somit dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 13.10.2004 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Asylbescheid war daher bis längstens 27.10.2004 einzubringen. Die Beschwerde wurde jedoch nach diesem Datum eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

4. Abschließend ist noch bezüglich der Beschwerdeschrift darauf hinzuweisen, dass kein Hinweis für eine Antragstellung des Beschwerdeführers nach § 69 AVG vorliegt, wobei ein solcher Antrag gegebenenfalls vom Bundesasylamt zu entscheiden wäre.4. Abschließend ist noch bezüglich der Beschwerdeschrift darauf hinzuweisen, dass kein Hinweis für eine Antragstellung des Beschwerdeführers nach Paragraph 69, AVG vorliegt, wobei ein solcher Antrag gegebenenfalls vom Bundesasylamt zu entscheiden wäre.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.

Schlagworte

Abgabestelle, Fristversäumung, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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