Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
B10 266.632-3/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin im Asylverfahren des XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin im Asylverfahren des römisch 40 , StA.
Bosnien und Herzegowina, zu Recht erkannt:
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zahl: 04 01.799-BAW, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zahl: 04 01.799-BAW, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und stellte am 04.02.2004 einen Asylantrag. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er zuckerkrank und 1992 in Sarajewo im Zuge der Kriegshandlungen durch eine Granatexplosion schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge im Allgemeinen Krankenhaus in XXXX behandelt worden und 1997 nach Sarajewo zurück gekehrt. 2002 sei beim Beschwerdeführer an der XXXX eine Nieren- und Bauchspeicheldrüsentransplantation durchgeführt worden und sei er in weiterer Folge nach Bosnien zurück gekehrt und reiste zunächst monatlich, danach zweimonatlich zu Blutkontrollen nach Wien. Seit Jänner 2004 sei er im Allgemeinen Krankenhaus in XXXX in stationärer Behandlung. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatstaat keiner Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das Gesundheitssystem habe jedoch die Finanzierung seiner lebensnotwendigen Medikamente für das Immunsystem nach der Nieren- und der Bauchspeicheldrüsenoperation aus finanziellen Gründen abgelehnt und könne der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes in Bosnien-Herzegowina nicht überleben.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und stellte am 04.02.2004 einen Asylantrag. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er zuckerkrank und 1992 in Sarajewo im Zuge der Kriegshandlungen durch eine Granatexplosion schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge im Allgemeinen Krankenhaus in römisch 40 behandelt worden und 1997 nach Sarajewo zurück gekehrt. 2002 sei beim Beschwerdeführer an der römisch 40 eine Nieren- und Bauchspeicheldrüsentransplantation durchgeführt worden und sei er in weiterer Folge nach Bosnien zurück gekehrt und reiste zunächst monatlich, danach zweimonatlich zu Blutkontrollen nach Wien. Seit Jänner 2004 sei er im Allgemeinen Krankenhaus in römisch 40 in stationärer Behandlung. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatstaat keiner Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das Gesundheitssystem habe jedoch die Finanzierung seiner lebensnotwendigen Medikamente für das Immunsystem nach der Nieren- und der Bauchspeicheldrüsenoperation aus finanziellen Gründen abgelehnt und könne der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes in Bosnien-Herzegowina nicht überleben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2005, AZ: 04 01.799-BAW, wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.11.2006 erteilt (Spruchpunkt III.). In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen im Sinne der GFK in Bosnien-Herzegowina ausgesetzt sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, dass er begründete Furcht vor Verfolgung in Bosnien-Herzegowina zu gewärtigen habe. Der Beschwerdeführer sei aus rein gesundheitlichen Gründen ins Bundesgebiet eingereist. Er sei aufgrund einer Kriegsverletzung von 1992 bis 1997 im Bundesgebiet in ärztlicher Behandlung gewesen und stehe in regelmäßiger Behandlung der XXXX. Hinsichtlich Spruchpunkt II. ging die Behörde erster Instanz von der Unzulässigkeit der Abschiebung gem. § 57 Abs. 1 FrG aus. Dem Beschwerdeführer werde so die Möglichkeit eingeräumt, sich einer diesbezüglichen speziellen medizinischen Behandlung im Bundesgebiet zu unterziehen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2005, AZ: 04 01.799-BAW, wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.11.2006 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen im Sinne der GFK in Bosnien-Herzegowina ausgesetzt sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, dass er begründete Furcht vor Verfolgung in Bosnien-Herzegowina zu gewärtigen habe. Der Beschwerdeführer sei aus rein gesundheitlichen Gründen ins Bundesgebiet eingereist. Er sei aufgrund einer Kriegsverletzung von 1992 bis 1997 im Bundesgebiet in ärztlicher Behandlung gewesen und stehe in regelmäßiger Behandlung der römisch 40 . Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ging die Behörde erster Instanz von der Unzulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 57, Absatz eins, FrG aus. Dem Beschwerdeführer werde so die Möglichkeit eingeräumt, sich einer diesbezüglichen speziellen medizinischen Behandlung im Bundesgebiet zu unterziehen.
Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.11.2005, AZ: 04 01.799-BAW, eingebrachte Berufung vom 29.11.2005 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2006 gem. § 7 AsylG abgewiesen. In diesem Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder bei seiner niederschriftlichen Einvernahme noch im Berufungsschriftsatz dargetan habe, dass die Weigerung der bosnischen Gesundheitsverwaltung, die für den Beschwerdeführer lebensnotwendigen Medikamente zu finanzieren, auf asylrelevante Gründe zurückzuführen wäre, sondern der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Weigerung aus finanziellen Gründen erfolgt sei. Dies bedeute, dass die Folgen einer solchen Ablehnung der bosnischen Gesundheitsverwaltung in gleich gelagerten Fällen jedermann treffen würden und es sich nicht um einen dem Beschwerdeführer aus den im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zugefügten Nachteil handle.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.11.2005, AZ: 04 01.799-BAW, eingebrachte Berufung vom 29.11.2005 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2006 gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen. In diesem Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder bei seiner niederschriftlichen Einvernahme noch im Berufungsschriftsatz dargetan habe, dass die Weigerung der bosnischen Gesundheitsverwaltung, die für den Beschwerdeführer lebensnotwendigen Medikamente zu finanzieren, auf asylrelevante Gründe zurückzuführen wäre, sondern der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Weigerung aus finanziellen Gründen erfolgt sei. Dies bedeute, dass die Folgen einer solchen Ablehnung der bosnischen Gesundheitsverwaltung in gleich gelagerten Fällen jedermann treffen würden und es sich nicht um einen dem Beschwerdeführer aus den im Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zugefügten Nachteil handle.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.01.2009 wurde die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2006, GZ: 266.632/0-IV/44/05, betreffend § 7 AsylG eingebrachten Beschwerde abgelehnt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerde werfe keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, lägen nicht vor.Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.01.2009 wurde die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2006, GZ: 266.632/0-IV/44/05, betreffend Paragraph 7, AsylG eingebrachten Beschwerde abgelehnt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerde werfe keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, lägen nicht vor.
Mit Schreiben vom 26.09.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2007 wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.11.2007 erteilt.Mit Schreiben vom 26.09.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2007 wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.11.2007 erteilt.
Am 25.09.2007 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005, woraufhin er am 15.04.2008 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:Am 25.09.2007 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, woraufhin er am 15.04.2008 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"Der Leiter der Amtshandlung belehrt die Auskunftsperson, eine allfällige Änderung der Zustelladresse dem Bundesasylamt bekannt zu geben Weiters anwesend: Hr. XXXX, Vertrauensperson (Unterkunftgeber)"Der Leiter der Amtshandlung belehrt die Auskunftsperson, eine allfällige Änderung der Zustelladresse dem Bundesasylamt bekannt zu geben Weiters anwesend: Hr. römisch 40 , Vertrauensperson (Unterkunftgeber)
Ich bin in der Lage mich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Frage: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?
Antwort: Sehr gut, es gibt keinerlei Probleme.
Frage: Sie haben wiederholt einen Antrag um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt. Warum?
Antwort: Weil ich krank bin, was meinen Sie?
Frage: Haben Sie neue Beweismittel?
Antwort: Ja, ich lege einen Arztbericht vor.
Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?
Antwort: Nein.
Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Bosnien?
Antwort: Ich kann dort keine Transplantation bekommen. Weil ich niemand von der Familie habe, von dem ich ein Organ bekommen kann, von einem Fremden kann ich es nicht bekommen.
Frage: Können Sie dafür ein Beweismittel vorlegen?
Antwort: Das hat die Caritas gesagt.
Frage: Haben Sie ein Beweismittel für Ihre Angaben?
Antwort: Nein.
Vorhalt: Dem AW wird der Inhalt der Staatendokumentation vorgehalten, eine Organtransplantation sowie eine medizinische Nachbehandlung ist in Bosnien möglich. Die Kosten werden von der Versicherung gedeckt. Die Angabe, dass Sie lediglich von der eigenen Familie Organe erhalten können, ist somit nachweislich falsch.
Antwort: Doch, das ist Gesetz, die Caritas hat das schon gefaxt, oder wird das faxen, das ist Gesetz. Vorhalt: Sie wurden bereits gerichtlich im Bundesgebiet am XXXX verurteilt. Es liegen auch insgesamt schon drei polizeiliche Anzeigen vor.Antwort: Doch, das ist Gesetz, die Caritas hat das schon gefaxt, oder wird das faxen, das ist Gesetz. Vorhalt: Sie wurden bereits gerichtlich im Bundesgebiet am römisch 40 verurteilt. Es liegen auch insgesamt schon drei polizeiliche Anzeigen vor.
Antwort: Nur eine stimmt, die Verurteilung stimmt, die anderen Anzeigen, da wurde ich freigesprochen.
Frage: Wollen Sie abschließend noch etwas vorbringen?
Antwort: Nein.
Nach Rückübersetzung erkläre ich, dass ich das nicht unterschreiben will.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Weil es nicht stimmt, dass die Caritas etwas gesagt habe, sondern es steht im Gesetz, dass eine Transplantation von fremden Organen, d.h. nicht von Familienangehörigen, nicht möglich ist. Es kann sein, dass sich das Gesetz geändert hat. Jedenfalls war als ich den Antrag stellte, zu diesem Zeitpunkt war es nicht möglich, dass ich ein Organ von einer fremden Person bekomme. Ich meine den Asylantrag. Was meine drei polizeilichen Anzeigen betrifft, so weiß ich nur von einer Anzeige, von den anderen zwei weiß ich nichts, denn ich bin nicht hier, um Straftaten zu begehen."
Am 15.04.2008 erfolgte eine Anfrage seitens des Bundesasylamtes an die Staatendokumentation hinsichtlich der Fragen, ob in Bosnien-Herzegowina Diabetes Typ I und eine Arthrodese behandelbar seien sowie ob die Sozialversicherung auch für "teure" Medikamente bei einer Nieren-Pankreas Transplantation bzw. der folgenden Nachbehandlung aufkomme. Weiters wurde angefragt, ob es in Bosnien-Herzegowina ein Gesetz gebe, welches die Annahme von Organen von Fremdpersonen verbiete.Am 15.04.2008 erfolgte eine Anfrage seitens des Bundesasylamtes an die Staatendokumentation hinsichtlich der Fragen, ob in Bosnien-Herzegowina Diabetes Typ römisch eins und eine Arthrodese behandelbar seien sowie ob die Sozialversicherung auch für "teure" Medikamente bei einer Nieren-Pankreas Transplantation bzw. der folgenden Nachbehandlung aufkomme. Weiters wurde angefragt, ob es in Bosnien-Herzegowina ein Gesetz gebe, welches die Annahme von Organen von Fremdpersonen verbiete.
Am 25.04.2008 erfolgte die Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass in Bosnien-Herzegowina derzeit keine Arthrodese sowie Pankreas- und Lebertransplantationen durchgeführt werden. Ein Gesetz, das die Annahme von Organen von Fremdpersonen verbiete, gebe es nicht. Derzeit sei ein Gesetz in Arbeit, welches an die in diesem Bereich geltende EU-Gesetzgebung angepasst sein werde.
Mit Schreiben vom 30.04.2008 wurden weitere Informationen seitens der Staatendokumentation hinsichtlich der Fragen, ob in Bosnien-Herzegowina eine Nierentransplantation für Angehörige der Bosnier mit römisch katholischer Glaubensrichtung möglich und die Folgeversorgung nach einer diesbezüglichen Transplantation möglich seien sowie wer bei einer lebensnotwendigen diesbezüglichen Operation die Kosten übernehme, an die zuständige Außenstelle übermittelt.
Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass auf medizinische Versorgung alle Bürger gleichen Anspruch hätten. Ein Untersagen der entsprechenden medizinischen Betreuung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, Glaubensbekenntnis usw. würde eine Diskriminierung darstellen und wäre eine strafbare Handlung.
Weiters wurde ausgeführt, dass in Bosnien-Herzegowina Organtransplantationen durchgeführt werden. Diesbezüglich wird ein Artikel vom 30.05.2007 der größten Tageszeitung zitiert, nach dem in der Entität Republika Srpska ein junger Mann in einem Autounfall tragisch ums Leben gekommen sei und seine Familie die Organe für Transplantationen freigegeben habe. Das Klinische Center Banja Luka habe mit der Universitätsklinik Tuzla binnen 48 Stunden zwei Nierentransplantationen, eine Lebertransplantation sowie zwei Hornhautransplantationen durchgeführt. Die Transplantationen wurden in Tuzla durchgeführt, die Patienten stammen nicht aus einer Volksgruppe.
Alle Bürger in Bosnien-Herzegowina haben das Recht auf eine Gesundheitsversicherung. Arbeitslose Personen werden z.B. bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, AZ: 04 01.799-BAW, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2005, AZ: 04 01.799-BAW, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer die in diesem Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter "gem. § 9 Abs. 1 AsylG" entzogen (Spruchpunkt II.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) sowie der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, AZ: 04 01.799-BAW, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2005, AZ: 04 01.799-BAW, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer die in diesem Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter "gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG" entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).
Beweiswürdigend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Heimatland seine Krankheiten bzw. körperlichen Beeinträchtigungen behandeln lassen könne. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren auch keiner neuerlichen Transplantation unterzogen worden, diese habe 2002 statt gefunden und habe der Beschwerdeführer 2005 einen Transplantationsverlust erlitten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2005 im Bundesgebiet auf der Warteliste für eine Nieren-Pankreas-Transplantation und sei wieder (am 30.11.2007) in die Warteliste aufgenommen worden. Aufgrund der durchgeführten Anfragen an die Staatendokumentation habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche nötige medizinische Behandlung im Heimatland erfahren könne. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass es ein Gesetz gebe, wonach er lediglich Nieren der eigenen Familie erhalten dürfe, stelle sich aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2007 als keinesfalls richtig heraus. Der Beschwerdeführer versuche durch Behauptung unwahrer Umstände so seinen Aufenthalt zu sichern. Dem Beschwerdeführer sei zwei Mal ein befristetes Aufenthaltsrecht "zur Transplantation" zugesprochen worden, diese habe jedoch seit 2004 nicht statt gefunden. Aufgrund der tatsächlichen medizinischen Versorgungslage in Bosnien-Herzegowina könne der Beschwerdeführer im Heimatland eine Niere transplantiert erhalten und seien im Bericht vom 01.06.2007 sogar Fälle angeführt, wonach Transplantationen nicht nur innerhalb der eigenen Volksgruppen durchgeführt worden seien. Nierentransplantationen seien in Bosnien-Herzegowina jedenfalls möglich. Auch sei die Behandlung von Diabetes mellitus Typ I sowie die Behandlung von Arthrose im Heimatstaat des Beschwerdeführers möglich.Beweiswürdigend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Heimatland seine Krankheiten bzw. körperlichen Beeinträchtigungen behandeln lassen könne. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren auch keiner neuerlichen Transplantation unterzogen worden, diese habe 2002 statt gefunden und habe der Beschwerdeführer 2005 einen Transplantationsverlust erlitten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2005 im Bundesgebiet auf der Warteliste für eine Nieren-Pankreas-Transplantation und sei wieder (am 30.11.2007) in die Warteliste aufgenommen worden. Aufgrund der durchgeführten Anfragen an die Staatendokumentation habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche nötige medizinische Behandlung im Heimatland erfahren könne. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass es ein Gesetz gebe, wonach er lediglich Nieren der eigenen Familie erhalten dürfe, stelle sich aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2007 als keinesfalls richtig heraus. Der Beschwerdeführer versuche durch Behauptung unwahrer Umstände so seinen Aufenthalt zu sichern. Dem Beschwerdeführer sei zwei Mal ein befristetes Aufenthaltsrecht "zur Transplantation" zugesprochen worden, diese habe jedoch seit 2004 nicht statt gefunden. Aufgrund der tatsächlichen medizinischen Versorgungslage in Bosnien-Herzegowina könne der Beschwerdeführer im Heimatland eine Niere transplantiert erhalten und seien im Bericht vom 01.06.2007 sogar Fälle angeführt, wonach Transplantationen nicht nur innerhalb der eigenen Volksgruppen durchgeführt worden seien. Nierentransplantationen seien in Bosnien-Herzegowina jedenfalls möglich. Auch sei die Behandlung von Diabetes mellitus Typ römisch eins sowie die Behandlung von Arthrose im Heimatstaat des Beschwerdeführers möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2008 fristgerecht Berufung (in Folge als Beschwerde bezeichnet), in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Feststellungen der Behörde erster Instanz hinsichtlich der Behandelbarkeit seiner Leiden in Bosnien mangelhaft seien. In Bosnien-Herzegowina seien zwar Nierentransplantationen möglich, es würden jedoch nach wie vor keine kombinierten Nieren-Pankreas-Transplantationen durchgeführt. So laute auch wortwörtlich die von der belangten Behörde angeführte Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Sarajewo vom 16.04.2008 auf Seite 20 des angefochtenen Bescheides: "In Bosnien-Herzegowina werden derzeit keine Pankreas- und Lebertransplantationen durchgeführt."
Diesbezüglich wird weiter ausgeführt, dass die belangte Behörde, wenn sie den maßgeblichen Sachverhalt richtig ermittelt und nicht nur die Möglichkeit einer Nierentransplantation geprüft hätte, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die vom Beschwerdeführer dringend benötigte Operation in Bosnien-Herzegowina nach wie vor nicht durchgeführt werden könne. Dies gehe auch aus einem Schreiben des Chefarztes für Nephrologie der XXXX hervor.Diesbezüglich wird weiter ausgeführt, dass die belangte Behörde, wenn sie den maßgeblichen Sachverhalt richtig ermittelt und nicht nur die Möglichkeit einer Nierentransplantation geprüft hätte, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die vom Beschwerdeführer dringend benötigte Operation in Bosnien-Herzegowina nach wie vor nicht durchgeführt werden könne. Dies gehe auch aus einem Schreiben des Chefarztes für Nephrologie der römisch 40 hervor.
Da die Behörde somit offensichtliche Ermittlungsergebnisse nicht berücksichtigt habe, liege Aktenwidrigkeit vor.
Allgemein sei zur Verfügbarkeit von Spenderorganen auszuführen, dass nach wie vor nur Familienmitglieder als Spender akzeptiert werden, da die Krankenhäuser in Bosnien-Herzegowina noch immer nicht an das Eurotransplant-System angeschlossen seien. Der von der Behörde angeführte Fall der Transplantation von Organen eines fremden Spenders sei in den bosnischen Medien als illegale Transplantation bekannt. Da der Beschwerdeführer von niemandem aus seiner Familie die benötigte Organspende erhalten könnte, hätte er unabhängig von einer solchen Durchführbarkeit keine Möglichkeit das benötigte Organ zu bekommen.
Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Arthrodese wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine solche nicht ablehne, sondern eine Amputation des Gelenkes, die eine ultima ratio darstellen würde, wenn alle anderen Behandlungsmöglichkeiten fehl schlügen. Auch sei eine Arthrodese in Bosnien nicht möglich, dies gehe ebenfalls aus der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Sarajevo vom 16.04.2008 hervor.
Weiters lägen keine wesentlichen, dauerhaften und für die betroffene Person relevanten Änderungen der Umstände vor, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat noch immer Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden und dem Beschwerdeführer daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht abzuerkennen sei.
Hinsichtlich der Ausweisung aus dem Bundesgebiet wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde - der Beschwerdeführer spreche schlecht Deutsch, verfüge über soziale Kontakte ausschließlich im Milieu seiner Herkunft, sei zudem nicht kranken- und sozialversichert, habe keine unabhängige Unterkunft, verfüge über mangelnde berufliche Kenntnisse und Ausbildung - in keiner Weise gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und sei seit vier Jahren gut in Österreich integriert. Er pflege freundschaftliche Kontakte zu Österreichern, etwa zu XXXX, mit er zusammen in einer Privatwohnung wohne. Er unterstütze den Beschwerdeführer zudem bei der Therapie seiner Krankheiten und im täglichen Leben. Krankenversichert sei er über das Grundversorgungssystem. In Bosnien sei er als Verkäufer im Einzelhandel tätig gewesen und verfüge auch über eine entsprechende Ausbildung. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei ihm die Ausübung seines Berufs in Österreich nicht möglich.Hinsichtlich der Ausweisung aus dem Bundesgebiet wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde - der Beschwerdeführer spreche schlecht Deutsch, verfüge über soziale Kontakte ausschließlich im Milieu seiner Herkunft, sei zudem nicht kranken- und sozialversichert, habe keine unabhängige Unterkunft, verfüge über mangelnde berufliche Kenntnisse und Ausbildung - in keiner Weise gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und sei seit vier Jahren gut in Österreich integriert. Er pflege freundschaftliche Kontakte zu Österreichern, etwa zu römisch 40 , mit er zusammen in einer Privatwohnung wohne. Er unterstütze den Beschwerdeführer zudem bei der Therapie seiner Krankheiten und im täglichen Leben. Krankenversichert sei er über das Grundversorgungssystem. In Bosnien sei er als Verkäufer im Einzelhandel tätig gewesen und verfüge auch über eine entsprechende Ausbildung. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei ihm die Ausübung seines Berufs in Österreich nicht möglich.
Die belangte Behörde führe weiters an, dass der Beschwerdeführer am XXXX wegen gefährlicher Drohung und versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, zudem würden polizeiliche Anzeigen vom XXXX und XXXX gegen ihn vorliegen. Nicht verständlich sei, wieso die Behörde - offensichtlich fehlerhaft - die Anzeige vom XXXX zwei Mal aufliste und daher drei Anzeigen verzeichne.Die belangte Behörde führe weiters an, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen gefährlicher Drohung und versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, zudem würden polizeiliche Anzeigen vom römisch 40 und römisch 40 gegen ihn vorliegen. Nicht verständlich sei, wieso die Behörde - offensichtlich fehlerhaft - die Anzeige vom römisch 40 zwei Mal aufliste und daher drei Anzeigen verzeichne.
Sowohl gefährliche Drohung (§ 107 StGB) als auch Nötigung (§ 105 StGB) würden aufgrund der Strafdrohung unter drei Jahren bloße Vergehen darstellen und seien entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine schwerwiegenden gerichtlich strafbaren Handlungen.Sowohl gefährliche Drohung (Paragraph 107, StGB) als auch Nötigung (Paragraph 105, StGB) würden aufgrund der Strafdrohung unter drei Jahren bloße Vergehen darstellen und seien entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine schwerwiegenden gerichtlich strafbaren Handlungen.
Der eingebrachten Beschwerde lag ein Befund vom 14.06.2008 der XXXX, Abteilung Chronische Dialyse 2, eine Bestätigung der XXXX vom 16.06.2008, dass der Beschwerdeführer auf der Warteliste für eine kombinierte Nieren- und Pankreastransplantation stehe, eine Bestätigung des XXXX, Klinik für Nephrologie vom 13.06.2008, dass in Bosnien-Herzegowina nach wie vor kein reguliertes Programm für eine kombinierte Nieren- und Pankreastransplantation bestehe und eine solche Transplantation bisher auch nicht durchgeführt worden sei sowie eine inoffizielle Übersetzung des UNHCR Büros in Berlin über Nierentransplantationen in Bosnien-Herzegowina (Stand 2001), bei.Der eingebrachten Beschwerde lag ein Befund vom 14.06.2008 der römisch 40 , Abteilung Chronische Dialyse 2, eine Bestätigung der römisch 40 vom 16.06.2008, dass der Beschwerdeführer auf der Warteliste für eine kombinierte Nieren- und Pankreastransplantation stehe, eine Bestätigung des römisch 40 , Klinik für Nephrologie vom 13.06.2008, dass in Bosnien-Herzegowina nach wie vor kein reguliertes Programm für eine kombinierte Nieren- und Pankreastransplantation bestehe und eine solche Transplantation bisher auch nicht durchgeführt worden sei sowie eine inoffizielle Übersetzung des UNHCR Büros in Berlin über Nierentransplantationen in Bosnien-Herzegowina (Stand 2001), bei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2008, GZ: B10 266.632-2/2008/3E, wurde in Folge der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, Zl. 04 01.799-BAW, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG ersatzlos behoben. Seitens des Asylgerichtshofes wurde im Erkenntnis vom 03.09.2008 zusammenfassend ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes eine Veränderung im Sinne einer Verbesserung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht festgestellt werden konnte, sodass nicht erkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht länger Gefahr laufe einen ernsthaften Schaden zu erleiden; die Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers seien in Bosnien-Herzegowina nicht gegeben und stehe der Beschwerdeführer nachweislich auf der Warteliste der XXXX für ein entsprechendes Spenderorgan. Der Transport des Beschwerdeführers müsse, wenn ein solches verfügbar würde, auf dem schnellsten Wege in die Klinik der XXXX erfolgen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2008, GZ: B10 266.632-2/2008/3E, wurde in Folge der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, Zl. 04 01.799-BAW, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ersatzlos behoben. Seitens des Asylgerichtshofes wurde im Erkenntnis vom 03.09.2008 zusammenfassend ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes eine Veränderung im Sinne einer Verbesserung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht festgestellt werden konnte, sodass nicht erkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht länger Gefahr laufe einen ernsthaften Schaden zu erleiden; die Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers seien in Bosnien-Herzegowina nicht gegeben und stehe der Beschwerdeführer nachweislich auf der Warteliste der römisch 40 für ein entsprechendes Spenderorgan. Der Transport des Beschwerdeführers müsse, wenn ein solches verfügbar würde, auf dem schnellsten Wege in die Klinik der römisch 40 erfolgen.
Der Beschwerdeführer wurde in Folge seitens des Bundesasylamtes am 17.12.2008 nochmals niederschriftlich einvernommen; diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"Frage: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?
Antwort: Ich möchte lieber deutsch sprechen.
Frage: Die Frage lautete, wie Sie die anwesende Dolmetscherin verstehen?
Antwort: Ich will hier Deutsch sprechen und keine Kosten für den Dolmetscher verursachen
Frage: Warum lehnten Sie hier eine Arthodesenbehandlung im Bundesgebiet ab? Anmerkung. Der AW versucht krampfhaft, Angaben in Deutsch zu machen, jedoch sind die Angaben nicht sinnhaft.
Antwort: Ich habe es abgelehnt, da ein Stück entfernt werden muss, ich kann dann später Folgen bekommen, ich gehe aber jetzt in Behandlung. Ich habe auch nur eine Untersuchung abgelehnt, nicht die Behandlung.
Vorhalt: Ihnen wird der Arztbericht vom 30.11.2007 vorgehalten.
Antwort: Ich habe das damals abgelehnt, will ich damals dazu nicht bereit bin, aber jetzt bin ich im AKH.
Frage: Sind Sie jetzt bereit?
Antwort: Ja.
Frage: Seit wann also stehen Sie wegen Arthodese in Behandlung hier und vor allem wo?
Antwort: Ich gehe in ein Rehab-Insttitut mit physikalischen Behandlungen, mit Strom.
Frage: Das ist die Arthodesenbehandlung? Das soll in Bosnien nicht möglich sein?
Antwort: Ich weiß es nicht, ob das dort möglich ist.
Frage: Sie werden aufgefordert, diesbezügliche Bestätigungen der Behörde umgehendst vorzulegen, konkret auf eine Arthodese bezogen.
Angabe des Vertreters: Wir werden diese Bestätigungen nachreichen. Vorhalt. Ihnen wird eine Frist zur Vorlage diesbezüglicher Beweismittel bis Dienstag, 23.12.2008 eingeräumt.
Frage: Sie benötigen auch eine kombinierte Nieren-Pankreas Transplantation?
Antwort: Ja.
Frage: Sie stehen auf einer Warteliste?
Antwort: Ja.
Frage: Seit wann?
Antwort: Seit drei Jahren.
Frage: Warum lehnten Sie bereits zwei Mal eine diesbezügliche Transplantation trotz ärztlichem Anraten ab? Verwiesen wird auf Schreiben vom 29.02.2008. Warum?
Antwort: Ich habe kein einziges Mal abgelehnt, diese zwei Mal haben die Organe nicht gepasst. Ich wurde zwei Mal vorgeladen, aber die Blutgruppe hat nicht gepasst.
Vorhalt: Legen Sie darüber bitte Beweismittel vor.
Antwort: Ich habe keine Beweise dafür, habe neue Befunde aus XXXX, wo ich wieder auf einer neuen Liste bin.Antwort: Ich habe keine Beweise dafür, habe neue Befunde aus römisch 40 , wo ich wieder auf einer neuen Liste bin.
Frage: Im Arztbrief vom 30.11.07 ist ersichtlich, dass Sie wieder auf einer Warteliste für eine Transplantation aufgenommen wurden. Somit waren Sie vorher nicht mehr auf dieser Liste, trotzdem Sie bereits im Jahr 2006 diesbezüglich auf einer Liste aufscheinen. Warum?
Antwort: Ich habe mich nicht von der Liste nehmen lasse, noch sonst jemand, das alles geht von Den Haag aus, dass wenn man eine Infektion hat, kann man nicht transplantieren.
Frage: Können Sie dafür ein Beweismittel vorlegen?
Antwort: Sie können die Beweismittel alle durchlesen. Den Haag entscheidet, wer wann eine Transplantation bekommt, die entscheiden dort, dann gehen die Patienten zur Transplantation.
Frage: Wissen Sie schon einen Termin für eine Transplantation?
Antwort: Nein, ich bin mit XXXX immer in Kontakt. Jede drei Monate ist etwas anderes.Antwort: Nein, ich bin mit römisch 40 immer in Kontakt. Jede drei Monate ist etwas anderes.
Anmerkung: Der AW wird angewiesen, dass er Angaben in seiner Muttersprache machen soll, damit die Angaben besser verständlich werden.
Antwort: Ich kann jederzeit einen Termin erhalten, hinbestellt werden.
Frage: Wollen Sie sonst noch etwas zur Sache angeben? Angabe des Vertreters: Es ist noch immer keine Änderung in der Sachlage bezüglich auf eine Transplantation eingetreten, deswegen ersuche ich auf ein schnelles Verfahren.
Frage: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
Antwort: Ich verstehe Sie selbst auch gut.
Frage: Die Frage lautete, wie Sie die Dolmetscherin verstanden haben?
Antwort: Gut.
Nach Rückübersetzung erklärt der Vertreter, dass der AW auch angegeben hätte, dass es sich bei einer Arthodesenbehandlung auch um einen heiklen Eingriff handelt."
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 19.12.2008 wurde an Dr. XXXX der Auftrag erteilt, mittels einer Heimatrecherche in Bosnien-Herzegowina festzustellen, ob seitens des Sozialversicherungsträgers in Bosnien Verträge mit anderen Staaten bestehen, wo Patienten eine Arthodese bzw. eine kombinierte Nieren- und Pankreastransplantation erhalten, wer die diesbezüglichen Kosten übernehme, ob in Bosnien eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit bis zur Erlangung einer diesbezüglichen Transplantation bestehe und die diesbezügliche medizinische Nachbehandlung nach einer Transplantation in ausreichender Form möglich sei.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 19.12.2008 wurde an Dr. römisch 40 der Auftrag erteilt, mittels einer Heimatrecherche in Bosnien-Herzegowina festzustellen, ob seitens des Sozialversicherungsträgers in Bosnien Verträge mit anderen Staaten bestehen, wo Patienten eine Arthodese bzw. eine kombinierte Nieren- und Pankreastransplantation erhalten, wer die diesbezüglichen Kosten übernehme, ob in Bosnien eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit bis zur Erlangung einer diesbezüglichen Transplantation bestehe und die diesbezügliche medizinische Nachbehandlung nach einer Transplantation in ausreichender Form möglich sei.
Am 23.12.2008 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, ich welcher ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer derzeit keiner Arthrodese unterziehe, weil er zuvor alle Möglichkeiten ausschöpfen wolle, um einen dermaßen schwierigen Eingriff zu vermeiden. So unterziehe er sich regelmäßig einer umfangreichen Therapie, in der Hoffnung, solchermaßen eine Besserung seines Zustandes zu erreichen. Zum Beweis dafür werde ein Therapiebericht des Physikalischen Instituts vom 17.12.2008 vorgelegt sowie eine Auflistung der in Wochenabständen absolvierten Therapien.
Weiters wird ausgeführt, dass sich die im Arztbrief vom 24.11.2008 vermerkte Ablehnung einer "PK-Explantation/-Tausch" nicht auf eine Pankreas-Transplantation, sondern auf eine Auswechslung des Permkatheders ("PK") für die Dialyse beziehe. Eine solche Auswechslung des in der Herzgegend befindlichen Katheders sei durch den Beschwerdeführer aus Furcht vor einer Entzündung verweigert worden.
Das Rechercheergebnis des Sachverständigen Dr. XXXX wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 03.02.2009 mitgeteilt. In diesem wird ausgeführt, dass mit absoluter Sicherheit festgestellt und bewiesen werden könne, dass die Sozialversicherungsträger von Bosnien-Herzegowina verschiedene Zusammenarbeitsverträge mit mehreren Ländern, darunter auch Österreich, unterschrieben hätten. Abhängig von der Krankheit werde entschieden, in welchem Land der Patient medizinisch behandelt wird. In all diesen Fällen würden die Kosten vom Sozialversicherungsträger in Bosnien-Herzegowina getragen werden, dies unter der Voraussetzung, dass die Behandlung dieser Krankheit in Bosnien nicht möglich ist oder die Behandlung zwar möglich, die Wartezeit aber länger wäre, als es der medizinische Zustand des Patienten zulasse.Das Rechercheergebnis des Sachverständigen Dr. römisch 40 wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 03.02.2009 mitgeteilt. In diesem wird ausgeführt, dass mit absoluter Sicherheit festgestellt und bewiesen werden könne, dass die Sozialversicherungsträger von Bosnien-Herzegowina verschiedene Zusammenarbeitsverträge mit mehreren Ländern, darunter auch Österreich, unterschrieben hätten. Abhängig von der Krankheit werde entschieden, in welchem Land der Patient medizinisch behandelt wird. In all diesen Fällen würden die Kosten vom Sozialversicherungsträger in Bosnien-Herzegowina getragen werden, dies unter der Voraussetzung, dass die Behandlung dieser Krankheit in Bosnien nicht möglich ist oder die Behandlung zwar möglich, die Wartezeit aber länger wäre, als es der medizinische Zustand des Patienten zulasse.
Es bestehe weiters eine ausreichende Vorbehandlung nach den europäischen medizinischen Standards bis zur Erlangung einer Nieren- und Pankreastransplantation; nach einer solchen Transplantation sei auch die medizinische Nachbehandlung in ausreichender Form möglich.
Weiters geht aus diesem Schreiben hervor, dass eine Pankreastransplantation in Bosnien-Herzegowina nicht durchgeführt wird. Laut der Leiterin der nephrologischen Abteilung der XXXX habe es zwei Patienten gegeben, die eine solche Transplantation benötigen, ein Patient sei in Österreich (dieser heiße XXXX) und einer in Kroatien in Behandlung.Weiters geht aus diesem Schreiben hervor, dass eine Pankreastransplantation in Bosnien-Herzegowina nicht durchgeführt wird. Laut der Leiterin der nephrologischen Abteilung der römisch 40 habe es zwei Patienten gegeben, die eine solche Transplantation benötigen, ein Patient sei in Österreich (dieser heiße römisch 40 ) und einer in Kroatien in Behandlung.
Am 25.02.2009 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Frage der Behandlungswilligkeit hinsichtlich der kombinierten Nieren- und Pankreastransplantation ein. Aufgrund der von der Behörde wiederholt geäußerten Zweifel an der Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers (Vorwurf der Ablehnung von Transplantationsangeboten) seien Auskünfte eingeholt worden; der Transplantationskoordinator der XXXX, wo der Beschwerdeführer auf der Warteliste für eine kombinierte Nieren- und Pankreastransplantation stehe, habe die Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigt, dass es nie zu einer Ablehnung eines Spenderorgans durch den Beschwerdeführer gekommen sei. Auch sei bestätigt worden, dass man bei einer Infektionserkrankung (Grippe, etc.) für die Dauer der Erkrankung von der Transplantationsliste suspendiert und der Status auf "nicht-transplantabel" gesetzt werde. Auch dem AKH XXXX, wo sich der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontrollen sowie der Dialyse unterziehe, sei nichts von der Ablehnung einer Transplantation bekannt.Am 25.02.2009 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Frage der Behandlungswilligkeit hinsichtlich der kombinierten Nieren- und Pankreastransplantation ein. Aufgrund der von der Behörde wiederholt geäußerten Zweifel an der Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers (Vorwurf der Ablehnung von Transplantationsangeboten) seien Auskünfte eingeholt worden; der Transplantationskoordinator der römisch 40 , wo der Beschwerdeführer auf der Warteliste für eine kombinierte Nieren- und Pankreastransplantation stehe, habe die Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigt, dass es nie zu einer Ablehnung eines Spenderorgans durch den Beschwerdeführer gekommen sei. Auch sei bestätigt worden, dass man bei einer Infektionserkrankung (Grippe, etc.) für die Dauer der Erkrankung von der Transplantationsliste suspendiert und der Status auf "nicht-transplantabel" gesetzt werde. Auch dem AKH römisch 40 , wo sich der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontrollen sowie der Dialyse unterziehe, sei nichts von der Ablehnung einer Transplantation bekannt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2009, AZ: 04 01.799-BAW, wurde - dies trotz der Feststellung des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 03.09.2008, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen - der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2005, AZ: 04 01.799-BAW, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten nochmals gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer die in diesem Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter "gem. § 9 Abs. 1 AsylG" entzogen (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2009, AZ: 04 01.799-BAW, wurde - dies trotz der Feststellung des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 03.09.2008, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen - der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2005, AZ: 04 01.799-BAW, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten nochmals gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer die in diesem Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter "gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG" entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass für sämtliche Krankheiten die medizinisch nötigen Behandlungen verfügbar seien. Für die in Bosnien-Herzegowina nicht möglichen Transplantationen bestünden zwischenstaatliche Verträge mit anderen Staaten, in welchen diese Behandlungen möglich seien. Da der Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland eine ausreichende medizinische Vor- wie auch Nachbehandlung erfahren könne, könne es dem Beschwerdeführer - auch in Anbetracht der im Bundesgebiet mehrmals abgelehnten Transplantationen - zugemutet werden, ins Heimatland zurückzukehren und diese Möglichkeit des Föderalen Sozialversicherungsträgers von Bosnien in Anspruch zu nehmen. Es könne daher nicht mehr erkannt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten benötige.
Gegen diesen Bescheid des Bundeasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Berufungsvorentscheidung (in der Folge als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) gem. § 64a AVG eingebracht, dies aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie der groben Missachtung der Aktenlage durch die belangte Behörde. Ausgeführt wird im Wesentlichen, dass der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.09.2008 der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstmalige Aberkennung des subsidiären Schutzes statt gegeben und ausgeführt habe, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung nicht gegeben seien, weil die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers in Bosnien nicht durchgeführt werden könne. Die belangte Behörde habe daraufhin entgegen jeglicher Prozessökonomie und unter kompletter Auslastung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist eine neuerliche Recherche zur selben Frage der Durchführbarkeit einer kombinierten Nieren- und Pankreastransplantation in Bosnien angeordnet, welche wiederum hervorgebracht habe, dass eine kombinierte Nieren- und Pankreastransplantation in Bosnien nicht durchführbar sei. Dennoch habe die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer neuerlich den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.Gegen diesen Bescheid des Bundeasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Berufungsvorentscheidung (in der Folge als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) gem. Paragraph 64 a, AVG eingebracht, dies aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie der groben Missachtung der Aktenlage durch die belangte Behörde. Ausgeführt wird im Wesentlichen, dass der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.09.2008 der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstmalige Aberkennung des subsidiären Schutzes statt gegeben und ausgeführt habe, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung nicht gegeben seien, weil die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers in Bosnien nicht durchgeführt werden könne. Die belangte Behörde habe daraufhin entgegen jeglicher Prozessökonomie und unter kompletter Auslastung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist eine neuerliche Recherche zur selben Frage der Durchführbarkeit einer kombinierten Nieren- und Pankreastransplantation in Bosnien angeordnet, welche wiederum hervorgebracht habe, dass eine kombinierte Nieren- und Pankreastransplantation in Bosnien nicht durchführbar sei. Dennoch habe die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer neuerlich den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.
Weiters wird ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wiederholt unterstelle, dass er Organangebote zur von ihm benötigten Transplantation ablehne. Diese Unterstellungen würden jeglicher Grundlage in den Ermittlungsergebnissen entbehren, es sei auch nicht klar, woher die Behörde ein solches Verhalten zu erkennen glaubt. Die Behörde erster Instanz hätte dies jedenfalls durch eine einfache Nachfrage bei den behandelnden Ärzten im AKH XXXX und der XXXX eruieren können. Die entsprechenden Kontaktdaten sowie de Aussagen der Ärzte seien der Behörde erster Instanz sogar in einer Stellungnahme des Beschwerdeführers aufbereitet worden. In dem angefochtenen Bescheid finde sich keinerlei Würdigung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 23.12.2008 sowie vom 25.02.2009.Weiters wird ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wiederholt unterstelle, dass er Organangebote zur von ihm benötigten Transplantation ablehne. Diese Unterstellungen würden jeglicher Grundlage in den Ermittlungsergebnissen entbehren, es sei auch nicht klar, woher die Behörde ein solches Verhalten zu erkennen glaubt. Die Behörde erster Instanz hätte dies jedenfalls durch eine einfache Nachfrage bei den behandelnden Ärzten im AKH römisch 40 und der römisch 40 eruieren können. Die entsprechenden Kontaktdaten sowie de Aussagen der Ärzte seien der Behörde erster Instanz sogar in einer Stellungnahme des Beschwerdeführers aufbereitet worden. In dem angefochtenen Bescheid finde sich keinerlei Würdigung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 23.12.2008 sowie vom 25.02.2009.
Die belangte Behörde führe in ihrem Bescheid weiters an, dass in Bosnien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer vorhanden seien. Dies widerspreche der von der Behörde selbst in Auftrag gegebenen Länderrecherche und sei somit aktenwidrig. Im Rechercheergebnis vom 03.02.2009 werde ausgeführt, dass laut der Leiterin der nephrologischen Abteilung der medizinischen Fakultät in XXXX, es in Bosnien-Herzegowina derzeit noch nicht möglich sei, eine Pankreastransplantation durchzuführen. Weiters werde ausgeführt, dass aus diesem Grund bereits zwei Pankreaspatienten ins Ausland geschickt worden seien, da ihre Behandlung nicht möglich sei, einer davon sei ein junger Mann namens XXXX. Es gehe somit klar und unmissverständlich aus dem Rechercheergebnis hervor, dass der Beschwerdeführer persönlich von den behandelnden Ärzten ins Ausland geschickt worden, da in Bosnien eine Behandlung seines Leidens nicht möglich sei. Auch die wiederholten Ausführungen der Behörde, eine Vor- und Nachbehandlung sei bei einer Pankreastransplantation in Bosnien möglich, seien als nicht relevant anzusehnen, da die Operation selbst nicht möglich sei. Auch die kurzzeitige Ausreise des Beschwerdeführers zum Zwecke der Operation bei gleichzeitiger sonstiger Behandlung in Bosnien-Herzegowina wäre nicht möglich; im Falle der Verfügbarkeit von geeigneten Organen müsse der Transport des Beschwerdeführers in die Klinik auf dem schnellsten Wege, unter Umständen auch mit einem Rettungsfahrzeug erfolgen.Die belangte Behörde führe in ihrem Bescheid weiters an, dass in Bosnien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer vorhanden seien. Dies widerspreche der von der Behörde selbst in Auftrag gegebenen Länderrecherche und sei somit aktenwidrig. Im Rechercheergebnis vom 03.02.2009 werde ausgeführt, dass laut der Leiterin der nephrologischen Abteilung der medizinischen Fakultät in römisch 40 , es in Bosnien-Herzegowina derzeit noch nicht möglich sei, eine Pankreastransplantation durchzuführen. Weiters werde ausgeführt, dass aus diesem Grund bereits zwei Pankreaspatienten ins Ausland geschickt worden seien, da ihre Behandlung nicht möglich sei, einer davon sei ein junger Mann namens römisch 40 . Es gehe somit klar und unmissverständlich aus dem Rechercheergebnis hervor, dass der Beschwerdeführer persönlich von den behandelnden Ärzten ins Ausland geschickt worden, da in Bosnien eine Behandlung seines Leidens nicht möglich sei. Auch die wiederholten Ausführungen der Behörde, eine Vor- und Nachbehandlung sei bei einer Pankreastransplantation in Bosnien möglich, seien als nicht relevant anzusehnen, da die Operation selbst nicht möglich sei. Auch die kurzzeitige Ausreise des Beschwerdeführers zum Zwecke der Operation bei gleichzeitiger sonstiger Behandlung in Bosnien-Herzegowina wäre nicht möglich; im Falle der Verfügbarkeit von geeigneten Organen müsse der Transport des Beschwerdeführers in die Klinik auf dem schnellsten Wege, unter Umständen auch mit einem Rettungsfahrzeug erfolgen.
In dem, im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden, Aktenvermerk vom 20.03.2009 wird festgehalten, dass eine telefonische Anfrage bei der Stelle für internationale Vertragspartner bei der WGKK ergeben habe, dass der Beschwerdeführer bei der bosnischen Krankenversicherung einen Antrag, nämlich das Formular BIH-A 3-A hätte stellen müssen und der bosnische Krankenversicherungsträger dann gegebenenfalls die Behandlung in Österreich genehmigt hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich dann legal zur Behandlung in Österreich begeben können und wäre in Österreich zwecks Behandlung legal aufhältig. Der Beschwerdeführer habe auch in Österreich einen Antrag stellen können, "habe es aber vorgezogen sich via Asylverfahren in GVS zu begeben und krankenversichert zu sein". Diese Versicherung nehme der Beschwerdeführer nun in Anspruch.
In Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2009 der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2009 - mit welchem der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt wurde sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde - statt gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund zwischenzeitig hervorgetretener neuer Gesichtspunkte über die Behandlung von Patienten in Bosnien-Herzegowina sowie der Stellungnahme vom 11.03.2009 dem Antrag auf Beschwerdevorentscheidung stattzugeben und ein neuer Bescheid seitens des Bundesasylamtes zu erlassen sei.In Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2009 der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2009 - mit welchem der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt wurde sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde - statt gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund zwischenzeitig hervorgetretener neuer Gesichtspunkte über die Behandlung von Patienten in Bosnien-Herzegowina sowie der Stellungnahme vom 11.03.2009 dem Antrag auf Beschwerdevorentscheidung stattzugeben und ein neuer Bescheid seitens des Bundesasylamtes zu erlassen sei.
In weiterer Folge wurde seitens des Bundesasylamtes neuerlich mit Bescheid vom 14.05.2009 eine in allen Spruchpunkten mit dem Bescheid vom 28.02.2009 gleich lautende Entscheidung getroffen und dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ergänzend zur gleichen Begründung wie im Bescheid vom 28.02.2009 - in Bosnien seien für sämtliche Krankheiten die medizinisch nötigen Behandlungen verfügbar; der Beschwerdeführer könne auch in seinem Heimatland eine ausreichende medizinische Vor- wie auch Nachbehandlung erfahren; in Anbetracht der im Bundesgebiet mehrmals abgelehnten Transplantationen könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, ins Heimatland zurückzukehren und die Möglichkeit des Föderalen Sozialversicherungsträgers von Bosnien in Anspruch zu nehmen - wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seinem bisherigen Vorgehen "die rechtsrichtige Variante hätte wählen müssen", wodurch ihm das Asylverfahren erspart geblieben wäre. Es möge zwar richtig sein, dass der Beschwerdeführer seitens der behandelnden Ärzte und Sozialversicherungsträger in Bosnien nach Österreich geschickt worden sei, dies sei jedoch nicht formell abgewickelt worden. Richtig wäre es gewesen, sich über den Sozialversicherungsträger in Bosnien zur Behandlung in Österreich aufgrund des Versicherungsabkommens überweisen zu lassen. So wäre die Behandlung im legalen Weg über den bosnischen Versicherungsträger möglich gewesen. Ein einfaches "schicken lassen" und "fahren sie nach Österreich zum behandeln" genüge hier nicht. Das aufgrund einer Verpflichtungserklärung ausgestellte Visum C vom 01.03.2003 sei am 01.04.2004 abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt allein auf das Asylwesen stützend begründet. Der sich im Visum Verpflichtende sei auch bisher seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, nämlich die Kosten zu tragen. Aufgrund der Behandlungsvereinbarung zwischen Bosnien und Österreich ergebe sich somit, dass eine Behandlung - vermittelt durch den bosnischen Versicherungsträger in Bosnien - möglich ist. Bei einer Rückkehr nach Bosnien könnte der Beschwerdeführer somit an den bosnischen Versicherungsträger herantreten und würde eine Überweisung zwecks Behandlung z.B. in Österreich oder in einem anderen Staat erhalten. Der Unterschied zwischen den vorliegenden Varianten sei ein beträchtlicher, nämlich wer die Behandlungskosten im Endergebnis zu tragen habe. In dem vom Beschwerdeführer gewählten Weg zahle der österreichische Krankenversicherungsträger und somit die Allgemeinheit in Österreich. Der Beschwerdeführer beziehe neben der Grundversorgung (samt österreichischer Krankenversicherung) auch noch Pflegegeld vom österreichischen Staat (und nicht vom bosnischen) bzw. Sozialhilfe.
Zusammengefasst müsse gesagt werden, dass der Staat Bosnien seine Bürger vor unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK schütze, indem die Krankenbehandlung zur Verfügung gestellt werde. Dies geschehe so, dass Kranke von Bosnien aus in einen behandelnden Staat überwiesen würden bzw. indem die Rückzahlung der Behandlungskosten incl. Legalisierung zwecks Behandlung im behandelnden Staat bereitgestellt werde. Aus diesem Grund sei ein Refoulementschutz vor der "Nichtbehandlung durch den bosnischen Staat" nicht notwendig.Zusammengefasst müsse gesagt werden, dass der Staat Bosnien seine Bürger vor unmenschlicher Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK schütze, indem die Krankenbehandlung zur Verfügung gestellt werde. Dies geschehe so, dass Kranke von Bosnien aus in einen behandelnden Staat überwiesen würden bzw. indem die Rückzahlung der Behandlungskosten incl. Legalisierung zwecks Behandlung im behandelnden Staat bereitgestellt werde. Aus diesem Grund sei ein Refoulementschutz vor der "Nichtbehandlung durch den bosnischen Staat" nicht notwendig.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009 wurde hinsichtlich der rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde nochmals eine - zweite -Beschwerdevorentscheidung getroffen und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund zwischenzeitig hervorgetretener neuer Gesichtspunkte dem Antrag auf Beschwerdevorentscheidung stattzugeben und ein neuer Bescheid seitens des Bundesasylamtes zu erlassen sei.
In Folge wurde seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 05.06.2009 dem Beschwerdeführer neuerlich der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen sowie der Beschwerdeführer nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen. Hinsichtlich der Begründung dieses Bescheides wird auf die folgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsvertreter am 08.06.2009 zugestellt, richtet sich die gegenständliche Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 22.06.2009. In dieser wird hinsichtlich der Krankengeschichte des Beschwerdeführers noch einmal vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Nierenversagen leide, das auf eine Diabeteserkrankung zurück zuführen sei. Dies mache eine regelmäßige Dialyse sowie eine kombinierte Nieren- und Pankreastransplantation erforderlich. Eine solche Operation sei bereits im Jahr 2002 durchgeführt worden, in weiterer Folge sei es jedoch im Jahr 2005 zu einer für den Beschwerdeführer lebensbedrohlichen Abstoßungsreaktion gekommen; dies wegen unzureichender Nachbehandlung und Medikation, insbesondere aufgrund des Fehlens des Medikamentes "Prograf".
Beim Beschwerdeführer sei nunmehr eine neuerliche Transplantation durchgeführt worden und sei der Beschwerdeführer am 27.05.2009 aus der XXXX entlassen worden. Zur Verhinderung einer lebensbedrohlichen Abstoßung des Organs müsse der Beschwerdeführer eine spezielle Medikation einnehmen, von der das Medikament "Prograf" den wichtigsten Bestandteil bilde. Dieses sei in Bosnien-Herzegowina nicht erhältlich, auch sei bei einem Abbruch der Behandlung in Österreich und einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina eine neuerliche Abstoßungsreaktion zu befürchten.Beim Beschwerdeführer sei nunmehr eine neuerliche Transplantation durchgeführt worden und sei der Beschwerdeführer am 27.05.2009 aus der römisch 40 entlassen worden. Zur Verhinderung einer lebensbedrohlichen Abstoßung des Organs müsse der Beschwerdeführer eine spezielle Medikation einnehmen, von der das Medikament "Prograf" den wichtigsten Bestandteil bilde. Dieses sei in Bosnien-Herzegowina nicht erhältlich, auch sei bei einem Abbruch der Behandlung in Österreich und einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina eine neuerliche Abstoßungsreaktion zu befürchten.
Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Arthrose, die durch Heilgymnastik und physikalische Behandlung therapiert werde. Der behandelnde Orthopäde befinde sich in XXXX, die Heilgymnastik führe der Beschwerdeführer in Hornbach durch. Wenn diese sanften Therapiemethoden keinen Erfolg zeigten, würde der Beschwerdeführer auf eine Arthrodese (operative Gelenkversteifung) zurückgreifen müssen.Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Arthrose, die durch Heilgymnastik und physikalische Behandlung therapiert werde. Der behandelnde Orthopäde befinde sich in römisch 40 , die Heilgymnastik führe der Beschwerdeführer in Hornbach durch. Wenn diese sanften Therapiemethoden keinen Erfolg zeigten, würde der Beschwerdeführer auf eine Arthrodese (operative Gelenkversteifung) zurückgreifen müssen.
Im Wesentlichen wird weiters vorgebracht, dass die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer grundlos und wiederholt unterstelle, dass er nicht behandlungswillig sei und Organangebote zur von ihm benötigten Transplantation abgelehnt habe; aus der angeblichen Behandlungsunwilligkeit vermöge die Behörde erster Instanz eine mutwillige Verlängerung des Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erkennen, was jeglicher Grundlage in den Ermittlungsergebnissen entbehre. Das Bundesasylamt führe kein einziges Argument an, welches geeignet erscheine die Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln. Auch in dem neuerlichen Bescheid finde sich keinerlei Würdigung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 23.12.2008 sowie vom 25.02.2009. Hätte die Behörde erster Instanz diese in ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass keinerlei Zweifel an der Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers bestehen und sämtlichen behandelnden Ärzten nichts von einer Ablehnung der Organtransplantationen bekannt sei, wie dies vom Bundesaylamt wiederholt grundlos behauptet werde.
Die nunmehr durchgeführte Operation beweise, dass niemals eine Behandlungsunwilligkeit seitens des Beschwerdeführers bestanden habe. Aufgrund des komplizierten Behandlungsbildes des Beschwerdeführers (Notwendigkeit regelmäßiger Dialyse, Diabetes- und Hepatitis-Erkrankung, Arthrose) sei ein neuerlicher Funktionsverlust des Nieren-Pankreastransplantats sowie eine neuerliche Abstoßungsreaktion, wie sie bereits im Jahr 2005 stattgefunden habe, zu befürchten oder könne zumindest nicht ausgeschlossen werden. Zur Verhinderung dieser - für den Beschwerdeführer lebensbedrohlichen - Komplikationen sei es unerlässlich, dass sich der Beschwerdeführer in der nächsten Zeit einem engmaschigen Netz ambulanter Kontrollen an den Krankenhäusern, welche ihn bis jetzt behandelt hätten, unterziehe. Auch sei die spezielle Medikation, die der Beschwerdeführer benötige (Prograf) in Bosnien-Herzegowina nicht verfügbar, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat noch immer Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen sei.
Weiters wird hinsichtlich des von der Behörde erster Instanz vorgehaltenen Bestehens von zwischenstaatlichen Abkommen vorgebracht, dass erstens ungeachtet des prinzipiellen Bestehens solcher Abkommen in keiner Weise gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bosnien dieses Programm tatsächlich und rechtzeitig in Anspruch nehmen könnte. Es sei hier wiederum auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei Auftreten von Komplikationen sofort und ohne Umwege ins Krankenhaus transportiert werden müsse und auch sonst ständiger Behandlung und Dialyse bedürfe. Zweitens würde selbst bei Vorliegen einer entsprechenden Garantiezusage des bosnischen Sozialversicherungsträgers eine Ausweisung nach Bosnien für den Beschwerdeführer einen vollständigen Abbruch der bisherigen Behandlung bedeuten. Drittens handle es sich bei dem Programm um ein zwischenstaatliches Abkommen zur Übernahme der Behandlungskosten durch den bosnischen Sozialversicherungsträger. Über die Erteilung der dazugehörigen Einreisetitel in Form von Visa entscheide nicht der bosnische Staat, sondern vielmehr der "behandelnde Zielstaat". Weder der bosnische Staat im Allgemeinen noch der bosnische Sozialversicherungsträger im Besonderen könne daher garantieren, dass ein entsprechender Einreisetitel in den Zielstaat auch wirklich erteilt und eine Behandlung ermöglicht werde. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass - wie die Behörde erster Instanz meine - der bosnische Staat die Krankenbehandlung "zur Verfügung stelle" oder in irgendeiner Form garantieren könne. Viertens sei an dieser Stelle zum wiederholten Male daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten nach Österreich geschickt worden und mit einem Visum in Österreich eingereist sei. Ob es nach Ansicht der Behörde erster Instanz für dieses Vorgehen einen für den österreichischen Sozialversicherungsträger günstigeren Weg gegeben hätte, sei für die Beurteilung des subsidiären Schutzes nicht relevant. Insoweit die Behörde erster Instanz immer wieder anführe, dass der Beschwerdeführer den österreichischen Sozialversicherungsträger belasten würde und dies in Anbetracht der oben genannten zwischenstaatlichen Abkommen nicht notwenig sei, so sei darauf verwiesen, dass diese Kostenfrage für die Bewertung der Notwenigkeit des subsidiären Schutzes nicht von Relevanz sei.
Am 29.06.2009 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein; in dieser wird nochmals ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach der erfolgten Transplantation nunmehr einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterziehen müsse, um das Auftreten von lebensbedrohlichen Komplikationen oder gar Abstoßungsreaktionen (wie im Jahr 2005) hintanzuhalten. Dazu sei laut Entlassungsbericht der XXXX ein regelmäßiges "Monitoring von C-Peptid, Serumanalyse, -lipase, Retentionswerten, Blutbild und FK-Spiegel" vonnöten.Am 29.06.2009 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein; in dieser wird nochmals ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach der erfolgten Transplantation nunmehr einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterziehen müsse, um das Auftreten von lebensbedrohlichen Komplikationen oder gar Abstoßungsreaktionen (wie im Jahr 2005) hintanzuhalten. Dazu sei laut Entlassungsbericht der römisch 40 ein regelmäßiges "Monitoring von C-Peptid, Serumanalyse, -lipase, Retentionswerten, Blutbild und FK-Spiegel" vonnöten.
Weiters wird vorgebracht, dass im Beschwerdeschriftsatz vom 22.06.2009 auf die labile gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nach der nunmehr erfolgten Transplantation hingewiesen sowie das komplizierte Behandlungsbild beschrieben worden sei. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass postoperative Komplikationen aus diesen Gründen zu befürchten seien.
Wie befürchtet habe der Beschwerdeführer am XXXX einen Platzbauch (spontanes Aufplatzen der Operationswunde) erlitten und habe nach einer Notoperation bis zum 15.06.2009 in stationärer Behandlung verbleiben müssen. Das Auftreten weiterer Komplikationen sei in höchstem Maße zu befürchten, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund eines komplizierten Behandlungsbildes sowie der eklatanten Gefahr des Auftretens weiterer Komplikationen für den Beschwerdeführer lebensbedrohlich wäre.Wie befürchtet habe der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Platzbauch (spontanes Aufplatzen der Operationswunde) erlitten und habe nach einer Notoperation bis zum 15.06.2009 in stationärer Behandlung verbleiben müssen. Das Auftreten weiterer Komplikationen sei in höchstem Maße zu befürchten, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund eines komplizierten Behandlungsbildes sowie der eklatanten Gefahr des Auftretens weiterer Komplikationen für den Beschwerdeführer lebensbedrohlich wäre.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Arthrodesebehandlung wird wie bereits im Schriftsatz vom 22.06.2009 ausgeführt, dass eine Behandlung mittels einer Arthrodese in Bosnien-Herzegowina laut Aktenlage nicht möglich sei. Bisher sei von einer solchen schwerwiegenden Operation zugunsten sanfter Therapiemethoden abgesehen worden, sollten diese fehlschlagen würde der Beschwerdeführer auf eine Arthrodese zurückgreifen müssen. Von der Durchführung einer solchen werde dem Beschwerdeführer allerdings aufgrund der zeitlichen Nähe zur schwerwiegenden Nieren-Pankreas-Transplantation derzeit laut Entlassungsbericht der XXXX abgeraten.Hinsichtlich der Möglichkeit der Arthrodesebehandlung wird wie bereits im Schriftsatz vom 22.06.2009 ausgeführt, dass eine Behandlung mittels einer Arthrodese in Bosnien-Herzegowina laut Aktenlage nicht möglich sei. Bisher sei von einer solchen schwerwiegenden Operation zugunsten sanfter Therapiemethoden abgesehen worden, sollten diese fehlschlagen würde der Beschwerdeführer auf eine Arthrodese zurückgreifen müssen. Von der Durchführung einer solchen werde dem Beschwerdeführer allerdings aufgrund der zeitlichen Nähe zur schwerwiegenden Nieren-Pankreas-Transplantation derzeit laut Entlassungsbericht der römisch 40 abgeraten.
Der Beschwerdeergänzung ist der Entlassungsbericht der XXXX vom 26.05.2009 sowie ein Bericht vom 15.06.2009 des AKH XXXX beigelegt.Der Beschwerdeergänzung ist der Entlassungsbericht der römisch 40 vom 26.05.2009 sowie ein Bericht vom 15.06.2009 des AKH römisch 40 beigelegt.
Am 28.07.2009 langte ein Schreiben der Caritas beim erkennenden Gerichtshof ein; in diesem wird der in der Beschwerdeergänzung angegebene Vorfall vom XXXX näher beschrieben: der Beschwerdeführer habe sich am XXXX am XXXX in Wien befunden, als die Operationsnaht unvermittelt und ohne äußere Einwirkung aufgegangen sei und die Wunde sich geöffnet habe. Der Beschwerdeführer habe die herausplatzenden Organe mit bloßen Händen festhalten müssen und gerade noch die Rettung verständigen können. Mit der rasch durchgeführten Notoperation habe der Beschwerdeführer schließlich gerettet werden können. Ausgeführt wird weiters, dass dieser Vorfall auf drastische Weise das Risiko massiver postoperativer Komplikationen, welchen der Beschwerdeführer ausgesetzt sei, verdeutliche. Ungeachtet der Tatsache, dass laut Ansicht des Bundesasylamtes eine Nachbehandlung von Transplantationen in Bosnien-Herzegowina möglich sei, erscheine aus den in der Beschwerde genannten Gründen ein noch zumindest vorübergehender Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich absolut notwendig; dies, da aufgrund des komplexen Behandlungsbildes nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer in der derzeitigen gesundheitlich äußerst risikoreichen Phase ausreichende Betreuung - inklusive der Möglichkeit neuerlicher Operationen - zu Verfügung stünde.Am 28.07.2009 langte ein Schreiben der Caritas beim erkennenden Gerichtshof ein; in diesem wird der in der Beschwerdeergänzung angegebene Vorfall vom römisch 40 näher beschrieben: der Beschwerdeführer habe sich am römisch 40 am römisch 40 in Wien befunden, als die Operationsnaht unvermittelt und ohne äußere Einwirkung aufgegangen sei und die Wunde sich geöffnet habe. Der Beschwerdeführer habe die herausplatzenden Organe mit bloßen Händen festhalten müssen und gerade noch die Rettung verständigen können. Mit der rasch durchgeführten Notoperation habe der Beschwerdeführer schließlich gerettet werden können. Ausgeführt wird weiters, dass dieser Vorfall auf drastische Weise das Risiko massiver postoperativer Komplikationen, welchen der Beschwerdeführer ausgesetzt sei, verdeutliche. Ungeachtet der Tatsache, dass laut Ansicht des Bundesasylamtes eine Nachbehandlung von Transplantationen in Bosnien-Herzegowina möglich sei, erscheine aus den in der Beschwerde genannten Gründen ein noch zumindest vorübergehender Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich absolut notwendig; dies, da aufgrund des komplexen Behandlungsbildes nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer in der derzeitigen gesundheitlich äußerst risikoreichen Phase ausreichende Betreuung - inklusive der Möglichkeit neuerlicher Operationen - zu Verfügung stünde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Absatz 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Seitens des erkennenden Gerichtshofes wird zunächst auf folgende Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 03.09.2008, GZ: B10 266.632-2/2008/3E, verwiesen:
"Entgegen den Ausführungen der Behörde erster Instanz, ist der erkennende Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die nötige medizinische Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht erfahren kann. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, an einem chronischen Nierenversagen zu leiden, das auf eine Diabeteserkrankung zurück zu führen sei. Das chronische Nierenversagen mache eine regelmäßige Dialyse sowie eine kombinierte Nieren-Pankreas-Transplantation erforderlich. Weiters leide er an einer Arthrose und sei in regelmäßiger Behandlung; sollte die Therapie nicht erfolgreich verlaufen bzw. abgebrochen werden, drohe dem Beschwerdeführer eine Arthrodese (operative Gelenkversteifung).
Hinsichtlich der kombinierten Nieren-Pankreas-Transplantation sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Warteliste der XXXX steht; dies wird auch mit dem im Verfahren vorgelegten Schreiben vom 16.06.2008 bestätigt. Aus diesem Schreiben geht auch hervor, dass der Transport des Beschwerdeführers im Falle der Verfügbarkeit von geeigneten Organen in die Klinik auf dem schnellsten Wege erfolgen muss, unter Umständen auch mit einem Rettungsfahrzeug.Hinsichtlich der kombinierten Nieren-Pankreas-Transplantation sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Warteliste der römisch 40 steht; dies wird auch mit dem im Verfahren vorgelegten Schreiben vom 16.06.2008 bestätigt. Aus diesem Schreiben geht auch hervor, dass der Transport des Beschwerdeführers im Falle der Verfügbarkeit von geeigneten Organen in die Klinik auf dem schnellsten Wege erfolgen muss, unter Umständen auch mit einem Rettungsfahrzeug.
Den Ausführungen der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina ist weiters entgegenzuhalten, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.04.2008 hervor geht, dass in Bosnien-Herzegowina derzeit keine Pankreas- und Lebertransplantationen, dafür Nierentransplantationen in Tuzla, durchgeführt werden. Eine Arthrodese wird in Bosnien-Herzegowina nicht durchgeführt. In der Anfragebeantwortung vom 01.06.2007 wird lediglich allgemein ausgeführt, dass Organtransplantationen in Bosnien-Herzegowina durchgeführt werden. Allein die Tatsache, dass Nierentransplantationen in Tuzla durchgeführt werden, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat behandelbar wäre. Wie sich aus den vorgelegten Befunden ergibt, benötigt der Beschwerdeführer eine kombinierte Pankreas- und Nierentransplantation, welche - wie auch aus dem Schreiben des XXXX vom 13.06.2008 hervorgeht - nicht möglich ist und bisher auch nicht durchgeführt wurde. Auch geht aus der Anfragebeantwortung vom 25.04.2008 hervor, dass derzeit in Bosnien-Herzegowina keine Arthrodese durchgeführt wird.Den Ausführungen der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina ist weiters entgegenzuhalten, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.04.2008 hervor geht, dass in Bosnien-Herzegowina derzeit keine Pankreas- und Lebertransplantationen, dafür Nierentransplantationen in Tuzla, durchgeführt werden. Eine Arthrodese wird in Bosnien-Herzegowina nicht durchgeführt. In der Anfragebeantwortung vom 01.06.2007 wird lediglich allgemein ausgeführt, dass Organtransplantationen in Bosnien-Herzegowina durchgeführt werden. Allein die Tatsache, dass Nierentransplantationen in Tuzla durchgeführt werden, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat behandelbar wäre. Wie sich aus den vorgelegten Befunden ergibt, benötigt der Beschwerdeführer eine kombinierte Pankreas- und Nierentransplantation, welche - wie auch aus dem Schreiben des römisch 40 vom 13.06.2008 hervorgeht - nicht möglich ist und bisher auch nicht durchgeführt wurde. Auch geht aus der Anfragebeantwortung vom 25.04.2008 hervor, dass derzeit in Bosnien-Herzegowina keine Arthrodese durchgeführt wird.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass aus der inoffiziellen Übersetzung des UNHCR Büros in Berlin hervorgeht, dass in Anbetracht der Tatsache, dass keine Verbindung zum Eurotransplant-System besteht, nur Familienmitglieder als Spender akzeptiert werden. Ob es in Bosnien-Herzegowina jedoch ein Gesetz gibt, das die Annahme von Organen von Fremdpersonen verbiete, kann dahin gestellt bleiben, weil schon kombinierte Pankreas- und Nierentransplantationen in Bosnien-Herzegowina nicht durchgeführt werden.
Die Behörde erster Instanz führte im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. aus, dass sich aufgrund der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland sowie der bereits erfolgten Behandlungen im Bundesgebiet die Situation des Beschwerdeführers verbessert habe. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina sei ohne Probleme möglich und liege gegen den Beschwerdeführer nichts auf, was eine Rückkehr in seinen Heimatstaat unmöglich machen würde.Die Behörde erster Instanz führte im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. aus, dass sich aufgrund der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland sowie der bereits erfolgten Behandlungen im Bundesgebiet die Situation des Beschwerdeführers verbessert habe. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina sei ohne Probleme möglich und liege gegen den Beschwerdeführer nichts auf, was eine Rückkehr in seinen Heimatstaat unmöglich machen würde.
Im Sinne der oben dargelegten Erwägungen, konnte - entgegen der Ansicht der belangte Behörde - eine Veränderung im Sinne einer Verbesserung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht festgestellt werden, so dass nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina nicht gegeben. Weiters steht der Beschwerdeführer nachweislich auf der Warteliste der XXXX für ein entsprechendes Spendeorgan und muss der Transport des Beschwerdeführers, wenn ein solches verfügbar wird, auf dem schnellsten Wege in die Klinik der XXXX erfolgen.Im Sinne der oben dargelegten Erwägungen, konnte - entgegen der Ansicht der belangte Behörde - eine Veränderung im Sinne einer Verbesserung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht festgestellt werden, so dass nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina nicht gegeben. Weiters steht der Beschwerdeführer nachweislich auf der Warteliste der römisch 40 für ein entsprechendes Spendeorgan und muss der Transport des Beschwerdeführers, wenn ein solches verfügbar wird, auf dem schnellsten Wege in die Klinik der römisch 40 erfolgen.
Da die Voraussetzungen - mangels einer Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes - für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden."
Diese rechtskräftigen Feststellungen des erkennenden Gerichtshofes im Erkenntnis vom 03.09.2008, GZ: B10 266.632-2/2008/3E, - mit welchem der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008 ersatzlos behoben wurde - fanden in Folge seitens des Bundesasylamtes keine Berücksichtigung.
Nunmehr wird vom Bundesasylamt hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bescheid vom 05.06.2009 Folgendes ausgeführt:
"Seitens der Behörde wird angeführt, dass Ihnen aufgrund der nötigen medizinischen Behandlungen im Bundesgebiet eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Sie brachten am 25.09.2007 neuerlich einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes ein und legten als Beweismittel eine Bestätigung der XXXX (12.10.2006) über eine Anmeldung zur kombinierten Nieren-Pankreas Transplantation; mehrere Schreiben der Klinik sowie Arztbriefe, woraus hervorgeht, dass der Ast. an Diabethes mellitus Typ I sowie an einer Arthrose leidet. Von chirurgischer Seite besteht primär keine Kontraindikation zur kombinierten Nieren-Pankreas Retransplantation. Grund des stationären Aufenthaltes von 07.11.2007 bis 17.11.2007 war aufgrund Beschwerden einer Osteomyletis operierten linken Fußes. Festgestellt werden konnte, dass die Beschwerden auf einer Arthrose basieren, der Ast. wurde auch mit entsprechenden orthopädischen Schuhen versorgt. Eine mögliche Arthodese wurde vom Ast. ausdrücklich abgelehnt."Seitens der Behörde wird angeführt, dass Ihnen aufgrund der nötigen medizinischen Behandlungen im Bundesgebiet eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Sie brachten am 25.09.2007 neuerlich einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes ein und legten als Beweismittel eine Bestätigung der römisch 40 (12.10.2006) über eine Anmeldung zur kombinierten Nieren-Pankreas Transplantation; mehrere Schreiben der Klinik sowie Arztbriefe, woraus hervorgeht, dass der Ast. an Diabethes mellitus Typ römisch eins sowie an einer Arthrose leidet. Von chirurgischer Seite besteht primär keine Kontraindikation zur kombinierten Nieren-Pankreas Retransplantation. Grund des stationären Aufenthaltes von 07.11.2007 bis 17.11.2007 war aufgrund Beschwerden einer Osteomyletis operierten linken Fußes. Festgestellt werden konnte, dass die Beschwerden auf einer Arthrose basieren, der Ast. wurde auch mit entsprechenden orthopädischen Schuhen versorgt. Eine mögliche Arthodese wurde vom Ast. ausdrücklich abgelehnt.
Seitens der Behörde wird angeführt, dass Sie im Heimatland Ihre Krankheiten bzw. körperlichen Beeinträchtigungen generell behandeln lassen kann, ausgenommen eine kombinierte Nieren - Pankreastransplantation. Sie wurden in den letzten Jahren im Bundesgebiet keiner neuerlichen Transplantation mehr unterzogen, die letzte fand 2002 statt und erlitten Sie 2005 einen Transplantationsverlust. Sie befinden sich in unregelmäßigen Abständen im Bundesgebiet auf der Warteliste für eine Nieren - Pankreas - Transplantation, wurden wieder (am 30.11.2007) in die Warteliste aufgenommen und wurde doch eine weitere Behandlung von Ihnen wieder abgelehnt. Aufgrund der durchgeführten Anfragen an die Staatendokumentation konnte festgestellt werden, dass Sie eine diesbezügliche nötige medizinische Behandlung im Heimatland erfahren können, ausgenommen eine kombinierte Nieren - Pankreastransplantation wie auch eine Arthodese. Ihre Angaben, dass es ein Gesetz gäbe, wonach Sie lediglich Nieren der eigenen Familie erhalten dürfen, stellen sich aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2007 als keinesfalls richtig heraus.
Im Bericht vom 01.06.2007 wurden gar Fälle angeführt, wonach auch Transplantationen in Bosnien Herzegowina nicht nur innerhalb der eigenen Volksgruppen durchgeführt wurden. Nierentransplantationen sind in Bosnien Herzegowina jedenfalls möglich. Die Behandlung von Diabethes mellitus Typ I ist in Bosnien Herzegowina möglich, es gibt auch keine Engpässe in der Versorgung mit Insulin. Die Behandlung von Arthrose ist in Ihrem Heimatland ebenfalls möglich.Im Bericht vom 01.06.2007 wurden gar Fälle angeführt, wonach auch Transplantationen in Bosnien Herzegowina nicht nur innerhalb der eigenen Volksgruppen durchgeführt wurden. Nierentransplantationen sind in Bosnien Herzegowina jedenfalls möglich. Die Behandlung von Diabethes mellitus Typ römisch eins ist in Bosnien Herzegowina möglich, es gibt auch keine Engpässe in der Versorgung mit Insulin. Die Behandlung von Arthrose ist in Ihrem Heimatland ebenfalls möglich.
Sie versuchen somit durch Behaupten unwahrer Umstände Ihren Aufenthalt zu sichern (siehe Bericht Staatendokumentation vom 01.06.2007). Ihnen wurde konkret zwei Mal ein befristetes Aufenthaltsrecht, zur Durchführung einer Transplantation, zugesprochen, diese fand jedoch seit 2004 nicht statt bzw. wurden von Ihnen ärztlich angeratene Behandlungen abgelehnt.
Aufgrund der Auskunft der Staatendokumentation, dass in Bosnien Herzegowina keine Arthodese bzw. Pankreastransplantation möglich ist, wurde darüber nun eine konkrete Heimatrecherche durchgeführt. Diese Erhebungen fanden in Bosnien Herzegowina, bei der zuständigen Behörde des Gesundheitsministeriums, durch Befragung von Hr. XXXX, der zuständigen Beamtin beim Föderalen Sozialversicherungsträger von Bosnien Herzegowina, durch Befragung von mehreren Universitätsprofessoren bei der zuständigen chirurgischen universitären Klinik in Sarajevo und Prishtina statt.Aufgrund der Auskunft der Staatendokumentation, dass in Bosnien Herzegowina keine Arthodese bzw. Pankreastransplantation möglich ist, wurde darüber nun eine konkrete Heimatrecherche durchgeführt. Diese Erhebungen fanden in Bosnien Herzegowina, bei der zuständigen Behörde des Gesundheitsministeriums, durch Befragung von Hr. römisch 40 , der zuständigen Beamtin beim Föderalen Sozialversicherungsträger von Bosnien Herzegowina, durch Befragung von mehreren Universitätsprofessoren bei der zuständigen chirurgischen universitären Klinik in Sarajevo und Prishtina statt.
Dabei konnte festgestellt werden, dass verschiedene Zusammenarbeitsverträge mit anderen Staaten (darunter auch Österreich) bestehen, wodurch Krankheiten in anderen Ländern seitens des bosnischen Föderalen Sozialversicherungsträgers ermöglicht wird. (Konkret hier: kombinierte Nieren - Pankreastransplantation, Arthodese). Weiters konnte festgestellt werden, dass eine ausreichende Vor- wie auch Nachbereitung einer solchen Transplantation in Bosnien Herzegowina möglich ist.
Seitens der Behörde wird angeführt, dass sämtliche Krankheiten im Heimatland möglich und medizinisch nötige Behandlungen verfügbar sind, für die in Bosnien Herzegowina nicht möglichen Transplantationen bzw. einer Arthodese bestehen zwischenstaatliche Verträge mit anderen Staaten, in welchen diese Behandlungen möglich sind. Da Sie auch in Bosnien Herzegowina eine ausreichende medizinische Vor- wie auch Nachbehandlung erfahren können, kann es Ihnen - auch in Anbetracht der im Bundesgebiet mehrmals abgelehnten Transplantationen - zugemutet werden, ins Heimatland zurückzukehren und diese Möglichkeit des Föderalen Sozialversicherungsträgers von Bosnien in Anspruch zu nehmen.
Ergänzend wird seitens der Behörde folgendes angeführt:
Sie hätten als Alternative zu Ihrem bisherigen Vorgehen die rechtsrichtige Variante wählen müssen und wäre Ihnen dadurch das Asylverfahren erspart geblieben.
Es mag zwar richtig sein, dass Sie seitens der behandelnden Ärzte und Sozialversicherungsträger in Bosnien nach Österreich geschickt wurden, doch wurde dies nicht formell abgewickelt. Richtig wäre gewesen, sich über den Sozialversicherungsträger in Bosnien zur Behandlung in Österreich auf Grund des Versicherungsabkommens überweisen zu lassen. Dies hätte auch einen legalen Aufenthalt in Österreich aufgrund der Behandlung im Namen des bosnischen Sozialversicherungsträgers, bewirkt. So wäre die Behandlung im legalen Weg über den bosnischen Versicherungsträger möglich gewesen. Ein Einfaches "schicken lassen" - und - "fahren sie nach Österreich zum behandeln" genügt hier nicht.
Das aufgrund Verpflichtungserklärung ausgestellt Visum C vom 01.03.2003 lief am 01.04.2004 aus. Ab diesem Zeitpunkt begründeten Sie Ihren Aufenthalt allein auf das Asylwesen stützend. Der sich im Visum Verpflichtende, kam bisher auch seiner Verpflichtung nicht nach, nämlich die Kosten zu tragen.
Sie waren aber auch schon einmal, 1990 in Österreich. In diesem Fall wurde die Behandlung in Österreich im rechtsrichtigen Wege abgewickelt. Es muss Ihnen somit auch bewusst geworden sein, wie die Abwicklung einer vertragskonformen Behandlung durch einen anderen Staat durchzuführen ist.
Der tatsächlich eingeschlagene Weg, einfach nach Österreich zu fahren, ohne eine konkrete Behandlungsvereinbarung zwischen den österreichischen und bosnischen Versicherungsträgern zu verfügen und hier anschließend außerhalb dem Asylwesen illegal aufhältig zu sein und sich die Behandlung durch die österreichische Krankenkassen begleichen zu lassen, widerspricht dem rechtlich richtigen Weg der Behandlungsvereinbarung zwischen Österreich und Bosnien.
Es ergibt sich somit, dass eine Behandlung - vermittelt durch den bosnischen Versicherungsträger in Bosnien - möglich ist. Bei einer Rückkehr nach Bosnien könnten Sie somit an den bosnischen Versicherungsträger herantreten und würde eine Überweisung zwecks Behandlung z.B. in Österreich, oder in einem anderen Staat, erhalten. Dieser Antrag kann auch in Österreich eingebracht werden, sodass nicht einmal eine Rückreise in Ihren Heimatstaat, Bosnien Herzegowina, erforderlich ist.
Der Unterschied zwischen den vorliegenden Varianten ist ein beträchtlicher, nämlich wer die Behandlungskosten im Endergebnis zu tragen hat.
Im vom BW gewählten Weg, zahlt der österreichische Krankenversicherungsträger und somit die Allgemeinheit in Österreich.
Im, von den Verträgen festgelegten Weg, zahlt der bosnische Krankenversicherungsträger.
Konkret bezogen Sie neben der GVS (samt österreichischer Krankenversicherung) auch noch Pflegegeld vom österreichischen Staat (und nicht vom bosnischen) bzw. Sozialhilfe.
Zu Ihren Ausführungen vom 29.05.2009 wie vom 11.03.2009 angeführt, dass darin nicht darauf eingegangen wird, dass Ihre weitere Behandlung aufgrund zwischenstaatlicher Verträge im Bundesgebiet jedenfalls möglich wäre und Sie somit keinerlei Nachteile zu gewärtigen hätten. Seitens der Behörde wird aufgrund der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über eine somit zur Verfügung gestellten medizinischen Behandlung (hier Operation) wiederholt auf das tatsächliche Fehlen einer unmenschlichen Behandlung in Ermangelung einer nicht möglichen Behandlung im Heimatland hingewiesen. Der Staat Bosnien ermöglicht Ihre Behandlung durch Übernahme der Kosten in einem Vertragsstaat.
Seitens der Behörde wird auch Ihrem (neuerlichen) Antrag auf Berufungsvorentscheidung gefolgt, da aufgrund von Schreibfehler tatsächlich auf Seite 7 des Bescheides vom 14.05.2009 unter dem Punkt "Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr" das Wort "Georgien" sowie auf Seite 27 "Abschiebung in die Republik Kosovo" irrtümlich angeführt sind.
Aufgrund der seit Ihrer Antragstellung 04.02.2004 (!) verstrichenen Dauer sowie des Umstandes, dass Sie wiederholt von der Warteliste gestrichen wurden bzw. in ärztlichen Stellungnahmen angeführt wurde, dass Sie eine Behandlung entgegen ärztlicher Empfehlung verweigerten bzw. aufgrund Ihres offensichtlich kriminellen Verhaltens im Bundesgebiet kann auch abgeleitet werden, dass Sie somit offensichtlich Ihre Situation ausnützen, um so über lange Zeit in den Genuss von Sozialleistungen im Bundesgebiet zu kommen.
Das Bundesasylamt geht auch von einer strafrechtlichen Verurteilung aus (22.12.2006). Sie wurden bislang 3 Mal strafrechtlich zur Anzeige gebracht (XXXX Einbruchsdiebstahl + Waffengesetz; XXXX Schwere Nötigung; XXXX Gefährliche Drohung;).Das Bundesasylamt geht auch von einer strafrechtlichen Verurteilung aus (22.12.2006). Sie wurden bislang 3 Mal strafrechtlich zur Anzeige gebracht (römisch 40 Einbruchsdiebstahl + Waffengesetz; römisch 40 Schwere Nötigung; römisch 40 Gefährliche Drohung;).
Zusammengefasst muss wiederholt gesagt werden dass der Staat Bosnien seine Bürger vor unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK schützt, indem die Krankenbehandlung zur Verfügung gestellt wird. Dies geschieht so, dass Kranke von Bosnien aus in einen behandelnden Staat überwiesen werden, bzw. indem die Rückzahlung der Behandlungskosten incl. Legalisierung zwecks Behandlung im behandelnden Staat bereitgestellt wird.Zusammengefasst muss wiederholt gesagt werden dass der Staat Bosnien seine Bürger vor unmenschlicher Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK schützt, indem die Krankenbehandlung zur Verfügung gestellt wird. Dies geschieht so, dass Kranke von Bosnien aus in einen behandelnden Staat überwiesen werden, bzw. indem die Rückzahlung der Behandlungskosten incl. Legalisierung zwecks Behandlung im behandelnden Staat bereitgestellt wird.
Aus diesem Grund ist ein Refoulementschutz vor der "Nichtbehandlung durch den bosnischen Staat" nicht notwendig.
Seitens der Behörde wird auch ausdrücklich angeführt, dass Sie es keinesfalls erwarten können, im Heimatland dieselben sozialen medizinischen Standards vorzufinden. Eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ist aufgrund der Behandelbarkeit im Heimatland bzw. der zwischenstaatlichen Verträge zur Behandlung nicht zu erwarten.
Seitens der Behörde wird angeführt, dass somit zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr erkannt werden kann, dass Sie tatsächlich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten benötigen."
Sofern das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - ohne konkret anzugeben, auf Grundlage welcher Ermittlungsergebnisse es zu diesen Feststellungen gelangt - ausführt, dass sich der Beschwerdeführer "in unregelmäßigen Abständen im Bundesgebiet auf der Warteliste für eine Nieren-Pankreastransplantation befinde, er wieder am 30.11.2007 in die Warteliste aufgenommen worden und seitens des Beschwerdeführers eine weitere Behandlung abgelehnt worden sei" und behauptet, dass der Beschwerdeführer durch die Behauptung "unwahrer Umstände" seinen Aufenthalt zu sichern versucht, ist festzuhalten, dass bereits der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen und Beschwerden gegen die ergangenen erstinstanzlichen Bescheide wiederholt vorgebracht hat, dass sich die im Arztbrief vom 24.11.2008 vermerkte Ablehnung einer "PK-Explanation/Tausch" nicht auf eine Pankreas-Transplantation bezieht, sondern auf eine Auswechslung des Permkatheters ("PK") für die Dialyse und eine solche Auswechslung des - in der Herzgegend befindlichen - Katheters seitens des Beschwerdeführers - entgegen wiederholten ärztlichen Anraten - aus Furcht vor einer Entzündung verweigert worden sei. In der Stellungnahme vom 25.02.2009 wird vorgebracht, dass hinsichtlich der von der Behörde erster Instanz wiederholt geäußerten Zweifel an der Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers Auskünfte eingeholt wurden und der Transplantationskoordinator der XXXXdie Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigte, dass es nie zu einer Ablehnung eines Spenderorgans durch den Beschwerdeführer gekommen sei. Auch habe dieser bestätigt, dass man bei einer Infektionserkrankung (Grippe, etc.) für die Dauer der Erkrankung von der Transplantationsliste suspendiert und der Status auf "nicht-transplantabel" gesetzt werde.
Dem Beschwerdevorbringen, dass die Behauptungen der Behörde erster Instanz jeglicher Grundlange in den Ermittlungsergebnissen entbehren und auch unklar sei, woher sie ein solches Verhalten des Beschwerdeführers zu erkennen glaubt, muss daher aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren gefolgt werden. Insbesondere kann vom erkennenden Gerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer - der sich seit 2004 im Bundesgebiet einer medizinischen Behandlung unterzieht - durch eine Behandlungsverweigerung oder Ablehnung von Transplantationen seinen Aufenthalt in Österreich mutwillig verlängert hat.
Festzuhalten ist, dass - wie sich aus der im Wesentlichen oben wiedergegebenen Beschwerdeergänzung vom 29.06.2009 und dem Entlassungsbericht der XXXX vom 26.05.2009 ergibt - nunmehr beim Beschwerdeführer am 05.05.2009 eine kombinierte Nieren-Pankreastransplantation durchgeführt wurde; der Beschwerdeführer wurde vom 05.05.2009 bis 27.05.2009 in der XXXX stationär behandelt. Wie sich aus dem Entlassungsbericht weiters ergibt, wird der Beschwerdeführer - unter anderem - mit dem Medikament "Prograf" behandelt; weiters geht aus diesem hervor, dass beim Beschwerdeführer ein regelmäßiges "Monitoring von C-Peptid, Serumamylase, -lipase, Retentionswerten, Blutbild, FK-Spiegel" durchgeführt werden muss und wurde die erste ambulante Kontrolle für den 30.06.2009 vereinbart.Festzuhalten ist, dass - wie sich aus der im Wesentlichen oben wiedergegebenen Beschwerdeergänzung vom 29.06.2009 und dem Entlassungsbericht der römisch 40 vom 26.05.2009 ergibt - nunmehr beim Beschwerdeführer am 05.05.2009 eine kombinierte Nieren-Pankreastransplantation durchgeführt wurde; der Beschwerdeführer wurde vom 05.05.2009 bis 27.05.2009 in der römisch 40 stationär behandelt. Wie sich aus dem Entlassungsbericht weiters ergibt, wird der Beschwerdeführer - unter anderem - mit dem Medikament "Prograf" behandelt; weiters geht aus diesem hervor, dass beim Beschwerdeführer ein regelmäßiges "Monitoring von C-Peptid, Serumamylase, -lipase, Retentionswerten, Blutbild, FK-Spiegel" durchgeführt werden muss und wurde die erste ambulante Kontrolle für den 30.06.2009 vereinbart.
Weiters geht aus den vorgelegten medizinischen Befunden hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen kompletten Platzbauch (spontanes Aufplatzen der Operationswunde; seitens der Caritas wird im Schreiben vom 28.07.2009 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit bloßen Händen die herausplatzenden Organe festhalten habe müssen) erlitt und am selben Tag notoperiert und bis zum 15.06.2009 im Allgemeinen Krankenhaus XXXX, behandelt wurde.Weiters geht aus den vorgelegten medizinischen Befunden hervor, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 einen kompletten Platzbauch (spontanes Aufplatzen der Operationswunde; seitens der Caritas wird im Schreiben vom 28.07.2009 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit bloßen Händen die herausplatzenden Organe festhalten habe müssen) erlitt und am selben Tag notoperiert und bis zum 15.06.2009 im Allgemeinen Krankenhaus römisch 40 , behandelt wurde.
In Hinblick auf die nunmehr in Österreich erfolgte Transplantation am 05.05.2009 erübrigt sich ein nochmaliges Eingehen auf die Möglichkeit einer kombinierten Nieren-Pankreastransplantation in Bosnien-Herzegowina; diesbezüglich wird auch auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 03.09.2008 verwiesen, in welchem festgestellt wurde, dass eine solche Transplantation in Bosnien-Herzegowina derzeit nicht durchgeführt wird; auch die nach diesem Erkenntnis im Auftrag des Bundesasylamtes erfolgten Ermittlungen haben zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Letztlich kann auch in dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - nach nunmehrigem Eintreffen eines kompatiblen Organangebotes - der von ihm benötigten Transplantation in Österreich unterzogen hat keineswegs eine Behandlungsunwilligkeit des Beschwerdeführers erkannt werden.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 in Österreich eine kombinierte Pankreas-Nierentransplantation durchgeführt wurde und es in Folge im Jahr 2005 zu einer Abstoßungsreaktion kam. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang in seinen Einvernahmen mehrmals vor, dass ihm nach seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina die Finanzierung seiner lebensnotwendigen Medikamente seitens des bosnischen Sozialversicherungsträgers abgelehnt worden sei; die diesbezügliche Ablehnung wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt. Auch aus dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an die "Mission von Bosnien-Herzegowina bei den Vereinten Nationen in Genf" vom 28.03.2004 geht hervor, dass alle Arzneien und Nachuntersuchungen des Beschwerdeführers von der Mutter des Beschwerdeführers selbst bezahlt und die Ansuchen an den Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die erforderlichen Behandlungen allesamt abgewiesen wurden, dies aufgrund "gesetzlicher Unvertretbarkeit". Auch geht aus diesem Schreiben hervor, dass während sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Augennachuntersuchung in Österreich befand, er im AKH XXXX stationär aufgenommen werden und eine Zehe amputiert werden musste (dies wird in dem im Akt aufliegenden Bericht des AKH XXXX vom XXXX bestätigt); die Kosten dieses Krankenhausaufenthaltes versuchte die Mutter des Beschwerdeführers in Folge über das "Übereinkommen zwischen Bosnien-Herzegowina und Österreich" beim Sozialversicherungsträger geltend zu machen, was jedoch nicht bewilligt wurde.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 in Österreich eine kombinierte Pankreas-Nierentransplantation durchgeführt wurde und es in Folge im Jahr 2005 zu einer Abstoßungsreaktion kam. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang in seinen Einvernahmen mehrmals vor, dass ihm nach seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina die Finanzierung seiner lebensnotwendigen Medikamente seitens des bosnischen Sozialversicherungsträgers abgelehnt worden sei; die diesbezügliche Ablehnung wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt. Auch aus dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an die "Mission von Bosnien-Herzegowina bei den Vereinten Nationen in Genf" vom 28.03.2004 geht hervor, dass alle Arzneien und Nachuntersuchungen des Beschwerdeführers von der Mutter des Beschwerdeführers selbst bezahlt und die Ansuchen an den Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die erforderlichen Behandlungen allesamt abgewiesen wurden, dies aufgrund "gesetzlicher Unvertretbarkeit". Auch geht aus diesem Schreiben hervor, dass während sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Augennachuntersuchung in Österreich befand, er im AKH römisch 40 stationär aufgenommen werden und eine Zehe amputiert werden musste (dies wird in dem im Akt aufliegenden Bericht des AKH römisch 40 vom römisch 40 bestätigt); die Kosten dieses Krankenhausaufenthaltes versuchte die Mutter des Beschwerdeführers in Folge über das "Übereinkommen zwischen Bosnien-Herzegowina und Österreich" beim Sozialversicherungsträger geltend zu machen, was jedoch nicht bewilligt wurde.
Sofern daher das Bundesasylamt die wiederholte Aberkennung des erteilten Status des subsidiären Schutzberechtigten damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer über den Sozialversicherungsträger in Bosnien zur Behandlung in Österreich aufgrund des Versicherungsabkommens überweisen hätte lassen müssen anstatt seine Behandlung auf Kosten der österreichischen Krankenkasse durchführen zu lassen, ist einerseits festzuhalten, dass - wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - die Kostenfrage hinsichtlich der medizinischen Behandlung für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nicht von Relevanz ist. Andererseits ist auch festzuhalten, dass aufgrund des Vorliegens eines zwischenstaatlichen Abkommens zur Übernahme der Behandlungskosten durch den bosnischen Sozialversicherungsträgers keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass die Übernahme der Kosten seitens des Sozialversicherungsträgers in Bosnien-Herzegowina tatsächlich erfolgen würde. Wie sich aus dem Inhalt des Schreibens der Mutter des Beschwerdeführers vom 28.03.2004 ergibt, wurde die Übernahme der Behandlungskosten in Österreich seitens des Sozialversicherungsträgers in Bosnien-Herzegowina bereits einmal abgelehnt.
Wie sich aus den vorgelegten Befunden ergibt und bereits oben ausgeführt wurde, steht der Beschwerdeführer nach der nunmehr erfolgten kombinierten Nieren-Pankreastransplantation am 05.05.2009 in medizinischer Behandlung in Österreich; aus dem vorgelegten Entlassungsbericht vom 26.05.2009 geht hervor, dass ein regelmäßiges "Monitoring von C-Peptid, Serumamylase, -lipase, Retentionswerten, Blutbild, FK-Spiegel" durchgeführt werden muss.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch das Auftreten von weiteren Komplikationen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal es bereits am XXXX zu ersten Komplikationen kam, indem der Beschwerdeführer einen Platzbauch erlitt und notoperiert werden musste. Auch in Hinblick auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2002 in Österreich einer kombinierten Nieren-Pankreastransplantation unterzog und es in Folge - nach entsprechender Nachbehandlung in Bosnien-Herzegowina - im Jahr 2005 zu einer für den Beschwerdeführer lebensbedrohlichen Abstoßungsreaktion kam, ist eine weitere Abstoßungsreaktion bei Abbruch der medizinischen Behandlung in Österreich derzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch das Auftreten von weiteren Komplikationen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal es bereits am römisch 40 zu ersten Komplikationen kam, indem der Beschwerdeführer einen Platzbauch erlitt und notoperiert werden musste. Auch in Hinblick auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2002 in Österreich einer kombinierten Nieren-Pankreastransplantation unterzog und es in Folge - nach entsprechender Nachbehandlung in Bosnien-Herzegowina - im Jahr 2005 zu einer für den Beschwerdeführer lebensbedrohlichen Abstoßungsreaktion kam, ist eine weitere Abstoßungsreaktion bei Abbruch der medizinischen Behandlung in Österreich derzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Arthrose-Erkrankung ist festzuhalten, dass diese - wie sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt - mittels Heilgymnastik und einer physikalischen Behandlung therapiert wird; sollten diese Therapiemethoden keine Wirkung zeigen, muss sich der Beschwerdeführer einer Arthodese unterziehen, welche jedoch - wie ebenfalls bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofe vom 03.09.2008 festgestellt wurde - in Bosnien-Herzegowina derzeit nicht durchgeführt wird. Im Entlassungsbericht der XXXX vom 26.05.2009 wird hinsichtlich der orthopädischen Situation des Beschwerdeführers ausgeführt, dass derzeit von einer etwaigen operativen Korrektur abgeraten wurde und es eventuell zu einem späteren Zeitpunkt nach planmäßiger Reduktion der Immunosuppression eine neuerliche Evaluierung zur Operation durchgeführt werden könnte.Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Arthrose-Erkrankung ist festzuhalten, dass diese - wie sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt - mittels Heilgymnastik und einer physikalischen Behandlung therapiert wird; sollten diese Therapiemethoden keine Wirkung zeigen, muss sich der Beschwerdeführer einer Arthodese unterziehen, welche jedoch - wie ebenfalls bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofe vom 03.09.2008 festgestellt wurde - in Bosnien-Herzegowina derzeit nicht durchgeführt wird. Im Entlassungsbericht der römisch 40 vom 26.05.2009 wird hinsichtlich der orthopädischen Situation des Beschwerdeführers ausgeführt, dass derzeit von einer etwaigen operativen Korrektur abgeraten wurde und es eventuell zu einem späteren Zeitpunkt nach planmäßiger Reduktion der Immunosuppression eine neuerliche Evaluierung zur Operation durchgeführt werden könnte.
Im Sinne der oben dargelegten Erwägungen, konnte - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - vom erkennenden Gerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Da die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt nunmehr über den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2007 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des gegenständlichen Erkenntnisses zu entsprechen hat.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
02.09.2009