TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/26 B10 210666-3/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B10 210.666-3/2008/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 29/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde desXXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2008, Zahl: 99 00.981-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde desXXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2008, Zahl: 99 00.981-BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 AsylG stattgegeben und Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 3, AsylG stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und stellte am 22.01.1999 einen Asylantrag. Da das Bundesasylamt über den Asylantrag des Beschwerdeführers nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hatte, wurde vom damaligen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, dem Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie ein Devolutionsantrag gestellt und der Unabhängige Bundesasylsenat zur Entscheidung über den Asylantrag zuständig. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2000 den Asylantrag des Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.04.2000, Zahl:

210.666/3-VII/43/99 zunächst abgewiesen und gleichzeitig unter Spruchpunkt II festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die unter internationaler Verwaltung stehende, vormalige autonome Provinz Kosovo zulässig sei. Dem in der Folge eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20.10.2000 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2001, Zahl: 210.666/8-VII/43/00 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.210.666/3-VII/43/99 zunächst abgewiesen und gleichzeitig unter Spruchpunkt römisch zwei festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die unter internationaler Verwaltung stehende, vormalige autonome Provinz Kosovo zulässig sei. Dem in der Folge eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20.10.2000 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2001, Zahl: 210.666/8-VII/43/00 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.07.2003 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund der geänderten politischen Situation und der allgemeinen Lage in seinem Heimatland beabsichtigt ist, gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 AsylG 1997 das ihm gewährte Asyl abzuerkennen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schriftstückes zu diesem Stellung zu beziehen.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.07.2003 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund der geänderten politischen Situation und der allgemeinen Lage in seinem Heimatland beabsichtigt ist, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 das ihm gewährte Asyl abzuerkennen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schriftstückes zu diesem Stellung zu beziehen.

In der Stellungsnahme vom 11.08.2003 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich für ihn weder die politische Situation noch die allgemeine Lage in seinem Heimatland verändert habe. Der Beschwerdeführer - ebenso wie andere männliche Mitglieder seiner Familie - sei bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland weiterhin in höchstem Maße gefährdet, Verfolgungshandlungen aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt zu werden und läge in seinem Fall keiner der in Art. 1 Abschnitt C Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe vor.In der Stellungsnahme vom 11.08.2003 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich für ihn weder die politische Situation noch die allgemeine Lage in seinem Heimatland verändert habe. Der Beschwerdeführer - ebenso wie andere männliche Mitglieder seiner Familie - sei bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland weiterhin in höchstem Maße gefährdet, Verfolgungshandlungen aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt zu werden und läge in seinem Fall keiner der in Artikel eins, Abschnitt C Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe vor.

Am 01.12.2003 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme über die Einstellung des Verfahrens zur Abererkennung in Kenntnis gesetzt.

Mit Schreiben des Magistrats XXXX vom XXXX wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei:Mit Schreiben des Magistrats römisch 40 vom römisch 40 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei:

Mit Urteil des Landesgerichts für StrafsachenXXXX, vom XXXX, rechtkräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 2, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts für StrafsachenXXXX, vom XXXX wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichtes für StrafsachenXXXX, vom XXXX wurde der bedingt nachgesehene Teil der Strafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für StrafsachenXXXX, vom römisch 40 , rechtkräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts für StrafsachenXXXX, vom römisch 40 wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichtes für StrafsachenXXXX, vom römisch 40 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Strafe widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, vom XXXX, rechtkräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 297 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 unbedingt, verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts für StrafsachenXXXX, vom XXXX wurde die Probezeit auf insgesamt 3 Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 , rechtkräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 unbedingt, verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts für StrafsachenXXXX, vom römisch 40 wurde die Probezeit auf insgesamt 3 Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig am 06.09.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 125, 15, 269 Abs. 1 1. Fall, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am 06.09.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 125, 15, 269, Absatz eins, 1. Fall, 83 Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 10 Monaten verurteilt.

Nach Ansicht des Magistrats bedeute er eine Gefahr für die Gemeinschaft. Es werde daher um Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ersucht.

Mit Parteigehörschreiben des Bundesasylamtes vom 25.04.2007 wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch den evangelischen Flüchtlingsdienst, erneut mitgeteilt, dass nunmehr in Aussicht genommen sei, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten abzuerkennen und festzustellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schriftstückes zu diesem Stellung zu beziehen.

In der Stellungnahme vom 16.05.2007 wurde seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers um Fristerstreckung von einer Woche ersucht, da eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er gerade seine Freiheitsstrafe verbüße, nur erschwert möglich sei. Zum jetzigen Zeitpunkt werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Kriegshandlungen im Kosovo in den Jahren 1998/99 als knapp Volljähriger nach Österreich geflüchtet sei und erst nach und nach erfahren habe, dass mehrere Verwandte und Familienmitglieder (darunter auch minderjährige Jungen) von den eigenen Landsleuten ermordet worden seien, da ein Onkel als Spion für die Serben gearbeitet hätte und alle männlichen Familienmitglieder der Zusammenarbeit mit den Serben beschuldigt worden wären. Der Beschwerdeführer habe lange Zeit in der Ungewissheit, aber auch mit der Hoffnung, dass Familienmitglieder, von denen er nichts gewusst habe, vielleicht doch überlebt hätten, gelebt. Im Jahr 2003 sei diese Hoffnung zerstört worden, als ihm von verschiedenen Seiten im Kosovo bestätigt worden sei, dass seine Familienangehörigen - bis auf eine verheiratete Schwester - getötet worden seien. Die rechtfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers habe im Dezember 2003 ein längeres Gespräch mit diesem geführt. Dabei habe der Beschwerdeführer stark depressiv gewirkt und habe darauf verwiesen, dass sein Leben keinen Sinn mehr hätte und dass ihm niemand helfen könnte. Seine Landsleute würden ihn als Verräter ansehen, sobald sie erfahren würden, wer er sei. Mit seinen Verwandten, die ebenfalls in Österreich als Flüchtlinge anerkannt worden seien, wolle er keinen Kontakt haben, da diese tatsächlich mit den Serben zusammengearbeitet hätten und letztlich nach Ansicht des Beschwerdeführers deswegen Schuld am Tod seiner Familienangehörigen tragen würden. Die rechtfreundliche Vertreterin habe dem Beschwerdeführer damals dringend geraten, sich in Therapie zu begeben. Der Beschwerdeführer habe darüber nachdenken wollen, habe sich jedoch in der Folge nicht mehr gemeldet.

Der Beschwerdeführer sei - wie das Bundesasylamt mit Schreiben vom 25.04.2007, zugestellt am 30.04.2007, mitteilt - im Jahr 2004 rechtskräftig wegen Einbruchdiebstahls und wegen Verleumdung, im Jahr 2005 wegen Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung verurteilt worden. Wie der Verwaltungsgerichthof bereits wiederholt - zum früheren § 14 AsylG, der dem nunmehrigen § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 entspricht - ausgeführt hat, müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit der in Frage kommende Aberkennungstatbestand erfüllt sei: der Fremde müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtkräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die Interessen des Zufluchtstaates jene des Fremden überwiegen. Nach der Judikatur des VwGH genüge es nicht, dass ein Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe wären zu berücksichtigen. Weiters dürften nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe keine Aberkennung des Flüchtlingsstatus erfolgen. Schließlich habe die Behörde eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Zufluchtsstaates und jenen des Flüchtlings vorzunehmen. Habe der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen, würden die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung eher selten die individuellen Schutzinteressen überwiegen. In solchen Fällen sei sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Der Beschwerdeführer sei - wie das Bundesasylamt mit Schreiben vom 25.04.2007, zugestellt am 30.04.2007, mitteilt - im Jahr 2004 rechtskräftig wegen Einbruchdiebstahls und wegen Verleumdung, im Jahr 2005 wegen Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung verurteilt worden. Wie der Verwaltungsgerichthof bereits wiederholt - zum früheren Paragraph 14, AsylG, der dem nunmehrigen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 entspricht - ausgeführt hat, müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit der in Frage kommende Aberkennungstatbestand erfüllt sei: der Fremde müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtkräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die Interessen des Zufluchtstaates jene des Fremden überwiegen. Nach der Judikatur des VwGH genüge es nicht, dass ein Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe wären zu berücksichtigen. Weiters dürften nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe keine Aberkennung des Flüchtlingsstatus erfolgen. Schließlich habe die Behörde eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Zufluchtsstaates und jenen des Flüchtlings vorzunehmen. Habe der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen, würden die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung eher selten die individuellen Schutzinteressen überwiegen. In solchen Fällen sei sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH könne im Fall des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass ein Aberkennungstatbestand erfüllt sei. Zwar wiege die mehrmalige rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten schwer, doch handle es sich bei den Straftaten - ohne diese bagatellisieren zu wollen - nicht um besonders schwere Verbrechen (wie Mord, Vergewaltigung, Drogenhandel). Mildernd berücksichtigt werden sollte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tötung von Familienangehörigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwer traumatisiert sei und in der Folge auch alkoholsüchtig geworden sei. Der Beschwerdeführer müsse im Kosovo weiterhin um sein Leben fürchten, da alle männlichen Familienmitglieder als Volksverräter angesehen werden und weder von den internationalen noch von den nationalen Sicherheitskräften geschützt werden könnten.

Nach Auskunft des Sozialen Dienstes der Justizanstalt habe der Beschwerdeführer während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe alle Behandlungs- und Betreuungsangebote genützt und eine Therapie durchgeführt. Er sei nicht mehr alkoholsüchtig, die regelmäßig durchgeführten Alkohol- und Harnkontrollen seien negativ gewesen. Es könne im Falle der Beschwerdeführers durchaus eine günstige Zukunftsprognose getroffen werden, die Justizanstalt selbst befürworte eine bedingte Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt, was vom Gesetzeswortlaut nur möglich sei, wenn keine Befürchtungen bestünden, dass der Rechtsbrecher in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen würde. Der Stellungnahme beigelegt wurde ein Schreiben des Sozialen Dienstes der Justizanstalt XXXX vom XXXX.Nach Auskunft des Sozialen Dienstes der Justizanstalt habe der Beschwerdeführer während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe alle Behandlungs- und Betreuungsangebote genützt und eine Therapie durchgeführt. Er sei nicht mehr alkoholsüchtig, die regelmäßig durchgeführten Alkohol- und Harnkontrollen seien negativ gewesen. Es könne im Falle der Beschwerdeführers durchaus eine günstige Zukunftsprognose getroffen werden, die Justizanstalt selbst befürworte eine bedingte Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt, was vom Gesetzeswortlaut nur möglich sei, wenn keine Befürchtungen bestünden, dass der Rechtsbrecher in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen würde. Der Stellungnahme beigelegt wurde ein Schreiben des Sozialen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .

Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, vom XXXX, rechtkräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs.1, 130 1. und 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu XXXX wurde widerrufen. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtkräftig am 06.09.2005, wurde über den Beschwerdeführer eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verhängt.Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 , rechtkräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 130, 1. und 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu römisch 40 wurde widerrufen. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , rechtkräftig am 06.09.2005, wurde über den Beschwerdeführer eine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB verhängt.

Am 10.08.2007 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Bewährungshilfe wurde angeordnet.

Mit dem - nunmehr angefochtenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2008, Zl. 99 00.981-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 01.06.2001 gewährte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaften nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 20.04.2009 erteilt (Spruchpunkt III.)Mit dem - nunmehr angefochtenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2008, Zl. 99 00.981-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 01.06.2001 gewährte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG die Flüchtlingseigenschaften nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 20.04.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers jedenfalls die Feststellung rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Gemeinschaft bedeute. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt gewesen, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten. Festgehalten werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er bereits eine bedingte Strafe mit einer Probezeit von 3 Jahren erhalten habe, erneut strafbar gemacht habe. Auch könnte im Fall des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden, zumal dieser die unbedingte Haftstrafe erst seit geraumer Zeit verbüßt habe und daher in keiner Weise genügend Zeit verstrichen sei, die eine positive Zukunftsprognose nur annährend rechtfertigen könnte. Die erwähnten Umstände, dass die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten sicher schwer wiege, es sich jedoch bei den Straftaten des Beschwerdeführers nicht um besonders schwere Verbrechen handeln würde und der Beschwerdeführer aufgrund der Tötung von Familienangehörigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwer traumatisiert sei und auch alkoholsüchtig geworden sei, könnten somit nicht geltend gemacht werden. Zudem könnte aufgrund der Tatsache, dass es sich nicht um ein einzelnes Delikt an einem Tatort gehandelt hätte, sondern um mehrere Delikte an unterschiedlichen Tatorten, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer künftig keine Straftaten mehr begehen werde und es könnte weiters nicht davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer zukünftig keine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen werde.

Ausgeführt wurde weiters, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Gefährdungssituation, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, zumal seine gesamten Familienangehörigen - mit Ausnahme einer verheirateten Schwester - im Kosovo getötet worden seien, subsidiärer Schutz zu gewähren war.

Gegen Spruchpunkt I. dieses am 22.04.2008 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 05.05.2008 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben. Ausgeführt wurde darin, dass § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 AsylG 2005 die zwei Gefährdungstatbestände des Art. 33 Abs. 2 Genfer Flüchtlingskonvention enthalte ("der Vorteil dieser Bestimmung kann jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtkräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet") und entspreche inhaltlich den Asylausschlussgründen des § 13 Abs. 2 AsylG 1997. Der Verwaltungsgerichthof habe bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der Begriff "Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich" keineswegs mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gleichgesetzt werden dürfe, sondern eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich meine. In diesem Zusammenhang wurde eine wörtliche Passage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes 93/01/0900 vom 15.12.1993 wiedergegeben. Als Beispiele wurden weiters angeführt, dass auch eine (wiederholte) Schlepperei und die Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation bzw. eine mehrfache Verurteilung nach dem Suchgiftgesetz laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Delikte wären, die eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich darstellen würden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses am 22.04.2008 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 05.05.2008 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben. Ausgeführt wurde darin, dass Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 die zwei Gefährdungstatbestände des Artikel 33, Absatz 2, Genfer Flüchtlingskonvention enthalte ("der Vorteil dieser Bestimmung kann jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtkräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet") und entspreche inhaltlich den Asylausschlussgründen des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997. Der Verwaltungsgerichthof habe bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der Begriff "Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich" keineswegs mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gleichgesetzt werden dürfe, sondern eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich meine. In diesem Zusammenhang wurde eine wörtliche Passage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes 93/01/0900 vom 15.12.1993 wiedergegeben. Als Beispiele wurden weiters angeführt, dass auch eine (wiederholte) Schlepperei und die Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation bzw. eine mehrfache Verurteilung nach dem Suchgiftgesetz laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Delikte wären, die eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich darstellen würden.

Auch wenn es zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden sei, könne daraus nicht geschlossen werden, dass dieser eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstelle. Es handle sich nicht um Delikte wie Verrat, Terrorismus oder ähnliches, die den Bestand eines Staates gefährden könnten und liege somit auch kein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG vor. Genauso wenig komme ein anderer Asylausschlussgrund - etwa § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 - in Betracht. Für diesen Tatbestand müssten - wie bereits in der Stellungnahme vom 16.05.2007 ausgeführt - kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein:Auch wenn es zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden sei, könne daraus nicht geschlossen werden, dass dieser eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstelle. Es handle sich nicht um Delikte wie Verrat, Terrorismus oder ähnliches, die den Bestand eines Staates gefährden könnten und liege somit auch kein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vor. Genauso wenig komme ein anderer Asylausschlussgrund - etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - in Betracht. Für diesen Tatbestand müssten - wie bereits in der Stellungnahme vom 16.05.2007 ausgeführt - kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Flüchtling müsste erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtkräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein und schließlich müssten die Interessen des Zufluchtstaates jene des Fremden überwiegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes genüge es nicht, dass ein Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen. Der Straftäter müsse gemeingefährlich sein. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe keine Aberkennung des Flüchtlingsstatus erfolgen.

Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig verurteilt worden, allerdings nicht für Strafen, denen die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhafte. Darüber hinaus sollte im Fall des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, dass nach der fachärztlichen Bestätigung von Dr.XXXX, Psychiatrische Leitung der Justizanstalt XXXX, vom XXXX beim Beschwerdeführer eine massive posttraumatische Belastungsstörung festzustellen gewesen sei und der Substanzabusus eine Folge der Krankheit des Beschwerdeführers gewesen sein dürfte. Aus dem Schreiben des Sozialen Dienstes vom XXXX gehe hervor, dass der Beschwerdeführer alle ihm angebotenen Behandlungs- und Betreuungsangebote intensiv genutzt und die Vollzugslockerungen nicht missbraucht habe. Der Beschwerdeführer sei im August 2007 bedingt entlassen worden und habe im September 2007 eine Arbeit gefunden. Er besuche regelmäßig wöchentlich eine Therapie, die vom Verein "XXXX" angeboten werde und sei bei der XXXX in XXXX beschäftigt. Er lebe wieder in einer stabilen Beziehung mit seiner früheren Lebensgefährtin, die sich vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Suchtprobleme von ihm getrennt hatte. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei XXXX Staatsangehörige und arbeite als Kinderkrankenschwester im XXXX. Auch sie sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer sein Leben wieder im Griff habe, eine Heirat sei in naher Zukunft geplant.Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig verurteilt worden, allerdings nicht für Strafen, denen die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhafte. Darüber hinaus sollte im Fall des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, dass nach der fachärztlichen Bestätigung von Dr.XXXX, Psychiatrische Leitung der Justizanstalt römisch 40 , vom römisch 40 beim Beschwerdeführer eine massive posttraumatische Belastungsstörung festzustellen gewesen sei und der Substanzabusus eine Folge der Krankheit des Beschwerdeführers gewesen sein dürfte. Aus dem Schreiben des Sozialen Dienstes vom römisch 40 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer alle ihm angebotenen Behandlungs- und Betreuungsangebote intensiv genutzt und die Vollzugslockerungen nicht missbraucht habe. Der Beschwerdeführer sei im August 2007 bedingt entlassen worden und habe im September 2007 eine Arbeit gefunden. Er besuche regelmäßig wöchentlich eine Therapie, die vom Verein "XXXX" angeboten werde und sei bei der römisch 40 in römisch 40 beschäftigt. Er lebe wieder in einer stabilen Beziehung mit seiner früheren Lebensgefährtin, die sich vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Suchtprobleme von ihm getrennt hatte. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei römisch 40 Staatsangehörige und arbeite als Kinderkrankenschwester im römisch 40 . Auch sie sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer sein Leben wieder im Griff habe, eine Heirat sei in naher Zukunft geplant.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für eine Zukunftsprognose das gesamte Verhalten des Flüchtlings seit Begehung der strafbaren Handlung von Belang, einschließlich seines Verhaltens während der Haft - selbst wenn er mangels Freizügigkeit eine Änderung seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten noch nicht voll unter Beweis habe stellen können. Wie bereits oben ausgeführt, habe der Beschwerdeführer sowohl während der Haft als auch nach seiner Haftentlassung gezeigt, dass er ernsthaft bemüht gewesen sei, sein Suchtproblem in den Griff zu bekommen und sei ihm dies auch durch entsprechende Unterstützung und Therapie gelungen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung eine Arbeit gefunden habe, erwerbstätig sei und wieder in einer stabilen Beziehung lebe, rechtfertige bei einer Gesamtbetrachtung im Falle des Beschwerdeführers eine positive Zukunftsprognose.

Da somit im Falle des Beschwerdeführers weder ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 noch ein anderer Aberkennungsgrund nach § 7 AsylG 2005 vorliege habe die Asylbehörde dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme.Da somit im Falle des Beschwerdeführers weder ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 noch ein anderer Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, AsylG 2005 vorliege habe die Asylbehörde dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme.

Der Beschwerde beigelegt wurde erneut der Bericht des Sozialen Dienstes der Justizanstalt XXXX vom XXXX. Weiters vorgelegt wurde die oben angeführte fachärztliche Bestätigung des Psychiatrischen Dienstes von Dr. XXXX vom XXXX.Der Beschwerde beigelegt wurde erneut der Bericht des Sozialen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 . Weiters vorgelegt wurde die oben angeführte fachärztliche Bestätigung des Psychiatrischen Dienstes von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.04.2009 legte der Beschwerdeführer weiters einen Bericht seiner Bewährungshelferin, XXXX, vom XXXX vor. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit September 2007 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut werde. Er wohne derzeit mit seiner Lebensgefährtin in einer Genossenschaftswohnung und habe seit seiner Entlassung beinahe durchgehend gearbeitet. Es sei zu einem Arbeitsplatzwechsel gekommen, weil der Arbeitsgeber dem Beschwerdeführer dessen Lohn nicht ausgezahlt habe. Sei einem Jahr sei der Beschwerdeführer bei der Firma XXXXim Innenbau beschäftigt. Der Beschwerdeführer sei durch die Kriegsereignisse im Kosovo, bei denen beinahe seine gesamte Familie ums Leben gekommen sei, schwer traumatisiert und sei "in den Suchtmittelkonsum geflüchtet". Im Zuge dessen sei es zu Beschaffungsdelikten gekommen, für die er verurteilt worden sei. Auf eigenen Wunsch habe der Beschwerdeführer die Strafhaft in der Justizanstalt Favoriten absolviert, um sich einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Er befinde sich auch weiterhin weisungsgemäß in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung im XXXX. Er halte sowohl die Termine bei der Bewährungshilfe als auch die wöchentlichen psychotherapeutischen Termine verlässlich ein. Durch die regelmäßigen Gespräche habe eine hohe Stabilität in allen Lebensbereichen des Beschwerdeführers erreicht werden können. Gegen die Erlangung eines Reisedokumentes sei aus sozialarbeiterischer Sicht nichts einzuwenden.In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.04.2009 legte der Beschwerdeführer weiters einen Bericht seiner Bewährungshelferin, römisch 40 , vom römisch 40 vor. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit September 2007 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut werde. Er wohne derzeit mit seiner Lebensgefährtin in einer Genossenschaftswohnung und habe seit seiner Entlassung beinahe durchgehend gearbeitet. Es sei zu einem Arbeitsplatzwechsel gekommen, weil der Arbeitsgeber dem Beschwerdeführer dessen Lohn nicht ausgezahlt habe. Sei einem Jahr sei der Beschwerdeführer bei der Firma XXXXim Innenbau beschäftigt. Der Beschwerdeführer sei durch die Kriegsereignisse im Kosovo, bei denen beinahe seine gesamte Familie ums Leben gekommen sei, schwer traumatisiert und sei "in den Suchtmittelkonsum geflüchtet". Im Zuge dessen sei es zu Beschaffungsdelikten gekommen, für die er verurteilt worden sei. Auf eigenen Wunsch habe der Beschwerdeführer die Strafhaft in der Justizanstalt Favoriten absolviert, um sich einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Er befinde sich auch weiterhin weisungsgemäß in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung im römisch 40 . Er halte sowohl die Termine bei der Bewährungshilfe als auch die wöchentlichen psychotherapeutischen Termine verlässlich ein. Durch die regelmäßigen Gespräche habe eine hohe Stabilität in allen Lebensbereichen des Beschwerdeführers erreicht werden können. Gegen die Erlangung eines Reisedokumentes sei aus sozialarbeiterischer Sicht nichts einzuwenden.

In der ergänzenden Stellungnahme wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin, eine XXXX Staatsbürgerin; gerne in die XXXX begleiten würde, wenn diese ihre Eltern und Familienangehörigen in ihrem Heimatland besuche. Dies sei derzeit nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht mehr über einen Konventionspass verfüge und keine Chance bestehe, dass die fremdenpolizeilichen Behörden dem Beschwerdeführer vor einer Entscheidung des Asylgerichtshofes einen neuen Konventionspass ausstellen bzw. diesen verlängern würden.In der ergänzenden Stellungnahme wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin, eine römisch 40 Staatsbürgerin; gerne in die römisch 40 begleiten würde, wenn diese ihre Eltern und Familienangehörigen in ihrem Heimatland besuche. Dies sei derzeit nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht mehr über einen Konventionspass verfüge und keine Chance bestehe, dass die fremdenpolizeilichen Behörden dem Beschwerdeführer vor einer Entscheidung des Asylgerichtshofes einen neuen Konventionspass ausstellen bzw. diesen verlängern würden.

Vorgelegt wurde zudem ein Lichtbildausweis der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für EWR-Bürger.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 08.05.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 08.05.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:

"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(3) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(3) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Gemäß dem - im gegenständlichen Fall von der Behörde erster Instanz in Prüfung gezogenen - § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall von der Behörde erster Instanz in Prüfung gezogenen - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 erster Fall AsylG 1997 bezogen. Der Gesetzgeber nahm in § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 - ebenso wie in der in § 13 Abs. 2 Asylgesetz 1997 enthaltenen Vorgängerbestimmung - inhaltlich auf Art. 33 Z. 2 GFK Bezug und hat bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt, welche nach dem in Art. 33 GFK enthaltenen Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung aus der Sicht der GFK erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären.Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, erster Fall AsylG 1997 bezogen. Der Gesetzgeber nahm in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 - ebenso wie in der in Paragraph 13, Absatz 2, Asylgesetz 1997 enthaltenen Vorgängerbestimmung - inhaltlich auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug und hat bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt, welche nach dem in Artikel 33, GFK enthaltenen Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung aus der Sicht der GFK erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären.

Wie bereits oben erwähnt, stellt die Bestimmung des § Art. 33 Z. 2 GFK erster Fall (wie auch § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG) darauf ab, ob der Antragsteller aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellt. Mit der Gefahr für die Sicherheit des Landes sind beispielsweise Versuche gemeint, die Regierung des Zufluchtsstaates mit Gewalt oder anderen illegalen Mitteln zu stürzen, sowie Spionage, Terrorakte und Sabotage. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die Existenz des Staates selbst in Frage steht oder der Aufenthaltstaat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere Beeinträchtigungen hinnehmen zu müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr eines Umsturzes oder einer Revolution gegeben ist. Zum anderen ist erforderlich, dass die Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen abgewendet werden kann (vgl. Josef Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, RZ 453).Wie bereits oben erwähnt, stellt die Bestimmung des Paragraph Artikel 33, Ziffer 2, GFK erster Fall (wie auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG) darauf ab, ob der Antragsteller aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellt. Mit der Gefahr für die Sicherheit des Landes sind beispielsweise Versuche gemeint, die Regierung des Zufluchtsstaates mit Gewalt oder anderen illegalen Mitteln zu stürzen, sowie Spionage, Terrorakte und Sabotage. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die Existenz des Staates selbst in Frage steht oder der Aufenthaltstaat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere Beeinträchtigungen hinnehmen zu müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr eines Umsturzes oder einer Revolution gegeben ist. Zum anderen ist erforderlich, dass die Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen abgewendet werden kann vergleiche Josef Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, RZ 453).

Eine Ausweisung oder Rückweisung in den Verfolgerstaat darf nach Art. 33 GFK sohin nur erfolgen, wenn der Flüchtling die Sicherheit in besonderem Ausmaß gefährdet. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut: Während Art. 32 Abs. 1 GFK lediglich von der "öffentlichen Sicherheit" spricht, verlangt Art. 33 Abs. 2 GFK eine Gefährdung des Aufenthaltsstaates. Das kann nur bedeuten, dass der Flüchtling die Grundlagen der staatlichen Ordnung oder gar die Existenz des Zufluchtlandes ernsthaft gefährden muss, damit er in den Herkunftsstaat zurückgewiesen werden darf. Eine Rückweisung in den Verfolgerstaat ist zudem nur zulässig, wenn die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings übersteigen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 226).Eine Ausweisung oder Rückweisung in den Verfolgerstaat darf nach Artikel 33, GFK sohin nur erfolgen, wenn der Flüchtling die Sicherheit in besonderem Ausmaß gefährdet. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut: Während Artikel 32, Absatz eins, GFK lediglich von der "öffentlichen Sicherheit" spricht, verlangt Artikel 33, Absatz 2, GFK eine Gefährdung des Aufenthaltsstaates. Das kann nur bedeuten, dass der Flüchtling die Grundlagen der staatlichen Ordnung oder gar die Existenz des Zufluchtlandes ernsthaft gefährden muss, damit er in den Herkunftsstaat zurückgewiesen werden darf. Eine Rückweisung in den Verfolgerstaat ist zudem nur zulässig, wenn die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings übersteigen vergleiche Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 226).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass der Begriff der "Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich" keineswegs mit einer "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" gleichgesetzt ist, sondern eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich meint. Angeführt sei, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise eine (wiederholte) gewerbsmäßige Schlepperei und die Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation bzw. eine mehrfache Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz und gewerbsmäßigen Betruges keine Delikte sind, die eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich darstellen (vgl. VwGH 93/01/0900 vom 15.12.1993; VwGH 95/20/0247 vom 10.10.1996; VwGH 2003/20/0050 vom 27.04.2006).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass der Begriff der "Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich" keineswegs mit einer "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" gleichgesetzt ist, sondern eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich meint. Angeführt sei, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise eine (wiederholte) gewerbsmäßige Schlepperei und die Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation bzw. eine mehrfache Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz und gewerbsmäßigen Betruges keine Delikte sind, die eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich darstellen vergleiche VwGH 93/01/0900 vom 15.12.1993; VwGH 95/20/0247 vom 10.10.1996; VwGH 2003/20/0050 vom 27.04.2006).

Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes ist daher festzuhalten, dass die von der Behörde erster Instanz festgestellte, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen bestehende "Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Gemeinschaft" (ein Terminus, der in dieser Konstellation bisher im österreichischen Rechtssystem nicht vorkam) nicht mit einer - im gegenständlichen Fall zu prüfenden - Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich gleichgesetzt werden kann. Zwar wurde seitens der Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keineswegs ordnungsgemäß gewesen sei und auch keinesfalls bagatellisiert werden dürfte. Nichtsdestoweniger ist jedoch vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Darlegungen und der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verurteilungen wegen Vermögensdelikten, Körperverletzung, Verleumdung und versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt eine Gefahr für die Existenz der Republik Österreich darstellt. Mangels Vorliegens einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich konnte daher in der vorliegenden Fallkonstellation von einer Abwägung der Gefahr für Leben und Freiheit des Flüchtlings im Verfolgerstaat und der Gefahr für die staatliche Sicherheit Österreichs Abstand genommen werden.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle lediglich angemerkt, dass die vier vom Beschwerdeführer sowohl in seiner Stellungnahme vom 16.05.2007 als auch in der Beschwerde zitierten kumulativen Voraussetzungen gemäß Art. 33 Z. 2 GFK (besonders schweres Verbrechen, rechtskräftige Verurteilung, Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) lediglich die zweite Fallvariante des Art. 33 Z. 2 GFK, nämlich die Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und die Gefahr für die Gemeinschaft des Landes, betreffen. Wie bereits oben ausgeführt, beschränkt sich die Prüfung des Art. 33 Z. 2 erster Fall GFK auf den Bestand einer Gefahr für die Staatssicherheit und gegebenenfalls auf eine zu treffende Abwägung der Interessen des Zufluchtsstaates und jenen des Flüchtlings. Dies ergibt sich aus Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 225ff.Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle lediglich angemerkt, dass die vier vom Beschwerdeführer sowohl in seiner Stellungnahme vom 16.05.2007 als auch in der Beschwerde zitierten kumulativen Voraussetzungen gemäß Artikel 33, Ziffer 2, GFK (besonders schweres Verbrechen, rechtskräftige Verurteilung, Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) lediglich die zweite Fallvariante des Artikel 33, Ziffer 2, GFK, nämlich die Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und die Gefahr für die Gemeinschaft des Landes, betreffen. Wie bereits oben ausgeführt, beschränkt sich die Prüfung des Artikel 33, Ziffer 2, erster Fall GFK auf den Bestand einer Gefahr für die Staatssicherheit und gegebenenfalls auf eine zu treffende Abwägung der Interessen des Zufluchtsstaates und jenen des Flüchtlings. Dies ergibt sich aus Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 225ff.

Im Ergebnis kann daher der Feststellung der Behörde erster Instanz, dass der Beschwerdeführer aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, nicht gefolgt werden.

Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass auch die übrigen in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Asylausschlussgründe im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer erhält weder Schutz oder Hilfe von anderen Organen oder Organisationen der Vereinigten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 6 Abs. 1 Z.1) noch hat er einen der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe verwirklicht (§ 6 Abs. 1 Z. 2). Schließlich wurde er auch nicht von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt (§ 6 Abs. 1 Z. 4). Hinsichtlich des Begriffes des "besonderes schweren Verbrechens" wird auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. VwGH, 06.10.1999, 99/01/0288; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten sind keine "besonders schweren Verbrechen" im Sinne der genannten Rechtssprechung, sodass eine Prüfung der weiteren oben genannten Voraussetzungen (rechtskräftige Verurteilung, Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben kann. Auch sind die Tatbestände des § 7 Z 2 oder Z 3 AsylG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer weder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat noch die in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sind bzw. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bereits am 29.05.2001 durch den unabhängigen Bundesasylsenat erfolgte und daher die fünfjährige Frist des § 7 Abs. 2 AsylG verstrichen ist.Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass auch die übrigen in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Asylausschlussgründe im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer erhält weder Schutz oder Hilfe von anderen Organen oder Organisationen der Vereinigten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) noch hat er einen der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe verwirklicht (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,). Schließlich wurde er auch nicht von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,). Hinsichtlich des Begriffes des "besonderes schweren Verbrechens" wird auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen vergleiche VwGH, 06.10.1999, 99/01/0288; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten sind keine "besonders schweren Verbrechen" im Sinne der genannten Rechtssprechung, sodass eine Prüfung der weiteren oben genannten Voraussetzungen (rechtskräftige Verurteilung, Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben kann. Auch sind die Tatbestände des Paragraph 7, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer weder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat noch die in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sind bzw. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bereits am 29.05.2001 durch den unabhängigen Bundesasylsenat erfolgte und daher die fünfjährige Frist des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG verstrichen ist.

Der Status des Asylberechtigten war dem Beschwerdeführer sohin nicht abzuerkennen.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Asylausschlussgrund, besonders schweres Verbrechen, objektives und subjektives Element, Rechtsanschauung des VwGH, Spruchpunktbehebung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten