TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/31 S13 402632-1/2008

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Veröffentlicht am 31.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S13 402.632-1/2008/16E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, alias XXXX, StA. Kamerun, alias XXXX, StA. Kamerun, alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, FZ 08 07.800 -EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, alias römisch 40 , StA. Kamerun, alias römisch 40 , StA. Kamerun, alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, FZ 08 07.800 -EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBL. I Nr. 100/2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, StA. Nigeria alias Kamerun, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.08.2008 unter dem Namen XXXX, StA. Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 19) und eine Eurodac-Abfrage (AS 5) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 30.05.2006 in Karlsruhe (Deutschland) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.Der Beschwerdeführer, StA. Nigeria alias Kamerun, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.08.2008 unter dem Namen römisch 40 , StA. Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 19) und eine Eurodac-Abfrage (AS 5) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 30.05.2006 in Karlsruhe (Deutschland) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Am 28.08.2008 wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch, durchgeführt (AS 17).

Am 02.09.2008 tellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Deutschland ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 27).Am 02.09.2008 tellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Deutschland ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 27).

Am 03.09.2008 wurde der Beschwerdeführer in XXXX (Schweiz) bei dem Versuch, mit einem Pass auf den Namen XXXX, StA. Nigeria und einem Visum für Spanien in die Schweiz einzureisen, festgenommen und noch am selben Tag nach Feldkirch rücküberführt.Am 03.09.2008 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 (Schweiz) bei dem Versuch, mit einem Pass auf den Namen römisch 40 , StA. Nigeria und einem Visum für Spanien in die Schweiz einzureisen, festgenommen und noch am selben Tag nach Feldkirch rücküberführt.

Gemäß eines entsprechenden Bescheides vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer im PAZ Bludenz in Schubhaft genommen (AS 59, 73, 65, 77).

Am 04.09.2008 Tag langte beim Bundesasylamt eine Erklärung der zuständigen deutschen Behörde ein, in dem sich Deutschland "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärte (AS 123).Am 04.09.2008 Tag langte beim Bundesasylamt eine Erklärung der zuständigen deutschen Behörde ein, in dem sich Deutschland "gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärte (AS 123).

Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 02.09.2008 Konsultationen mit Deutschland gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 51).Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 02.09.2008 Konsultationen mit Deutschland gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 51).

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung durch den Polizeiarzt des PAZ Bludenz im Hinblick auf seine Haftfähigkeit unterzogen (AS 139)

Am 15.09.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung sowie unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch einvernommen (AS 77).

Am 02.10.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen (AS 185).

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 21.10.2008, FZ 0807.800 - EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 189).Mit Bescheid vom 21.10.2008, FZ 0807.800 - EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 189).

Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der Schubhaftentlassung Anfang des Monats unbekannt war, wurde der angefochtene Bescheid am 23.10.2008 im Akt hinterlegt.

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Deutschland daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe.

Das Bundesasylamt hat weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, leide. Es lägen auch keine sonstigen Umstände vor, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Deutschland entgegenstehen würden und es sei daher kein Grund für einen Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wg. ansonsten drohenden Verstoßes gegen Art. 3 / Art. 8 EMRK gegeben.Das Bundesasylamt hat weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, leide. Es lägen auch keine sonstigen Umstände vor, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Deutschland entgegenstehen würden und es sei daher kein Grund für einen Selbsteintritt gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO wg. ansonsten drohenden Verstoßes gegen Artikel 3, / Artikel 8, EMRK gegeben.

Zur Begründung betreffend die fehlende Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK hat sich das Bundesasylamt im Wesentlichen darauf gestützt, dass keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich festgestellt werden konnten.Zur Begründung betreffend die fehlende Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK hat sich das Bundesasylamt im Wesentlichen darauf gestützt, dass keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich festgestellt werden konnten.

Das Bundesasylamt hat sich weiters betreffend die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Wesentlichen darauf gestützt, dass aufgrund des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers keine Hindernisse einer Überstellung nach Deutschland vorliegen würden und den Beschwerdeführer in Deutschland ein rechtsstaatlichen Anforderungen - insbesondere im Hinblick auf den Refoulment-Schutz - genügendes Asylverfahren gewährleistet sei.Das Bundesasylamt hat sich weiters betreffend die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Wesentlichen darauf gestützt, dass aufgrund des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers keine Hindernisse einer Überstellung nach Deutschland vorliegen würden und den Beschwerdeführer in Deutschland ein rechtsstaatlichen Anforderungen - insbesondere im Hinblick auf den Refoulment-Schutz - genügendes Asylverfahren gewährleistet sei.

Am 28.10.2008 stellte der Beschwerdeführer durch einen von ihm bevollmächtigen Rechtsanwalt beim Bundesasylamt unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des gegenständlichen Asylantrags einen weiteren "Antrag auf die Gewährung von Asyl im österreichischen Bundesgebiet", in dem er bekannt gab, sich in einem näher bezeichneten Krankenhaus in Salzburg in Behandlung befunden zu haben. Der Antrag wird damit begründet, dass er dort die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erhalten habe und eine Behandlung in seinem Heimatland jedenfalls nicht möglich sei. Befunde wurden nicht beigefügt (AS 251).

Beschwerde

Am 30.10.2008 erhob der Beschwerdeführer durch den erwähnten Rechtsanwalt Beschwerde beim Bundesasylamt gegen den angefochtenen Bescheid (AS 257).

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zurückweisung seines (wohl: ersten) Asylantrages und die Ausweisung nach Deutschland rechtswidrig seien, da er noch nie in Deutschland gewesen sei und das Bundesasylamt keine entsprechenden Erhebungen diesbezüglich durchgeführt hätte. Des Weiteren bestehe der angefochtene Bescheid aus Textbausteinen und ließe jeden Bezug zum zur Person des Beschwerdeführers vermissen.

Verfahren sei daher mangelhaft, da das Bundesasylamt gegen die Ermittlungspflicht verstoßen habe und Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.Verfahren sei daher mangelhaft, da das Bundesasylamt gegen die Ermittlungspflicht verstoßen habe und Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof und weiterer Verlauf

Die Beschwerde langte am 13.11.2008 beim Asylgerichtshof ein.

Am 20.11.2008 gab der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Auflösung der Vollmacht bekannt und erbat Zustellung an den Beschwerdeführer selbst.

Eine Anfrage des Asylgerichtshofes beim Zentralen Melderegister (ZMR) ergab, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Schubhaft am 02.10.2008 in Österreich nicht mehr gemeldet war.

Der Asylgerichtshof stellte daraufhin am 25.11.2008 das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z.1, Abs. 2 AsylG ein.Der Asylgerichtshof stellte daraufhin am 25.11.2008 das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, AsylG ein.

Am 09.01.2009 wurde der Asylgerichtshof vom Bundesasylamt informiert, dass der Beschwerdeführer aufgegriffen und am 29.12.2008 im PAZ Wien in Schubhaft genommen sei und am selben Tag ein Laisser-Passer für Deutschland mit dem Ziel der ehestmöglichen Überstellung ausgestellt worden sei. Der Verwaltungsakt wurde zwecks Weiterführung des Beschwerdeverfahrens rückübermittelt. Auf Nachfrage beim PAZ Wien erfuhr der Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer bereits am Tag zuvor wegen Haftunfähigkeit entlassen worden war.

Eine am 16.01.2009 getätigte Anfrage des Asylgerichtshofes beim ZMR ergab, dass der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus dem PAZ Wien nicht mehr in Österreich gemeldet war.

Am 06.03.2009 informierte das Bundesasylamt den Asylgerichtshof von einem bei der Behörde am Tag zuvor eingelangten Schreiben des Vereins "Flüchtlingsprojekt Ute Bock", in dem ersucht wurde, Ladungen, Bescheide usw. betreffend den Beschwerdeführer an die näher bezeichnete Adresse des Vereins in Wien zu senden. Das Schreiben war nicht datiert und enthielt neben der Unterschrift einer Mitarbeiterin des Vereins anstelle der Unterschrift des Beschwerdeführers ein Zeichen (großes " ^ " mit zwei Querstrichen).

Da der Asylgerichtshof Zweifel an der Authentizität der Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Zustellvollmacht für den genannten Verein hatte, führte er eine erneute ZMR-Abfrage durch, die ergab, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit vom 10.04.2009 bis 14.04.2009 erneut in Wien in Haft befunden hatte, seither aber nicht mehr in Österreich gemeldet war.

Nach mehren vergeblichen Versuchen, den genannten Verein zu kontaktieren, um eine Zustellvollmacht mit Fingerabdruck des Beschwerdeführers zu erhalten, wurde dem Asylgerichtshof schließlich am 05.05.2009 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich dort zuletzt am 15.04.2009 gemeldet habe und das Postfach innerhalb eines Monats geschlossen werde, wenn er bis dahin dort nicht erneut vorgesprochen hätte.

Mit Schreiben vom 22.05.2009 teilte der Asylgerichtshof dem genannten Verein erneut mit, dass er die Zustelladresse nur akzeptieren könne, wenn man binnen sieben Tage eine Vollmacht mit Fingerabdruck vorlege. Eine solche Vollmacht langte bis dato nicht ein.

Am 16.07.2009 wurde der Asylgerichtshof von Seiten des Bundesasylamtes informiert, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2009 wegen Verdachts auf Verkauf von Drogen festgenommen worden sei.

Eine Nachfrage von Seiten des Asylgerichtshofe vom 21.07.2009 beim Straflandesgericht Wien ergab, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Festnahme dort in Untersuchungshaft befand, eine Dauer aber nicht absehbar sei.

Da für den Asylgerichtshof somit eine Zustellmöglichkeit bestand und der Asylgerichtshof nach der erweiteren Aktenlage zu der Erkenntnis kam, dass für die Sachverhaltsfeststellung eine Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht mehr notwendig sei, wurde das Beschwerdeverfahren am 23.07.2009 wieder aufgenommen.

Am 19.08.2009 wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides nach Deutschland überstellt.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen des Beschwerdeführers und sonstige Aussagen

a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er heiße XXXX, StA. Nigeria.Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er heiße römisch 40 , StA. Nigeria.

Zur Flucht nach Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe seinen Heimatort in Nigeria am 26.08.2008 verlassen und sei mit dem Flugzeug und ohne Reisepass illegal aus Nigeria ausgereist. Ein unbekannter Mann, der gesagt habe, er komme aus Österreich und sei Tourist, habe ihn kennengelernt als er weinend auf der Straße stand. Dieser Mann habe ihn an der Hand gehalten und zum Flugzeug geführt und sei mit ihm geflogen. Zur Fluglinie und Flugzeit könne er keine Angaben machen, da er weder lesen noch schreiben könne. Eine Tag später sei er dann in Österreich, vermutlich am Flughafen Schwechat, an. Der Mann habe ihn dort wieder an die Hand genommen, ihn so aus dem Flughafen begleitet und ihm Fahrkarten zum Lager gekauft.

Er habe sein Heimatland verlassen, da sein Vater einen Streit mit der Regierung gehabt habe, weil auf seinem Land Öl gefunden worden sei und sich die Regierung das Land aneignen wollte. Im Zuge der Streitigkeiten kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, bei denen sein Vater von der Polizei getötet worden sei und er selbst zehn Polizisten getötet habe.

Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers, wonach er bereits am 30.05.2006 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei noch nie in Deutschland gewesen. Sein erster Asylantrag sei der in Österreich gewesen.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen.

b) In der niederschriftlichen Einvernahme hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei im vorherigen Monat aus Nigeria in die Schweiz geflogen und in der Nähe von Bern gewohnt. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, man habe ihm aber gesagt, sein Asylverfahren sei bereits abgeschlossen. Daraufhin sei er nach Österreich gekommen, weil er Angst gehabt habe, in der Schweiz von den Nigerianern verfolg zu werden, die ihn schon im Heimatland umbringen wollten.

Zur beabsichtigten Rückführung nach Deutschland hat der Beschwerdeführer wiederholt, er sei noch nie dort gewesen und wolle nicht dorthin zurück. Auf Vorhalt der Länderinformationen zum Asylverfahren und der Grundversorgung von Asylwerbern hat der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass er diese verstanden habe.

c) In dem Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesasylamt vom 28.10.2008 (nach Erlass des angefochtenen Bescheides) hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt:

Zu seinem Gesundheitszustand hat er ausgesagt, er habe sich in einer näher bezeichneten Klinik in Salzburg in Behandlung befunden und sei dort am 10.10.2008 entlassen worden. Man habe dort eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbetreuung empfohlen.

Da er traumatisiert und eine Behandlung im Heimatland nicht möglich sei, stelle er einen Antrag auf internationalen Schutz.

d) In der Beschwerdeschrift hat der sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er der Ansicht sei, bei dem Eurodac-Treffer handele es sich um eine Verwechslung.

Länderberichte Deutschland

Die im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Deutschland betreffend das deutsche Asylverfahren sowie in Bezug auf die Gesundheitsversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, kommen sie im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass in Deutschland ein rechtsstaatlichen Anforderungen genügendes Asylverfahren gewährleistet ist und insbesondere der Refoulement-Schutz beachtet werde. Es bestehe Anspruch auf angemessene Unterbringung und (insbesondere medizinische) Versorgung.

Dem Asylgerichtshof sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, die genannten Länderfeststellungen in Frage zu stellen.

Weitere Beweismittel

a) Die deutschen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e)" Dublin II-VO erklärt (AS 123)a) Die deutschen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e,)" Dublin II-VO erklärt (AS 123)

b) Laut Eurodac-Abfrage und der unter a) genannten Auskunft hatte der Beschwerdeführer am 30.05.2006 in Deutschland unter der Personale XXXX, StA. Kamerun, einen Asylantrag gestellt, was sich aus der Übereinstimmung der Fingerabdrücke mit jenen, die der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung in Österreich abgegeben hat, ergibt (AS 5, 123)b) Laut Eurodac-Abfrage und der unter a) genannten Auskunft hatte der Beschwerdeführer am 30.05.2006 in Deutschland unter der Personale römisch 40 , StA. Kamerun, einen Asylantrag gestellt, was sich aus der Übereinstimmung der Fingerabdrücke mit jenen, die der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung in Österreich abgegeben hat, ergibt (AS 5, 123)

c) Laut Bericht der Kantonspolizei XXXX (Schweiz) vom 03.09.2008 hat sich der Beschwerdeführer dort zunächst als XXXX, StA. Kamerun, bezeichnet, nachdem der von ihm vorgelegt und auf den Namen XXXX, StA. Nigeria, lautende Reisepass als ihm nicht zustehend identifiziert worden war und sich herausgestellt hatte, dass das darin für Spanien ausgestellte Visum eine Fälschung war (AS 77).c) Laut Bericht der Kantonspolizei römisch 40 (Schweiz) vom 03.09.2008 hat sich der Beschwerdeführer dort zunächst als römisch 40 , StA. Kamerun, bezeichnet, nachdem der von ihm vorgelegt und auf den Namen römisch 40 , StA. Nigeria, lautende Reisepass als ihm nicht zustehend identifiziert worden war und sich herausgestellt hatte, dass das darin für Spanien ausgestellte Visum eine Fälschung war (AS 77).

d) Der Polizeiarzt des PAZ Bludenz hat am 04.09.2008 anlässlich der Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Zwecke der Schubhaftnahme "keine schwere körperliche oder ansteckende Erkrankung" festgestellt und angegeben: "Psychisch unauffällig, insbesondere keine Hinweise auf Traumatisierungsfolgen" (AS 139).

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

a) Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Es ist ebenfalls nicht erwiesen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich minderjährig war.

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer selbst überwiegend Identitäten verwendet hat, die sämtlich eine Volljährigkeit aufwiesen. Gegenüber den deutschen Behörden hatte sich der Beschwerdeführer im Jahre 2006 nämlich selbst als Volljährigen (Jahrgang XXXX) bezeichnet. Dasselbe gilt für die Angaben gegenüber den Schweizer Behörden Anfang September 2008 (zunächst Jahrgang XXXX, dann Jahrgang XXXX). Lediglich im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer bei der Antragstellung Ende August 2008 angegeben er sei XXXX geboren, ohne jedoch einen Nachweis zu erbringen oder sonstige sachdienliche Angaben im Zusammenhang mit der Überprüfbarkeit seines Alters zu machen.Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer selbst überwiegend Identitäten verwendet hat, die sämtlich eine Volljährigkeit aufwiesen. Gegenüber den deutschen Behörden hatte sich der Beschwerdeführer im Jahre 2006 nämlich selbst als Volljährigen (Jahrgang römisch 40 ) bezeichnet. Dasselbe gilt für die Angaben gegenüber den Schweizer Behörden Anfang September 2008 (zunächst Jahrgang römisch 40 , dann Jahrgang römisch 40 ). Lediglich im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer bei der Antragstellung Ende August 2008 angegeben er sei römisch 40 geboren, ohne jedoch einen Nachweis zu erbringen oder sonstige sachdienliche Angaben im Zusammenhang mit der Überprüfbarkeit seines Alters zu machen.

Zum anderen ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Deutschland, dass die deutschen Behörden im dortigen Asylverfahren, das bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde, keinen Zweifel daran hatten, dass die Angabe des dort gemachten Geburtsjahres (Jahrgang XXXX) stimme. Der Asylgerichtshof sieht keinen Anlass, an den Erhebungen der deutschen Behörden in diesem Zusammenhang zu zweifeln.Zum anderen ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Deutschland, dass die deutschen Behörden im dortigen Asylverfahren, das bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde, keinen Zweifel daran hatten, dass die Angabe des dort gemachten Geburtsjahres (Jahrgang römisch 40 ) stimme. Der Asylgerichtshof sieht keinen Anlass, an den Erhebungen der deutschen Behörden in diesem Zusammenhang zu zweifeln.

Schließlich hat sich der Beschwerdeführer in der durch einen zugelassenen Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeschrift selbst nicht mehr geltend gemacht, dass das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er schon bei der Antragstellung nicht mehr minderjährig gewesen sei, sondern sich vielmehr darauf beschränkt hat, zu bestreiten, jemals in Deutschland gewesen zu sein.

b) Der Beschwerdeführer war hatte vor der Asylantragstellung in Österreich bereits am 30.05.2006 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist nach rechtskräftig negativem Abschluss des deutschen Asylverfahrens illegal nach Österreich eingereist, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO zwischenzeitlich für mehr als drei Monate verlassen hat.

Die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in Deutschland ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Eurodac-Treffer und der Zustimmungserklärung Deutschlands.

c) Es bestand keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt werden oder dass ihn dort kein rechtsstaatliches Asylverfahrens, inbesondere betreffend den Refoulement-Schutz werden würde.

Dies ergibt sich zunächst aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Deutschland, die dem Asylgerichtshof hinreichend seriös und aktuell erscheinen.

d) Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer psychischen oder somatischen Erkrankung, welche einer Überstellung nach Deutschland hätten entgegenstehen können.

Dies ergibt sich zunächst aus den Feststellungen des Polizeiarztes im PAZ Bludenz vom 04.09.2008. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an das Bundesasylamt vom 28.10.2008 behauptet hat, er sei zwischenzeitlich (bis zum 10.10.2008) in einer Salzburger Klinik in Behandlung gewesen, wo man eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt habe, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung zum einen in der kurz darauf erhobenen Beschwerde vor dem Asylgerichtshof nicht mehr vorgebracht hat und zum anderen im gesamten Verfahren auch keinerlei Belege angeboten oder gar vorgelegt hat, welche dies Behauptung zu unterstützen geeignet gewesen wären.

e) Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und auch keine sonstigen Bindungen an Österreich. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der sich während der Prüfung seines Asylantrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der sich während der Prüfung seines Asylantrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, Dublin II-VO wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz hat der Asylgerichtshof, im Falle, dass der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz hat der Asylgerichtshof, im Falle, dass der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Insbesondere richtet sich die Beschwerde gegen einen ordnungsgemäß zugestellten und somit gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid. Da der Beschwerdeführer - wie oben II.1.3 zu a) festgestellt - zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht minderjährig war, musste der Bescheid auch nicht etwas einem Rechtsberater als gesetzlichen Stellvertreter zugestellt werden, sondern genügte die Hinterlegung im Akt mangels feststellbarem Aufenthalt.Insbesondere richtet sich die Beschwerde gegen einen ordnungsgemäß zugestellten und somit gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid. Da der Beschwerdeführer - wie oben römisch zwei.1.3 zu a) festgestellt - zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht minderjährig war, musste der Bescheid auch nicht etwas einem Rechtsberater als gesetzlichen Stellvertreter zugestellt werden, sondern genügte die Hinterlegung im Akt mangels feststellbarem Aufenthalt.

Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat, zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung nach Deutschalnd verfügt hat.

Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und ihm wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Deutschlands zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und ihm wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Deutschlands zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).

Da der Beschwerdeführer - wie oben II.1.3 zu a) festgestellt - bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt volljährig war, war es nicht notwendig, einen Rechtsberater von Amts wegen als gesetzlichen Stellvertreter beizuziehen.Da der Beschwerdeführer - wie oben römisch zwei.1.3 zu a) festgestellt - bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt volljährig war, war es nicht notwendig, einen Rechtsberater von Amts wegen als gesetzlichen Stellvertreter beizuziehen.

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Deutschland vor.Es liegt auch kein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Deutschland vor.

Aus den vom Bundesasylamt verwendeten Eurodac-Informationen und der Zustimmungserklärung Deutschlands hat das Bundesasylamt nämlich zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer vor der Antragstellung in Österreich bereits ein Asylverfahren in Deutschland geführt hat und dieses rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Eurodac-Informationen beruhen auf einen Vergleich der Fingerabdrücke und es bestand aus der Sicht des Bundesasylamt auch kein Grund, an den Angaben der deutschen Behörden über die Identität jener Person, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, zu zweifeln.

Unzuständigkeit Österreichs

Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ausschließlich Deutschland zuständig ist.

Zur Zuständigkeit Deutschlands

Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Deutschland betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da anzunehmen ist, dass Deutschland seine Zuständigkeit zu Recht auf der Grundlage einer der in den Art. 6 bis 15 oder Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO genannten Zuständigkeitskriterien festgestellt hatte.Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Deutschland betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da anzunehmen ist, dass Deutschland seine Zuständigkeit zu Recht auf der Grundlage einer der in den Artikel 6 bis 15 oder Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO genannten Zuständigkeitskriterien festgestellt hatte.

Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt

Es besteht keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Deutschland im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.Es besteht keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Deutschland im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellt.

Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).

Was, erstens, zunächst die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Deutschland betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Was, erstens, zunächst die Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Deutschland betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.1.3 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, indem er in Deutschland ohne jeden Schutz durch deutsche Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert ist. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Deutschland keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.1.3 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, indem er in Deutschland ohne jeden Schutz durch deutsche Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert ist. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Deutschland keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Was, zweitens, die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der Überstellung nach Deutschland trotz seines schlechten Gesundheitszustandes bzw. einer befürchteten Retraumatisierung betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was, zweitens, die Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen der Überstellung nach Deutschland trotz seines schlechten Gesundheitszustandes bzw. einer befürchteten Retraumatisierung betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.1.3 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegenstand.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.1.3 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegenstand.

Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.1.3 zu e) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich hat, so dass wegen der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Deutschland auch kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.1.3 zu e) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich hat, so dass wegen der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Deutschland auch kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.

Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Deutschland einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellte.Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Deutschland einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben darstellte.

Im vorliegenden Fall konnte insbesondere schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden, welche sein Privatleben wegen der Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland möglicherweise beeinträchtigen könnte.

Rechtmäßigkeit der Ausweisung

Was die Rechtmäßigkeit der erfolgten Ausweisung nach Deutschland betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter II. 4.2. dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Was die Rechtmäßigkeit der erfolgten Ausweisung nach Deutschland betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter römisch zwei. 4.2. dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG hat der Asylgerichtshof, da der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des vorliegenden Erkenntnisses nicht mehr im Bundesgebiet sondern in Deutschland aufhält; ist festzustellen dass die Ausweisung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG hat der Asylgerichtshof, da der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des vorliegenden Erkenntnisses nicht mehr im Bundesgebiet sondern in Deutschland aufhält; ist festzustellen dass die Ausweisung rechtmäßig war.

Es ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die erfolgte Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 3 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Art. 8 EMRK unzulässig gewesen wäre.Es ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die erfolgte Ausweisung wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK oder gegen Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK unzulässig gewesen wäre.

Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter II.4.2.2 gemachten Ausführungen.Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter römisch zwei.4.2.2 gemachten Ausführungen.

Die Ausweisung nach Deutschland war somit gemäß §§ 10, 41 Abs. 6 AsylG rechtmäßig.Die Ausweisung nach Deutschland war somit gemäß Paragraphen 10, 41, Absatz 6, AsylG rechtmäßig.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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