TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/2 C7 315221-2/2009

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Veröffentlicht am 02.09.2009
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Spruch

C7 315221-2/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, AZ: 09 06.900-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, AZ: 09 06.900-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte am 27.12.2005 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hiezu am 17.01.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost und am 03.10.2007 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

In seinem schriftlichen Asylantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Verbindungen zur Akali Dal habe und die gegnerische Partei die Kongresspartei sei. Die Kongresspartei habe immer die Sikhs unterdrückt. Der Beschwerdeführer sei am 08.09.2005 von der Polizei festgenommen und misshandelt worden, da er als Terrorist beschuldigt worden sei. Durch Bestechungsgelder sei er wieder freigekommen und danach aus Indien geflüchtet.

Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme am 17.01.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied der Akali Dal sei. Er habe an fast allen Veranstaltungen in seiner Gegend teilgenommen. Vor ca. einem halben Jahr sei er festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, ein Terrorist zu sein. Am 08.09.2005 sei er von der Polizei zu Hause abgeholt und in eine Polizeistation gebracht worden. Dort sei er eine Nacht festgehalten und von den Polizisten geschlagen worden. Dann hätten seine Eltern 50.000 Rupien bezahlt und er sei wieder freigelassen worden. Er sei dann nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich bei Verwandten oder in einem Sikh-Tempel aufgehalten.

In seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vom 03.10.2007 wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und führte ergänzend zur ersten Einvernahme aus, dass auch sein Vater Mitglied der Akali Dal sei und alle Akali Dal Mitglieder in Indien verfolgt würden. Er sei außerdem schon vor dem 08.09.2005 zwei Mal festgenommen worden. An die genauen Zeitpunkte könne er sich jedoch nicht erinnern. Nach seiner letzten Festnahme habe er sich bei seinen Schwiegereltern aufgehalten und habe ihn die Polizei auch dort gesucht. Befragt, was er über seine Partei wisse, gab er an, dass die Partei 1990 gegründet worden sei und für die Rechte der Sikhs kämpfe. Mehr wisse er nicht. Befragt, über das Wahlergebnis der letzten Wahlen, erklärte er, dass niemand von ihnen gewonnen hätte. Nach Vorhalt, dass seit den Wahlen 2007 die Akali Dal Badal im Punjab an der Macht sei, brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass diese auch Sikhs seien. Weiters wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er in Traiskirchen lediglich von zwei Festnahmen gesprochen habe, während er nunmehr drei erwähnt habe, woraufhin der Beschwerdeführer entgegnete, dass er zwei, drei Mal gemeint habe. Nach Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative, brachte der Beschwerdeführer vor, dass man in Indien als Sikh überall festgenommen werde. Bei der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Vorsitzenden der Akali Dal Mann Partei vor, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Partei sei und die Ziele der Partei ausgeführt wurden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I). Zugleich wurde ihm in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins). Zugleich wurde ihm in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß 8 Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig gewertet wurden.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche sich auf die Wiederholung der Fluchtgründe beschränkte und beiliegende Dokumente (diverse Zeitungsschnitte, Memorandum der Akali Dal Partei) enthielt.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde vom damals zuständigen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenat Herr Mag. XXXX zum Sachverständigen für Indien bestellt. Das Gutachten vom 05.06.2008 ergab, dass gemäß den Aussagen mehrerer Familienmitglieder der Beschwerdeführer in Indien nie politisch aktiv gewesen ist und auch keine Probleme der geschilderten Art mit der Polizei oder sonst jemand gehabt hat. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben von XXXX, mit welchem der Vater des Beschwerdeführers bekannt ist, sei auf Bitte des Vaters, welcher vom Beschwerdeführer damit beauftragt wurde, aus Gefälligkeit verfasst worden. Weiters wurden allgemeine Feststellungen zur Lage in Indien getroffen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation wurde festgehalten, dass die Familie des Beschwerdeführers in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde vom damals zuständigen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenat Herr Mag. römisch 40 zum Sachverständigen für Indien bestellt. Das Gutachten vom 05.06.2008 ergab, dass gemäß den Aussagen mehrerer Familienmitglieder der Beschwerdeführer in Indien nie politisch aktiv gewesen ist und auch keine Probleme der geschilderten Art mit der Polizei oder sonst jemand gehabt hat. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben von römisch 40 , mit welchem der Vater des Beschwerdeführers bekannt ist, sei auf Bitte des Vaters, welcher vom Beschwerdeführer damit beauftragt wurde, aus Gefälligkeit verfasst worden. Weiters wurden allgemeine Feststellungen zur Lage in Indien getroffen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation wurde festgehalten, dass die Familie des Beschwerdeführers in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 19.02.2009, Zl. C7 315221-1/2008/6E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging aufgrund von Widersprüchen und Implausibilitäten in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers über seine Partei und die politische Situation in Indien von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus, welche durch das Sachverständigengutachten bestätigt wurde, aus dem hervorging, dass der Beschwerdeführer in Indien nie politisch aktiv gewesen ist und auch keine Probleme der geschilderten Art mit der Polizei oder anderen Personen gehabt hat.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 19.02.2009, Zl. C7 315221-1/2008/6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging aufgrund von Widersprüchen und Implausibilitäten in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers über seine Partei und die politische Situation in Indien von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus, welche durch das Sachverständigengutachten bestätigt wurde, aus dem hervorging, dass der Beschwerdeführer in Indien nie politisch aktiv gewesen ist und auch keine Probleme der geschilderten Art mit der Polizei oder anderen Personen gehabt hat.

Die Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshofs gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28.04.2009, Zl.U 993/09-3, abgelehnt.

2. Am 11.06.2009 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST brachte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen vor, dass sich sein Vater, als ihm der Beschwerdeführer mitteilte, dass er aus Österreich ausreisen und nach Indien zurückkehren müsse, erkundigt hat, ob in Indien noch gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird. Es habe sich herausgestellt, dass in seinem Heimatland gegen ihn wegen Schlepperei ermittelt wird und hinter dieser Anzeige vermutlich politische Gegner des Beschwerdeführers stecken. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, der ihn in Indien vertritt, informierte ihn, dass er mit drei bis fünf Jahren Gefängnis im Falle eines Schuldspruchs rechnen müsste. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer einen First Information Report (FIR) vom 11.01.2009 und eine "Proclamation", dass der Beschwerdeführer bei Gericht erscheinen müsse, vor.

Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Erstaufnahmestelle OST des Bundesasylamtes am 17.06.2009 reichte er weitere Beweismittel ein (AS 37- 47), unter anderem die Kopie eines Reisepasses und einer Identitätskarte sowie ein weiteres Bescheinungsmittel, welches nicht übersetzt wurde, bei welchem es sich aber offenbar um die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers handelt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er nach den negativen Entscheidungen in seinem ersten Asylverfahren beschlossen hatte, nach Indien zurückzukehren und seine Familie kontaktierte, um sie damit zu beauftragen, seine Reisepasskopien und ein Leumundszeugnis für ihn zu besorgen, um sicher zu gehen, dass keine alten Verfahren in Indien gegen ihn anhängig sind. Seine Familie habe in seinem Auftrag auch einen Anwalt beauftragt. Es habe sich dann ergeben, dass es tatsächlich ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 420 gibt; dabei handle es sich seinem Wissen nach um schweren Betrug. Bei Rücksprache mit seinem Anwalt habe ihm dieser mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ein Leumundszeugnis aus Österreich über die Dauer seines Aufenthaltes schicken solle und der Anwalt dann bei Gericht die Anzeige gegen ihn anfechten werde. Erst danach solle er nach Indien zurückkehren. Aus diesen Gründen könne er nicht sofort nach Indien zurück. Er befürchte, dass er gleich am Flughafen festgenommen wird. Ferner befürchte er, dass er in Indien, wenn er in Haft ist, misshandelt wird und es weitere Verfahren gegen ihn geben wird. Warum dieses Verfahren in Indien gegen ihn anhängig ist, könne er nicht sagen; die Anzeige sei nach seiner Ausreise aus Indien erstattet worden, und er vermute, dass es sich um eine politische Racheaktion handelt. Die Anzeige gäbe es seit Jänner 2009. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer davon erfahren habe, erklärte er, dass ihr politischer Führer XXXX bei einer Kundgebung bekannt gegeben hat, dass er alle seine Mitarbeiter zurück nach Indien holen werde und er dem Vater des Beschwerdeführers versprochen habe, dass er den Beschwerdeführer unterstützen werde. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer behauptet hat, dass seine Gegner die Anzeige gegen ihn erstattet haben, weil sie davon erfahren haben, dass er zurückkehren wolle, zum Zeitpunkt seines Entschlusses, nach Indien zurückzukehren, diese Anzeige aber bereits bestanden habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Kundgebung schon im November 2008 stattgefunden hat und sein Vater schon damals mit ihrem Vorsitzenden gesprochen hat, dass er den Beschwerdeführer zurückholen möchte. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückkehren wollen, aber sein Vater habe darauf bestanden. Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer jetzt angeführt hat, dass die Anzeige auf schweren Betrug lautet, während er in der Erstbefragung ausgesagt hat, dass eine Anzeige wegen Schlepperei existiert, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er beschuldigt werde, von jemandem Geld genommen und diesen betrogen zu haben, welches wie Schlepperei sei. Schließlich machte der Beschwerdeführer noch geltend, dass die Polizei in Indien wegen des Tempelattentats in Wien einmal im Monat zu seiner Familie nach Hause kommt und Fragen über ihn stellt.Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Erstaufnahmestelle OST des Bundesasylamtes am 17.06.2009 reichte er weitere Beweismittel ein (AS 37- 47), unter anderem die Kopie eines Reisepasses und einer Identitätskarte sowie ein weiteres Bescheinungsmittel, welches nicht übersetzt wurde, bei welchem es sich aber offenbar um die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers handelt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er nach den negativen Entscheidungen in seinem ersten Asylverfahren beschlossen hatte, nach Indien zurückzukehren und seine Familie kontaktierte, um sie damit zu beauftragen, seine Reisepasskopien und ein Leumundszeugnis für ihn zu besorgen, um sicher zu gehen, dass keine alten Verfahren in Indien gegen ihn anhängig sind. Seine Familie habe in seinem Auftrag auch einen Anwalt beauftragt. Es habe sich dann ergeben, dass es tatsächlich ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 420, gibt; dabei handle es sich seinem Wissen nach um schweren Betrug. Bei Rücksprache mit seinem Anwalt habe ihm dieser mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ein Leumundszeugnis aus Österreich über die Dauer seines Aufenthaltes schicken solle und der Anwalt dann bei Gericht die Anzeige gegen ihn anfechten werde. Erst danach solle er nach Indien zurückkehren. Aus diesen Gründen könne er nicht sofort nach Indien zurück. Er befürchte, dass er gleich am Flughafen festgenommen wird. Ferner befürchte er, dass er in Indien, wenn er in Haft ist, misshandelt wird und es weitere Verfahren gegen ihn geben wird. Warum dieses Verfahren in Indien gegen ihn anhängig ist, könne er nicht sagen; die Anzeige sei nach seiner Ausreise aus Indien erstattet worden, und er vermute, dass es sich um eine politische Racheaktion handelt. Die Anzeige gäbe es seit Jänner 2009. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer davon erfahren habe, erklärte er, dass ihr politischer Führer römisch 40 bei einer Kundgebung bekannt gegeben hat, dass er alle seine Mitarbeiter zurück nach Indien holen werde und er dem Vater des Beschwerdeführers versprochen habe, dass er den Beschwerdeführer unterstützen werde. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer behauptet hat, dass seine Gegner die Anzeige gegen ihn erstattet haben, weil sie davon erfahren haben, dass er zurückkehren wolle, zum Zeitpunkt seines Entschlusses, nach Indien zurückzukehren, diese Anzeige aber bereits bestanden habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Kundgebung schon im November 2008 stattgefunden hat und sein Vater schon damals mit ihrem Vorsitzenden gesprochen hat, dass er den Beschwerdeführer zurückholen möchte. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückkehren wollen, aber sein Vater habe darauf bestanden. Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer jetzt angeführt hat, dass die Anzeige auf schweren Betrug lautet, während er in der Erstbefragung ausgesagt hat, dass eine Anzeige wegen Schlepperei existiert, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er beschuldigt werde, von jemandem Geld genommen und diesen betrogen zu haben, welches wie Schlepperei sei. Schließlich machte der Beschwerdeführer noch geltend, dass die Polizei in Indien wegen des Tempelattentats in Wien einmal im Monat zu seiner Familie nach Hause kommt und Fragen über ihn stellt.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen. Dazu nahm der Beschwerdeführer insofern Stellung, als er erklärte, dass jetzt klar ist, dass es ein Verfahren gegen ihn gibt, was in seinem ersten Verfahren noch nicht offensichtlich war. Die Anzeige sei ihm gefaxt worden; er habe keine Möglichkeit ein Original zu besorgen, da er von der Anzeige nur eine Kopie erhalte.Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Dazu nahm der Beschwerdeführer insofern Stellung, als er erklärte, dass jetzt klar ist, dass es ein Verfahren gegen ihn gibt, was in seinem ersten Verfahren noch nicht offensichtlich war. Die Anzeige sei ihm gefaxt worden; er habe keine Möglichkeit ein Original zu besorgen, da er von der Anzeige nur eine Kopie erhalte.

Bei seiner neuerlichen Einvernahme am 25.06.2009 wurde ihm nochmals die Gelegenheit gegeben zur geplanten Vorgangsweise des Bundesasylamtes, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, Stellung zu nehmen und äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass in seinem Vorverfahren vor Ort Ermittlungen durchgeführt wurden, es diesen Sachverhalt jedoch damals noch nicht gegeben hat, somit ein neuer Asylgrund vorliegt. Er sei in seiner Heimat in seiner Abwesenheit angezeigt bzw. fälschlicherweise angeklagt worden, und es sei aufgrund dieser Anklage ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er ersuche die Behörde, diesen Sachverhalt in einem neuen Verfahren neuerlich zu ermitteln. Zu seiner Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte, sondern nur Freunde und Bekannte hat.

Mit Bescheid vom 27.07.2009, Zl. 09 06.900 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 27.07.2009, Zl. 09 06.900 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 04.08.2009 Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 26.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 27.07.2009; das gegenständliche Verfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. Nr. 29/2009 zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 27.07.2009; das gegenständliche Verfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 29 aus 2009, zu führen.

2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.

§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.

Nach sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084) würde nunmehr die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle eines Kontrollorgan nach Erschöpfung des (eininstanzlichen!) Instanzenzuges (Art. 129 c B-VG) ausgehöhlt und die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem quasi eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen.Nach sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084) würde nunmehr die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle eines Kontrollorgan nach Erschöpfung des (eininstanzlichen!) Instanzenzuges (Artikel 129, c B-VG) ausgehöhlt und die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem quasi eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer brachte in seinem zweiten Asylverfahren vor, dass gegen ihn fälschlicherweise eine Anzeige wegen Schlepperei oder schweren Betrugs erstattet wurde und legte diesbezüglich einen First Information Report (FIR) vom Jänner 2009 und eine "Proclamation", dass der Beschwerdeführer bei Gericht erscheinen müsse, vor. Das Bundesasylamt hat es jedoch gänzlich unterlassen, sich mit diesen Beweismitteln auseinanderzusetzen und sie in Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens einer Würdigung zu unterziehen. Weder wurde der FIR, welcher nur in Punjabi vorliegt, übersetzt noch wurde dessen Inhalt näher mit dem Beschwerdeführer erörtert noch wurden sonstige Ermittlungsschritte zur Überprüfung des FIR gesetzt, sodass nicht ersichtlich ist, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wurde und welche Umstände diesem FIR zur Grunde liegen. Gleiches gilt für die "Proclamation". Es mag zutreffen, dass die behauptete Falschanzeige durch die politischen Gegner des Beschwerdeführers aufgrund der im ersten Asylverfahren angenommen Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit, als nicht den Tatsachen entsprechend angesehen werden könnte, jedoch ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer Beweismittel eben zur Untermauerung seines diesbezüglichen Vorbringens vorgelegt hat, welche das Bundesasylamt weder überprüft hat, beispielsweise durch einen Sachverständigen, noch mit dem Beschwerdeführer näher erörtert hat bzw. den Beschwerdeführer näher dazu befragt hat, sondern vielmehr gänzlich ignoriert hat, wodurch es sich aber auch die Möglichkeit nahm, eine schlüssige Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens eines "glaubhaften Kerns" zu treffen.

Abschließend ist noch anzumerken, dass das Bundesasylamt ebenso wenig auf die Behauptung des Beschwerdeführers eingegangen ist, dass die indische Polizei seiner Familie wegen des Attentats in Wien Fragen über ihn stellt. Auch dazu hätte das Bundesasylamt eine nähere Befragung durchführen und eine Würdigung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit bzw. einen "glaubhaften Kern" vornehmen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - qualifiziert mangelhafte Feststellungen und darauf beruhende fehlerhafte Beweiswürdigung zur Frage des glaubwürdigen Kernes - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (zB Befassung der Staatendokumentation, Einholung eines Sachverständigengutachtens) den vom Beschwerdeführer behaupteten neuen Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel so präzise als möglich zu erfassen und beweiswürdigend zu bewerten, um dann eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache treffen zu können.

5. Somit wäre es also, zusammengefasst, möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis hinsichtlich der Gewährung von internationalem Schutz hätte kommen können; daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise mit einer rechtsrichtigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht angenommen werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht eingegangen wäre. Da zielgerichtete Ermittlungen - wie oben beschrieben - erforderlich sind, erscheint jedenfalls eine Vernehmung des Beschwerdeführers zwingend erforderlich.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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