TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/3 C8 244884-2/2009

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Veröffentlicht am 03.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §37
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C8 244884-2/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, AZ: 09 08.136-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, AZ: 09 08.136-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX vom 07.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zahl 09 08.136-EAST Ost, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 vom 07.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zahl 09 08.136-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 37 AsylG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 37, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 15.05.2003 einen Asylantrag in Österreich. Am 26.09.2003 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dubliner Übereinkommens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und noch am selben Tag von der Bundespolizeidirektion Salzburg einer niederschriftlichen Befragung unterzogen, in welcher er bezüglich seiner Fluchtgründe angab, in Indien Mitglied der Kongresspartei zu sein und aus diesem Grund dort verfolgt zu werden.

In Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.11.2003 in der Außenstelle Salzburg des Bundesasylamtes niederschriftlich bezüglich seines Fluchtweges und seiner Fluchtgründe einvernommen. Er gab an, dass er am 27.04.2003 Indien verlassen habe und über Moskau, Spanien und Paris nach Österreich gekommen sei. Sein Reisepass sei ihm in Wien gestohlen worden. Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte er vor, dass er in Indien wegen mutmaßlicher Kontakte zu Terroristen gesucht werde. Er sei "Hilfsfahrer" und die Polizei habe Sprengstoff in dem von ihm genutzten LKW gefunden und ihn gemeinsam mit dem Fahrer im September oder Oktober 2002 inhaftiert. Den Sprengstoff hätten zwei Anhalter in den Wagen gebracht. Bei einer Fahrzeugkontrolle hätten die Anhalter unter Androhung von Waffengewalt den Fahrer dazu gezwungen, nicht anzuhalten. Bei einer Straßensperre der Polizei seien die Anhalter wenig später geflohen, die Polizei habe Sprengstoff und Waffen der Anhalter im LKW entdeckt. Die Polizei habe den Beschwerdeführer geschlagen, zwei Monate im Gefängnis gefangen gehalten und es sei auch zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Der Beschwerdeführer sei aus dem Gefängnis zu seiner Tante geflohen und in Folge nach Europa gekommen. Befragt, warum der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Einvernahme angegeben habe, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Kongresspartei Indien verlassen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass er das niemals gesagt habe und das dies falsch von Dolmetscher übersetzt worden sei.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchteil II).Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei).

Am 30.06.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zu einer Haftstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.Am 30.06.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 zu einer Haftstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes 05.03.2009, Zl. C8 244884-0/2008/12 E, gemäß den §§ 7, 8 AsylG, BGBl.I Nr.1997/76 idgF als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes 05.03.2009, Zl. C8 244884-0/2008/12 E, gemäß den Paragraphen 7, 8, AsylG, BGBl.I Nr.1997/76 idgF als unbegründet abgewiesen wurde.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 10.03.2009 in Rechtskraft.

2. Am 01.07.2009 wurde der Beschwerdeführer um 07.40 Uhr im Zuge einer Verkehrskontrolle zur Anhaltung gebracht. Dieser legitimierte sich dabei mit einem griechischen Führerschein, welcher als Totalfälschung erkannt werden konnte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich in dem vom Beschwerdeführer verwendeten Reisepass ein griechischer Sichtvermerk befand, welcher als entfremdet zur Fahndung ausgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vorläufig gemäß § 120 FPG festgenommen und hinsichtlich der strafbaren Handlung angezeigt.2. Am 01.07.2009 wurde der Beschwerdeführer um 07.40 Uhr im Zuge einer Verkehrskontrolle zur Anhaltung gebracht. Dieser legitimierte sich dabei mit einem griechischen Führerschein, welcher als Totalfälschung erkannt werden konnte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich in dem vom Beschwerdeführer verwendeten Reisepass ein griechischer Sichtvermerk befand, welcher als entfremdet zur Fahndung ausgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vorläufig gemäß Paragraph 120, FPG festgenommen und hinsichtlich der strafbaren Handlung angezeigt.

Am 10.07.2009 stellte der sich seit 01.07.2009 in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 01.07.2009 aufgenommenen Niederschrift mit der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gab der Beschwerdeführer zunächst an für Griechenland eine Aufenthaltsbewilligung und eine Arbeitsbewilligung bis 2010 zu besitzen. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er sich seit Juni 2005 durchgehend in Griechenland aufgehalten.

Im Zuge der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift gab dieser später an, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe. Er befinde sich seit 2003 in Österreich, sein Name sei XXXX. Die Daten im Reisepass seien richtig. Er habe mit dem Geburtsdatum XXXX im Mai 2003 um Asyl angesucht. Sein griechisches Visum habe er sich vor vier Monaten von einem Inder mit dem Namen XXXX gekauft.Im Zuge der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift gab dieser später an, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe. Er befinde sich seit 2003 in Österreich, sein Name sei römisch 40 . Die Daten im Reisepass seien richtig. Er habe mit dem Geburtsdatum römisch 40 im Mai 2003 um Asyl angesucht. Sein griechisches Visum habe er sich vor vier Monaten von einem Inder mit dem Namen römisch 40 gekauft.

Mit Bescheid vom 01.07.2009, Zahl III-1144834, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid vom 01.07.2009, Zahl III-1144834, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

In der mit dem Beschwerdeführer am 10.7.2009 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er sich seit 03.07.2009 im Hungerstreik befinde. Er fühle sich aber wohl und die Einvernahme könne vorgenommen werden.

Er stelle nunmehr einen neuen Asylantrag, weil er nach Indien nicht zurückkehren wolle, da er befürchte von der Polizei in Indien verhaftet und unschuldig verurteilt zu werden.

Die von seinem letzten Asylantrag angegebenen Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Er habe hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte keine Neuigkeiten vorzubringen. Vor drei oder vier Jahren seien auch seine Eltern von der ehemaligen Wohnadresse geflüchtet, da sie von der Polizei öfters aufgesucht, schikaniert und nach ihm befragt worden wären. Er habe dies telefonisch über einen Nachbarn XXXX erfahren.Die von seinem letzten Asylantrag angegebenen Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Er habe hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte keine Neuigkeiten vorzubringen. Vor drei oder vier Jahren seien auch seine Eltern von der ehemaligen Wohnadresse geflüchtet, da sie von der Polizei öfters aufgesucht, schikaniert und nach ihm befragt worden wären. Er habe dies telefonisch über einen Nachbarn römisch 40 erfahren.

Den allerletzten Kontakt nach Indien habe er vor ca. 3 1/2 bzw. 4 Jahren gehabt. Danach habe er niemanden mehr in Indien kontaktiert.

Am 20.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, aus welcher hervorging, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Am 20.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, aus welcher hervorging, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Am 23.07.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen und brachte vor, dass er kurz vor seiner Festnahme mit seiner Mutter telefoniert habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie wegen der Schikanen den Ort gewechselt habe. Trotzdem wäre sie an der neuen Adresse schikaniert worden. Auch der Beschwerdeführer wäre dort von der Polizei gesucht worden.

Auf die Frage, wie er seine Mutter erreicht habe, nachdem ihm diese erst am Telefon erzählt habe, dass sie einen Wohnortwechsel vorgenommen habe, gab dieser an einen Freund angerufen zu haben, welcher ihm dies erzählt habe.

Außerdem möchte er erwähnen, dass er mit einer Portugiesin mit dem Namen XXXX verheiratet sei. Sie sei bei ihm gewesen und sei einen Tag vor seiner Festnahme nach Portugal zurückgekehrt. Ein Freund von ihm habe die Heiratsurkunde. Die Heiratsurkunde habe der Beschwerdeführer bisher nicht besorgt, da er Angst gehabt hätte. Er habe vor sich einen Aufenthaltstitel für Portugal zu beschaffen. Dies hätten sowohl seine Frau als auch er selbst vorgehabt.Außerdem möchte er erwähnen, dass er mit einer Portugiesin mit dem Namen römisch 40 verheiratet sei. Sie sei bei ihm gewesen und sei einen Tag vor seiner Festnahme nach Portugal zurückgekehrt. Ein Freund von ihm habe die Heiratsurkunde. Die Heiratsurkunde habe der Beschwerdeführer bisher nicht besorgt, da er Angst gehabt hätte. Er habe vor sich einen Aufenthaltstitel für Portugal zu beschaffen. Dies hätten sowohl seine Frau als auch er selbst vorgehabt.

Mit Bescheid vom 27.07.2009, Zl. 09 08.136-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 10.07.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Des weiteren wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 27.07.2009, Zl. 09 08.136-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 10.07.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Des weiteren wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob fristgerecht am 10.08.2009 eine Beschwerde, in welcher dieser ausführte, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gewesen wäre; überdies sei durch den Hungerstreik die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers insofern beeinträchtigt gewesen wäre, als dieser nicht im Detail seine asylrelevanten Umstände, weshalb eine Rückkehr nach Indien nicht möglich gewesen wäre, darlegen konnte.

Außerdem habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er in Portugal eine Ehegattin und Familie seit 6 Jahren habe. Auf diesen Umstand sei von Seiten des Bundesasylamt nicht eingegangen worden. Der Beschwerdeführer laufe für den Fall der Abschiebung nach Indien Gefahr nicht mehr in den Europäischen Raum bzw. zu seiner Ehegattin zurückkehren zu können.

Des weiteren wäre nicht auf die Tatsache eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen im Sinne der nunmehr bestehenden Änderungen des NAG seit 01.05.2009 erfüllt habe, da der Beschwerdeführer seit 01.05.2004 durchgängig in Österreich und mindestens die Hälfte des Zeitraumes rechtmäßig im Sinne der Bestimmung des § 44 NAG gewesen wäre.Des weiteren wäre nicht auf die Tatsache eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen im Sinne der nunmehr bestehenden Änderungen des NAG seit 01.05.2009 erfüllt habe, da der Beschwerdeführer seit 01.05.2004 durchgängig in Österreich und mindestens die Hälfte des Zeitraumes rechtmäßig im Sinne der Bestimmung des Paragraph 44, NAG gewesen wäre.

Überdies wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, dass der Bescheid einer Vollstreckung zugänglich sei und der Beschwerdeführer reale Gefahr laufe, eine Verletzung der ihm laut den Bestimmungen der Art 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte zu erfahren, gestellt.Überdies wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, dass der Bescheid einer Vollstreckung zugänglich sei und der Beschwerdeführer reale Gefahr laufe, eine Verletzung der ihm laut den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte zu erfahren, gestellt.

Die Beschwerde langte zusammen mit dem Akt des Bundesasylamtes am 14.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Beschwerdeverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Beschwerdeverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

2. Im zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer in der mit dem Beschwerdeführer am 10.07.2009 aufgenommenen Niederschrift vor, dass die von seinem letzten Asylantrag angegebenen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sind. Seine vor drei oder vier Jahren von seiner Wohnadresse geflüchteten Eltern sind ebenso von der Polizei aufgesucht, schikaniert und nach dem Beschwerdeführer befragt worden. Dies hat ihm ein in Indien lebender Nachbar vor dreieinhalb oder vier Jahren erzählt. Er kann nach Indien nicht mehr zurückkehren, da er nach wie vor befürchtet von der Polizei verhaftet und unschuldig verurteilt zu werden.

Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer immer noch von der indischen Polizei gesucht wird, seine Eltern deswegen schikaniert werden und der Beschwerdeführer Angst hat von der Polizei verhaftet und unschuldig verurteilt zu werden, nimmt auf die im vorigen Verfahren behaupteten Schwierigkeiten mit der Polizei und damit in Verbindung stehende Ereignisse Bezug, die vor dem rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden haben. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

Der Beschwerdeführer räumt im Übrigen in der mit diesem am 10.07.2009 aufgenommen Niederschrift selbst ein von diesem Umstand bei seinem letzten Kontakt nach Indien - vor 3 1/2 bis 4 Jahren- von einem Nachbarn davon erfahren zu haben. In der Niederschrift vom 23.07.2009 gab der Beschwerdeführer entgegen seiner ursprünglichen Aussage zwar an, dass er kurz vor seiner Verhaftung von seiner Mutter erfahren hat, dass diese wegen Schikanen den Wohnort gewechselt hat. Trotzdem sei diese an der neuen Adresse wegen dem Beschwerdeführer belästigt worden und dieser von der Polizei gesucht worden.

Abgesehen davon, dass diese Aussage absolut unglaubwürdig ist, zumal der Beschwerdeführer auf die Frage, wie der Beschwerdeführer seine Mutter erreicht habe, wenn dieser vom Wohnortwechsel seiner Mutter erst in diesem Gespräch erfahren habe, angab, von einem Freund von diesem Geschehen erfahren zu haben, kann von keinem neuen Sachverhalt ausgegangen werden, zumal die behauptete Verfolgung der Polizei wiederum auf den vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bestehenden Sachverhalt Bezug nimmt.

In diesem Vorbringen könnte auch kein "glaubhafter Kern" erblickt werden, dem Asylrelevanz zukommen könnte. Schon im rechtskräftigen ersten Asylverfahren wurden die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewertet. Insofern erscheint die im zweiten Verfahren behauptete neuerliche Suche durch die Polizei schon unter diesem Gesichtspunkt als nicht glaubwürdig, stützt sie sich auf die Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens.

Was die Forderung der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen im konkreten Fall betrifft, so wird darauf verwiesen, dass bereits im ersten Asylantrag ein entsprechendes individuelles Gutachten noch vom seinerzeit zuständigen UBAS eingeholt wurde.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben. Im Hinblick des Umstandes, dass sich der Sachverhalt den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem Vorbringen im ersten Asylverfahren nicht geändert hat, bestand auch kein Grund ein erneutes Gutachten einzuholen.

Hinsichtlich der Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass dieser nicht im Detail seine asylrelevanten Umstände, weshalb eine Rückkehr nach Indien nicht möglich wäre, darlegen konnte, weil die Konzentrationsfähigkeit durch den Hungerstreik beeinträchtigt gewesen sein soll, wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich befragt wurde, ob ihm Beschwerden bzw. Krankheiten an einer Einvernahme hindern würden. Dazu gab dieser ausdrücklich an, dass er einvernommen werden kann, da er sich zu diesem Zeitpunkt gut gefühlt hat. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die Einvernahme von der Bundespolizeidirektion Wien nicht durchgeführt worden wäre.

Im Übrigen bekräftigte der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen lediglich den im ersten Asylverfahren dargelegten Sachverhalt, indem dieser angab, dass die letzten beim Asylantrag angegeben Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sind. Etwaige Detailausführungen hätten insofern von Seiten des Beschwerdeführers gar nicht erfolgen können, zumal der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat seit 3 1/2 bis 4 Jahren keinen Kontakt in seine Heimat mehr zu haben. Im Übrigen enthalten auch die in der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde keine diesbezüglichen Ausführungen.

Was das Vorbringen, dass auch seine Familienangehörigen vor drei oder vier Jahren von seiner ehemaligen Wohnadresse geflüchtet sind, da diese von der Polizei öfters aufgesucht, nach dem Beschwerdeführer befragt worden sind und schikaniert wurden, ist diesbezüglich auszuführen, dass es sich bei diesem Vorbringen um Umstände handelt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Der Beschwerdeführer räumt- wie bereits auch oben ausgeführt- selbst ein, diese Information schon vor ca. 3 1/2 bis 4 Jahren von seinem Nachbarn, mit welchen er den letzten Kontakt nach Indien gehabt hat, erfahren zu haben.

Da es sich dabei um zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatsachen handelt, wären diese ohnehin nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen gewesen. Es wäre allenfalls Gegenstand eines Antrages auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG gewesen. Es sind allerdings auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon im ersten Verfahren davon berichten hätten können.Da es sich dabei um zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatsachen handelt, wären diese ohnehin nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen gewesen. Es wäre allenfalls Gegenstand eines Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG gewesen. Es sind allerdings auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon im ersten Verfahren davon berichten hätten können.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der mit diesem am 23.07.2009 aufgenommenen Niederschrift angab, diese Information nunmehr kurz vor seiner Festnahme von seiner Mutter erfahren zu haben und dies im klaren Widerspruch zur ursprünglichen Aussage, dass der Beschwerdeführer vor 3 1/2 bis 4 den letzten Kontakt nach Indien gehabt hat, steht, so hätte dies überdies keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung des ersten Asylverfahrens. Aus dem seinerzeit herangezogenen Gutachten ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer niemals Probleme mit der indischen Polizei gehabt hat, sondern vielmehr nach Europa gegangen ist, um dort Geld zu verdienen.

Somit kann in diesem erneuten Vorbringen mangels jeglicher Substanz und Plausibilität kein "glaubhafter Kern" erblickt werden, dem Asylrelevanz zukommen könnte.

3. Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Indien bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht geändert hat, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage versichert hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Hinsichtlich des Vorbringens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass in Portugal

seine Ehegattin und Familie seit sechs Jahren leben würde und von Seiten des Bundesasylamtes darauf nicht eingegangen wurde bzw. diese Angaben des Beschwerdeführers nicht hinterfragt worden wären, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2009 in der mit der Bundespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschrift zu seinen persönlichen Daten angab ledig zu sein. Überdies gab dieser ausdrücklich an keine Kinder bzw. keine Ehefrau zu haben. Seinen Angaben nach leben sowohl seine Mutter als auch seine Geschwister an einer ihm nunmehr unbekannte Adressen in Indien. Ebenso hat der Beschwerdeführer sowohl vor der für Meldeangelegenheiten zuständigen Behörde als auch vor dem Landesgerichtgericht XXXX in der Hauptverhandlung am 30.06.2005 angegeben, dass er ledig ist.seine Ehegattin und Familie seit sechs Jahren leben würde und von Seiten des Bundesasylamtes darauf nicht eingegangen wurde bzw. diese Angaben des Beschwerdeführers nicht hinterfragt worden wären, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2009 in der mit der Bundespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschrift zu seinen persönlichen Daten angab ledig zu sein. Überdies gab dieser ausdrücklich an keine Kinder bzw. keine Ehefrau zu haben. Seinen Angaben nach leben sowohl seine Mutter als auch seine Geschwister an einer ihm nunmehr unbekannte Adressen in Indien. Ebenso hat der Beschwerdeführer sowohl vor der für Meldeangelegenheiten zuständigen Behörde als auch vor dem Landesgerichtgericht römisch 40 in der Hauptverhandlung am 30.06.2005 angegeben, dass er ledig ist.

Erst in der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 23.07.2009 gab dieser an mit einer portugiesischen Staatsbürgerin, welche in einem Dorf in Portugal lebt, verheiratet zu sein. Die Aussage, dass er diesen Umstand bei der Polizei nicht erwähnt hat, weil er Angst gehabt hat deswegen von der Fremdenpolizei bestraft zu werden, kann von Seiten des Asylgerichtshofes lediglich als Schutzbehauptung angesehen werden.

Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über keine Heiratsurkunde, während sein Freund eine solche besitzen soll, verfügt. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer bisher aus Angst seine Heiratsurkunde nicht besorgt hat, kann ebenso nur als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal auch in der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde weder eine Kopie noch das Orginal einer entsprechenden Heiratsurkunde als Beilage angefügt war.

Darüber hinaus erscheint es dem Asylgerichtshof nicht glaubwürdig, dass die Ehefrau gerade einen Tag vor seiner Festnahme aus Österreich abgereist ist. Dies erscheint insofern unglaubwürdig, als der Beschwerdeführer offenbar nicht einmal das Dorf seiner Ehegattin, in welcher diese in Portugal wohnt, nennen konnte.

Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Ausweisung nach dem AsylG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Ausweisung nach dem AsylG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht; er hat niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich und reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte hier unbegründete Asylanträge mit unrichtigen Verfolgungsbehauptungen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine Mutter und Geschwister leben in Indien.

Überdies wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Schlepperei nach § 104 Abs 1 Z 3, 4 FremdenG, welche am 30.06.2005 in Rechtskraft erwachsen ist, verurteilt. Unabhängig davon steht die Entscheidung eines nach §§ 224 ff StGB anhängigen Strafverfahrens bei Gericht aus. Der Beschwerdeführer verwendete im Rahmen einer Amtshandlung von Organen der Bundespolizeidirektion Wien einen gefälschten griechischen Führerschein als Identitätsnachweis. Außerdem wurde von Organen der Sicherheitsbehörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass verwendete, welcher einen im EKIS zur Fahndung ausgeschriebenen griechsichen Sichtvermerk verwendet.Überdies wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 3, 4, FremdenG, welche am 30.06.2005 in Rechtskraft erwachsen ist, verurteilt. Unabhängig davon steht die Entscheidung eines nach Paragraphen 224, ff StGB anhängigen Strafverfahrens bei Gericht aus. Der Beschwerdeführer verwendete im Rahmen einer Amtshandlung von Organen der Bundespolizeidirektion Wien einen gefälschten griechischen Führerschein als Identitätsnachweis. Außerdem wurde von Organen der Sicherheitsbehörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass verwendete, welcher einen im EKIS zur Fahndung ausgeschriebenen griechsichen Sichtvermerk verwendet.

Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa fünfjährigen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa fünfjährigen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Einwand, dass auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen (auch die sonstigen) im Sinne der nunmehr bestehenden Änderungen des NAG seit 01.05.2009 erfüllt, da dieser seit 01.05.2004 durchgängig in Österreich und mindestens die Hälfte des Zeitraumes rechtmäßig im Bundesgebiet i.S.d . § 44 NAG aufhältig ist, geht schon insofern ins Leere, als der Beschwerdeführer nicht die in § 44 Abs. 4 NAG vorgesehene Integration erfüllt, da dieser über keine arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt, darüber hinaus in Österreich über keine Lenkerberechtigung verfügt seinen in Indien erlernten Beruf als LKW-Fahrer nachzugehen und nur wenig Deutsch spricht.Der Einwand, dass auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen (auch die sonstigen) im Sinne der nunmehr bestehenden Änderungen des NAG seit 01.05.2009 erfüllt, da dieser seit 01.05.2004 durchgängig in Österreich und mindestens die Hälfte des Zeitraumes rechtmäßig im Bundesgebiet i.S.d . Paragraph 44, NAG aufhältig ist, geht schon insofern ins Leere, als der Beschwerdeführer nicht die in Paragraph 44, Absatz 4, NAG vorgesehene Integration erfüllt, da dieser über keine arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt, darüber hinaus in Österreich über keine Lenkerberechtigung verfügt seinen in Indien erlernten Beruf als LKW-Fahrer nachzugehen und nur wenig Deutsch spricht.

Abgesehen davon ist nach § 3 NAG ausschließlich der örtlich zuständige Landeshauptmann für die Erteilung einer solchen Niederlassungsbewilligung zuständig. Überdies ergibt sich aus den Erläuterungen zu § 44 NAG, dass der Gesetzgeber damit jene Fälle regeln wollte, in denen die Asylbehörden noch nicht über die Ausweisungsentscheidung absprechen mussten. Da im gegenständlichen Fall nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eine Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn - wie im gegenständlichen Fall- ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werden muss, würde § 44 NAG nicht zur Anwendung kommen.Abgesehen davon ist nach Paragraph 3, NAG ausschließlich der örtlich zuständige Landeshauptmann für die Erteilung einer solchen Niederlassungsbewilligung zuständig. Überdies ergibt sich aus den Erläuterungen zu Paragraph 44, NAG, dass der Gesetzgeber damit jene Fälle regeln wollte, in denen die Asylbehörden noch nicht über die Ausweisungsentscheidung absprechen mussten. Da im gegenständlichen Fall nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eine Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn - wie im gegenständlichen Fall- ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werden muss, würde Paragraph 44, NAG nicht zur Anwendung kommen.

Im Übrigen ist nach § 10 Abs. 2 AsylG eine Ausweisung nur dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder dies eine Verletzung nach Art 8 EMRK darstellen würde. Da auch § 10 Abs. 3 AsylG im Hinblick einer Verletzung nach Art 3 EMRK im gegenständlichen Fall nicht entgegensteht, der Beschwerdeführer kein Aufenthaltrecht außerhalb des AsylG verfügt und keinen familiären Bindungen in Österreich hat, ist die Ausweisung gerechtfertigt.Im Übrigen ist nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Ausweisung nur dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder dies eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen würde. Da auch Paragraph 10, Absatz 3, AsylG im Hinblick einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK im gegenständlichen Fall nicht entgegensteht, der Beschwerdeführer kein Aufenthaltrecht außerhalb des AsylG verfügt und keinen familiären Bindungen in Österreich hat, ist die Ausweisung gerechtfertigt.

Überdies geht der Einwand, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Abschiebung nach Indien Gefahr läuft, nicht mehr in den Europäischen Raum zu seiner Gattin zurückkehren zu können, ins Leere. Abgesehen davon, dass der Asylgerichtshof auf Grund der oben angeführten Ausführungen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben ohnehin mit keiner portugiesischen Ehegattin verheiratet ist, der Beschwerdeführer nach sechs Jahren Ehe noch über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt, wird darauf verwiesen, dass eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich ist, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff bedeuten kann. Demnach kann die Ausweisung im gegenständlichen Fall im Hinblick der Ehe mit einer in Portugal lebenden portugisischen Staatsbürgerin, unter Berücksichtung der Verurteilung des Verbrechens der Schlepperei für 14 Monate und des noch anhängigen strafrechtlichen Verfahrens §§ 228ff StGB keinen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen, wenn ein solcher nach der Judikatur des EGMR schon im Fall NNYANZI, in welchen die Beziehung im Aufenthaltsstaat begründet wurde, nicht gesehen wurde. Überdies ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Einwanderung aller Voraussicht nicht verwehrt sein wird einen entsprechenden Antrag in Portugal auf Familienzusammenführung mit seiner dort lebenden Ehegattin, welche die portugisische Staatsbürgerschaft besitzt, zu stellen.Überdies geht der Einwand, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Abschiebung nach Indien Gefahr läuft, nicht mehr in den Europäischen Raum zu seiner Gattin zurückkehren zu können, ins Leere. Abgesehen davon, dass der Asylgerichtshof auf Grund der oben angeführten Ausführungen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben ohnehin mit keiner portugiesischen Ehegattin verheiratet ist, der Beschwerdeführer nach sechs Jahren Ehe noch über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt, wird darauf verwiesen, dass eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich ist, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff bedeuten kann. Demnach kann die Ausweisung im gegenständlichen Fall im Hinblick der Ehe mit einer in Portugal lebenden portugisischen Staatsbürgerin, unter Berücksichtung der Verurteilung des Verbrechens der Schlepperei für 14 Monate und des noch anhängigen strafrechtlichen Verfahrens Paragraphen 228 f, f, StGB keinen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen, wenn ein solcher nach der Judikatur des EGMR schon im Fall NNYANZI, in welchen die Beziehung im Aufenthaltsstaat begründet wurde, nicht gesehen wurde. Überdies ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Einwanderung aller Voraussicht nicht verwehrt sein wird einen entsprechenden Antrag in Portugal auf Familienzusammenführung mit seiner dort lebenden Ehegattin, welche die portugisische Staatsbürgerschaft besitzt, zu stellen.

Die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist daher zu bestätigen.Die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides ist daher zu bestätigen.

II: Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung, Beschwerde ergriffen, so hat der Asylgerichtshof nach § 37 Abs.1 AsylG dieser Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversertheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.II: Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung, Beschwerde ergriffen, so hat der Asylgerichtshof nach Paragraph 37, Absatz eins, AsylG dieser Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversertheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Schon im Rahmen des Vorbringens des ersten Asylverfahrens sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche eine aufschiebende Wirkung i. S.d. § 37 Abs. 1 AsylG gerechtfertigt hätten. Auch im Vorbringen des zweiten Asylverfahrens und in der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde sind keine relevanten Anhaltspunkte hervorgekommen, welche eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ergeben hätten.Schon im Rahmen des Vorbringens des ersten Asylverfahrens sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche eine aufschiebende Wirkung i. S.d. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG gerechtfertigt hätten. Auch im Vorbringen des zweiten Asylverfahrens und in der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde sind keine relevanten Anhaltspunkte hervorgekommen, welche eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ergeben hätten.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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