TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/11 S12 404611-2/2009

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Veröffentlicht am 11.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S12 404.611-2/2009/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Somalia, vertreten durch: Mag. Michael Schleich, p.A. SOS Menschenrechte, Rudolfstraße 64, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, FZ. 08 04.718-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch: Mag. Michael Schleich, p.A. SOS Menschenrechte, Rudolfstraße 64, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, FZ. 08 04.718-BAL, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 28.05.2008 illegal über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte am 29.05.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Anfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 05.02.2008 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war (Eurodac ID: GR21886758).

1.2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihr Heimatland vor ca. fünf Monaten legal mit ihrem eigenen Reisepass verlassen und sei über Syrien und die Türkei nach Griechenland und zwar auf die Insel Mytilini gereist. Dort sei sie von den griechischen Behörden aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden. Nach einer Woche Aufenthalt in diesem Lager sei sie von den griechischen Behörden auf die Straße gesetzt worden und weiter nach Athen gefahren. Dort habe sie ca. vier Monate lang auf der Straße gelebt und, da sie keine Verbesserung ihrer Lage gesehen habe, sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Sie habe von einem unbekannten Mann Dokumente erhalten, mit denen sie Griechenland verlassen habe können und sei am Vortag [28.05.2008] mit dem Flugzeug von Athen nach Wien geflogen. In Griechenland seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden; um Asyl habe sie nicht angesucht. Sie sei auf die Straße gesetzt worden und man habe ihr gesagt, dass sie innerhalb eines Monats das Land verlassen müsse. Über ihren Aufenthalt in Griechenland könne sie nur sagen, dass die Situation dort sehr schlecht sei. Es habe keine Hilfe und keine Unterstützung gegeben. Sie wolle nicht nach Griechenland zurück, da es ihr dort sehr schlecht gegangen sei. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da ihr Mann im Krieg getötet worden sei und sie Angst gehabt habe, auch getötet zu werden. Verwandtschaftliche Beziehungen im Bereich der Europäischen Union habe sie nicht.

1.3. Am 30.05.2008 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde.1.3. Am 30.05.2008 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde.

1.4. Am 03.06.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 30.05.2008 geführt werden (vgl. AS 37f).1.4. Am 03.06.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 30.05.2008 geführt werden vergleiche AS 37f).

1.5. Am 13.08.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie 23 Jahre alt und im Jahr 1985 geboren sei. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, sondern seien ihr in Griechenland nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie glaube, sie sei in Griechenland als Minderjährige geführt worden, da sie angegeben habe, 14 Jahre alt zu sein. Sie sei jedoch ganz sicher 23 Jahre alt. Sie habe in Somalia auch zwei Kinder und zwar einen neunjährigen Sohn und eine achtjährige Tochter. Zu ihrem gesundheitlichen Zustand gab sie an, sie sei gesund, aber im siebten Monat schwanger. Sie sei in Somalia vergewaltigt worden. (An dieser Stelle wurde die Einvernahme abgebrochen).

Am 10.09.2008 erfolgte die Fortsetzung der am 13.08.2008 abgebrochenen Einvernahme durch eine weibliche Referentin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch, und gab die Beschwerdeführerin hierbei im Wesentlichen an, sie habe keine Probleme mit ihrer Schwangerschaft. In Griechenland habe sie nicht um Asyl angesucht. Dort habe sie sich auf der Straße aufgehalten und in Parks geschlafen. Verpflegung habe sie von der Kirche erhalten. Sie habe keine Verwandten im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island. In der Folge belehrte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin dahingehend, dass das Konsultationsverfahren keine Zuständigkeit Griechenlands ergeben habe und daher das Asylverfahren in Österreich geführt werde. Hierzu gab die Beschwerdeführerin an, sie sei über das Meer nach Griechenland gekommen und dort sieben Tage inhaftiert gewesen. Dann habe sie eine Ausreiseaufforderung erhalten, dass sie innerhalb eines Monats das Land verlassen müsse. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie Anfang des Jahres von einem Unbekannten vergewaltigt worden sei. Daher könne sie dort nicht mehr leben. Anzeige habe sich nicht erstattet, da es in Somalia keine Polizei gebe. Sie sei verheiratet gewesen und habe zwei Kinder. Eines Tages sei ihr Mann von Verbrechern getötet worden, woraufhin sie nochmals geheiratet habe. Ihr zweiter Mann sei weggelaufen, als die Verbrecher wieder gekommen seien. Nach 20 Tagen sei sie dann von drei dieser Verbrecher vergewaltigt worden. Sie wisse nicht, ob das Kind, das sie erwarte, von einem der Vergewaltiger oder von ihrem Ehemann sei.

1.6. Am 12.09.2008 langte die Zustimmung Griechenlands vom 27.08.2008 zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ein, und zwar mit der Zusicherung, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Griechenland einen Asylantrag stellen könne (vgl. AS 81).1.6. Am 12.09.2008 langte die Zustimmung Griechenlands vom 27.08.2008 zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ein, und zwar mit der Zusicherung, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Griechenland einen Asylantrag stellen könne vergleiche AS 81).

1.7. Im Auftrag des Bundesasylamtes erstattete ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie am 03.10.2008 (Untersuchung am 01.10.2008) ein psychiatrisches Gutachten, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativem Stupor leide. Das Suizidrisiko sei mittelgradig; aktuell würden Hinweise für Suizidgedanken fehlen. Im Falle einer Überstellung nach Griechenland könne eine Verschlechterung in lebensbedrohlichem Ausmaß unter psychosozialer Belastung nicht sicher ausgeschlossen werden, insbesondere da die Beschwerdeführerin derzeit aufgrund der Schwangerschaft ohnehin psychisch vermindert belastbar sei. Um bei der Überstellung nach Griechenland eine derartige Gefährdung zu minimieren, wäre eine psychiatrische Behandlung mittels Psychopharmaka in Verbindung mit einer psychologischen Begleitung vor, während und nach der Überstellung medizinisch indiziert. Nach Einleitung einer psychiatrischen Behandlung und erfolgten psychologischen Gesprächen müsse eine Überstellung möglich sein. Mit einer einsetzenden Remission müsste ca. sechs Monate nach Behandlungsbeginn zu rechnen sein.

1.8. Am 13.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erneut in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Gesundheitlich gehe es ihr gut; der berechnete Geburtstermin sei ca. in einem Monat. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Sie sei in Griechenland gewesen und seien ihr dort die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe keinen Asylantrag gestellt, weil sie festgenommen und ihr mitgeteilt worden sei, dass sie innerhalb eines Monates Griechenland verlassen müsse. Sie könne in Griechenland nicht leben, da es dort schwer sei. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Griechenland zu überstellen, zum psychiatrischen Gutachten und zu den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderinformationen zu Griechenland wurde der Beschwerdeführerin eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

1.9. Am 29.10.2008 langte beim Bundesasylamt die aufgetragene Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, welcher zusammengefasst im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Zurückweisung ihres Asylantrages wegen der Zustimmung Griechenlands nach Zulassung des Verfahrens unzulässig und rechtswidrig sei. Eine Zurückweisung nach Zulassung sei nämlich nur in Ausnahmefällen - wenn wegen Ermittlungsmängel an die erste Instanz zurückverwiesen worden oder wenn der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten sei - möglich. Hierzu wurde unter Anführung von Beispielen auf die Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenates aus den Jahren 2006 und 2007 verwiesen. Ferner sei eine Einzelfallüberprüfung dahingehend vorzunehmen, ob sie in Griechenland tatsächlich sicher sei. Auch bei Vorliegen der vertraglichen Zuständigkeit sei zu überprüfen, ob der betroffene Dublin-Staat tatsächlich ein sicherer Drittstaat sei. Zur Lage in Griechenland wurde aus dem UNHCR Positionspapier vom April 2008 und Zeitungsberichten bzw. Interviews zitiert und darauf verwiesen, dass diese Berichte ihre persönliche Wahrnehmung bestätigten würden. Nach der Einreise in Griechenland seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen und ihr ein Papier ausgehändigt worden, dessen Inhalt sie nicht verstanden habe. Dolmetscher sei keiner anwesend gewesen. Dann sei sie nach Athen gefahren und dort hätten ihr andere Somalier erklärt, dass es sich bei diesem Papier um eine Aufforderung handeln würde, Griechenland innerhalb eines Monats zu verlassen. Entsprechend dieser Aufforderung habe sie fünfmal versucht, aus Griechenland auszureisen, sei jedoch jedes Mal am Flughafen von der Polizei festgenommen worden und habe erneut eine derartige Ausreiseaufforderung erhalten. Viele AsylwerberInnen müssten sich ihren Lebensunterhalt mit Prostitution und Drogenhandel verdienen, da die Untätigkeit der griechischen Behörden zu einem unwürdigen Leben führe. Sie habe keine Unterkunft bekommen und sei ihr auch nicht die Möglichkeit geboten worden, einen Asylantrag zu stellen. Aus all diesen Gründen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr ungeborenes Kind in Griechenland entsprechend aufgenommen und medizinisch versorgt würde. Es bestünde die Gefahr, dass sie mit ihrem Kind auf der Straße leben müsste und wäre zudem noch von der Möglichkeit einer Kettenabschiebung bedroht.

1.10. Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin in Linz komplikationslos und gesund geboren.1.10. Am römisch 40 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin in Linz komplikationslos und gesund geboren.

1.11. Am 09.01.2009 wurde die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, XXXX, vom Bundesasylamt in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch einvernommen und gab hierbei im Wesentlichen an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. In ihren bisherigen Einvernahmen habe sie die Wahrheit gesagt. Sie habe am 11.12.2008 als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin nach Griechenland zu überstellen, gab diese als gesetzliche Vertreterin an, sie sei in Griechenland auf die Straße geschickt worden. Nunmehr habe sie ein kleines Kind und Angst, sie würde mit ihrem Kind auf die Straße geschickt werden. Ihre Tochter hätte in Griechenland ein sehr schweres Leben. Sie habe Frauen gesehen, die in Griechenland mit ihren Kindern auf die Straße geschickt worden seien. Diesen Frauen gehe es sehr schlecht und sie wolle nicht in eine solche Situation kommen. In Österreich habe sie keine verwandtschaftlichen Bindungen. Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen zu den Länderinformationen zu Griechenland und zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes eingeräumt.1.11. Am 09.01.2009 wurde die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, römisch 40 , vom Bundesasylamt in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch einvernommen und gab hierbei im Wesentlichen an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. In ihren bisherigen Einvernahmen habe sie die Wahrheit gesagt. Sie habe am 11.12.2008 als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin nach Griechenland zu überstellen, gab diese als gesetzliche Vertreterin an, sie sei in Griechenland auf die Straße geschickt worden. Nunmehr habe sie ein kleines Kind und Angst, sie würde mit ihrem Kind auf die Straße geschickt werden. Ihre Tochter hätte in Griechenland ein sehr schweres Leben. Sie habe Frauen gesehen, die in Griechenland mit ihren Kindern auf die Straße geschickt worden seien. Diesen Frauen gehe es sehr schlecht und sie wolle nicht in eine solche Situation kommen. In Österreich habe sie keine verwandtschaftlichen Bindungen. Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen zu den Länderinformationen zu Griechenland und zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes eingeräumt.

1.12. Am 26.01.2009 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein, in welcher auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 29.10.2008 verwiesen wurde. Ferner wurde ausgeführt, dass die Erfahrungen der Beschwerdeführerin durch eine Vielzahl von Berichten bestätigt würden und verwies die Beschwerdeführerin - zum Teil unter wörtlicher Zitierung - auf die Recherche zur Situation von Asylsuchenden in Griechenland, durchgeführt von XXXX, Europareferent von pro Asyl vom 20. bis 28.10.2008 "The situation in Greek is out of control", auf einen Bericht von Human Rights Watch vom November 2008 "Stuck in a Revolving Door Iraqis and Other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union" sowie auf die "Ergänzenden Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom 01.12.2008".1.12. Am 26.01.2009 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein, in welcher auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 29.10.2008 verwiesen wurde. Ferner wurde ausgeführt, dass die Erfahrungen der Beschwerdeführerin durch eine Vielzahl von Berichten bestätigt würden und verwies die Beschwerdeführerin - zum Teil unter wörtlicher Zitierung - auf die Recherche zur Situation von Asylsuchenden in Griechenland, durchgeführt von römisch 40 , Europareferent von pro Asyl vom 20. bis 28.10.2008 "The situation in Greek is out of control", auf einen Bericht von Human Rights Watch vom November 2008 "Stuck in a Revolving Door Iraqis and Other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union" sowie auf die "Ergänzenden Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom 01.12.2008".

2. Mit Bescheid vom 05.02.2009, FZ. 08 04.718-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 05.02.2009, FZ. 08 04.718-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

In diesem Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativem Stupor leide. Darüber hinaus leide sie an keiner weiteren Erkrankung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Griechenland einer solchen Behandlung ausgesetzt werde, dass ihr Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohe. Unter Verweis auf die Länderfeststellungen zu Griechenland (vgl. Seite 9 bis Seite 25 des obigen Bescheides) wurde weiters festgehalten, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin lediglich subjektiver Natur seien. Ihre Angaben würden sich nicht mit den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderinformationen decken. Die Überprüfung der Situation in Griechenland hinsichtlich Asylverfahren, Versorgung etc. habe ergeben, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland keine Verletzung des Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.In diesem Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativem Stupor leide. Darüber hinaus leide sie an keiner weiteren Erkrankung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Griechenland einer solchen Behandlung ausgesetzt werde, dass ihr Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohe. Unter Verweis auf die Länderfeststellungen zu Griechenland vergleiche Seite 9 bis Seite 25 des obigen Bescheides) wurde weiters festgehalten, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin lediglich subjektiver Natur seien. Ihre Angaben würden sich nicht mit den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderinformationen decken. Die Überprüfung der Situation in Griechenland hinsichtlich Asylverfahren, Versorgung etc. habe ergeben, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland keine Verletzung des Artikel 3, EMRK nach sich ziehen würde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen zunächst der Verfahrensgang und das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt wurden. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die nachträgliche Zurückweisung als willkürliches, unvorhersehbares behördliches Handeln das Rechtsstaatprinzip verletze und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte. Ferner sei der Sachverständige in seinem psychiatrischen Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass eine Verschlechterung in lebensbedrohendem Ausmaß bei einer Überstellung nach Griechenland nicht sicher ausgeschlossen werden könne und habe sich hierbei unter anderem auch auf die damals bestehende Schwangerschaft bezogen. Das Bundesasylamt hätte sohin nach der Geburt des Kindes eine erneute Untersuchung zu veranlassen gehabt. Betreffend die Situation in Griechenland habe es die belangte Behörde verabsäumt, den konkreten Inhalt der ihr bekannten Berichte zu berücksichtigen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. UNHCR stelle nach wie vor eklatante Mängel bzw. beunruhigende Trends hinsichtlich der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren in Griechenland fest. Aus den dem Bundesasylamt vorliegenden, Berichten komme deutlich hervor, dass die Behebung der Mängel im griechischen Asylverfahren noch nicht erfolgt sei, da sich die Verbesserungen lediglich auf die Schaffung der Voraussetzungen für diese Behebung beziehen würden. Ferner sei - auf den konkreten Fall bezogen - auf die Praxis Norwegens zu verweisen, die keine Überstellungen von Familien mit Kindern vornehme. Die belangte Behörde habe es ferner unterlassen, Ermittlungen dahingehend zu treffen, ob eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK für die Beschwerdeführerin und ihr Kind mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei bzw. welche Vorkehrungen die griechischen Behörden hierzu treffen würden.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen zunächst der Verfahrensgang und das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt wurden. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die nachträgliche Zurückweisung als willkürliches, unvorhersehbares behördliches Handeln das Rechtsstaatprinzip verletze und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte. Ferner sei der Sachverständige in seinem psychiatrischen Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass eine Verschlechterung in lebensbedrohendem Ausmaß bei einer Überstellung nach Griechenland nicht sicher ausgeschlossen werden könne und habe sich hierbei unter anderem auch auf die damals bestehende Schwangerschaft bezogen. Das Bundesasylamt hätte sohin nach der Geburt des Kindes eine erneute Untersuchung zu veranlassen gehabt. Betreffend die Situation in Griechenland habe es die belangte Behörde verabsäumt, den konkreten Inhalt der ihr bekannten Berichte zu berücksichtigen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. UNHCR stelle nach wie vor eklatante Mängel bzw. beunruhigende Trends hinsichtlich der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren in Griechenland fest. Aus den dem Bundesasylamt vorliegenden, Berichten komme deutlich hervor, dass die Behebung der Mängel im griechischen Asylverfahren noch nicht erfolgt sei, da sich die Verbesserungen lediglich auf die Schaffung der Voraussetzungen für diese Behebung beziehen würden. Ferner sei - auf den konkreten Fall bezogen - auf die Praxis Norwegens zu verweisen, die keine Überstellungen von Familien mit Kindern vornehme. Die belangte Behörde habe es ferner unterlassen, Ermittlungen dahingehend zu treffen, ob eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK für die Beschwerdeführerin und ihr Kind mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei bzw. welche Vorkehrungen die griechischen Behörden hierzu treffen würden.

4. Mit Beschluss vom 27.02.2009, GZ. S12 404.611-1/2009/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss vom 27.02.2009, GZ. S12 404.611-1/2009/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Erkenntnis vom 20.04.2009, GZ. S12 404.611-2/2009/4E, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009, FZ. 08 04.718-BAL, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.5. Mit Erkenntnis vom 20.04.2009, GZ. S12 404.611-2/2009/4E, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009, FZ. 08 04.718-BAL, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass grundsätzlich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Grund bestehe, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre. Allerdings vertrete der Asylgerichtshof einzelfallbezogen bei der Gruppe von besonders vulnerablen Personen - in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen - oder bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen wie z.B. einer schwere Erkrankung oder Minderjährigkeit, insbesondere in Bezug auf die Unterbringungsproblematik die Position, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei dieser Personengruppe unzumutbar sein könnten. Die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einem zum Entscheidungszeitpunkt vier Monate alten Kind, die unter einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung - nämlich unter einer inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativem Stupor - leide, sei jedenfalls als vulnerable Person anzusehen. Auch wenn der Asylgerichtshof betreffend die Versorgungslage in Griechenland nicht davon aus gehe, dass ein systematischer Ausschluss vor Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland vorliege, verkenne der Asylgerichtshof nicht, dass es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland kommen könne, was bezogen auf vulnerable Personen bzw. vulnerable Gruppen (und zwar nur bezogen auf diese) im Einzelfall ein real risk einer Art. 3 EMRK Verletzung darstellen könne. Aus diesem Grund sei im gegenständlichen Fall eine explizite Zusicherung der griechischen Dublin Behörden betreffend die Beschwerdeführerin und ihr vier Monate altes Kind einzuholen, dass die Unterbringung bei Überstellung nach Griechenland gewährleistet sei. Weiters wären im fortgesetzten Verfahren ergänzende Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht der Beschwerdeführerin einzuholen, um zu klären, ob die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben oder die Gewährung eines Durchführungsaufschubes gemäß § 10 Abs. 3 AsylG geboten sei, da sich im gegenständlichen Fall das psychiatrische Gutachten betreffend die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter anderem auch darauf beziehe, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt aufgrund ihrer Schwangerschaft vermindert belastbar sei. Daher mache es die notwendige Einzelfallprüfung im gegenständlichen Fall erforderlich, das Verfahren diesbezüglich zu ergänzen. Betreffend die von der Beschwerdeführerin mehrfach geäußerte Rechtsansicht das Verfahren bzw. der angefochtene Bescheid seien rechtswidrig, da das Bundesasylamt nach erfolgter Zulassung des Asylverfahrens in Österreich eine Zurückweisungsentscheidung wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates getroffen habe, verwies der Asylgerichtshof auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624-11, demzufolge aus § 28 Abs. 1 dritter Satz AsylG ("Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.") und den diesbezüglichen Erläuterungen, welche sich auf das Motiv der Gesetzesänderung - nämlich die Erfahrung, dass manche Zurückweisungstatbestände erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten seien und dieses dann umständlich wieder aufgenommen habe werden müssen - beziehen, nicht abzuleiten sei, dass in anderen Fällen (wenn also die Zurückweisungstatbestände schon vor Zulassung des Verfahrens zu Tage getreten sind) eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens ausgeschlossen wäre.Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass grundsätzlich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Grund bestehe, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre. Allerdings vertrete der Asylgerichtshof einzelfallbezogen bei der Gruppe von besonders vulnerablen Personen - in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen - oder bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen wie z.B. einer schwere Erkrankung oder Minderjährigkeit, insbesondere in Bezug auf die Unterbringungsproblematik die Position, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei dieser Personengruppe unzumutbar sein könnten. Die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einem zum Entscheidungszeitpunkt vier Monate alten Kind, die unter einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung - nämlich unter einer inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativem Stupor - leide, sei jedenfalls als vulnerable Person anzusehen. Auch wenn der Asylgerichtshof betreffend die Versorgungslage in Griechenland nicht davon aus gehe, dass ein systematischer Ausschluss vor Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland vorliege, verkenne der Asylgerichtshof nicht, dass es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland kommen könne, was bezogen auf vulnerable Personen bzw. vulnerable Gruppen (und zwar nur bezogen auf diese) im Einzelfall ein real risk einer Artikel 3, EMRK Verletzung darstellen könne. Aus diesem Grund sei im gegenständlichen Fall eine explizite Zusicherung der griechischen Dublin Behörden betreffend die Beschwerdeführerin und ihr vier Monate altes Kind einzuholen, dass die Unterbringung bei Überstellung nach Griechenland gewährleistet sei. Weiters wären im fortgesetzten Verfahren ergänzende Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht der Beschwerdeführerin einzuholen, um zu klären, ob die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben oder die Gewährung eines Durchführungsaufschubes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG geboten sei, da sich im gegenständlichen Fall das psychiatrische Gutachten betreffend die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter anderem auch darauf beziehe, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt aufgrund ihrer Schwangerschaft vermindert belastbar sei. Daher mache es die notwendige Einzelfallprüfung im gegenständlichen Fall erforderlich, das Verfahren diesbezüglich zu ergänzen. Betreffend die von der Beschwerdeführerin mehrfach geäußerte Rechtsansicht das Verfahren bzw. der angefochtene Bescheid seien rechtswidrig, da das Bundesasylamt nach erfolgter Zulassung des Asylverfahrens in Österreich eine Zurückweisungsentscheidung wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates getroffen habe, verwies der Asylgerichtshof auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624-11, demzufolge aus Paragraph 28, Absatz eins, dritter Satz AsylG ("Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.") und den diesbezüglichen Erläuterungen, welche sich auf das Motiv der Gesetzesänderung - nämlich die Erfahrung, dass manche Zurückweisungstatbestände erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten seien und dieses dann umständlich wieder aufgenommen habe werden müssen - beziehen, nicht abzuleiten sei, dass in anderen Fällen (wenn also die Zurückweisungstatbestände schon vor Zulassung des Verfahrens zu Tage getreten sind) eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens ausgeschlossen wäre.

6. Am 13.05.2009 fand - gemäß dem Auftrag des Asylgerichtshofes - die Untersuchung zur allgemeinmedizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin betreffend die Überstellungsfähigkeit durch DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, statt. Der medizinischen Begutachtung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Migräne, an einem Zustand nach pharaonischer Beschneidung und an einer Depressio bei inkompletter posttraumatischer Belastungsstörung leide. Im Falle einer Überstellung bestehe keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden. Weiters führte der Gutachter mit näherer Begründung aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Beginn ihrer Schwangerschaft nicht schlüssig seien sowie, dass die Schwangerschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit in Griechenland eingetreten sei (vgl. AS 515ff).6. Am 13.05.2009 fand - gemäß dem Auftrag des Asylgerichtshofes - die Untersuchung zur allgemeinmedizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin betreffend die Überstellungsfähigkeit durch DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, statt. Der medizinischen Begutachtung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Migräne, an einem Zustand nach pharaonischer Beschneidung und an einer Depressio bei inkompletter posttraumatischer Belastungsstörung leide. Im Falle einer Überstellung bestehe keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden. Weiters führte der Gutachter mit näherer Begründung aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Beginn ihrer Schwangerschaft nicht schlüssig seien sowie, dass die Schwangerschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit in Griechenland eingetreten sei vergleiche AS 515ff).

7. Ferner holte das Bundesasylamt - ebenfalls dem Auftrag des Asylgerichtshofes entsprechend - ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin von Dr. XXXX, Facharzt für Psychologie und Neurologie, ein. Diesem Gutachten vom 09.06.2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit leide und zwar an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und dissoziativem Stupor bei Zustand nach inkompletter posttraumatischer Belastungsstörung. Es bestehe keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit und im Falle einer Überstellung nach Griechenland bestehe keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden. Es wäre lediglich der Beginn einer Psychopharmakatherapie indiziert (vgl. AS 495ff).7. Ferner holte das Bundesasylamt - ebenfalls dem Auftrag des Asylgerichtshofes entsprechend - ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychologie und Neurologie, ein. Diesem Gutachten vom 09.06.2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit leide und zwar an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und dissoziativem Stupor bei Zustand nach inkompletter posttraumatischer Belastungsstörung. Es bestehe keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit und im Falle einer Überstellung nach Griechenland bestehe keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden. Es wäre lediglich der Beginn einer Psychopharmakatherapie indiziert vergleiche AS 495ff).

8. Am 22.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin ergänzend einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie im Verfahren ihre minderjährige Tochter vertrete. Auf Vorhalt des psychischen Gutachtens von Dr. XXXX brachte die Beschwerdeführerin vor, sie nehme keine weiteren Medikamente, da sie ihr Kind stille. Sie sei nicht krank, sondern schlafe nur schlecht. Einmal sei sie im AKH geröntgt worden und habe man ihr gesagt, sie müsse operiert werden. Das wolle sie jedoch wegen ihres Kindes nicht. Dies sei vor der Untersuchung durch Dr. XXXX gewesen. Derzeit mache sie in gesundheitlicher Hinsicht nichts. Auf Vorhalt der medizinischen Begutachtung durch Dr. XXXX gab sie an, ihr gehe es gut. In Österreich, dem Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island habe sie keine Verwandten und lebe auch mit niemandem zusammen. Sie lebe von der Grundversorgung. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Griechenland zu überstellen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Griechenland viel erlebt und könne nicht dorthin zurück, da es dort so schrecklich sei. Sie habe auch Angst um ihr Kind und werde sich umbringen, wenn sie nach Griechenland zurückmüsse. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, sie habe bei den letzten Einvernahmen zwar angegeben, sie habe keine Unterkunft bekommen, aber nicht, dass es so schrecklich gewesen sei, brachte sie vor, sie habe auf der Straße geschlafen und das sei schrecklich. Es gebe dort genug Menschen, die auf der Straße leben würden. Sie habe auch Narben an den Füßen. In Griechenland habe sie drei Monate lang nicht geduscht und keine Seife gehabt, daher sehe ihr Körper nun so aus. In Griechenland sei es viel schlimmer als in ihrer Heimat, und sie würde lieber sterben als dorthin zurückzukehren. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass die Schwangerschaft gemäß dem Gutachten von Dr. XXXX mit hoher Wahrscheinlichkeit in Griechenland eingetreten sei, gab die Beschwerdeführerin an, das stimme nicht. In Griechenland sei sie inhaftiert gewesen und als sie dort krank geworden sei, habe man sie untersucht und die Schwangerschaft festgestellt. Davor habe sie von der Schwangerschaft auch nichts gewusst.8. Am 22.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin ergänzend einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie im Verfahren ihre minderjährige Tochter vertrete. Auf Vorhalt des psychischen Gutachtens von Dr. römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie nehme keine weiteren Medikamente, da sie ihr Kind stille. Sie sei nicht krank, sondern schlafe nur schlecht. Einmal sei sie im AKH geröntgt worden und habe man ihr gesagt, sie müsse operiert werden. Das wolle sie jedoch wegen ihres Kindes nicht. Dies sei vor der Untersuchung durch Dr. römisch 40 gewesen. Derzeit mache sie in gesundheitlicher Hinsicht nichts. Auf Vorhalt der medizinischen Begutachtung durch Dr. römisch 40 gab sie an, ihr gehe es gut. In Österreich, dem Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island habe sie keine Verwandten und lebe auch mit niemandem zusammen. Sie lebe von der Grundversorgung. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Griechenland zu überstellen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Griechenland viel erlebt und könne nicht dorthin zurück, da es dort so schrecklich sei. Sie habe auch Angst um ihr Kind und werde sich umbringen, wenn sie nach Griechenland zurückmüsse. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, sie habe bei den letzten Einvernahmen zwar angegeben, sie habe keine Unterkunft bekommen, aber nicht, dass es so schrecklich gewesen sei, brachte sie vor, sie habe auf der Straße geschlafen und das sei schrecklich. Es gebe dort genug Menschen, die auf der Straße leben würden. Sie habe auch Narben an den Füßen. In Griechenland habe sie drei Monate lang nicht geduscht und keine Seife gehabt, daher sehe ihr Körper nun so aus. In Griechenland sei es viel schlimmer als in ihrer Heimat, und sie würde lieber sterben als dorthin zurückzukehren. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass die Schwangerschaft gemäß dem Gutachten von Dr. römisch 40 mit hoher Wahrscheinlichkeit in Griechenland eingetreten sei, gab die Beschwerdeführerin an, das stimme nicht. In Griechenland sei sie inhaftiert gewesen und als sie dort krank geworden sei, habe man sie untersucht und die Schwangerschaft festgestellt. Davor habe sie von der Schwangerschaft auch nichts gewusst.

Die vom Bundesasylamt eingeräumte Möglichkeit, binnen einer Woche eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, lehnte die Beschwerdeführerin ab.

9. Im Akt der Tochter der Beschwerdeführerin (GZ. S12 404.610-2/2009) findet sich ein e-mail des Bundesasylamtes an die griechische Dublin Behörde, in welchem betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Fragen gestellt wurden, (1) ob die Asylwerber bei ihrer Rückkehr die Gelegenheit hätten, staatliche Unterstützung zu erlangen ("Do the asylum seekers have any opportunity to get support from the state after return?") sowie

(2) ob sie Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung durch den griechischen Staat oder eine Organisation erhalten würden ("Do they have any opportunity to have board, lodging and medical care, supporting by the Greek state or an organisation?") (vgl. AS 309 zu GZ. S12 404.610-2/2009).(2) ob sie Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung durch den griechischen Staat oder eine Organisation erhalten würden ("Do they have any opportunity to have board, lodging and medical care, supporting by the Greek state or an organisation?") vergleiche AS 309 zu GZ. S12 404.610-2/2009).

Eine diesbezügliche Antwort der griechischen (Dublin)behörden findet sich in der Folge weder im Akt der Beschwerdeführerin noch in jenem ihrer Tochter.

10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.07.2009, FZ. 08 04.718-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.05.2008 ohne in die Sache einzutreten erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.07.2009, FZ. 08 04.718-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.05.2008 ohne in die Sache einzutreten erneut gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte nach Wiederholung des Verfahrensgangs aus, dass das Bundesasylamt den Anforderungen des Asylgerichtshofes im behebenden Erkenntnis vom 20.04.2009 nicht entsprochen habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, von den griechischen Behörden eine explizite, auf ihre Person bezogene, Zusicherung zu erwirken, dass ihr und ihrer Tochter als Angehörige einer vulnerablen Gruppe Unterbringung und Versorgung nach einer Überstellung nach Griechenland gewährleistet werde. Allerdings sei diesbezüglich darauf zu verweisen, dass nach einem Bericht von Pro Asyl vom 10.07.2009 das Verwaltungsgericht Frankfurt eine Überstellung nach Griechenland für rechtswidrig erklärt habe, da sich die Zusicherungen der griechischen Behörden, dass die Rechte des Flüchtlings beachtet würden, im Nachhinein als falsch herausgestellt hätten. Bei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter handle es sich um eine vulnerable Gruppe und Schwierigkeiten bei der Unterbringung von diesem Personenkreis könne im Einzelfall ein real risk einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Weiters sei im gegenständlichen Fall die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen. Diese habe am 12.09.2008 begonnen, sei von 03.03.2009 bis 21.04.2009 gehemmt worden und sei sohin zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes bereits abgelaufen gewesen.11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte nach Wiederholung des Verfahrensgangs aus, dass das Bundesasylamt den Anforderungen des Asylgerichtshofes im behebenden Erkenntnis vom 20.04.2009 nicht entsprochen habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, von den griechischen Behörden eine explizite, auf ihre Person bezogene, Zusicherung zu erwirken, dass ihr und ihrer Tochter als Angehörige einer vulnerablen Gruppe Unterbringung und Versorgung nach einer Überstellung nach Griechenland gewährleistet werde. Allerdings sei diesbezüglich darauf zu verweisen, dass nach einem Bericht von Pro Asyl vom 10.07.2009 das Verwaltungsgericht Frankfurt eine Überstellung nach Griechenland für rechtswidrig erklärt habe, da sich die Zusicherungen der griechischen Behörden, dass die Rechte des Flüchtlings beachtet würden, im Nachhinein als falsch herausgestellt hätten. Bei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter handle es sich um eine vulnerable Gruppe und Schwierigkeiten bei der Unterbringung von diesem Personenkreis könne im Einzelfall ein real risk einer Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen. Weiters sei im gegenständlichen Fall die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen. Diese habe am 12.09.2008 begonnen, sei von 03.03.2009 bis 21.04.2009 gehemmt worden und sei sohin zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes bereits abgelaufen gewesen.

12. Die Beschwerde langte am 14.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

13. Am 25.08.2009 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren nunmehrigen Vertreter (Vollmacht vom 24.08.2009) eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher auf einen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas Österreich (Dr. XXXX und Mag. XXXX) vom 17.08.2009 betreffend eine Fact-Finding-Mission nach Griechenland von 23.05.2009 bis 28.05.2009 verwiesen und ausgeführt wurde, dass lediglich Familien, kleine Kinder, alleinstehende Frauen und kranke Personen eine etwas höhere Wahrscheinlichkeit als andere Asylwerber hätten, nach einer Wartezeit von drei bis vier Monaten Unterkunft in einem Aufnahmezentrum zu finden. Ferner würden Dublin-Rückkehrer dieselbe Problematik betreffend Unterkunft vorfinden wie andere Asylwerber. Diesbezüglich gebe es keine Bevorzugung der Dublin Rückkehrer. Der Beschwerdeergänzung beigelegt waren die ersten 15 (von 86) Seiten dieses Berichts.13. Am 25.08.2009 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren nunmehrigen Vertreter (Vollmacht vom 24.08.2009) eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher auf einen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas Österreich (Dr. römisch 40 und Mag. römisch 40 ) vom 17.08.2009 betreffend eine Fact-Finding-Mission nach Griechenland von 23.05.2009 bis 28.05.2009 verwiesen und ausgeführt wurde, dass lediglich Familien, kleine Kinder, alleinstehende Frauen und kranke Personen eine etwas höhere Wahrscheinlichkeit als andere Asylwerber hätten, nach einer Wartezeit von drei bis vier Monaten Unterkunft in einem Aufnahmezentrum zu finden. Ferner würden Dublin-Rückkehrer dieselbe Problematik betreffend Unterkunft vorfinden wie andere Asylwerber. Diesbezüglich gebe es keine Bevorzugung der Dublin Rückkehrer. Der Beschwerdeergänzung beigelegt waren die ersten 15 (von 86) Seiten dieses Berichts.

14. Mit Beschluss vom 27.08.2009, GZ. S12 404.611-2/2009/3Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Beschluss vom 27.08.2009, GZ. S12 404.611-2/2009/3Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2.2. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.2.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Das Zuständigkeitskriterium des Art. 10 Dublin II-VO sieht in seinem Abs. 1 vor, dass wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Das Zuständigkeitskriterium des Artikel 10, Dublin II-VO sieht in seinem Absatz eins, vor, dass wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Bei den beiden in Art. 18 Abs. 3 Dublin II-VO genannten Verzeichnissen handelt es sich umBei den beiden in Artikel 18, Absatz 3, Dublin II-VO genannten Verzeichnissen handelt es sich um

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach d dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden.

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung.

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können.

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages wird von Fall zu Fall bewertet.

2.4. Nach Art. 19 Abs. 3 erster Satz Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.2.4. Nach Artikel 19, Absatz 3, erster Satz Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

2.5. Im gegenständlichen Fall ist zunächst auf die allgemeine Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in Zusammenhang mit sogenannten "Dublin-Fällen" zu verweisen:

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass Paragraph 5, AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.

Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten ist.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten ist.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere eine Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (vgl. VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere eine Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." vergleiche VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt das Erfordernis eines konkreten Vorbringens in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7). Aktuelle Länderberichte über die humanitäre Lage und sozio-ökonomische Bedingungen sowohl von unabhängigen internationalen Menschenrechtsorganisationen als auch von staatlichen Institutionen können ungeachtet ihrer Wichtigkeit weniger erheblich im Art. 3 EMRK Bereich sein, weil diese nicht unbedingt einen Bezug zur Frage eines "real risk" einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bezogen auf einen individuellen Antragsteller, aufweisen (vgl. EGMR v. 20.01.2009, Rs 32621/06, in diesem Fall wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung in den Irak nicht gegen Art 2 und 3 EMRK verstoße).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt das Erfordernis eines konkreten Vorbringens in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7). Aktuelle Länderberichte über die humanitäre Lage und sozio-ökonomische Bedingungen sowohl von unabhängigen internationalen Menschenrechtsorganisationen als auch von staatlichen Institutionen können ungeachtet ihrer Wichtigkeit weniger erheblich im Artikel 3, EMRK Bereich sein, weil diese nicht unbedingt einen Bezug zur Frage eines "real risk" einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung bezogen auf einen individuellen Antragsteller, aufweisen vergleiche EGMR v. 20.01.2009, Rs 32621/06, in diesem Fall wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung in den Irak nicht gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoße).

Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre hingegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiven rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vgl. auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre hingegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiven rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vergleiche auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).

In Zusammenhang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hat der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (vgl. Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zur Art. 19 DublinDer Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch vergleiche Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zur Artikel 19, Dublin

II-VO).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v. Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer, vom Antragsteller bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (vgl. VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (vgl. auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer, vom Antragsteller bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist vergleiche VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären vergleiche auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.6. Im gegenständlichen Verfahren ist auch nach dem zweiten Verfahrensgang nicht abschließend geklärt, ob Österreich verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen und erweist sich das Verfahren daher aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.6. Im gegenständlichen Verfahren ist auch nach dem zweiten Verfahrensgang nicht abschließend geklärt, ob Österreich verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen und erweist sich das Verfahren daher aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Für den Asylgerichtshof besteht zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.Für den Asylgerichtshof besteht zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.

Der Asylgerichtshof hat in mehreren rezenten Erkenntnissen die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden (vgl. etwa Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak oder VfGH v. 28.04.2009, U 1080(09-3 zu S6 404.605-1/2009/2E vom 27.02.2009 betreffend eine afghan. Familie). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngsten Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt (vgl. z.B. S12 403.116-2/2009/3E vom 28.08.2009; S1 405.452-1/2009/2E vom 07.04.2009; S2 404.298-1/2009/2E vom 18.02.2009). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Der Asylgerichtshof hat in mehreren rezenten Erkenntnissen die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden vergleiche etwa Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak oder VfGH v. 28.04.2009, U 1080(09-3 zu S6 404.605-1/2009/2E vom 27.02.2009 betreffend eine afghan. Familie). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngsten Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt vergleiche z.B. S12 403.116-2/2009/3E vom 28.08.2009; S1 405.452-1/2009/2E vom 07.04.2009; S2 404.298-1/2009/2E vom 18.02.2009). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).

Auch hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt.Auch hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt.

Was nun die Frage des Zugangs zum Asylverfahren in Griechenland anlangt, hat sich im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt unter anderem auch auf den bereits erwähnten Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 07.05.2008 gestützt und ausgeführt, dass bei Überstellungen nach der Dublin II-VO (und nur diese sind für den gegenständlichen Fall relevant) ein tatsächlicher Zugang zum griechischen Asylverfahren bestehe.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage, vor allem dem jüngsten Dienstreisebericht des BAMF, welcher auch im angefochtenen Bescheid mehrfach zitiert wurde, geht der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Hinzu kommt, dass die griechischen Behörden im gegenständlichen Fall in ihrer Zustimmungserklärung vom 27.08.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 12.09.2008) explizit zugesichert haben, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer (Wieder)einreise nach Griechenland die Möglichkeit hat, einen Asylantrag zu stellen (vgl. AS 81). Der Asylgerichtshof hat keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal einerseits das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen (Bericht vom 07.05.2008) bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte sowie festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde. Auch wenn seit dieser Fact-finding-mission des schwedischen Migrationsamtes bereits einige Zeit vergangen ist, lässt auch der jüngste Bericht des BAMF vom 03.12.2008 keinen Schluss auf eine Verschlechterung der Lage seit der schwedischen Fact-finding-mission zu. Dazu ist auch auszuführen, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Verfasser des Berichtes des BAMF ihre Eindrücke objektiv wiedergegeben haben, da sich Gegenteiliges aus dem Bericht nicht entnehmen lässt. Was die Beurteilung der Berichte des schwedischen Migrationsamts, des BAMF und des - ebenfalls im angefochtenen Bescheid erwähnten - Bericht des Greek Council anlangt, ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofs nicht zulässig, den griechischen Behörden als Organen eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich eine systematische und gezielte Falschinformation zu unterstellen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden - wenn gleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit entbindet, bei Verletzungen des Art. 3 oder des Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt.Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage, vor allem dem jüngsten Dienstreisebericht des BAMF, welcher auch im angefochtenen Bescheid mehrfach zitiert wurde, geht der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Hinzu kommt, dass die griechischen Behörden im gegenständlichen Fall in ihrer Zustimmungserklärung vom 27.08.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 12.09.2008) explizit zugesichert haben, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer (Wieder)einreise nach Griechenland die Möglichkeit hat, einen Asylantrag zu stellen vergleiche AS 81). Der Asylgerichtshof hat keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal einerseits das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen (Bericht vom 07.05.2008) bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte sowie festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde. Auch wenn seit dieser Fact-finding-mission des schwedischen Migrationsamtes bereits einige Zeit vergangen ist, lässt auch der jüngste Bericht des BAMF vom 03.12.2008 keinen Schluss auf eine Verschlechterung der Lage seit der schwedischen Fact-finding-mission zu. Dazu ist auch auszuführen, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Verfasser des Berichtes des BAMF ihre Eindrücke objektiv wiedergegeben haben, da sich Gegenteiliges aus dem Bericht nicht entnehmen lässt. Was die Beurteilung der Berichte des schwedischen Migrationsamts, des BAMF und des - ebenfalls im angefochtenen Bescheid erwähnten - Bericht des Greek Council anlangt, ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofs nicht zulässig, den griechischen Behörden als Organen eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich eine systematische und gezielte Falschinformation zu unterstellen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden - wenn gleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit entbindet, bei Verletzungen des Artikel 3, oder des Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde sowie in den Stellungnahmen im Rahmen des ersten Verfahrensgangs vor dem Bundesasylamt ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte ist aber abgesehen von der Frage der Nachvollziehbarkeit einer konkret und objektiv dargestellten Faktenlage aus rechtlicher Sicht einzig der Prüfmaßstab des Art. 3 EMRK anzulegen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Art. 3 EMRK-Verletzung bestehe. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde sowie in den Stellungnahmen im Rahmen des ersten Verfahrensgangs vor dem Bundesasylamt ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte ist aber abgesehen von der Frage der Nachvollziehbarkeit einer konkret und objektiv dargestellten Faktenlage aus rechtlicher Sicht einzig der Prüfmaßstab des Artikel 3, EMRK anzulegen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Artikel 3, EMRK-Verletzung bestehe. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist.

Allerdings ist hierzu auszuführen, dass der Asylgerichtshof einzelfallbezogen bei der Gruppe von besonders vulnerablen Personen - in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen - oder bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen wie z.B. einer schweren Erkrankung oder Minderjährigkeit, insbesondere in Bezug auf die Unterbringungsproblematik, die Position vertritt, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen wäre.

2.7. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer minderjährigen Tochter zur Gruppe der vulnerablen Personen zu zählen ist, hat der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20.04.2009, GZ. S12 404.611-1/2009/4E, ausgeführt und ist das Bundesasylamt dem im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.

Der Asylgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen - auch auf den gegenständlichen Fall bezogen in jenem vom 20.04.2009 - darauf verwiesen, dass bei vulnerablen Personengruppen ergänzende Klarstellungen, beispielsweise seitens des Dublin Büros in Griechenland, einzuholen sind und zwar betreffend Aufnahme, Versorgung, Unterbringung und Zugang zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten (einschließlich psychologischer Betreuung für Überstellte nach Verlassen des Flughafens), da derartige Informationen Voraussetzung für die abschließende Beurteilung sind, ob für solche besonders vulnerable Gruppen ein real risk einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht oder nicht.Der Asylgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen - auch auf den gegenständlichen Fall bezogen in jenem vom 20.04.2009 - darauf verwiesen, dass bei vulnerablen Personengruppen ergänzende Klarstellungen, beispielsweise seitens des Dublin Büros in Griechenland, einzuholen sind und zwar betreffend Aufnahme, Versorgung, Unterbringung und Zugang zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten (einschließlich psychologischer Betreuung für Überstellte nach Verlassen des Flughafens), da derartige Informationen Voraussetzung für die abschließende Beurteilung sind, ob für solche besonders vulnerable Gruppen ein real risk einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht oder nicht.

Aus diesem Grund hat der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 20.04.2009, GZ. S12 404.611-1/2009/4E, dem Bundesasylamt den Auftrag erteilt, im fortgesetzten Verfahren eine explizite Zusicherung der griechischen Dublin Behörden betreffend die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriges Kind einzuholen, dass die Unterbringung und Versorgung bei Überstellung nach Griechenland gewährleistet ist.

Diesem Auftrag ist das Bundesasylamt jedoch nicht nachgekommen. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Bundesasylamt sehr wohl den Versuch unternommen hat, eine derartige Zusicherung der griechischen Behörden zu erhalten (vgl. e-mail vom 29.06.2009 im Akt der Tochter der Beschwerdeführerin, GZ. S12 404.610-2/2009, Seite 309), allerdings ist eine solche in der Folge nicht eingelangt und ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf diesen Umstand nicht näher eingegangen. Im vorliegenden Fall wird die vom Bundesasylamt zitierte allgemeine Information der griechischen Dublin Behörden (vgl. Seite 11 des angefochtenen Bescheides) nicht als ausreichend angesehen, um im konkreten Fall das real risk einer Art. 3 EMRK Verletzung tatsächlich mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, da - wie oben ausgeführt - im Fall der Beschwerdeführerin und ihrem Säugling bereits eine kurze Wartezeit auf medizinische Versorgung oder Unterkunft unzumutbar sein könnte. Dies ist insoweit relevant als - zwar nicht generalisierend - aber doch im Fall besonders vulnerablen Gruppen, eine Situation der mangelnden Aufnahmebedingungen - insbesondere Unterbringung und medizinische Versorgung - in die Sphäre einer Art. 3 EMRK Verletzung reichen könnte, wenn diese dadurch in eine ausweglose, Existenz bedrohende Lage geraten könnten.Diesem Auftrag ist das Bundesasylamt jedoch nicht nachgekommen. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Bundesasylamt sehr wohl den Versuch unternommen hat, eine derartige Zusicherung der griechischen Behörden zu erhalten vergleiche e-mail vom 29.06.2009 im Akt der Tochter der Beschwerdeführerin, GZ. S12 404.610-2/2009, Seite 309), allerdings ist eine solche in der Folge nicht eingelangt und ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf diesen Umstand nicht näher eingegangen. Im vorliegenden Fall wird die vom Bundesasylamt zitierte allgemeine Information der griechischen Dublin Behörden vergleiche Seite 11 des angefochtenen Bescheides) nicht als ausreichend angesehen, um im konkreten Fall das real risk einer Artikel 3, EMRK Verletzung tatsächlich mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, da - wie oben ausgeführt - im Fall der Beschwerdeführerin und ihrem Säugling bereits eine kurze Wartezeit auf medizinische Versorgung oder Unterkunft unzumutbar sein könnte. Dies ist insoweit relevant als - zwar nicht generalisierend - aber doch im Fall besonders vulnerablen Gruppen, eine Situation der mangelnden Aufnahmebedingungen - insbesondere Unterbringung und medizinische Versorgung - in die Sphäre einer Artikel 3, EMRK Verletzung reichen könnte, wenn diese dadurch in eine ausweglose, Existenz bedrohende Lage geraten könnten.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist es im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht ausreichend, eine einzige e-mail an die griechischen Dublin Behörden zu senden, um dem Erhebungsauftrag des Asylgerichtshofs nachzukommen. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesasylamt versucht hat, bei den griechischen Behörden eine Antwort zu urgieren, beispielsweise durch nochmaliges schriftliches Ersuchen um persönliche Zusicherung der Unterkunft und medizinischen Versorgung für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter oder durch diesbezügliche telefonische Urgenz.

Die notwendige Einzelfallprüfung macht es daher im gegenständlichen Fall erforderlich, dass Verfahren diesbezüglich zu ergänzen. Dabei wird sich das Bundesasylamt mit den Ermittlungsergebnissen beweiswürdigend auseinander zu setzen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind sodann mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.

Weiters wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren mit den aktuellsten Länderberichten zu Situation in Griechenland auseinanderzusetzen haben und zwar insbesondere mit dem Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas Österreich (Dr. XXXX und Mag. XXXX) vom 17.08.2009 betreffend eine Fact-Finding-Mission nach Griechenland von 23.05.2009 bis 28.05.2009. der dem Bundesasylamt bzw. der Staatendokumentation bereits vorliegt.Weiters wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren mit den aktuellsten Länderberichten zu Situation in Griechenland auseinanderzusetzen haben und zwar insbesondere mit dem Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas Österreich (Dr. römisch 40 und Mag. römisch 40 ) vom 17.08.2009 betreffend eine Fact-Finding-Mission nach Griechenland von 23.05.2009 bis 28.05.2009. der dem Bundesasylamt bzw. der Staatendokumentation bereits vorliegt.

2.8. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.8. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

3. Betreffend das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht Frankfurt habe - einem Bericht von Pro Asyl vom 10.07.2009 zufolge -, eine Überstellung nach Griechenland für rechtswidrig erklärt, da sich die Zusicherungen der griechischen Behörden, dass die Rechte des Flüchtlings beachtet würden, im Nachhinein als falsch herausgestellt hätten, ist auszuführen, dass es sich hierbei lediglich um die subjektive Meinung von Pro Asyl handelt, die durch das erwähnte Urteil nicht gedeckt ist. Dem angesprochenen Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.2009, GZ. 7 K 4376/07.F.A, ist nämlich erstens nicht zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall eine explizite, auf die Person des dortigen Beschwerdeführers bezogene, Zusicherung Griechenlands betreffend Unterbringung, medizinischer Versorgung etc. vorgelegen hätte. Zweitens wird in dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit keinem Wort erwähnt, dass Zusicherungen, die das deutsche Bundesasylamt von den griechischen Behörden eingeholt hätte, sich im Nachhinein als falsch herausgestellt hätten (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2009, GZ. 7 K 4376/07.F.A).3. Betreffend das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht Frankfurt habe - einem Bericht von Pro Asyl vom 10.07.2009 zufolge -, eine Überstellung nach Griechenland für rechtswidrig erklärt, da sich die Zusicherungen der griechischen Behörden, dass die Rechte des Flüchtlings beachtet würden, im Nachhinein als falsch herausgestellt hätten, ist auszuführen, dass es sich hierbei lediglich um die subjektive Meinung von Pro Asyl handelt, die durch das erwähnte Urteil nicht gedeckt ist. Dem angesprochenen Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.2009, GZ. 7 K 4376/07.F.A, ist nämlich erstens nicht zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall eine explizite, auf die Person des dortigen Beschwerdeführers bezogene, Zusicherung Griechenlands betreffend Unterbringung, medizinischer Versorgung etc. vorgelegen hätte. Zweitens wird in dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit keinem Wort erwähnt, dass Zusicherungen, die das deutsche Bundesasylamt von den griechischen Behörden eingeholt hätte, sich im Nachhinein als falsch herausgestellt hätten vergleiche Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2009, GZ. 7 K 4376/07.F.A).

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen würde sohin - für den Fall der expliziten, auf die Beschwerdeführerin bezogenen, Zusicherung der griechischen Behörden - ins Leere gehen.

4. Lediglich der Vollständigkeit halber verweist der Asylgerichtshof betreffend das Beschwerdevorbringen, die Überstellungsfrist sei abgelaufen, auf das zu diesem Thema jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2009, Zl. 2007/19/0730 bis 0733-10, welcher ausführte, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO nicht gelte, da die Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 AsylG eine gerichtliche Entscheidung sei, die das Beschwerdeverfahren über den Rechtsbehelf, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, beendet habe. Unter dem Blickwinkel des Interessensausgleichs zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten erscheine es daher mit den Vorgaben der Dublin II-VO am besten vereinbar, die im nationalen österreichischen Verfahrensrecht vorgesehene Möglichkeit der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 als eine Entscheidung über den Rechtsbehelf anzusehen, der die Frist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO neuerlich in Gang setze.4. Lediglich der Vollständigkeit halber verweist der Asylgerichtshof betreffend das Beschwerdevorbringen, die Überstellungsfrist sei abgelaufen, auf das zu diesem Thema jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2009, Zl. 2007/19/0730 bis 0733-10, welcher ausführte, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO nicht gelte, da die Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG eine gerichtliche Entscheidung sei, die das Beschwerdeverfahren über den Rechtsbehelf, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, beendet habe. Unter dem Blickwinkel des Interessensausgleichs zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten erscheine es daher mit den Vorgaben der Dublin II-VO am besten vereinbar, die im nationalen österreichischen Verfahrensrecht vorgesehene Möglichkeit der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 als eine Entscheidung über den Rechtsbehelf anzusehen, der die Frist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO neuerlich in Gang setze.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die Frist des Art. 19 Abs. 3 erster Satz Dublin II-VO (diese Bestimmung ist inhaltsgleich zu der im obigen Erkenntnis angesprochenen Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO) ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses gemäß § 41 Abs. 3 AsylG neuerlich in Gang gesetzt wird, sofern der zugrunde liegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Da der (ersten) Beschwerde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, GZ. S12 404.611-1/2009/2Z, aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2009, GZ. S12 404.611-1/2009/4E, die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt, die sohin am 20.10.2009 enden würde. Da jedoch nunmehr der (zweiten) Beschwerde ebenfalls aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und erneut ein Erkenntnis gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ergangen ist, beginnt die Frist des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO mit heutigem Entscheidungsdatum wieder von Beginn an zu laufen.Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die Frist des Artikel 19, Absatz 3, erster Satz Dublin II-VO (diese Bestimmung ist inhaltsgleich zu der im obigen Erkenntnis angesprochenen Bestimmung des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO) ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG neuerlich in Gang gesetzt wird, sofern der zugrunde liegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Da der (ersten) Beschwerde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, GZ. S12 404.611-1/2009/2Z, aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2009, GZ. S12 404.611-1/2009/4E, die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt, die sohin am 20.10.2009 enden würde. Da jedoch nunmehr der (zweiten) Beschwerde ebenfalls aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und erneut ein Erkenntnis gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ergangen ist, beginnt die Frist des Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO mit heutigem Entscheidungsdatum wieder von Beginn an zu laufen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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