Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E9 312.309-2/2009-4E
E9 312.308-2/2009-3E
E9 312.307-2/2009-3E
E9 402.276-2/2009-3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde
des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, FZ. 09 04.850-East-West;des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, FZ. 09 04.850-East-West;
der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, FZ. 09 04.851-East-West;der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, FZ. 09 04.851-East-West;
der mj. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, FZ. 09 04.853-East-West;der mj. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, FZ. 09 04.853-East-West;
der mj. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, FZ. 09 04.852-East-West;der mj. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, FZ. 09 04.852-East-West;
jeweils vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, und gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Erstbeschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (der Zweitbeschwerdeführerin) - beide sind Staatsangehörige von Armenien - am 17.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten beide am selben Tag jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der Erstbeschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (der Zweitbeschwerdeführerin) - beide sind Staatsangehörige von Armenien - am 17.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten beide am selben Tag jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Diese Anträge stützten sie darauf, dass sie Angehörige der Jeziden seien und unterschiedlichen Kasten angehörten. Der Erstbeschwerdeführer sei ein Mitglied der Sheikh, die Zweitbeschwerdeführerin eine Mrid und dürften sie untereinander nicht heiraten. Sie hätten jedoch diese Regel missachtet und dennoch - nach dem Ritus der Zeugen Jehovas - geheiratet und drohe ihnen daher, dass sie von den Jeziden, auch von ihren eigenen Familien, umgebracht würden.
Die mj. Drittbeschwerdeführerin wurde im Jänner 2007 als Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren und stellte am 18.01.2007 durch ihre Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz. Darin wird ausgeführt wird, dass die Drittbeschwerdeführerin in Österreich bleiben solle, weil sich ihre Eltern dazu entschlossen hätten.
Mit Bescheiden jeweils vom 14.05.2007 wies das Bundesasylamt die Anträge des Erst-, der Zweit- sowie der mj. Drittbeschwerdeführerin jeweils gemäß § 3 Abs 1 AsylG ab und wurde diesen der Status des Asylberechtigten jeweils nicht zuerkannt (je Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde dem Erst-, der Zweit- sowie der mj. Drittbeschwerdeführerin jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt (je Spruchpunkt II.) und wurden jene gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (je Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden jeweils vom 14.05.2007 wies das Bundesasylamt die Anträge des Erst-, der Zweit- sowie der mj. Drittbeschwerdeführerin jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und wurde diesen der Status des Asylberechtigten jeweils nicht zuerkannt (je Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Erst-, der Zweit- sowie der mj. Drittbeschwerdeführerin jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt (je Spruchpunkt römisch zwei.) und wurden jene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (je Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könne und überdies der armenische Staat schutzfähig und -bereit sei.
Im September 2008 wurde die mj. Viertbeschwerdeführerin als Tochter des Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren und stellte am 06.10.2008 durch ihre Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz. Darin wird ausgeführt, dass die mj. Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe, jedoch zur Kernfamilie gehöre.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008 gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Viertbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Viertbeschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jene gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Viertbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Viertbeschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und jene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die gegen diese Bescheide jeweils fristgerecht erhobenen Berufungen bzw. Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2009, GZ. E9 312.309-1/2008-9E u.a., gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Bescheide jeweils fristgerecht erhobenen Berufungen bzw. Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2009, GZ. E9 312.309-1/2008-9E u.a., gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern je am 17.04.2009 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
2. Am 23.04.2009 stellten die Beschwerdeführer, welche seit ihrem letzten Antrag auf internationalen Schutz das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hatten, jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.2. Am 23.04.2009 stellten die Beschwerdeführer, welche seit ihrem letzten Antrag auf internationalen Schutz das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hatten, jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.
3. Bei der am 24.04.2009 erfolgten Erstbefragung gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Angaben aus dem Jahr 2006 noch aufrecht seien.
Der Erstbeschwerdeführer brachte zusätzlich vor, dass er während seines Militärdienstes Zeuge eines Vorfalls gewesen sei, bei welchem drei Offiziere der Armee einen Soldaten zu Tode geprügelt hätten. Daraufhin sei er zum einen von den Tätern bedroht und auch geschlagen worden, damit er den Vorfall nicht anzeige. Dabei habe er auch eine Trommelfellverletzung erlitten, welche ihm bis zum heutigen Tag Probleme mache. Zum anderen sei er auch von den Angehörigen des Getöteten unter Druck gesetzt worden, dass er die Täter nenne. Er sei daraufhin für eineinhalb Jahre nach Russland geflohen, jedoch wieder nach Armenien zurückgekehrt, wo er aber nach wie vor von beiden Seiten bedroht worden sei. Daraufhin habe er Armenien in Richtung Österreich verlassen. Diesen Umstand habe er im ersten Verfahren aus Angst nicht genannt.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Armenien die zwei in Österreich geborenen Kinder weggenommen werden würden.
4. Am 27.04.2009 wurde den Beschwerdeführern jeweils gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.4. Am 27.04.2009 wurde den Beschwerdeführern jeweils gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.
5. Am 30.04.2009 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils in Anwesenheit einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen
Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer vor, chronische Probleme mit seinem Ohr zu haben, jedoch diesbezüglich nicht mehr zum Arzt zu gehen. Ansonsten verwies er auf die bereits genannten Gründe.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass ihre Kinder im Falle einer Rückkehr nach Armenien Waisen werden würden. Weder ihre eigene Familie noch die ihres Mannes würden akzeptieren, dass sie gemeinsame Kinder hätten. Vermutlich würde sie ihr Vater auch wegen "Ehrenschande" umbringen. Im ersten Verfahren habe sie noch keine Kinder gehabt. Konkrete Drohungen gegen ihre Kinder habe sie mangels Kontakt zu ihren Verwandten in Armenien nicht erfahren.
Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen gaben der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin an, diese nicht zu akzeptieren, weil sie nicht stimmen würden.
6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 12.05.2005 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (je Spruchpunkt I.).6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 12.05.2005 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (je Spruchpunkt römisch eins.).
Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (je Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (je Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führt das Bundesasylamt jeweils aus, dass die Beschwerdeführer ausschließlich Umstände geltend gemacht hätten, welche schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides aus dem ersten Asylverfahren bestanden hätten. Diese Umstände seien von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts könne daher nicht die Rede sein und seien die Anträge daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass keine familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich bestünden und auch keine Hinweise für eine derartige Integration oder Verfestigung der Beschwerdeführer in Österreich vorlägen, dass durch die Ausweisung unzulässigerweise in deren Privatleben eingegriffen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass keine familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich bestünden und auch keine Hinweise für eine derartige Integration oder Verfestigung der Beschwerdeführer in Österreich vorlägen, dass durch die Ausweisung unzulässigerweise in deren Privatleben eingegriffen würde.
7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer gleichzeitig bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 19.05.2009 fristgerecht Beschwerde.
Darin wird hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, dass diese angegeben habe, dass sich ihre Probleme aufgrund der Eheschließung zwischen zwei verschiedenen Kasten durch die Geburt der beiden gemeinsamen Kinder in Österreich noch verstärkt hätten bzw. der Verstoß gegen die jezidischen Regeln dadurch noch schwerer zu gewichten sei. Es sei auch ungewiss, welcher Kaste nun die Kinder angehörten. Die Familiengründung stelle sohin ein wesentlich geändertes bzw. neu hinzugekommenes Sachverhaltselement dar, mit welchem sich das Bundesasylamt hätte auseinandersetzen müssen. Auch wenn die Kinder zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren bereits geboren waren, sei den Beschwerdeführern nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, diese zusätzlichen Probleme zu schildern.
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wird dargetan, dass dieser aufgrund des geschilderten Vorfalls beim Militär nach wie vor von mehreren Seiten gesucht und bedroht werde, was einen neuen Sachverhalt darstelle.
Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte einschließlich der Berufungsschrift.
2. Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und die damit verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die damit verbundene Ausweisung.
3. Zu jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3. Zu jeweils Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
3.1. Da die Erstbehörde mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. hiezu zB. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).3.1. Da die Erstbehörde mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche hiezu zB. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asylrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asylrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, sowie u. a. vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, sowie u. a. vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).
3.2. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2009, GZ. E9 312.309-1/2008-9E u.a., am 17.04.2009 in Rechtskraft erwachsen.
Die von den Beschwerdeführern in ihren jeweils zweiten Anträgen auf internationalen Schutz - zum Teil erstmals - erstatteten Vorbringen haben sich jedoch gänzlich bereits vor Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses ereignet und haben auch die Beschwerdeführer bereits vor Rechtskraft des Vergleichsbescheides davon erfahren.
3.2.1. Dies betrifft (naturgemäß) sowohl das ursprüngliche Fluchtvorbringen (Probleme aufgrund der Beziehung trotz unterschiedlicher Kastenangehörigkeit) als auch das (neue) Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er, weil er Zeuge einer Schlägerei mit tödlichem Ausgang geworden sei, sowohl von den Tätern als auch von den Angehörigen des Opfers bedroht worden sei. Dieser Vorfall habe sich laut eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers während seines Militärdienstes ereignet, welchen er in den Jahren 2001 - 2003 abgeleistet habe, womit jedoch keine neu entstandene Tatsache vorliegt.
Aus welchen Gründen dieser Sachverhalt nicht bereits im ersten Verfahren angeführt worden sind (der Beschwerdeführer spricht von Angst), ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
Wenn in der Beschwerdeschrift jedoch auch dargetan wird, dass der Erstbeschwerdeführer durch seine Angehörigen im Heimatland erst jetzt erfahren habe, dass er aufgrund dieses Vorfalls nach wie vor von mehreren Seiten (Täter bzw. Angehörige des Opfers) gesucht und bedroht werde, so bleibt zunächst offen, ob es sich bei der Zeitangabe "erst jetzt" um einen Zeitpunkt handelt, welcher nach Rechtskraft der Vergleichsentscheidung (17.04.2009) liegt, was eben einen neuen Sachverhalt begründen würde.
Nimmt man dies - zumindest im Zweifel - zugunsten des Erstbeschwerdeführers an, so macht dieser ein neues Bedrohungsszenario geltend, welches eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; weiters 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363) ist daher eine beweiswürdigende Prüfung, ob den entsprechenden Angaben ein glaubhafter Kern zukomme oder nicht, erforderlich. In diese Prüfung sind die gesamten Ermittlungsergebnisse beider Verfahren einzubeziehen.Nimmt man dies - zumindest im Zweifel - zugunsten des Erstbeschwerdeführers an, so macht dieser ein neues Bedrohungsszenario geltend, welches eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insb VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; weiters 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363) ist daher eine beweiswürdigende Prüfung, ob den entsprechenden Angaben ein glaubhafter Kern zukomme oder nicht, erforderlich. In diese Prüfung sind die gesamten Ermittlungsergebnisse beider Verfahren einzubeziehen.
Diesbezüglich ist zunächst auf den Umstand einzugehen, dass der Beschwerdeführer laut eigener Aussage diesen Vorfall nicht bereits bei seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2006 erwähnt habe, weil er damals Angst gehabt hätte (vgl. AS 23). Eine derartige Begründung ist jedoch schwer nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer ja gerade mit dem Ziel bzw. zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, dass ihm hier Schutz gewährt wird. Sohin muss es sich bei Österreich bereits nach seiner ursprünglichen Vorstellung um einen Staat gehandelt haben, der dazu fähig und willens ist.Diesbezüglich ist zunächst auf den Umstand einzugehen, dass der Beschwerdeführer laut eigener Aussage diesen Vorfall nicht bereits bei seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2006 erwähnt habe, weil er damals Angst gehabt hätte vergleiche AS 23). Eine derartige Begründung ist jedoch schwer nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer ja gerade mit dem Ziel bzw. zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, dass ihm hier Schutz gewährt wird. Sohin muss es sich bei Österreich bereits nach seiner ursprünglichen Vorstellung um einen Staat gehandelt haben, der dazu fähig und willens ist.
Wenn nunmehr in der Beschwerdeschrift konkretisiert wird, dass diese Angst darin bestanden hätte, dass er aufgrund dieses Umstands auch in Österreich verfolgt werde, so lässt der Beschwerdeführer hier jede Konkretisierung vermissen. Überdies hätte er wohl während des rund drei Jahre dauernden ersten Asylverfahrens wohl bemerken können, dass er hier in diesem Zusammenhang eben nicht verfolgt wird und hätte er dies noch vorbringen können.
Ebenso ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel gegen den im ersten Verfahren ergangenen Bescheid noch dargetan hat, er hätte seine Trommelfellverletzung bei einer Ohrfeige erlitten, die ihm ein Vorgesetzter während des Militärdienstes gegeben hätte, weil er nicht stramm genug gestanden sei. Nunmehr bringt er jedoch abweichend davon vor, die Ohrfeige bekommen zu haben, nachdem er Zeuge einer Schlägerei mit tödlichem Ausgang geworden sei, damit er die Täter nicht verrate.
Am stärksten gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr in seiner Rechtsmittelschrift davon spricht, von seinen im Heimatland aufhältigen Angehörigen erfahren zu haben, dass er nach wie vor gesucht bzw. bedroht werde. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, zumal der Erstbeschwerdeführer im ersten Verfahren (AS 87) noch angegeben hat, dass ihn seine Verwandtschaft verfolgen würde. Ebenso bringt Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren (AS 39) vor, dass es die Familie des Erstbeschwerdeführers nicht akzeptieren würde, dass sie eine gemeinsame Familie hätten.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer Kontakt mit seinen Angehörigen aufgenommen hat und diese ihm, ohne sich über seinen Verbleib zu erkundigen, Auskunft über die Bedrohungen im Herkunftsstaat erteilen.
Insbesondere aufgrund dieses eklatanten Widerspruchs geht der erkennende Richter somit davon aus, dass den vom Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren gemachten Angaben in Zusammenhang mit der Beobachtung der Tötung eines Soldaten durch drei Offiziere kein glaubhafter Kern zukommt, weshalb die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.
Selbst wenn man jedoch von einem glaubhaften Kern des Vorbringens ausgehen würde, könnte hier keine positive Entscheidungsprognose gestellt werden, weil - wie schon im Vergleichserkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.04.2009 ausgeführt - von einer Schutzfähigkeit und Willigkeit der armenischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist.
3.3. Was das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, dass sich das Problem der verpönten Beziehung zu einem Angehörigen einer anderen Kaste durch die Geburt der beiden gemeinsamen Kinder (die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin) verstärkt hat, so erkennt sie in der Beschwerdeschrift selbst, dass die beiden Kinder bereits vor rechtskräftigem Abschluss der ersten Verfahren geboren waren.
Abgesehen davon, dass - wie bereits erwähnt - in diesem Zusammenhang irrelevant ist, weshalb diese Umstände nicht bereits im ersten Verfahren angeführt worden sind, trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt hätten, dies im ersten Verfahren zu schildern, zumal sie ohnedies - zumindest nach der Geburt der Drittbeschwerdeführerin - noch niederschriftlich einvernommen wurde und ein Vorbringen beispielsweise auch durch eine schriftliche Eingabe möglich gewesen wäre.
Somit ist ersichtlich, dass es sich um keine neu - dh nach Erlassung des Vergleichsbescheides bzw. -erkenntnisses - entstandenen Tatsachen (nova producta) handelt, sondern allenfalls um neu hervorgekommene (nova reperta). Derartige, neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch von der Rechtskraft des Vergleichsbescheides umfasst und berechtigen nicht zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung, sondern sieht das AVG für derartige Fälle die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. §§ 69 f AVG) vor (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266).Somit ist ersichtlich, dass es sich um keine neu - dh nach Erlassung des Vergleichsbescheides bzw. -erkenntnisses - entstandenen Tatsachen (nova producta) handelt, sondern allenfalls um neu hervorgekommene (nova reperta). Derartige, neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch von der Rechtskraft des Vergleichsbescheides umfasst und berechtigen nicht zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung, sondern sieht das AVG für derartige Fälle die Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche Paragraphen 69, f AVG) vor vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266).
3.4. Hinsichtlich der Trommelfellverletzung des Erstbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zum AsylG 1997 die Ansicht vertrat , dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach § 7 AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (§ 8 AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrechterhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst (vgl. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005). Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, mit zu berücksichtigen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626 f).3.4. Hinsichtlich der Trommelfellverletzung des Erstbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zum AsylG 1997 die Ansicht vertrat , dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (Paragraph 8, AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrechterhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005). Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, mit zu berücksichtigen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626 f).
Der Erstbeschwerdeführer hat jedoch diese Verletzung bereits im ersten Verfahren (in der Rechtsmittelschrift) vorgebracht und wurde diese damals berücksichtigt. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Rechtskraft des Vergleichsbescheides hat er nicht vorgebracht, sondern vielmehr angegeben, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben und keine Medikamente zu benötigen (AS 15 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Er gehe wegen seiner Trommelfellverletzung auch nicht mehr zum Arzt, zumal auch bei einer allfälligen Operation eine vollständige Heilung nicht sicher sei.
Es ist somit von keiner maßgeblichen Änderung des Refoulementsachverhaltes auszugehen und steht auch hier die Rechtskraft des Vergleichsbescheides bzw. -erkenntnisses einer neuen (Refoulement-)Entscheidung entgegen.
Im Übrigen könnte hier auch keine positive Entscheidungsprognose gestellt werden, zumal nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten eine Aufenthaltsbeendigung nur dann nicht zulässig wäre, wenn dadurch eine existenzbedrohende Situation drohte. Die geschilderte Verletzung des Beschwerdeführers ist jedoch weder behandlungsbedürftig noch lebensbedrohend, sodass man hier zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis gelangen würde.Im Übrigen könnte hier auch keine positive Entscheidungsprognose gestellt werden, zumal nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten eine Aufenthaltsbeendigung nur dann nicht zulässig wäre, wenn dadurch eine existenzbedrohende Situation drohte. Die geschilderte Verletzung des Beschwerdeführers ist jedoch weder behandlungsbedürftig noch lebensbedrohend, sodass man hier zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis gelangen würde.
3.5. Was die mj. Dritt- und die mj. Viertbeschwerdeführerin betrifft, so wurden für diese weder im ersten, noch im gegenständlichen Verfahren eigene Fluchtgründe vorgebracht, sodass für jene gleichlautende Entscheidungen zu ergehen hatten und die Zurückweisung von deren Anträgen im Rahmen des Familienverfahrens zu bestätigen war (vgl. § 34 Abs 4 AsylG).3.5. Was die mj. Dritt- und die mj. Viertbeschwerdeführerin betrifft, so wurden für diese weder im ersten, noch im gegenständlichen Verfahren eigene Fluchtgründe vorgebracht, sodass für jene gleichlautende Entscheidungen zu ergehen hatten und die Zurückweisung von deren Anträgen im Rahmen des Familienverfahrens zu bestätigen war vergleiche Paragraph 34, Absatz 4, AsylG).
4. Zu jeweils Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:4. Zu jeweils Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, soweit dem Fremden nach Abs. 2 leg cit nicht ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, soweit dem Fremden nach Absatz 2, leg cit nicht ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
4.2. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den "betreffenden Staat". Als der "betreffende Staat" ist hier jener anzusehen, hinsichtlich dessen eine Refoulementprüfung stattgefunden hat (vgl. VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua.; VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108 ua.). Im gegenständlichen Fall ist dies Armenien. Das Ermittlungsverfahren hat keine hinreichenden zu berücksichtigende Umstände ergeben, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat auf Grund der dortigen Bedingungen unzulässig wäre. Insoweit liegt hier auch Identität der Sache vor.4.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den "betreffenden Staat". Als der "betreffende Staat" ist hier jener anzusehen, hinsichtlich dessen eine Refoulementprüfung stattgefunden hat vergleiche VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua.; VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108 ua.). Im gegenständlichen Fall ist dies Armenien. Das Ermittlungsverfahren hat keine hinreichenden zu berücksichtigende Umstände ergeben, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat auf Grund der dortigen Bedingungen unzulässig wäre. Insoweit liegt hier auch Identität der Sache vor.
4.3. Die gegenständlichen Asylverfahren sind wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, womit sich in weiterer Folge der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ergibt. Ein anderweitiger Aufenthaltstitel, der nicht auf dem AsylG beruht, ist nicht gegeben.
Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7, dass ein bloßer dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens - ohne Hinzutreten weiterer konkreter relevanter Integrationsmerkmale - jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte.
4.4. Sämtliche Beschwerdeführer (Eltern und zwei Töchter) sind gemeinsam von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Nachdem sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorliegen, kann bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben gegeben sein.
4.5. Was das Privatleben der Beschwerdeführer betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass seit der Vergleichsentscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.04.2009 nur rund fünf Monate vergangen sind. Etwaige in dieser Zwischenzeit entstandene besondere, intensive Bindungen in bzw. zu Österreich wurden nicht vorgebracht, sodass die Ausführungen im Vergleicherkenntnis nach wie vor Gültigkeit besitzen.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich seit März 2006, also zum Entscheidungszeitpunkt seit rund dreieinhalb Jahren in Österreich. Die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sind deren Kinder und wurden 2007 bzw. 2008 in Österreich geboren. Die Einreise des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte unter Umgehung der Grenzkontrolle. Der bisherige Aufenthalt der Familie war lediglich durch die Asylantragstellung und die daraus resultierende vorläufige Aufenthaltsberechtigung legitim. Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht, zB eine Niederlassungsbewilligung, kam ihnen zu keiner Zeit zu, weshalb das Privatleben während eines Zeitraumes begründet wurde, wo ihr Aufenthalt nie gesichert war, was zu einer wesentlichen Minderung ihrer Interessen führt.
Es wird davon ausgegangen, dass sie auf Grund der Aufenthaltsdauer bereits gewisse Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt haben. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind in Armenien aufgewachsen und wurden dort sozialisiert. Sie sprechen auch die wesentlichen Sprachen ihres Heimatlandes und können im Ergebnis nicht als von dort entwurzelt betrachtet werden. Die mj. Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind noch sehr jung und befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Zudem ist zu bedenken, dass ihr maßgebliches soziales Umfeld, das jene im Kreise ihrer Eltern ist und dieses durch die Ausweisung nicht zerrissen wird.
In den angefochtenen Bescheiden wird jeweils ausgeführt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art 8 EMRK darstelle und sind die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer dem inhaltlich nicht entgegengetreten und ließen die Ausweisung somit de facto unbekämpft. Es wurde kein relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht und war auf Grund des Fehlens derartiger Anhaltspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des EGMR - vgl. den zum gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vergleichbaren Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich (Arg.: "Jedes von der BF während ihres [ungesicherten] Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen") - hier kein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.In den angefochtenen Bescheiden wird jeweils ausgeführt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und sind die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer dem inhaltlich nicht entgegengetreten und ließen die Ausweisung somit de facto unbekämpft. Es wurde kein relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht und war auf Grund des Fehlens derartiger Anhaltspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des EGMR - vergleiche den zum gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vergleichbaren Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich (Arg.: "Jedes von der BF während ihres [ungesicherten] Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen") - hier kein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.
4.6. Es war daher auch jeweils eine Ausweisung zu verfügen und waren die Beschwerden auch jeweils hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen und die angefochtenen Bescheide zu bestätigen.4.6. Es war daher auch jeweils eine Ausweisung zu verfügen und waren die Beschwerden auch jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen und die angefochtenen Bescheide zu bestätigen.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
02.10.2009