TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/15 B2 247151-2/2009

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B2 247.151-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.598 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.598 - BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX vom 03.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.598-BAT, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde von römisch 40 vom 03.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.598-BAT, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien albanischer Volkszugehörigkeit, hat durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 10.06.2003 einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX (GZ 225.911) gestellt. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.02.2004, Zahl: 03 17.123-BAT, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zahl: B2 247.151-0/2008/2E, abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien albanischer Volkszugehörigkeit, hat durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 10.06.2003 einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers, römisch 40 (GZ 225.911) gestellt. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.02.2004, Zahl: 03 17.123-BAT, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zahl: B2 247.151-0/2008/2E, abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 16.01.2009 stellte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen - wie auch für sich selbst - einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.01.2009 im Wesentlichen auf ihr Vorbringen verwies und erklärte, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.03.2009 gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer insbesondere wegen der Probleme seines Vaters in Mazedonien gefährdet wäre. Gesundheitlich gehe es dem Beschwerdeführer nicht gut, er werfe sich immer wieder ohne Grund schreiend zu Boden.

Vorgelegt wurde ein medizinisch-psychiatrischer Befund von XXXX, vom 19.01.2009 betreffend den Beschwerdeführer (und seine Schwester XXXX). Darin wird der Beschwerdeführer als "hyperaktiv" und "hypervigil" bezeichnet; sprachlich und kognitiv jedoch "einigermaßen altersadäquat", wobei vermutlich eine "kombinierte Verhaltensstörung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD 10 F92.8)" vorliege. Der Beschwerdeführer benötige sonderpädagogische Förderung, und es sei bei Unterbrechung oder Abbruch der laufenden sozialmedizinischen Maßnahmen ein schwerer Entwicklungsschaden zu befürchten, somit eine schwerwiegende Gefährdung der geistig-seelischen Entwicklung und Gesundheit des Beschwerdeführers.Vorgelegt wurde ein medizinisch-psychiatrischer Befund von römisch 40 , vom 19.01.2009 betreffend den Beschwerdeführer (und seine Schwester römisch 40 ). Darin wird der Beschwerdeführer als "hyperaktiv" und "hypervigil" bezeichnet; sprachlich und kognitiv jedoch "einigermaßen altersadäquat", wobei vermutlich eine "kombinierte Verhaltensstörung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD 10 F92.8)" vorliege. Der Beschwerdeführer benötige sonderpädagogische Förderung, und es sei bei Unterbrechung oder Abbruch der laufenden sozialmedizinischen Maßnahmen ein schwerer Entwicklungsschaden zu befürchten, somit eine schwerwiegende Gefährdung der geistig-seelischen Entwicklung und Gesundheit des Beschwerdeführers.

4. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III).4. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers an Glaubwürdigkeit mangle, weshalb eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers wurde der - nicht erkennbar in Zweifel gezogene - Befundbericht von Dr. XXXX zwar als Grundlage herangezogen, gleichwohl lediglich festgestellt "Sie sind hyperaktiv". Da sich aus den Länderfeststellungen jedoch die Existenz von "Sonderschulen und Sonderklassen innerhalb einiger regulären Schulen, für Kinder mit besonderen Bedürfnissen, einschließlich Kinder mit mentalen Behinderungen, Autismus und Problemen beim psycho-sozialen Verhalten" ergebe, seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers grundsätzlich in Mazedonien behandelbar. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR wird eingeräumt, dass die Rückverbringung des Beschwerdeführers "aus medizinischer Sicht nicht wünschenswert" sei, die zu erwartende Verschlechterung jedoch "nicht die Schwelle der Art. 3 EMRK" erreiche, weshalb sie "von Ihnen hinzunehmen und hier nicht beachtlich" sei.Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers an Glaubwürdigkeit mangle, weshalb eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers wurde der - nicht erkennbar in Zweifel gezogene - Befundbericht von Dr. römisch 40 zwar als Grundlage herangezogen, gleichwohl lediglich festgestellt "Sie sind hyperaktiv". Da sich aus den Länderfeststellungen jedoch die Existenz von "Sonderschulen und Sonderklassen innerhalb einiger regulären Schulen, für Kinder mit besonderen Bedürfnissen, einschließlich Kinder mit mentalen Behinderungen, Autismus und Problemen beim psycho-sozialen Verhalten" ergebe, seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers grundsätzlich in Mazedonien behandelbar. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR wird eingeräumt, dass die Rückverbringung des Beschwerdeführers "aus medizinischer Sicht nicht wünschenswert" sei, die zu erwartende Verschlechterung jedoch "nicht die Schwelle der Artikel 3, EMRK" erreiche, weshalb sie "von Ihnen hinzunehmen und hier nicht beachtlich" sei.

Auch sei keinem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weshalb eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen seien sämtliche Familienmitglieder in gleichem Umfang betroffen, weshalb kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers bestehe. Das Privatleben konzentriere sich aufgrund seines Alters vorwiegend auf seine Eltern, weshalb insgesamt kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliege.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolgte, weil der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (nunmehr) gemäß einer Verordnung der Bundesregierung als sicherer Drittstaat gelte.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ B2 247.151-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ B2 247.151-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird folgender Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehörige der albanischen Bevölkerungsgruppe. Er ist minderjährig und besucht in Österreich seit 2004 die Schule.

Der Vater des Beschwerdeführers stellte am 08.10.2001 einen Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.12.2001, Zl. 01 23.082-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG zulässig ist. Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, stellte am 10.06.2003 für sich, den minderjährigen Beschwerdeführer und seine Schwester XXXX (GZ. 247.150) Asylerstreckungsanträge bezogen auf den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers und wurden diese mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.02.2004 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Der Vater des Beschwerdeführers stellte am 08.10.2001 einen Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.12.2001, Zl. 01 23.082-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist. Die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , stellte am 10.06.2003 für sich, den minderjährigen Beschwerdeführer und seine Schwester römisch 40 (GZ. 247.150) Asylerstreckungsanträge bezogen auf den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers und wurden diese mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.02.2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Am 03.02.2005 brachte der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter für den in Österreich geborenen Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, einen Antrag im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG ein und wurde dieser vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.03.2006, Zl. 05 01.551-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 zulässig ist. Unter Spruchpunkt III wurde der Bruder des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.Am 03.02.2005 brachte der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter für den in Österreich geborenen Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , einen Antrag im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG ein und wurde dieser vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.03.2006, Zl. 05 01.551-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Bruder des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern gegen ihre jeweils negativ beschiedenen Anträge erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnisse vom 11.11.2008 abgewiesen bzw. bezüglich des Bruders XXXX die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Die vom Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern gegen ihre jeweils negativ beschiedenen Anträge erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnisse vom 11.11.2008 abgewiesen bzw. bezüglich des Bruders römisch 40 die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Am 16.01.2009 stellten die Eltern des Beschwerdeführers für sich, den Beschwerdeführer und seinen zwei Geschwistern im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG (weitere) Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009 wurden die Anträge des Vaters des Beschwerdeführers und seines Bruders XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen, während die Anträge des Beschwerdeführers, seiner Mutter, seiner Schwester XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden. Weiters wurden diese Anträge bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde den Beschwerden mit Beschlüsse des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009 die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 1 AsylG zuerkannt.Am 16.01.2009 stellten die Eltern des Beschwerdeführers für sich, den Beschwerdeführer und seinen zwei Geschwistern im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG (weitere) Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009 wurden die Anträge des Vaters des Beschwerdeführers und seines Bruders römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen, während die Anträge des Beschwerdeführers, seiner Mutter, seiner Schwester römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden. Weiters wurden diese Anträge bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde den Beschwerden mit Beschlüsse des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009 die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, bzw. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG zuerkannt.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, seiner Eltern (GZ. B2 225.911 und B2 246.939) und seiner Geschwister (GZ. B2 247.150, B2 300.601).

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.3.4. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

§ 34 Abs 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des

Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.5. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder3.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder

Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins

Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

3.6. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.6. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

3.7. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.8. Wie aus § 34 Abs. 4 AsylG ersichtlich ist, ist im Familienverfahren - abweichend von der früher vorgesehenen Asylerstreckung - nicht bloß die Angehörigeneigenschaft und das gemeinsame Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind die "Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen", worunter eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 3, 6, 8 und 11 AsylG 2005 zu verstehen ist. Die Prüfung ist zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch den übrigen Familienmitgliedern zugute.3.8. Wie aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG ersichtlich ist, ist im Familienverfahren - abweichend von der früher vorgesehenen Asylerstreckung - nicht bloß die Angehörigeneigenschaft und das gemeinsame Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind die "Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen", worunter eine Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, 6, 8 und 11 AsylG 2005 zu verstehen ist. Die Prüfung ist zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch den übrigen Familienmitgliedern zugute.

Daraus ist Folgendes abzuleiten: Ergibt diese Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, dass sämtliche Anträge (gemäß § 4 oder 5 AsylG 2005 oder gemäß § 68 Abs. 1 AVG) als unzulässig zurückzuweisen sind, so ist hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder mit der Zurückweisung vorzugehen. Wird hingegen einer der Asylanträge zugelassen, so müssen - wie aus § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG ersichtlich - auch die übrigen Anträge zugelassen werden. Dies bedeutet, dass aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG "es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" abzuleiten ist, dass eine Zurückweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anträge sämtlicher Familienangehöriger zurückzuweisen sind (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S. 497 und 498). Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch lediglich die Anträge des Vaters des Beschwerdeführers und seines Bruders XXXX vom Bundesasylamt gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurden, die Anträge des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester XXXX hingegen gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, war der angefochtene Bescheid aufgrund § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG ersatzlos zu beheben.Daraus ist Folgendes abzuleiten: Ergibt diese Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, dass sämtliche Anträge (gemäß Paragraph 4, oder 5 AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG) als unzulässig zurückzuweisen sind, so ist hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder mit der Zurückweisung vorzugehen. Wird hingegen einer der Asylanträge zugelassen, so müssen - wie aus Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG ersichtlich - auch die übrigen Anträge zugelassen werden. Dies bedeutet, dass aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG "es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" abzuleiten ist, dass eine Zurückweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anträge sämtlicher Familienangehöriger zurückzuweisen sind vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S. 497 und 498). Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch lediglich die Anträge des Vaters des Beschwerdeführers und seines Bruders römisch 40 vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurden, die Anträge des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester römisch 40 hingegen gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurden, war der angefochtene Bescheid aufgrund Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG ersatzlos zu beheben.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls - hätte das Bundesasylamt § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG gesetzeskonform ausgelegt - bezüglich Spruchpunkt II zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen gewesen wäre, da das Bundesasylamt den Sachverhalt bezüglich der geistigen Behinderung des Beschwerdeführers und die möglichen Auswirkungen dieser Behinderung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland äußerst mangelhaft ermittelt hat.Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls - hätte das Bundesasylamt Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG gesetzeskonform ausgelegt - bezüglich Spruchpunkt römisch zwei zu beheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen gewesen wäre, da das Bundesasylamt den Sachverhalt bezüglich der geistigen Behinderung des Beschwerdeführers und die möglichen Auswirkungen dieser Behinderung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland äußerst mangelhaft ermittelt hat.

So hat das Bundesasylamt den vorgelegten medizinisch-psychiatrischen Befund von Dr. XXXX vom 19.01.2009 offenkundig seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, jedoch dessen Inhalt in den eigenen Feststellungen in unzulässiger Weise auf "Sie sind hyperaktiv" reduziert. Insbesondere fand keinerlei Auseinandersetzung mit der in diesem Bericht befindlichen Prognose für den Fall eines Behandlungsabbruchs (Gefahr eines schweren Entwicklungsschadens) statt. Auch unter Verweis auf die einschlägige Judikatur des EGMR (die sich im Übrigen praktisch ausschließlich auf Erwachsene bezieht) ist die pauschale Behauptung, die möglichen gesundheitlichen Verschlechterungen wären "hinzunehmen", da sie die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreichen würden, nicht in ausreichendem Maße schlüssig begründet.So hat das Bundesasylamt den vorgelegten medizinisch-psychiatrischen Befund von Dr. römisch 40 vom 19.01.2009 offenkundig seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, jedoch dessen Inhalt in den eigenen Feststellungen in unzulässiger Weise auf "Sie sind hyperaktiv" reduziert. Insbesondere fand keinerlei Auseinandersetzung mit der in diesem Bericht befindlichen Prognose für den Fall eines Behandlungsabbruchs (Gefahr eines schweren Entwicklungsschadens) statt. Auch unter Verweis auf die einschlägige Judikatur des EGMR (die sich im Übrigen praktisch ausschließlich auf Erwachsene bezieht) ist die pauschale Behauptung, die möglichen gesundheitlichen Verschlechterungen wären "hinzunehmen", da sie die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreichen würden, nicht in ausreichendem Maße schlüssig begründet.

Angesichts des unwidersprochenen (und sachlich-seriös verfassten) medizinisch-psychiatrischen Befundes von Dr. XXXX besteht die Gefahr eines schweren Entwicklungsschadens beim Beschwerdeführer, der möglicherweise zu einer lebenslangen Betreuungsabhängigkeit führen könnte. Damit besteht die reale Gefahr, dass ein minderjähriges Kind, das seit 2003 in Österreich lebt, hier die Schule besucht und spezifische medizinische Betreuung erhält, nach seiner Ausweisung in sein Heimatland mangels hinreichender medizinischer Versorgung zum Pflegefall wird und ihm somit die (in Österreich gegebene) Chance auf ein normales Leben genommen wird. Das könnte nach Ansicht des Asylgerichtshofes unter Beachtung der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers (eines 11jährigen Minderjährigen) dazu führen, dass dieser in eine Situation geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.Angesichts des unwidersprochenen (und sachlich-seriös verfassten) medizinisch-psychiatrischen Befundes von Dr. römisch 40 besteht die Gefahr eines schweren Entwicklungsschadens beim Beschwerdeführer, der möglicherweise zu einer lebenslangen Betreuungsabhängigkeit führen könnte. Damit besteht die reale Gefahr, dass ein minderjähriges Kind, das seit 2003 in Österreich lebt, hier die Schule besucht und spezifische medizinische Betreuung erhält, nach seiner Ausweisung in sein Heimatland mangels hinreichender medizinischer Versorgung zum Pflegefall wird und ihm somit die (in Österreich gegebene) Chance auf ein normales Leben genommen wird. Das könnte nach Ansicht des Asylgerichtshofes unter Beachtung der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers (eines 11jährigen Minderjährigen) dazu führen, dass dieser in eine Situation geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der bestehenden Erkrankung des Beschwerdeführers (unter Hinzuziehung entsprechender medizinischer Fachkräfte - etwa auch des bereits involvierten Dr. XXXX), insbesondere mit den möglichen Auswirkungen einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Mazedonien (auch bei Unterbrechung bzw. Abbruch der laufenden sozial-medizinischen Förderungsmaßnahmen bzw. bei gänzlichem Wegfall der medizinischen Betreuung) auseinanderzusetzen haben. Zudem wäre zu eruieren, welche konkreten sozialmedizinischen Förderungsmaßnahmen der Beschwerdeführer benötigt, ob in seinem (un)mittelbaren Wohngebiet in Mazedonien entsprechende und insbesonders auch real verfügbare Möglichkeiten der Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers (laut Befund von Prim. Dr. XXXX vom 19.01.2009 bedarf der Beschwerdeführer weiterhin fachlicher, schulischer, pädagogischer und psychologisch-psychiatrische Hilfe) offenstehen bzw. wie hoch die Kosten für eine dementsprechende Betreuung des Beschwerdeführers in Mazedonien sind, wer diese Kosten trägt und ob die Eltern des Beschwerdeführers in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen. Darüberhinaus darf nicht übersehen werden, dass auch eine Schwester des Beschwerdeführers - XXXX - an einer schweren geistigen Behinderung leidet (siehe GZ B2 247.150) und laufender sozialmedizinischer Behandlung und Betreuung bedarf. In diesem Zusammenhang (Ermittlung tatsächlicher Behandlungsmöglichkeiten) wird auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.06.2009, U 469/09-11, verwiesen.Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der bestehenden Erkrankung des Beschwerdeführers (unter Hinzuziehung entsprechender medizinischer Fachkräfte - etwa auch des bereits involvierten Dr. römisch 40 ), insbesondere mit den möglichen Auswirkungen einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Mazedonien (auch bei Unterbrechung bzw. Abbruch der laufenden sozial-medizinischen Förderungsmaßnahmen bzw. bei gänzlichem Wegfall der medizinischen Betreuung) auseinanderzusetzen haben. Zudem wäre zu eruieren, welche konkreten sozialmedizinischen Förderungsmaßnahmen der Beschwerdeführer benötigt, ob in seinem (un)mittelbaren Wohngebiet in Mazedonien entsprechende und insbesonders auch real verfügbare Möglichkeiten der Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers (laut Befund von Prim. Dr. römisch 40 vom 19.01.2009 bedarf der Beschwerdeführer weiterhin fachlicher, schulischer, pädagogischer und psychologisch-psychiatrische Hilfe) offenstehen bzw. wie hoch die Kosten für eine dementsprechende Betreuung des Beschwerdeführers in Mazedonien sind, wer diese Kosten trägt und ob die Eltern des Beschwerdeführers in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen. Darüberhinaus darf nicht übersehen werden, dass auch eine Schwester des Beschwerdeführers - römisch 40 - an einer schweren geistigen Behinderung leidet (siehe GZ B2 247.150) und laufender sozialmedizinischer Behandlung und Betreuung bedarf. In diesem Zusammenhang (Ermittlung tatsächlicher Behandlungsmöglichkeiten) wird auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.06.2009, U 469/09-11, verwiesen.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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