Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S7 408.723-1/2009/3E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, Zl. 09 08.082-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, Zl. 09 08.082-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 08.07.2009 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Beamte der PI Traiskirchen, EAST-Ost am 09.07.2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 23.06.2009 mit dem Zug von Grossy über Moskau und Brest nach Terespol gefahren. Am 28.06.2009 wäre er bei der Einreise in Polen angehalten worden und habe einen Asylantrag gestellt. Anschließend habe er an einer Privatunterkunft in Warschau gewohnt. Am 08.07.2009 habe er den Reisezug nach Wien bestiegen. Nach seiner Ankunft in Wien habe er nach dem Weg nach Traiskirchen gefragt. Mit seiner Frau habe er noch keinen Kontakt aufgenommen, da er nicht wisse, wo sie wohne. Seine Gattin und die beiden Kinder hätten die Heimat schon im Jahre 2004 verlassen, er selbst habe bis 2007 keinen Pass bekommen.
Seine beiden Neffen würden sich als tschetschenische Widerstandskämpfer in den Bergen aufhalten, weswegen der Beschwerdeführer festgenommen, verprügelt und unter der Bedingung entlassen worden wäre, dass er die beiden den Behörden ausliefere. Dies sei aber nicht möglich, wenn er sie nicht von den Bergen zurückbringen würde, würde er eingesperrt werden.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer am 10.08.2009 an, seine Frau und seine beiden Kinder würden in Österreich leben und seien anerkannte Flüchtlinge. Er habe seine Frau XXXX 1994 nach muslimischem Recht geheiratet, 1997 hätten sie auch standesamtlich geheiratet. Die Kinder seien die Kinder seiner Frau, er habe diese jedoch aufgezogen seit ihrem vierten Lebensjahr. Seine Frau wäre Anfang Februar oder März 2004 aus der russischen Föderation geflüchtet. Sie hätten zusammen flüchten wollen, dies wäre aber nicht möglich gewesen. Er habe in der Folge nicht gewusst, wo seine Frau und die Kinder wären. Der erste Kontakt wäre in Österreich gewesen, als er im Spital gelegen sei. Er habe derzeit normalen Kontakt zu der Frau und den Kindern, übernachte bei ihnen und hätten sie täglichen Kontakt. Er habe nicht gewusst, dass er von der russischen Föderation aus einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen könne. In Polen wäre er etwas länger als eine Woche aufhältig gewesen, er hätte jedoch schon bei seiner Ausreise aus der russischen Föderation nach Österreich kommen wollen, weil er zu diesem Zeitpunkt schon gewusst habe, dass seine Frau und die Kinder in Österreich sind. In Polen habe es keine Vorfälle mit Behörden oder Privatpersonen, in die er involviert gewesen wäre, gegeben.Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer am 10.08.2009 an, seine Frau und seine beiden Kinder würden in Österreich leben und seien anerkannte Flüchtlinge. Er habe seine Frau römisch 40 1994 nach muslimischem Recht geheiratet, 1997 hätten sie auch standesamtlich geheiratet. Die Kinder seien die Kinder seiner Frau, er habe diese jedoch aufgezogen seit ihrem vierten Lebensjahr. Seine Frau wäre Anfang Februar oder März 2004 aus der russischen Föderation geflüchtet. Sie hätten zusammen flüchten wollen, dies wäre aber nicht möglich gewesen. Er habe in der Folge nicht gewusst, wo seine Frau und die Kinder wären. Der erste Kontakt wäre in Österreich gewesen, als er im Spital gelegen sei. Er habe derzeit normalen Kontakt zu der Frau und den Kindern, übernachte bei ihnen und hätten sie täglichen Kontakt. Er habe nicht gewusst, dass er von der russischen Föderation aus einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen könne. In Polen wäre er etwas länger als eine Woche aufhältig gewesen, er hätte jedoch schon bei seiner Ausreise aus der russischen Föderation nach Österreich kommen wollen, weil er zu diesem Zeitpunkt schon gewusst habe, dass seine Frau und die Kinder in Österreich sind. In Polen habe es keine Vorfälle mit Behörden oder Privatpersonen, in die er involviert gewesen wäre, gegeben.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 28.06.2009 in Polen einen Asylantrag stellte.
Am 14.07.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch die Beschwerdeführerin betreffend an Polen, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stützte.Am 14.07.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch die Beschwerdeführerin betreffend an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates stützte.
Das Führen von Konsultationen mit Polen wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2009 mitgeteilt.
Da in der dafür vorgesehenen Frist keine Antwort der polnischen Behörde einlangte, ergab sich eine Zuständigkeit Polens durch Zeitablauf, worüber die polnische Asylbehörde am 31.07.2009 in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert wurde, die notwendigen Schritte zur Rückübernahme einzuleiten. Mit Erklärung vom 05.08.2009 erklärten sich die polnischen Behörden gem. Art. 16/1/c der Dublin VO nachträglich für die Führung des Asylverfahrens zuständig.Da in der dafür vorgesehenen Frist keine Antwort der polnischen Behörde einlangte, ergab sich eine Zuständigkeit Polens durch Zeitablauf, worüber die polnische Asylbehörde am 31.07.2009 in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert wurde, die notwendigen Schritte zur Rückübernahme einzuleiten. Mit Erklärung vom 05.08.2009 erklärten sich die polnischen Behörden gem. Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin VO nachträglich für die Führung des Asylverfahrens zuständig.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr.XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt und auch sonstige psychische Krankheitssymptome nicht vorliegen.
Der Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX, wurde mit Bescheid des UBAS vom 27.11.2006 gem. § 7 AsylG Asyl gewährt und gem. § 12 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Ehegattin des Beschwerdeführers römisch 40 , wurde mit Bescheid des UBAS vom 27.11.2006 gem. Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Auch ihren beiden Kindern XXXX und XXXX wurde jeweils mit Bescheid vom 30.11.2006 gem. § 7 AsylG Asyl gewährt.Auch ihren beiden Kindern römisch 40 und römisch 40 wurde jeweils mit Bescheid vom 30.11.2006 gem. Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, Zl: 09 08.082-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, Zl: 09 08.082-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Im Bundesgebiet würden seine Ehefrau und deren beiden volljährigen Kinder leben, bei denen es sich nicht um jene des Beschwerdeführers handle. Die Ehefrau und deren Kinder seien anerkannte Flüchtlinge. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer und seine nun angetraute Ehefrau gegenwärtig eine der EMRK konforme Beziehung pflegen bzw. gepflegt hätten. Bei nüchterner Betrachtung vermeine die Behörde nicht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin nun ein gewisses Beziehungsverhältnis bestehen könnte und sohin auch ein Familienleben von geringer Intensität geführt wurde bzw. geführt würde. Der Beschwerdeführer sei zwar laut ZMR-Auszug seit dem 04.08.2009 bei seiner Gattin aufrecht gemeldet, befände sich jedoch nach wie vor in der Grundversorgung und sei in der Betreuungsstelle in Traiskirchen wohnhaft. Der Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kinder bestehe somit seit seiner Einreise in regelmäßigen Besuchen. Der Beschwerdeführer möge zwar seit 1997 mit XXXX, einem anerkannten Flüchtling, verheiratet sein, hiezu sei jedoch auszuführen, dass er mit dieser und ihren Kindern - wie sich sowohl aus seinen Angaben als auch aus denen seiner Ehefrau ergäbe - seit mehr als sieben Jahren kein Familienleben gem. Art. 8 EMRK in der Heimat geführt habe.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Im Bundesgebiet würden seine Ehefrau und deren beiden volljährigen Kinder leben, bei denen es sich nicht um jene des Beschwerdeführers handle. Die Ehefrau und deren Kinder seien anerkannte Flüchtlinge. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer und seine nun angetraute Ehefrau gegenwärtig eine der EMRK konforme Beziehung pflegen bzw. gepflegt hätten. Bei nüchterner Betrachtung vermeine die Behörde nicht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin nun ein gewisses Beziehungsverhältnis bestehen könnte und sohin auch ein Familienleben von geringer Intensität geführt wurde bzw. geführt würde. Der Beschwerdeführer sei zwar laut ZMR-Auszug seit dem 04.08.2009 bei seiner Gattin aufrecht gemeldet, befände sich jedoch nach wie vor in der Grundversorgung und sei in der Betreuungsstelle in Traiskirchen wohnhaft. Der Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kinder bestehe somit seit seiner Einreise in regelmäßigen Besuchen. Der Beschwerdeführer möge zwar seit 1997 mit römisch 40 , einem anerkannten Flüchtling, verheiratet sein, hiezu sei jedoch auszuführen, dass er mit dieser und ihren Kindern - wie sich sowohl aus seinen Angaben als auch aus denen seiner Ehefrau ergäbe - seit mehr als sieben Jahren kein Familienleben gem. Artikel 8, EMRK in der Heimat geführt habe.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschliche oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO kein Gebrauch zu machen.Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschliche oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO kein Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.09.2009 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin werden zunächst erneut der Sachverhalt und der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben. Er sei seit 1994 mit seiner Gattin XXXX nach muslimischem Recht verheiratet, seit 1997 auch standesamtlich. Die Gattin habe zwei Kinder, die Zwillinge XXXX und XXXX in die Ehe mitgebracht, welche zur Zeit der Eheschließung vier Jahre alt gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe die Kinder wie seine eigenen angenommen und gemeinsam mit seiner Ehefrau großgezogen. Er sei mit seiner Ehegattin für den Unterhalt der ganzen Familie aufgekommen. Gemeldet wäre sein Wohnsitz bei seinem Arbeitgeber gewesen, einem landwirtschaftlichen Betrieb, bei dem er jedoch nur bis 2001 gearbeitet hätte, er hätte es jedoch verabsäumt, die Meldung zu ändern. Obwohl sein Wohnsitz im Jahr 2003 nicht behördlich in der ehelichen Wohnung gemeldet gewesen wäre, habe er tatsächlich mit seiner Frau und den Kinder in der ehelichen Wohnung in Grossny gewohnt. Im Dezember 2003 habe er seine Frau zum letzten Mal gesehen. Seine Frau und die damals noch minderjährigen Kinder hätten schließlich Anfang 2004 aus den in ihren Asylverfahren vorgebrachten Gründen flüchten müssen. Da der Beschwerdeführer keinen eigenen Pass gehabt hätte und es nicht möglich gewesen wäre, zum Fluchtzeitpunkt einen solchen zu erhalten, hätten seine Frau und die Kinder entgegen den ursprünglichen Plänen, gemeinsam als Familie zu flüchten, vorerst alleine flüchten müssen. In der Zeit zwischen der Flucht der Frau und der Kinder im Jahr 2004 bis zur Wiedervereinigung hier in Österreich im Juli 2009 hätte er keinen Kontakt zu seiner Frau herstellen können, dies wäre zu gefährlich gewesen. Nach dem 13.08.2008 (gemeint offenbar 2009) sei er zu seiner Frau gezogen. Seitdem beziehe er keine Leistung aus der Grundversorgung mehr und komme seine Frau mit Unterstützung der Kinder für alle seine Kosten auf.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.09.2009 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin werden zunächst erneut der Sachverhalt und der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben. Er sei seit 1994 mit seiner Gattin römisch 40 nach muslimischem Recht verheiratet, seit 1997 auch standesamtlich. Die Gattin habe zwei Kinder, die Zwillinge römisch 40 und römisch 40 in die Ehe mitgebracht, welche zur Zeit der Eheschließung vier Jahre alt gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe die Kinder wie seine eigenen angenommen und gemeinsam mit seiner Ehefrau großgezogen. Er sei mit seiner Ehegattin für den Unterhalt der ganzen Familie aufgekommen. Gemeldet wäre sein Wohnsitz bei seinem Arbeitgeber gewesen, einem landwirtschaftlichen Betrieb, bei dem er jedoch nur bis 2001 gearbeitet hätte, er hätte es jedoch verabsäumt, die Meldung zu ändern. Obwohl sein Wohnsitz im Jahr 2003 nicht behördlich in der ehelichen Wohnung gemeldet gewesen wäre, habe er tatsächlich mit seiner Frau und den Kinder in der ehelichen Wohnung in Grossny gewohnt. Im Dezember 2003 habe er seine Frau zum letzten Mal gesehen. Seine Frau und die damals noch minderjährigen Kinder hätten schließlich Anfang 2004 aus den in ihren Asylverfahren vorgebrachten Gründen flüchten müssen. Da der Beschwerdeführer keinen eigenen Pass gehabt hätte und es nicht möglich gewesen wäre, zum Fluchtzeitpunkt einen solchen zu erhalten, hätten seine Frau und die Kinder entgegen den ursprünglichen Plänen, gemeinsam als Familie zu flüchten, vorerst alleine flüchten müssen. In der Zeit zwischen der Flucht der Frau und der Kinder im Jahr 2004 bis zur Wiedervereinigung hier in Österreich im Juli 2009 hätte er keinen Kontakt zu seiner Frau herstellen können, dies wäre zu gefährlich gewesen. Nach dem 13.08.2008 (gemeint offenbar 2009) sei er zu seiner Frau gezogen. Seitdem beziehe er keine Leistung aus der Grundversorgung mehr und komme seine Frau mit Unterstützung der Kinder für alle seine Kosten auf.
Die erstinstanzliche Behörde habe es verabsäumt, Ermittlungen über die Intensität und das Ausmaß seiner Beziehung zu seiner Gattin, den in die Ehe mitgebrachten Kindern sowie über seine aktuelle Wohn- und Versorgungssituation anzustellen und sohin den maßgebenden Sachverhalt nicht ermittelt. Weiters wird im Rechtsmittel auf die Bestimmung des Art. 7 Dublin-II-VO verwiesen und darauf das zur Anwendung der Bestimmung allein das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung ausschlaggebend sei. Seine Ehegattin, mit welcher er eine aufrechte Ehe führe und von welcher er hier finanziell abhängig sei, sei anerkannter Flüchtling nach österreichischem Recht und wünsche der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin eine Prüfung des Antrages hier in Österreich. In der Folge wird auch auf die Selbsteintrittsrechtspflicht Österreichs verwiesen und darauf, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die Situation tschetschenischer Asylwerber in Polen hinreichend zu erforschen.Die erstinstanzliche Behörde habe es verabsäumt, Ermittlungen über die Intensität und das Ausmaß seiner Beziehung zu seiner Gattin, den in die Ehe mitgebrachten Kindern sowie über seine aktuelle Wohn- und Versorgungssituation anzustellen und sohin den maßgebenden Sachverhalt nicht ermittelt. Weiters wird im Rechtsmittel auf die Bestimmung des Artikel 7, Dublin-II-VO verwiesen und darauf das zur Anwendung der Bestimmung allein das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung ausschlaggebend sei. Seine Ehegattin, mit welcher er eine aufrechte Ehe führe und von welcher er hier finanziell abhängig sei, sei anerkannter Flüchtling nach österreichischem Recht und wünsche der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin eine Prüfung des Antrages hier in Österreich. In der Folge wird auch auf die Selbsteintrittsrechtspflicht Österreichs verwiesen und darauf, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die Situation tschetschenischer Asylwerber in Polen hinreichend zu erforschen.
Durch die Durchführung der Zurück- oder Abschiebung nach Polen bestehe ein real risk einer Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte. Daher hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch machen müssen.Durch die Durchführung der Zurück- oder Abschiebung nach Polen bestehe ein real risk einer Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte. Daher hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch machen müssen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das
§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des
§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.4. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.4. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.5. Die Feststellung der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages iSd Art. 16 Abs.1 bedingt einen Akt eines Mitgliedstaates; wenn dieser Akt nicht rechtskonform gesetzt wird, kann dies eine nach den allgemeinen Regelungen des Gemeinschaftsrechts sanktionierbare Rechtsverletzung sein. Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat zu Unrecht zu, ist dieser Befund insofern modifiziert, als diesfalls der betroffene Drittstaatsangehörige, jedenfalls bei Eingriff in den Schutzbereich der EMRK, die Überstellung im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren bekämpfen und allenfalls einen nachfolgenden Selbsteintritt des Aufenthaltsstaates erzwingen kann (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2.Auflage, Art 16, K.2).2.5. Die Feststellung der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages iSd Artikel 16, Absatz eins, bedingt einen Akt eines Mitgliedstaates; wenn dieser Akt nicht rechtskonform gesetzt wird, kann dies eine nach den allgemeinen Regelungen des Gemeinschaftsrechts sanktionierbare Rechtsverletzung sein. Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat zu Unrecht zu, ist dieser Befund insofern modifiziert, als diesfalls der betroffene Drittstaatsangehörige, jedenfalls bei Eingriff in den Schutzbereich der EMRK, die Überstellung im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren bekämpfen und allenfalls einen nachfolgenden Selbsteintritt des Aufenthaltsstaates erzwingen kann (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2.Auflage, Artikel 16,, K.2).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt wichtige Verfahrensvorschriften verletzt, indem es in seinem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Polen den polnischen Behörden nicht mitgeteilt hat, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine beiden Stiefkinder in Österreich als Flüchtlinge anerkannt wurden. Der Beschwerdeführer hat jedoch schon in seiner Erstbefragung am 09.07.2009 erwähnt, dass seine Gattin und zwei Kinder in Wien leben würden und er bei seiner Familie sein wolle. Im Laufe des Verfahrens hat er zum Beweis seiner Eheschließung auch eine Heiratsurkunde vorgelegt.
Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin II VO:Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin römisch zwei VO:
Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Art 16 Abs 3 ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin II VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen (vgl Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1/2005, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Art 10 VO 343/2003, Dublin II Kontaktausschuss, 01.03.2005 Minutes , P. 4.4.2.: "... In case additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vgl ferner Dublin II Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6. Umso weniger gilt das im vorliegenden Fall. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer entsprechende Angaben zu seinem Familienleben tätigte und auch entsprechende Beweise vorlegte, sind auch sonst diesbezüglich keine ernsten Widersprüche ersichtlich worden.Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Artikel 16, Absatz 3, ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin römisch zwei VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen vergleiche Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1 aus 2005,, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Artikel 10, VO 343 aus 2003,, Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 01.03.2005 Minutes , P. 4.4.2.: "... In case additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vergleiche ferner Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6. Umso weniger gilt das im vorliegenden Fall. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer entsprechende Angaben zu seinem Familienleben tätigte und auch entsprechende Beweise vorlegte, sind auch sonst diesbezüglich keine ernsten Widersprüche ersichtlich worden.
2.6. Im vorliegenden Fall hat Österreich, vertreten durch das Bundesasylamt, Polen somit darüber im Unklaren gelassen, dass der Beschwerdeführer in Österreich Familienangehörige hat, welchen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher zu prüfen, ob und welche Rechtsfolgen diese Unterlassung im gegenständlichen Individualverfahren nach sich zieht.
2.7. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Art 10; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Art 16 Abs 3), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.2.7. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Artikel 10,; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Artikel 16, Absatz 3,), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.
Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Art 10 Abs 1 VO 343/2003 über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.
2.7. Verfahrensgegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens hier vor, da der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich seine Ehegattin und zwei Stiefkinder hat, welchen in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht erwähnt wurde, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Polen in Kenntnis dieser Umstände (und in Ermangelung einer schlüssigen Erklärung für die angenommene Unglaubwürdigkeit) keine Zustimmung erteilt hätte. Aus diesem Grund kann weder die - auf Basis qualifiziert unvollständiger Informationen ergangene - durch Zeitablauf stillschweigend ergangene Zustimmungserklärung, noch die verspätet abgegebene Erklärung zur Zuständigkeit Polens Bestand haben, sondern sind diese Erklärungen als unbeachtlich einzustufen.
2.8. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.8. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
2.8.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.2.8.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,
Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.8.2. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat und Familienleben mit sich brächte.2.8.2. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat und Familienleben mit sich brächte.
Das Bundesasylamt stellte im Zuge der Beweiswürdigung fest, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Gattin nicht bestehe. Der Beschwerdeführer möge zwar seit 1997 mir seiner Ehegattin verheiratet sein, jedoch habe er mit ihr seit mehr als sieben Jahren kein Familienleben geführt. Aufgrund des Umstandes des zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht existierten Familienverhältnisses sowie der wirtschaftlichen Ungebundenheit, erlaube eine Interessensabwägung zu Recht einen Eingriff in das Familienleben. Aus diesen Umständen kam die Behörde im Zuge der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden konnte.Das Bundesasylamt stellte im Zuge der Beweiswürdigung fest, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Gattin nicht bestehe. Der Beschwerdeführer möge zwar seit 1997 mir seiner Ehegattin verheiratet sein, jedoch habe er mit ihr seit mehr als sieben Jahren kein Familienleben geführt. Aufgrund des Umstandes des zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht existierten Familienverhältnisses sowie der wirtschaftlichen Ungebundenheit, erlaube eine Interessensabwägung zu Recht einen Eingriff in das Familienleben. Aus diesen Umständen kam die Behörde im Zuge der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt werden konnte.
Dieser Ansicht kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
2.8.3. Die Behörde hat in einem ersten Schritt im Wesentlichen zu beurteilen, ob durch die Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens vorliegt und bei Vorliegen eines Eingriffs in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob dieser Eingriff im Sinne der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig) ist, was nichts anderes bedeutet, als dass die Privat- und Familieninteressen mit den öffentlichen Interessen abzuwägen sind. Maßgeblich ist natürlich, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. Damit bedeutet eine durch die Ausweisung drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens (Grundrechtseingriff) noch kein Ausweisungsverbot, sondern hat die Behörde im Falle eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben in einem weiteren Schritt die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne von notwendig gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K24. zu § 10).2.8.3. Die Behörde hat in einem ersten Schritt im Wesentlichen zu beurteilen, ob durch die Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens vorliegt und bei Vorliegen eines Eingriffs in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob dieser Eingriff im Sinne der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig) ist, was nichts anderes bedeutet, als dass die Privat- und Familieninteressen mit den öffentlichen Interessen abzuwägen sind. Maßgeblich ist natürlich, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. Damit bedeutet eine durch die Ausweisung drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens (Grundrechtseingriff) noch kein Ausweisungsverbot, sondern hat die Behörde im Falle eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben in einem weiteren Schritt die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne von notwendig gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu prüfen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K24. zu Paragraph 10,).
Für die Qualifikation als Familienangehörige ist sowohl nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 als auch nach Art. 2 lit. i sublit. i Dublin II-VO entscheidend, dass die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Zu beachten ist weiters, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK grundsätzlich auf die Kernfamilie begrenzt ist und nur ausnahmsweise aufgrund eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis auf entferntere Verwandte ausgedehnt werden kann. Unter der Kernfamilie sind Ehepartner und minderjährige Kinder zu verstehen.Für die Qualifikation als Familienangehörige ist sowohl nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als auch nach Artikel 2, Litera i, sublit. i Dublin II-VO entscheidend, dass die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Zu beachten ist weiters, dass der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK grundsätzlich auf die Kernfamilie begrenzt ist und nur ausnahmsweise aufgrund eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis auf entferntere Verwandte ausgedehnt werden kann. Unter der Kernfamilie sind Ehepartner und minderjährige Kinder zu verstehen.
2.8.4. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um den Ehemann und Stiefvater von in Österreich lebenden anerkannten Flüchtlingen. In Bezug auf ihren in Österreich als anerkannter Flüchtling lebende Ehefrau handelt es sich um ein Mitglied der Kernfamilie. Bei Vorliegen einer Kernfamilie, die grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst ist, ist eine Ausweisung in der Regel nur dann zulässig, wenn nach einer Interessenabwägung die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen überwiegen und eine Ausweisung verhältnismäßig ist.2.8.4. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um den Ehemann und Stiefvater von in Österreich lebenden anerkannten Flüchtlingen. In Bezug auf ihren in Österreich als anerkannter Flüchtling lebende Ehefrau handelt es sich um ein Mitglied der Kernfamilie. Bei Vorliegen einer Kernfamilie, die grundsätzlich vom Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst ist, ist eine Ausweisung in der Regel nur dann zulässig, wenn nach einer Interessenabwägung die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen überwiegen und eine Ausweisung verhältnismäßig ist.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits seit 1994 mit seiner Ehegattin verheiratet und hat auch seit dem vierten Lebensjahr deren beiden mittlerweile volljährigen Kinder mit aufgezogen und für diese eine Vaterstelle eingenommen. Aufgrund der schwierigen Situation in der Heimat ergab sich, dass die Ehefrau mit ihren beiden Kindern vor dem Beschwerdeführer flüchten musste und diese sich über einen Zeitraum von einigen Jahren nicht sehen konnten. Der Beschwerdeführer konnte jedoch glaubhaft darlegen, dass er nach wie vor in aufrechter Ehe mit seiner Ehegattin lebt und mit dieser ein gutes Einvernehmen hat. Seiner Gattin und deren beiden Kinder wurde auch in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten und ergeben sich aus dem Akt keinerlei Hinweise, dass öffentliche Interessen, die für eine Ausweisung sprechen würden, überwiegen würden.
Letztlich ist insbesonders darauf zu verweisen, dass auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer vorerst in Polen geblieben wäre, Polen unter Anwendung der Bestimmungen der Dublin II VO bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangen müsste, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des Art. 7 der Dublin II VO anzuwenden ist, woraus sich wieder die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergibt.Letztlich ist insbesonders darauf zu verweisen, dass auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer vorerst in Polen geblieben wäre, Polen unter Anwendung der Bestimmungen der Dublin römisch zwei VO bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangen müsste, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des Artikel 7, der Dublin römisch zwei VO anzuwenden ist, woraus sich wieder die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergibt.
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in Österreich gemeinsam mit seiner hier zum dauernden Aufenthalt berechtigten Familie die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegt und erschiene es letztlich auch als unbillige Härte, den Beschwerdeführer alleine nach Polen auszuweisen, wenn seine Ehefrau und seine Stiefkinder in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben.
2.9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im konkreten Fall Umstände vorliegen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen im Lichte des Art. 8 EMRK entgegenstehen. Es ist daher vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK zwingend Gebrauch zu machen.2.9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im konkreten Fall Umstände vorliegen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen im Lichte des Artikel 8, EMRK entgegenstehen. Es ist daher vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK zwingend Gebrauch zu machen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Ehe, familiäre Situation, Interessensabwägung, SelbsteintrittsrechtZuletzt aktualisiert am
30.10.2009