Norm
AVG §63 Abs5Spruch
E13 228.200-0/2008-12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Böhm über die Beschwerde der XXXX, StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.4.2002 FZ. 01 19.366-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Böhm über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.4.2002 FZ. 01 19.366-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Böhm über die Beschwerde der XXXX, StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.12.2001, FZ. 01 19.366-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Böhm über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.12.2001, FZ. 01 19.366-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die BF, Staatsangehörige von Armenien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 25.8.2001 einen Asylantrag für sich und ihre zu diesem Zeitpunkt noch unmündige Tochter beim Bundesasylamt ein. Dazu wurde sie an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid wiedergegeben.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.12.2001, Zlen. 01 19.366-BAT und 01 19.367-BAT wurden die Asylanträge der BF und der Tochter gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.12.2001, Zlen. 01 19.366-BAT und 01 19.367-BAT wurden die Asylanträge der BF und der Tochter gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
Der Bescheid wurde von der BF am 8.12.2001 in der JA Krems persönlich übernommen.
1.3. Gegen den abweislichen Bescheid gem. § 7 und § 8 AsylG wurde mit Schriftsatz vom 5.3.2002, bei der Erstbehörde am 11.3.2002 eingelangt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG eingebracht und in einem das Rechtsmittel der "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes des Wiedereinsetzungsantrages sowie der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (AS 109 ff) verwiesen.1.3. Gegen den abweislichen Bescheid gem. Paragraph 7 und Paragraph 8, AsylG wurde mit Schriftsatz vom 5.3.2002, bei der Erstbehörde am 11.3.2002 eingelangt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG eingebracht und in einem das Rechtsmittel der "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes des Wiedereinsetzungsantrages sowie der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (AS 109 ff) verwiesen.
Im Wesentlichen brachte die BF im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages vor, in der Zeit von 19.11.2001 bis 19.2.2002 in der JA Krems wegen § 104 Abs. 1 und 3 FrG 1997 eine Freiheitsstrafe verbüßt zu haben. Da es in der JA keine rechtliche Betreuung gab und sohin die Möglichkeiten zu einem rechtlichen Beistand zu kommen noch schlechter wären, als die von Schubhäftlingen, zumindest in manchen Polizeigefangenenhäusern, und der BF zudem der Bescheid am 7.12.2001 (entsprechend dem in der Akte befindlichen Rückschein wohl richtig 8.12.2001) von einer Beamtin der JA Krems ohne jeglichen Hinweis, was sie dagegen unternehmen könne, ausgehändigt wurde, vermochte die BF aufgrund der mangelnden Deutsch Kenntnisse nicht einmal anzunehmen, ob der Bescheid in Zusammenhang mit der Strafhaft oder dem Asylverfahren stand. Zwar gebe es in der JA Krems eine diplomierte Sozialarbeiterin für die Frauenabteilung, welche jedoch keine rechtliche Beratung durchführt. Am 25.2.2002 kontaktierte die Sozialarbeiterin telefonisch eine Beratungsstelle für Asylrecht, die den Wiedereinsetzungsantrag verfasste.Im Wesentlichen brachte die BF im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages vor, in der Zeit von 19.11.2001 bis 19.2.2002 in der JA Krems wegen Paragraph 104, Absatz eins und 3 FrG 1997 eine Freiheitsstrafe verbüßt zu haben. Da es in der JA keine rechtliche Betreuung gab und sohin die Möglichkeiten zu einem rechtlichen Beistand zu kommen noch schlechter wären, als die von Schubhäftlingen, zumindest in manchen Polizeigefangenenhäusern, und der BF zudem der Bescheid am 7.12.2001 (entsprechend dem in der Akte befindlichen Rückschein wohl richtig 8.12.2001) von einer Beamtin der JA Krems ohne jeglichen Hinweis, was sie dagegen unternehmen könne, ausgehändigt wurde, vermochte die BF aufgrund der mangelnden Deutsch Kenntnisse nicht einmal anzunehmen, ob der Bescheid in Zusammenhang mit der Strafhaft oder dem Asylverfahren stand. Zwar gebe es in der JA Krems eine diplomierte Sozialarbeiterin für die Frauenabteilung, welche jedoch keine rechtliche Beratung durchführt. Am 25.2.2002 kontaktierte die Sozialarbeiterin telefonisch eine Beratungsstelle für Asylrecht, die den Wiedereinsetzungsantrag verfasste.
1.4. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen wies in Folge den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 14.3.2002, Zlen. 01 19.366-BAT und 01 19.367-BAT gem. § 71 AVG ab.1.4. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen wies in Folge den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 14.3.2002, Zlen. 01 19.366-BAT und 01 19.367-BAT gem. Paragraph 71, AVG ab.
1.5. Gegen diesen abweisenden Bescheid brachte die BF das Rechtsmittel der Berufung ein und verwies - neben Darlegung allgemeiner rechtlicher Bestimmungen und Erkenntnisse des VwGH - auf die bereits im Antrag vom 5.3.2002 geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
2. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, so auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie etwa Vergessen oder Verschreiben. Auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein (VwSlg 9024A). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). So wird etwa eine Person auch durch eine alltägliche Erkrankung oder durch eine Naturkatastrophe, durch eigene Unzulänglichkeit oder durch Gewalteinwirkung gehindert. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659). So kann etwa auch das Zusammentreffen von (überraschender) Inhaftnahme kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist mit der gleichzeitigen Beschlagnahme großer Mengen an Unterlagen (darunter auch des angefochtenen Bescheides) insgesamt eine an Dispositionsunfähigkeit grenzende, erhebliche Behinderung in der Rechtsverfolgung darstellen, sodass im Falle einer dadurch bewirkten Fristversäumnis nicht davon die Rede sein kann, dass diese Fristversäumung auf einem groben Verschulden des BF beruht (VwGH vom 21.5.1992, Zl. 92/06/0079).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, so auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie etwa Vergessen oder Verschreiben. Auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein (VwSlg 9024A). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). So wird etwa eine Person auch durch eine alltägliche Erkrankung oder durch eine Naturkatastrophe, durch eigene Unzulänglichkeit oder durch Gewalteinwirkung gehindert. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659). So kann etwa auch das Zusammentreffen von (überraschender) Inhaftnahme kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist mit der gleichzeitigen Beschlagnahme großer Mengen an Unterlagen (darunter auch des angefochtenen Bescheides) insgesamt eine an Dispositionsunfähigkeit grenzende, erhebliche Behinderung in der Rechtsverfolgung darstellen, sodass im Falle einer dadurch bewirkten Fristversäumnis nicht davon die Rede sein kann, dass diese Fristversäumung auf einem groben Verschulden des BF beruht (VwGH vom 21.5.1992, Zl. 92/06/0079).
Nach ständiger Judikatur des VwGH stellt die Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides bzw. die Unkenntnis der deutschen Sprache kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 lit. a AVG dar (vgl etwa VwGH v. 18.2.1991, Zl 91/19/0013 oder v. 7.10.1993, Zlen. 93/01/0910, 1013 uva).Nach ständiger Judikatur des VwGH stellt die Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides bzw. die Unkenntnis der deutschen Sprache kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG dar vergleiche etwa VwGH v. 18.2.1991, Zl 91/19/0013 oder v. 7.10.1993, Zlen. 93/01/0910, 1013 uva).
Die Anstaltsorgane der Gefangenenhausleitung sind hinsichtlich der Übergabe von Briefsendungen von Häftlingen als Absender als verlängerter Arm der Post anzusehen (VwSlg 11573A). Hierbei ist für das Einlangen eines Rechtsmittels eines Anstaltshäftlings der Tag der Abgabe an die Gefangenenhausleitung oder die Anstaltsorgane maßgebend, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Eingabe überhaupt bei der Behörde einlangt (Erk. des VwGH vom 25.9.1978, Zl. 1855/75). Geht die Sendung nach Übergabe an die Gefangenenhausleitung oder Anstaltsorgane verloren und langt sie daher nicht bei der Behörde ein, ist dies ein unvorhergesehenen und unabwendbares Ereignis, das zur Wiedereinsetzung berechtigt (VwGH vom. 9.9.1993, Zl. 93/01/0151).
In Anbetracht der oben dargelegten Judikatur waren im ggst. Fall folgende Überlegungen anzustellen:
Die BF verbüßte - laut eigenen glaubwürdigen Angaben zufolge - in der Zeit von 19.11.2001 bis 19.2.2002 in der JA Krems wegen § 104 Abs. 1 und 3 FrG 1997 eine Freiheitsstrafe. Während dieser Strafhaft, nämlich am 8.12.2001, wurde der BF der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 4.12.2001, Zlen. 01 19.366-BAT und 01 19.367-BAT ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt, was auch von der BF insofern bestätigt wird, als diese sowohl in ihrem Schriftsatz vom 5.3.2002 im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG, als auch in ihrer Berufungsschrift (nunmehr Beschwerdeschrift) vom 24.4.2002 ausführte, dass sie den Bescheid von einer Justizwachebeamtin ohne Erklärung oder Hinweis erhalten habe.Die BF verbüßte - laut eigenen glaubwürdigen Angaben zufolge - in der Zeit von 19.11.2001 bis 19.2.2002 in der JA Krems wegen Paragraph 104, Absatz eins und 3 FrG 1997 eine Freiheitsstrafe. Während dieser Strafhaft, nämlich am 8.12.2001, wurde der BF der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 4.12.2001, Zlen. 01 19.366-BAT und 01 19.367-BAT ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt, was auch von der BF insofern bestätigt wird, als diese sowohl in ihrem Schriftsatz vom 5.3.2002 im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG, als auch in ihrer Berufungsschrift (nunmehr Beschwerdeschrift) vom 24.4.2002 ausführte, dass sie den Bescheid von einer Justizwachebeamtin ohne Erklärung oder Hinweis erhalten habe.
Der Behörde erster Instanz ist nicht entgegenzutreten, wenn diese aufgrund des Umstandes, dass der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung des in Frage stehenden Bescheides durch die Erstbehörde auch in der Muttersprache der BF erfolgte, zu dem Ergebnis gelangt, dass es nicht glaubwürdig ist, dass die BF infolge der mangelnden Deutsch Kenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, ob dieser Bescheid mit dem Straf- oder Asylverfahren in Zusammenhang stehe. Da auch die Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache der BF verfasst war, musste der BF aber umso mehr der Handlungsbedarf innerhalb der von der Behörde dargelegten Frist bewusst gewesen sein.
Ebenso wenig zielführend erweist sich das Vorbringen der BF, wenn diese die Strafhaft als unabwendbares Ereignis, welches von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann und unvorhergesehenes Ereignis wertet, welches die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte, musste der BF doch - bei der Verwirklichung einer gerichtlich strafbarer Vorsatztat - klar gewesen sein, dass wider sie eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Gerade vom Vorliegen eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignis jedoch kann die BF nicht ausgehen, musste ihr doch die Tragweite ihres Handelns und sohin auch die drohenden Folgen zumindest latent bewusst gewesen sein, weshalb - abgesehen davon, dass ein maßgerechter Asylwerber jegliche Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsordnung des Gastlandes tunlichst vermeidet - zumindest eine Verpflichtung dahingehend bestanden hätte, für den Fall einer Festnahme vorzusorgen, etwa durch die Möglichkeit der sofortigen Kontaktaufnahme zu einem Vertreter oder durch Erteilung einer Zustellvollmacht an einen Vertreter.
Letzten Endes handelte es sich bei der Strafhaft - wie die BF selbst bewies - nicht um ein die Dispositionsfähigkeit ausschließendes Ereignis, war es der BF doch möglich noch in Strafhaft befindlich, sich der Sozialarbeiterin anzuvertrauen, welche schließlich am 25.2.2002 (also erst nach der Entlassung der BF) eine Beratungsstelle für Asylrecht telefonisch kontaktierte. Dies umso mehr, als dem erkennenden Senat bekannt ist, dass über Ansuchen Häftlingen am selben Tag, spätestens jedoch am folgenden Tag, ein Kontakt zur Sozialarbeiterin jedenfalls gewährt wird. Ebenso steht es Häftlingen jederzeit zu, telefonischen Kontakt zu außen stehenden Personen, etwa Rechtsanwalt oder Asylangelegenheiten kundige Personen aufzunehmen.
Dass eine Kontaktaufnahme zur Sozialarbeiterin oder einer rechtskundigen Person zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, wurde weder im Schriftsatz vom 5.3.2002 noch in der Beschwerdeschrift vom 24.4.2002 behauptet noch wäre dies notorisch bekannt. So regelt etwa der achte Unterabschnitt des Bundesgesetzes vom 26.3.1969 über den Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz - StVG), BGBl. Nr. 144/1969 in den §§ 86 ff den Verkehr mit der Außenwelt; Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche, wonach es den Strafgefangenen gestattet ist, mit anderen Personen und Stellen zu verkehren. Darin normierte der Gesetzgeber, dass den Häftlingen - abgesehen von einigen im Gesetz genau determinierten Ausnahmen - der Kontakt zur Außenwelt weitgehend zu gewähren ist.Dass eine Kontaktaufnahme zur Sozialarbeiterin oder einer rechtskundigen Person zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, wurde weder im Schriftsatz vom 5.3.2002 noch in der Beschwerdeschrift vom 24.4.2002 behauptet noch wäre dies notorisch bekannt. So regelt etwa der achte Unterabschnitt des Bundesgesetzes vom 26.3.1969 über den Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz - StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, in den Paragraphen 86, ff den Verkehr mit der Außenwelt; Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche, wonach es den Strafgefangenen gestattet ist, mit anderen Personen und Stellen zu verkehren. Darin normierte der Gesetzgeber, dass den Häftlingen - abgesehen von einigen im Gesetz genau determinierten Ausnahmen - der Kontakt zur Außenwelt weitgehend zu gewähren ist.
In Anbetracht der ständigen Rechtssprechung des VwGH, wonach das im Begriff der "Unvorhersehbarkeit" gelegene Zumutbarkeitsmoment dahin gehend zu verstehen ist, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (beruhend auf § 146 Abs. 1 ZPO idF des Art. IV Z 24 der Zivilverfahrensnovelle 1983) unterläuft (Hinweis B 26.11.1992, Zl. 92/06/0222). Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (Hinweis Fasching, Zivilprozessrecht 2, Randzahl 580). Ein sorgfältiger Asylwerber in der Situation der BF hätte sich im Wissen um ein laufendes Asylverfahren entsprechend informiert, wie mit zugestellten Schriftstücken umzugehen ist.In Anbetracht der ständigen Rechtssprechung des VwGH, wonach das im Begriff der "Unvorhersehbarkeit" gelegene Zumutbarkeitsmoment dahin gehend zu verstehen ist, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (beruhend auf Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrensnovelle 1983) unterläuft (Hinweis B 26.11.1992, Zl. 92/06/0222). Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (Hinweis Fasching, Zivilprozessrecht 2, Randzahl 580). Ein sorgfältiger Asylwerber in der Situation der BF hätte sich im Wissen um ein laufendes Asylverfahren entsprechend informiert, wie mit zugestellten Schriftstücken umzugehen ist.
Wie aus der Akte ersichtlich ist, wurde die BF in ihrem Verfahren bereits mehrmals einvernommen und erfolgte bei der Einvernahme am 5.9.2001 beim BAA, Außenstelle Traiskirchen die Aushändigung eines Merkblattes sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters. Zudem wurden der BF im Zuge ihres Verfahrens mehrmals Schriftstücke, wie Ladungen, zugestellt, weshalb ihr der Umgang mit zugestellten Schriftstücken nicht unbekannt ist.
Aus den oben genannten Gründen wird somit hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist seitens des AsylGH nicht von einem minderen Grad des Versehens durch die BF ausgegangen, weshalb erkenntnisgemäß zu entscheiden war.
4. Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:
"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.
Wie bereits oben angeführt wurde der BF der Bescheid am 8.12.2001 zu eigenen Handen zugestellt und von dieser persönlich in der JA Krems übernommen.
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die BF die Berufungsschrift bis spätestens 23.12.2001 zur Post geben oder direkt bei der oben angeführten Behörde hätte einbringen müssen. Die BF brachte jedoch die Berufungsschrift erst am 8.3.2002 - also verspätet - zur Post, sodass die Beschwerde beschlussgemäß zurückzuweisen war.
Schlagworte
Dispositionsunfähigkeit, Fristversäumung, Haft, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
06.10.2009