TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/21 B11 301854-2/2009

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Veröffentlicht am 21.09.2009
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Spruch

B11 301854-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, obdachlos - Kontaktstelle: Verein Ute Bock, 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2009, Zl. 09 09.707, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, obdachlos - Kontaktstelle: Verein Ute Bock, 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2009, Zl. 09 09.707, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde des XXXX vom 12.09.2009 wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde des römisch 40 vom 12.09.2009 wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer brachte am 13. August 2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Er gab dabei an, den im Spruch angeführten Namen zu führen, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und am XXXX geboren zu sein.Der Beschwerdeführer brachte am 13. August 2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Er gab dabei an, den im Spruch angeführten Namen zu führen, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und am römisch 40 geboren zu sein.

Zuvor hatte er am 03. Dezember 2005 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, und im Wesentlichen damit begründet, erpresst und von einem albanischen Nachbarn bedroht worden zu sein, da er auf das Haus seines früheren serbischen Nachbarn auf dessen Bitte hin aufgepasst habe, welches eben jener Albaner in Besitz habe nehmen wollen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Mai 2006, Zl.: 05 21.105-BAE, gem. § 7 AsylG 1997 idf BGBl I Nr. 101/2003 rechtskräftig abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 03. Juli 2006, Zl.:Zuvor hatte er am 03. Dezember 2005 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, und im Wesentlichen damit begründet, erpresst und von einem albanischen Nachbarn bedroht worden zu sein, da er auf das Haus seines früheren serbischen Nachbarn auf dessen Bitte hin aufgepasst habe, welches eben jener Albaner in Besitz habe nehmen wollen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Mai 2006, Zl.: 05 21.105-BAE, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, rechtskräftig abgewiesen. Weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 03. Juli 2006, Zl.:

301.854-C1/E1-VI/18/06, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 14. Juli 2006 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste am 28. September 2007 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Kosovo zurück.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 13. August 2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe am 10. August 2009 den Kosovo neuerlich verlassen. Seinen neuerlichen Asylantrag begründete er wie folgt: "Seit Anfang des Jahres 2009 wurde ich von mir unbekannten Personen ständig telefonisch bedroht. Sie verlangen von mir Schutzgeld in der Höhe von 20.000,- Euro. Am XXXX wurde mein Auto (Opel Vectra Bj 2000) von unbekannten Personen niedergebrannt. Ich habe diese Vorfälle bei der Polizei in XXXX gemeldet. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen." Diese Angaben wiederholte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. August 2009 und ergänzte, dass seine Frau und seine Kinder im Kosovo leben würden. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28. August 2009 legte der Beschwerdeführer Fotos seines ausgebrannten Autos vor und nannte die Aktenzahl und das Datum seiner diesbezüglichen Anzeige. Die polizeilichen Ermittlungen würden noch laufen.Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 13. August 2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe am 10. August 2009 den Kosovo neuerlich verlassen. Seinen neuerlichen Asylantrag begründete er wie folgt: "Seit Anfang des Jahres 2009 wurde ich von mir unbekannten Personen ständig telefonisch bedroht. Sie verlangen von mir Schutzgeld in der Höhe von 20.000,- Euro. Am römisch 40 wurde mein Auto (Opel Vectra Bj 2000) von unbekannten Personen niedergebrannt. Ich habe diese Vorfälle bei der Polizei in römisch 40 gemeldet. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen." Diese Angaben wiederholte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. August 2009 und ergänzte, dass seine Frau und seine Kinder im Kosovo leben würden. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28. August 2009 legte der Beschwerdeführer Fotos seines ausgebrannten Autos vor und nannte die Aktenzahl und das Datum seiner diesbezüglichen Anzeige. Die polizeilichen Ermittlungen würden noch laufen.

Mit Bescheid vom 31. August 2009, Zl. 09 09.707, hat das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2009 (...) gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt II). Dabei hat sich das Bundesasylamt von nachstehenden Erwägungen leiten lassen:Mit Bescheid vom 31. August 2009, Zl. 09 09.707, hat das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2009 (...) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch zwei). Dabei hat sich das Bundesasylamt von nachstehenden Erwägungen leiten lassen:

"B) Beweismittel

Im Verfahren brachten die im Akt ersichtlichen Beweismittel in Vorlage.

Von der Behörde wurden zur Entscheidungsfindung herangezogen:

Vorakt zur Zahl 05 21.105

Die Protokolle Ihrer Befragung und Einvernahmen im Vorverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren.

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest.

Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in den Kosovo eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

zu Ihrem Vorverfahren:

Das erste Asylverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen. Der Verwaltungsakt wurde eingesehen.

In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist.

zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vor bzw. es ergab sich kein neuer Sachverhalt.

Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt.

Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Republik Kosovo entgegenstünden.

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Es wird festgestellt, dass Sie keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen haben. Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Es wird festgestellt, dass Sie keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen haben. Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

zur derzeitigen Lage in Ihrem Herkunftsland:

Im entscheidungsrelevanten Zeitraum sind keine wesentlichen Änderungen in der Lage in der Republik Kosovo eingetreten.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellung Ihre Identität gründet sich auf die Identitätsfeststellung durch die Vorlage ihres österreichischen Führerscheines.

Die Auch-Daten ergeben sich durch die unterschiedlichen Schreibweisen von Vorname und Zuname in Ihren Verfahren.

Bedenken hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes wurden weder behauptet, noch sind sie im Verfahren hervorgekommen. Auf Grund des Umstandes, dass es Ihnen als Erwachsener, ganz offensichtlich selbstständiger Person die in der Lage ist ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen jederzeit möglich ist, medizinische Bertreuung in Anspruch zu nehmen, die einem Asylwerber wie Ihnen zur Verfügung steht, besteht kein Grund gegenteiliges anzunehmen. Überdies haben Sie bei den Einvernahmen vor einem Organwalter des Bundesasylamtes selbst erklärt, dass es Ihnen gut gehe, Sie gesund seien und sowohl körperlich als auch geistig in der Lage wären, der Einvernahme zu folgen.

Daraus ergibt sich, dass Sie weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt sind oder an einer krankheitswerten psychischen Störung leiden.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:

Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Erstverfahrens sowie die damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt zur Zahl 05

21.105. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Sie brachten zur Begründung des gegenständlichen Asylverfahrens vor, dass Sie von unbekannten Personen erpresst wurden. Außerdem müssten Sie zuhause in Angst leben, zumal ihr Auto angezündet wurde.

Ihr Vorbringen ist nicht geeignet eine Asylgewährung zu bewirken, ist für eine solche doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen, nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erfolgt. Ihr als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt steht mit keinem dieser Konventionsgründe im Zusammenhang, und des weiteren wurde Ihnen in Ihrem Erstverfahren sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Unabhängigen Bundesasylsenat diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Es wurde in Ihrem Erstverfahren von Bundesasylamt festgestellt, mit einer "frei erfundenen - mit einer fiktiven Fluchtgeschichte" eine Asylgewährung, aber zumindest ein vorläufiges Aufenthaltsrecht quasi erzwingen zu wollen. Eben diesen Eindruck erhält man auch wenn man Ihr jetziges Vorbringen betrachtet, nämlich die Erpressung zur Zahlung von ¿uro 20.000,-- aus nicht näher von Ihnen bezeichneten Gründen an unbekannte Personen. Es mag den Tatsachen entsprechen, dass ihr Fahrzeug ausgebrannt ist. Diesen Umstand vermochten Sie aber nicht mit ihrer "Fluchtgeschichte" abzustimmen, und steht somit separat im Raum, und konnten Sie auch nicht benennen, warum sich aufgrund dieses Vorfalles ein asylrelevanter Kern ergeben sollte.

Deshalb wird dem Antrag des Rechtsberaters nicht stattgegeben, mit dem dieser um Durchführung von Erhebungen über die Anzeigeerstattung betreffend Ihres ausgebrannten Autos ersuchte.

Daher wird ihre Begründung für die Einbringung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, ohne dass sie neuerlich einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen wäre, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen über Ihr Familienleben ergeben sich aus Ihren eigenen niederschriftlichen Angaben sowie aus dem Amtswissen, welches sich wiederum aus den unbedenklichen Akteninhalten sowohl des Erstverfahrens als auch des entscheidungsgegenständlichen Verfahrens gründet. Sie gaben an, dass sich keine Verwandte oder Familienmitglieder im österreichischen Bundesgebiet befinden.

Die Feststellungen hinsichtlich des Privatlebens beruhen sich ebenso auf Ihre niederschriftlichen Angaben sowie auf die Dauer Ihres Aufenthalts in Österreich, welcher sich aus den Inhalten der Verwaltungsakte ergibt.

  • -Strichaufzählung
    betreffend den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellung, dass sich an der allgemeinen Lage im Kosovo keine wesentlichen Änderungen ergaben, bezieht sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und Erfahrungssätze, welche die Behörde im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragsstellern aus Ihrem Heimatland gewonnen hat. Somit kommt aufgrund der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen zu Ihrem Heimatland unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten die erkennende Behörde zum Schluss, dass sich keine Hinweise ergeben, dass sich die Lage in ihrem Heimatland geändert hat.

Sie brachten im gegenständlichen Verfahren vor, Sie haben Angst vor Verfolgern in Kosovo. Dazu wird ausgeführt, dass diese Ansicht von der erkennenden Behörde nicht geteilt werden kann, zumal der Kosovo unter der Souveränität der Europäischen Union steht, und EULEX Kosovo beim Aufbau von Polizei, Justiz und Verwaltung mithilft, und dadurch garantiert ist, dass sich jedermann an die Polizei wenden kann, wenn es zu einer Bedrohung von Privatpersonen gekommen ist bzw. kommt.

Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Abschiebung in den Kosovo dazu führt, dass Sie in eine unmenschliche Lage im Sinne des Artikel 3 EMRK gebracht würden. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Erstverfahren verwiesen.

Somit ist für das Bundesasylamt kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und die erkennende Behörde daher zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet ist.

E) Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 1.1.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 1.1.2006 in Kraft. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. C Ziffer 34, hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991 BGBl Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Zum gegenständlichen Verfahren ist, wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, anzumerken, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu § 68 AVG ergeben hat.Zum gegenständlichen Verfahren ist, wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, anzumerken, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu Paragraph 68, AVG ergeben hat.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.

Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt Ihrer Person.

Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Sie gaben an keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Somit liegt kein Familienbezug zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK.Sie gaben an keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Somit liegt kein Familienbezug zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen auch sonst keine Hinweise vor, welche den Schluss zu lassen, dass durch eine Ausweisung Ihrer Person unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingriffen wird.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus Ihrem Verhalten keineswegs abgeleitet werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt.

Die Ausweisung stellt daher das gelindeste Mittel dar, um Ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sieht sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Ihren Gunsten anzuwenden und sieht die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten ist.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01. September 2009 persönlich ausgefolgt. Mit Schriftsatz vom 12. September 2009 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerde mit nachstehenden Ausführungen begründet wurde:

"Die Asylbehörde weist meinen Antrag vom 13.08.2009 zurück, da entschiedene Sache vorliegen würde. Dies da sich der Sachverhalt seit meinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zur Zahl 05

21.105 nicht verändert hätte. Der von mir nunmehr vorgebrachte Sachverhalt hätte bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses meines 1. Asylverfahrens bestanden.

Dem muss ich massiv widersprechen. Ich bin nachweislich bereits am 28.09.2007 mit Hilfe der Rückkehrhilfe in mein Heimatland zurück gekehrt. Dort habe ich beinahme 2 Jahre verbracht und hatte ich zwar neuerlich Probleme offensichtlich von privater Seite, jedoch aus nunmehr anderen Gründen. Darüber hinaus konnte ich als Nachweis für den Wahrheitsgehalt meines Fluchtvorbringens Fotos in Vorlage bringen, sowie die Aktenzahl und das Datum der Anzeigenlegung bei der Polizei in meinem Heimatort.

Die Behörde hat es trotz Antrag des Rechtsberaters unterlassen ein spezifisches Ermittlungsverfahren durchzuführen, welches auch mein Vorbringen bestätigt hätte.

Mich trifft die Mitwirkungspflicht, jedoch trifft auch die Asylbehörde eine Ermittlungspflicht, welcher jedoch in keiner Weise nachgekommen wurde. Die erkennende Behörde macht mir Ilediglich den Vorhalt, dass mein Vorbringen keinen neuen Sachverhalt darstellen würde und weist meinen Antrag wegen entschiedener Sache zurück.

Ich bin jedoch nachweislich in mein Heimatland zurück gekehrt, habe nachweislich neue und andere Fluchtgründe zu gewärtigen und darüber hinaus hat sich der Status des Kosovo geändert, denn ist dieser seit mehr als 1,5 Jahren ein eigenständiger Staat, weshalb keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass im gegenständllchen Verfahren eine entschiedene Sache vorliegt.

Es wäre jedoch durch eine Anfrage bei der österreichischen Vertretungsbehörde möglich gewesen und mein Vorbringen auf seinen Wahrheitsgehalt zu prüfen gewesen.

Das gegenständliche Verfahren weist massive Verfahrensmängel und insbesondere falsche Rechtsauslegung auf, da mein Antrag keinesfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen gewesen ist.Das gegenständliche Verfahren weist massive Verfahrensmängel und insbesondere falsche Rechtsauslegung auf, da mein Antrag keinesfalls gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen gewesen ist.

Die Asylbehörde hätte mein Verfahren nach Zulassung jedenfalls einer inhatlichen Prüfung zu unterziehen und auch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs.1 Ziff. 1 AsylG 2005 iVm § 50 PFG überprüfen und beurteilen müssen.Die Asylbehörde hätte mein Verfahren nach Zulassung jedenfalls einer inhatlichen Prüfung zu unterziehen und auch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 50, PFG überprüfen und beurteilen müssen.

Da keine entschiede Sache vorliegt, stelle ich folgen

Anträge:

1.) Der Asylgerichtshof möge den gegenständlichen Bescheid gemäß §§ 66 Abs. 1 AVG, bzw. 66 Abs. 2 AVG zur erforderlichen Ergänzung und inhaltlchen Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen.1.) Der Asylgerichtshof möge den gegenständlichen Bescheid gemäß Paragraphen 66, Absatz eins, AVG, bzw. 66 Absatz 2, AVG zur erforderlichen Ergänzung und inhaltlchen Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückverweisen.

In eventu

2.) Der Asylgerichtshof möge gemäß § 66 Abs. 3 AVG eine Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines muttersprachlichen Dolmetschers für Albanisch anberaumen, um sich von meiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen und um mir die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen zu können.2.) Der Asylgerichtshof möge gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG eine Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines muttersprachlichen Dolmetschers für Albanisch anberaumen, um sich von meiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen und um mir die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen zu können.

3.) Der Asylgerichtshof möge jedenfalls aussprechen, dass von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo Abstand genommen wird."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Asylantrag am 13. August 2009 eingebracht; das Verfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Asylantrag am 13. August 2009 eingebracht; das Verfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, zu führen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 68 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 68, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl dazu AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH v. 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH v. 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH v. 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche dazu AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH v. 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH v. 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH v. 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl:Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 28, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl:

98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl: 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl:

99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl: 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl:

97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl: 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl:

99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl: 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl:

98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl: 99/20/0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl:Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl:

96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 04.11.2004, Zl: 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl: 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, aaO., E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Oktober 2007, Zl.:96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 04.11.2004, Zl: 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl: 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, aaO., E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Oktober 2007, Zl.:

311.754-1/5E-XIX/62/07.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz gilt zudem die Besonderheit, dass allein rechtliche Änderungen durch die Novellen zu den jeweiligen Asylgesetzen nicht dazu führen, dass von einer neuen Verwaltungssache auszugehen ist, über die neuerlich zu entscheiden wäre (§ 75 Abs 4 AsylG 2005).Im Verfahren nach dem Asylgesetz gilt zudem die Besonderheit, dass allein rechtliche Änderungen durch die Novellen zu den jeweiligen Asylgesetzen nicht dazu führen, dass von einer neuen Verwaltungssache auszugehen ist, über die neuerlich zu entscheiden wäre (Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einerseits ein inhaltlich anderes Vorbringen erstattet als bei seinem ersten Asylverfahren. Er behauptet nun eine Schutzgelderpressung sowie einen Brandanschlag auf sein Auto. In seinem ersten Verfahren behauptete er jedoch Bedrohungen durch einen Nachbarn und eine Erpressung aufgrund einer ihm unterstellten Entführung. Eine Identität des Vorbringens kann somit nicht festgestellt werden. Überdies legte er Beweismittel (Fotos des ausgebrannten Autos; Nennung der Anzeigedaten) vor.

Die zur Begründung des gegenständlichen Antrages vorgebrachten Ereignisse sind jedenfalls erst nach Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahren entstanden. Darüber hinaus kann das nunmehrige Vorbringen schon angesichts der vorgelegten Beweismittel nicht von vornherein als gänzlich unglaubwürdig oder nicht asylrelevant eingestuft werden. Der behaupteten Verfolgung durch Kriminelle fehlt jedenfalls nicht bereits der glaubhafte Kern. Die geschilderten Vorfälle könnten sich bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Schutzunfähigkeit der Behörden durchaus als asylrelevant darstellen.

Insgesamt war somit im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt feststellbar der die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 13. August 2009 wegen "entschiedener Sache" rechtfertigen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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