TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/23 C2 407562-1/2009

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Veröffentlicht am 23.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 407562-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, FZ. 08 10.993-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, FZ. 08 10.993-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 06.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen befragt an:

"Ich wollte in meiner Heimat eine Schweinezucht betreiben und habe mir aus diesem Grund von anderen Geld - mit sehr hohen Zinsen - geborgt. Die Zinsen waren enorm hoch. Immer wieder kam jemand zu mir, der mir Geld borgte, und wollte die Zinsen eintreiben. Ich hatte jedoch kein Geld. Mitte Mai war wieder jemand bei mir um Geld einzutreiben. Ich habe vor Wut zu einem Küchenmesser gegriffen und ihm ein Mal ins Gesicht gestochen. Er wurde dabei schwer verletzt. Die Polizei ist der Meinung, ich sei eine Mörderin, ich habe aber nur aus Notwehr gehandelt. Aus diesem Grund bin ich aus meiner Heimat geflohen." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 15 ff.

Am 11.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die relevante Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 27 ff. Am Ende der Verhandlung wurde das Verfahren durch Ausfolgen einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (Verwaltungsakt, S. 41).

Laut Mitteilung des bevollmächtigten Vertreters vom 16.12.2008 (Verwaltungsakt, S. 65) war die Weiterleitung einer Ladung für eine Einvernahme am 18.12.2008 nicht möglich; nachdem die Beschwerdeführerin zu dieser Einvernahme nicht erschienen war, wurde das Verfahren am 19.12.2008 eingestellt (Verwaltungsakt, S. 77) und ein Festnahmeauftrag erlassen (Verwaltungsakt, S. 79).

Am 13.05.2009 wurde das Verfahren fortgesetzt und der Festnahmeauftrag widerrufen (Verwaltungsakt, S. 115 und 125), da sich die Beschwerdeführerin selbstständig beim Bundesasylamt einfand.

Am 03.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift (Verwaltungsakt, S. 129 ff).

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.06.2009, erlassen am 17.06.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei, die Beschwerdeführerin in China ihren Lebensunterhalt bestreiten könne und an keinen Krankheiten leide und die Ausweisung mangels Privat- und Familienlebens zulässig wäre. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem Umstand, als dass Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Zu Ihren beim Bundesasylamt behaupteten Fluchtgründen ist festzuhalten:

Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesasylamt nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen. Insb. haben Sie auch Ihr Vorbringen widersprüchlich dargestellt.

Bei der eigenen Darstellung Ihrer Fluchtgründe haben Sie sich auf das Aufstellen von bloß vagen und unkonkreten dafür aber völlig abstrakten Behauptungen beschränkt!

Niederschriftlich haben Sie behauptet, dass Sie in den Monaten vor Ihrer Ausreise aus China eine Schweinezucht - auf selbständiger Basis - betrieben hätten. Für den Betrieb Ihres Geschäftes hätten Sie Schulden gemacht und sich bei Gläubigern Geld (150.000 RMB) geborgt. Weil Ihre Schweine krank geworden wären hätten Sie die Schulden nicht mehr zurückzahlen können. Ursprünglich wurde vereinbart, dass Sie innerhalb eines Jahres die Schulden tilgen sollten. U. a. wäre auch Ihr Sohn von den Gläubigern verprügelt worden und hätten Sie einen Ihrer Gläubiger mit einer Machete am Hals verletzt. Nach dieser Auseinandersetzung wären Sie davon gelaufen und hätten Sie erfahren, dass der Gläubiger nunmehr von Ihnen Schadenersatz fordern würde.

Dieses Vorbringen lässt sich nicht nachvollziehen, zumal Sie als selbst behauptete selbständige Schweinzüchterin (Unternehmerin) in der Tat weder von Schweinezucht noch von Unternehmensführung eine Ahnung haben.

Lapidar haben Sie behauptet, dass infolge von Krankheiten Ihre Schweine verstorben wären und Sie aus diesem Grund nicht genug Einnahmen gehabt hätten.

Nachgefragt konnten Sie über Schweinekrankheiten keinerlei Auskünfte erteilen. Sie behaupten die Erkrankung Ihrer Schweine, nachgefragt konnten Sie keine fundierten Auskünfte dahingehend erteilen, woran Ihre Schweine erkrankt sind.

Höchst vage haben Sie angegeben, dass es eine Epidemie gegeben hätte. Letztendlich haben Sie aber auch eingestanden, dass Sie nicht wissen würden woran Ihre Tiere erkrankt wären.

Nachgefragt bzgl. etwaiger Medikamente bzgl. Ihrer Tiere haben Sie lapidar angegeben, dass Sie keine Medikamente an die Tiere weiter gegeben hätten.

Nachgefragt, welche Tiermedikamente Sie namentlich überhaupt kennen würden haben Sie ausweichend angegeben, dass dies Angelegenheit des Arztes gewesen wären und konnten Sie kein einziges Tiermedikament namentlich benennen.

Die Trächtigkeitsdauer der Schweine haben Sie mit einem halben Jahr beziffert, obwohl Schweine im Durchschnitt bloß ca. 17 Wochen lang trächtig sind!

Letztendlich haben Sie in einer Gesamtschau auch eingestanden, nicht wirklich eine Ahnung von der Schweinezucht zu haben.

Weil sich Ihre fachliche Ahnungslosigkeit nicht mit dem Beruf einer selbständigen Unternehmerin vereinbaren lässt, ist Ihnen jegliche diesbezügliche Glaubwürdigkeit zu versagen! Aus diesem Grund ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie für Ihr Geschäft bei Gläubigern Geld aufgenommen haben und von diesen danach bedroht wurden.

Ihr Vorbringen stellt eine ausschließliche gedankliche Konstruktion dar!

Ergänzend dazu ist ferner festzuhalten, dass Sie behauptet haben, dass Sie in China eine Landwirtschaft gepachtet hätten.

Rund um Ihre Vertragspartner bzgl. des Pachtvertrages konnten Sie ebenso kaum fundierte Auskünfte erteilen.

Nachgefragt haben Sie angegeben, dass die Kreisstadt die Landwirtschaft verpachtet hätte. Später haben Sie abermals nachgefragt bloß einen Namen eines Vertragsunterfertigers behauptet ohne dass Sie konkrete Auskünfte dahingehend erteilen konnten, welcher konkreten Behördenorganisation der Unterzeichner angehört hat.

Nachgefragt über den Inhalt des Pachtvertrages konnten Sie ebenso wenig irgendwelche fundierten Auskünfte erteilen und haben Sie letztendlich auch eingestanden, dass Sie nicht genau wissen würden was in dem von Ihnen unterzeichneten Pachtvertrag stand.

Weiters waren Sie auch ganz offensichtlich außerstande rund um Ihre angeblichen Gläubiger fundierte Auskünfte zu erteilen!

Nachgefragt konnten Sie gerade einmal zwei Familiennamen (ohne dazugehörige Vornamen) nennen und waren Ihnen aus diesem Grund die Identitäten Ihrer Gläubiger ganz offensichtlich nicht einmal bekannt.

In einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise haben Sie behauptet, dass sie mittels eines Nachbarn mit den Gläubigern Kontakt hätten aufnehmen können und waren Sie auch nicht in der Lage fundierte Auskünfte bzgl. der vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten zu erteilen.

Auch diesbezüglich haben Sie in einer Gesamtschau eingestanden, dass Sie das konkret nicht wissen würden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Unternehmer einerseits bzgl. der aufgenommenen Schulden (sowohl der Höhe als auch Rückzahlungsmodalitäten) bescheid wissen und andererseits sind Gläubiger stets interessiert bekannt zu geben, wie bzw. wo sie konkret und insb. auch leicht erreichbar sind.

Insb. waren Sie auch nicht einmal in der Lage fundierte Auskünfte bzgl. Ihres monatlichen Umsatzes zu erteilen. (diesbezüglich wird auf die entsprechenden niederschriftlichen Angaben bei Ihrer Einvernahme beim Bundessaylamt/Außenstelle Wien verwiesen!

Es ist Ihnen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen!

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten.Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten.

betreffend den Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!"Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Artikel 8, EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!"

Zum genauen Wortlaut der Begründung siehe den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid, S. 141 ff.

Mit am 01.07.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Neben einer Darstellung der bereits vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe wurde angeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht widersprüchlich sei, diese hätte lediglich von der Schweinezucht keine Ahnung gehabt und daher scheitern müssen. Auf Grund des glaubwürdigen Vorbringens wäre die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu sehen. Das Bundesasylamt hätte daher Asyl zu gewähren gehabt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 221 ff.).

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

Auswärtiges Amt: China, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/China/Innenpolitik.html,

Stand: November 2008, (Zugriff am 16.12.2008);

Österreichische Botschaft Peking: VR China, Asylbericht, allgemein, 30.04.2008;

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderprogramm, Volksrepublik China, Jochen Kleining, 26. März 2008;

Österreichische Botschaft Peking: VR China, Asylbericht, speziell, 30.04.2008;

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, 18.03.2008;

U.S. Department of State: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau) Country Reports on Human Rights Practices, March 11, 2008;

Auswärtiges Amt: China, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/China/Innenpolitik.html,

Stand: November 2008, (Zugriff am 18.12.2008);

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Volksrepublik China, Menschenrechte, März 2006;

Freedom House - Freedom in the World - China (2008), http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/fiw/inc_country_detail.cfm?year=2008&country=7372&pf (Zugriff am 18.12.2008);

Council on Foreign Relations: China's Slow Road to Democracy,

Author: Carin Zissis, Updated: March 7, 2008, http://www.cfr.org/publication/13616/ (Zugriff am 17.12.2008);

Freedom House: Countries at the Crossroads 2007, Country Report - China, 25.09.2007) Unter der Webseite http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/ sind über 200 NGOs, welche in China in den verschiedensten Bereichen aktiv sind, aufgelistet. Nachfolgend ein Auszug von dieser Webseite;

Directory of International NGOs (DINGO): China Development Brief's database of over 200 International NGOs operating in China, http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/ (Zugriff am 18.12.2008);

U.K. Home Office: COI Report, China, 01 06 2008;

China.org - Medizinische Versorgung und Gesundheitspflege 2005, http://www.china.org.cn/german/201438.htm (Zugriff am 18.12.2008);

Hanns Seidel Stiftung: Volksrepublik China, Monatsbericht: Januar 2008;

Internationale Organisation für Migration (IOM) und

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Medizinische Versorgung in Fuzhou, 13.03.2008.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:

Human Rights Watch, China, Mai 2009;

Volksrepublik China: Allgemeiner Teil;

Home office, China, April 2009;

U.S. Department of State, China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), Februar 2009;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Februar 2009;

Spezialanfragen des BMI an ÖB Peking und

Schweizerische Flüchtlingshilfe, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Jänner 2009.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig am 17.06.2009 zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 01.07.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist und weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.

Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat bei "Kredithaien" Schulden aufgenommen hätte, um eine Schweinezucht zu betreiben. Die Gläubiger hätten - nachdem die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, das Geld zurückzuzahlen - die Beschwerdeführerin und ihren Sohn tätlich attackiert. Bei diesem Angriff hätte die Beschwerdeführerin einen Angreifer am Kopf verletzt. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Schon das Bundesasylamt hat richtig erkannt, dass es nicht ausreichend ist, eine Fluchtgeschichte nur vorzubringen, diese ist viel mehr glaubhaft zu machen; das ist der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht gelungen. Die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin baut auf der Behauptung auf, dass diese als selbständige Schweinezüchterin für den Aufbau des Unternehmens Geld ausgeborgt hätte, die Beschwerdeführerin hätte im Mai 2007 mit dem Betrieb begonnen (Verwaltungsakt, S. 35) und hätte wohl etwa bis Mai 2008 diese Schweinezucht betrieben bzw. hätte sie zu diesem Zeitpunkt einen Gläubiger so verletzt, dass sie China hätte verlassen müssen. Die Schweine - die Beschwerdeführerin hätte etwa 200 bis 220 Tiere gehabt (Verwaltungsakt S. 135) - seien an einer "Epidemie" (Verwaltungsakt, S. 133) gestorben weil sie dagegen keine Medizin bekommen hätten. Ein nicht belegtes Fluchtvorbringen für sich reicht nicht aus, um die vorgebrachten Fluchtgründen der Entscheidung zu unterstellen, diese sind diesfalls glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hätte diesfalls - was das Bundesasylamt auch richtig erkannt hat - jedenfalls erfordert, dass die Beschwerdeführerin, die jedenfalls ein halbes, aber wohl eher ein Jahr die Schweinezucht betrieben haben will und auch schon vorher Landwirtin (Verwaltungsakt, S. 11) gewesen sei, Grundlegendes über die Schweinezucht hätte darlegen können. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin in der Lage sein müssen, über die Dauer einer Trächtigkeit - diese stellt ja die Voraussetzung für die ertragreiche Führung einer Schweinezucht dar - und über die Erkrankung Bescheid wissen müssen, da - gerade bei einer epidemischen Erkrankung - davon auszugehen ist, dass irgendwann im Verlauf der Krankheit ein Tierarzt gekommen wäre, um nach den - wenn auch schon verendeten - Tieren zu sehen um Gefährdungen für die Gemeinschaft der Umgebung auszuschließen. Schließlich wird die Beschwerdeführerin nicht 200 oder 220 tote Tiere verheimlichen haben können. Daher geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin in der Realität nie mit der Schweinezucht befasst hat. Diese ist aber unabdingbar für die vorgetragene Fluchtgeschichte. Schließlich ist noch unverständlich, warum die Beschwerdeführerin die Schlepperkosten, die praktisch die Hälfte ihrer Kapitalschulden (ohne Zinsen) ausgemacht hätten, nicht an die Gläubiger gezahlt hat, um mehr Zeit für die Schuldenrückzahlung zu gewinnen. Insgesamt gesehen ist daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht worden. Weiters ist auch noch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, indem sie sich jedenfalls vom 16.12.2008 bis zum 13.5.2009 dem Verfahren entzogen hat, ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verletzt hat, was gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen ist und somit auch gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht; dies insbesondere deshalb, da gemäß den Grundversorgungsgesetzen der Länder jeder Asylwerber - der dies nicht ablehnt oder auf Grund seines Verschulden ausgeschlossen wird - in Grundversorgung genommen wird und für diesen insbesondere eine Unterkunft zur Verfügung steht. Ein echter Flüchtling hätte aber seiner Glaubwürdigkeit durch Verletzung der Mitwirkungspflichten keinen Schaden zugefügt, insbesondere, wenn die vorgebrachten Fluchtgründe - wie im gegenständlichen Fall - unbelegt sind. Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat bei "Kredithaien" Schulden aufgenommen hätte, um eine Schweinezucht zu betreiben. Die Gläubiger hätten - nachdem die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, das Geld zurückzuzahlen - die Beschwerdeführerin und ihren Sohn tätlich attackiert. Bei diesem Angriff hätte die Beschwerdeführerin einen Angreifer am Kopf verletzt. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Schon das Bundesasylamt hat richtig erkannt, dass es nicht ausreichend ist, eine Fluchtgeschichte nur vorzubringen, diese ist viel mehr glaubhaft zu machen; das ist der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht gelungen. Die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin baut auf der Behauptung auf, dass diese als selbständige Schweinezüchterin für den Aufbau des Unternehmens Geld ausgeborgt hätte, die Beschwerdeführerin hätte im Mai 2007 mit dem Betrieb begonnen (Verwaltungsakt, S. 35) und hätte wohl etwa bis Mai 2008 diese Schweinezucht betrieben bzw. hätte sie zu diesem Zeitpunkt einen Gläubiger so verletzt, dass sie China hätte verlassen müssen. Die Schweine - die Beschwerdeführerin hätte etwa 200 bis 220 Tiere gehabt (Verwaltungsakt S. 135) - seien an einer "Epidemie" (Verwaltungsakt, S. 133) gestorben weil sie dagegen keine Medizin bekommen hätten. Ein nicht belegtes Fluchtvorbringen für sich reicht nicht aus, um die vorgebrachten Fluchtgründen der Entscheidung zu unterstellen, diese sind diesfalls glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hätte diesfalls - was das Bundesasylamt auch richtig erkannt hat - jedenfalls erfordert, dass die Beschwerdeführerin, die jedenfalls ein halbes, aber wohl eher ein Jahr die Schweinezucht betrieben haben will und auch schon vorher Landwirtin (Verwaltungsakt, S. 11) gewesen sei, Grundlegendes über die Schweinezucht hätte darlegen können. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin in der Lage sein müssen, über die Dauer einer Trächtigkeit - diese stellt ja die Voraussetzung für die ertragreiche Führung einer Schweinezucht dar - und über die Erkrankung Bescheid wissen müssen, da - gerade bei einer epidemischen Erkrankung - davon auszugehen ist, dass irgendwann im Verlauf der Krankheit ein Tierarzt gekommen wäre, um nach den - wenn auch schon verendeten - Tieren zu sehen um Gefährdungen für die Gemeinschaft der Umgebung auszuschließen. Schließlich wird die Beschwerdeführerin nicht 200 oder 220 tote Tiere verheimlichen haben können. Daher geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin in der Realität nie mit der Schweinezucht befasst hat. Diese ist aber unabdingbar für die vorgetragene Fluchtgeschichte. Schließlich ist noch unverständlich, warum die Beschwerdeführerin die Schlepperkosten, die praktisch die Hälfte ihrer Kapitalschulden (ohne Zinsen) ausgemacht hätten, nicht an die Gläubiger gezahlt hat, um mehr Zeit für die Schuldenrückzahlung zu gewinnen. Insgesamt gesehen ist daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht worden. Weiters ist auch noch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, indem sie sich jedenfalls vom 16.12.2008 bis zum 13.5.2009 dem Verfahren entzogen hat, ihre Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verletzt hat, was gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen ist und somit auch gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht; dies insbesondere deshalb, da gemäß den Grundversorgungsgesetzen der Länder jeder Asylwerber - der dies nicht ablehnt oder auf Grund seines Verschulden ausgeschlossen wird - in Grundversorgung genommen wird und für diesen insbesondere eine Unterkunft zur Verfügung steht. Ein echter Flüchtling hätte aber seiner Glaubwürdigkeit durch Verletzung der Mitwirkungspflichten keinen Schaden zugefügt, insbesondere, wenn die vorgebrachten Fluchtgründe - wie im gegenständlichen Fall - unbelegt sind. Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe bzw. der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 9, S. 31) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Auch bei allfälliger Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Buddhisten ergibt sich alleine daraus keine Verfolgungsgefahr; eine solche wurde auch nicht vorgebracht. Auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, noch wegen der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vor (Außenamt, S 35). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und iii..

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.1. vi. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.1. vi. verwiesen.

Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 131 ff).Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 131 ff).

Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig und gesund und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbsterhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Schließlich ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterliegen würde, da dies weder behauptet wurde, noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte. Die beschwerdeführende Partei lebt seit November 2008, also seit fast einem Jahr in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat, keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht und auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Des Weiteren ist die beschwerdeführende Partei bereits einmal mit einer Ausweisung belegt worden und hat diese nicht befolgt, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte. Die beschwerdeführende Partei lebt seit November 2008, also seit fast einem Jahr in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat, keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht und auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Des Weiteren ist die beschwerdeführende Partei bereits einmal mit einer Ausweisung belegt worden und hat diese nicht befolgt, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.

II.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen noch durch Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen noch durch Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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