TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/28 S11 317893-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S11 317893-3/2009/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S11 317894-3/2009/2E

S11 317895-3/2009/2E

S11 317896-3/2009/2E

S11 319673-3/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, FZ. 09 06.505-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, FZ. 09 06.505-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX alias XXXX (Erst-BF), geb. XXXX, seine Ehegattin XXXX alias XXXX (Zweit-BF), geb. XXXX, sowie ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (Dritt-BF), geb. XXXX, XXXX (Viert-BF), geb. XXXX, und XXXX (Fünft-BF), geb. XXXX, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen.Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 alias römisch 40 (Erst-BF), geb. römisch 40 , seine Ehegattin römisch 40 alias römisch 40 (Zweit-BF), geb. römisch 40 , sowie ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 (Dritt-BF), geb. römisch 40 , römisch 40 (Viert-BF), geb. römisch 40 , und römisch 40 (Fünft-BF), geb. römisch 40 , sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen.

1. Erste Verfahren:

1.1. Der Erst-BF reiste am 17.12.2007 illegal über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Erst-BF reiste am 17.12.2007 illegal über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Die Zweit- bis Viert-BF reisten am 23.12.2007 ebenfalls illegal über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz.

1.1.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab der Erst-BF an, mit seiner Ehegattin und den zwei gemeinsamen Kindern von Grosny über Moskau nach Polen gereist zu sein, wo sie gemeinsam Asylanträge stellten. Er wäre am 17.12.2007 nach Österreich gekommen, seine Ehegattin und Kinder wären später nachgekommen. Nach Polen wolle er nicht zurück, da es dort "nicht gut" sei, und er auch fürchte, umgebracht zu werden, da er in Grosny jemanden unbeabsichtigt überfahren und getötet habe. Möglicherweise kämen dessen Verwandte nach Polen, um sich zu rächen.

1.1.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen gab die Zweit-BF für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder (Dritt- und Viert-BF) an, sie wäre gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater ihrer zwei minderjährigen Töchter, von Grosny über Moskau und Brest nach Tiraspol/Polen gefahren. In Polen hätten sie alle um Asyl angesucht. Ihr Ehegatte sei sogleich schlepperunterstützt weiter nach Österreich gereist, sie selbst sei mit ihren beiden minderjährigen Kindern nach ca. eineinhalb Wochen Aufenthaltes in Polen nach Österreich weitergereist.

In ihrem Heimatland hätte ihr Ehegatte Probleme mit den tschetschenischen Behörden gehabt, sie selbst jedoch nicht. Die Zweit-BF gab an, nicht nach Polen zurückzuwollen, da im Flüchtlingslager alle auf dem Boden gelegen wären und es in Polen nicht sicher sei. Eine ihrer Töchter, die Viert-BF, würde an einem Leistenbruch leiden. Sie habe eine Cousine in Österreich, welche bereits als Flüchtling anerkannt worden sei, diese sei wie eine Schwester für sie.

Laut gutachtlicher Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin liegen bei der Zweit-BF keine Symptome einer krankheitswertigen psychischen Störung vor.

1.1.3. Mit Erklärung vom 04.01.2008, eingelangt am 07.01.2008, erklärte Polen seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Erst-BF gem. Art 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Mit Schreiben vom 11.01.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 15.01.2008, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme der Zweit- bis Viert-BF zur Prüfung ihrer Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO zu.1.1.3. Mit Erklärung vom 04.01.2008, eingelangt am 07.01.2008, erklärte Polen seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Erst-BF gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Mit Schreiben vom 11.01.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 15.01.2008, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme der Zweit- bis Viert-BF zur Prüfung ihrer Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO zu.

1.1.4. Am XXXX wurde die minderjährige Fünft-BF in Österreich geboren und stellte durch ihre Mutter, die Zweit-BF, als gesetzliche Vertreterin am 30.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab die gesetzliche Vertreterin an, dass die minderjährige Fünft-BF keine eigenen Fluchtgründe hätte. Es würden die Gründe gelten, welche sie bei ihrem eigenen Verfahren angegeben hätte.1.1.4. Am römisch 40 wurde die minderjährige Fünft-BF in Österreich geboren und stellte durch ihre Mutter, die Zweit-BF, als gesetzliche Vertreterin am 30.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab die gesetzliche Vertreterin an, dass die minderjährige Fünft-BF keine eigenen Fluchtgründe hätte. Es würden die Gründe gelten, welche sie bei ihrem eigenen Verfahren angegeben hätte.

Mit Erklärung vom 06.05.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 07.05.2008, teilten die polnischen Behörden mit, dass die minderjährige Fünft-BF gem. Art 4 Abs. 3 der Dublin II-VO in Polen aufgenommen werde.Mit Erklärung vom 06.05.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 07.05.2008, teilten die polnischen Behörden mit, dass die minderjährige Fünft-BF gem. Artikel 4, Absatz 3, der Dublin II-VO in Polen aufgenommen werde.

1.2. Mit Bescheiden vom 08.02.2008, Zahl: 07 11.773-EAST OST (Erst-BF), 07 11.986-EAST OST (Zweit-BF), Zahl: 07 11.990-EAST OST (Dritt-BF), Zahl: 07 11.989-EAST OST (Viert-BF), sowie mit Bescheid vom 15.05.2008, Zahl 08 03.894-EAST OST (Fünft-BF) wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO betreffend den Erst-BF, gemäß Art. 13 iVm. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO betreffend die Zweit- bis Viert-BF, sowie gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO betreffend die Fünft-BF Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.2. Mit Bescheiden vom 08.02.2008, Zahl: 07 11.773-EAST OST (Erst-BF), 07 11.986-EAST OST (Zweit-BF), Zahl: 07 11.990-EAST OST (Dritt-BF), Zahl: 07 11.989-EAST OST (Viert-BF), sowie mit Bescheid vom 15.05.2008, Zahl 08 03.894-EAST OST (Fünft-BF) wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO betreffend den Erst-BF, gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO betreffend die Zweit- bis Viert-BF, sowie gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO betreffend die Fünft-BF Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Betreffend den Erst-BF wurde die dagegen erhobene Berufung vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.03.2008 gem. § 5 AsylG abgewiesen sowie gem. § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.07.2008 aufgeschoben (Frist von 12 Wochen ab errechnetem Geburtstermin seines in Österreich nachgeborenen Kindes).Betreffend den Erst-BF wurde die dagegen erhobene Berufung vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.03.2008 gem. Paragraph 5, AsylG abgewiesen sowie gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.07.2008 aufgeschoben (Frist von 12 Wochen ab errechnetem Geburtstermin seines in Österreich nachgeborenen Kindes).

Betreffend die Zweit- bis Fünft-BF wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.03.2008 bzw. 12.06.2008 (betreffend die Fünft-BF) die Berufungen gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen, wobei auch hier die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.07.2008 (Frist von 12 Wochen ab errechnetem Geburtstermin der Fünft-BF) aufgeschoben wurde.Betreffend die Zweit- bis Fünft-BF wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.03.2008 bzw. 12.06.2008 (betreffend die Fünft-BF) die Berufungen gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen, wobei auch hier die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.07.2008 (Frist von 12 Wochen ab errechnetem Geburtstermin der Fünft-BF) aufgeschoben wurde.

1.3. Der Erst-BF wurde am 13.08.2008 nach Polen überstellt, die übrige Familie war unbekannten Aufenthaltes und wurde deren Überstellung daher ausgesetzt.

2. Zweite Verfahren:

2.1. Der Erst-BF reiste erneut nach Österreich ein und stellte gemeinsam mit seiner Familie am 13.02.2009 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2.1.1. Am 18.02.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für den Erst-BF an Polen, das sich auf Art. 16 Abs 1 lit. c der Dublin II-VO stützte. Das Führen des Konsultationsverfahrens mit Polen wurde ihm am 20.02.2009 mitgeteilt. Polen hat mit Schreiben vom 20.02.2009, eingelangt am 23.02.2009, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Erst-BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO erklärt.2.1.1. Am 18.02.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für den Erst-BF an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO stützte. Das Führen des Konsultationsverfahrens mit Polen wurde ihm am 20.02.2009 mitgeteilt. Polen hat mit Schreiben vom 20.02.2009, eingelangt am 23.02.2009, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Erst-BF gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO erklärt.

Betreffend der Zweit- bis Fünft-BF erklärte sich Polen bereits mit Antwortschreiben vom 11.02.2008 beziehungsweise vom 06.05.2008 zur Wiederaufnahme der Familienmutter und ihrer drei Kinder bereit. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass diese Zustimmung noch aufrecht wäre.

2.1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab der Erst-BF nunmehr an, er wäre am 13.08.2008 ohne seine Familie nach Polen abgeschoben worden, hätte in Polen zuerst im Lager Debak, dann bei einer tschetschenischen Familie gewohnt, sei jedoch ständig krank gewesen, da er Hepatitis B und C infiziert sei. Ende Dezember 2008 wäre er neuerlich von Polen nach Österreich per PKW gereist. In Polen wäre er wegen Hepatitis für ca. zwei Wochen im Krankenhaus gewesen, er wäre ständig in ärztlicher Behandlung gewesen, zur Kontrolle im Dezember wäre er jedoch nicht mehr gegangen. Er habe in Polen ca. 20 Kilo abgenommen, als er krank gewesen wäre, habe sich niemand um ihn gekümmert. In der privaten Unterkunft habe er für die Heizung das Holz selber schneiden und Kohle besorgen müssen. Für das Quartier habe er bezahlen müssen, dafür habe er Geld vom Staat bekommen. Für die Behandlung bei einem Psychologen habe er nichts zahlen müssen. Er habe Kopfschmerzen und Leberschmerzen und habe keinen Appetit. Bezüglich seines Fluchtgrundes aus seinem Heimatland verweise er auf sein erstes Asylverfahren.

Laut Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 26.01.2009 liege beim Erst-BF eine posttraumatische Depression mit Aggression, Psychosomatose vor. Regelmäßige psychiatrische Behandlung und Kontrolle wären notwendig.

Laut Kurzbericht des sozialmedizinischen Zentrums XXXX, vom 02.02.2009, wo sich der Erst-BF von 29.01.2009 bis 02.02.2009 in stationärer Behandlung aufhielt, liege beim Erst-BF eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0 sowie Hepatitis B und C vor. Es werde Medikamenteneinnahme sowie Psychotherapie und internistische Betreuung bezüglich der Hepatitiserkrankung empfohlen.Laut Kurzbericht des sozialmedizinischen Zentrums römisch 40 , vom 02.02.2009, wo sich der Erst-BF von 29.01.2009 bis 02.02.2009 in stationärer Behandlung aufhielt, liege beim Erst-BF eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0 sowie Hepatitis B und C vor. Es werde Medikamenteneinnahme sowie Psychotherapie und internistische Betreuung bezüglich der Hepatitiserkrankung empfohlen.

Nach Angaben des Erst-BF wäre er zum Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie ins XXXX-Spital vom Verein Ute Bock zugewiesen worden. Wie aus dem Schreiben vom Verein Ute Bock, undatiert, hervorgeht, habe der Erst-BF am 23.01.2009 im Vereinslokal Ute Bock seine vierjährige Tochter massiv geschlagen und mit den Füßen in den Bauch getreten.

Laut gutachtlicher Stellungnahme eines weiteren Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.02.2009 liege beim Erst-BF eine posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und psychosomatischen Symptomen vor. Teile der Symptomatik seien auch durch die bekannte Hepatitis B und C-Erkrankung erklärbar. Eine Weiterbetreuung über einen Nervenfacharzt mit Anpassung der verordneten Medikamente und gegebenenfalls Gespräche in seiner Muttersprache wären anzuraten. Bei einer Überstellung müsse eine entsprechende Weiterbehandlungsmöglichkeit gesichert sein.

2.1.3. Im Rahmen ihrer Einvernahmen gab die Zweit-BF für sich und ihre minderjährigen Töchter als Grund der neuerlichen Asylantragstellung an, Österreich seit ihrem ersten Asylantrag nicht mehr verlassen zu haben. Sie wolle nicht nach Polen, da in diesem Land keine Ordnung herrsche und jeder Mensch gefunden werden könne. Außerdem hätten ihre Kinder dort Läuse bekommen. Sie wolle ihre Tochter, die Viert-BF, in Österreich untersuchen lassen, da sie krank wäre und Krämpfe bekommen habe.

Laut gutachterlicher Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.02.2009 liege bei der Zweit-BF eine Belastungsreaktion mit depressivem Erschöpfungszustand und psychosomatischen Symptomen bei psychosozialen Belastungsfaktoren vor. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, scheine aber weniger wahrscheinlich. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten.

Dem Arztbrief des XXXX vom 17.11.2008 ist zu entnehmen, dass sich die minderjährige Viert-BF von 14.11.2008 bis 18.11.2008 in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde wegen eines Fieberkrampfes im Rahmen eines Infektes sowie wegen Rhinopharyngitis in stationärer Behandlung befunden hat.Dem Arztbrief des römisch 40 vom 17.11.2008 ist zu entnehmen, dass sich die minderjährige Viert-BF von 14.11.2008 bis 18.11.2008 in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde wegen eines Fieberkrampfes im Rahmen eines Infektes sowie wegen Rhinopharyngitis in stationärer Behandlung befunden hat.

Laut nervenärztlichem Befund eines weiteren Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.03.2009 wäre bei der minderjährigen Viert-BF aufgrund von der Mutter geschilderten aggressiven Verhaltens, aber keiner sonstigen Verhaltensstörungen, der Verdacht auf zerebrale Anfälle gegeben. Ein EEG werde veranlasst.

Laut Arztbrief der Ordination XXXX der Diakonie vom 10.12.2008 liege bei der minderjährigen Viert-BF ein akuter respiratorischer Infekt sowie Rhinotracheitis vor. Der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sei gegeben.Laut Arztbrief der Ordination römisch 40 der Diakonie vom 10.12.2008 liege bei der minderjährigen Viert-BF ein akuter respiratorischer Infekt sowie Rhinotracheitis vor. Der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sei gegeben.

2.1.4. Mit Bescheid vom 07.04.2009, Zahl: 09 01.881-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des Erst-BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.2.1.4. Mit Bescheid vom 07.04.2009, Zahl: 09 01.881-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des Erst-BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 16.04.2009, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.05.2009, GZ. S6 317.893-2/2009/3E, gem. §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 16.04.2009, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.05.2009, GZ. S6 317.893-2/2009/3E, gem. Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen wurde.

2.1.5. Die zweiten Asylanträge der Zweit- bis Fünft-BF wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, Zahl: 09 01.882-EAST OST (Zweit-BF), Zahl:

09 01.883-EAST OST (Dritt-BF), Zahl: 09 01.884-EAST OST (Viert-BF) sowie Zahl: 09 01.885-EAST OST (Fünft-BF), gemäß § 68 Abs. 1 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurden sie gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.09 01.883-EAST OST (Dritt-BF), Zahl: 09 01.884-EAST OST (Viert-BF) sowie Zahl: 09 01.885-EAST OST (Fünft-BF), gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurden sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Die gegen diese Bescheide mit undatierten Schreiben eingereichten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.05.2009, GZ. S6 317.894-2/2009/3E, S6 317.896-2/2009/3E, S6 317.895-2/2009/3E und S6 319.673-2/2009/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Bescheide mit undatierten Schreiben eingereichten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.05.2009, GZ. S6 317.894-2/2009/3E, S6 317.896-2/2009/3E, S6 317.895-2/2009/3E und S6 319.673-2/2009/3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

3. Aktuelle Verfahren:

3.1. Am 02.06.2009 stellten die BF ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag fanden vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung sowie am 16.07.2009 eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt statt.

3.1.1. Laut eines Aktenvermerks des Bundesasylamtes vom 16.07.2009 war es nicht möglich, den BF eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3, 4 AsylG innerhalb der 20-Tages-Frist zuzustellen, weshalb die Verfahren am 16.07.2009 zuzulassen waren.3.1.1. Laut eines Aktenvermerks des Bundesasylamtes vom 16.07.2009 war es nicht möglich, den BF eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, 4, AsylG innerhalb der 20-Tages-Frist zuzustellen, weshalb die Verfahren am 16.07.2009 zuzulassen waren.

3.1.2. Der Erst-BF brachte im Rahmen des aktuellen Verfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:

Er hätte Österreich seit seinem letzten Asylantrag nicht verlassen. Er würde bei seinem Fluchtgrund bleiben und hätte die Wahrheit gesagt. Er hätte in seiner Heimat Angst vor Blutrache. Die Männer, die seine Brüder umgebracht hätten, würden ihn nun in Polen suchen. Er würde sich auch hier in Österreich verstecken, da ihn seine Verfolger auch hier finden könnten. Er und seine Familie wären von der Cousine seiner Gattin abhängig, die sie unterstützen würde.

Abschließend legte der Erst-BF dem Bundesasylamt einen Befund eines HNO-Arztes vom 14.05.2009 mit der Diagnose "Septumdeviation, Schiefnase", eine vorläufige Mitteilung des Krankenhauses XXXX vom 19.05.2009 betreffend eine geplante Nasenoperation, sowie einen Psychiatrischen Befund der XXXX vom 26.06.2009 mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" vor.Abschließend legte der Erst-BF dem Bundesasylamt einen Befund eines HNO-Arztes vom 14.05.2009 mit der Diagnose "Septumdeviation, Schiefnase", eine vorläufige Mitteilung des Krankenhauses römisch 40 vom 19.05.2009 betreffend eine geplante Nasenoperation, sowie einen Psychiatrischen Befund der römisch 40 vom 26.06.2009 mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" vor.

3.1.3. Die Zweit-BF brachte im Rahmen des aktuellen Verfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:

Sie habe in Österreich eine Cousine, diese kümmere sich um die Familie. Nach Polen würden sie nicht zurück können, ihr Ehegatte wäre aufgrund der vielen Kadyrov-Leute dort in Gefahr. Sie wäre müde, mit ihren Kindern hin- und herzupendeln und würde gerne in Österreich bleiben.

Im Anschluss an die Einvernahme legte die Zweit-BF dem Bundesasylamt einen Psychiatrischen Befund der XXXX vom 26.06.2009 mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" vor.Im Anschluss an die Einvernahme legte die Zweit-BF dem Bundesasylamt einen Psychiatrischen Befund der römisch 40 vom 26.06.2009 mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" vor.

3.2. Das Bundesasylamt wies mit den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 22.07.2009, Zahlen: 09 06.505 (Erst-BF), 09 06.504 (Zweit-BF), 09 06.503 (Dritt-BF), 09 06.502 (Viert-BF), und 09 06.501 (Fünft-BF), die Anträge auf internationalen Schutz vom 02.06.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.3.2. Das Bundesasylamt wies mit den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 22.07.2009, Zahlen: 09 06.505 (Erst-BF), 09 06.504 (Zweit-BF), 09 06.503 (Dritt-BF), 09 06.502 (Viert-BF), und 09 06.501 (Fünft-BF), die Anträge auf internationalen Schutz vom 02.06.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.

Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass die vorhergehenden Asylanträge der BF vom 19.03.2009 rechtskräftig abgewiesen worden seien und die BF in gegenständlichen Asylverfahren - den Ausreisegrund aus Polen betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss der vorhergehenden Verfahren ereignet hätte, vorgebracht hätten.

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass bei den Einvernahmen keine neuen Gründe, die gegen eine Rücküberstellung nach Polen sprechen würden, hervorgekommen wären. Weiters hätte sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben. Die vorgebrachte Befürchtung einer Verschlechterung der psychischen Beeinträchtigung im Falle einer Rücküberstellung sei aus juristischer Sicht in Hinblick auf Art. 3 EMRK unbeachtlich, da nichts darauf hindeute, dass den BF der Zugang zum polnischen Gesundheitssystem verwehrt werden würde.Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass bei den Einvernahmen keine neuen Gründe, die gegen eine Rücküberstellung nach Polen sprechen würden, hervorgekommen wären. Weiters hätte sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben. Die vorgebrachte Befürchtung einer Verschlechterung der psychischen Beeinträchtigung im Falle einer Rücküberstellung sei aus juristischer Sicht in Hinblick auf Artikel 3, EMRK unbeachtlich, da nichts darauf hindeute, dass den BF der Zugang zum polnischen Gesundheitssystem verwehrt werden würde.

3.3. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.07.2009 erhoben die BF mit Schreiben vom 12.08.2009, bei der Erstbehörde eingelangt am 13.08.2009, gleichlautende Beschwerden wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

In den Beschwerden wurden der bisherige Verfahrensgang und die Angaben der BF knapp zusammengefasst wiederholt und auf den Gesundheitszustand der BF, insbesondere der Hepatitis-Erkrankung des Erst-BF und der psychischen Erkrankungen der Familienmitglieder, hingewiesen. Weiters wurde vorgebracht, dass eine enge familiäre Bindung zur Cousine der Zweit-BF bestehe und diese die Familie finanziell unterstütze. Es liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor, da es die Erstbehörde unterlassen hätte, sich mit der drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückverbringung der BF nach Polen zu befassen.In den Beschwerden wurden der bisherige Verfahrensgang und die Angaben der BF knapp zusammengefasst wiederholt und auf den Gesundheitszustand der BF, insbesondere der Hepatitis-Erkrankung des Erst-BF und der psychischen Erkrankungen der Familienmitglieder, hingewiesen. Weiters wurde vorgebracht, dass eine enge familiäre Bindung zur Cousine der Zweit-BF bestehe und diese die Familie finanziell unterstütze. Es liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor, da es die Erstbehörde unterlassen hätte, sich mit der drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückverbringung der BF nach Polen zu befassen.

Abschließend legten die BF folgende ärztliche Schriftstücke vor:

einen ärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 17.06.2009 betreffend die Fünft-BF, Diagnose:

"Verdacht auf frühkindliches Asthma bronchiale..." ;

einen Befundbericht eines HNO-Arztes vom 17.06.2009 bertreffend die Dritt-BF, Diagnose: "Otitis serosa sinistrae, Tonsillitis chronica, hypertrophierte Adenoide";

einen Arztbrief der XXXX vom 10.12.2008 betreffend die Viert-BF, Diagnose: "Posttraumatische Belastungsstörung";einen Arztbrief der römisch 40 vom 10.12.2008 betreffend die Viert-BF, Diagnose: "Posttraumatische Belastungsstörung";

einen Psychiatrischen Befunde der XXXX vom 26.06.2009 betreffend den Erst-BF und die Zweit-BF, Diagnosen: "Posttraumatische Belastungsstörung";einen Psychiatrischen Befunde der römisch 40 vom 26.06.2009 betreffend den Erst-BF und die Zweit-BF, Diagnosen: "Posttraumatische Belastungsstörung";

einen Befund eines HNO-Arztes betreffend den Erst-BF vom 14.05.2009, Diagnose: "Septumdeviation, Schiefnase";

einen Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 26.01.2009 betreffend den Erst-BF, Diagnose: "Posttraumatische Depression mit Aggression, Psychosomatose";

einen Befund des Sozialmedizinischen Zentrums XXXX vom 02.02.2009, der den dortigen stationären Aufenthalt des Erst-BF bestätigte und in dem "Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0, Hepatitis B + C" diagnostiziert wurden, sowie mehrere Seiten mit Untersuchungsergebnissen;einen Befund des Sozialmedizinischen Zentrums römisch 40 vom 02.02.2009, der den dortigen stationären Aufenthalt des Erst-BF bestätigte und in dem "Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0, Hepatitis B + C" diagnostiziert wurden, sowie mehrere Seiten mit Untersuchungsergebnissen;

einen Brief des Vereins UTE BOCK, in dem aggressives Verhalten des Erst-BF gegen eine seiner Töchter geschildert wird und um psychiatrische Hilfe für ihn gebeten wird.

3.4. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten am 19.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.Am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 4 Abs. 5 der Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Art. 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.Gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikel 20, wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.

Art. 19 Dublin II-VO lautet:Artikel 19, Dublin II-VO lautet:

(1) Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu, so teilt der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Antragsteller die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, mit.

(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben, und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.(2) Die Entscheidung nach Absatz eins, ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben, und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.

(3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissezpasser nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Art. 27 Abs. 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gemeldet hat.(3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissezpasser nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27, Absatz 2, festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gemeldet hat.

(4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

(5) Ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen können gemäß dem Verfahren nach Art. 27 Abs. 2 erlassen werden.(5) Ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen können gemäß dem Verfahren nach Artikel 27, Absatz 2, erlassen werden.

Gemäß Art. 20 Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Art. 20 Abs. 2 aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.Gemäß Artikel 20, Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Artikel 20, Absatz 2, aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.

In Art. 20 der Dublin II-VO wird u.a. bestimmt, dass gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d und e ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen wird:In Artikel 20, der Dublin II-VO wird u.a. bestimmt, dass gemäß Artikel 4, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, d und e ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen wird:

(1) (...)

b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umständen später als 1 Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf 2 Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von 2 Wochen gemäß lit. b keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahmec) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von 2 Wochen gemäß Litera b, keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme

des Asylbewerbers akzeptiert;

d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, so bald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat; (...)

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend den Erst-BF:2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend den Erst-BF:

2.1.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Erst-BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Erst-BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestand.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestand.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,

Zl. 2005/20/0444).

2.1.2. Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des § 5 Abs. 1 AsylG ist unmittelbar die Dublin II-VO heranzuziehen. Verordnungen haben nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, (2003), S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht -2.1.2. Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist unmittelbar die Dublin II-VO heranzuziehen. Verordnungen haben nach Artikel 249, Absatz 2, EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat vergleiche Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, (2003), S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht -

Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage (2001), S 51ff). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-VO wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage (2001), S 51ff). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-VO wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.

2.1.3. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, hemmt ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3 oder des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist (vgl. K25 zu Art. 19 in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, Wien-Graz 2007). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ibid K27).2.1.3. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, hemmt ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Artikel 19, Absatz 3, oder des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist vergleiche K25 zu Artikel 19, in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, Wien-Graz 2007). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ibid K27).

Mit den Bestimmungen des Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ibid K30).Mit den Bestimmungen des Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ibid K30).

2.1.4. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Fall ab 18.02.2009 im Rahmen des Zweit-Verfahrens des Erst-BF Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO und teilte dies dem BF innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG mit. Mit Schreiben vom 20.02.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 23.02.2009, erklärte sich Polen ausdrücklich zur Wiederaufnahme des Erst-BF bereit.2.1.4. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Fall ab 18.02.2009 im Rahmen des Zweit-Verfahrens des Erst-BF Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO und teilte dies dem BF innerhalb der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mit. Mit Schreiben vom 20.02.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 23.02.2009, erklärte sich Polen ausdrücklich zur Wiederaufnahme des Erst-BF bereit.

Die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 der Dublin II-VO hat im Fall des BF am 23.02.2009 mit der Zustimmung Polens zu laufen begonnen und endete am 23.08.2009, ohne dass der Erst-BF zwischenzeitlich nach Polen überstellt werden konnte.Die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, der Dublin II-VO hat im Fall des BF am 23.02.2009 mit der Zustimmung Polens zu laufen begonnen und endete am 23.08.2009, ohne dass der Erst-BF zwischenzeitlich nach Polen überstellt werden konnte.

Im gegenständlichen Fall steht somit maßgebend fest, dass die Überstellung des Erst-BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist iSd Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall des BF gemäß Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen ist.Im gegenständlichen Fall steht somit maßgebend fest, dass die Überstellung des Erst-BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist iSd Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall des BF gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen ist.

2.1.5. Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages des Erst-BF Österreich zuständig ist, war Spruchteil I. des Bescheides betreffend den Erst-BF gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 41 Abs. 3 AsylG ersatzlos zu beheben.2.1.5. Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages des Erst-BF Österreich zuständig ist, war Spruchteil römisch eins. des Bescheides betreffend den Erst-BF gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ersatzlos zu beheben.

2.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide betreffend die Zweit- bis Fünft-BF:2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide betreffend die Zweit- bis Fünft-BF:

Da die Verfahren der BF aufgrund der Bestimmungen des § 34 AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, war daher auch der Spruchteil I. der Bescheide der Zweit- bis Fünft-BF ersatzlos zu beheben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich der Dublin-Bestimungen betreffend die Zweit- bis Fünft-BF ist in diesem Zusammenhang daher nicht mehr notwendig.Da die Verfahren der BF aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, war daher auch der Spruchteil römisch eins. der Bescheide der Zweit- bis Fünft-BF ersatzlos zu beheben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich der Dublin-Bestimungen betreffend die Zweit- bis Fünft-BF ist in diesem Zusammenhang daher nicht mehr notwendig.

2.3. Zu Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide:2.3. Zu Spruchteil römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

2.3.2. Den gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des Bescheides betreffend den Erst-BF mit Ablauf der Überstellungsfrist, ohne dass der Erst-BF in den Mitgliedstaat Polen überstellt wurde, keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. des Bescheides des Erst-BF sowie aufgrund der Bestimmungen des § 34 AsylG Spruchpunkt II. der Bescheide der restlichen Familienmitglieder ersatzlos zu beheben waren.2.3.2. Den gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides betreffend den Erst-BF mit Ablauf der Überstellungsfrist, ohne dass der Erst-BF in den Mitgliedstaat Polen überstellt wurde, keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Erst-BF sowie aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide der restlichen Familienmitglieder ersatzlos zu beheben waren.

Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG erfolgt und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war. Gemäß § 27 Abs. 4 erster Satz AsylG ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 AsylG erfolgt und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (Paragraph 24, Absatz 2,) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden war. Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz AsylG ist ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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