TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/28 A9 250130-2/2009

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Veröffentlicht am 28.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A9 250.130-2/2009/7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/ 2/ R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009, GZ 09 05.794 EAST-OST,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/ 2/ R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009, GZ 09 05.794 EAST-OST,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.02.2004 seinen (ersten) Asylantrag ein (Verfahren AIS 04 02.184).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.02.2004 seinen (ersten) Asylantrag ein (Verfahren AIS 04 02.184).

In seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 22.04.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Fluchtgrund an, dass er als Mitglied der MASSOB bei einer Demonstration am XXXX mitgewirkt habe. Die friedliche Demonstration sei jedoch von Polizisten aufgehalten worden und diese hätten die Demonstration auflösen wollen, was sie verweigert hätten. Nachdem die Polizisten die Führer zu Boden geworfen hätten, sei es zu Kämpfen gekommen. Dabei seien viele verletzt worden und einige sogar ums Leben gekommen. Darunter hätten sich auch Polizisten befunden. Er habe im Zuge dessen ein Polizeiauto angezündet. Er sei auch geschlagen worden, habe aber in einen Park flüchten können, wo er bewusstlos geworden sei. Die Leute, die dort gearbeitet und ihn gefunden hätten, hätten ihn ins Krankenhaus gebracht. Es habe sich herausgestellt, dass er eine Blinddarmentzündung gehabt habe und er sei daraufhin operiert worden. Während der Kämpfe mit der Polizei habe er seine Geldtasche mit seinem MASSOB Mitgliedsausweis verloren und ein Freund habe ihm erzählt, dass die Polizei diesen Ausweis gefunden habe und jetzt wüsste, dass er einer der Demonstranten gewesen sei. Weiters habe ihm der Freund auch gesagt, dass die Polizei auch bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er verhaftet und sogar getötet werden könnte, da er erfahren habe, dass drei Personen, die bei der Demonstration am XXXX verhaftet worden seien, getötet worden seien. Sonst habe er keine Probleme in seiner Heimat.In seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 22.04.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Fluchtgrund an, dass er als Mitglied der MASSOB bei einer Demonstration am römisch 40 mitgewirkt habe. Die friedliche Demonstration sei jedoch von Polizisten aufgehalten worden und diese hätten die Demonstration auflösen wollen, was sie verweigert hätten. Nachdem die Polizisten die Führer zu Boden geworfen hätten, sei es zu Kämpfen gekommen. Dabei seien viele verletzt worden und einige sogar ums Leben gekommen. Darunter hätten sich auch Polizisten befunden. Er habe im Zuge dessen ein Polizeiauto angezündet. Er sei auch geschlagen worden, habe aber in einen Park flüchten können, wo er bewusstlos geworden sei. Die Leute, die dort gearbeitet und ihn gefunden hätten, hätten ihn ins Krankenhaus gebracht. Es habe sich herausgestellt, dass er eine Blinddarmentzündung gehabt habe und er sei daraufhin operiert worden. Während der Kämpfe mit der Polizei habe er seine Geldtasche mit seinem MASSOB Mitgliedsausweis verloren und ein Freund habe ihm erzählt, dass die Polizei diesen Ausweis gefunden habe und jetzt wüsste, dass er einer der Demonstranten gewesen sei. Weiters habe ihm der Freund auch gesagt, dass die Polizei auch bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er verhaftet und sogar getötet werden könnte, da er erfahren habe, dass drei Personen, die bei der Demonstration am römisch 40 verhaftet worden seien, getötet worden seien. Sonst habe er keine Probleme in seiner Heimat.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2004, AZ: 04 12.184 - BAG, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2004, AZ: 04 12.184 - BAG, wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene fristgerechte Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.07.2008, GZ A12 250.130-0/2008/6E, nach durchgeführter Verhandlung hinsichtlich des Asylausspruches gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Die gegen diesen Bescheid erhobene fristgerechte Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.07.2008, GZ A12 250.130-0/2008/6E, nach durchgeführter Verhandlung hinsichtlich des Asylausspruches gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Begründung wurde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria. Die vom Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründe wurden nach detaillierter Darstellung der beweiswürdigenden Umstände (insbesondere Unplausibilitäten aufgrund fehlender konkreter und detaillierter Angaben hinsichtlich der behaupteten Demonstration und der Kämpfe mit der Polizei bei der erstinstanzlichen Einvernahme, den Berufungsverhandlungen ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung zweimal unentschuldigt fern geblieben) der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, individuelle, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Risikofaktoren seien nicht glaubhaft gemacht worden, weiters seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.In der Begründung wurde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria. Die vom Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründe wurden nach detaillierter Darstellung der beweiswürdigenden Umstände (insbesondere Unplausibilitäten aufgrund fehlender konkreter und detaillierter Angaben hinsichtlich der behaupteten Demonstration und der Kämpfe mit der Polizei bei der erstinstanzlichen Einvernahme, den Berufungsverhandlungen ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung zweimal unentschuldigt fern geblieben) der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde begründend ausgeführt, individuelle, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Risikofaktoren seien nicht glaubhaft gemacht worden, weiters seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Im Ergebnis wurde eine asyl- bzw. refoulementschutzrechtlich relevante Gefahr des Beschwerdeführers verneint und zur Ausweisung ausgeführt, dass keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege, entsprechende Umstände habe der Beschwerdeführer mangels Mitwirkung am Rechtsmittelverfahren nicht aufgezeigt.Im Ergebnis wurde eine asyl- bzw. refoulementschutzrechtlich relevante Gefahr des Beschwerdeführers verneint und zur Ausweisung ausgeführt, dass keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliege, entsprechende Umstände habe der Beschwerdeführer mangels Mitwirkung am Rechtsmittelverfahren nicht aufgezeigt.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit Ablauf des 01.10.2008 in Rechtskraft.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgelegt (AS 123).4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) und Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgelegt (AS 123).

5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des Beschwerdeführers zurückgewiesen.5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

6. Seit 03.06.2009 liegt ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor.

II. 1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 15.05.2009 aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 13).römisch zwei. 1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 15.05.2009 aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 13).

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.05.2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund. In Österreich seien keine Verwandten aufhältig. Er habe seit seiner ersten Antragstellung im Februar 2004 Österreich nicht mehr verlassen. Seine alten Asylgründe seien noch aufrecht und aktuell, er wolle allerdings noch etwas ergänzen. Er sei ständig via Internet in Kontakt mit seiner Kirche in Nigeria. Diese habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei noch immer an seine letzte Adresse in Nigeria komme und nach ihm suche. Seine Mutter und seine zwei Geschwister seien schon aus diesem Grund geflüchtet. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Seine Kirche werde ihm demnächst ein Schreiben schicken, das bestätige, dass ihn die Polizei noch immer suche. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass sein Leben dort nicht sicher sei. Er wisse nicht wo sich seine Familie aufhalte und könne unmöglich zurück. Er habe Angst, inhaftiert zu werden. Er habe in Nigeria sehr viele Feinde und von staatlicher Seite drohe ihm eine Haftstrafe (AS 17 ff).

2. Am 22.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (35 f).2. Am 22.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (35 f).

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.06.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er leide an keinerlei Krankheiten. Er habe persönlich einen Brief von der Kirche in Nigeria erhalten, den er vorlegen wolle. Er habe auch noch einen Bericht aus dem Internet, wo über sein Problem berichtet werde (AS 53 ff). Er selbst werde darin jedoch nicht namentlich genannt. Es handle sich um einen Bericht aus dem September 2007, wonach alle Massob Mitglieder auf der Flucht seien. Dies sei auch sein Problem. Er sei am 09.02.2004 erstmals in Österreich eingereist und habe Österreich seit damals nie verlassen. Als er noch nicht im Gefängnis gewesen sei, habe er Kontakt mit Mitgliedern seiner Kirche gehabt. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass die Leute, vor denen er geflüchtet sei, noch immer hinter ihm her seien. Sie hätten seine Mutter unter Druck gesetzt, es sei ihr zuviel geworden und sie sei mit seinen jüngeren Geschwistern von zu Hause weggelaufen. Er wisse nicht, wo sie sich derzeit befänden, was mit ihnen geschehen sei und ob sie noch am Leben seien. Wenn er jetzt nach Nigeria zurückkehren müsse, wäre sein Leben in Gefahr. Als weiteres Problem komme jetzt dazu, dass er nicht wisse, wo sich seine Mutter derzeit aufhalte. Das Problem werde immer größer. In der EU habe er keine Verwandten und er lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Nigeria gab er an, dass sein Leben in Nigeria nicht sicher wäre. IBO Jugendliche aus dem östlichen Landesteil hätten ihr Leben aufgrund dieses Problems verloren. Die nigerianische Botschaft in Österreich wisse, dass er hier vorbestraft sei. Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche ein bisschen Deutsch. Er gehöre zu einer Kirche der afrikanischen Gemeinschaft in Wien. In Nigeria habe er zu viele Feinde. Auf die Frage des Vertreters, woher er wisse, dass die nigerianische Botschaft von seinen Vorstrafen in Österreich in Kenntnis sei, gab er folgendes an: "Ich war nicht auf der Botschaft. Ich vermute, dass die Botschaft in Kenntnis gesetzt wird, wenn jemand Vorstrafen hat". Auf die weitere Frage, wie er die jetzige Situation in Nigeria im Vergleich zum Jahr 2004 einschätze, antwortete der Beschwerdeführer, die Situation habe sich im Vergleich zu damals noch verschlechtert. Der in Aussicht gestellte Originalbrief der Kirche werde in zwei bis drei Wochen einlangen (AS 43 ff).

4. In einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.06.2009 führte dieser im Wesentlichen aus, er habe bei seiner gestrigen Einvernahme angegeben, er habe Gründe für die Annahme, dass die nigerianische Botschaft über seine Vorstrafen Bescheid wisse. Jetzt wolle er erklären, woher er dies wisse, und zwar deswegen, weil andere Personen im Anhaltezentrum ihm dies erzählt hätten.

Als er gestern nachmittags von der Polizei zur nigerianischen Botschaft vorgeführt worden sei, sei er - noch bevor er ein einziges Wort hätte sagen können - gleich gefragt worden, wann er vom österreichischen Gericht verurteilt worden sei. Dies bedeute wiederum, dass die Botschaft bereits von seiner Vorstrafe Kenntnis habe und über seine Vergangenheit in Österreich Bescheid wisse. Daher müsse er damit rechnen, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat inhaftiert zu werden, wobei die Haftbedingungen eine Gefahr für sein Leben darstellen würden. Außerdem werde man ihn aufgrund seiner Vorstrafen in Österreich in Nigeria ein zweites Mal verurteilen (AS 59/61).

5. Mit dem am 17.06 2009 eingebrachten Schriftsatz legte der Beschwerdeführer das Original eines bereits in Kopie vorgelegten Schreibens der Liberation Tower Ministries, Port Hacourt, datiert mit XXXX und unterzeichnet von Rev. Dr. O., vor, in dem iW dargelegt wird, dass seit der Beschwerdeführer 2004 das Land verlassen habe, aufgrund der Biafra-Krise viele Leute verhaftet und einige Leute ihr Leben und ihre Familien verloren hätten. Über den Aufenthalt seiner Eltern wüssten sie nichts, aufgrund des Druckes, der auf sie ausgeübt worden sei, der Beschwerdeführer solle nicht nach Nigeria zurückkehren, um nicht sein Leben zu riskieren (AS 53/Übersetzung AS 69).5. Mit dem am 17.06 2009 eingebrachten Schriftsatz legte der Beschwerdeführer das Original eines bereits in Kopie vorgelegten Schreibens der Liberation Tower Ministries, Port Hacourt, datiert mit römisch 40 und unterzeichnet von Rev. Dr. O., vor, in dem iW dargelegt wird, dass seit der Beschwerdeführer 2004 das Land verlassen habe, aufgrund der Biafra-Krise viele Leute verhaftet und einige Leute ihr Leben und ihre Familien verloren hätten. Über den Aufenthalt seiner Eltern wüssten sie nichts, aufgrund des Druckes, der auf sie ausgeübt worden sei, der Beschwerdeführer solle nicht nach Nigeria zurückkehren, um nicht sein Leben zu riskieren (AS 53/Übersetzung AS 69).

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der verfahrensgegenständliche (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (AS 107 ff). Begründend wurde ausgeführt, die im Brief des Pastors angeführten Umstände stellten - ohne auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen - höchstens eine Ergänzung des bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes dar, diesem Vorbringen sei im Erstverfahren keine Glaubwürdigkeit zuerkannt worden. Dem Schreiben fehle zudem schon deswegen jegliche Beweiskraft, weil weder die Identität des Beschwerdeführers selbst noch die des unterzeichnenden Rev. nachgewiesen sei. Auch der vorgelegte Internetauszug, in dem der Beschwerdeführer nicht genannt werde, beziehe sich lediglich auf die allgemeine Lage der Massob-Mitglieder. Zur behaupteten Gefährdung in Nigeria wegen einer allenfalls drohenden Doppelbestrafung nach dem Dekret 33 führte das BAA nach Darstellung von dessen Inhalt und der österreichischen Vorschriften über die Weitergabe personenbezogener Daten durch inländische Behörden - zusammengefasst - aus, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass die Fremdenpolizeibehörden entgegen diesen Vorschriften Daten von Fremden weitergeben würden. Weiters wird die Praxis der Fremdenpolizeibehörden bei der Erlangung von Heimreisezertifikaten dargestellt, wobei nach dieser Darstellung keine Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen an die nigerianischen Behörden gemacht würden. Auch hätten - so die Begründung weiter - mehrfach durchgeführte Beobachtungen der ÖB in Lagos über die Ankunft von abgeschobenen nigerianischen Staatsangehörigen am Flughafen ergeben, dass bisher keine Übergriffe (Inhaftierungen oder dgl.) festgestellt worden seien. Konkrete Belege zu der Behauptung, dass "wegen Drogendelikten abgeschobene Nigerianer" am Flughafen in Haft gesetzt worden seien, lägen ebenso wenig vor wie Informationen über allfällige Verurteilungen nach dem Dekret 33. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Doppelbestrafung auf Grundlage dieser Bestimmung nicht mehr stattfinde. Es sei nicht wahrscheinlich, dass nigerianische Behörden von der Drogendelinquenz eines nigerianischen Asylwerbers in Österreich Kenntnis erlangten, weil diesbezüglich dem Amtswissen nach grundsätzlich keine Verständigung erfolge. Es sei wenig wahrscheinlich, dass aktuell noch Personen nach dem Dekret 33 wegen Schädigung des Ansehens Nigerias durch Drogendelikte im Ausland verurteilt würden. Daher sei zusammenfassend festzustellen, dass alleine die Möglichkeit, dass Mitarbeiter der heimatstaatlichen Behörden Kenntnisse über den Gefängnisaufenthalt haben könnten, noch keine konkrete Gefahr einer Inhaftierung aufgrund von Dekret 33 erkannt werden könne. Demnach könne auch aus der in Österreich erfolgten Verurteilung nach dem SMG kein reales Risiko einer gegen § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FrG verstoßenden Behandlung abgeleitet werden.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der verfahrensgegenständliche (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (AS 107 ff). Begründend wurde ausgeführt, die im Brief des Pastors angeführten Umstände stellten - ohne auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen - höchstens eine Ergänzung des bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes dar, diesem Vorbringen sei im Erstverfahren keine Glaubwürdigkeit zuerkannt worden. Dem Schreiben fehle zudem schon deswegen jegliche Beweiskraft, weil weder die Identität des Beschwerdeführers selbst noch die des unterzeichnenden Rev. nachgewiesen sei. Auch der vorgelegte Internetauszug, in dem der Beschwerdeführer nicht genannt werde, beziehe sich lediglich auf die allgemeine Lage der Massob-Mitglieder. Zur behaupteten Gefährdung in Nigeria wegen einer allenfalls drohenden Doppelbestrafung nach dem Dekret 33 führte das BAA nach Darstellung von dessen Inhalt und der österreichischen Vorschriften über die Weitergabe personenbezogener Daten durch inländische Behörden - zusammengefasst - aus, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass die Fremdenpolizeibehörden entgegen diesen Vorschriften Daten von Fremden weitergeben würden. Weiters wird die Praxis der Fremdenpolizeibehörden bei der Erlangung von Heimreisezertifikaten dargestellt, wobei nach dieser Darstellung keine Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen an die nigerianischen Behörden gemacht würden. Auch hätten - so die Begründung weiter - mehrfach durchgeführte Beobachtungen der ÖB in Lagos über die Ankunft von abgeschobenen nigerianischen Staatsangehörigen am Flughafen ergeben, dass bisher keine Übergriffe (Inhaftierungen oder dgl.) festgestellt worden seien. Konkrete Belege zu der Behauptung, dass "wegen Drogendelikten abgeschobene Nigerianer" am Flughafen in Haft gesetzt worden seien, lägen ebenso wenig vor wie Informationen über allfällige Verurteilungen nach dem Dekret 33. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Doppelbestrafung auf Grundlage dieser Bestimmung nicht mehr stattfinde. Es sei nicht wahrscheinlich, dass nigerianische Behörden von der Drogendelinquenz eines nigerianischen Asylwerbers in Österreich Kenntnis erlangten, weil diesbezüglich dem Amtswissen nach grundsätzlich keine Verständigung erfolge. Es sei wenig wahrscheinlich, dass aktuell noch Personen nach dem Dekret 33 wegen Schädigung des Ansehens Nigerias durch Drogendelikte im Ausland verurteilt würden. Daher sei zusammenfassend festzustellen, dass alleine die Möglichkeit, dass Mitarbeiter der heimatstaatlichen Behörden Kenntnisse über den Gefängnisaufenthalt haben könnten, noch keine konkrete Gefahr einer Inhaftierung aufgrund von Dekret 33 erkannt werden könne. Demnach könne auch aus der in Österreich erfolgten Verurteilung nach dem SMG kein reales Risiko einer gegen Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FrG verstoßenden Behandlung abgeleitet werden.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird. Ergänzend wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe deutlich ausgeführt, dass sich sein neuerlicher Asylantrag nicht bloß auf die bereits im ursprünglichen Asylverfahren dargelegten Gründe beziehe, sondern, dass es vergrößerte und neue Gefahrenmomente gäbe. Er habe dies näher dargelegt. Ebenso habe er Befürchtungen dargelegt, dass der nigerianischen Vertretungsbehörde sein Delinquenzhintergrund mitgeteilt worden sei und er habe dies begründet. Das vorgelegte Schreiben aus Nigeria als Beweis für die aktuelle Gefährdung sei ohne stichhaltige Begründung keiner Untersuchung auf Echtheit und Richtigkeit unterzogen worden. Das Bundesasylamt sei verpflichtet, bei Folgeanträgen zu überprüfen, ob ein glaubhafter Kern vorliege, an den eine positive Prognose anknüpfe. Dies erfordere die Überprüfung der Glaubwürdigkeit, was die belangte Behörde jedoch unterlassen habe. Dazu wurde neben dem Verwaltungsgerichtshof auch auf den Verfassungsgerichtshof verwiesen, der davon ausgehe, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation (im Herkunftsstaat) begnügen dürften, sondern fallbezogene konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssten, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Die belangte Behörde habe nicht einmal durch geeignete Befragung auf die Erhellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewirkt. Auf das aktuelle Vorbringen habe das Bundesasylamt de facto gar nicht reagiert. Wie aus dem Bescheid ersichtlich, hätte der Beschwerdeführer sehr detailliert über die aktuellen Probleme und Gefahren berichten können. Seitens der Behörde sei aber nicht nachgefragt worden, sondern die Befragung zu den aktuellen Gründen einfach abgebrochen worden. Weiters wurde vorgebracht, da eine Vergrößerung des Problems behauptet worden sei, für die konkrete Hinweise und ein Beweis geliefert worden seien und selbst die Behörde von einer krassen Verschlechterung der Situation in der Heimat des Beschwerdeführers ausgehe, sei die Identität der Sache des aktuellen Asylverfahrens eine gegenüber dem ursprünglichen Asylantrag neue. Im gegenständlichen Asylantrag sei der Sachverhalt zum Zeitpunkt des ursprünglichen noch nicht verwirklicht gewesen, da namentlich Freunde des Beschwerdeführers vom Militär umgebracht worden seien. Diesem aktuellen Vorbringen - welches nicht nur ein Fortbestehen, sondern eine Verschlimmerung der Situation behaupte - stehe daher die Rechtskraft des Vorbescheides nicht entgegen. Unabhängig von der Frage der entschiedenen Sache habe die belangte Behörde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zu überprüfen, wobei überdies auch allfällige, in der Person des Asylwerbers liegende, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellende Gründe, die nicht von Dauer seien, zu erheben seien. Ebenso hafte dem Bescheid ein Begründungsmangel an, da das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, warum zum Herkunftsland, bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, nicht subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Behörde habe weiters nicht nachvollziehbar begründen können, warum die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Die Situation in Nigeria habe sich generell noch weiter zum Schlechten verändert, was auch aus den vom Bundesasylamt verwendeten Länderfeststellungen deutlich hervorgehe. Die Erstbehörde habe es versäumt, geeignete Feststellungen zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria zu treffen bzw. diesbezügliche Erhebungen durchzuführen. Die Refoulement-Frage hätte unabhängig von der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, geklärt werden müssen. Auch sei der aus Art. 8 EMRK resultierende Schutzbereich von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft worden. Selbst wenn er nur unter anderen Migranten bzw. zu Landsleuten Kontakt hätte, wären dies schützens- und achtenswerte Interessen. Es würden sich noch viel mehr Bindungen zu Österreich ergeben, leider seien diese von der Behörde nicht näher erhoben und daher auch nicht berücksichtigt worden. Er sei mit einer EU-Bürgerin liiert und eine Heirat sei geplant, das Paar sei also de facto als verheiratet zu betrachten. Eine faire Interessensabwägung hätte jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Weiters wurde vorgebracht, dass sich etwa aus den aktuellen Richtlinien der EU ergebe, dass ein Asylwerber nach sechs Monaten Aufenthalt im Gastland Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Daraus ergäben sich nach sechs Monaten Aufenthalt relevante und berücksichtigungswürdige private Interessen. Dazu wurde auf einen Bericht von Marlies Schefer vom 03.12.2008 verwiesen.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird. Ergänzend wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe deutlich ausgeführt, dass sich sein neuerlicher Asylantrag nicht bloß auf die bereits im ursprünglichen Asylverfahren dargelegten Gründe beziehe, sondern, dass es vergrößerte und neue Gefahrenmomente gäbe. Er habe dies näher dargelegt. Ebenso habe er Befürchtungen dargelegt, dass der nigerianischen Vertretungsbehörde sein Delinquenzhintergrund mitgeteilt worden sei und er habe dies begründet. Das vorgelegte Schreiben aus Nigeria als Beweis für die aktuelle Gefährdung sei ohne stichhaltige Begründung keiner Untersuchung auf Echtheit und Richtigkeit unterzogen worden. Das Bundesasylamt sei verpflichtet, bei Folgeanträgen zu überprüfen, ob ein glaubhafter Kern vorliege, an den eine positive Prognose anknüpfe. Dies erfordere die Überprüfung der Glaubwürdigkeit, was die belangte Behörde jedoch unterlassen habe. Dazu wurde neben dem Verwaltungsgerichtshof auch auf den Verfassungsgerichtshof verwiesen, der davon ausgehe, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation (im Herkunftsstaat) begnügen dürften, sondern fallbezogene konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssten, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Die belangte Behörde habe nicht einmal durch geeignete Befragung auf die Erhellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewirkt. Auf das aktuelle Vorbringen habe das Bundesasylamt de facto gar nicht reagiert. Wie aus dem Bescheid ersichtlich, hätte der Beschwerdeführer sehr detailliert über die aktuellen Probleme und Gefahren berichten können. Seitens der Behörde sei aber nicht nachgefragt worden, sondern die Befragung zu den aktuellen Gründen einfach abgebrochen worden. Weiters wurde vorgebracht, da eine Vergrößerung des Problems behauptet worden sei, für die konkrete Hinweise und ein Beweis geliefert worden seien und selbst die Behörde von einer krassen Verschlechterung der Situation in der Heimat des Beschwerdeführers ausgehe, sei die Identität der Sache des aktuellen Asylverfahrens eine gegenüber dem ursprünglichen Asylantrag neue. Im gegenständlichen Asylantrag sei der Sachverhalt zum Zeitpunkt des ursprünglichen noch nicht verwirklicht gewesen, da namentlich Freunde des Beschwerdeführers vom Militär umgebracht worden seien. Diesem aktuellen Vorbringen - welches nicht nur ein Fortbestehen, sondern eine Verschlimmerung der Situation behaupte - stehe daher die Rechtskraft des Vorbescheides nicht entgegen. Unabhängig von der Frage der entschiedenen Sache habe die belangte Behörde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zu überprüfen, wobei überdies auch allfällige, in der Person des Asylwerbers liegende, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellende Gründe, die nicht von Dauer seien, zu erheben seien. Ebenso hafte dem Bescheid ein Begründungsmangel an, da das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, warum zum Herkunftsland, bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, nicht subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Behörde habe weiters nicht nachvollziehbar begründen können, warum die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Die Situation in Nigeria habe sich generell noch weiter zum Schlechten verändert, was auch aus den vom Bundesasylamt verwendeten Länderfeststellungen deutlich hervorgehe. Die Erstbehörde habe es versäumt, geeignete Feststellungen zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria zu treffen bzw. diesbezügliche Erhebungen durchzuführen. Die Refoulement-Frage hätte unabhängig von der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, geklärt werden müssen. Auch sei der aus Artikel 8, EMRK resultierende Schutzbereich von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft worden. Selbst wenn er nur unter anderen Migranten bzw. zu Landsleuten Kontakt hätte, wären dies schützens- und achtenswerte Interessen. Es würden sich noch viel mehr Bindungen zu Österreich ergeben, leider seien diese von der Behörde nicht näher erhoben und daher auch nicht berücksichtigt worden. Er sei mit einer EU-Bürgerin liiert und eine Heirat sei geplant, das Paar sei also de facto als verheiratet zu betrachten. Eine faire Interessensabwägung hätte jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Weiters wurde vorgebracht, dass sich etwa aus den aktuellen Richtlinien der EU ergebe, dass ein Asylwerber nach sechs Monaten Aufenthalt im Gastland Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Daraus ergäben sich nach sechs Monaten Aufenthalt relevante und berücksichtigungswürdige private Interessen. Dazu wurde auf einen Bericht von Marlies Schefer vom 03.12.2008 verwiesen.

Unter einem stellte der Beschwerdeführer den "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen" (AS 207 ff).

In einer schriftlichen Beschwerdenachreichung wurde vorgebracht, dass viele Massob-Mitglieder getötet worden seien und bis zum heutigen Tage flüchtige Mitglieder gesucht werden würden. Dazu wurde auf Berichte der "Biafra News", der "Daily Sun" vorgelegt, die sein Fluchtvorbringen untermauern sollten. Weiters wurde sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

I.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch eins.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht: Denn das Vorbringen zum zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften entscheidungsrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 01.10.2008 (im Folgenden: "Erstverfahren") bezöge. Der Beschwerdeführer betont in diesem zweiten Verfahren - bezogen auf Nigeria - neuerlich, seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, er behauptet weiterhin eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Massob-Mitgliedschaft und seiner Beteiligung an dieser Demonstration. Dieses Bedrohungsszenario wurde jedoch - bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers - bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifiziert. Baut aber die behauptete Gefahrenvergrößerung auf den bereits - rechtskräftig - für unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt auf, ohne dass sich das Fluchtvorbringen an sich geändert hätte, so wird erkennbar, dass der neuerliche Antrag lediglich darauf abzielt, das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren neu aufzurollen.

An diesem Ergebnis ändern auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweismittel nichts, denn weder das sehr allgemein gehaltene Schreiben des Rev O. (dass die Polizei noch immer an die letzten Adresse des Beschwerdeführers in Nigeria komme und nach ihm suche, wurde in dem Schreiben entgegen der Ankündigung des Beschwerdeführers in der Einvernahme nämlich keineswegs ausgeführt) noch die vorgelegten Berichte über die allgemeine Lage der Massob-Mitglieder, die deren Lage vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens beschreiben (September 2007) sind nicht in der Lage, eine Änderung in der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herbeizuführen, steht doch nicht einmal die Identität des Beschwerdeführers fest, sodass nicht feststellbar ist, ob sich das Schreiben des Rev. überhaupt auf den Beschwerdeführer bezieht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im Schreiben des Pastors vom Verbleib der Eltern des Beschwerdeführers gesprochen wird, obwohl der Vater nach Angaben des Beschwerdeführers bereits 2002 bei einem Unfall verstorben sei (AS 55 des Aktes AIS 04 12.184) und das Schreiben von einer Einrichtung in Port Harcourt (Bundesstaat Rivers) stammt, wohingegen der Beschwerdeführer mit seiner Familie seinen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise im Bundesstaat Imo gelebt habe (AS 55 und 59 des Aktes AIS 04 12.184), sodass jedenfalls nahe liegt, dass der Unterzeichner des Schreibens offenkundig nicht genau über die Identität des Beschwerdeführers Bescheid weiß.

Im Erstverfahren wurden auch erkannt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers bedroht wäre, bestünden und kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen hätten können, vorläge. In Nigeria bestehe - so die tragende Begründung des das Erstverfahren beendenden Erkenntnisses - keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Erstverfahren wurden auch erkannt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers bedroht wäre, bestünden und kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen hätten können, vorläge. In Nigeria bestehe - so die tragende Begründung des das Erstverfahren beendenden Erkenntnisses - keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

An diesen letztgenannten Umständen hat sich gemäß der aktuellen Länderdokumentation des Asylgerichtshofes über Nigeria, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung erkennen lässt, nichts Entscheidungswesentliches geändert.An diesen letztgenannten Umständen hat sich gemäß der aktuellen Länderdokumentation des Asylgerichtshofes über Nigeria, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung erkennen lässt, nichts Entscheidungswesentliches geändert.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es drohe ihm eine Doppelbestrafung und Misshandlung aufgrund seiner Verurteilung in Österreich, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt bezüglich der behaupteten Doppelbestrafung nach dem so genannten Dekret 33/1990 ausführliche Feststellungen getroffen hat, wonach davon auszugehen sei, dass eine Doppelbestrafung auf Grundlage dieser Bestimmung nicht mehr stattfinde. Dieses Ergebnis stimmt mit der Länderdokumentation und der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes überein und das Beschwerdevorbringen tritt diesen Feststellungen auch nicht in substantiierter Weise entgegen. Dazu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die nigerianischen Behörden in Kenntnis seiner strafgerichtlichen Verurteilung seien, aus folgenden Gründen unglaubwürdig ist: So hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 04.06.2009 noch angeführt, bloß zu vermuten, "dass die Botschaft in Kenntnis gesetzt wird, wenn jemand Vorstrafen hat". Erst nach der Befragung fiel ihm seinen Angaben im Schriftsatz vom 05.06.2009 zufolge ein, woher er dies wisse, nämlich hätten es ihm andere Personen im Anhaltezentrum erzählt. Es ist nicht glaubwürdig, dass jemand, der sich tatsächlich gefährdet fühlt, nicht spontan darlegen kann, woher er die Information über eine mögliche Bedrohung erhalten hat, sondern diese "Erläuterung" erst im Nachhinein abgeben kann. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der schriftlichen "Erläuterung", in der er über die Vorführung zur nigerianischen Botschaft berichtet, ausführt, dass die Behörden auch darüber in Kenntnis gewesen seien, dass er in Österreich konkret wegen eines Drogendeliktes verurteilt worden ist. Auch aus diesem Grund scheint es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer eine Anwendung des Dekretes 33 drohen könnte, das sich ausschließlich auf strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen bezieht.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es drohe ihm eine Doppelbestrafung und Misshandlung aufgrund seiner Verurteilung in Österreich, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt bezüglich der behaupteten Doppelbestrafung nach dem so genannten Dekret 33 aus 1990, ausführliche Feststellungen getroffen hat, wonach davon auszugehen sei, dass eine Doppelbestrafung auf Grundlage dieser Bestimmung nicht mehr stattfinde. Dieses Ergebnis stimmt mit der Länderdokumentation und der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes überein und das Beschwerdevorbringen tritt diesen Feststellungen auch nicht in substantiierter Weise entgegen. Dazu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die nigerianischen Behörden in Kenntnis seiner strafgerichtlichen Verurteilung seien, aus folgenden Gründen unglaubwürdig ist: So hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 04.06.2009 noch angeführt, bloß zu vermuten, "dass die Botschaft in Kenntnis gesetzt wird, wenn jemand Vorstrafen hat". Erst nach der Befragung fiel ihm seinen Angaben im Schriftsatz vom 05.06.2009 zufolge ein, woher er dies wisse, nämlich hätten es ihm andere Personen im Anhaltezentrum erzählt. Es ist nicht glaubwürdig, dass jemand, der sich tatsächlich gefährdet fühlt, nicht spontan darlegen kann, woher er die Information über eine mögliche Bedrohung erhalten hat, sondern diese "Erläuterung" erst im Nachhinein abgeben kann. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der schriftlichen "Erläuterung", in der er über die Vorführung zur nigerianischen Botschaft berichtet, ausführt, dass die Behörden auch darüber in Kenntnis gewesen seien, dass er in Österreich konkret wegen eines Drogendeliktes verurteilt worden ist. Auch aus diesem Grund scheint es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer eine Anwendung des Dekretes 33 drohen könnte, das sich ausschließlich auf strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen bezieht.

Im Beschwerdefall ist der Verwaltungsbehörde daher im Ergebnis zuzustimmen, dass keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache erfolgte daher zu Recht.

I.2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch eins.2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

Im vorliegenden Fall führt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie die Verhinderung von strafbaren Handlungen zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist: Der Beschwerdeführer lebte bis Anfang 2004 in Nigeria, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf missbräuchliche Asylanträge. Dazu kommt insbesondere, dass er in Österreich straffällig und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und auch nicht zu erkennen ist, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Die Beziehung und angeblich bevorstehende Heirat mit einer EU Bürgerin ist erst nach Erhalt des negativen erstinstanzlichen Bescheides betreffend seinen ersten Asylantrag entstanden bzw. noch nicht erfolgt. Beide musste daher sein bloß vorläufiger Aufenthaltsstatus von Anfang an klar gewesen sein. Auch leben in Österreich keine Verwandten, sodass aufgrund dessen die Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt. Ebenso wenig kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht hat und zu einer Kirche der afrikanischen Gemeinschaft in Wien gehört, im Vergleich zu den anderen oben dargelegten Gründen im Rahmen der Interessenabwägung ein gegen die Ausweisung sprechendes ausschlaggebendes Gewicht zu.Im vorliegenden Fall führt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie die Verhinderung von strafbaren Handlungen zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist: Der Beschwerdeführer lebte bis Anfang 2004 in Nigeria, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf missbräuchliche Asylanträge. Dazu kommt insbesondere, dass er in Österreich straffällig und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und auch nicht zu erkennen ist, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Die Beziehung und angeblich bevorstehende Heirat mit einer EU Bürgerin ist erst nach Erhalt des negativen erstinstanzlichen Bescheides betreffend seinen ersten Asylantrag entstanden bzw. noch nicht erfolgt. Beide musste daher sein bloß vorläufiger Aufenthaltsstatus von Anfang an klar gewesen sein. Auch leben in Österreich keine Verwandten, sodass aufgrund dessen die Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt. Ebenso wenig kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht hat und zu einer Kirche der afrikanischen Gemeinschaft in Wien gehört, im Vergleich zu den anderen oben dargelegten Gründen im Rahmen der Interessenabwägung ein gegen die Ausweisung sprechendes ausschlaggebendes Gewicht zu.

Die von der Erstbehörde ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken.

II: Zur Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von

Verfahrenshilfe:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Im Hinblick darauf, dass weder das AsylG 2005 noch das AVG das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe vorsieht, war der in der Beschwerde gestellte "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen" mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Fehlens eines solchen Rechtsinstitutes im Asylverfahren: VfGH 25.6.2009, U 561/09).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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