TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/29 S12 408888-1/2009

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Veröffentlicht am 29.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art8

Spruch

S12 408.888-1/2009/2E

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2009, FZ. 09 07.999, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2009, FZ. 09 07.999, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben, der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben, der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 06.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.07.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 02.07.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac ID: XXXX).Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 02.07.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac ID: römisch 40 ).

Im Rahmen der Erstbefragung am 14.08.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau - EAST in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch gab der Beschwerdeführer an, er sei bis heute im Krankenhaus XXXX wegen TBC aufhältig gewesen und müsse Medikamente nehmen. Der Einvernahme könne er jedoch problemlos folgen. Seine Ehegattin und seine Tochter würden als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Sein Heimatland habe er mit einem echten Pass, den ihm seine Cousine besorgt habe, verlassen und er sei in der Folge illegal über Weißrussland nach Polen eingereist. In der Nacht von 02. auf 03.07.2009 sei er von der polnischen Grenzpolizei festgenommen und am 03.07.2009 wieder freigelassen worden. In der Folge sei er mittels PKW und LKW aus Polen ausgereist und über Tschechien am 06.07.2009 illegal in Österreich eingereist. In Polen habe er sich ca. zwölf Stunden aufgehalten. Nachdem er von der Grenzpolizei angehalten worden sei, habe er Asyl beantragt, da er sonst nach Weißrussland zurückgeschoben worden wäre. Gegen eine Überstellung nach Polen spreche, dass seine Ehefrau und seine Tochter bereits seit dem Jahr 2004 in Österreich leben würden. Sein Heimatland habe er verlassen, da er im ersten und im zweiten Krieg gekämpft habe und zweimal in Gefangenschaft gewesen sei. Im Jahr 2000 sei er von den Russen gefangen genommen worden und bis 2004 in Mosdok im Gefängnis gewesen. Die Russen hätten von ihm verlangt, seine Tochter XXXX auszuliefern, da diese Widerstandskämpferin gewesen sei. Im Februar 2005 sei er wieder festgenommen und in das Gefängnis XXXX gebracht worden. Von dort sei er im Frühjahr 2008 geflohen und habe sich bis Juni 2009 versteckt gehalten. Die Russen würden nach ihm fahnden, und er habe Angst, von diesen aufgefunden und umgebracht zu werden. Seine Ehefrau habe er 1980 nach muslimischem Ritus und 1981 standesamtlich geheiratet. Die Heiratsurkunde habe er dem Bundesasylamt vorgelegt.Im Rahmen der Erstbefragung am 14.08.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau - EAST in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch gab der Beschwerdeführer an, er sei bis heute im Krankenhaus römisch 40 wegen TBC aufhältig gewesen und müsse Medikamente nehmen. Der Einvernahme könne er jedoch problemlos folgen. Seine Ehegattin und seine Tochter würden als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Sein Heimatland habe er mit einem echten Pass, den ihm seine Cousine besorgt habe, verlassen und er sei in der Folge illegal über Weißrussland nach Polen eingereist. In der Nacht von 02. auf 03.07.2009 sei er von der polnischen Grenzpolizei festgenommen und am 03.07.2009 wieder freigelassen worden. In der Folge sei er mittels PKW und LKW aus Polen ausgereist und über Tschechien am 06.07.2009 illegal in Österreich eingereist. In Polen habe er sich ca. zwölf Stunden aufgehalten. Nachdem er von der Grenzpolizei angehalten worden sei, habe er Asyl beantragt, da er sonst nach Weißrussland zurückgeschoben worden wäre. Gegen eine Überstellung nach Polen spreche, dass seine Ehefrau und seine Tochter bereits seit dem Jahr 2004 in Österreich leben würden. Sein Heimatland habe er verlassen, da er im ersten und im zweiten Krieg gekämpft habe und zweimal in Gefangenschaft gewesen sei. Im Jahr 2000 sei er von den Russen gefangen genommen worden und bis 2004 in Mosdok im Gefängnis gewesen. Die Russen hätten von ihm verlangt, seine Tochter römisch 40 auszuliefern, da diese Widerstandskämpferin gewesen sei. Im Februar 2005 sei er wieder festgenommen und in das Gefängnis römisch 40 gebracht worden. Von dort sei er im Frühjahr 2008 geflohen und habe sich bis Juni 2009 versteckt gehalten. Die Russen würden nach ihm fahnden, und er habe Angst, von diesen aufgefunden und umgebracht zu werden. Seine Ehefrau habe er 1980 nach muslimischem Ritus und 1981 standesamtlich geheiratet. Die Heiratsurkunde habe er dem Bundesasylamt vorgelegt.

2. Am 18.08.2009 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständigen polnischen Behörden.2. Am 18.08.2009 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständigen polnischen Behörden.

3. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, § 29 Abs.3 Z 4 AsylG), da seit dem 18.08.2009 Dublin Konsultationen mit Polen geführt würden.3. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da seit dem 18.08.2009 Dublin Konsultationen mit Polen geführt würden.

4. Mit Schreiben vom 19.08.2009 erklärten sich die polnischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO für zuständig und gaben dem Bundesasylamt bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer am 14.08.2009 eine Entscheidung betreffend Nichtfortsetzung seines Asylverfahrens ergangen sei.4. Mit Schreiben vom 19.08.2009 erklärten sich die polnischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO für zuständig und gaben dem Bundesasylamt bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer am 14.08.2009 eine Entscheidung betreffend Nichtfortsetzung seines Asylverfahrens ergangen sei.

5. Am 25.08.2009 richtete das Bundesasylamt ein Schreiben an die polnischen Behörden, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Ehefrau seit dem Jahr 2004 in Österreich lebe. Dies könne allerdings vom Bundesasylamt nicht bestätigt werden, da weder aufgrund des Inlandspasses noch aufgrund der Aussagen der Ehefrau diese Angaben nachvollziehbar seien (vgl. AS 71).5. Am 25.08.2009 richtete das Bundesasylamt ein Schreiben an die polnischen Behörden, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Ehefrau seit dem Jahr 2004 in Österreich lebe. Dies könne allerdings vom Bundesasylamt nicht bestätigt werden, da weder aufgrund des Inlandspasses noch aufgrund der Aussagen der Ehefrau diese Angaben nachvollziehbar seien vergleiche AS 71).

6. Am 28.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Vor ca. drei Monaten habe er erfahren, dass er an TBC erkrankt sei. Die Krankheit sei jedoch noch im Anfangsstadium gewesen, sodass er schnell wieder geheilt habe werden können. Seinen Reisepass habe er über seine Cousine für Geld besorgen lassen und sei dieser auf seine Personalien ausgestellt gewesen. Die Formulare für die Ausstellung des Passes habe seine Cousine unterschrieben; er selbst habe nur den Reisepass bei der Passbehörde unterschrieben. Als er im Herbst 2004 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe ihm seine Schwiegermutter gesagt, dass seine Frau und seine Tochter ausgereist seien. Er habe nicht gemeinsam mit seiner Familie fliehen können, da er damals im Gefängnis gewesen sei. Das letzte Mal habe er im Jahr 2008 telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt, nachdem er aus dem Gefängnis geflohen sei. Die Telefonnummer habe er von seiner Schwiegermutter erhalten. Gesehen habe er seine Ehefrau und seine Tochter letztmals im Jahr 2000 gesehen. Eine finanzielle oder sonstige Unterstützung von seiner Frau oder Tochter habe es nie gegeben. In Polen sei er nur eine Nacht aufhältig gewesen. Polen habe er freiwillig verlassen und sei direkt nach Österreich gefahren. Er habe Polen verlassen, da seine Familie hier sei. In Polen sei er weder bedroht noch verfolgt worden und habe sich auch nicht medizinisch behandeln lassen, da er so schnell wie möglich nach Österreich habe fahren wollen. Er habe keine Probleme in Polen gehabt. Sein Heimatland habe er verlassen, da er gesucht werde, weil er aus der Haft ausgebrochen sei. Das erste Mal sei er von September 2000 bis Oktober 2004 inhaftiert gewesen. Damals sei er entlassen worden. Dann sei er im Februar 2005 erneut festgenommen worden, da man gewollt habe, dass er dafür sorge, dass seine Tochter zurück nach Hause komme. Er sei zunächst im Gefängnis gewesen und danach in ein Militärlager gebracht worden, da er ein guter Mechaniker sei. Im Mai bzw. Sommer 2008 sei im die Flucht geglückt, da er zu der Zeit [im Gefängnis] in einer Garage gearbeitet habe, als ein Militär-LKW aus dieser Garage gefahren sei, und er sich auf der Ladefläche verstecken habe können, da das Wachpersonal betrunken gewesen sei. Das erste Mal sei er in XXXX und das zweite Mal in XXXX inhaftiert gewesen. Eine Haftentlassungsbestätigung habe er bei der ersten Inhaftierung nicht bekommen. Dass seine Frau und seine Tochter in Österreich seien, habe er im Jahr 2008 von seiner Schwiegermutter erfahren. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wie er sich die Inhaftierung erkläre, wenn für ihn doch die Amnestie gelte (vgl. AS 101) gab er an, es stimme nicht so ganz wie es in den Medien berichtet werde. Es sei gekämpft worden und auch die, die sich ergeben bzw. die Waffen niedergelegt hätten, seien erschossen worden. Auf Vorhalt, seine Frau habe in ihrer Einvernahme am 18.01.2005 angegeben, sie sei Witwe und hätte die Leiche ihres Ehemannes identifiziert, brachte der Beschwerdeführer vor, das habe ihm seine Frau auch erzählt. Die Leiche habe ihm ähnlich gesehen. Es seien damals insgesamt 27 Personen gewesen, von denen nur zwei überlebt hätten. Er sei erst jetzt nach Österreich gekommen, da er letztes Jahr [aus dem Gefängnis] geflüchtet sei, kein Geld gehabt habe und sich erst den Pass besorgen habe müssen. Um Familienzusammenführung habe er nicht angesucht, da dies "zu Hause" keinen Sinn gemacht hätte, und er davon auch gar nichts gehört habe. Auf die Frage des Bundesasylamtes, aus welchen Gründen die Heirat nicht im Pass eingetragen sei, gab er an, es hätte schon ein Stempel im Pass sein müssen. Er habe seinen Pass getauscht und diesen Pass erst im Jahr 2008 ausgestellt bekommen; allerdings habe er schon im Jahr 1981 geheiratet. Er habe mit seiner Frau in einem eigenen Haus in XXXX gewohnt. Der Mädchenname seiner Frau sei XXXX. Drei seiner Söhne seien im Säuglings- bzw. Kleinkindalter verstorben; einer 1983 und zwei im Jahr 2000. Wo seine Ehefrau im Herkunftsstaat ihren Schmuck aufbewahrt habe, wisse er nicht. Seine Frau habe dem Bundesasylamt nicht bekannt gegeben, dass er noch lebe, weil sie tatsächlich gedacht habe, er sei tot. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Polen zur überstellen, gab er an, seine Familie sei hier.6. Am 28.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Vor ca. drei Monaten habe er erfahren, dass er an TBC erkrankt sei. Die Krankheit sei jedoch noch im Anfangsstadium gewesen, sodass er schnell wieder geheilt habe werden können. Seinen Reisepass habe er über seine Cousine für Geld besorgen lassen und sei dieser auf seine Personalien ausgestellt gewesen. Die Formulare für die Ausstellung des Passes habe seine Cousine unterschrieben; er selbst habe nur den Reisepass bei der Passbehörde unterschrieben. Als er im Herbst 2004 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe ihm seine Schwiegermutter gesagt, dass seine Frau und seine Tochter ausgereist seien. Er habe nicht gemeinsam mit seiner Familie fliehen können, da er damals im Gefängnis gewesen sei. Das letzte Mal habe er im Jahr 2008 telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt, nachdem er aus dem Gefängnis geflohen sei. Die Telefonnummer habe er von seiner Schwiegermutter erhalten. Gesehen habe er seine Ehefrau und seine Tochter letztmals im Jahr 2000 gesehen. Eine finanzielle oder sonstige Unterstützung von seiner Frau oder Tochter habe es nie gegeben. In Polen sei er nur eine Nacht aufhältig gewesen. Polen habe er freiwillig verlassen und sei direkt nach Österreich gefahren. Er habe Polen verlassen, da seine Familie hier sei. In Polen sei er weder bedroht noch verfolgt worden und habe sich auch nicht medizinisch behandeln lassen, da er so schnell wie möglich nach Österreich habe fahren wollen. Er habe keine Probleme in Polen gehabt. Sein Heimatland habe er verlassen, da er gesucht werde, weil er aus der Haft ausgebrochen sei. Das erste Mal sei er von September 2000 bis Oktober 2004 inhaftiert gewesen. Damals sei er entlassen worden. Dann sei er im Februar 2005 erneut festgenommen worden, da man gewollt habe, dass er dafür sorge, dass seine Tochter zurück nach Hause komme. Er sei zunächst im Gefängnis gewesen und danach in ein Militärlager gebracht worden, da er ein guter Mechaniker sei. Im Mai bzw. Sommer 2008 sei im die Flucht geglückt, da er zu der Zeit [im Gefängnis] in einer Garage gearbeitet habe, als ein Militär-LKW aus dieser Garage gefahren sei, und er sich auf der Ladefläche verstecken habe können, da das Wachpersonal betrunken gewesen sei. Das erste Mal sei er in römisch 40 und das zweite Mal in römisch 40 inhaftiert gewesen. Eine Haftentlassungsbestätigung habe er bei der ersten Inhaftierung nicht bekommen. Dass seine Frau und seine Tochter in Österreich seien, habe er im Jahr 2008 von seiner Schwiegermutter erfahren. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wie er sich die Inhaftierung erkläre, wenn für ihn doch die Amnestie gelte vergleiche AS 101) gab er an, es stimme nicht so ganz wie es in den Medien berichtet werde. Es sei gekämpft worden und auch die, die sich ergeben bzw. die Waffen niedergelegt hätten, seien erschossen worden. Auf Vorhalt, seine Frau habe in ihrer Einvernahme am 18.01.2005 angegeben, sie sei Witwe und hätte die Leiche ihres Ehemannes identifiziert, brachte der Beschwerdeführer vor, das habe ihm seine Frau auch erzählt. Die Leiche habe ihm ähnlich gesehen. Es seien damals insgesamt 27 Personen gewesen, von denen nur zwei überlebt hätten. Er sei erst jetzt nach Österreich gekommen, da er letztes Jahr [aus dem Gefängnis] geflüchtet sei, kein Geld gehabt habe und sich erst den Pass besorgen habe müssen. Um Familienzusammenführung habe er nicht angesucht, da dies "zu Hause" keinen Sinn gemacht hätte, und er davon auch gar nichts gehört habe. Auf die Frage des Bundesasylamtes, aus welchen Gründen die Heirat nicht im Pass eingetragen sei, gab er an, es hätte schon ein Stempel im Pass sein müssen. Er habe seinen Pass getauscht und diesen Pass erst im Jahr 2008 ausgestellt bekommen; allerdings habe er schon im Jahr 1981 geheiratet. Er habe mit seiner Frau in einem eigenen Haus in römisch 40 gewohnt. Der Mädchenname seiner Frau sei römisch 40 . Drei seiner Söhne seien im Säuglings- bzw. Kleinkindalter verstorben; einer 1983 und zwei im Jahr 2000. Wo seine Ehefrau im Herkunftsstaat ihren Schmuck aufbewahrt habe, wisse er nicht. Seine Frau habe dem Bundesasylamt nicht bekannt gegeben, dass er noch lebe, weil sie tatsächlich gedacht habe, er sei tot. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Polen zur überstellen, gab er an, seine Familie sei hier.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seine Heiratsurkunde vor.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.07.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.07.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zunächst vor, dass er nach einem Kontrolltermin im AKH XXXX stationär aufgenommen worden sei, da er wieder an einer behandlungspflichtigen TBC erkrankt sei. Er werde voraussichtlich mindestens zwei Wochen im Krankenhaus aufhältig sein. Wenn sich jedoch herausstellen sollte, dass die TBC offen sei, wäre ein Krankenhausaufenthalt von mehreren Monaten erforderlich. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da Österreich für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, da seine Ehefrau und seine Tochter in Österreich anerkannte Flüchtlinge seien, und sie die Zuständigkeit Österreichs wünschen würden. Dies ergebe sich aus Art. 7 Dublin II-VO. Diesbezüglich habe er die Heiratsurkunde vorgelegt, die allerdings vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese einen Hinweis auf die Richtigkeit seiner Identität und Familienangehörigeneigenschaft dargestellt hätte. Ferner sei der Bescheid in sich unschlüssig, da an einer Stelle seine Identität als geklärt und an einer anderen Stelle als nicht geklärt angeführt worden sei. Das Bundesasylamt habe auch seine behandlungsbedürftige TBC-Erkrankung nicht gewürdigt, sondern festgestellt, dass er gesund sei. Zu seinen Familienverhältnissen gebe er an, dass die Trennung von seiner Frau und seiner Tochter nicht freiwillig erfolgt, sondern durch seine Gefangenschaft bedingt gewesen sei. Er lebe mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt, da er das Zusammenleben dem Leben in der EAST vorziehe, auch wenn er dadurch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung erhalte. Daher liege sehr wohl eine finanzielle Unterstützung durch seine Ehefrau vor, die sich im Übrigen derzeit auch um eine Kreditaufnahme kümmere. Die jahrelange Trennung könne nicht als Argument gegen das Vorliegen eines Familienlebens gewertet werden, da es nicht absichtlich herbeigeführt worden, sondern durch die Gefangenschaft erfolgt sei. Er brauche seine Frau und seine Tochter auch als emotionale Stützen aufgrund der in der Gefangenschaft erlittenen Misshandlungen. Zu seinem Reisepass sei auszuführen, dass dieser echt sei, auch wenn er nur durch Zahlung von Bestechungsgeld ausgestellt worden sei. Aus welchen Gründen seine Verehelichung - wie sonst üblich - nicht im Pass vermerkt sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Allerdings hätte er bei Vortäuschen einer Ehe wohl gerade dieses Merkmal überprüft, um sicher zu gehen, dass man ihm glauben würde. Da seine Ehe für ihn selbstverständlich sei, sei er gar nicht auf die Idee gekommen zu überprüfen, ob sie auch im Pass vermerkt sei. Betreffend den Vorhalt zum Amnestiegesetz in der Einvernahme vom 28.08.2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass es amtsbekannt sein müsse, dass sich die tschetschenischen Machthaber nicht an Gesetze halten und ein System der Willkür herrsche. Seine Angaben seien auch nicht widersprüchlich gewesen, da er 2004 unter der Bedingung, seine Tochter auszuliefern, aus der Gefangenschaft entlassen worden sei. Von Oktober 2004 bis Februar 2005 sei er in Inguschetien aufhältig gewesen, wo ihm seine Schwiegermutter gesagt habe, sie glaube, dass seine Frau und seine Tochter nach Polen ausgereist seien. In der Folge sei er wieder festgenommen und bis Spätsommer 2008 inhaftiert gewesen, als er fliehen habe können. Nach seiner Flucht habe er sich bei seiner Schwiegermutter versteckt und seine Cousine habe sich um alles gekümmert. Er habe aufgrund der Gefahrenlage und wegen Geldmangels nicht unmittelbar nach seiner Flucht nach Österreich ausreisen können. Betreffend den im angefochtenen Bescheid angeführten Widerspruch, seine Frau habe nur von zwei verstorbenen Söhnen berichtet, er jedoch von drei, gab er an, seine Frau habe den ersten Sohn nicht erwähnt, da dieser nicht im Zuge des Krieges, sondern nahezu 15 Jahre zuvor verstorben sei. Er sei jedoch danach gefragt worden und daher habe er auch den Tod des ersten Sohnes erwähnt. Dass er hätte wissen müssen, wo seine Frau im Heimatland ihren Schmuck versteckt gehalten habe - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - seien reine Mutmaßungen des Bundesasylamtes. In weiterer Folge zitierte der Beschwerdeführer einige Berichte über die - nach Ansicht des Beschwerdeführers - mangelhafte medizinische Behandlung in Polen.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zunächst vor, dass er nach einem Kontrolltermin im AKH römisch 40 stationär aufgenommen worden sei, da er wieder an einer behandlungspflichtigen TBC erkrankt sei. Er werde voraussichtlich mindestens zwei Wochen im Krankenhaus aufhältig sein. Wenn sich jedoch herausstellen sollte, dass die TBC offen sei, wäre ein Krankenhausaufenthalt von mehreren Monaten erforderlich. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da Österreich für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, da seine Ehefrau und seine Tochter in Österreich anerkannte Flüchtlinge seien, und sie die Zuständigkeit Österreichs wünschen würden. Dies ergebe sich aus Artikel 7, Dublin II-VO. Diesbezüglich habe er die Heiratsurkunde vorgelegt, die allerdings vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese einen Hinweis auf die Richtigkeit seiner Identität und Familienangehörigeneigenschaft dargestellt hätte. Ferner sei der Bescheid in sich unschlüssig, da an einer Stelle seine Identität als geklärt und an einer anderen Stelle als nicht geklärt angeführt worden sei. Das Bundesasylamt habe auch seine behandlungsbedürftige TBC-Erkrankung nicht gewürdigt, sondern festgestellt, dass er gesund sei. Zu seinen Familienverhältnissen gebe er an, dass die Trennung von seiner Frau und seiner Tochter nicht freiwillig erfolgt, sondern durch seine Gefangenschaft bedingt gewesen sei. Er lebe mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt, da er das Zusammenleben dem Leben in der EAST vorziehe, auch wenn er dadurch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung erhalte. Daher liege sehr wohl eine finanzielle Unterstützung durch seine Ehefrau vor, die sich im Übrigen derzeit auch um eine Kreditaufnahme kümmere. Die jahrelange Trennung könne nicht als Argument gegen das Vorliegen eines Familienlebens gewertet werden, da es nicht absichtlich herbeigeführt worden, sondern durch die Gefangenschaft erfolgt sei. Er brauche seine Frau und seine Tochter auch als emotionale Stützen aufgrund der in der Gefangenschaft erlittenen Misshandlungen. Zu seinem Reisepass sei auszuführen, dass dieser echt sei, auch wenn er nur durch Zahlung von Bestechungsgeld ausgestellt worden sei. Aus welchen Gründen seine Verehelichung - wie sonst üblich - nicht im Pass vermerkt sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Allerdings hätte er bei Vortäuschen einer Ehe wohl gerade dieses Merkmal überprüft, um sicher zu gehen, dass man ihm glauben würde. Da seine Ehe für ihn selbstverständlich sei, sei er gar nicht auf die Idee gekommen zu überprüfen, ob sie auch im Pass vermerkt sei. Betreffend den Vorhalt zum Amnestiegesetz in der Einvernahme vom 28.08.2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass es amtsbekannt sein müsse, dass sich die tschetschenischen Machthaber nicht an Gesetze halten und ein System der Willkür herrsche. Seine Angaben seien auch nicht widersprüchlich gewesen, da er 2004 unter der Bedingung, seine Tochter auszuliefern, aus der Gefangenschaft entlassen worden sei. Von Oktober 2004 bis Februar 2005 sei er in Inguschetien aufhältig gewesen, wo ihm seine Schwiegermutter gesagt habe, sie glaube, dass seine Frau und seine Tochter nach Polen ausgereist seien. In der Folge sei er wieder festgenommen und bis Spätsommer 2008 inhaftiert gewesen, als er fliehen habe können. Nach seiner Flucht habe er sich bei seiner Schwiegermutter versteckt und seine Cousine habe sich um alles gekümmert. Er habe aufgrund der Gefahrenlage und wegen Geldmangels nicht unmittelbar nach seiner Flucht nach Österreich ausreisen können. Betreffend den im angefochtenen Bescheid angeführten Widerspruch, seine Frau habe nur von zwei verstorbenen Söhnen berichtet, er jedoch von drei, gab er an, seine Frau habe den ersten Sohn nicht erwähnt, da dieser nicht im Zuge des Krieges, sondern nahezu 15 Jahre zuvor verstorben sei. Er sei jedoch danach gefragt worden und daher habe er auch den Tod des ersten Sohnes erwähnt. Dass er hätte wissen müssen, wo seine Frau im Heimatland ihren Schmuck versteckt gehalten habe - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - seien reine Mutmaßungen des Bundesasylamtes. In weiterer Folge zitierte der Beschwerdeführer einige Berichte über die - nach Ansicht des Beschwerdeführers - mangelhafte medizinische Behandlung in Polen.

Der Beschwerde beigelegt war eine Stellungnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers, in welcher diese das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigte und ausführte, dass sie erst im Jahr 2008 erfahren habe, dass der Beschwerdeführer noch lebe, da ihr ihre Mutter dies zuvor nicht mitgeteilt habe. Ihre Mutter habe ihr diesbezüglich gesagt, sie habe ihr keinen Stress bereiten wollen, da der Beschwerdeführer in der Folge wieder verschwunden sei und sie gewollt habe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ein neues Leben beginne. Ferner habe sie wegen der Schulden, die der Beschwerdeführer im Zuge der Ausreise gemacht habe, bereits mit der Bank wegen einer Kreditaufnahme gesprochen.

Weiters wurde der Beschwerde ein Bericht der International Helsinki Federation for Human Rights (IHF) vom 16.05.2007 beigelegt, jedoch ohne einen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers herzustellen.

9. Die gegenständliche Beschwerde langte am 23.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang der Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idgF (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idgF (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO besagt, dass die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, prüfen. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO besagt, dass die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, prüfen. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Art. 7 Dublin II-VO besagt:Artikel 7, Dublin II-VO besagt:

Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Unter einem Familienangehörigen ist [unter anderem] gemäß Art. 2 i)Unter einem Familienangehörigen ist [unter anderem] gemäß Artikel 2, i)

i) Dublin II-VO der Ehegatte des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, zu verstehen.

Im Erkenntnis 16.122/2001 hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeits-bestimmung iSd § 5 AsylG vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden." Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 15.04.2004, G237/03, im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin II-VO davon aus, dass diese angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zutreffen.Im Erkenntnis 16.122 aus 2001, hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeits-bestimmung iSd Paragraph 5, AsylG vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden." Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 15.04.2004, G237/03, im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin II-VO davon aus, dass diese angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zutreffen.

2.3. Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes dem Bundesasylamt bereits bei der Beurteilung der Zuständigkeit Polens ein Fehler unterlaufen ist, da das Bundesasylamt die Zuständigkeit Polens auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO - vermutlich basierend auf Art. 13 der Dublin II-VO - gestützt hat und die Rangfolge der Kriterien gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO Außer Acht gelassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO finden nämlich die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in der in diesem Kapitel [gemeint: Kapitel III der Dublin II-VO] genannten Rangfolge Anwendung.2.3. Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes dem Bundesasylamt bereits bei der Beurteilung der Zuständigkeit Polens ein Fehler unterlaufen ist, da das Bundesasylamt die Zuständigkeit Polens auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO - vermutlich basierend auf Artikel 13, der Dublin II-VO - gestützt hat und die Rangfolge der Kriterien gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO Außer Acht gelassen hat. Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO finden nämlich die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in der in diesem Kapitel [gemeint: Kapitel römisch drei der Dublin II-VO] genannten Rangfolge Anwendung.

Auf den vorliegenden Fall umgelegt, bedeutet dies, das Bundesasylamt hätte vorab die Zuständigkeitskriterien der Art. 7 bis Art. 15 Dublin II-VO zu prüfen gehabt und hätte - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - zur Anwendung des Art. 7 Dublin II-VO und sohin zur Bejahung der Zuständigkeit Österreichs kommen müssen, da der Ehefrau des Beschwerdeführers (die volljährige Tochter zählt nicht zu den Familienangehörigen gemäß Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in ihrer Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde. Dass die polnischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO im vorliegenden Fall zugestimmt haben, ist weiters nicht verwunderlich, da diesen der Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich zum Zeitpunkt der Erteilung der Zustimmung zur Wiederaufnahme nicht bekannt war.Auf den vorliegenden Fall umgelegt, bedeutet dies, das Bundesasylamt hätte vorab die Zuständigkeitskriterien der Artikel 7 bis Artikel 15, Dublin II-VO zu prüfen gehabt und hätte - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - zur Anwendung des Artikel 7, Dublin II-VO und sohin zur Bejahung der Zuständigkeit Österreichs kommen müssen, da der Ehefrau des Beschwerdeführers (die volljährige Tochter zählt nicht zu den Familienangehörigen gemäß Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in ihrer Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde. Dass die polnischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO im vorliegenden Fall zugestimmt haben, ist weiters nicht verwunderlich, da diesen der Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich zum Zeitpunkt der Erteilung der Zustimmung zur Wiederaufnahme nicht bekannt war.

2.4. Allerdings können im vorliegenden Fall die Überlegungen zur Anwendung des Art. 7 Dublin II-VO dahingestellt bleiben, da eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen Art. 8 EMRK widersprechen würde. Dies aus folgenden Gründen:2.4. Allerdings können im vorliegenden Fall die Überlegungen zur Anwendung des Artikel 7, Dublin II-VO dahingestellt bleiben, da eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen Artikel 8, EMRK widersprechen würde. Dies aus folgenden Gründen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Grundsätzlich ist anzuführen, dass offenbar auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid von dem Vorliegen der Ehegatteneigenschaft des Beschwerdeführers zu seiner, in Österreich als Flüchtling anerkannter, Frau ausgeht, da im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wurde: "Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Ausweisung stellt einen Eingriff in das Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK dar." (vgl. Seite 37 unten des angefochtenen Bescheides). Das Bundesasylamt kommt dann in weiterer Folge zu dem Schluss, dass der Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK im Fall des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist und begründet dies in erster Linie mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betreffend die Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln sowie damit, dass sich der Beschwerdeführer lediglich aufgrund Asylantragstellung derzeit legal in Österreich aufhalte.Grundsätzlich ist anzuführen, dass offenbar auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid von dem Vorliegen der Ehegatteneigenschaft des Beschwerdeführers zu seiner, in Österreich als Flüchtling anerkannter, Frau ausgeht, da im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wurde: "Es liegt somit ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Ausweisung stellt einen Eingriff in das Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK dar." vergleiche Seite 37 unten des angefochtenen Bescheides). Das Bundesasylamt kommt dann in weiterer Folge zu dem Schluss, dass der Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK im Fall des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist und begründet dies in erster Linie mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betreffend die Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln sowie damit, dass sich der Beschwerdeführer lediglich aufgrund Asylantragstellung derzeit legal in Österreich aufhalte.

In weiterer Folge führte das Bundesasylamt aus (vgl. Seite 41 und Seite 42 des angefochtenen Bescheides):In weiterer Folge führte das Bundesasylamt aus vergleiche Seite 41 und Seite 42 des angefochtenen Bescheides):

"Das private Interesse an einem Fortbestand der Wohngemeinschaft mit Ihrer angeblichen Gattin ist im gegenständlichen Fall jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich im Sinne der Unterbindung von Einreisen unter Umgehung der Grenzkontrolle bzw. illegaler Einreisen in Verbindung mit Schlepperkriminalität und in weiterer Folge der Beendigung von Aufenthalten im Bundesgebiet, welche auf die oa. Art und Weise zu stand kamen.

Eine gegenteilige Ansicht widerspräche den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Familiennachzug regeln und würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Familiennachzuges durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages in der Rechtswirklichkeit de facto außer Kraft gesetzt werden würden.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass es sich im Gegenständlichen um kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Fortbestand des Familienverbandes mit dem Gatten handelt, welches im Einzelfall zu einem anderen Resultat führen könnte."

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es nicht schlüssig ist, wenn das Bundesasylamt zunächst das Vorliegen eines Familienlebens bejaht, aber in der Folge von der "angeblichen" Gattin des Beschwerdeführers spricht. Der Asylgerichtshof hat jedenfalls keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer der Ehemann der, in Österreich als Flüchtling anerkannten, XXXX, ist, zumal er dies durch die Vorlage der Heiratsurkunde unter Beweis gestellt hat. Wenn das Bundesasylamt Zweifel an der Echtheit dieser Heiratsurkunde gehabt hätte, hätte es zunächst eine Übersetzung und in der Folge eine Echtheitsüberprüfung zu veranlassen gehabt. Da eine solche Vorgehensweise unterlassen wurde, ist sohin davon auszugehen, dass auch das Bundesasylamt die Ehegatteneigenschaft des Beschwerdeführers zu Frau XXXX nicht bezweifelt. Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend das Versteck des Schmuckes oder die Umstände des Todes der Söhne im Säuglings- bzw. Kleinkindalter stellen lediglich Mutmaßungen dar und wurden die vermeintlichen Widersprüche - die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.08.2009 im Übrigen nicht vorgehalten wurden und er sohin keine Möglichkeit zur Stellungnahme hatte - im Rahmen der Beschwerde ausreichend geklärt und erachtet der Asylgerichtshof diese Erläuterungen für glaubwürdig.Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es nicht schlüssig ist, wenn das Bundesasylamt zunächst das Vorliegen eines Familienlebens bejaht, aber in der Folge von der "angeblichen" Gattin des Beschwerdeführers spricht. Der Asylgerichtshof hat jedenfalls keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer der Ehemann der, in Österreich als Flüchtling anerkannten, römisch 40 , ist, zumal er dies durch die Vorlage der Heiratsurkunde unter Beweis gestellt hat. Wenn das Bundesasylamt Zweifel an der Echtheit dieser Heiratsurkunde gehabt hätte, hätte es zunächst eine Übersetzung und in der Folge eine Echtheitsüberprüfung zu veranlassen gehabt. Da eine solche Vorgehensweise unterlassen wurde, ist sohin davon auszugehen, dass auch das Bundesasylamt die Ehegatteneigenschaft des Beschwerdeführers zu Frau römisch 40 nicht bezweifelt. Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend das Versteck des Schmuckes oder die Umstände des Todes der Söhne im Säuglings- bzw. Kleinkindalter stellen lediglich Mutmaßungen dar und wurden die vermeintlichen Widersprüche - die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.08.2009 im Übrigen nicht vorgehalten wurden und er sohin keine Möglichkeit zur Stellungnahme hatte - im Rahmen der Beschwerde ausreichend geklärt und erachtet der Asylgerichtshof diese Erläuterungen für glaubwürdig.

Ferner wurde im angefochtenen Bescheid das tatsächliche Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau kaum berücksichtigt. Aus dem Akteninhalt - insbesondere der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister - ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt, und gab er diesbezüglich an, dass ihm das gemeinsame Leben mit seiner Ehefrau wichtiger sei, als die Leistungen, die er aus der Grundversorgung beziehen hätte können, wenn er in der Erstaufnahmestelle aufhältig wäre. Weiters ist auszuführen, dass die Trennung der Ehepartner seit dem Jahr 2000 nicht auf deren Wunsch erfolgte, sondern bedingt war durch die Gefangenschaft des Beschwerdeführers - zunächst von 2000 bis 2004 und in der Folge von 2005 bis 2008 - und der Flucht seiner Frau nach Österreich im Jahr 2004. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen für tot gehalten hat, ist nach ihren Angaben - sowohl in ihrem eigenen Verfahren als auch in der Stellungnahme zur Beschwerde - glaubwürdig und nachvollziehbar, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 keine Nachricht von ihm hatte und ihr auch von ihrer Mutter nicht mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer noch lebt. Eine finanzielle Abhängigkeit wird bei der Beurteilung der Familieneigenschaft bei Ehegatten zwar nicht gefordert (vgl. die obigen Ausführungen zu Art. 8 EMRK "Kleinfamilie"), liegt im gegenständlichen Fall allerdings schon allein deshalb vor, da der Beschwerdeführer - weil er mit seiner Frau zusammenleben will - auf die Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet und sohin kein eigenes Einkommen hat. Ebenso plausibel sind die Angaben, die Frau des Beschwerdeführers wolle um einen Kredit ansuchen, um seine, durch die Ausreise verursachten, Schulden, zurückzahlen zu können. Der Asylgerichtshof kommt im gegenständlichen Fall zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen und auch dazu bereit sind, für ihr Zusammenleben finanzielle Einbußen (Verzicht auf die Grundversorgung, Kreditaufnahme) in Kauf zu nehmen.Ferner wurde im angefochtenen Bescheid das tatsächliche Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau kaum berücksichtigt. Aus dem Akteninhalt - insbesondere der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister - ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt, und gab er diesbezüglich an, dass ihm das gemeinsame Leben mit seiner Ehefrau wichtiger sei, als die Leistungen, die er aus der Grundversorgung beziehen hätte können, wenn er in der Erstaufnahmestelle aufhältig wäre. Weiters ist auszuführen, dass die Trennung der Ehepartner seit dem Jahr 2000 nicht auf deren Wunsch erfolgte, sondern bedingt war durch die Gefangenschaft des Beschwerdeführers - zunächst von 2000 bis 2004 und in der Folge von 2005 bis 2008 - und der Flucht seiner Frau nach Österreich im Jahr 2004. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen für tot gehalten hat, ist nach ihren Angaben - sowohl in ihrem eigenen Verfahren als auch in der Stellungnahme zur Beschwerde - glaubwürdig und nachvollziehbar, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 keine Nachricht von ihm hatte und ihr auch von ihrer Mutter nicht mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer noch lebt. Eine finanzielle Abhängigkeit wird bei der Beurteilung der Familieneigenschaft bei Ehegatten zwar nicht gefordert vergleiche die obigen Ausführungen zu Artikel 8, EMRK "Kleinfamilie"), liegt im gegenständlichen Fall allerdings schon allein deshalb vor, da der Beschwerdeführer - weil er mit seiner Frau zusammenleben will - auf die Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet und sohin kein eigenes Einkommen hat. Ebenso plausibel sind die Angaben, die Frau des Beschwerdeführers wolle um einen Kredit ansuchen, um seine, durch die Ausreise verursachten, Schulden, zurückzahlen zu können. Der Asylgerichtshof kommt im gegenständlichen Fall zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen und auch dazu bereit sind, für ihr Zusammenleben finanzielle Einbußen (Verzicht auf die Grundversorgung, Kreditaufnahme) in Kauf zu nehmen.

Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Familienleben mit seiner Ehefrau in Österreich steht das Interesse des österreichischen Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise in das Bundesgebiet eine Verwaltungsübertretung begangen und lediglich durch die Asylantragstellung seinen Aufenthalt legalisiert. Allerdings ist hierzu auszuführen, dass dem Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge - die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nicht bekannt war, und er offenbar auch von den polnischen Behörden nicht nach Familienmitgliedern im Gebiet der Europäischen Union befragt wurde, da diese wohl andernfalls ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 7 Dublin II-VO an Österreich gerichtet hätten.Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Familienleben mit seiner Ehefrau in Österreich steht das Interesse des österreichischen Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise in das Bundesgebiet eine Verwaltungsübertretung begangen und lediglich durch die Asylantragstellung seinen Aufenthalt legalisiert. Allerdings ist hierzu auszuführen, dass dem Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge - die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nicht bekannt war, und er offenbar auch von den polnischen Behörden nicht nach Familienmitgliedern im Gebiet der Europäischen Union befragt wurde, da diese wohl andernfalls ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 7, Dublin II-VO an Österreich gerichtet hätten.

Der Asylgerichtshof kommt sohin zu dem Schluss, dass ein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt ist und würde sohin eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Zur Vermeidung dieser Grundrechtswidrigkeit ist - den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes folgend - vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Der Asylgerichtshof kommt sohin zu dem Schluss, dass ein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt ist und würde sohin eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Zur Vermeidung dieser Grundrechtswidrigkeit ist - den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes folgend - vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.

4. Auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war aufgrund gegenständlicher Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht einzugehen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Ehe, familiäre Situation, Intensität, Interessensabwägung, Selbsteintrittsrecht

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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