TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/29 C9 240601-5/2008

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Veröffentlicht am 29.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §37
AVG §68 Abs1

Spruch

C9 240601-5/2008/10E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2003, Zl. 03 36.889-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2003, Zl. 03 36.889-BAG, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Erstverfahren:römisch eins.1. Erstverfahren:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) stellte am 06.03.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG), persönlich einen (ersten) Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (in der Folge: AsylG 1997).1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) stellte am 06.03.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG), persönlich einen (ersten) Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF (in der Folge: AsylG 1997).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2003, Zl. 03 08.015-BAG, zugestellt durch Hinterlegung am 30.06.2003, wurde der Asylantrag des Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2003, Zl. 03 08.015-BAG, zugestellt durch Hinterlegung am 30.06.2003, wurde der Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Mit Eingabe vom 11.08.2003 stellte der Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG.2. Mit Eingabe vom 11.08.2003 stellte der Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2003, Zl. 03 08.015-BAG, zugestellt am 14.08.2003, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2003, Zl. 03 08.015-BAG, zugestellt am 14.08.2003, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

4. Gegen den unter 3. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die am 19.08.2003 unmittelbar beim Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) eingelangte Berufung vom 14.08.2003.

5. Gegen den unter 1. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die am 26.09.2003 beim BAG eingelangte Berufung des Bf. (offenbar irrtümlich datiert mit 28.09.2003).

Die Berufung und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 30.09.2003 vom Bundesasylamt übermittelt.

6. Mit Bescheid des UBAS vom 09.10.2003, Zl. 240.501/3-II/04/03, zugestellt durch Hinterlegung am 09.10.2004, wurde die Berufung gegen unter 3. genannten Bescheid des Bundesasylamtes mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Der Antrag des XXXX vom 11.8.2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2003, Zl. 03 08.015-BAG, wird im Grunde des § 71 Abs. 3 AVG abgelehnt."6. Mit Bescheid des UBAS vom 09.10.2003, Zl. 240.501/3-II/04/03, zugestellt durch Hinterlegung am 09.10.2004, wurde die Berufung gegen unter 3. genannten Bescheid des Bundesasylamtes mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Der Antrag des römisch 40 vom 11.8.2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2003, Zl. 03 08.015-BAG, wird im Grunde des Paragraph 71, Absatz 3, AVG abgelehnt."

7. Mit Bescheid des UBAS vom 13.10.2003, Zl. 240.601/4-II/04/03, zugestellt am 19.11.2003, wurde die Berufung gegen den unter 1. genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2003, Zl. 03 08.015-BAG, gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 17 Abs. 3 ZustG als verspätet zurückgewiesen.7. Mit Bescheid des UBAS vom 13.10.2003, Zl. 240.601/4-II/04/03, zugestellt am 19.11.2003, wurde die Berufung gegen den unter 1. genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2003, Zl. 03 08.015-BAG, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als verspätet zurückgewiesen.

I.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:römisch eins.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:

1. Mit schriftlicher Eingabe vom 23.11.2003, beim BAG eingelangt am 24.11.2003, stellte der Bf. den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag. Der Bf. begründete diesen zweite Asylantrag damit, dass die mongolische Polizei während seiner Abwesenheit nach ihm gefahndet hätte und bei seinen Verwandten einige Male Vorladungen zustellen lassen wollte. Er habe telefonisch von einem Verwandten erfahren, dass in der letzten Vorladung gestanden hätte, dass gegen ihn wegen unentschuldigten Fernbleibens ein Haftbefehl augestellt worden sei. Somit würde der Bf. wegen illegaler Ausreise aus seinem Heimatland, wegen der Missachtung der polizeilichen Anweisungen und wegen der strafrechtlichen Verfolgung bezüglich der ihm vorgeworfenen Sache des illegalen Handels mit staatlichen Dokumentarfilmen verhaftet und verurteilt werden. Der Bf. ergänzte, dass er eine Gefängnisstrafe in der Mongolei nicht überleben würde.

Am 17.12.2003 wurde der Bf. vor dem BAG niederschriftlich einvernommen. Der Bf. gab an, dass er seine Angaben, die er am 25.06.2003 vor dem BAG gemacht habe, vollinhaltlich aufrecht erhalten würde. Er führte weiters aus, dass er in letzter Zeit mit seiner Tochter in der Mongolei Kontakt aufgenommen habe und sie ihm mitgeteilt hätte, dass die Polizei schon mehrmals Vorladungen für ihn geschickt hätte. Als Beweismittel legte der Bf. eine Ladung mit der XXXX, ausgestellt am XXXX von der Untersuchungsabteilung der zentralen Polizeistelle in XXXX. Dieser Ladung zufolge hätte der Bf. am 15.09.2003 um 9.00 Uhr bei der Untersuchungsabteilung erscheinen müssen. Wenn er der Ladung nicht Folge leisten sollte, würde der Akt an den Staatsanwalt übergeben werden. Der Bf. ergänzte, dass er nicht in die Mongolei zurück könne, weil er ins Gefängnis kommen und das wegen der dortigen Verhältnisse nicht überleben würde.Am 17.12.2003 wurde der Bf. vor dem BAG niederschriftlich einvernommen. Der Bf. gab an, dass er seine Angaben, die er am 25.06.2003 vor dem BAG gemacht habe, vollinhaltlich aufrecht erhalten würde. Er führte weiters aus, dass er in letzter Zeit mit seiner Tochter in der Mongolei Kontakt aufgenommen habe und sie ihm mitgeteilt hätte, dass die Polizei schon mehrmals Vorladungen für ihn geschickt hätte. Als Beweismittel legte der Bf. eine Ladung mit der römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Untersuchungsabteilung der zentralen Polizeistelle in römisch 40 . Dieser Ladung zufolge hätte der Bf. am 15.09.2003 um 9.00 Uhr bei der Untersuchungsabteilung erscheinen müssen. Wenn er der Ladung nicht Folge leisten sollte, würde der Akt an den Staatsanwalt übergeben werden. Der Bf. ergänzte, dass er nicht in die Mongolei zurück könne, weil er ins Gefängnis kommen und das wegen der dortigen Verhältnisse nicht überleben würde.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2003, Zl. 03 36.889-BAG, zugestellt am 22.12.2003, wurde der verfahrensgegenständliche zweite Asylantrag des Bf. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2003, Zl. 03 36.889-BAG, zugestellt am 22.12.2003, wurde der verfahrensgegenständliche zweite Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung des Bundesasylamtes damit, dass hinsichtlich der Authentizität der vom Bf. vorgelegten Vorladung erhebliche Bedenken bestehen würden. So sei diese auf einem von einer ganzen Seite abgerissenen halben Papierbogen geschrieben und würde so wohl kaum den Formerfordernissen eines offiziellen Schriftstückes entsprechen. Vielmehr liege der Schluss nahe, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsdokument handle, weshalb diesem keine maßgebende Beweiskraft zukomme. Einen neuen maßgeblichen Sachverhalt habe der Bf. somit nicht geltend gemacht. Aufgrund der Tatsache, dass der Bf. keinen maßgeblichen neuen Sachverhalt behauptet habe, sondern seinen Asylantrag lediglich auf die bereits im ersten Asylverfahren abgehandelten Gründe stützen würde, sei der Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3. Gegen den unter 2. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 31.12.2003 beim BAG fristgerecht eingelangte Berufung des Bf. an den UBAS vom 30.12.2003.

In seiner Berufung brachte der Bf. - zusammengefasst - vor, dass sein (erstes) Asylverfahren wegen Berufungsfristversämunis eingestellt worden sei, nicht aber wegen mangelnder und unglaubwürdiger Asylgründe, die ihm die belangte Behörde vorwerfe. Bei der zweiten Einvernahme am 17.12.2003 beim BAG sei ihm keine Gelegenheit und keine Zeit eingeräumt worden, um seine Verfolgungsgründe darzulegen. Dem originalen Beweismittel, das er aus der Mongolei erhalten habe, sei keine Aufmerksamkeit geschenkt und lediglich als Fälschung und zerrissenes Blatt Papier bezeichnet worden. Die Behörde hätte dieses Beweismittel auf Echtheit überprüfen müssen und auch können. Die belangte Behörde sei im gegenständlichen Verfahren ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen. So sei seiner Verhaftung durch die mongolische Polizei und der Verfolgung, der er ausgesetzt gewesen sei, kaum Bedeutung beigemessen worden. Auch der Tatsache, dass er durch Misshandlung und Verhaftung in seiner Heimat immer wieder der Gefahr der Verfolgung durch die mongolischen Behörden ausgesetzt sein würde, sei keine ausreichende Beachtung geschenkt worden. Im Fall seiner Rückkehr würde ihm eine langjährige Haftstrafe wegen illegaler Ausreise aus der Mongolei, wegen Flucht vor der Justiz und wegen des Verdachtes des illegalen Handels mit Dokumentarfilmen erwarten.

Der Bf. beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 AsylG 1997 nicht zulässig sei, ihm gemäß § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen, und eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen.Der Bf. beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 nicht zulässig sei, ihm gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen, und eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen.

Die gegenständliche Berufung des Bf. und die dazugehörenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 13.01.2004 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

II.1. Zum Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

II.2. Zur Sacherömisch zwei.2. Zur Sache

Im Auftrag des UBAS wurden zu den Angaben des Bf. vor der belangten Behörde von dem vom UBAS bestellten nichtamtlichen Sachverständigen XXXX Erhebungen in der Mongolei mittels einer Vertrauensperson durchgeführt.Im Auftrag des UBAS wurden zu den Angaben des Bf. vor der belangten Behörde von dem vom UBAS bestellten nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 Erhebungen in der Mongolei mittels einer Vertrauensperson durchgeführt.

Aus dem vom nichtamtlichen Sachverständigen erstatteten Gutachten vom 09.12.2007 (OZ 9) ergibt sich, dass die vom Bf. angegebenen Identitätsdaten der Wahrheit entsprechen würden. Der Bf. hätte von XXXX bis Ende XXXX bei der mongolischen nationalen Fernsehanstalt "XXXX" als XXXX in der Filmabteilung unter der Leitung des Regisseurs XXXX gearbeitet. Eine Mitarbeiterin des Bf. namens XXXX, die damals mit dem Bf. in der Fernsehanstalt "XXXX" in der Filmabteilung als Redakteurin gearbeitet hätte, hätte bestätigt, dass der Bf. als XXXX dort tätig gewesen sei. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass der Bf. gemeinsam mit dem verstorbenen Regisseur namens XXXX einige Filmproduktionen verkauft hätte und beide deshalb von den Polizeibehörden und von der Direktion der Fernsehanstalt unter Kontrolle gestellt worden seien. Die vom Bf. vorgelegte Vorladung der Kriminalpolizei der Polizeidirektion der Mongolei vom XXXX sei als echt zu bewerten.Aus dem vom nichtamtlichen Sachverständigen erstatteten Gutachten vom 09.12.2007 (OZ 9) ergibt sich, dass die vom Bf. angegebenen Identitätsdaten der Wahrheit entsprechen würden. Der Bf. hätte von römisch 40 bis Ende römisch 40 bei der mongolischen nationalen Fernsehanstalt "XXXX" als römisch 40 in der Filmabteilung unter der Leitung des Regisseurs römisch 40 gearbeitet. Eine Mitarbeiterin des Bf. namens römisch 40 , die damals mit dem Bf. in der Fernsehanstalt "XXXX" in der Filmabteilung als Redakteurin gearbeitet hätte, hätte bestätigt, dass der Bf. als römisch 40 dort tätig gewesen sei. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass der Bf. gemeinsam mit dem verstorbenen Regisseur namens römisch 40 einige Filmproduktionen verkauft hätte und beide deshalb von den Polizeibehörden und von der Direktion der Fernsehanstalt unter Kontrolle gestellt worden seien. Die vom Bf. vorgelegte Vorladung der Kriminalpolizei der Polizeidirektion der Mongolei vom römisch 40 sei als echt zu bewerten.

Mit einer zusätzlichen schriftlichen Information des nichtamtlichen Sachverständigen vom 21.03.2008 wurde mitgeteilt, dass eine aktuelle polizeiliche Fahndung gegen den Bf. derzeit nicht bestehe, aber nach Recherche des Vertrauensanwaltes der vom Bf. geschilderte Vorfall noch nicht verjährt sei. Das würde bedeuten, dass der Fall neu aufgerollt werden könne, sobald die Polizei feststellen würde, dass sich der Beschuldigte wieder in der Mongolei befinden würde. Wenn der Bf. in die Mongolei abgeschoben werden würde, so könnte es durchaus passieren, dass der Bf. bereits bei der Einreise am Flughafen angehalten und kontrolliert wird. Wenn die Polizei feststellen sollte, dass gegen den Bf. in der Mongolei eine polizeiliche Anzeige existiert, so würde man ihn sofort in Gewahrsam nehmen, um Nachforschungen zu machen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 (= idF BGBl. I Nr. 82/2001) anzuwenden, zumal der (zweite) Asylantrag des Bf. am 24.11.2003 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (= in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2001,) anzuwenden, zumal der (zweite) Asylantrag des Bf. am 24.11.2003 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.

4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 3 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 weiterzuführen, zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 vorliegt.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 weiterzuführen, zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 vorliegt.

Eine Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet war im gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes nach Maßgabe der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Recht nicht anzuordnen.

7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

8. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Nach den Materialien (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Nach den Materialien (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

9. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Gegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

III.2. Zur Beschwerde gegen den Spruch des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen den Spruch des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).

Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt.Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.

Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

4. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erst- und Zweitverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erst- und Zweitverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.4. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erst- und Zweitverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erst- und Zweitverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.

5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache nicht vorliegt. Dies aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

5.1. Der Bf. hat im zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde zwar sein bisheriges Vorbringen grundsätzlich vollinhaltlich aufrecht erhalten, jedoch gleichzeitig neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, mit denen eine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund von geänderten - ihn in seiner Person betreffenden - Umständen in seinem Heimatstaat glaubhaft gemacht werden sollte. Der Bf. legte einen mongolischen Personalausweis zum Beweis seiner Identität und eine polizeiliche Vorladung vom XXXX zum Beweis der Aktualität der Verfolgung durch die mongolische Polizei vor. Es ist dem Bf. beizupflichten, wenn dieser in seiner Berufung ausgeführt hat, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den von ihm vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt hätte. Die belangte Behörde hat die Echtheit der vorgelegten Ladung lediglich mit dem Argument angezweifelt, dass diese von einem ganzseitigen Papierbogen abgerissen worden sei und wohl kaum den Formerfordernissen eines offiziellen Dokuments entsprechen würden. Die belangte Behörde hätte, um ihre Vermutung jedoch ausreichend belegen zu können, jedenfalls nähere Ermittlungen hinsichtlich der bezweifelten Echtheit des vorgelegten Dokuments vornehmen müssen. Die lapidare Feststellung, dass dieses Dokument nicht offizielle Formerfordernisse erfüllen würde und es sich dabei vielmehr um ein Gefälligkeitsdokument handle, reicht jedenfalls nicht aus, um dem vorgelegten Dokument die Echtheit zu versagen. Eine nähere Begründung, wie sie zu dieser Ansicht gelangen konnte, blieb die belangte Behörde schuldig.5.1. Der Bf. hat im zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde zwar sein bisheriges Vorbringen grundsätzlich vollinhaltlich aufrecht erhalten, jedoch gleichzeitig neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, mit denen eine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund von geänderten - ihn in seiner Person betreffenden - Umständen in seinem Heimatstaat glaubhaft gemacht werden sollte. Der Bf. legte einen mongolischen Personalausweis zum Beweis seiner Identität und eine polizeiliche Vorladung vom römisch 40 zum Beweis der Aktualität der Verfolgung durch die mongolische Polizei vor. Es ist dem Bf. beizupflichten, wenn dieser in seiner Berufung ausgeführt hat, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den von ihm vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt hätte. Die belangte Behörde hat die Echtheit der vorgelegten Ladung lediglich mit dem Argument angezweifelt, dass diese von einem ganzseitigen Papierbogen abgerissen worden sei und wohl kaum den Formerfordernissen eines offiziellen Dokuments entsprechen würden. Die belangte Behörde hätte, um ihre Vermutung jedoch ausreichend belegen zu können, jedenfalls nähere Ermittlungen hinsichtlich der bezweifelten Echtheit des vorgelegten Dokuments vornehmen müssen. Die lapidare Feststellung, dass dieses Dokument nicht offizielle Formerfordernisse erfüllen würde und es sich dabei vielmehr um ein Gefälligkeitsdokument handle, reicht jedenfalls nicht aus, um dem vorgelegten Dokument die Echtheit zu versagen. Eine nähere Begründung, wie sie zu dieser Ansicht gelangen konnte, blieb die belangte Behörde schuldig.

Wie der Bf. in seiner Berufung ebenfalls zu Recht ausführt, hat die belangte Behörde es verabsäumt, sich mit dem neuen Vorbringen des Bf. im Zusammenhalt mit den vorgelegten Beweismitteln ausreichend auseinanderzusetzen.

Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die vom Bf. vorgelegte polizeiliche Vorladung vom XXXX stammte, der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2003 im Erstverfahren aber mit 30.06.2003 erlassen wurde. Von der Rechtskraft dieses Bescheides können sowohl dieses Beweismittel und als auch die vom Bf. neu vorgebrachten geänderten Umstände - unbeachtlich der letztlich vorzunehmenden Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit - somit nicht erfasst sein.Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die vom Bf. vorgelegte polizeiliche Vorladung vom römisch 40 stammte, der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2003 im Erstverfahren aber mit 30.06.2003 erlassen wurde. Von der Rechtskraft dieses Bescheides können sowohl dieses Beweismittel und als auch die vom Bf. neu vorgebrachten geänderten Umstände - unbeachtlich der letztlich vorzunehmenden Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit - somit nicht erfasst sein.

5.2. Wie sich aus dem Gutachten und der schriftlichen Zusatzinformationen des nichtamtlichen Sachverständigen ergibt, entsprechen die Angaben des Bf. zu seiner Identität der Wahrheit. Im Übrigen konnte festgestellt werden, dass der Bf. offenbar für die Fernsehanstalt "XXXX" als XXXX gearbeitet hatte. Als solcher sei er auch am Verkauf von Filmproduktionen an XXXX beteiligt gewesen. Wenngleich eine aktuelle polizeiliche Fahndung gegen den Bf. nicht aufrecht sei, so wäre das ihm zur Last gelegte Delikt noch nicht verjährt, weshalb der Bf. einer polizeilichen Verfolgung bzw. einem gerichtlichen Strafverfahren nach wie vor ausgesetzt sein könnte.5.2. Wie sich aus dem Gutachten und der schriftlichen Zusatzinformationen des nichtamtlichen Sachverständigen ergibt, entsprechen die Angaben des Bf. zu seiner Identität der Wahrheit. Im Übrigen konnte festgestellt werden, dass der Bf. offenbar für die Fernsehanstalt "XXXX" als römisch 40 gearbeitet hatte. Als solcher sei er auch am Verkauf von Filmproduktionen an römisch 40 beteiligt gewesen. Wenngleich eine aktuelle polizeiliche Fahndung gegen den Bf. nicht aufrecht sei, so wäre das ihm zur Last gelegte Delikt noch nicht verjährt, weshalb der Bf. einer polizeilichen Verfolgung bzw. einem gerichtlichen Strafverfahren nach wie vor ausgesetzt sein könnte.

5.3. Vor dem Hintergrund des bisherigen Vorbringens des Bf. im Erstverfahren sind die vom Bf. im gegenständlichen Zweitverfahren vorgebrachten geänderten (neuen) Umstände und vorgelegten Beweismittel in Zusammenhalt mit dem vom UBAS angeordneten Sachverständigengutachten insgesamt geeignet, dass dadurch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt werden könnte, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die behauptete Sachverhaltsänderung weist zumindest einen glaubhaften Kern auf, dem Asylrelevanz zukommt und an den auch eine positive Entscheidungsprognose grundsätzlich anknüpfen kann.

6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Asylantrages das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG entgegenstehen würde.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Asylantrages das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegenstehen würde.

Die belangte Behörde wird daher im neuerlich durchzuführenden Verfahren weitere Ermittlungen vorzunehmen und ihre im gegenständlichen Verfahren aufgezeigten Mängel zu beseitigen haben sowie das Vorbringen des Bf. samt der von ihm vorgelegten Beweismittel mit dem Bf. entsprechend zu erörtern und letztlich auf Grundlage dessen einen neuen Bescheid zu erlassen haben.

Daher war der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Daher war der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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