TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/30 E14 240884-2/2009

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Veröffentlicht am 30.09.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E14 240.884-2/2009-4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über den Antrag des XXXX, Herkunftsstaat Armenien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.07.2009, GZ: D7 240.884-0/2008-28E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über den Antrag des römisch 40 , Herkunftsstaat Armenien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.07.2009, GZ: D7 240.884-0/2008-28E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Verfahrensablauf

Der Wiederaufnahmewerber stellte am 25.06.2002 einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 1).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 22.07.2003, Zahl: 02 16.697-BAG, den Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers in Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte in Spruckpunkt II die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien oder in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (AS 35 - 69).Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 22.07.2003, Zahl: 02 16.697-BAG, den Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte in Spruckpunkt römisch zwei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien oder in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (AS 35 - 69).

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Berufung (AS 73 - 79) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.07.2009, GZ: D7 240.884-0/2008-28E, mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt II wie folgt zu lauten hat: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Armenien ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, zulässig." (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 0/2008-28)Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Berufung (AS 73 - 79) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.07.2009, GZ: D7 240.884-0/2008-28E, mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt römisch zwei wie folgt zu lauten hat: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Armenien ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zulässig." (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 0/2008-28)

Dagegen erhob der Wiederaufnahmewerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof über die bis dato noch nicht entschieden wurde (OZ 0/2008-29).

Verfahrensinhalt

Der Asylgerichtshof stellte zur Person des Wiederaufnahmewerbers folgenden für das gegenständliche Verfahren relevanten Sachverhalt als maßgeblich fest (OZ 0/2008-28 Seite 11 - 12):

"Der Beschwerdeführer, dessen Identität, Volksgruppenangehörigkeit und Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden konnte, stammt aus Erewan in Armenien. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist Armenien. Die Nationalität der Mutter ist Armenien. Die Nationalität des Vaters des Beschwerdeführers ist Aserbaidschan. Der Beschwerdeführer und seine Mutter sind armenisch-christlichen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Armenisch."

Zur Begründung wurde diesbezüglich wie folgt ausgeführt (OZ 0/2008-28 Seite 27 - 30):

"Die Identität, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnte Mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte im Asylverfahren ein Duplikat einer Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX, in Vorlage. Mangels Foto konnte das Duplikat der Geburtsurkunde nicht zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers herangezogen werden. Im Duplikat der Geburtsurkunde ist der Geburtsort Erewan in der "Armenischen SSR" eingetragen, da im Ausstellungsjahr Armenien noch kein unabhängiger Staat war. Beim vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten russischen Sportclubausweis, ausgestellt am 24.12.2001, handelt es sich nicht um ein von einer staatlichen Behörde ausgestelltes Dokument. Dass die Mutter des Beschwerdeführers in Armenien geboren ist, der armenischen Volksgruppe angehört, sie vor ihrer Ausreise nach Österreich bis Oktober 2005 in Armenien gelebt hat und ihr Herkunftsstaat Armenien ist, ergibt sich aus ihren Angaben im Asylverfahren (siehe Akt Zahl D7 314861-1/2008) und aus dem Duplikat der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, da bei der Mutter des Beschwerdeführers unter Nationalität "Armenierin" vermerkt ist. Dass die Nationalität des Vaters des Beschwerdeführers Aserbaidschanischer ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und aus dem Duplikat der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. Im Duplikat der Geburtsurkunde ist nicht vermerkt, welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört, weshalb diese nicht festgestellt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer und seine Mutter, so wie fast 90 Prozent aller Armenier (siehe dazu Feststellungen II.3.5.), der armenisch-christlichen bzw. armenisch-apostolischen Glaubensgemeinschaft angehören und ihre Muttersprache armenisch ist, ergibt sich aus ihren Angaben im Asylverfahren (siehe Verhandlungsschrift vom 17.06.2009, Seite 4 und 7)."Die Identität, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) konnte Mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte im Asylverfahren ein Duplikat einer Geburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40 , in Vorlage. Mangels Foto konnte das Duplikat der Geburtsurkunde nicht zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers herangezogen werden. Im Duplikat der Geburtsurkunde ist der Geburtsort Erewan in der "Armenischen SSR" eingetragen, da im Ausstellungsjahr Armenien noch kein unabhängiger Staat war. Beim vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten russischen Sportclubausweis, ausgestellt am 24.12.2001, handelt es sich nicht um ein von einer staatlichen Behörde ausgestelltes Dokument. Dass die Mutter des Beschwerdeführers in Armenien geboren ist, der armenischen Volksgruppe angehört, sie vor ihrer Ausreise nach Österreich bis Oktober 2005 in Armenien gelebt hat und ihr Herkunftsstaat Armenien ist, ergibt sich aus ihren Angaben im Asylverfahren (siehe Akt Zahl D7 314861-1/2008) und aus dem Duplikat der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, da bei der Mutter des Beschwerdeführers unter Nationalität "Armenierin" vermerkt ist. Dass die Nationalität des Vaters des Beschwerdeführers Aserbaidschanischer ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und aus dem Duplikat der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. Im Duplikat der Geburtsurkunde ist nicht vermerkt, welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört, weshalb diese nicht festgestellt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer und seine Mutter, so wie fast 90 Prozent aller Armenier (siehe dazu Feststellungen römisch zwei.3.5.), der armenisch-christlichen bzw. armenisch-apostolischen Glaubensgemeinschaft angehören und ihre Muttersprache armenisch ist, ergibt sich aus ihren Angaben im Asylverfahren (siehe Verhandlungsschrift vom 17.06.2009, Seite 4 und 7).

Das Bundesasylamt hat sich in seinem Bescheid offensichtlich nicht auf einen Herkunftsstaates des Asylwerbers festgelegt, da es in Spruchpunkt II. des Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Armenien oder in die Russische Föderation für zulässig erklärt hat. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes, hat jedoch Armenien als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt (II.3.1.). Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren.Das Bundesasylamt hat sich in seinem Bescheid offensichtlich nicht auf einen Herkunftsstaates des Asylwerbers festgelegt, da es in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Armenien oder in die Russische Föderation für zulässig erklärt hat. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes, hat jedoch Armenien als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt (römisch zwei.3.1.). Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren.

Gemäß § 1 Z 4 AsylG 1997 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist, gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von den Asylbehörden in der Regel zu ermitteln und festzustellen. Kommen nach den Parteibehauptungen zwei mögliche Herkunftsstaaten in Betracht, so bedarf es daher nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des § 1 Z 4 AsylG 1997 (VwGH E vom 17.10.2006, Zahl 2005/20/0012).Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist, gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von den Asylbehörden in der Regel zu ermitteln und festzustellen. Kommen nach den Parteibehauptungen zwei mögliche Herkunftsstaaten in Betracht, so bedarf es daher nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 (VwGH E vom 17.10.2006, Zahl 2005/20/0012).

Gemäß den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 1 AsylG 1997 hat die Definition des Herkunftsstaates die entsprechende Wortfolge in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention zum Vorbild. Unter dem Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes ("country of his former habitual residence" bzw. "pays dans laquelle elle avati sa résidence habituelle") im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet. Solch eine Beziehung liegt jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vor (Asylgesetz 1997, Schmid/Frank 2001, E 2 Seite 14).Gemäß den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph eins, AsylG 1997 hat die Definition des Herkunftsstaates die entsprechende Wortfolge in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention zum Vorbild. Unter dem Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes ("country of his former habitual residence" bzw. "pays dans laquelle elle avati sa résidence habituelle") im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet. Solch eine Beziehung liegt jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vor (Asylgesetz 1997, Schmid/Frank 2001, E 2 Seite 14).

Der Beschwerdeführer behauptete im Asylverfahren keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er sei im Jahr XXXX in Armenien geboren, seine Mutter sei Armenierin, seine Muttersprache Armenisch und er sei im Jahr 1990 mit seinen Eltern aus Armenien ausgereist. In Armenien fühlte sich der Beschwerdeführer verfolgt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei 1997 nach Armenien zurückgekehrt und habe im Oktober 2005 Armenien verlassen, um nach Österreich zu reisen. Der Beschwerdeführer behauptet vor seiner Einreise nach Österreich in der Russischen Föderation gelebt zu haben. In der Russischen Föderation sei der Beschwerdeführer keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, er habe dort allerdings "illegal", ohne Aufenthaltstitel, gelebt.Der Beschwerdeführer behauptete im Asylverfahren keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er sei im Jahr römisch 40 in Armenien geboren, seine Mutter sei Armenierin, seine Muttersprache Armenisch und er sei im Jahr 1990 mit seinen Eltern aus Armenien ausgereist. In Armenien fühlte sich der Beschwerdeführer verfolgt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei 1997 nach Armenien zurückgekehrt und habe im Oktober 2005 Armenien verlassen, um nach Österreich zu reisen. Der Beschwerdeführer behauptet vor seiner Einreise nach Österreich in der Russischen Föderation gelebt zu haben. In der Russischen Föderation sei der Beschwerdeführer keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, er habe dort allerdings "illegal", ohne Aufenthaltstitel, gelebt.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung am 17.06.2009 der Begriff des Herkunftsstaates erklärt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern:

¿... Anmerkung: R manuduziert über den Begriff des Herkunftsstaates.

R: Ich habe Ihnen kurz erklärt, dass ich feststellen muss, ob Russland oder Armenien Ihr Herkunftsstaat ist, und dass es dabei entweder auf die Staatsbürgerschaft oder das Land des gewöhnlichen Aufenthalts ankommt. Ihre Mutter hat bis zuletzt in Armenien gelebt, Ihre Lebensgefährtin stammt aus Armenien und Ihr Kind ist armenischer Staatsbürger. Was würden Sie als Ihren Herkunftsstaat bezeichnen?

BF 1: In Armenien existiere ich nicht. Ich würde sehr gerne die russische Staatsbürgerschaft annehmen, aber das war leider nicht möglich.

Anmerkung: R manuduziert nochmals bezüglich des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" und erklärt, dass man, auch wenn man keine Staatsbürgerschaft hat, ein Land als Herkunftsstaat im Asylverfahren festzustellen hat.

R wiederholt die Frage.

BF 1: In dieses Land das mich aufnehmen würde, würde ich gehen. Ich würde sowohl nach Russland, als auch Armenien gehen.

R: Welchem Land fühlen Sie sich näher?

BF 1: Mit größtem Vergnügen, würde ich die russische Staatsbürgerschaft annehmen. Ich sehe aber Armenien als meinen Herkunftsstaat, weil ich dort 11 Jahre gelebt habe, das war das Land in dem ich geboren bin. Meine Mutter, meine Lebensgefährtin und mein Kind sind Armenier. Ich habe dort meine Wurzeln, deshalb wird es immer meine Heimat und mein Herkunftsstaat sein. ..."

(Verhandlungsschrift vom 17.06.2009, Seite 4f). ...'

Im konkreten Fall geht die erkennende Richterin nicht davon aus, dass es sich bei der Russischen Föderation um den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers handelt, da der Beschwerdeführer zwar behauptete die letzten Jahre dort gelebt zu haben, allerdings behauptet er auch, keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und sich somit "unrechtmäßig" in der Russischen Föderation aufgehalten zu haben. Deshalb und wegen der oben zitierten Angaben des Beschwerdeführers in der letzten Beschwerdeverhandlung, wurde Armenien als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt."

Gegenständliches Wiederaufnahmeverfahren

Am 14.09.2009 stellte der Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (OZ 2/2009-1).

Begründend wird darin ausgeführt, dass eine Anfrage bei der armenischen Passbehörde ergeben habe, dass im Archivkomplex des automatischen Passsystems der Republik Armenien bezüglich des Wiederaufnahmewerbers keine Daten vorhanden seien, die die Staatsbürgerschaftserteilung ermöglichen würden. Daher sei - entgegen den Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes - davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmewerber keine armenische Staatsbürgerschaft besitze und somit eine Rückkehr nach Armenien ausgeschlossen sei.

Zum Beweis dafür legte der Wiederaufnahmewerber folgende Dokumente vor:

Schreiben der Botschaft der Republik Armenien in Österreich vom XXXXSchreiben der Botschaft der Republik Armenien in Österreich vom römisch 40

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Wiederaufnahmewerbers.

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1), oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Ziffer eins,), oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).

Der Antrag auf Wideraufnahme ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.Der Antrag auf Wideraufnahme ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon bestanden hatten, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Sachverhaltsänderungen (neu entstandene Tatsachen und Beweismittel) nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon bestanden hatten, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Sachverhaltsänderungen (neu entstandene Tatsachen und Beweismittel) nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es ist daher bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195), wobei dies nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die bei der Erlassung des Bescheides bestanden hatte, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde (VwGH 10.09.2008, 2006/04/0185). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft, ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es ist daher bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195), wobei dies nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die bei der Erlassung des Bescheides bestanden hatte, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde (VwGH 10.09.2008, 2006/04/0185). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft, ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093).

Der Wiederaufnahmeantrag vom 14.09.2009 bezieht sich auf ein am XXXX ausgestelltes Dokument und ist demnach gemäß § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig gestellt.Der Wiederaufnahmeantrag vom 14.09.2009 bezieht sich auf ein am römisch 40 ausgestelltes Dokument und ist demnach gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig gestellt.

Im Wiederaufnahmeantrag weist der Wiederaufnahmewerber unter Vorlage eines Schreibens der armenischen Botschaft in Österreich darauf hin, dass eine Rückkehr nach Armenien ausgeschlossen ist, da er die armenische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Dieses Schreiben bzw. der damit dokumentierte Umstand, der Nicht-Staatsangehörigkeit von Armenien stellt jedoch schon deshalb keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar, da im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.07.2009 GZ: D7 240.884-0/2008-28E, ohnehin nicht von einer armenischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Armenien wurde jedoch, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0012), da die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststellbar war, als Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 4 AsylG 1997 festgestellt (OZ 28 Seite 11, 27 - 30).Dieses Schreiben bzw. der damit dokumentierte Umstand, der Nicht-Staatsangehörigkeit von Armenien stellt jedoch schon deshalb keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar, da im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.07.2009 GZ: D7 240.884-0/2008-28E, ohnehin nicht von einer armenischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Armenien wurde jedoch, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0012), da die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststellbar war, als Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 festgestellt (OZ 28 Seite 11, 27 - 30).

Der Wiederaufnahmewerber legt somit ein Beweisstück zu einer Tatsache vor, welche im Erkenntnis bereits berücksichtigt wurde, was eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH 29.05.2008, 2007/07/0040).Der Wiederaufnahmewerber legt somit ein Beweisstück zu einer Tatsache vor, welche im Erkenntnis bereits berücksichtigt wurde, was eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH 29.05.2008, 2007/07/0040).

Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Da bereits auf Grund der Aktenlage Entscheidungsreife vorlag, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Beweise, Herkunftsstaat, Staatsbürgerschaft, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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