TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/10 2006/04/0185

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1;
B-VG Art11 Abs2;
PrivatradioG 2001 §28d Abs5;
PrivatradioG 2001 §32 Abs4 idF 2004/I/169;
PrivatradioG 2001 §7 Abs4 idF 2004/I/169;
PrivatradioG 2001 §7 Abs4;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerden

1. der N GmbH in W, vertreten durch Lambert Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, und

2. der R-Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12,

gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 8. September 2006, Zl. 611.092/0004-BKS/2006, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes (jeweils mitbeteiligte Partei: K GmbH in W, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I. (Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens) und II.1. (Abweisung unter anderem der Berufungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten römisch eins. (Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens) und römisch zwei.1. (Abweisung unter anderem der Berufungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführerin jeweils EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Wiedereinsetzungsantrag der mitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte:

Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18. Juni 2001 wurde der R GmbH die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Berufung. Im Berufungsverfahren teilte die R GmbH ihren neuen Firmenwortlaut K R GmbH mit.

Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 wurde die Zulassung der Erstbeschwerdeführerin erteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 wurde dem Antrag der K R GmbH vom 24. März 2003 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben (Spruchpunkt I.), die Berufungen (unter anderem) der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin abgewiesen (Spruchpunkt II.1.) sowie der K R GmbH gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 2 und § 6 PrR-G die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" erteilt (Spruchpunkt III.1.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 wurde dem Antrag der K R GmbH vom 24. März 2003 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins.), die Berufungen (unter anderem) der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.1.) sowie der K R GmbH gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6, PrR-G die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" erteilt (Spruchpunkt römisch drei.1.).

Die Verschmelzung der K R GmbH als übertragende Gesellschaft mit der mitbeteiligten Partei als übernehmende Gesellschaft wurde am 15. März 2005 im Firmenbuch eingetragen.

Mit hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2003/04/0185 (im Folgenden: Vorerkenntnis), wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Mit hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2003/04/0185 (im Folgenden: Vorerkenntnis), wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen und neuerlich angefochtenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 8. September 2006 wurde - soweit beschwerdegegenständlich - wie folgt entschieden:

Mit Spruchpunkt I. wurde dem Antrag der K R GmbH als Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei vom 24. März 2003 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben.Mit Spruchpunkt römisch eins. wurde dem Antrag der K R GmbH als Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei vom 24. März 2003 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben.

Mit Spruchpunkt II.1. wurden unter anderem die Berufungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der KommAustria vom 18. Juni 2001 gemäß § 70 Abs. 1 AVG iVm § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 1 und 2 Privatradiogesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2004 (PrR-G) als unbegründet abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei.1. wurden unter anderem die Berufungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der KommAustria vom 18. Juni 2001 gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und 2 Privatradiogesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, (PrR-G) als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Zu Spruchpunkt I. (Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG):

Durch die Behebung des Bescheides der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 durch das Vorerkenntnis sei über den Wiederaufnahmeantrag der Krone Radio Salzburg GmbH vom 6. September 2002 neuerlich zu entscheiden gewesen.

Ausgehend von der anzuwendenden Rechtslage des PrR-G in der Fassung BGBl. I 169/2004 sei der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag der Krone Radio Salzburg GmbH erst während des Berufungsverfahrens eine § 7 Abs. 4 vierter Satz PrR-G entsprechende Vorkehrung erhalten habe, für die Frage der Wiederaufnahme insofern irrelevant, weil diese Bestimmung mittlerweile entfallen sei.Ausgehend von der anzuwendenden Rechtslage des PrR-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 2004, sei der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag der Krone Radio Salzburg GmbH erst während des Berufungsverfahrens eine Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz PrR-G entsprechende Vorkehrung erhalten habe, für die Frage der Wiederaufnahme insofern irrelevant, weil diese Bestimmung mittlerweile entfallen sei.

Mittlerweile sei die K R GmbH als übertragende Gesellschaft mit der mitbeteiligten Partei verschmolzen und nachfolgend gelöscht worden. Da es sich bei der Verschmelzung um einen Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge handle und § 3 Abs. 4 PrR-G die Möglichkeit der Übertragung einer Zulassung im Wege der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge kenne, folge die mitbeteiligte Partei auch in der Position als Antragstellerin des Wiederaufnahmeantrages der K R GmbH nach.Mittlerweile sei die K R GmbH als übertragende Gesellschaft mit der mitbeteiligten Partei verschmolzen und nachfolgend gelöscht worden. Da es sich bei der Verschmelzung um einen Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge handle und Paragraph 3, Absatz 4, PrR-G die Möglichkeit der Übertragung einer Zulassung im Wege der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge kenne, folge die mitbeteiligte Partei auch in der Position als Antragstellerin des Wiederaufnahmeantrages der K R GmbH nach.

Der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid der KommAustria vom 6. Dezember 2004 die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk in dem durch insgesamt 28 Übertragungskapazitäten gebildeten Versorgungsgebiet, darunter auch die der K R GmbH zum Stichtag 6. Dezember 2004 rechtskräftig zugeordneten Übertragungskapazität "Funkstelle Salzburg, Standort Gaisberg, Frequenz 94 MHz", erteilt worden. Gleichzeitig seien jene Zulassungen von Rundfunkveranstaltern, die in eine bundesweite Zulassung eingebracht worden seien, erloschen. Daraus folge aber nach Auffassung der belangten Behörde nicht, dass das vorliegende Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag hinfällig wäre, zumal § 28d Abs. 5 PrR-G erkennen lasse, dass im Sinne des Rechtsschutzes auch im vorliegenden Fall das Berufungsverfahren abzuschließen sei. Wie sich ebenso aus § 28d Abs. 5 PrR-G erschließen lasse, sei ein neuerliches Verfahren um die Zulassungsentscheidung jedenfalls nur mit jenen Parteien zu führen, die Parteien des Berufungsverfahrens gewesen seien und im Falle einer Wiederaufnahme weiterhin seien.Der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid der KommAustria vom 6. Dezember 2004 die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk in dem durch insgesamt 28 Übertragungskapazitäten gebildeten Versorgungsgebiet, darunter auch die der K R GmbH zum Stichtag 6. Dezember 2004 rechtskräftig zugeordneten Übertragungskapazität "Funkstelle Salzburg, Standort Gaisberg, Frequenz 94 MHz", erteilt worden. Gleichzeitig seien jene Zulassungen von Rundfunkveranstaltern, die in eine bundesweite Zulassung eingebracht worden seien, erloschen. Daraus folge aber nach Auffassung der belangten Behörde nicht, dass das vorliegende Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag hinfällig wäre, zumal Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G erkennen lasse, dass im Sinne des Rechtsschutzes auch im vorliegenden Fall das Berufungsverfahren abzuschließen sei. Wie sich ebenso aus Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G erschließen lasse, sei ein neuerliches Verfahren um die Zulassungsentscheidung jedenfalls nur mit jenen Parteien zu führen, die Parteien des Berufungsverfahrens gewesen seien und im Falle einer Wiederaufnahme weiterhin seien.

Der Wiederaufnahmeantrag sei rechtzeitig eingebracht worden, da keine Zweifel bestünden, dass das neue Beweismittel (das Privatgutachten) der Antragstellerin erst am 10. März 2003 vorgelegen sei.

Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG liege vor, da dieses neue Beweismittel Anlass zur Annahme gegeben habe, dass die seinerzeitigen Berechnungen der KommAustria zu optimistisch angesetzt gewesen seien und die belangte Behörde bewogen habe, Messungen vor Ort durchführen zu lassen. Die in Überprüfung des Privatgutachtens durchgeführten Messungen zeigten - wie im angefochtenen Bescheid auch durch vier grafische Darstellungen erläutert wird - dass die Grundannahme der belangten Behörde (in dem das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Bescheid) vom 6. September 2002 nicht zutreffe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass jedenfalls im Zentrum Salzburgs und damit im Kerngebiet des Versorgungsgebietes der verfahrensgegenständlichen Zulassung eine Doppelversorgung nicht zu erkennen sei. Unzweifelhaft könne nicht davon gesprochen werden, dass das Programm des K in wesentlichen Teilen der Stadt Salzburg auf zwei Frequenzen zu empfangen sei. Für die Wiederaufnahme reiche es aus, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies sei angesichts der Tatsache, dass sich die Abweisung des Antrags der K R GmbH (im Bescheid vom 6. September 2002) ausschließlich auf die Doppelversorgung gestützt habe, zu bejahen. Die K R GmbH habe die Nichtberücksichtigung des neuen Beweismittels nicht selbst verschuldet. Daher sei das Verfahren im Stadium vor der ergangenen Berufungsentscheidung vom 6. September 2002 wieder aufzunehmen gewesen.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG liege vor, da dieses neue Beweismittel Anlass zur Annahme gegeben habe, dass die seinerzeitigen Berechnungen der KommAustria zu optimistisch angesetzt gewesen seien und die belangte Behörde bewogen habe, Messungen vor Ort durchführen zu lassen. Die in Überprüfung des Privatgutachtens durchgeführten Messungen zeigten - wie im angefochtenen Bescheid auch durch vier grafische Darstellungen erläutert wird - dass die Grundannahme der belangten Behörde (in dem das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Bescheid) vom 6. September 2002 nicht zutreffe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass jedenfalls im Zentrum Salzburgs und damit im Kerngebiet des Versorgungsgebietes der verfahrensgegenständlichen Zulassung eine Doppelversorgung nicht zu erkennen sei. Unzweifelhaft könne nicht davon gesprochen werden, dass das Programm des K in wesentlichen Teilen der Stadt Salzburg auf zwei Frequenzen zu empfangen sei. Für die Wiederaufnahme reiche es aus, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies sei angesichts der Tatsache, dass sich die Abweisung des Antrags der K R GmbH (im Bescheid vom 6. September 2002) ausschließlich auf die Doppelversorgung gestützt habe, zu bejahen. Die K R GmbH habe die Nichtberücksichtigung des neuen Beweismittels nicht selbst verschuldet. Daher sei das Verfahren im Stadium vor der ergangenen Berufungsentscheidung vom 6. September 2002 wieder aufzunehmen gewesen.

Zu Spruchpunkt II.1. (Auswahlentscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren):Zu Spruchpunkt römisch zwei.1. (Auswahlentscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren):

Zunächst führte die belangte Behörde zu der im wieder aufgenommenen Verfahren anzuwendenden Rechtslage aus, aus den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 sei erkennbar, dass diese Novelle in Reaktion auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0148, ergangen sei. Mit dieser Novelle sei die bislang im § 7 Abs. 4 vierter Satz PrR-G enthaltene Bindung der Übertragung von Kapitalanteilen an die Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss aufgehoben worden. In den Bestimmungen des § 32 PrR-G sei ausdrücklich angeordnet worden, dass das Erfordernis dieser Bindung auch in noch anhängigen Berufungsverfahren und in bereits anhängigen Zulassungsverfahren keine Bedeutung mehr habe. Daher sei es nur konsequent, dass das im Jahr 2006 vorliegend neu zu entscheidende Berufungsverfahren nach dieser Rechtslage des BGBl. I Nr. 169/2004 zu beurteilen sei. Vor diesem Hintergrund sei der Gesellschaftsvertrag der K R GmbH nicht zu beanstanden und der darauf basierende Antrag auf Zulassung in die Auswahlentscheidung mit einzubeziehen.Zunächst führte die belangte Behörde zu der im wieder aufgenommenen Verfahren anzuwendenden Rechtslage aus, aus den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, sei erkennbar, dass diese Novelle in Reaktion auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0148, ergangen sei. Mit dieser Novelle sei die bislang im Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz PrR-G enthaltene Bindung der Übertragung von Kapitalanteilen an die Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss aufgehoben worden. In den Bestimmungen des Paragraph 32, PrR-G sei ausdrücklich angeordnet worden, dass das Erfordernis dieser Bindung auch in noch anhängigen Berufungsverfahren und in bereits anhängigen Zulassungsverfahren keine Bedeutung mehr habe. Daher sei es nur konsequent, dass das im Jahr 2006 vorliegend neu zu entscheidende Berufungsverfahren nach dieser Rechtslage des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, zu beurteilen sei. Vor diesem Hintergrund sei der Gesellschaftsvertrag der K R GmbH nicht zu beanstanden und der darauf basierende Antrag auf Zulassung in die Auswahlentscheidung mit einzubeziehen.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbringe, bei der K R GmbH habe eine unzulässige Antragsänderung stattgefunden, sei darauf hinzuweisen, dass die (damalige) R GmbH als auf Sendung befindliche Hörfunkveranstalterin einen Antrag auf Feststellung gemäß § 7 Abs. 6 PrR-G (in seiner Stammfassung) betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen gestellt habe. Die entsprechende Feststellung der KommAustria sei der R GmbH erst am 28. Juni 2001 und somit nach Zulassungserteilung im vorliegenden Verfahren zugestellt worden und könne daher nicht zu Lasten der mitbeteiligten Partei gehen.Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbringe, bei der K R GmbH habe eine unzulässige Antragsänderung stattgefunden, sei darauf hinzuweisen, dass die (damalige) R GmbH als auf Sendung befindliche Hörfunkveranstalterin einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, PrR-G (in seiner Stammfassung) betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen gestellt habe. Die entsprechende Feststellung der KommAustria sei der R GmbH erst am 28. Juni 2001 und somit nach Zulassungserteilung im vorliegenden Verfahren zugestellt worden und könne daher nicht zu Lasten der mitbeteiligten Partei gehen.

Auch könne dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dem Antrag der R sei ein klassisches A-Format zu Grunde gelegen und ein anderes Musikformat sei daher eine gemäß § 13 Abs. 8 AVG unzulässige Änderung, nicht gefolgt werden. So entspreche es nicht den Tatsachen, dass nach den zum Ende der Antragsfrist vorliegenden Antragsunterlagen im vorliegenden Verfahren ein "A-Format" vorgesehen gewesen wäre. Nach den Ausführungen im Antrag vom 20. April 2001 sei eine Musikformatierung im AC (Adult Contemporary) Bereich vorgesehen gewesen. Das A-Format beschreibe aber eine bestimmte Musikausrichtung, die mit der beantragten und dem späteren K R zu Grunde liegenden AC-Ausrichtung nicht vergleichbar sei. Daher könne von einer wesentlichen Änderung des Musikformates nicht die Rede sein.Auch könne dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dem Antrag der R sei ein klassisches A-Format zu Grunde gelegen und ein anderes Musikformat sei daher eine gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG unzulässige Änderung, nicht gefolgt werden. So entspreche es nicht den Tatsachen, dass nach den zum Ende der Antragsfrist vorliegenden Antragsunterlagen im vorliegenden Verfahren ein "A-Format" vorgesehen gewesen wäre. Nach den Ausführungen im Antrag vom 20. April 2001 sei eine Musikformatierung im AC (Adult Contemporary) Bereich vorgesehen gewesen. Das A-Format beschreibe aber eine bestimmte Musikausrichtung, die mit der beantragten und dem späteren K R zu Grunde liegenden AC-Ausrichtung nicht vergleichbar sei. Daher könne von einer wesentlichen Änderung des Musikformates nicht die Rede sein.

Zur Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 1 PrR-G führte die belangte Behörde aus, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung auf die Prüfung der Begründung und damit der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der KommAustria "im Lichte der Verhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt der KommAustria im Jahr 2001" zu beschränken habe, ohne dass - gestützt auf § 28d Abs. 5 PrR-G, der eine neuerliche Entscheidung über die aufgehobene Zulassung verlange - auf die weitere Entwicklung der Übertragung auf die bundesweite Zulassung im Jahr 2004 einzugehen gewesen sei.Zur Auswahlentscheidung nach Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G führte die belangte Behörde aus, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung auf die Prüfung der Begründung und damit der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der KommAustria "im Lichte der Verhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt der KommAustria im Jahr 2001" zu beschränken habe, ohne dass - gestützt auf Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G, der eine neuerliche Entscheidung über die aufgehobene Zulassung verlange - auf die weitere Entwicklung der Übertragung auf die bundesweite Zulassung im Jahr 2004 einzugehen gewesen sei.

Davon ausgehend habe die KommAustria zu Recht auf den bereits länger erprobten Sendebetrieb (der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei) Bedacht genommen. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass auf Grund dessen zwar kein Rechtsanspruch auf Wiedererteilung einer Zulassung bestehe, jedoch habe dieser Umstand bei ihrer Entscheidung Berücksichtigung zu finden.

Als zentrales Argument führe die Erstbeschwerdeführerin an, sie beabsichtige zu 100 % eigengestaltete Beiträge zu senden. Die belangte Behörde halte hiezu weiterhin an ihrer Ansicht fest, dass zwar formal betrachtet ein Unterschied bestehe, allerdings im Ergebnis materiell kein Unterschied zu erkennen sei, wenn ein Veranstalter von einem anderen Veranstalter Programm übernehme (wie dies beim Konzept des K-Radios vor der bundesweiten Zulassung geplant gewesen sei) oder ob derselbe Veranstalter (wie die Erstbeschwerdeführerin) die von ihr "eigengestaltenen" Beiträge bei zwei Zulassungen ausstrahle. So könne die oftmalige Betonung des "eigengestalteten" Charakters des Programms der Erstbeschwerdeführerin nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch ihr Konzept ebenso einheitlich strukturiert und darauf ausgelegt sei, im Wesentlichen gleichartige Hörfunkveranstaltungen mit bestenfalls geringfügigen Abweichungen in verschiedenen Versorgungsgebieten zu gewährleisten. Auch habe die KommAustria entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin die Einbeziehung der Zulassung für Salzburg in den K-Verbund in ihrer Auswahlentscheidung mehrmals und ausdrücklich berücksichtigt. Daher schließe sich die belangte Behörde in der Einschätzung der Bewerbungssituation der Beurteilung der KommAustria an, welche diese als ausgewogen bezeichnet habe.

Für die KommAustria habe bei der Auswahlentscheidung den Ausschlag gegeben, dass sich die Landesregierung und der Rundfunkbeirat für das Konzept des K Radios ausgesprochen hätten und weiters habe die Erstbehörde auch der Bestimmung des § 6 Abs. 2 PrR-G besondere Bedeutung beigemessen. Richtigerweise sei bei der Überprüfung dieser Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigen gewesen, dass im Lichte der Regelung des § 6 Abs. 2 PrR-G schwerer wiegende Gründe vorliegen müssten, um einen bereits über mehrere Jahre erprobten und unbeanstandeten Sendebetrieb zu beenden. Der Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 habe als Argument gegen das Krone Radio einzig und allein die Doppelversorgung gewertet.Für die KommAustria habe bei der Auswahlentscheidung den Ausschlag gegeben, dass sich die Landesregierung und der Rundfunkbeirat für das Konzept des K Radios ausgesprochen hätten und weiters habe die Erstbehörde auch der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G besondere Bedeutung beigemessen. Richtigerweise sei bei der Überprüfung dieser Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigen gewesen, dass im Lichte der Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G schwerer wiegende Gründe vorliegen müssten, um einen bereits über mehrere Jahre erprobten und unbeanstandeten Sendebetrieb zu beenden. Der Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 habe als Argument gegen das Krone Radio einzig und allein die Doppelversorgung gewertet.

Beim Programm der Zweitbeschwerdeführerin, das sich als Spartenprogramm an "Country-Freunde" und Fernfahrer richte und keinen spezifischen Bezug zu den Interessen der im Versorgungsgebiet ansässigen Bevölkerung erkennen lasse, sei ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet nicht zu erkennen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nämlich in keiner Weise dargetan, inwieweit im bestehenden Programmangebot ein Mangel an Meinungen läge, dem gerade durch ihr Programm abgeholfen würde. Dass der Lokalbezug des geplanten Programmes der Zweitbeschwerdeführerin besonders hoch wäre, stelle eine reine Behauptung dar.

Ergänzend halte die belangte Behörde fest, dass - anders als noch in der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheides vom 6. Oktober 2003 - nunmehr keine Grundlage für die Verfügung einer Auflage wie unter Spruchpunkt III.1. dieses Bescheides (vom 6. Oktober 2003) bestehe, da keine wie immer geartete - dem Zulassungsbescheid der Sendeanlagen GmbH entsprechende - Möglichkeit bestehe, auf der Frequenz 107,5 MHz ein anderes als ein nicht kommerzielles Programm auszustrahlen.Ergänzend halte die belangte Behörde fest, dass - anders als noch in der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheides vom 6. Oktober 2003 - nunmehr keine Grundlage für die Verfügung einer Auflage wie unter Spruchpunkt römisch drei.1. dieses Bescheides (vom 6. Oktober 2003) bestehe, da keine wie immer geartete - dem Zulassungsbescheid der Sendeanlagen GmbH entsprechende - Möglichkeit bestehe, auf der Frequenz 107,5 MHz ein anderes als ein nicht kommerzielles Programm auszustrahlen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende zur hg. Zl. 2006/04/0185 protokollierte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin sowie gegen dessen Spruchpunkt II.1. die zur hg. Zl. 2006/04/0186 protokollierte Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende zur hg. Zl. 2006/04/0185 protokollierte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin sowie gegen dessen Spruchpunkt römisch zwei.1. die zur hg. Zl. 2006/04/0186 protokollierte Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin.

Die belangte Behörde legte in einem die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Die mitbeteiligte Partei erstattete in beiden Verfahren jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

Zu I.:Zu römisch eins.:

1. Zur Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin:

1.1. Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Gegenschrift im Verfahren zu Zl. 2006/04/0185 vor, der Erstbeschwerdeführerin fehle die Beschwerdelegitimation. Die Erstbeschwerdeführerin habe gegen den mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 nicht Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben. So habe der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis den Antrag der (nunmehrigen) Erstbeschwerdeführerin auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen, weil dieser nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei nach § 21 Abs. 1 VwGG zugekommen sei. 1.1. Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Gegenschrift im Verfahren zu Zl. 2006/04/0185 vor, der Erstbeschwerdeführerin fehle die Beschwerdelegitimation. Die Erstbeschwerdeführerin habe gegen den mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 nicht Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben. So habe der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis den Antrag der (nunmehrigen) Erstbeschwerdeführerin auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen, weil dieser nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei nach Paragraph 21, Absatz eins, VwGG zugekommen sei.

Dieser Bescheid, mit dem die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden sei, sei daher gegenüber der Erstbeschwerdeführerin insoweit nach wie vor wirksam, als ihr Antrag auf Erteilung einer Zulassung für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet rechtskräftig erledigt sei. Das fortgesetzte Verfahren vor der belangten Behörde hätte daher nur mit der Zweitbeschwerdeführerin als einzige im seinerzeitigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegenden Partei und der mitbeteiligten Partei fortgeführt werden sollen. Da die Erstbeschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei, komme ihr auch vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerdelegitimation zu.

1.2. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. 1.2. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Absatz 2, in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Die mit dieser Bestimmung angeordnete ex-tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid nie erlassen worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2005/04/0222, mit weiteren Nachweisen).Die mit dieser Bestimmung angeordnete ex-tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid nie erlassen worden wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2005/04/0222, mit weiteren Nachweisen).

1.3. Mit dem Vorerkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 einschließlich seines Spruchpunktes II.1., mit dem unter anderem die Berufung der (nunmehrigen) Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden war, aufgehoben. Die belangte Behörde hatte daher über die unerledigte Berufung der Erstbeschwerdeführerin (neuerlich) abzusprechen. 1.3. Mit dem Vorerkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 einschließlich seines Spruchpunktes römisch zwei.1., mit dem unter anderem die Berufung der (nunmehrigen) Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden war, aufgehoben. Die belangte Behörde hatte daher über die unerledigte Berufung der Erstbeschwerdeführerin (neuerlich) abzusprechen.

Ausgehend davon ist es ohne Bedeutung, dass der im Vorerkenntnis aufgehobene Bescheid von der Erstbeschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten wurde (entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei wurde dieser Bescheid durch die Erstbeschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) angefochten; dieses Verfahren wurde mit Beschluss des VfGH vom 11. März 2005, B 1591/03 u.a., VfSlg. 17.504, als gegenstandslos erklärt und eingestellt).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Erstbeschwerdeführerin in das fortgesetzte Verfahren einbezogen. Nach Zustellung des angefochtenen Bescheides kommt ihr nach dem oben Gesagten auch die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.

2. Zur behaupteten Gegenstandslosigkeit der Beschwerden:

2.1. Die mitbeteiligte Partei macht in ihren Gegenschriften weiters geltend, die Beschwerden wären auf Grund der mit Bescheid der KommAustria vom 6. Dezember 2004 der mitbeteiligten Partei erteilten Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk und dem damit bewirkten Erlöschen der verfahrensgegenständlichen Zulassung gegenstandslos geworden.

Hiezu verweist die mitbeteiligte Partei auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) in den Beschlüssen vom 11. März 2005, Zl. B 1591/03 u.a., VfSlg. 17.504, sowie vom 28. Februar 2006, B 542/05, VfSlg. 17.758. Nach dieser Rechtsprechung komme dem Erlöschen einer Zulassung in Folge Übertragung in die bundesweite Privatradiozulassung einer formellen Klaglosstellung gleich. Mit dieser Rechtsprechung habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis nicht ausreichend auseinander gesetzt. So sei für die mitbeteiligte Partei der praktische Unterschied zwischen den Wirkungen einer Klaglosstellung und jenen, die solchen Wirkungen gleichkommen, nicht nachvollziehbar. Auch entspreche das Vorerkenntnis nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Beschwerde als gegenstandslos anzusehen ist, wenn der angefochtene Bescheid während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ex lege außer Kraft trete.

Die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis im Widerspruch zur Judikatur des VfGH eingenommene Rechtsposition führe zu einem unauflösbaren Widerspruch und einer Situation, die vom Gesetzgeber jedenfalls nicht gewollt sein könne. Die mitbeteiligte Partei sei der Auffassung, die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht dazu führen, dass Entscheidungen des VfGH inhaltlich nicht umgesetzt würden.

Die mitbeteiligte Partei verkenne nicht den Wortlaut des § 28d Abs. 5 PrR-G, jedoch sei aus der Rechtsprechung des VfGH zu dieser Bestimmung zu schließen, dass die Anwendung dieser Bestimmung darauf beschränkt bleiben müsse, das Verwaltungsverfahren zu kontrollieren und eine Rechtsverletzung festzustel

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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