TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/30 2003/04/0185

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
PrivatradioG 2001 §28 Abs1;
PrivatradioG 2001 §28 Abs5;
PrivatradioG 2001 §28b Abs4;
PrivatradioG 2001 §28d Abs5;
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §5 Abs2 Z2;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1;
PrivatradioG 2001 §7 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft m.b.H. in Herzogenaurach (Deutschland), vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 6. Oktober 2003, 611.092/007- BKS/2003 (mitbeteiligte Partei: Krone Radio Salzburg GmbH in Wals, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilferstraße 20), betreffend Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH in Wien, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 6. Oktober 2003 wurde

  • -Strichaufzählung
    dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 24. März 2003 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben (Spruchpunkt I.),dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 24. März 2003 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins.),
  • -Strichaufzählung
    unter anderem die Berufungen der Beschwerdeführerin und der
    N & C Privatradio Betriebs GmbH (im Folgenden: N & C) gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 1 und 2 PrR-G als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.1.)N & C Privatradio Betriebs GmbH (im Folgenden: N & C) gemäß Paragraph 70, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, und 2 PrR-G als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.1.)
  • -Strichaufzählung
    sowie der mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 2 und § 6 PrR-G die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" unter der Auflage erteilt, dass das mit dieser Zulassung ausgestrahlte Programm zu keinem Zeitpunkt des Tages (mit Ausnahme zufälliger Übereinstimmungen bei einzelnen Musiktiteln) mit dem durch die Zulassungsinhaberin der Zulassung für das Versorgungsgebiet Stadt Salzburg auf der Frequenz 107,5 MHz ausgestrahlten Programm ident ist. Als ident sei es auch anzusehen, wenn das auf Grund dieser Zulassung veranstaltete Programm bei sonstiger Identität gegenüber dem anderen geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werde (Spruchpunkt III.1.).sowie der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, und Paragraph 6, PrR-G die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" unter der Auflage erteilt, dass das mit dieser Zulassung ausgestrahlte Programm zu keinem Zeitpunkt des Tages (mit Ausnahme zufälliger Übereinstimmungen bei einzelnen Musiktiteln) mit dem durch die Zulassungsinhaberin der Zulassung für das Versorgungsgebiet Stadt Salzburg auf der Frequenz 107,5 MHz ausgestrahlten Programm ident ist. Als ident sei es auch anzusehen, wenn das auf Grund dieser Zulassung veranstaltete Programm bei sonstiger Identität gegenüber dem anderen geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werde (Spruchpunkt römisch drei.1.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) habe mit Bescheid vom 18. Juni 2001 der mitbeteiligten Partei die im Spruch angeführte Zulassung erteilt und unter anderem die Anträge der Beschwerdeführerin und der N & C  gemäß § 6 Abs. 1 und 2 PrR-G abgewiesen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) habe mit Bescheid vom 18. Juni 2001 der mitbeteiligten Partei die im Spruch angeführte Zulassung erteilt und unter anderem die Anträge der Beschwerdeführerin und der N & C  gemäß Paragraph 6, Absatz eins, und 2 PrR-G abgewiesen.
Auf Grund der Berufungen unter anderem der Beschwerdeführerin und der N & C habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. September 2002 den genannten Bescheid der KommAustria dahingehend abgeändert, dass die beantragte Zulassung der N & C erteilt worden sei. Nach einer im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der KommAustria zu den Überschneidungen der Versorgungsgebiete für die Zulassungen Salzburg 94,0 und Hallein sei davon auszugehen gewesen sei, dass "in dem hinsichtlich der zu versorgenden Bevölkerung und der wichtigen Verkehrswege maßgeblichen Teil des Versorgungsgebietes eine nahezu vollständige Überschneidung besteht (und) damit das Programm des Krone Hit Radio in wesentlichen Teilen der Stadt Salzburg auf zwei Frequenzen zu empfangen ist". Aus diesem Grund sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass eine derartige "Doppelversorgung" durch ein und dasselbe Programm den Intentionen des Gesetzgebers zuwiderlaufe.
Am 24. März 2003 habe die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens eingebracht und darin ausgeführt, dass ihr zu jener Neuerung, welcher die belangte Behörde maßgebliche Bedeutung zugemessen habe, kein Parteiengehör gewährt worden sei. Eine Studie der T-Systems International GmbH Media und Broadcast zur UKW-Versorgung der Sender Hallein 1 und Hallein 2 würde belegen, dass die KommAustria ihre Berechnungen ohne Berücksichtigung von Störsendern vorgenommen habe und bei der Berechnung mit tatsächlich vorhandenen Störsendern das Gebiet der Doppelversorgung vernachlässigbar sei.
Zu dieser Studie habe die KommAustria ausgeführt, die Ergebnisse ihrer Berechnungen sowie jener der Studie seien durchaus vergleichbar. Relevante Abweichungen seien nur dann feststellbar, wenn die in den Berechnungen zu berücksichtigenden Funkanlagen in Einzelfällen nicht den bewilligten Merkmalen entsprächen. Hiezu habe ein Lokalaugenschein ergeben, dass der Senderstandort Hallein 2 nicht in der vom Antragsteller angegebenen Seehöhe von 701 m, sondern nur knapp 630 m über dem Meeresspiegel liege. Angesichts dieser Tatsache sei verständlich, dass die (seinerzeitigen) Berechnungen zu optimistisch ausgefallen seien. Den (nunmehrigen) Feldstärkemessungen könne aber entnommen werden, dass die beiden Übertragungskapazitäten jedenfalls den südlichen Teil der Stadt Salzburg ausreichend versorgen würden. Aus der graphischen Darstellung der Messungen sei ersichtlich, dass diese Übertragungskapazität sogar bis nach Hallein ausreichend versorge.
Sodann führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sei vorgelegen, da das von der mitbeteiligten Partei neu vorgelegte Beweismittel Anlass zur Annahme gegeben habe, die seinerzeitigen Berechnungen der KommAustria seien zu optimistisch angesetzt, und die belangte Behörde bewogen habe, Messungen vor Ort durchführen zu lassen. Ein Gutachten, das nach Rechtskraft eines Bescheides erstattet worden sei, könne einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn neue Befundergebnisse gegeben seien, die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen bezögen. Im Bescheid vom 6. September 2002 habe es die belangte Behörde als maßgeblich erachtet, dass im maßgeblichen Teil des Versorgungsgebietes eine nahezu vollständige Überschneidung bestehe und damit das Programm der mitbeteiligten Partei in wesentlichen Teilen der Stadt Salzburg auf zwei Frequenzen zu empfangen sei. Diese zentrale Annahme sei durch die vorliegenden Messergebnisse widerlegt worden. Dieser Umstand wird im angefochtenen Bescheid (auf den Seiten 10 bis 13) durch näher erläuterte Abbildungen veranschaulicht, in denen das Versorgungsgebiet des Senders 94,0 MHz Salzburg bzw. das Gebiet, das von beiden Sendern Hallein 104,2 und Salzburg 94,0 MHz versorgt wird, nach den Berechnungen der KommAustria und nach den vor Ort durchgeführten Messungen gegenüber gestellt wird sowie die Feldstärken im Messgebiet 94,0 MHz Salzburg 1 Gaisberg sowie im Messgebiet 104,2 MHz Hallein 2 Winterstall dargestellt werden. Hiezu führte die belangte Behörde aus, insbesondere bei der grafischen Darstellung der Frequenz 104,2 (Feldstärken im Messgebiet 104,2 MHz Hallein 2 Winterstall) zeige sich, dass der Sender Hallein jedenfalls im Zentrum Salzburgs und damit im Kerngebiet des Versorgungsgebietes der verfahrensgegenständlichen Zulassung nicht ausreichend versorgt und somit eine Doppelversorgung nicht zu erkennen sei. Als weitere Gründe für den Wiederaufnahmeantrag sei anzuführen, dass die mitbeteiligte Partei die Nichtberücksichtigung des neuen Beweismittels nicht selbst verschuldet habe und es bei voller Kenntnis der richtigen Tatsachen im Entscheidungszeitpunkt zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid gekommen wäre.Sodann führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sei vorgelegen, da das von der mitbeteiligten Partei neu vorgelegte Beweismittel Anlass zur Annahme gegeben habe, die seinerzeitigen Berechnungen der KommAustria seien zu optimistisch angesetzt, und die belangte Behörde bewogen habe, Messungen vor Ort durchführen zu lassen. Ein Gutachten, das nach Rechtskraft eines Bescheides erstattet worden sei, könne einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn neue Befundergebnisse gegeben seien, die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen bezögen. Im Bescheid vom 6. September 2002 habe es die belangte Behörde als maßgeblich erachtet, dass im maßgeblichen Teil des Versorgungsgebietes eine nahezu vollständige Überschneidung bestehe und damit das Programm der mitbeteiligten Partei in wesentlichen Teilen der Stadt Salzburg auf zwei Frequenzen zu empfangen sei. Diese zentrale Annahme sei durch die vorliegenden Messergebnisse widerlegt worden. Dieser Umstand wird im angefochtenen Bescheid (auf den Seiten 10 bis 13) durch näher erläuterte Abbildungen veranschaulicht, in denen das Versorgungsgebiet des Senders 94,0 MHz Salzburg bzw. das Gebiet, das von beiden Sendern Hallein 104,2 und Salzburg 94,0 MHz versorgt wird, nach den Berechnungen der KommAustria und nach den vor Ort durchgeführten Messungen gegenüber gestellt wird sowie die Feldstärken im Messgebiet 94,0 MHz Salzburg 1 Gaisberg sowie im Messgebiet 104,2 MHz Hallein 2 Winterstall dargestellt werden. Hiezu führte die belangte Behörde aus, insbesondere bei der grafischen Darstellung der Frequenz 104,2 (Feldstärken im Messgebiet 104,2 MHz Hallein 2 Winterstall) zeige sich, dass der Sender Hallein jedenfalls im Zentrum Salzburgs und damit im Kerngebiet des Versorgungsgebietes der verfahrensgegenständlichen Zulassung nicht ausreichend versorgt und somit eine Doppelversorgung nicht zu erkennen sei. Als weitere Gründe für den Wiederaufnahmeantrag sei anzuführen, dass die mitbeteiligte Partei die Nichtberücksichtigung des neuen Beweismittels nicht selbst verschuldet habe und es bei voller Kenntnis der richtigen Tatsachen im Entscheidungszeitpunkt zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid gekommen wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die KommAustria habe in ihrer Auswahlentscheidung zur Beschwerdeführerin hervorgehoben, dass deren Konzept weniger auf die Bevölkerung im Versorgungsgebiet als auf den Durchfahrtsverkehr bzw. auf Berufskraftfahrer und Fernfahrer abstelle. Bei dem dargelegten Programm handle es sich um ein für das gesamte Bundesgebiet gedachtes Spartenprogramm, das nur geringfügig auf die Interessen der im Versorgungsgebiet ansässigen Bevölkerung Rücksicht nehme. Das Programmangebot der Beschwerdeführerin ziele sowohl im Musik- als auch im Wortprogramm vor allem auf die Interessen von Fernfahrern und Countryfreunden ab. Ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im konkreten Versorgungsgebiet sei von der Zulassung ihres Programmes nicht zu erwarten, insbesondere weil sich die von der Beschwerdeführerin eigengestalteten Beiträge im Wesentlichen nicht auf das Versorgungsgebiet bezögen, sondern auf eine zumindest österreichweite oder darüber hinausgehende Ausstrahlung gerichtet seien.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die KommAustria habe in ihrer Auswahlentscheidung zur Beschwerdeführerin hervorgehoben, dass deren Konzept weniger auf die Bevölkerung im Versorgungsgebiet als auf den Durchfahrtsverkehr bzw. auf Berufskraftfahrer und Fernfahrer abstelle. Bei dem dargelegten Programm handle es sich um ein für das gesamte Bundesgebiet gedachtes Spartenprogramm, das nur geringfügig auf die Interessen der im Versorgungsgebiet ansässigen Bevölkerung Rücksicht nehme. Das Programmangebot der Beschwerdeführerin ziele sowohl im Musik- als auch im Wortprogramm vor allem auf die Interessen von Fernfahrern und Countryfreunden ab. Ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im konkreten Versorgungsgebiet sei von der Zulassung ihres Programmes nicht zu erwarten, insbesondere weil sich die von der Beschwerdeführerin eigengestalteten Beiträge im Wesentlichen nicht auf das Versorgungsgebiet bezögen, sondern auf eine zumindest österreichweite oder darüber hinausgehende Ausstrahlung gerichtet seien.
Die N & C habe in ihrer Berufung vorgebracht, beim Gesellschaftsvertrag der mitbeteiligten Partei liege ein Mangel vor, der gemäß § 7 Abs. 4 PrR-G zur Abweisung hätte führen müssen, da die Übertragung von Anteilen an bereits der Gesellschaft als Gesellschafter angehörende Personen nicht der Zustimmung bedürfe. Mit Schreiben vom 23. November 2001 habe der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei die belangte Behörde über eine geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrages informiert, wonach gemäß Punkt X jede Abtretung der Zustimmung der Gesellschaft bedürfe. Diese der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegte Neufassung des Gesellschaftsvertrages der mitbeteiligten Partei unterscheide sich von der in erster Instanz vorgelegenen Fassung darin, dass nunmehr die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen derselben ausdrücklich der Zustimmung der Gesellschaft bedürfe. Dieser Gesellschaftsvertrag der mitbeteiligten Partei entspreche nunmehr den Anforderungen des § 7 Abs. 4 PrR-G, die mitbeteiligte Partei erfülle somit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 PrR-G und sei in die Auswahlentscheidung nach § 6 PrR-G miteinzubeziehen. Die belangte Behörde könne nicht erkennen, dass dieser Mangel des Gesellschaftsvertrages nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behebbar wäre und gehe davon aus, dass der bisher bestandene Mangel, der auch unter der durch § 13 Abs. 8 AVG gezogenen Grenze liege, einer Verbesserung zugänglich sei. Zutreffend möge sein, dass die Möglichkeit zur Antragsänderung in einem Spannungsverhältnis zum gesetzlich intendierten Wettbewerbsverfahren stehe, allerdings könne die belangte Behörde nicht erkennen, dass die vorliegende Änderung des Gesellschaftsvertrages dieser Intention widerspreche.Die N & C habe in ihrer Berufung vorgebracht, beim Gesellschaftsvertrag der mitbeteiligten Partei liege ein Mangel vor, der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, PrR-G zur Abweisung hätte führen müssen, da die Übertragung von Anteilen an bereits der Gesellschaft als Gesellschafter angehörende Personen nicht der Zustimmung bedürfe. Mit Schreiben vom 23. November 2001 habe der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei die belangte Behörde über eine geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrages informiert, wonach gemäß Punkt römisch zehn jede Abtretung der Zustimmung der Gesellschaft bedürfe. Diese der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegte Neufassung des Gesellschaftsvertrages der mitbeteiligten Partei unterscheide sich von der in erster Instanz vorgelegenen Fassung darin, dass nunmehr die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen derselben ausdrücklich der Zustimmung der Gesellschaft bedürfe. Dieser Gesellschaftsvertrag der mitbeteiligten Partei entspreche nunmehr den Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 4, PrR-G, die mitbeteiligte Partei erfülle somit die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 4, PrR-G und sei in die Auswahlentscheidung nach Paragraph 6, PrR-G miteinzubeziehen. Die belangte Behörde könne nicht erkennen, dass dieser Mangel des Gesellschaftsvertrages nicht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG behebbar wäre und gehe davon aus, dass der bisher bestandene Mangel, der auch unter der durch Paragraph 13, Absatz 8, AVG gezogenen Grenze liege, einer Verbesserung zugänglich sei. Zutreffend möge sein, dass die Möglichkeit zur Antragsänderung in einem Spannungsverhältnis zum gesetzlich intendierten Wettbewerbsverfahren stehe, allerdings könne die belangte Behörde nicht erkennen, dass die vorliegende Änderung des Gesellschaftsvertrages dieser Intention widerspreche.
Zur Auswahlentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Beschwerdeführerin habe sie innerhalb des beweglichen Systems des § 6 PrR-G auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die eigengestalteten Beiträge auf die Interessen der am Versorgungsgebiet vertretenen Bevölkerung bezögen. Eine bloße Gegenüberstellung des Umfanges der eigengestalteten Beiträge ohne Berücksichtigung der transportierten Inhalte könne nicht den Zielen des PrR-G entsprechen. Das Programmkonzept der Beschwerdeführerin bilde ein Spartenprogramm, das sich an "Country-Freunde" und Fernfahrer richte. Dies zeige sich einerseits in den Angaben im Konzept zur Zusammensetzung der Zuhörerschaft sowie an den Bezeichnungen der "Senderkennungen" an Wochentagen, welche fast ausschließlich einen Bezug zu Fernfahrern hätten. Überdies sei eine "Countrystar-Trucker-Hotline" vorgesehen, die den Hörern die Gelegenheit zur Beteiligung am Programm bieten solle. Dieses Programmkonzept, das in identer Weise auch Anträgen für andere Versorgungsgebiete zu Grunde liege, weise im Übrigen keinen spezifischen Bezug zu den Interessen der im Versorgungsgebiet ansässigen Bevölkerung auf. Vom Hörfunkprogramm der Beschwerdeführerin müsste als Spartenprogramm im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an Privatradios ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten sein. Weder im Antrag einschließlich des Programmkonzeptes noch in der Berufung der Beschwerdeführerin werde aber dargetan, inwieweit diese einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leisten könne. Nach Ansicht der belangten Behörde biete die mitbeteiligte Partei trotz ihres einheitlich strukturierten (auf mehrere Versorgungsgebiete angelegten) Programmschemas ein Programmangebot, welches spezifisch auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Salzburg Bedacht nehme. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass durch das Versorgungsgebiet eine Autobahnstrecke führe, die zu einer wichtigen Durchzugsstrecke gehöre, auf der zahlreiche Fernfahrer unterwegs seien, welche einen wesentlichen Teil der Zielgruppe des Hörfunkprogrammes der Beschwerdeführerin ausmachten. Dass der Lokalbezug der Beschwerdeführerin besonders groß wäre, stelle sich als reine Behauptung dar, die auch durch das Vorbringen, dass "gerade im Bereich Salzburg und Hallein eine Reihe von Organisationen vorhanden ist, welche der Musikrichtung des Country- und Western-Formats anhängen" nicht überzeugender werde. Das Vorbringen von allfälligen Synergien mit der Welle Salzburg GmbH in der Berufung der Beschwerdeführerin beschränke sich auf Vermutungen bzw. Annahmen. Diesbezüglich hätten die Ermittlungen der belangten Behörde keinen Anhaltspunkt für eine derartige Zusammenarbeit ergeben.Zur Auswahlentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Beschwerdeführerin habe sie innerhalb des beweglichen Systems des Paragraph 6, PrR-G auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die eigengestalteten Beiträge auf die Interessen der am Versorgungsgebiet vertretenen Bevölkerung bezögen. Eine bloße Gegenüberstellung des Umfanges der eigengestalteten Beiträge ohne Berücksichtigung der transportierten Inhalte könne nicht den Zielen des PrR-G entsprechen. Das Programmkonzept der Beschwerdeführerin bilde ein Spartenprogramm, das sich an "Country-Freunde" und Fernfahrer richte. Dies zeige sich einerseits in den Angaben im Konzept zur Zusammensetzung der Zuhörerschaft sowie an den Bezeichnungen der "Senderkennungen" an Wochentagen, welche fast ausschließlich einen Bezug zu Fernfahrern hätten. Überdies sei eine "Countrystar-Trucker-Hotline" vorgesehen, die den Hörern die Gelegenheit zur Beteiligung am Programm bieten solle. Dieses Programmkonzept, das in identer Weise auch Anträgen für andere Versorgungsgebiete zu Grunde liege, weise im Übrigen keinen spezifischen Bezug zu den Interessen der im Versorgungsgebiet ansässigen Bevölkerung auf. Vom Hörfunkprogramm der Beschwerdeführerin müsste als Spartenprogramm im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an Privatradios ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten sein. Weder im Antrag einschließlich des Programmkonzeptes noch in der Berufung der Beschwerdeführerin werde aber dargetan, inwieweit diese einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leisten könne. Nach Ansicht der belangten Behörde biete die mitbeteiligte Partei trotz ihres einheitlich strukturierten (auf mehrere Versorgungsgebiete angelegten) Programmschemas ein Programmangebot, welches spezifisch auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Salzburg Bedacht nehme. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass durch das Versorgungsgebiet eine Autobahnstrecke führe, die zu einer wichtigen Durchzugsstrecke gehöre, auf der zahlreiche Fernfahrer unterwegs seien, welche einen wesentlichen Teil der Zielgruppe des Hörfunkprogrammes der Beschwerdeführerin ausmachten. Dass der Lokalbezug der Beschwerdeführerin besonders groß wäre, stelle sich als reine Behauptung dar, die auch durch das Vorbringen, dass "gerade im Bereich Salzburg und Hallein eine Reihe von Organisationen vorhanden ist, welche der Musikrichtung des Country- und Western-Formats anhängen" nicht überzeugender werde. Das Vorbringen von allfälligen Synergien mit der Welle Salzburg GmbH in der Berufung der Beschwerdeführerin beschränke sich auf Vermutungen bzw. Annahmen. Diesbezüglich hätten die Ermittlungen der belangten Behörde keinen Anhaltspunkt für eine derartige Zusammenarbeit ergeben.
In Abwägung der Stärken und Schwächen der mitbeteiligten Partei und (auch) der Beschwerdeführerin gelange die belangte Behörde auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens erster Instanz und vor der belangten Behörde sowie unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 PrR-G zum Ergebnis, dass die Zielsetzungen des PrR-G mit Erteilung der Zulassung an die mitbeteiligte Partei besser gewährleistet seien.In Abwägung der Stärken und Schwächen der mitbeteiligten Partei und (auch) der Beschwerdeführerin gelange die belangte Behörde auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens erster Instanz und vor der belangten Behörde sowie unter Berücksichtigung des Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G zum Ergebnis, dass die Zielsetzungen des PrR-G mit Erteilung der Zulassung an die mitbeteiligte Partei besser gewährleistet seien.
              2.              Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Stellungnahme, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die N & C beantragte in einer "Stellungnahme der mitbeteiligten Partei" die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
              3.              Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass sie die ihr im vorliegenden Verfahren erteilte Zulassung zum Zwecke der Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischen Hörfunk gemäß § 28b Abs. 1 PrR-G an die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH übertragen habe. Diese sei der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH mit - dieser Stellungnahme beigelegtem - Bescheid der KommAustria vom 6. Dezember 2004 rechtskräftig erteilt worden. Durch das damit bewirkte Erlöschen der verfahrensgegenständlichen Zulassung der mitbeteiligten Partei sei die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt worden. 3. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass sie die ihr im vorliegenden Verfahren erteilte Zulassung zum Zwecke der Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischen Hörfunk gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, PrR-G an die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH übertragen habe. Diese sei der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH mit - dieser Stellungnahme beigelegtem - Bescheid der KommAustria vom 6. Dezember 2004 rechtskräftig erteilt worden. Durch das damit bewirkte Erlöschen der verfahrensgegenständlichen Zulassung der mitbeteiligten Partei sei die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt worden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2004 wurde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH gemäß § 28b iVm § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz iVm § 5 Privatradiogesetz, BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 (PrR-G) iVm § 54 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG 2003), für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk in dem u.a. durch die Übertragungskapazität "2.15 Funkstelle SALZBURG, Standort Gaisberg, Frequenz 94,0 MHz" gebildeten Versorgungsgebiet erteilt (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde u.a. die bisher bestehende Zulassung der mitbeteiligten Partei für das Versorgungsgebiet "Stadt Salzburg 94,0 MHz" mit der Rechtskraft des Bescheides für erloschen erklärt (Spruchpunkt 10.5.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2004 wurde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH gemäß Paragraph 28 b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 5, Privatradiogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, (PrR-G) in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, (TKG 2003), für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk in dem u.a. durch die Übertragungskapazität "2.15 Funkstelle SALZBURG, Standort Gaisberg, Frequenz 94,0 MHz" gebildeten Versorgungsgebiet erteilt (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde u.a. die bisher bestehende Zulassung der mitbeteiligten Partei für das Versorgungsgebiet "Stadt Salzburg 94,0 MHz" mit der Rechtskraft des Bescheides für erloschen erklärt (Spruchpunkt 10.5.).
In einem weiteren Schriftsatz vom 10. Mai 2005 verwies die mitbeteiligte Partei auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 11. März 2005, B 1591/03 und B 1604/03, mit dem die auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerden der N & C und des Mag. N. gegen den angefochtenen Bescheid als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt wurden, und führte hiezu aus, nach diesem Beschluss komme der im Bescheid der KommAustria vom 6. Dezember 2004 enthaltene Ausspruch, dass die Zulassung der mitbeteiligten Partei erlösche, einer formellen Klaglosstellung gleich.In einem weiteren Schriftsatz vom 10. Mai 2005 verwies die mitbeteiligte Partei auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 11. März 2005, B 1591/03 und B 1604/03, mit dem die auf Artikel 144, B-VG gestützten Beschwerden der N & C und des Mag. N. gegen den angefochtenen Bescheid als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt wurden, und führte hiezu aus, nach diesem Beschluss komme der im Bescheid der KommAustria vom 6. Dezember 2004 enthaltene Ausspruch, dass die Zulassung der mitbeteiligten Partei erlösche, einer formellen Klaglosstellung gleich.
Die Beschwerdeführerin gab nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof an, dass sie sich durch den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2004 als nicht klaglos gestellt erachte, und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass gemäß § 28d Abs. 5 PrR-G die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. 97/2004 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren weiterzuführen seien.Die Beschwerdeführerin gab nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof an, dass sie sich durch den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2004 als nicht klaglos gestellt erachte, und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass gemäß Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren weiterzuführen seien.
II. römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
              1.              Zunächst ist auf die von der mitbeteiligten Partei eingewendete Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde einzugehen:

1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. 1.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. September 2004, Zl. 2000/18/0244, mit Verweis auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Zl. 1809/77, Slg. Nr. 10.092/A). Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. September 2004, Zl. 2000/18/0244, mit Verweis auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Zl. 1809/77, Slg. Nr. 10.092/A).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG aber nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Juni 2005, Zl. 2005/03/0078, mwN).Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. Juni 2005, Zl. 2005/03/0078, mwN).

1.2. Die vorliegend maßgeblichen §§ 28b und 28d Abs. 5 Privatradiogesetz, BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 97/2004 (PrR-G), lauten: 1.2. Die vorliegend maßgeblichen Paragraphen 28 b, und 28d Absatz 5, Privatradiogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, (PrR-G), lauten:

"Bundesweite Zulassung

§ 28b. (1) Zur Schaffung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zur Versorgung von mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung kann erstmals befristet bis zum 30. April 2005 der Antrag auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden. In weiterer Folge hat die Regulierungsbehörde - vorausgesetzt, dass eine den Erfordernissen des § 28c Abs. 2 entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte - in regelmäßigen zumindest zweijährigen Intervallen durch Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung einzuräumen. Zu diesem Zweck können abweichend von § 3 Abs. 4 Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zum Zweck der Erteilung einer Zulassung an eine Kapitalgesellschaft für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk ihre Zulassung an diese übertragen.Paragraph 28 b, (1) Zur Schaffung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zur Versorgung von mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung kann erstmals befristet bis zum 30. April 2005 der Antrag auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden. In weiterer Folge hat die Regulierungsbehörde - vorausgesetzt, dass eine den Erfordernissen des Paragraph 28 c, Absatz 2, entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte - in regelmäßigen zumindest zweijährigen Intervallen durch Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung einzuräumen. Zu diesem Zweck können abweichend von Paragraph 3, Absatz 4, Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zum Zweck der Erteilung einer Zulassung an eine Kapitalgesellschaft für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk ihre Zulassung an diese übertragen.

  1. (2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat binnen 10 Wochen ab Einlangen des Antrages nach Abs. 1 zu prüfen, ob bei der Kapitalgesellschaft den Voraussetzungen des § 28c entsprochen ist. Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat sie der Kapitalgesellschaft unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz eine Zulassung nach Maßgabe des § 28d zu erteilen, die unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, umfasst waren. Die Regulierungsbehörde kann dabei auch eine Frist festlegen, innerhalb derer der Sendebetrieb mit dem nach § 28d genehmigten Programm aufzunehmen ist.Die Regulierungsbehörde hat binnen 10 Wochen ab Einlangen des Antrages nach Absatz eins, zu prüfen, ob bei der Kapitalgesellschaft den Voraussetzungen des Paragraph 28 c, entsprochen ist. Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat sie der Kapitalgesellschaft unter Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz eine Zulassung nach Maßgabe des Paragraph 28 d, zu erteilen, die unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, umfasst waren. Die Regulierungsbehörde kann dabei auch eine Frist festlegen, innerhalb derer der Sendebetrieb mit dem nach Paragraph 28 d, genehmigten Programm aufzunehmen ist.
  2. (3)Absatz 3,Im Verfahren nach Abs. 2 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.Im Verfahren nach Absatz 2, kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.
  3. (4)Absatz 4,Mit Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen.

Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen

§ 28d. ... Paragraph 28 d, ...

  1. (5)Absatz 5,Behebt der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten Zulassung waren und sinkt dadurch der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung unter 60 vH der österreichischen Bevölkerung (§ 28b Abs. 1), so bleibt die bundesweite Zulassung nach Ausspruch der Regulierungsbehörde über die von der Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden Übertragungskapazitäten unberührt. Betrifft die Aufhebung eine Entscheidung über die Erweiterung oder Verbesserung eines Versorgungsgebietes, so sind zudem die betreffenden Übertragungskapazitäten gemäß § 13 Abs. 2 neu auszuschreiben. Sinkt der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung aus vom Zulassungsinhaber zu vertretenden Gründen unter diese Grenze, so hat die Regulierungsbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten."Behebt der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten Zulassung waren und sinkt dadurch der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung unter 60 vH der österreichischen Bevölkerung (Paragraph 28 b, Absatz eins,), so bleibt die bundesweite Zulassung nach Ausspruch der Regu
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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