Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D5 255992-2/2009/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D5 255993-2/2009/2E
D5 255994-2/2009/2E
D5 315077-2/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.8.2009, FZ. 09 00.173-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.8.2009, FZ. 09 00.173-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 28.4.2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann W.S. (AIS-Zlen. 04 09.176 und 09 00.171) und ihrem Sohn W.J. (AIS-Zlen. 04 09.178 und 09 00.174) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Am 4.11.2004 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 1.12.2004, Zahl: 04 09.177-BAG, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab, erklärte in Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig und verfügte in Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet". Nachdem dieser Bescheid der Beschwerdeführerin am 2.12.2004 persönlich zugestellt worden war, erhob sie dagegen fristgerecht eine Berufung.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 28.4.2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann W.S. (AIS-Zlen. 04 09.176 und 09 00.171) und ihrem Sohn W.J. (AIS-Zlen. 04 09.178 und 09 00.174) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Am 4.11.2004 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 1.12.2004, Zahl: 04 09.177-BAG, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab, erklärte in Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig und verfügte in Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet". Nachdem dieser Bescheid der Beschwerdeführerin am 2.12.2004 persönlich zugestellt worden war, erhob sie dagegen fristgerecht eine Berufung.
Mit Bescheid vom 8.5.2008, Zahl: 255.992/0/4E-VII/19/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 FPG zulässig ist (= Spruchteil II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (= Spruchteil III.). Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof u.a. mit Beschluss vom 3.9.2008, Zlen. 2008/19/0764 und 2008/19/0772 bis 0774, ab. Demzufolge war das (erste) Asylverfahren der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgeschlossen worden.Mit Bescheid vom 8.5.2008, Zahl: 255.992/0/4E-VII/19/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchteil römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG zulässig ist (= Spruchteil römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (= Spruchteil römisch drei.). Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof u.a. mit Beschluss vom 3.9.2008, Zlen. 2008/19/0764 und 2008/19/0772 bis 0774, ab. Demzufolge war das (erste) Asylverfahren der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgeschlossen worden.
Am 7.1.2009 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch als zweiter Asylantrag bezeichnet) "im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005" bezogen auf ihren in Österreich am 22.9.2008 geborenen Sohn B.B.S. (AIS-Zl. 08 10.079). Am 7.1.2009 fand ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 24.6.2009 fand ihre Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Die Beschwerdeführerin begründete diesen (zweiten) Asylantrag folgendermaßen: Sie verweise bezüglich ihrer Fluchtgründe auf ihr erstes Asylverfahren. Sie habe für ihr jüngstes Kind im Oktober 2008 einen Asylantrag gestellt, dieses Verfahren sei zugelassen worden und stelle sie deswegen einen neuen Asylantrag, obwohl ihr erster Asylantrag negativ entschieden worden sei. Außerdem wolle sie hinzufügen, dass die medizinische und soziale Versorgung in der Ukraine für Schwangere sehr schlecht gewesen sei. Ihre Schwester sei invalid gewesen und im Jahr 2003 wegen medizinischer Unterversorgung verstorben. Sie sei damals im Jahr 2004 im siebten Monat schwanger gewesen und vom Ministerium von der medizinischen Versorgung abgemeldet worden, da sie für ihre verstorbene Schwester Beschwerden betrieben und die Korruption in der Ukraine öffentlich angeprangert habe.Am 7.1.2009 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch als zweiter Asylantrag bezeichnet) "im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005" bezogen auf ihren in Österreich am 22.9.2008 geborenen Sohn B.B.S. (AIS-Zl. 08 10.079). Am 7.1.2009 fand ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 24.6.2009 fand ihre Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Die Beschwerdeführerin begründete diesen (zweiten) Asylantrag folgendermaßen: Sie verweise bezüglich ihrer Fluchtgründe auf ihr erstes Asylverfahren. Sie habe für ihr jüngstes Kind im Oktober 2008 einen Asylantrag gestellt, dieses Verfahren sei zugelassen worden und stelle sie deswegen einen neuen Asylantrag, obwohl ihr erster Asylantrag negativ entschieden worden sei. Außerdem wolle sie hinzufügen, dass die medizinische und soziale Versorgung in der Ukraine für Schwangere sehr schlecht gewesen sei. Ihre Schwester sei invalid gewesen und im Jahr 2003 wegen medizinischer Unterversorgung verstorben. Sie sei damals im Jahr 2004 im siebten Monat schwanger gewesen und vom Ministerium von der medizinischen Versorgung abgemeldet worden, da sie für ihre verstorbene Schwester Beschwerden betrieben und die Korruption in der Ukraine öffentlich angeprangert habe.
Mit Bescheid vom 20.8.2009, Zl. 09 00.173-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine (= Spruchteil III.). Im Rahmen der Beweiswürdigung im o.a. Bescheid führte das Bundesasylamt als Begründung für die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen an: Die Angaben der Beschwerdeführerin seien bereits in ihrem ersten Asylverfahren derart allgemein gehalten und nicht schlüssig gewesen, dass diesen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Ihr erster Asylantrag sei in beiden Instanzen negativ entschieden worden und habe auch eine eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Nachdem in Österreich das dritte Kind der Beschwerdeführerin geboren worden sei, habe sie einen neuerlichen Asylantrag - bezogen auf ihr in Österreich geborenes Kind - im Familienverfahren gestellt. Hinsichtlich der Angaben zu den Problemen ihrer Schwester, welcher im Jahr 1999 oder 1998 medizinische Behandlung verweigert worden wäre, werde ausgeführt, dass diese in keinerlei zeitlichem Konnex zur Ausreise der Beschwerdeführerin gestanden und darüber hinaus als gesteigertes Vorbringen zu werten seien. Neue, ihre Person betreffende Fluchtgründe habe sie - bis auf den Wunsch nach einer Verbesserung ihrer Gesundheitssituation - nicht ausführen können, weswegen ihren neuerlich lediglich allgemein gehaltenen und nicht schlüssig vorgebrachten Angaben, auch im vorliegenden Verfahren die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.Mit Bescheid vom 20.8.2009, Zl. 09 00.173-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine (= Spruchteil römisch drei.). Im Rahmen der Beweiswürdigung im o.a. Bescheid führte das Bundesasylamt als Begründung für die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen an: Die Angaben der Beschwerdeführerin seien bereits in ihrem ersten Asylverfahren derart allgemein gehalten und nicht schlüssig gewesen, dass diesen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Ihr erster Asylantrag sei in beiden Instanzen negativ entschieden worden und habe auch eine eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Nachdem in Österreich das dritte Kind der Beschwerdeführerin geboren worden sei, habe sie einen neuerlichen Asylantrag - bezogen auf ihr in Österreich geborenes Kind - im Familienverfahren gestellt. Hinsichtlich der Angaben zu den Problemen ihrer Schwester, welcher im Jahr 1999 oder 1998 medizinische Behandlung verweigert worden wäre, werde ausgeführt, dass diese in keinerlei zeitlichem Konnex zur Ausreise der Beschwerdeführerin gestanden und darüber hinaus als gesteigertes Vorbringen zu werten seien. Neue, ihre Person betreffende Fluchtgründe habe sie - bis auf den Wunsch nach einer Verbesserung ihrer Gesundheitssituation - nicht ausführen können, weswegen ihren neuerlich lediglich allgemein gehaltenen und nicht schlüssig vorgebrachten Angaben, auch im vorliegenden Verfahren die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
Gegen den o.a. Bescheid vom 20.8.2009 erhob die Beschwerdeführerin am 7.9.2009 fristgerecht eine Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass bereits vor dem hier angefochtenen, in der Sache abweisenden Bescheid vom 20.8.2009 vom Bundesasylamt am 1.12.2004 ein (den ersten Asylantrag) abweisender Bescheid erlassen wurde, welcher durch die Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8.5.2008 - nämlich mit dessen Zustellung am 13.5.2008 - in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Da der vorliegende zweite Asylantrag am 7.1.2009 gestellt wurde, ist das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.
2.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235)."Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235).
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid "entschiedene Sache" wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und wenn sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/ 20/0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/ 0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/ 20/0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/ 0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0192).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/ 0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/ 0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988).
2.4. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, des Asylgesetzes 1991 und des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, des Asylgesetzes 1991 und des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 7.1.2009 im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 bezogen auf ihren in Österreich am 22.9.2008 geborenen Sohn B.B.S. (AIS-Zl. 08 10.079) gestellt hat. Dieser minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin hat am 8.10.2008 seinerseits einen Antrag auf internationalen Schutz "im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005" bezogen auf die ersten Asylanträge seiner Eltern gestellt. Im Fall des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin ist das Bundesasylamt jedoch fälschlicherweise vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 8.10.2008 oder zum Zeitpunkt der Zulassung dieses Asylantrages am 15.10.2008 war der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin nämlich kein unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 7.1.2009 im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 bezogen auf ihren in Österreich am 22.9.2008 geborenen Sohn B.B.S. (AIS-Zl. 08 10.079) gestellt hat. Dieser minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin hat am 8.10.2008 seinerseits einen Antrag auf internationalen Schutz "im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005" bezogen auf die ersten Asylanträge seiner Eltern gestellt. Im Fall des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin ist das Bundesasylamt jedoch fälschlicherweise vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 8.10.2008 oder zum Zeitpunkt der Zulassung dieses Asylantrages am 15.10.2008 war der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin nämlich kein unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Im Fall der Beschwerdeführerin ist das Bundesasylamt in weiterer Folge wohl davon ausgegangen, dass es - aufgrund der Zulassung des Asylantrages des Sohnes der Beschwerdeführerin im Familienverfahren - auch das Verfahren der Beschwerdeführerin selbst zuzulassen und daher ihr Vorbringen neuerlich einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen habe. Dabei hat das Bundesasylamt aber verkannt, dass dem gegenständlichen zweiten Asylantrag aller Wahrscheinlichkeit nach die mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2004, Zl. 04 09.177-BAG, "entschiedene Sache" entgegensteht, was das Bundesasylamt als Gegenstand des Verfahrens zu prüfen gehabt hätte. Die Argumentation des Bundesasylamtes im Rahmen der Beweiswürdigung im o.a. Bescheid vom 20.8.2009 hätte das Bundesasylamt richtigerweise für die Prüfung heranziehen müssen, ob das behauptete "neue" Vorbringen der Beschwerdeführerin - soweit sie ein solches überhaupt vorbringt - einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommen kann.
Unter Zugrundelegung der unter 2.3 dargelegten Maßstäbe wird deutlich, dass das Bundesasylamt den (zweiten) Asylantrag vom 7.1.2009 zu Unrecht in der Sache gemäß der §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idgF abgewiesen hat und dass vielmehr die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als Gegenstand des Verfahrens zu prüfen gewesen wäre, weswegen der o.a. Bescheid vom 20.8.2009 ersatzlos zu beheben ist.Unter Zugrundelegung der unter 2.3 dargelegten Maßstäbe wird deutlich, dass das Bundesasylamt den (zweiten) Asylantrag vom 7.1.2009 zu Unrecht in der Sache gemäß der Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 idgF abgewiesen hat und dass vielmehr die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als Gegenstand des Verfahrens zu prüfen gewesen wäre, weswegen der o.a. Bescheid vom 20.8.2009 ersatzlos zu beheben ist.
Eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG idgF entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage fest gestanden ist, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG idgF entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage fest gestanden ist, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
09.10.2009