Norm
AVG §69 Abs2Spruch
D5 248296-2/2009/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über den Antrag vom 23.6.2009 des XXXX, StA. von Georgien, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 02 09.680-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über den Antrag vom 23.6.2009 des römisch 40 , StA. von Georgien, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 02 09.680-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag vom 23.6.2009 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.7.2004, Zahl:
248.296/0-IX/25/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG idgF zurückgewiesen.248.296/0-IX/25/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG idgF zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Der (damals minderjährige) Antragsteller, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 3.4.2002 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 10.4.2002 die Gewährung von Asyl. Nachdem das Asylverfahren des Antragstellers vier Mal gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt und wieder fortgesetzt worden war, da der Antragsteller aufgrund mehrfacher Inhaftierungen bzw. aufgrund mehrfach durchgeführter, negativer Meldeanfragen nicht geladen werden konnte und somit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war, fand am 2.3.2004 in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterin eine niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 4.3.2004, Zl. 02 09.680-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Georgien für zulässig (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des (damals minderjährigen) Antragstellers am 17.3.2004 fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.7.2004, Zahl: 248.296/0-IX/25/04, war die Berufung gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.3.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen worden. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge mit Beschluss vom 31.3.2005, Zl. 2004/20/0295-6, ab.römisch eins. 1. Der (damals minderjährige) Antragsteller, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 3.4.2002 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 10.4.2002 die Gewährung von Asyl. Nachdem das Asylverfahren des Antragstellers vier Mal gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt und wieder fortgesetzt worden war, da der Antragsteller aufgrund mehrfacher Inhaftierungen bzw. aufgrund mehrfach durchgeführter, negativer Meldeanfragen nicht geladen werden konnte und somit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war, fand am 2.3.2004 in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterin eine niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 4.3.2004, Zl. 02 09.680-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Georgien für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des (damals minderjährigen) Antragstellers am 17.3.2004 fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.7.2004, Zahl: 248.296/0-IX/25/04, war die Berufung gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.3.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen worden. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge mit Beschluss vom 31.3.2005, Zl. 2004/20/0295-6, ab.
2. Am 23.6.2009 stellte der Antragsteller gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 02 09.680-BAW, und begründete diesen wie folgt:
Er sei bereits seit seinem 12. Lebensjahr drogenabhängig und leide an einer schweren paranoiden Psychose, wobei er sich dieser Sinnesstörung - wie dies oft bei psychischen Beeinträchtigungen der Fall sei - nicht bewusst und aufgrund dieser Bewusstseinsstörung auch nicht in Lage gewesen sei, Mitteilungen über seine psychische Krankheit zu machen. Infolge seiner Psychose und der Einwirkung von Drogen sei er während seines Asylverfahrens nicht im Stande gewesen, den seiner Verfolgung in Georgien zugrunde liegenden Sachverhalt ernsthaft und wahrheitsgemäß darzulegen. Obwohl diese Umstände den Asylbehörden schon während des anhängigen Asylverfahrens erkennbar gewesen seien und auffallen hätten müssen, sei der Antragsteller von Amts wegen keiner Untersuchung auf das Vorliegen wahrnehmungsverzerrender, geistiger Einschränkungen unterzogen worden. Darüber hinaus hätten in Wahrheit nicht die vom Antragsteller (infolge seiner Krankheit unrichtig) ausgesagten Umstände zu seiner Flucht aus Georgien geführt, sondern eine Verfolgung durch georgische Behörden aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer besonderen Gruppe, die in Georgien Angriffen ausgesetzt sei.
Er stelle daher den Antrag, der Asylgerichtshof möge das gegenständliche Verfahren wieder aufnehmen und nach ergänzender Erhebung der neu zutage getretenen Tatsachen, dies insbesondere durch psychiatrische Untersuchung und ergänzende Einvernahmen unter psychologischer Begleitung, seinem Asylantrag stattgeben.
Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme legte der Antragsteller ein Urkundenkonvolut von Arztbriefen, Krankenhaus(aufenthalts)bestätigungen und Gutachten vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, mit dem jenes Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller nun begehrt, wurde am 22.7.2004 erlassen und erwuchs durch Zustellung an die gesetzliche Vertreterin des damals minderjährigen Antragstellers am 26.7.2004 in Rechtskraft. Den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens erhob der Antragsteller am 23.6.2009.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderes lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat (hier: der Asylgerichtshof) entschieden hat, diesem.Gemäß Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat (hier: der Asylgerichtshof) entschieden hat, diesem.
2.2. Gemäß § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden (sogenannte objektive Antragsfrist). Das bedeutet, dass die objektive Frist von drei Jahren in jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Bescheid rechtskräftig wurde (vgl. VwGH 15.9.2004, 2004/09/0131). Nach Ablauf dieser drei Jahre kann die Wiederaufnahme nur noch von Amts wegen und auch nur aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG stattfinden (§ 69 Abs. 3 AVG).2.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, dritter Satz AVG kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden (sogenannte objektive Antragsfrist). Das bedeutet, dass die objektive Frist von drei Jahren in jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Bescheid rechtskräftig wurde vergleiche VwGH 15.9.2004, 2004/09/0131). Nach Ablauf dieser drei Jahre kann die Wiederaufnahme nur noch von Amts wegen und auch nur aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattfinden (Paragraph 69, Absatz 3, AVG).
Wie bereits oben unter 1. als maßgebend festgestellt, wurde im gegenständlichen Fall das Asylverfahren des Antragstellers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates am 26.7.2004 rechtskräftig abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 23.6.2009 waren somit nach der Erlassung des das Asylverfahren abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates fast fünf Jahre verstrichen und war zu diesem Zeitpunkt die objektive Frist seit beinahe zwei Jahren abgelaufen. Der am 23.6.2009 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich daher als objektiv verspätet und ist wegen Versäumung der objektiven Frist zur Antragstellung als verspätet zurückzuweisen.
Für die Anwendung des § 69 Abs. 3 zweiter Satz AVG findet sich - in Ermangelung Vorhandenseins von Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG - kein Anhaltspunkt.Für die Anwendung des Paragraph 69, Absatz 3, zweiter Satz AVG findet sich - in Ermangelung Vorhandenseins von Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG - kein Anhaltspunkt.
2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG abgesehen werden, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG abgesehen werden, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristen, Fristversäumung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
23.10.2009