Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des S in S, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz-Urfahr, Flußgasse 15, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Mai 2004, Zl. Bi- 020000/18-2004-PL/Hol, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme von Verfahren zur Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. Mai 2004 wies die Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme der Verfahren zur Leistungsfeststellung für die Schuljahre 1986/1987, 1987/1988 und 1988/1989, als unzulässig zurück. Als Rechtsgrundlage wurde § 14 Abs. 4 DVG in Verbindung mit § 69 Abs. 2 AVG angegeben. Begründend wurde ausgeführt, über den Beschwerdeführer, der seinerzeit Lehrer an der Berufsschule in K. gewesen sei, sei für die Schuljahre 1986/1987, 1987/1988 und 1988/1989 die Feststellung getroffen worden, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hätte. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2003 habe der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Verfahren zur Leistungsfeststellung für diese Schuljahre beantragt. Der Bescheid der Leistungsfeststellungs-Oberkommission vom 26. Februar 1991 über den nicht erbrachten Arbeitserfolg für das Schuljahr 1988/1989 sei dem Beschwerdeführer am 4. März 1991 zugestellt worden. Damit - aufgrund der über drei aufeinander folgende Schuljahre hindurch getroffenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hätte - habe das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geendet.Mit Bescheid vom 17. Mai 2004 wies die Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme der Verfahren zur Leistungsfeststellung für die Schuljahre 1986/1987, 1987/1988 und 1988/1989, als unzulässig zurück. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 14, Absatz 4, DVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, AVG angegeben. Begründend wurde ausgeführt, über den Beschwerdeführer, der seinerzeit Lehrer an der Berufsschule in K. gewesen sei, sei für die Schuljahre 1986/1987, 1987/1988 und 1988/1989 die Feststellung getroffen worden, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hätte. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2003 habe der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Verfahren zur Leistungsfeststellung für diese Schuljahre beantragt. Der Bescheid der Leistungsfeststellungs-Oberkommission vom 26. Februar 1991 über den nicht erbrachten Arbeitserfolg für das Schuljahr 1988/1989 sei dem Beschwerdeführer am 4. März 1991 zugestellt worden. Damit - aufgrund der über drei aufeinander folgende Schuljahre hindurch getroffenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hätte - habe das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geendet.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG betrage die Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages drei Jahre. Nach § 14 Abs. 4 DVG sei § 69 Abs. 2 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Frist im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betrage. Da der letztinstanzliche Bescheid betreffend Leistungsfeststellung für das Schuljahr 1988/1989 im März 1991 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, sei der nunmehrige Wiederaufnahmeantrag infolge Fristablaufs nicht mehr zulässig. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG betrage die Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages drei Jahre. Nach Paragraph 14, Absatz 4, DVG sei Paragraph 69, Absatz 2, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Frist im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betrage. Da der letztinstanzliche Bescheid betreffend Leistungsfeststellung für das Schuljahr 1988/1989 im März 1991 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, sei der nunmehrige Wiederaufnahmeantrag infolge Fristablaufs nicht mehr zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
§ 69 Abs. 1 AVG lautet (auszugsweise): Paragraph 69, Absatz eins, AVG lautet (auszugsweise):
"Wiederaufnahme des Verfahren
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
...
§ 14 des von der belangten Behörde anzuwendenden DVG lautet Paragraph 14, des von der belangten Behörde anzuwendenden DVG lautet
(auszugsweise):
"Zu den §§ 69 und 70 AVG"Zu den Paragraphen 69 und 70 AVG
§ 14. Paragraph 14,
...
Unbestritten bleiben in der Beschwerde die Feststellungen der belangten Behörde über die Zustellung des (zeitlich) letzten Bescheides vom 26. Februar 1991 am 4. März 1991 sowie über das Datum der Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Leistungsfeststellungsverfahren. Vor dem Hintergrund dieser unbestritten gebliebenen Feststellungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Da nach § 14 Abs. 4 DVG die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betragen, ist § 69 Abs. 2 AVG im Beschwerdefall so zu verstehen, dass nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlassung des rechtskräftig gewordenen Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann. Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens erst nach Ablauf der zehnjährigen Frist gestellt. Der Antrag ist somit verspätet. Da nach Paragraph 14, Absatz 4, DVG die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betragen, ist Paragraph 69, Absatz 2, AVG im Beschwerdefall so zu verstehen, dass nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlassung des rechtskräftig gewordenen Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann. Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens erst nach Ablauf der zehnjährigen Frist gestellt. Der Antrag ist somit verspätet.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, bei Feststellung von allenfalls strafrechtlichen Malversationen wäre die Frist zur Einbringung der Wiederaufnahme nicht mit zehn Jahren begrenzt und der Wiederaufnahmsantrag fristgerecht gewesen, so übersieht er, dass es sich im Beschwerdefall um eine Entscheidung über einen Antrag einer Partei des abgeschlossenen Verfahrens auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens handelt. Nur im Fall einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens, zu der es aber im Beschwerdefall nicht gekommen ist (durch Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme kann die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein nicht in ihren Rechten verletzt sein; vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0253, mwN.), wäre auch nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlassung des ursprünglich rechtskräftig gewordenen Bescheides eine Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zulässig. Es erübrigt sich daher eine Prüfung der Frage, ob die Gründe des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG überhaupt vorliegen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, bei Feststellung von allenfalls strafrechtlichen Malversationen wäre die Frist zur Einbringung der Wiederaufnahme nicht mit zehn Jahren begrenzt und der Wiederaufnahmsantrag fristgerecht gewesen, so übersieht er, dass es sich im Beschwerdefall um eine Entscheidung über einen Antrag einer Partei des abgeschlossenen Verfahrens auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens handelt. Nur im Fall einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens, zu der es aber im Beschwerdefall nicht gekommen ist (durch Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme kann die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein nicht in ihren Rechten verletzt sein; vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0253, mwN.), wäre auch nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlassung des ursprünglich rechtskräftig gewordenen Bescheides eine Wiederaufnahme aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zulässig. Es erübrigt sich daher eine Prüfung der Frage, ob die Gründe des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG überhaupt vorliegen.
Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme der Verfahren zur Leistungsfeststellung kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004090131.X00Im RIS seit
12.10.2004