Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A9 316.268-3/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/ 2/ R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2009, GZ 09 07.832 EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/ 2/ R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2009, GZ 09 07.832 EAST Ost,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.07.2007 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein (Verfahren AIS 07 06 974).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.07.2007 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein (Verfahren AIS 07 06 974).
In seiner Erstbefragung und den verwaltungsbehördlichen Einvernahmen vom 02.08.2007, vom 08.08.2007 und vom 13.11.2007 (AS 7ff; 27ff und 135ff des Aktes 07 06 974) gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Fluchtgrund an, er sei wegen der Probleme zwischen der nigerianischen Regierung und der MASSOB geflüchtet. Die MASSOB kämpfe für die Unabhängigkeit Biafras. Sein Vater sei ein Mitglied der MASSOB in XXXX gewesen und habe deshalb Probleme mit der Regierung gekommen. Er sei kein Führer aber ein starkes Mitglied gewesen. Bei einer Verfolgungsjagd mit der Polizei habe sein Vater mit seinem Auto einen Verkehrsunfall gehabt und dabei seien seine Eltern im Juli 2006 verstorben. Sein Onkel habe ihn daraufhin nach XXXX mitgenommen, wo er ebenfalls ein Mitglied der MASSOB geworden sei. Er sei dann von der Polizei wegen seiner Mitgliedschaft verfolgt worden. Beim Aufhängen der MASSOB-Flagge habe ihn die Polizei betreten und ein Polizist habe ihm mit einem Gewehrlauf auf das Schienbein geschlagen. Er sei verhaftet worden und drei Tage im Gefängnis gewesen. Eine Frau habe ihm geholfen, aus dem Polizeiarrest zu entkommen und er sei dann nach XXXX zu einem Freund seines Vaters gelaufen. Im Dezember 2006 habe er erfahren, dass die Polizei nach ihm suche. Dieser Freund habe ihm dann geholfen, nach Lagos zu kommen. Im März oder April 2007 habe ein befreundeter Pastor einen Anruf erhalten, dass die Polizei ihn immer noch suche. Daraufhin habe er mit der Hilfe des Pastors das Land verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.In seiner Erstbefragung und den verwaltungsbehördlichen Einvernahmen vom 02.08.2007, vom 08.08.2007 und vom 13.11.2007 (AS 7ff; 27ff und 135ff des Aktes 07 06 974) gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Fluchtgrund an, er sei wegen der Probleme zwischen der nigerianischen Regierung und der MASSOB geflüchtet. Die MASSOB kämpfe für die Unabhängigkeit Biafras. Sein Vater sei ein Mitglied der MASSOB in römisch 40 gewesen und habe deshalb Probleme mit der Regierung gekommen. Er sei kein Führer aber ein starkes Mitglied gewesen. Bei einer Verfolgungsjagd mit der Polizei habe sein Vater mit seinem Auto einen Verkehrsunfall gehabt und dabei seien seine Eltern im Juli 2006 verstorben. Sein Onkel habe ihn daraufhin nach römisch 40 mitgenommen, wo er ebenfalls ein Mitglied der MASSOB geworden sei. Er sei dann von der Polizei wegen seiner Mitgliedschaft verfolgt worden. Beim Aufhängen der MASSOB-Flagge habe ihn die Polizei betreten und ein Polizist habe ihm mit einem Gewehrlauf auf das Schienbein geschlagen. Er sei verhaftet worden und drei Tage im Gefängnis gewesen. Eine Frau habe ihm geholfen, aus dem Polizeiarrest zu entkommen und er sei dann nach römisch 40 zu einem Freund seines Vaters gelaufen. Im Dezember 2006 habe er erfahren, dass die Polizei nach ihm suche. Dieser Freund habe ihm dann geholfen, nach Lagos zu kommen. Im März oder April 2007 habe ein befreundeter Pastor einen Anruf erhalten, dass die Polizei ihn immer noch suche. Daraufhin habe er mit der Hilfe des Pastors das Land verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2007, AZ: 07 06 974-BAW, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2007, AZ: 07 06 974-BAW, wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene fristgerechte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.03.2008, Zl. 316.268-1/6E-III/67/07, I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Die gegen diesen Bescheid erhobene fristgerechte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.03.2008, Zl. 316.268-1/6E-III/67/07, römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
In der Begründung wurde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria. Die vom Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründe wurden nach detaillierter Darstellung der beweiswürdigenden Umstände (insbesondere Unplausibilitäten und widersprüchliche Angaben zu seiner Verhaftung, dem Gefängnisaufenthalt, seinen angeblich erlittenen Verletzungen und seiner politischen Tätigkeiten, unterschiedliche Angaben über Namen und Sterbejahr seines verstorbenen Bruders, mangelnde Kenntnis der Funktion des Vaters in der politischen Gruppierung sowie über deren Organisation, sowie unauflösbare Widersprüche zu seinen jeweiligen Aufenthaltsorten in Nigeria in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Diesbezüglich wurde - neben ergänzenden Ausführungen - auch auf die umfassende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sowie die ausführlichen behördlichen Länderfeststellungen über Nigeria im Bescheid vom 14.11.2007, AZ: 07 06 974-BAW, verwiesen und diese zum Inhalt des Bescheides erhoben. Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, stichhaltige Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers bedroht wäre, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Weiters bestehe kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung hätten unzulässig machen können. In Nigeria bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.In der Begründung wurde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria. Die vom Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründe wurden nach detaillierter Darstellung der beweiswürdigenden Umstände (insbesondere Unplausibilitäten und widersprüchliche Angaben zu seiner Verhaftung, dem Gefängnisaufenthalt, seinen angeblich erlittenen Verletzungen und seiner politischen Tätigkeiten, unterschiedliche Angaben über Namen und Sterbejahr seines verstorbenen Bruders, mangelnde Kenntnis der Funktion des Vaters in der politischen Gruppierung sowie über deren Organisation, sowie unauflösbare Widersprüche zu seinen jeweiligen Aufenthaltsorten in Nigeria in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Diesbezüglich wurde - neben ergänzenden Ausführungen - auch auf die umfassende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sowie die ausführlichen behördlichen Länderfeststellungen über Nigeria im Bescheid vom 14.11.2007, AZ: 07 06 974-BAW, verwiesen und diese zum Inhalt des Bescheides erhoben. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde begründend ausgeführt, stichhaltige Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers bedroht wäre, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Weiters bestehe kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung hätten unzulässig machen können. In Nigeria bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Im Ergebnis wurde eine asyl- bzw. refoulementschutzrechtlich relevante Gefahr des Beschwerdeführers verneint und zur Ausweisung ausgeführt, dass keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege.Im Ergebnis wurde eine asyl- bzw. refoulementschutzrechtlich relevante Gefahr des Beschwerdeführers verneint und zur Ausweisung ausgeführt, dass keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliege.
Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 04.04.2008 in Rechtskraft (AS 407 des Aktes 07 06 974).
4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2008 wurde die Behandlung der gegen den - das Erstverfahren rechtskräftig beendenden - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.03.2008 gerichteten Beschwerde abgelehnt.
II.1. Am 07.11.2008 brachte der Beschwerdeführer seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein (Verfahren AIS 08 11.051), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, AZ: 08 11.051 - EWEST, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II.) wurde.römisch zwei.1. Am 07.11.2008 brachte der Beschwerdeführer seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein (Verfahren AIS 08 11.051), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, AZ: 08 11.051 - EWEST, gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene fristgerechte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2008, GZ A13 316.268-2/2008/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 abgewiesen, wobei begründend - zusammengefasst -ausgeführt wurde, dass im Beschwerdefall keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Bei der im zweiten Asylverfahren nunmehr (ergänzend zum Erstverfahren) behaupteten Bedrohung des Beschwerdeführers in Nigeria wegen seiner schon in Nigeria bestanden habenden Homosexualität handle es sich - ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - um einen Sachverhalt, der vor Beendigung des Erstverfahrens verwirklicht worden sei, weswegen mit dem neuen Antrag im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt werde.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene fristgerechte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2008, GZ A13 316.268-2/2008/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen, wobei begründend - zusammengefasst -ausgeführt wurde, dass im Beschwerdefall keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Bei der im zweiten Asylverfahren nunmehr (ergänzend zum Erstverfahren) behaupteten Bedrohung des Beschwerdeführers in Nigeria wegen seiner schon in Nigeria bestanden habenden Homosexualität handle es sich - ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - um einen Sachverhalt, der vor Beendigung des Erstverfahrens verwirklicht worden sei, weswegen mit dem neuen Antrag im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt werde.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit Ablauf des 10.12.2008 in Rechtskraft.
III. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wiederholt straffällig:römisch drei. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wiederholt straffällig:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 und 2/2 (1. Fall) SMG iVm § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgelegt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2 (1. Fall) SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgelegt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und § 27/3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt sowie die Probezeit der Erstverurteilung auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) und Paragraph 27 /, 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt sowie die Probezeit der Erstverurteilung auf fünf Jahre verlängert.
IV. 1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 02.07.2009 aus dem Stande der Schubhaft, einen Tag vor seiner geplanten Abschiebung den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 5 und 19ff).römisch vier. 1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 02.07.2009 aus dem Stande der Schubhaft, einen Tag vor seiner geplanten Abschiebung den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 5 und 19ff).
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.07.2009 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich gut. In Österreich seien keine Verwandten aufhältig. Er habe seit seiner letzten Antragstellung im November 2008 Österreich nicht mehr verlassen. Weil er in Österreich bleiben wolle, stelle er einen neuen Asylantrag. Die von ihm bei seinen letzten Asylanträgen angegebenen Fluchtgründe seien immer noch aufrecht. Er habe keine neuen Fluchtgründe vorzubringen und auch nichts hinzuzufügen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Wenn er nach Nigeria zurückgehen müsse, würden ihn die Leute des Stammes XXXX umbringen. Er wisse nicht, ob er in seinem Heimatland inhaftiert werde, es gebe auch keine Beweise, dass er inhaftiert werden könnte. Er habe keine konkreten Hinweise (AS 27 ff).Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.07.2009 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich gut. In Österreich seien keine Verwandten aufhältig. Er habe seit seiner letzten Antragstellung im November 2008 Österreich nicht mehr verlassen. Weil er in Österreich bleiben wolle, stelle er einen neuen Asylantrag. Die von ihm bei seinen letzten Asylanträgen angegebenen Fluchtgründe seien immer noch aufrecht. Er habe keine neuen Fluchtgründe vorzubringen und auch nichts hinzuzufügen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Wenn er nach Nigeria zurückgehen müsse, würden ihn die Leute des Stammes römisch 40 umbringen. Er wisse nicht, ob er in seinem Heimatland inhaftiert werde, es gebe auch keine Beweise, dass er inhaftiert werden könnte. Er habe keine konkreten Hinweise (AS 27 ff).
2. Am 10.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (53 f).2. Am 10.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (53 f).
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nach derzeitigem Ermittlungsstand als geklärt erachte und nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliege. Ihm wurde Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab dazu nach erfolgter Rechtsberatung an, er habe nichts mehr zu sagen. Alles was er zu sagen gehabt habe, habe er schon angegeben (AS 65 ff).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der verfahrensgegenständliche (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (AS 69 ff).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der verfahrensgegenständliche (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (AS 69 ff).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird. Ergänzend wurde vorgebracht, der im ursprünglichen Asylverfahren ausgewiesene Vertreter sei zu den Einvernahmen nicht geladen worden. Den Einvernahmen wäre hinzuzufügen gewesen, "dass die nigerianische Botschaft und somit die Behörden in Nigeria über die österreichischen gerichtlichen Verurteilungen genau Bescheid wissen". Im Falle einer Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer Doppelbestrafung nach dem nigerianischen Dekret 33. Jedenfalls würde der Beschwerdeführer sofort in Haft geraten, was selbst bei kurzer Zeitdauer eine reale Gefahr iSd Art. 2 und 3 EMRK darstelle. "Beweis: In Kürze als Beweis vorgelegtes Schreiben der österreichischen Behörde an die nigerianische Botschaft; sowie dokumentierte Auskunft seitens der nigerianischen Botschaft". Dies sei ein neuer Sachverhalt, der bisher noch nicht überprüft worden sei.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird. Ergänzend wurde vorgebracht, der im ursprünglichen Asylverfahren ausgewiesene Vertreter sei zu den Einvernahmen nicht geladen worden. Den Einvernahmen wäre hinzuzufügen gewesen, "dass die nigerianische Botschaft und somit die Behörden in Nigeria über die österreichischen gerichtlichen Verurteilungen genau Bescheid wissen". Im Falle einer Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer Doppelbestrafung nach dem nigerianischen Dekret 33. Jedenfalls würde der Beschwerdeführer sofort in Haft geraten, was selbst bei kurzer Zeitdauer eine reale Gefahr iSd Artikel 2 und 3 EMRK darstelle. "Beweis: In Kürze als Beweis vorgelegtes Schreiben der österreichischen Behörde an die nigerianische Botschaft; sowie dokumentierte Auskunft seitens der nigerianischen Botschaft". Dies sei ein neuer Sachverhalt, der bisher noch nicht überprüft worden sei.
Bei seinem zweiten Asylantrag habe er seine Homosexualität begründet vorgebracht. Dieses Vorbringen halte er aufrecht. Weiters sei das Bundesasylamt verpflichtet, bei Folgeanträgen zu überprüfen, ob ein glaubhafter Kern vorliege, an den eine positive Prognose anknüpfe. Dies erfordere die Überprüfung der Glaubwürdigkeit, was die belangte Behörde jedoch unterlassen habe. Dazu wurde auf Rechtsprechung von Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof verwiesen, der davon ausgehe, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation (im Herkunftsstaat) begnügen dürften, sondern fallbezogene konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssten, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Die belangte Behörde habe nicht einmal durch geeignete Befragung auf die Erhellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewirkt. Auf das aktuelle Vorbringen habe das Bundesasylamt de facto gar nicht reagiert. Das Bundesasylamt habe es übersehen, dass sich gegenüber dem ersten Asylverfahren die Rechtslage und der Sachverhalt - persönlich für den Beschwerdeführer - geändert hätten. Daher könne nicht von einer Identität der Sachen gesprochen werden. Weiters wurde vorgebracht, dass eine Vergrößerung des Problems behauptet worden sei, für die konkrete Hinweise und ein Beweis geliefert worden seien und selbst die Behörde von einer krassen Verschlechterung der Situation in der Heimat des Beschwerdeführers ausgehe, deshalb sei die Identität der Sache des aktuellen Asylverfahrens eine gegenüber dem ursprünglichen Asylantrag neue. Unabhängig von der Frage der entschiedenen Sache habe die belangte Behörde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zu überprüfen, wobei überdies auch allfällige, in der Person des Asylwerbers liegende, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellende Gründe, die nicht von Dauer seien, zu erheben seien. Ebenso hafte dem Bescheid ein Begründungsmangel an, da sich im Bescheid kein Hinweis darauf finde, dass die belangte Behörde aktuell überprüft hätte, ob es Gründe gäbe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprächen. Es sei auch nicht ersichtlich was sein aktuelles Vorbringen sei. Auch würden aktuelle Länderfeststellungen fehlen. Das Bundesasylamt vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, warum zum Herkunftsland, bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, nicht subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Behörde habe weiters nicht nachvollziehbar begründen können, warum die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Die Situation in Nigeria habe sich generell noch weiter zum Schlechten verändert. Die Erstbehörde habe es versäumt, geeignete Feststellungen zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria zu treffen bzw. diesbezügliche Erhebungen durchzuführen. Die Refoulement-Frage hätte unabhängig von der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, geklärt werden müssen. Auch sei der aus Art. 8 EMRK resultierende Schutzbereich von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur unter anderen Migranten bzw. zu Landsleuten Kontakt hätte, wären dies schützens- und achtenswerte Interessen. Er habe eine Lebensgefährtin in Österreich, die einer Arbeit nachgehe und somit Bindungen zu Österreich habe. Da sich die wirtschaftliche Situation in Nigeria verschlechtert habe, wäre es für ihn de facto unmöglich, einen geeigneten Job zu finden. Die Gesundheitsversorgung in Nigeria sei sehr schlecht und habe sich aufgrund der Korruption in den letzten Jahren noch verschlechtert. Es sei daher von sehr relevanten und gewichtigen privaten und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich - zur Weiterführung der medizinischen Behandlung - auszugehen. Eine faire Interessensabwägung hätte jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Weiters wurde vorgebracht, dass sich etwa aus den aktuellen Richtlinien der EU ergebe, dass ein Asylwerber nach sechs Monaten Aufenthalt im Gastland Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Daraus ergäben sich nach sechs Monaten Aufenthalt relevante und berücksichtigungswürdige private Interessen. Dazu wurde auf einen Bericht von Marlies Schefer vom 03.12.2008 verwiesen. Ebenfalls wurde vorgebracht, dass der Rechtsvertreter in willkürlicher Weise zur Einvernahme gar nicht geladen worden sei und daher der Rechtsschutz des Beschwerdeführers nicht gewahrt worden sei.Bei seinem zweiten Asylantrag habe er seine Homosexualität begründet vorgebracht. Dieses Vorbringen halte er aufrecht. Weiters sei das Bundesasylamt verpflichtet, bei Folgeanträgen zu überprüfen, ob ein glaubhafter Kern vorliege, an den eine positive Prognose anknüpfe. Dies erfordere die Überprüfung der Glaubwürdigkeit, was die belangte Behörde jedoch unterlassen habe. Dazu wurde auf Rechtsprechung von Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof verwiesen, der davon ausgehe, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation (im Herkunftsstaat) begnügen dürften, sondern fallbezogene konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssten, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Die belangte Behörde habe nicht einmal durch geeignete Befragung auf die Erhellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewirkt. Auf das aktuelle Vorbringen habe das Bundesasylamt de facto gar nicht reagiert. Das Bundesasylamt habe es übersehen, dass sich gegenüber dem ersten Asylverfahren die Rechtslage und der Sachverhalt - persönlich für den Beschwerdeführer - geändert hätten. Daher könne nicht von einer Identität der Sachen gesprochen werden. Weiters wurde vorgebracht, dass eine Vergrößerung des Problems behauptet worden sei, für die konkrete Hinweise und ein Beweis geliefert worden seien und selbst die Behörde von einer krassen Verschlechterung der Situation in der Heimat des Beschwerdeführers ausgehe, deshalb sei die Identität der Sache des aktuellen Asylverfahrens eine gegenüber dem ursprünglichen Asylantrag neue. Unabhängig von der Frage der entschiedenen Sache habe die belangte Behörde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zu überprüfen, wobei überdies auch allfällige, in der Person des Asylwerbers liegende, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellende Gründe, die nicht von Dauer seien, zu erheben seien. Ebenso hafte dem Bescheid ein Begründungsmangel an, da sich im Bescheid kein Hinweis darauf finde, dass die belangte Behörde aktuell überprüft hätte, ob es Gründe gäbe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprächen. Es sei auch nicht ersichtlich was sein aktuelles Vorbringen sei. Auch würden aktuelle Länderfeststellungen fehlen. Das Bundesasylamt vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, warum zum Herkunftsland, bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, nicht subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Behörde habe weiters nicht nachvollziehbar begründen können, warum die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Die Situation in Nigeria habe sich generell noch weiter zum Schlechten verändert. Die Erstbehörde habe es versäumt, geeignete Feststellungen zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria zu treffen bzw. diesbezügliche Erhebungen durchzuführen. Die Refoulement-Frage hätte unabhängig von der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, geklärt werden müssen. Auch sei der aus Artikel 8, EMRK resultierende Schutzbereich von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur unter anderen Migranten bzw. zu Landsleuten Kontakt hätte, wären dies schützens- und achtenswerte Interessen. Er habe eine Lebensgefährtin in Österreich, die einer Arbeit nachgehe und somit Bindungen zu Österreich habe. Da sich die wirtschaftliche Situation in Nigeria verschlechtert habe, wäre es für ihn de facto unmöglich, einen geeigneten Job zu finden. Die Gesundheitsversorgung in Nigeria sei sehr schlecht und habe sich aufgrund der Korruption in den letzten Jahren noch verschlechtert. Es sei daher von sehr relevanten und gewichtigen privaten und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich - zur Weiterführung der medizinischen Behandlung - auszugehen. Eine faire Interessensabwägung hätte jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Weiters wurde vorgebracht, dass sich etwa aus den aktuellen Richtlinien der EU ergebe, dass ein Asylwerber nach sechs Monaten Aufenthalt im Gastland Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Daraus ergäben sich nach sechs Monaten Aufenthalt relevante und berücksichtigungswürdige private Interessen. Dazu wurde auf einen Bericht von Marlies Schefer vom 03.12.2008 verwiesen. Ebenfalls wurde vorgebracht, dass der Rechtsvertreter in willkürlicher Weise zur Einvernahme gar nicht geladen worden sei und daher der Rechtsschutz des Beschwerdeführers nicht gewahrt worden sei.
Unter einem stellte der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof den "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen" (AS 107) bzw. beantragte "jedenfalls die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere für die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung" (AS 145).
V. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch fünf. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
I.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch eins.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht: Denn das Vorbringen zum zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften entscheidungsrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 04.04.2008 (im Folgenden: "Erstverfahren") bezöge. Der Beschwerdeführer betont in diesem drittem Verfahren - bezogen auf Nigeria - neuerlich, seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, er behauptet weiterhin eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Massob-Mitgliedschaft. Dieses Bedrohungsszenario wurde jedoch
An diesem Ergebnis ändert auch der im Erstverfahren noch nicht, sondern erstmals im Zweitverfahren und durch den globalen Verweis auf sein bisheriges Vorbringen offenbar auch im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Fluchtgrund, er sei aufgrund seiner Homosexualität bedroht, nichts. Denn dieser Sachverhalt wäre - unabhängig von dessen tatsächlichem Zutreffen - bereits während des Erstverfahrens vorgelegen und damit von der das Erstverfahren beendenden Entscheidung umfasst. Mit dem dritten Asylantrag wird damit im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).An diesem Ergebnis ändert auch der im Erstverfahren noch nicht, sondern erstmals im Zweitverfahren und durch den globalen Verweis auf sein bisheriges Vorbringen offenbar auch im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Fluchtgrund, er sei aufgrund seiner Homosexualität bedroht, nichts. Denn dieser Sachverhalt wäre - unabhängig von dessen tatsächlichem Zutreffen - bereits während des Erstverfahrens vorgelegen und damit von der das Erstverfahren beendenden Entscheidung umfasst. Mit dem dritten Asylantrag wird damit im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Im Erstverfahren wurde auch erkannt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers bedroht wäre, bestünden und kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen hätten können, vorläge. In Nigeria bestehe - so die tragende Begründung des das Erstverfahren beendenden Bescheides - keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Erstverfahren wurde auch erkannt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers bedroht wäre, bestünden und kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen hätten können, vorläge. In Nigeria bestehe - so die tragende Begründung des das Erstverfahren beendenden Bescheides - keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Auch an diesen letztgenannten Umständen hat sich gemäß der aktuellen Länderdokumentation des Asylgerichtshofes über Nigeria, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung erkennen lässt, nichts Entscheidungswesentliches geändert.Auch an diesen letztgenannten Umständen hat sich gemäß der aktuellen Länderdokumentation des Asylgerichtshofes über Nigeria, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung erkennen lässt, nichts Entscheidungswesentliches geändert.
Zur Behauptung der Bedrohung wegen der Gefahr einer Doppelbestrafung aufgrund von Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem SMG in Österreich wird folgendes ausgeführt:
Nach der Länderdokumentation und der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zu einer möglichen Doppelbestrafung in Nigeria nach dem so genannten Dekret 33/1990 ist davon auszugehen, dass es in Österreich zum einen keinen gefährdenden Informationsfluss an die nigerianischen Vertretungsbehörden über allfällige Verurteilungen von nigerianischen Staatsbürgern wegen strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen gibt und zum andern eine Doppelbestrafung auf Grundlage dieser Bestimmung in Nigeria an sich in der Praxis nicht mehr stattfindet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen konkreten Anhaltspunkt, dass diese Einschätzung unzutreffend wäre, insbesondere wird in keiner Weise erläutert, wie die nigerianischen Behörden im Beschwerdefall Kenntnis über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich erlangt haben könnten. Es wird lediglich die "in Kürze" beabsichtigte Vorlage nicht näher konkretisierter Beweismittel zu dieser unsubstantiierten Beschwerdebehauptung in Aussicht gestellt, die indes bis dato beim Asylgerichtshof nicht einlangten. Es besteht daher im Beschwerdefall kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die nigerianischen Behörden tatsächlich über die Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem SMG Bescheid wüssten, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund in Nigeria eine Gefahr drohte. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die Erörterung der Frage, ob es sich bei diesem Vorbringen - abgesehen von dem dem Rechtsmittelverfahren nach § 68 Abs. 1 AVG an sich innewohnende Neuerungsverbot - um eine unzulässige Neuerung im Beschwerdeverfahren iSd § 40 Abs. 1 AsylG handelt. Jedenfalls wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der behauptete Mangel des behördlichen Verfahrens, wonach der Vertreter des Beschwerdeführers aus dem "ursprünglichen Asylverfahren" zur Einvernahme zu Unrecht nicht geladen worden sei, schon deshalb nicht vorliegt, weil dieser im gegenständlichen behördlichen Verfahren nie als Vertreter aufgetreten ist, Vollmacht gelegt bzw. sich auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich über Vorhalt zugestanden und zur Kenntnis genommen wurde (AS 65).Nach der Länderdokumentation und der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zu einer möglichen Doppelbestrafung in Nigeria nach dem so genannten Dekret 33 aus 1990, ist davon auszugehen, dass es in Österreich zum einen keinen gefährdenden Informationsfluss an die nigerianischen Vertretungsbehörden über allfällige Verurteilungen von nigerianischen Staatsbürgern wegen strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen gibt und zum andern eine Doppelbestrafung auf Grundlage dieser Bestimmung in Nigeria an sich in der Praxis nicht mehr stattfindet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen konkreten Anhaltspunkt, dass diese Einschätzung unzutreffend wäre, insbesondere wird in keiner Weise erläutert, wie die nigerianischen Behörden im Beschwerdefall Kenntnis über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich erlangt haben könnten. Es wird lediglich die "in Kürze" beabsichtigte Vorlage nicht näher konkretisierter Beweismittel zu dieser unsubstantiierten Beschwerdebehauptung in Aussicht gestellt, die indes bis dato beim Asylgerichtshof nicht einlangten. Es besteht daher im Beschwerdefall kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die nigerianischen Behörden tatsächlich über die Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem SMG Bescheid wüssten, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund in Nigeria eine Gefahr drohte. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die Erörterung der Frage, ob es sich bei diesem Vorbringen - abgesehen von dem dem Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG an sich innewohnende Neuerungsverbot - um eine unzulässige Neuerung im Beschwerdeverfahren iSd Paragraph 40, Absatz eins, AsylG handelt. Jedenfalls wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der behauptete Mangel des behördlichen Verfahrens, wonach der Vertreter des Beschwerdeführers aus dem "ursprünglichen Asylverfahren" zur Einvernahme zu Unrecht nicht geladen worden sei, schon deshalb nicht vorliegt, weil dieser im gegenständlichen behördlichen Verfahren nie als Vertreter aufgetreten ist, Vollmacht gelegt bzw. sich auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich über Vorhalt zugestanden und zur Kenntnis genommen wurde (AS 65).
Im Beschwerdefall ist der Verwaltungsbehörde daher im Ergebnis zuzustimmen, dass keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache erfolgte daher zu Recht.
I.2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch eins.2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Im vorliegenden Fall führt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie die Verhinderung von strafbaren Handlungen zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist: Der Beschwerdeführer lebte bis April 2007 in Nigeria, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf missbräuchliche Asylanträge. Dazu kommt insbesondere, dass er in Österreich bereits nach kurzem Aufenthalt und in kürzester Abfolge zweimal straffällig und zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und auch nicht zu erkennen ist, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Die behauptete Beziehung zu einer in der Beschwerde erstmals und nicht namentlich genannten Lebensgefährtin wäre - selbst bei deren Zutreffen - in einem Zeitpunkt entstanden, in dem beiden der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers klar gewesen sein muss. Auch leben in Österreich keine Verwandten, sodass aufgrund dessen die Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt.Im vorliegenden Fall führt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie die Verhinderung von strafbaren Handlungen zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist: Der Beschwerdeführer lebte bis April 2007 in Nigeria, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf missbräuchliche Asylanträge. Dazu kommt insbesondere, dass er in Österreich bereits nach kurzem Aufenthalt und in kürzester Abfolge zweimal straffällig und zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und auch nicht zu erkennen ist, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Die behauptete Beziehung zu einer in der Beschwerde erstmals und nicht namentlich genannten Lebensgefährtin wäre - selbst bei deren Zutreffen - in einem Zeitpunkt entstanden, in dem beiden der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers klar gewesen sein muss. Auch leben in Österreich keine Verwandten, sodass aufgrund dessen die Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt.
Der Vollständigkeit halber ist den vorgebrachten "persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich - zur Weiterführung der medizinischen Behandlung" - zu entgegnen, dass im gesamten Verfahren und auch in der Beschwerde kein Hinweis auf eine konkrete Erkrankung oder eine tatsächlich benötigte medizinische Behandlung hervorgekommen ist.
Die von der Erstbehörde ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken.
II: Zur Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von
Verfahrenshilfe:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Im Hinblick darauf, dass weder das AsylG 2005 noch das AVG das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe vorsieht, war der in der Beschwerde gestellte Antrag auf "Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen" bzw. auf "Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere für die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung" mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Fehlens eines solchen Rechtsinstitutes im Asylverfahren: VfGH 25.6.2009, U 561/09).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
06.11.2009