Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S6 409.163-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch den KindesvaterXXXX, dieser vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, pA Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2009, Zahl: 09 09.329-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den KindesvaterXXXX, dieser vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, pA Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2009, Zahl: 09 09.329-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene minderjährige Tochter der XXXX verehelichteXXXX (Mutter) und desXXXX (Vater). Ihre Eltern schlossen am XXXX vor dem Standesamt XXXX die Ehe.Die Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene minderjährige Tochter der römisch 40 verehelichteXXXX (Mutter) und desXXXX (Vater). Ihre Eltern schlossen am römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 die Ehe.
Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin reiste am 03.12.2007 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.02.2008, Zl. 07 11.247, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit.c. der VO Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin-II-VO) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gem. § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.02.2008, Zl. 07 11.247, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (Dublin-II-VO) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden letztlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2009 abgelehnt.
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin reiste am 18.12.2006 in Österreich ein und stellte am 19.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.12.2007, Zl. 06 13.768, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des Subsidiärschutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Russland nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin reiste am 18.12.2006 in Österreich ein und stellte am 19.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.12.2007, Zl. 06 13.768, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des Subsidiärschutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Russland nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist noch beim Asylgerichtshof anhängig.
Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren.Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren.
Am 04.08.2009 wurde ein Asylantrag durch den Kindesvater als gesetzlichen Vertreter für das minderjährige Kind eingebracht. Als Beilagen wurden eine Meldeauskunft und die Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin sowie eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Kindesvaters vom XXXXsowie ein Auszug aus dem Geburtseintrag der Stadtgemeinde Oberwart gefaxt.
Mit Schreiben vom 07.08.2009 übermittelt das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, an die Kindesmutter, XXXX, eine Aufforderung zur Stellungnahme, worin ihr mitgeteilt wird, dass sie einen Asylantrag für ihre Tochter eingebracht hätte, und im Falle einer Zustimmung durch Polen beabsichtigt sei, den Asylantrag ihrer Tochter zurückzuweisen und eine Entscheidung nach § 5 AsylG zu treffen. Es werde ihr mit diesem Schreiben die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, ob aus ihrer Sicht Gründe gegen eine solche Entscheidung sprächen.Mit Schreiben vom 07.08.2009 übermittelt das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, an die Kindesmutter, römisch 40 , eine Aufforderung zur Stellungnahme, worin ihr mitgeteilt wird, dass sie einen Asylantrag für ihre Tochter eingebracht hätte, und im Falle einer Zustimmung durch Polen beabsichtigt sei, den Asylantrag ihrer Tochter zurückzuweisen und eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG zu treffen. Es werde ihr mit diesem Schreiben die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, ob aus ihrer Sicht Gründe gegen eine solche Entscheidung sprächen.
1.3. Das Bundesasylamt richtete am 12.08.2009 für die mj. Beschwerdeführerin ein Aufnahmegesuch an Polen, welches sich auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte.1.3. Das Bundesasylamt richtete am 12.08.2009 für die mj. Beschwerdeführerin ein Aufnahmegesuch an Polen, welches sich auf Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte.
1.4. Polen hat am 14.08.2009 (Schreiben vom 13.08.2009) seine Zustimmung zur Aufnahme der mj. Beschwerdeführerin gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.1.4. Polen hat am 14.08.2009 (Schreiben vom 13.08.2009) seine Zustimmung zur Aufnahme der mj. Beschwerdeführerin gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.
1.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.09.2009, Zahl: 09 09.329-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die mj. Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.09.2009, Zahl: 09 09.329-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (Dublin römisch zwei Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die mj. Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren und wurde beweiswürdigend hervorgehoben, dass die minderjährige Beschwerdeführerin unmündiges und von der Mutter abhängiges Kleinkind wäre, wobei die stärkere Beziehung zu seiner Mutter bestünde. Die Kindesmutter hätte eine rechtskräftige Ausweisung nach Polen und erfolge die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin zusammen mit dieser. Der Vater habe ein vorübergehendes Recht zum Aufenthalt während seines laufenden Asylverfahrens und sei nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die stärkere Beziehung bestehe jedoch zur Mutter, weshalb das Familienverfahren gemeinsam mit der Mutter geführt werde.
1.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Der Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Es habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Einvernahme gegeben und wäre auch die Ausfolgung einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG nicht erfolgt. Der Asylantrag wäre weiters nicht persönlich eingebracht worden und wäre die belangte Behörde zur Manuduktion verpflichtet gewesen. Weiters läge eine Ehe zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin vor, was im Bescheid nicht berücksichtigt worden wäre. Es wäre vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen, da andernfalls die Familieneinheit nicht gewahrt werden könne.Der Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Es habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Einvernahme gegeben und wäre auch die Ausfolgung einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG nicht erfolgt. Der Asylantrag wäre weiters nicht persönlich eingebracht worden und wäre die belangte Behörde zur Manuduktion verpflichtet gewesen. Weiters läge eine Ehe zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin vor, was im Bescheid nicht berücksichtigt worden wäre. Es wäre vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen, da andernfalls die Familieneinheit nicht gewahrt werden könne.
1.7. Am 12.10.2009 langen beim Asylgerichtshof folgende Unterlagen ein, welche vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 09.10.2009 übermittelt werden:
weiterer Asylantrag und Erstbefragung der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 18.09.2009, vertreten durch die Kindesmutter,
Dublinanfrage an Polen vom 12.08.2009,
Ladung der Kindesmutter für 24.09.2009,
Fremdenpolizeiliche Information über die Zustellung des Bescheides an die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kindesmutter, am 15.09.2009,
Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 an die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kindesmutter, wonach entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, vom 24.09.2009.Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, an die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kindesmutter, wonach entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, vom 24.09.2009.
Die Unterlagen finden als Beschwerdeergänzung Eingang in das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist aus § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist aus Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der mj. Beschwerdeführerin zuzulassen sein, so würde dies auch für ihren Antrag gelten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der mj. Beschwerdeführerin zuzulassen sein, so würde dies auch für ihren Antrag gelten.
§ 17 Abs 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 lautet:
Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, unverheirateten Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Asylantrages zugelassen.Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (Paragraph 34,) eines minderjährigen, unverheirateten Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Asylantrages zugelassen.
Festgestellt wird, dass der Kindesvater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz für diese eingebracht hat.
Wie im Sachverhalt ausgeführt, ist das Asylverfahren des Kindesvaters beim Asylgerichtshof anhängig. Es handelt sich somit um ein zugelassenes Verfahren.
Der Rechtsprechung des VwGH, §§ 34 iVm 17 Abs 3 AsylG folgend bedeutet dies, dass das Asylverfahren seiner mj. Tochter daher auch schon mit der Antragseinbringung als zugelassen im Sinne von § 28 Abs 1 leg. cit. zu gelten hat und inhaltlich zu führen sein wird.Der Rechtsprechung des VwGH, Paragraphen 34, in Verbindung mit 17 Absatz 3, AsylG folgend bedeutet dies, dass das Asylverfahren seiner mj. Tochter daher auch schon mit der Antragseinbringung als zugelassen im Sinne von Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. zu gelten hat und inhaltlich zu führen sein wird.
Bei der getroffenen Entscheidung erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit in Ersatz einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesetzlich nicht vorgesehen ist.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
24.11.2009