TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/15 S15 405336-2/2009

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Spruch

S15 405.336-2/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2009, Zl.: 08 12.947-BAT zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2009, Zl.: 08 12.947-BAT zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer reiste am 21.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage verlief negativ. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt zunächst am 13.02.2009 ein Informationsersuchen gemäß Art 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an Griechenland und an Italien.Eine Eurodac-Abfrage verlief negativ. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt zunächst am 13.02.2009 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an Griechenland und an Italien.

Am 07.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland und Italien geführt werden und aus diesem Grund die inAm 07.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland und Italien geführt werden und aus diesem Grund die in

§ 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelte.Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelte.

Mit Schreiben vom 15.01.2009 teilte Italien mit, dass keine Daten über den Beschwerdeführer vorlägen.

Das Bundesasylamt richtete aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des Akteninhalts am 20.01.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland.Das Bundesasylamt richtete aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des Akteninhalts am 20.01.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland.

Eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Griechenland und die Absicht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2009 ausgehändigt.Eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Griechenland und die Absicht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2009 ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 24.02.2009 teilte Österreich gegenüber Griechenland mit, dass Griechenland nicht fristgerecht auf das Aufnahmeersuchen geantwortet habe und deshalb davon ausgegangen werde, dass Griechenland gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO dem Aufnahmeersuchen stattgebe.Mit Schreiben vom 24.02.2009 teilte Österreich gegenüber Griechenland mit, dass Griechenland nicht fristgerecht auf das Aufnahmeersuchen geantwortet habe und deshalb davon ausgegangen werde, dass Griechenland gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO dem Aufnahmeersuchen stattgebe.

Am 05.01.2009 fand eine zahnärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur Altersfeststellung (Alterseingrenzung / Altersannäherung anhand der Zähne) durch XXXX statt. Die Untersuchung wurde durch ausschließlich klinische Bewertung nach den Qualitätsrichtlinien der IOFOS durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass aus der klinischen Untersuchung - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - die Ergebnisse dem eines 23-jährigen entsprächen. Aufgrund der Untersuchungsmethode müsse ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren angeben werden.Am 05.01.2009 fand eine zahnärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur Altersfeststellung (Alterseingrenzung / Altersannäherung anhand der Zähne) durch römisch 40 statt. Die Untersuchung wurde durch ausschließlich klinische Bewertung nach den Qualitätsrichtlinien der IOFOS durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass aus der klinischen Untersuchung - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - die Ergebnisse dem eines 23-jährigen entsprächen. Aufgrund der Untersuchungsmethode müsse ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren angeben werden.

Aufgrund des Gutachtens stellte das Bundesasylamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.03.2009, Zl.: 08 12.947-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.03.2009, Zl.: 08 12.947-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

Mit Erkenntnis vom 20.04.2009, GZ: S2 405.336-1/2009/4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich am 21.12.2008 zweifelhaft sei, weswegen bezogen auf diesen Zeitpunkt seine Minderjährigkeit festgestellt werde. Im Beschwerdefall sei nach Einholung eines an sich geeigneten Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite möglich gewesen, der Eintritt der Volljährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt sei jedoch zweifelhaft geblieben. In einem solchen Zweifelsfall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller angegebenen Geburtsdatum auszugehen, hier also von seiner im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Minderjährigkeit. Daher ergebe sich, dass der (im Antragszeitpunkt) als minderjährig zu qualifizierende Beschwerdeführer über Griechenland kommend in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Daher komme Art. 6 letzter Satz Dublin II-VO zur Anwendung und es sei Österreich für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zuständig.Mit Erkenntnis vom 20.04.2009, GZ: S2 405.336-1/2009/4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich am 21.12.2008 zweifelhaft sei, weswegen bezogen auf diesen Zeitpunkt seine Minderjährigkeit festgestellt werde. Im Beschwerdefall sei nach Einholung eines an sich geeigneten Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite möglich gewesen, der Eintritt der Volljährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt sei jedoch zweifelhaft geblieben. In einem solchen Zweifelsfall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller angegebenen Geburtsdatum auszugehen, hier also von seiner im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Minderjährigkeit. Daher ergebe sich, dass der (im Antragszeitpunkt) als minderjährig zu qualifizierende Beschwerdeführer über Griechenland kommend in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Daher komme Artikel 6, letzter Satz Dublin II-VO zur Anwendung und es sei Österreich für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zuständig.

In Folge hat das Bundesasylamt ein weiteres Gutachten zur Altersfeststellung nach einer MRT-Untersuchung eingeholt. Der Gutachter, XXXX, hält in seinem Gutachten vom 01.07.2009 fest, dass mittels Kombination der Verknöcherungsverhältnisse mindestens zweier Epiphysen von Langknochen und im vorliegenden Fall auch der Claviculaepiphyse festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr definitiv überschritten hat. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei er zwischen 20 und 22 einzuordnen.In Folge hat das Bundesasylamt ein weiteres Gutachten zur Altersfeststellung nach einer MRT-Untersuchung eingeholt. Der Gutachter, römisch 40 , hält in seinem Gutachten vom 01.07.2009 fest, dass mittels Kombination der Verknöcherungsverhältnisse mindestens zweier Epiphysen von Langknochen und im vorliegenden Fall auch der Claviculaepiphyse festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr definitiv überschritten hat. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei er zwischen 20 und 22 einzuordnen.

Das Bundesasylamt stellte aufgrund dieses Gutachtens erneut die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.08.2009, Zl.: 08 12.947-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.08.2009, Zl.: 08 12.947-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 26.08.2009 Beschwerde erhoben.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte der Aktenlage nach am 28.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss vom 04.09.2009, GZ: S15 405.336.-2/2009/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 04.09.2009, GZ: S15 405.336.-2/2009/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen (Verfahren nach § 5 AsylG) die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen (Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Art. 6 Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.Artikel 6, Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."

Gemäß Art. 2 lit. h Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.Gemäß Artikel 2, Litera h, Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.

Der Beschwerdeführer hat erstmals am 21.12.2008 in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt, demnach ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO von der Situation in diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszugehen.Der Beschwerdeführer hat erstmals am 21.12.2008 in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt, demnach ist gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO von der Situation in diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszugehen.

2.2. Durch die Einholung eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens am 05.01.2009, wonach der Beschwerdeführers 23 Jahre (+/- 5 Jahre) sei, blieb das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers und der Eintritt der Volljährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt zweifelhaft und wurde daher vom Asylgerichtshof die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.12.2008 festgestellt.

Im fortgesetzten (erstinstanzlichen) Verfahren wurde am 01.07.2009 ein neuerliches Gutachten nach einer MRT-Untersuchung des Beschwerdeführers durch XXXX erstellt. Das Gutachten entspricht an sich den Voraussetzungen eines geeigneten Sachverständigengutachtens und es ist schlüssig nachzuvollziehen, wie der Gutachter zu seiner Altersbestimmung gelangen konnte. Dem Gutachten zufolge hat der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr definitiv überschritten. Das Mindestalter des Beschwerdeführers wurde mit dem 20. Lebensjahr ("Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist er zwischen 20 und 22 einzuordnen.") festgesetzt. Daraus ergibt sich jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers ein Mindestalter von ca. 18,5 Jahren.Im fortgesetzten (erstinstanzlichen) Verfahren wurde am 01.07.2009 ein neuerliches Gutachten nach einer MRT-Untersuchung des Beschwerdeführers durch römisch 40 erstellt. Das Gutachten entspricht an sich den Voraussetzungen eines geeigneten Sachverständigengutachtens und es ist schlüssig nachzuvollziehen, wie der Gutachter zu seiner Altersbestimmung gelangen konnte. Dem Gutachten zufolge hat der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr definitiv überschritten. Das Mindestalter des Beschwerdeführers wurde mit dem 20. Lebensjahr ("Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist er zwischen 20 und 22 einzuordnen.") festgesetzt. Daraus ergibt sich jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers ein Mindestalter von ca. 18,5 Jahren.

Das zahnärztliche Sachverständigengutachten vom 05.01.2009 geht von 23 Jahren des Beschwerdeführers mit einem Zeitfenster von +/- 5 Jahren aus. Demnach sei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung zweifelhaft und besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht erreicht hat. Nach dem Gutachten von XXXX ist das Mindestalter des Beschwerdeführers mit dem 20. Lebensjahr festzusetzen, wonach sich zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers ein Mindestalter von 18,5 Jahren ergibt. Der Abstand der von den Gutachtern festgestellten Altersspanne ist in diesem Fall jedoch - insbesondere in Zusammenschau der beiden Gutachten - nicht deutlich genug von einer möglichen Minderjährigkeit entfernt, um diese mit Sicherheit ausschließen zu können.Das zahnärztliche Sachverständigengutachten vom 05.01.2009 geht von 23 Jahren des Beschwerdeführers mit einem Zeitfenster von +/- 5 Jahren aus. Demnach sei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung zweifelhaft und besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht erreicht hat. Nach dem Gutachten von römisch 40 ist das Mindestalter des Beschwerdeführers mit dem 20. Lebensjahr festzusetzen, wonach sich zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers ein Mindestalter von 18,5 Jahren ergibt. Der Abstand der von den Gutachtern festgestellten Altersspanne ist in diesem Fall jedoch - insbesondere in Zusammenschau der beiden Gutachten - nicht deutlich genug von einer möglichen Minderjährigkeit entfernt, um diese mit Sicherheit ausschließen zu können.

Die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach sich in der Vergangenheit eine Vielzahl afghanischer Asylwerber vor österreichischen Asylbehörden fälschlicherweise als minderjährig ausgaben, in der Hoffnung, dadurch eine bessere Ausgangsposition zu erlangen und dem Beschwerdeführer daher die Glaubwürdigkeit seiner angegebenen Geburtsdaten versagt werden würde, kann nicht für eine Begründung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden und ist unzulässig.

Im Beschwerdefall war nach Einholung eines an sich geeigneten Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite möglich, der Eintritt der Volljährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt blieb zweifelhaft. In einem solchen Zweifelsfall ist nach der seit dem Erkenntnis VwGH 29.4.2007, 2005/01/0463, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. aus jüngerer Zeit zur Frage der Altersfeststellung auch VwGH 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870), hier also von seiner im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Minderjährigkeit.Im Beschwerdefall war nach Einholung eines an sich geeigneten Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite möglich, der Eintritt der Volljährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt blieb zweifelhaft. In einem solchen Zweifelsfall ist nach der seit dem Erkenntnis VwGH 29.4.2007, 2005/01/0463, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche aus jüngerer Zeit zur Frage der Altersfeststellung auch VwGH 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870), hier also von seiner im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Minderjährigkeit.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der (im Antragszeitpunkt) als minderjährig zu qualifizierende Beschwerdeführer über Griechenland kommend in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das er seither nicht verlassen hat, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art 6 erster Satz iVm Art 2 lit i Dublin II-VO) in einem anderen Mitgliedstaat hat. Daher kommt Art. 6 letzter Satz Dublin II-VO zur Anwendung und es ist Österreich für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zuständig.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der (im Antragszeitpunkt) als minderjährig zu qualifizierende Beschwerdeführer über Griechenland kommend in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das er seither nicht verlassen hat, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 6, erster Satz in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in einem anderen Mitgliedstaat hat. Daher kommt Artikel 6, letzter Satz Dublin II-VO zur Anwendung und es ist Österreich für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zuständig.

2.3. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG 2005), ist § 41 Abs 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.2.3. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG 2005), ist Paragraph 41, Absatz 3,, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

Das Bundesasylamt wird das bereits zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Das Bundesasylamt wird das bereits zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Bescheidbehebung, Minderjährigkeit, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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