Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S16 408.853-1/2009-5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2009, FZ. 09 08.689-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2009, FZ. 09 08.689-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF BGBl I 29/2009 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig warGem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Russland, reiste laut ihrem Vorbringen am 20.07.2009 nicht rechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Russland, reiste laut ihrem Vorbringen am 20.07.2009 nicht rechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
3. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, Russland gemeinsam mit ihrer Tochter und dem Enkelsohn bereits im Mai 2004 verlassen zu haben. Im November 2006 habe sie sich von ihrer Tochter und dem Enkelsohn getrennt und sei in die Slowakei gereist, wo sie auch einen Asylantrag - welcher negativ entschieden worden wäre - gestellt habe. Die Slowakei habe sie im August 2008 verlassen und sei zu ihrer Tochter nach Frankreich gereist. Auch in Frankreich habe sie einen Asylantrag gestellt, sei aber im Dezember 2008 in die Slowakei rücküberstellt worden. In der Slowakei habe sie einen neuerlichen Asylantrag gestellt, welcher ebenfalls negativ entschieden worden sei und habe sie sodann die Slowakei verlassen und sei sie nach Österreich gereist.
4. Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten der Beschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (SK1...). Demnach wurde sie am 14.11.2006 in der Slowakei aufgrund ihrer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt.
5. Am 30.07.2009 übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei ein Wiederaufnahme-gesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO).5. Am 30.07.2009 übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei ein Wiederaufnahme-gesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO).
6. Am 06.08.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 30.07.2009 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüberhinaus wurde ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.6. Am 06.08.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 30.07.2009 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüberhinaus wurde ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
7. Mit Schreiben vom 12.08.2009 stimmte die Slowakei dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung zu.7. Mit Schreiben vom 12.08.2009 stimmte die Slowakei dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, Dublin II-Verordnung zu.
8. Eine am 12.08.2009 durchgeführte psychiatrische Untersuchung gemäß § 10 AsylG in der EAST-Ost ergab, dass bei der BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch sonst keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen.8. Eine am 12.08.2009 durchgeführte psychiatrische Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG in der EAST-Ost ergab, dass bei der BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch sonst keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen.
9. Am 21.08.2009 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführerin wurde in dieser Einvernahme insbesondere zur Kenntnis gebracht, dass die Slowakei ihrer Übernahme zugestimmt habe und gab sie hiezu an, dass sie nicht in die Slowakei wolle, da dort ihr Asylverfahren negativ entschieden worden wäre und sie in Haft genommen worden sei. In der Slowakei wolle man ihren Tod. Die Frage ob sie an psychischen Problemen leiden würde, wurde von ihr definitiv verneint. Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegen, Fragen bzw. Beweisanträge zu stellen, was diese nicht in Anspruch nahm.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Beschwerdeführerin gemäß Art 16/1/e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt I.).10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16 /, eins /, e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt stützte sich in diesem Bescheid auf umfangreiche Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung in der Slowakei.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, im Verfahren nicht hervorgekommen seien. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Störung, welche bei einer Überstellung in die Slowakei eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, leide. Zur Frage der Ausweisung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich keinerlei Hinweise für ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben hätten. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO daher kein Gebrauch zu machen.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, im Verfahren nicht hervorgekommen seien. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Störung, welche bei einer Überstellung in die Slowakei eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, leide. Zur Frage der Ausweisung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich keinerlei Hinweise für ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben hätten. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO daher kein Gebrauch zu machen.
11. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.09.2009 persönlich in der EAST-Ost ausgefolgt.
12. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig im Sinne des § 17 Absatz 7 AsylG Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit der aktuellen Praxis der slowakischen Asylbehörden auseinanderzusetzen. Für die BF bestehe im Falle einer Abschiebung in die Slowakei ein "real risk" einer Verletzung der EMRK und sei daher vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Ferner wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.12. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig im Sinne des Paragraph 17, Absatz 7 AsylG Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit der aktuellen Praxis der slowakischen Asylbehörden auseinanderzusetzen. Für die BF bestehe im Falle einer Abschiebung in die Slowakei ein "real risk" einer Verletzung der EMRK und sei daher vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Ferner wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
13. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 21.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.
14. Laut AIS-Auszug vom heutigen Tag und telefonischer Auskunft der EAST-Ost (vgl. Aktenvermerk vom 16.10.2009) wurde die BF am 13.10.2009 in die Slowakei überstellt.14. Laut AIS-Auszug vom heutigen Tag und telefonischer Auskunft der EAST-Ost vergleiche Aktenvermerk vom 16.10.2009) wurde die BF am 13.10.2009 in die Slowakei überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der
§ 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO besteht. Aufgrund der plausiblen Angaben der im Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg sowie ihrer Asylantragstellung in der Slowakei und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit der Slowakei auf und erklärte sich die Slowakei zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO besteht. Aufgrund der plausiblen Angaben der im Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg sowie ihrer Asylantragstellung in der Slowakei und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit der Slowakei auf und erklärte sich die Slowakei zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Die Zustimmung nach lit. e bedeutet, dass im zuständigen Mitgliedstaat Slowkei das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits finalisiert wurde und die Beschwerdeführerin somit in der Slowakei keine Asylwerberin mehr ist. Art. 16 Absatz 1 lit. e beinhaltet in konsequenter Verfolgung des durch die einzelnen Pflichten verfolgten Ziels, nämlich die Perpetuierung der Zuständigkeit für einen Asylwerber bis zur Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigten oder - nach Ablehnung des Asylantrages - bis zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Verpflichtung des vormals zur Prüfung des Asylantrages zuständigen Staates, den Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Artikel 20 VO 343/2003 wieder aufzunehmen. Die slowakische Republik kommt also mit dieser Zustimmung ihrer Verpflichtung nach, den Asylwerber, dessen Schutzbegehren sie bereits inhaltlich geprüft und abgelehnt hat, wieder aufzunehmen. Es steht diesfalls den Behörden des Aufenthaltsstaates auch nicht mehr zu, die seinerzeitige Zuständigkeitsbegründung durch den ersuchten Mitgliedstaat anlässlich der Zuständigkeitsprüfung bei der ersten Asylantragstellung zu verneinen. Sollte aber ausnahmsweise die Überstellung in den zuständig gewesenen und seine Zuständigkeit bekräftigend habenden Staat im Sinne der EMRK unzulässig sein, bietet die Möglichkeit des Selbsteintrittes nach Art. 3 EMRK die notwendige Flexibilität. Sollte sich in derartigen Konstellationen die Zuständigkeit eines Drittstaates ergeben haben, kann diese mittels eines Ersuchens nach Art. 15 VO 343/2003 realisiert werden. Irrige oder fehlerhafte Begründungen der Zuständigkeit können demnach nur erfolgreich angefochten werden, wenn darauf gestützte Überstellungen in den Schutzbereich der EMRK eingreifen würden. Hinweise, dass die seinerzeitige Übernahme der Zuständigkeit durch die Slowakei irrig erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich, ebenso wenig wie offenkundige Hinweise auf das zwischenzeitige Eintreten von Endigungstatbeständen des Artikel 16 Abs. 2-4 der Dublin II VO.Die Zustimmung nach Litera e, bedeutet, dass im zuständigen Mitgliedstaat Slowkei das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits finalisiert wurde und die Beschwerdeführerin somit in der Slowakei keine Asylwerberin mehr ist. Artikel 16, Absatz 1 Litera e, beinhaltet in konsequenter Verfolgung des durch die einzelnen Pflichten verfolgten Ziels, nämlich die Perpetuierung der Zuständigkeit für einen Asylwerber bis zur Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigten oder - nach Ablehnung des Asylantrages - bis zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Verpflichtung des vormals zur Prüfung des Asylantrages zuständigen Staates, den Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Artikel 20 VO 343 aus 2003, wieder aufzunehmen. Die slowakische Republik kommt also mit dieser Zustimmung ihrer Verpflichtung nach, den Asylwerber, dessen Schutzbegehren sie bereits inhaltlich geprüft und abgelehnt hat, wieder aufzunehmen. Es steht diesfalls den Behörden des Aufenthaltsstaates auch nicht mehr zu, die seinerzeitige Zuständigkeitsbegründung durch den ersuchten Mitgliedstaat anlässlich der Zuständigkeitsprüfung bei der ersten Asylantragstellung zu verneinen. Sollte aber ausnahmsweise die Überstellung in den zuständig gewesenen und seine Zuständigkeit bekräftigend habenden Staat im Sinne der EMRK unzulässig sein, bietet die Möglichkeit des Selbsteintrittes nach Artikel 3, EMRK die notwendige Flexibilität. Sollte sich in derartigen Konstellationen die Zuständigkeit eines Drittstaates ergeben haben, kann diese mittels eines Ersuchens nach Artikel 15, VO 343 aus 2003, realisiert werden. Irrige oder fehlerhafte Begründungen der Zuständigkeit können demnach nur erfolgreich angefochten werden, wenn darauf gestützte Überstellungen in den Schutzbereich der EMRK eingreifen würden. Hinweise, dass die seinerzeitige Übernahme der Zuständigkeit durch die Slowakei irrig erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich, ebenso wenig wie offenkundige Hinweise auf das zwischenzeitige Eintreten von Endigungstatbeständen des Artikel 16 Absatz 2 -, 4, der Dublin römisch zwei VO.
Festzuhalten bleibt, dass sich aus dem Akteninhalt keine Zweifel ergeben, dass die Beschwerdeführerin einen Asylantrag in der Slowakei gestellt hat und dass die Slowakei auch die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin durch die erteilte Zustimmungserklärung vom 12.08.2009 verbindlich bekräftigt hat.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus der Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus der Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Folglich würde die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung in die Slowakei nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Folglich würde die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung in die Slowakei nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
2.1.2.2. Kritik am slowakischen Asylwesen, Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden, mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK2.1.2.2. Kritik am slowakischen Asylwesen, Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden, mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und wurden im gegenständlichen Verfahren auch weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.
Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer niederschriftlichen Befragungen nicht näher angegeben hat, warum ihr in der Slowakei kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt worden war. Ferner ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des slowakischen Asylverfahrens, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass die Slowakei in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Russland unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der slowakischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.
In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie in der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nach Abschluss des Asylverfahrens in der Slowakei in Haft genommen worden wäre und dass ihr dort kein ordentliches Asylverfahren gewährleistet worden wäre. Angesichts dieser per se bereits sehr vagen Angaben, ihren diesbezüglich lediglich auf Spekulationen beruhenden Befürchtungen sowie mangels Vorlage von irgendwelchen substantiierten Beweismittel oder Nennung von Quellen, gelingt es dieser nicht, ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme zu bieten, dass, unter Zugrundelegung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, im konkreten Fall ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" besteht, dass diese in der Slowakei eine Behandlung erfahren könnte, die zur Folge hätte, dass den österr. Behörden durch die Überstellung in diesen Staat eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorzuwerfen wäre.In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie in der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nach Abschluss des Asylverfahrens in der Slowakei in Haft genommen worden wäre und dass ihr dort kein ordentliches Asylverfahren gewährleistet worden wäre. Angesichts dieser per se bereits sehr vagen Angaben, ihren diesbezüglich lediglich auf Spekulationen beruhenden Befürchtungen sowie mangels Vorlage von irgendwelchen substantiierten Beweismittel oder Nennung von Quellen, gelingt es dieser nicht, ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme zu bieten, dass, unter Zugrundelegung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, im konkreten Fall ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" besteht, dass diese in der Slowakei eine Behandlung erfahren könnte, die zur Folge hätte, dass den österr. Behörden durch die Überstellung in diesen Staat eine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorzuwerfen wäre.
Wie aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen, welchen nicht in ausreichend qualifizierter Weise widersprochen wurde, ersichtlich ist, handelt es sich bei der Slowakei um einen Rechtsstaat mit funktionierender Staatsgewalt, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin Schutz durch die Polizei verwehrt werden würde, sollte sie diesen benötigen.
Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass die allgemeine Lage für in die Slowakei überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 12.05.2009, S17 406183-1/2009; 08.05.2009, S5 406136-1/2009; 03.03.2009, S2 404441-1/2009). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in der Slowakei unbedenklich.
Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Slowakei gegen ihre Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde und damit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Slowakei der Beschwerdeführerin entsprechenden Schutz versagen würde, sofern dieser im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Zweifel darüber, dass die slowakischen Behörden vor einer allfälligen tatsächlichen Abschiebung in den Herkunftsstaat eine umfassende Refoulementprüfung durchführen werden.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass der VwGH bereits seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673-8 von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Slowakei aus der Sicht der Dublin II-VO ausging und bis dato von dieser Rechtsprechung nicht mehr abgewichen ist (vgl. etwa Beschluss vom 31.3.2009, Zlen 2006/20/0817 bis 0819, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).Weiters ist darauf zu verweisen, dass der VwGH bereits seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673-8 von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Slowakei aus der Sicht der Dublin II-VO ausging und bis dato von dieser Rechtsprechung nicht mehr abgewichen ist vergleiche etwa Beschluss vom 31.3.2009, Zlen 2006/20/0817 bis 0819, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall konnten seitens der Beschwerdeführerin keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Slowkei belegt werden, respektive hat sich nicht die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes ergeben. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 21.08.2009 vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie keine psychischen Probleme habe und dass sie gesund sei (vgl. Aktenseite 107 und 111 des Verwaltungsaktes). Ferner wurde in einer am 12.08.2009 durchgeführten psychiatrischen Untersuchung gemäß § 10 AsylG in der EAST-Ost festgestellt, dass bei der BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch sonst keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen würde (vgl. Aktenseite 99 bis 103 des Verwaltungsaktes).Im vorliegenden Fall konnten seitens der Beschwerdeführerin keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Slowkei belegt werden, respektive hat sich nicht die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes ergeben. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 21.08.2009 vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie keine psychischen Probleme habe und dass sie gesund sei vergleiche Aktenseite 107 und 111 des Verwaltungsaktes). Ferner wurde in einer am 12.08.2009 durchgeführten psychiatrischen Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG in der EAST-Ost festgestellt, dass bei der BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch sonst keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen würde vergleiche Aktenseite 99 bis 103 des Verwaltungsaktes).
Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerin in die Slowakei keinesfalls eine Verletzung der Art. 3 oder 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerin in die Slowakei keinesfalls eine Verletzung der Artikel 3, oder 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.
2.1.3. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin erforderlich erscheinen ließe.
Da die BF bereits in die Slowakei überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da die BF bereits in die Slowakei überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, real riskZuletzt aktualisiert am
04.11.2009