Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S14 409.357-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER,. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2009, GZ 09 10.262-EAST Ost , zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER,. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2009, GZ 09 10.262-EAST Ost , zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Aus dem vom Bundesasylamt vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem vom Bundesasylamt vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 26.08.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15).
1.2. Aus der Eurodac-Abfrage am 26.08.2009 ergab sich eine Asylantragstellung der Beschwerdeführerin am 21.08.2009 in Lublin/Polen (AS 9).
1.3. Bei den Einvernahmen der Beschwerdeführerin zum Antrag auf internationalen Schutz vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes am 26.08.2009 (AS 15) und am 23.09.2009 (AS 87) gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, sie habe XXXX am 17.08.2009 verlassen und sei über Moskau nach Polen gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Von Polen aus sei sie anschließend am 23.08.2009 nach Österreich gelangt.1.3. Bei den Einvernahmen der Beschwerdeführerin zum Antrag auf internationalen Schutz vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes am 26.08.2009 (AS 15) und am 23.09.2009 (AS 87) gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, sie habe römisch 40 am 17.08.2009 verlassen und sei über Moskau nach Polen gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Von Polen aus sei sie anschließend am 23.08.2009 nach Österreich gelangt.
Zu ihrem Privat- und Familienleben gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am 13.07.2009 in Tschetschenien einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, dem in Österreich Asyl gewährt worden sei, sowohl traditionell (vor dem Mullah) als auch standesamtlich geheiratet. Da sich ihr Ehegatte in Österreich aufgehalten habe, sei die Heirat telefonisch und mittels Vollmacht erfolgt. Die Beschwerdeführerin legte dazu eine Heiratsurkunde Nr. XXXX glaublich des Standesamtes XXXX vor (AS 41). Ihren Ehegatten habe sie nur in ihrer Kindheit vor ca. 9 Jahren gesehen. Bereits in ihrer Kindheit sei die Heirat zwischen ihr und ihrem nunmehrigen Ehegatten vereinbart worden. Sie wohne in Österreich bei den Eltern ihres Ehegatten. Damit sie im Flüchtlingslager registriert bleibe, sei sie dort aber nicht behördlich gemeldet. Sie schlafe sowohl im Flüchtlingslager als auch bei ihrem Ehegatten.Zu ihrem Privat- und Familienleben gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am 13.07.2009 in Tschetschenien einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, dem in Österreich Asyl gewährt worden sei, sowohl traditionell (vor dem Mullah) als auch standesamtlich geheiratet. Da sich ihr Ehegatte in Österreich aufgehalten habe, sei die Heirat telefonisch und mittels Vollmacht erfolgt. Die Beschwerdeführerin legte dazu eine Heiratsurkunde Nr. römisch 40 glaublich des Standesamtes römisch 40 vor (AS 41). Ihren Ehegatten habe sie nur in ihrer Kindheit vor ca. 9 Jahren gesehen. Bereits in ihrer Kindheit sei die Heirat zwischen ihr und ihrem nunmehrigen Ehegatten vereinbart worden. Sie wohne in Österreich bei den Eltern ihres Ehegatten. Damit sie im Flüchtlingslager registriert bleibe, sei sie dort aber nicht behördlich gemeldet. Sie schlafe sowohl im Flüchtlingslager als auch bei ihrem Ehegatten.
Die vorgelegte Heiratsurkunde wurde am 26.08.2009 von speziell geschulten Sicherheitsorganen mit technischen Hilfsmitteln auf die Echtheit überprüft, wobei keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten (AS 27).
Betreffend Polen gab die Beschwerdeführerin an, dass nichts gegen die Führung ihres Asylverfahrens in Polen sprechen würde. Sie wolle aber zu ihrem Ehegatten nach Österreich.
Zum Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihren Herkunftsstaat ausschließlich deshalb verlassen, um zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu gelangen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie keine Bedrohung.
1.4. Eine ärztliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 09.09.2009 ergab, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige Störung und sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen (AS 77). Über Vorhalt gab die Beschwerdeführerin dazu an, dass sie nicht krank sei.
1.5. Das Bundesasylamt richtete am 01.09.2009 unter Bezugnahme auf die Asylantragstellung in Polen am 21.08.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen, in welchem den polnischen Behörden der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (und mit der Heiratsurkunde belegte Umstand) der Eheschließung der Beschwerdeführerin am 13.07.2009 mit einem in Österreich Asylberechtigten nicht mitgeteilt wurde (AS 47). Das Führen von Konsultationen mit Polen (seit 01.09.2009) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG am 04.09.2009 mitgeteilt (AS 61). Mit Schreiben vom 03.09.2009, eingelangt am 07.09.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu (AS 69).1.5. Das Bundesasylamt richtete am 01.09.2009 unter Bezugnahme auf die Asylantragstellung in Polen am 21.08.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen, in welchem den polnischen Behörden der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (und mit der Heiratsurkunde belegte Umstand) der Eheschließung der Beschwerdeführerin am 13.07.2009 mit einem in Österreich Asylberechtigten nicht mitgeteilt wurde (AS 47). Das Führen von Konsultationen mit Polen (seit 01.09.2009) wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG am 04.09.2009 mitgeteilt (AS 61). Mit Schreiben vom 03.09.2009, eingelangt am 07.09.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu (AS 69).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.
Die Zuständigkeit Polens ergebe sich im Falle der Beschwerdeführerin aus Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO, zumal die Beschwerdeführerin über die EU-Außengrenzen nach Polen eingereist sei und in Polen einen Asylantrag gestellt habe.Die Zuständigkeit Polens ergebe sich im Falle der Beschwerdeführerin aus Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO, zumal die Beschwerdeführerin über die EU-Außengrenzen nach Polen eingereist sei und in Polen einen Asylantrag gestellt habe.
Das Bundesasylamt stellte unter anderem (in der Beweiswürdigung) fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, am 13.07.2009 in ihrem Elternhaus geheiratet zu haben, wobei ihr Ehegatte nicht anwesend gewesen sei, sondern die traditionelle Verehelichung mit dem Mullah fernmündlich erfolgt und am nächsten Tag die Heiratsurkunde ausgestellt worden sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2003 im Bundesgebiet wohnhaft. Er sei anerkannter Flüchtling. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe Tschetschenien verlassen, als die Beschwerdeführerin noch ein Kind gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihren nunmehrigen Ehegatten zuletzt vor ca. neun Jahren gesehen zu haben. In der Ausweisungsentscheidung verneinte das Bundesasylamt (unter anderem im Hinblick auf die Ausgestaltung/Intensität der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten) einen (ungerechtfertigten) Eingriff in Art. 8 EMRK.Das Bundesasylamt stellte unter anderem (in der Beweiswürdigung) fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, am 13.07.2009 in ihrem Elternhaus geheiratet zu haben, wobei ihr Ehegatte nicht anwesend gewesen sei, sondern die traditionelle Verehelichung mit dem Mullah fernmündlich erfolgt und am nächsten Tag die Heiratsurkunde ausgestellt worden sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2003 im Bundesgebiet wohnhaft. Er sei anerkannter Flüchtling. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe Tschetschenien verlassen, als die Beschwerdeführerin noch ein Kind gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihren nunmehrigen Ehegatten zuletzt vor ca. neun Jahren gesehen zu haben. In der Ausweisungsentscheidung verneinte das Bundesasylamt (unter anderem im Hinblick auf die Ausgestaltung/Intensität der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten) einen (ungerechtfertigten) Eingriff in Artikel 8, EMRK.
3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geblieben sei. Es liege ein Anwendungsfall des Art. 7 der Dublin II-VO vor.3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geblieben sei. Es liege ein Anwendungsfall des Artikel 7, der Dublin II-VO vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.2. Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Gemäß Art. 7 der Dublin II VO ist in einem Fall, in welchem der Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.Gemäß Artikel 7, der Dublin römisch zwei VO ist in einem Fall, in welchem der Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Unter einem Familienangehörigen gemäß Art. 2 i) i) Dublin II-VO ist [unter anderem] der Ehegatte des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, zu verstehen.Unter einem Familienangehörigen gemäß Artikel 2, i) i) Dublin II-VO ist [unter anderem] der Ehegatte des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, zu verstehen.
Die weiters hier relevanten Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:
Artikel 10:
"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."
Artikel 13:
"Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig."
Artikel 16:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
c) einem Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
3. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 7 Dublin II-VO, und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe vor der Asylantragstellung in Polen mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten anerkannten Flüchtling die Ehe geschlossen, zeigt die Beschwerde im Ergebnis zutreffend die Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf:3. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 7, Dublin II-VO, und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe vor der Asylantragstellung in Polen mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten anerkannten Flüchtling die Ehe geschlossen, zeigt die Beschwerde im Ergebnis zutreffend die Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf:
Das Bundesasylamt hat die Zuständigkeit Polens im Fall der Beschwerdeführerin erkennbar auf die Bestimmungen der Art. 10 Abs. 1, 13 Dublin II VO gestützt. Ausgehend von der normierten Rangfolge gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO hätte das Bundesasylamt aufgrund des - mit einer Heiratsurkunde untermauerten - Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihrer Heirat allerdings zunächst die allfällige Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Dublin II-VO zu prüfen gehabt, zumal dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling zukommt, die Eheschließung vor der erstmaligen Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Polen datiert und es für die Zuständigkeit gemäß Art. 7 Dublin II-VO nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht von Belang ist, ob die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Das Bundesasylamt hat die Zuständigkeit Polens im Fall der Beschwerdeführerin erkennbar auf die Bestimmungen der Artikel 10, Absatz eins, 13, Dublin römisch zwei VO gestützt. Ausgehend von der normierten Rangfolge gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO hätte das Bundesasylamt aufgrund des - mit einer Heiratsurkunde untermauerten - Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihrer Heirat allerdings zunächst die allfällige Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 7, Dublin II-VO zu prüfen gehabt, zumal dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling zukommt, die Eheschließung vor der erstmaligen Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Polen datiert und es für die Zuständigkeit gemäß Artikel 7, Dublin II-VO nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht von Belang ist, ob die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im Fall der Beschwerdeführerin wäre somit von der Zuständigkeit Österreichs nach Art. 7 der Dublin II-VO auszugehen, wenn von der Gültigkeit der vor ihrer erstmaligen Asylantragstellung in Polen geschlossenen Ehe mit einem anerkannten Flüchtling, der in Österreich als solcher aufenthaltsberechtigt ist, ausgegangen werden müsste und sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte die Zuständigkeit Österreichs wünschen (vgl. den Wortlaut des Art. 7 Dublin II-VO). Das Bundesasylamt hat sich mit der Bestimmung des Art. 7 Dublin II-VO allerdings überhaupt nicht auseinandergesetzt und hat demzufolge hiezu auch keine tauglichen, ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Solche Sachverhaltsfeststellungen sind jedoch zur Beurteilung der Zuständigkeit (bzw. Unzuständigkeit) Österreichs gemäß Art. 7 Dublin II-VO unerlässlich. Die Sachverhaltsgrundlage erweist sich daher in einem entscheidungswesentlichen Punkt als ungenügend.Im Fall der Beschwerdeführerin wäre somit von der Zuständigkeit Österreichs nach Artikel 7, der Dublin II-VO auszugehen, wenn von der Gültigkeit der vor ihrer erstmaligen Asylantragstellung in Polen geschlossenen Ehe mit einem anerkannten Flüchtling, der in Österreich als solcher aufenthaltsberechtigt ist, ausgegangen werden müsste und sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte die Zuständigkeit Österreichs wünschen vergleiche den Wortlaut des Artikel 7, Dublin II-VO). Das Bundesasylamt hat sich mit der Bestimmung des Artikel 7, Dublin II-VO allerdings überhaupt nicht auseinandergesetzt und hat demzufolge hiezu auch keine tauglichen, ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Solche Sachverhaltsfeststellungen sind jedoch zur Beurteilung der Zuständigkeit (bzw. Unzuständigkeit) Österreichs gemäß Artikel 7, Dublin II-VO unerlässlich. Die Sachverhaltsgrundlage erweist sich daher in einem entscheidungswesentlichen Punkt als ungenügend.
Dass Polen im vorliegenden Fall seine Zuständigkeit aufgrund des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO erklärte, würde daran nichts ändern, zumal das zugrundeliegende Konsultationsverfahren als mangelhaft beurteilt werden muss. Das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Polen enthielt keinerlei Hinweis auf das im Hinblick auf die Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit Polens (gemäß Art. 7 der Dublin II-VO) wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe (vor der erstmaligen Asylantragstellung in Polen) am 13.07.2009 einen in Österreich aufenthaltsberechtigten anerkannten Flüchtling geheiratet. Dass die polnische Behörde in Unkenntnis dieses Umstandes dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs aufgrund der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Polen zustimmte, ist daher fallbezogen nicht geeignet, die Zuständigkeit Polens zu begründen.Dass Polen im vorliegenden Fall seine Zuständigkeit aufgrund des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO erklärte, würde daran nichts ändern, zumal das zugrundeliegende Konsultationsverfahren als mangelhaft beurteilt werden muss. Das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Polen enthielt keinerlei Hinweis auf das im Hinblick auf die Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit Polens (gemäß Artikel 7, der Dublin II-VO) wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe (vor der erstmaligen Asylantragstellung in Polen) am 13.07.2009 einen in Österreich aufenthaltsberechtigten anerkannten Flüchtling geheiratet. Dass die polnische Behörde in Unkenntnis dieses Umstandes dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs aufgrund der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Polen zustimmte, ist daher fallbezogen nicht geeignet, die Zuständigkeit Polens zu begründen.
Wenn das Bundesaslamt Zweifel an der rechtlichen Gültigkeit der vorgebrachten Ehe der Beschwerdeführerin mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling haben sollte - wobei das Bundesasylamt in seinem Bescheid allerdings erkennbar vom Bestand dieser Ehe ausgegangen ist und auch die Überprüfung der vorgelegten Heiratsurkunde keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung ergeben hat (AS 27) -, wird es im fortgesetzten Verfahren insbesondere zu ermitteln haben, ob und unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eine rechtswirksame Eheschließung unter Abwesenden vorgenommen werden kann, und ob diese fallbezogen als erfüllt betrachteten werden können. Hiebei wird insbesondere auf die vorgelegte Urkunde über die standesamtliche Eheschließung und auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Ehe sei mittels Vollmacht geschlossen worden (AS 91), einzugehen sein.
4. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Frage der Zuständigkeit von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere, vorzuhaltende Ermittlungen erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor. Der angefochtene Bescheid war daher § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere - hier nicht mehr zu behandelnde - Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.4. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Frage der Zuständigkeit von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere, vorzuhaltende Ermittlungen erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor. Der angefochtene Bescheid war daher Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere - hier nicht mehr zu behandelnde - Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.06.2010