Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S10 409.036-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2009, Zahl: 09 04.129-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2009, Zahl: 09 04.129-EAST OST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, ledig, und hat am 06.04.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, ledig, und hat am 06.04.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am 06.04.2009, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte am 06.03.2009 sein Heimatland verlassen und wäre zu Fuß in den Iran eingereist. Mit einem PKW wäre er zu einer Unterkunft gebracht worden, wo er sich zwei Tage aufgehalten hätte. Mit einem weiteren PKW wäre er dann zu einem Keller und später zu einem weiteren Schlepperquartier gebracht worden. In welchen Ländern er sich dabei aufgehalten hätte, würde er nicht angeben können. Abschließend hätte er einen Zug bestiegen und wäre so nach Österreich gelangt.
Er hätte einen Onkel in Österreich, sein Name wäre XXXX, wohnhaft in Wien. Als Fluchtgrund würde er angeben wollen, dass ein Mann namens XXXX seiner Schwester XXXX Säure ins Gesicht geschüttet hätte. Seine Schwester wäre nach diesem Anschlag verstorben. Er selbst wäre entführt und zwei Tage festgehalten worden. Erst nach Zahlung eines Lösegeldes, das sein Vater bezahlt hätte, wäre er unter der Bedingung, das Land zu verlassen, freigelassen worden. Wäre er nicht aus Afghanistan geflohen, hätte man ihn getötet und seine Familie wäre in Gefahr gewesen.Er hätte einen Onkel in Österreich, sein Name wäre römisch 40 , wohnhaft in Wien. Als Fluchtgrund würde er angeben wollen, dass ein Mann namens römisch 40 seiner Schwester römisch 40 Säure ins Gesicht geschüttet hätte. Seine Schwester wäre nach diesem Anschlag verstorben. Er selbst wäre entführt und zwei Tage festgehalten worden. Erst nach Zahlung eines Lösegeldes, das sein Vater bezahlt hätte, wäre er unter der Bedingung, das Land zu verlassen, freigelassen worden. Wäre er nicht aus Afghanistan geflohen, hätte man ihn getötet und seine Familie wäre in Gefahr gewesen.
1.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, am 10.04.2009, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte bei seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt, seinen Fluchtgrund hätte er jedoch noch nicht vollständig angegeben.
Seine Mutter und sein Vater würden sich noch immer in Afghanistan befinden. Sein Onkel wohne mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in Wien. Der BF legte daraufhin ein Schriftstück mit folgendem Inhalt vor: "XXXX"
Er sei 17 Jahre alt, geboren wäre er am XXXX (Anmerkung: aus dem persischen Kalender umgerechnet XXXX). Auf Nachfrage, ob ihm auf der Reise die Fingerabdrücke abgenommen wären, gab der BF an, dass dies ein Mal geschehen sei. Das Land, in dem dies passiert wäre, könne er jedoch nicht nennen. Über einen Pass verfüge er nicht, sein Onkel könne jedoch mit Afghanistan Kontakt aufnehmen und seine Geburtsurkunde beschaffen.Er sei 17 Jahre alt, geboren wäre er am römisch 40 (Anmerkung: aus dem persischen Kalender umgerechnet römisch 40 ). Auf Nachfrage, ob ihm auf der Reise die Fingerabdrücke abgenommen wären, gab der BF an, dass dies ein Mal geschehen sei. Das Land, in dem dies passiert wäre, könne er jedoch nicht nennen. Über einen Pass verfüge er nicht, sein Onkel könne jedoch mit Afghanistan Kontakt aufnehmen und seine Geburtsurkunde beschaffen.
Abschließend brachte der BF vor, von einem Psychologen untersucht werden zu wollen. Seine Rechtsberaterin stellte den Antrag, aufgrund des Verdachts einer Vergewaltigung eine Untersuchung durch einen männlichen Psychologen durchführen zu lassen.
1.4. Am 08.05.2009 wurde der BF einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist der BF nach seinen Angaben 17 Jahre alt und alleine hergekommen. Seine Eltern seien gebildet gewesen, er hätte ein gutes Leben geführt. Seine Schwester wäre einem Säureangriff zum Opfer gefallen und gestorben, er selbst hätte die Täter identifizieren können. Er wäre daraufhin entführt und angehalten worden, und es wäre "das" gemacht worden. Danach wäre er zwei Tage im Spital gelegen. Er hätte gedacht, dass es den Täter um Geld gegangen wäre, in Wirklichkeit jedoch hätten sie Rache nehmen wollen. Er wisse nicht, in welchen europäischen Ländern er sich während seiner Flucht aufgehalten hätte. Sein Onkel lebe seit 25 Jahren in Österreich, dieser kümmere sich nun um ihn. Er habe Schmerzen in der rechten Hand, diese würden von einer Verletzung stammen, die ihm während der Entführung zugefügt worden wäre. Er sei im Schlaf sehr nervös und habe kaum Appetit.1.4. Am 08.05.2009 wurde der BF einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist der BF nach seinen Angaben 17 Jahre alt und alleine hergekommen. Seine Eltern seien gebildet gewesen, er hätte ein gutes Leben geführt. Seine Schwester wäre einem Säureangriff zum Opfer gefallen und gestorben, er selbst hätte die Täter identifizieren können. Er wäre daraufhin entführt und angehalten worden, und es wäre "das" gemacht worden. Danach wäre er zwei Tage im Spital gelegen. Er hätte gedacht, dass es den Täter um Geld gegangen wäre, in Wirklichkeit jedoch hätten sie Rache nehmen wollen. Er wisse nicht, in welchen europäischen Ländern er sich während seiner Flucht aufgehalten hätte. Sein Onkel lebe seit 25 Jahren in Österreich, dieser kümmere sich nun um ihn. Er habe Schmerzen in der rechten Hand, diese würden von einer Verletzung stammen, die ihm während der Entführung zugefügt worden wäre. Er sei im Schlaf sehr nervös und habe kaum Appetit.
Laut Kalkül der medizinischen Sachverständigen lag beim BF mit großer Wahrscheinlichkeit eine Posttraumatische Belastungsstörung nach sexualisierter Gewalt vor, wobei die Gründe für die Gewalt nicht restlos nachvollzogen werden konnten. Weiters bestanden Affektregulationsstörungen, intrusive Symptome, begleitende Schamgefühle mit großer Verzweiflung und begleitende authentische (zum Thema passende) Prosodie. Bei Verstärkung des Leidenszustandes wurde eine medikamentöse Einstellung empfohlen, sichere soziale Bedingungen wären für die Remission förderlich bzw. notwendig, wobei der Onkel einen stabilisierenden Effekt auf den BF ausüben dürfte. Eine aktuelle Suizidalität bestand nicht, eine Affekthandlung bei Zuspitzung der Situation wäre aber nicht auszuschließen.
1.5. Die Erstbehörde beauftragte einen medizinischen Sachverständigen, Zahnarzt Dr. med. dent. XXXX, mit der Erstellung eines Gutachtens. Aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung am 17.04.2009, bei der laut dem Sachverständigen eine klinische Untersuchung des stomatognathen Systems durchgeführt wurde, kam dieser zum Schluss, dass sich aus den Referenzstudien kaukasischer Populationen ein Mindestalter des BF von 18 Jahren ergebe, ein erheblich höheres Lebensalter könne ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden.1.5. Die Erstbehörde beauftragte einen medizinischen Sachverständigen, Zahnarzt Dr. med. dent. römisch 40 , mit der Erstellung eines Gutachtens. Aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung am 17.04.2009, bei der laut dem Sachverständigen eine klinische Untersuchung des stomatognathen Systems durchgeführt wurde, kam dieser zum Schluss, dass sich aus den Referenzstudien kaukasischer Populationen ein Mindestalter des BF von 18 Jahren ergebe, ein erheblich höheres Lebensalter könne ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden.
1.6. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, am 15.05.2009, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe die Wahrheit gesagt, er sei 17 Jahre alt. Bezüglich des ihm vorgehaltenen zahnärztlichen Gutachtens vom 17.04.2009, in dem sein tatsächliches Alter mit mehr als 18 Jahren bestimmt worden wäre, würde er keine Erklärung abgeben wollen, er behalte sich vor, dass seine gesetzliche Vertreterin eine schriftliche Stellungnahme hiezu abgebe.
Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass er volljährig sei und er nicht mehr durch seinen Rechtsberater vertreten werde. Nach Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen, einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, vom 08.05.2009 gab der BF an, sich in Therapie zu befinden und einmal in der Woche hinzugehen. Medikamente nehme er nicht.
Er wisse nicht, dass er in Griechenland gewesen wäre. Vielleicht wären ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen worden, vielleicht aber auch in der Türkei oder im Iran. Er wolle auf keinen Fall nach Griechenland, es sei ihm lieber, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, und Österreich gebe eine Erklärung über seine dortige Sicherheit ab.
Der BF wiederholte mehrmals, dass er minderjährig sei und sein richtiges Alter wisse. Er hätte sich eine Geburtsurkunde faxen lassen, aus der sein Alter ersichtlich sei. Er wolle hierbleiben, sein Onkel kümmere sich um ihn. Abschließend legte der BF die Originale der gefaxten Geburtsurkunde, eines Zeugnisses und einer Bestätigung des Verteidigungsministeriums über den Säureangriff auf seine Schwester vor.
1.7. Mit Aktenvermerk vom 15.05.2009 stellte das Bundesasylamt fest, dass der BF aufgrund der Falschangaben bezüglich seines Alters nicht am Verfahren mitgewirkt habe und somit die im § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für das Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.1.7. Mit Aktenvermerk vom 15.05.2009 stellte das Bundesasylamt fest, dass der BF aufgrund der Falschangaben bezüglich seines Alters nicht am Verfahren mitgewirkt habe und somit die im Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für das Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.
1.8. Mit Schreiben vom 27.05.2009 übermittelte die Rechtsberaterin als (gesetzliche) Vertreterin des BF eine Stellungnahme zur Altersfeststellung, in der sie monierte, dass der BF lediglich einer zahnärztlichen Untersuchung zwecks Alterfeststellung, jedoch noch keiner Untersuchung mit einer anderen Untersuchungsmethode unterzogen worden wäre. Darüber hinaus würde sich diese zahnärztliche Untersuchung ungenauer Methoden bedienen, und auf diesen Umstand hätte selbst der das Gutachten erstellende Arzt hingewiesen. Somit könne nicht mit Sicherheit die Volljährigkeit des BF angenommen werden, nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei daher im Zweifel von einer Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen. Weiters werde auf die prekäre Situation des BF hingewiesen, der in seinem Heimatland sexuellen Übergriffen ausgesetzt worden wäre, eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat würde sich negativ auf die Psyche des BF auswirken. Der Minderjährige befinde sich zur Zeit in der Obhut seines Onkels und dessen Familie, die ihm essenzielle Stütze, Sicherheit und Vertrauen bieten würde.
1.9. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich in Mytilini (Griechenland) am 05.03.2009 im Zuge einer Anhaltung erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 22.05.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein Ersuchen um Wiederaufnahme des BF gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Da Griechenland das Aufnahmeersuchen vom 22.05.2009 unter Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO nicht fristgerecht beantwortete, wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 30.06.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO bei Griechenland liegt.1.9. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich in Mytilini (Griechenland) am 05.03.2009 im Zuge einer Anhaltung erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 22.05.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein Ersuchen um Wiederaufnahme des BF gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Da Griechenland das Aufnahmeersuchen vom 22.05.2009 unter Bezug auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO nicht fristgerecht beantwortete, wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 30.06.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO bei Griechenland liegt.
Obwohl schon mit Aktenvermerk vom 15.05.2009 festgestellt wurde, dass die im § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für das Zulassungsverfahren aufgrund von Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht mehr gelte, wurde dem BF mit Schriftstück vom 29.06.2009, übernommen am 30.06.2009, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 22.05.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Dieses Schreiben erscheint nicht nur aufgrund obgenannten Aktenvermerks vom 15.05.2009, sondern auch insoweit nicht zielführend, als die Konsultationen bereits ab 22.05.2009 geführt wurden und dies dem BF erst über einen Monat später, also nach Überschreitung der 20-Tages-Frist, zur Kenntnis gebracht wurde.Obwohl schon mit Aktenvermerk vom 15.05.2009 festgestellt wurde, dass die im Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für das Zulassungsverfahren aufgrund von Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht mehr gelte, wurde dem BF mit Schriftstück vom 29.06.2009, übernommen am 30.06.2009, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 22.05.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Dieses Schreiben erscheint nicht nur aufgrund obgenannten Aktenvermerks vom 15.05.2009, sondern auch insoweit nicht zielführend, als die Konsultationen bereits ab 22.05.2009 geführt wurden und dies dem BF erst über einen Monat später, also nach Überschreitung der 20-Tages-Frist, zur Kenntnis gebracht wurde.
1.10. Am 07.07.2009 fand durch den medizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, eine Magnetresonanzuntersuchung (MRT) des Brustbein-/Schlüsselbeingelenks zur genaueren Klärung des Alters des BF statt. Als Ergebnis dieser Untersuchung wurde beim BF ein Stadium 3 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits festgestellt. Dies trete nach Schmidt et al. (2007) in einem Lebensalter zwischen 16,9 und 34,8 Jahren auf, weshalb das vom BF angegebene Alter somit innerhalb dieser Schätzspanne liege.1.10. Am 07.07.2009 fand durch den medizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Radiologie, eine Magnetresonanzuntersuchung (MRT) des Brustbein-/Schlüsselbeingelenks zur genaueren Klärung des Alters des BF statt. Als Ergebnis dieser Untersuchung wurde beim BF ein Stadium 3 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits festgestellt. Dies trete nach Schmidt et al. (2007) in einem Lebensalter zwischen 16,9 und 34,8 Jahren auf, weshalb das vom BF angegebene Alter somit innerhalb dieser Schätzspanne liege.
1.11. Am selben Tag erfolgte eine Befragung und eine körperliche Untersuchung durch die medizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. XXXX, Fachärztin für Gerichtsmedizin, und Dr. XXXX, Wissenschaftliche Mitarbeiterin. Diese kamen in ihrem gerichtsmedizinischen Gutachten zum Schluss, dass der BF gemäß den Tanner-Stadien ein abgeschlossenes Pubertätsstadium (PH6, G5) aufweise und somit zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 15,3 Jahre alt sei. Eine obere Grenze ließe sich nicht bestimmen, der BF könne sehr wohl älter als 15,3 Jahre sein. Zusammenfassend ergäbe sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Weiters hätten sich Hinweise gefunden, dass der BF auch älter als 18 Jahre sein könne, das geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.1.11. Am selben Tag erfolgte eine Befragung und eine körperliche Untersuchung durch die medizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Gerichtsmedizin, und Dr. römisch 40 , Wissenschaftliche Mitarbeiterin. Diese kamen in ihrem gerichtsmedizinischen Gutachten zum Schluss, dass der BF gemäß den Tanner-Stadien ein abgeschlossenes Pubertätsstadium (PH6, G5) aufweise und somit zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 15,3 Jahre alt sei. Eine obere Grenze ließe sich nicht bestimmen, der BF könne sehr wohl älter als 15,3 Jahre sein. Zusammenfassend ergäbe sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Weiters hätten sich Hinweise gefunden, dass der BF auch älter als 18 Jahre sein könne, das geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.
1.12. Im Zuge seiner dritten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, am 21.07.2009, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Rechtsberaterin, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre bis gestern eine Woche lang aufgrund einer Lungenentzündung im Spital gewesen. Für seine psychische Erkrankung brauche er zur Zeit keine Medikamente. Er hätte persische Ärzte und Ärzte im Lager aufgesucht, es wären Gespräche mit ihm geführt worden. Diese Therapien hätten ein wenig geholfen.
Er hätte seine Geburtsurkunde vorgelegt und verstehe nicht, warum das Bundesasylamt deren Echtheit bezweifle und den darin enthaltenen Angaben, dass er 17 Jahre alt sein, nicht glauben wolle. Er hätte sich nach dem Mittelschulabschluss auf einem Amt die Angaben seines Vaters über sein Alter bestätigen lassen und sich mit dieser Bestätigung auf dem Einwohneramt die Geburtsurkunde ausstellen lassen. Das wäre vor ca. zwei Jahren geschehen. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen würde er sich fragen, warum denn so viele Flüchtlinge nach Österreich kämen, wenn die Bedingungen in Griechenland ja so gut wären.
Der BF legte einen Patientenkurzbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des LANDESKLINIKUMS XXXX vom 20.07.2009 vor, mit denen sein stationärer Aufenthalt in obgenannten Krankenhaus bestätigt und "Pneumonie rechts" diagnostiziert wurden.Der BF legte einen Patientenkurzbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des LANDESKLINIKUMS römisch 40 vom 20.07.2009 vor, mit denen sein stationärer Aufenthalt in obgenannten Krankenhaus bestätigt und "Pneumonie rechts" diagnostiziert wurden.
1.13. Weiters legte der BF drei Schriftstücke in afghanischer Sprache im Original vor, die (nach ihrer Übersetzung ins Deutsche) folgenden Inhalt hatten:
eine Geburtsurkunde, ausgestellt durch das Registeramt XXXX,eine Geburtsurkunde, ausgestellt durch das Registeramt römisch 40 ,
eine Schulnachricht für das Jahr XXXX, ausgestellt durch die Generaldirektion für Unterricht der Provinz XXXX, sowieeine Schulnachricht für das Jahr römisch 40 , ausgestellt durch die Generaldirektion für Unterricht der Provinz römisch 40 , sowie
einen Medizinischen Entlassungsbericht des XXXX, ausgestellt auf die Schwester des BF, XXXX, geboren am XXXX, der die Diagnose "70% Verbrennungen 2.-3. Grades durch Säure" enthielt und ihren stationären Aufenthalt vom XXXX.einen Medizinischen Entlassungsbericht des römisch 40 , ausgestellt auf die Schwester des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , der die Diagnose "70% Verbrennungen 2.-3. Grades durch Säure" enthielt und ihren stationären Aufenthalt vom römisch 40 .
Laut Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, vom 03.08.2009 würde betreffend das Schulzeugnis und den Entlassungsbericht zwar weder Vergleichs- noch Informationsmaterial vorliegen, Hinweise auf eine Verfälschung hätten sich jedoch nicht ergeben. Betreffend die Geburtsurkunde sei laut Untersuchungsbericht vom 24.08.2009, erstellt durch das Bundeskriminalamt, keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde würden jedoch nicht vorliegen.
1.14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2009, Zahl: 09 04.129-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.04.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.1.14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2009, Zahl: 09 04.129-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.04.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland. Der BF sei gesund.
Festgestellt wurde weiters, dass der BF mit seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung der durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Festgestellt wurde weiters, dass der BF mit seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung der durch Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Beweiswürdigend wurde in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass aufgrund der ärztlichen Gutachten, seines Verhaltens bei den Einvernahmen, seines äußeren Erscheinungsbildes sowie der Art und Weise, wie er sich artikulieren würde, für das Bundesasylamt feststehe, dass der BF volljährig sei. So wären die untersuchenden Ärzte übereinstimmend bzw. in Form eines abschließenden Gutachtens zur Ansicht gekommen, dass er volljährig sei. Im Zuge der zahnärztlichen Untersuchung wäre ein Mindestalter von 18 Jahren eingeschätzt worden, das MRT hätte die Schätzspanne 16,9 bis 34,8 Jahre ergeben, und die gesamtheitliche Körperuntersuchung hätte ein Alter von mindestens 18 Jahren ergeben, wobei eine Grenze nach oben nicht festgelegt worden wäre. Aus gerichtsmedizinischer Sicht wäre darauf hingewiesen worden, dass die Angabe des BF, 17 Jahre alt zu sein, nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar sei.
Betreffend die vorgelegte Geburtsurkunde führte die Erstbehörde aus, dass diese zwar authentisch, jedoch keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich gewesen wäre. Die Urkunde würde der Feststellung der Volljährigkeit nicht entgegenstehen, da diese von einer Provinzbehörde ausgestellt wäre. In Afghanistan sei es üblich, erst zu einem sehr späten Zeitpunkt eine Geburtsurkunde mit Lichtbild ausstellen zu lassen. Hierfür würde man eine regionale Bestätigung über das Alter bzw. Geburtsdatum benötigen, dessen Ausstellung aufgrund der Alterangaben des Vaters erfolgen würde, wobei wegen dieser Angaben aus dem Erinnerungsvermögen des Vaters sich zwangsweise eine Unschärfe ergäbe bzw. ergeben könnte. Daher könne das tatsächliche chronologische Geburtsdatum von dem auf der Geburtsurkunde angeführten Geburtsdatum abweichen. Weiters sei auch nicht zur Gänze ausschließbar, dass es sich um eine Totalfälschung handle, da nicht ausreichend Vergleichsmaterial zur Verfügung gestanden wäre.
Somit sei davon auszugehen, dass der BF absichtlich falsche Angaben gemacht hätte, um als minderjährige Person in Österreich einen besonderen Schutz im Verfahren zu erhalten.
Betreffend den Onkel wurde ausgeführt, dass dieser erwachsen sei und in seinem eigenen Familienverband lebe. Es würde kein qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliegen, der BF wäre nach wie vor in der Betreuungsstelle Ost untergebracht, weshalb finanzielle Unterstützungshandlungen nicht notwendig wären. Somit würde in Bezug auf den Onkel keine derartige Beziehungsintensität vorliegen, die ein in Österreich schützenswertes Familienleben gemäß Art 8 EMRK begründen würde.Betreffend den Onkel wurde ausgeführt, dass dieser erwachsen sei und in seinem eigenen Familienverband lebe. Es würde kein qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliegen, der BF wäre nach wie vor in der Betreuungsstelle Ost untergebracht, weshalb finanzielle Unterstützungshandlungen nicht notwendig wären. Somit würde in Bezug auf den Onkel keine derartige Beziehungsintensität vorliegen, die ein in Österreich schützenswertes Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK begründen würde.
1.15. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2009 erhob der BF mit Schreiben vom 23.09.2009, bei der Erstbehörde per Telefax eingelangt am selben Tag, Beschwerde. Darin beantragte er,
den Bescheid zu beheben und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland für unzulässig zu erklären,
eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen,
in eventu der Berufung (gemeint: Beschwerde) gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattzugeben und den Bescheid zu beheben undin eventu der Berufung (gemeint: Beschwerde) gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattzugeben und den Bescheid zu beheben und
seiner Berufung (gemeint: Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Beschwerdebegründung monierte der BF die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhalts des gegenständlichen Bescheides. Der größte Mangel in der Verfahrensdurchführung bestehe in der Feststellung seiner angeblichen Volljährigkeit. Die Methoden zur Altersfeststellung seien unzuverlässig (so läge sein Alter in einer Schätzspanne von 16,9 bis 34,8 Jahren), darüber hinaus würde das für seine Volljährigkeit ins Treffen geführte "äußere Erscheinungsbild" in keiner Weise gegen das von ihm angegebene tatsächliche Geburtsdatum sprechen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde die Glaubwürdigkeit versagt werde. Obwohl keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung gefunden worden wären, wäre die Erstbehörde zur Feststellung gelangt, es könne sich um eine Totalfälschung handeln. Es sei jedoch Aufgabe der Behörde, die Echtheit des Dokuments festzustellen und nicht aufgrund bloßer Vermutungen die Echtheit anzuzweifeln. Er wolle bekräftigen, dass er am XXXX geboren und die Ausweisung nach Griechenland aufgrund seiner Minderjährigkeit rechtswidrig wäre.In der Beschwerdebegründung monierte der BF die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhalts des gegenständlichen Bescheides. Der größte Mangel in der Verfahrensdurchführung bestehe in der Feststellung seiner angeblichen Volljährigkeit. Die Methoden zur Altersfeststellung seien unzuverlässig (so läge sein Alter in einer Schätzspanne von 16,9 bis 34,8 Jahren), darüber hinaus würde das für seine Volljährigkeit ins Treffen geführte "äußere Erscheinungsbild" in keiner Weise gegen das von ihm angegebene tatsächliche Geburtsdatum sprechen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde die Glaubwürdigkeit versagt werde. Obwohl keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung gefunden worden wären, wäre die Erstbehörde zur Feststellung gelangt, es könne sich um eine Totalfälschung handeln. Es sei jedoch Aufgabe der Behörde, die Echtheit des Dokuments festzustellen und nicht aufgrund bloßer Vermutungen die Echtheit anzuzweifeln. Er wolle bekräftigen, dass er am römisch 40 geboren und die Ausweisung nach Griechenland aufgrund seiner Minderjährigkeit rechtswidrig wäre.
Weiters würde ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegen, da es nicht auszuschließen sei, dass eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes im Falle der Abschiebung eintrete. Darüber hinaus liege sehr wohl situationsbedingt ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevanter Familienbezug vor, der entsprechend gewürdigt werden müsse. Der BF habe vor, sich im Familienverband des Onkels zu integrieren, und aus diesem Grund hätte der Onkel bereits die Vormundschaft beim Bezirksgericht Baden im August beantragt, über die jedoch noch nicht entschieden worden wäre.Weiters würde ein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK vorliegen, da es nicht auszuschließen sei, dass eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes im Falle der Abschiebung eintrete. Darüber hinaus liege sehr wohl situationsbedingt ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanter Familienbezug vor, der entsprechend gewürdigt werden müsse. Der BF habe vor, sich im Familienverband des Onkels zu integrieren, und aus diesem Grund hätte der Onkel bereits die Vormundschaft beim Bezirksgericht Baden im August beantragt, über die jedoch noch nicht entschieden worden wäre.
Um sein Vorbringen zu untermauern, schloss der BF seiner Beschwerde Entscheidungen des Asylgerichtshofes sowie teilweise englischsprachige Berichte verschiedener Organisationen über die schlechte Versorgungslage von Flüchtlingen in Griechenland an.
1.16. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 29.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.17. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.10.2009, GZ: S10 409.036-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Allgemeine Kritik am griechischen Asylverfahren:
2.2.1.1. Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in den Beschwerden keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.2.2.1.1. Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in den Beschwerden keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.
Hiezu wird darauf verwiesen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (VfGH, im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Hiezu wird darauf verwiesen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (VfGH, im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des EGMR hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des EGMR hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.
Festzuhalten ist auch, dass Vertreter griechischer Nicht-Regierungs-Organisationen ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland nicht behaupten. Schließlich ist festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im September 2009 vorliegenden Berichte.
2.2.1.2. Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.
Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E).Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E).
Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre (vgl. nur Filzwieser/Liebminger, K 8 zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO).Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre vergleiche nur Filzwieser/Liebminger, K 8 zu Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO).
Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen (vgl. dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen vergleiche dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).
2.2.1.3. Der Asylgerichtshof geht im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist.
Im Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für den Asylgerichtshof, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist. In letzterer Fallkonstellation hat allerdings eine besonders sorgfältige individuelle Prüfung stattzufinden. Hier schiene es etwa angezeigt, dass die Erstbehörde explizite Zusicherungen von griechischer Seite einholt, bevor sie eine entsprechende Unzuständigkeitsentscheidung trifft. Freilich ist auch diese (mögliche) Problematik zur Zeit dadurch entschärft, dass nicht objektiviert ist (dazu sogleich näher unten), dass Griechenland tatsächlich (nach Gemeinschaftsrecht und Menschenrechten unzulässige) Abschiebungen in Herkunftsstaaten von Asylwerbern wie Iran, Irak oder Afghanistan durchführt. Es genügt schließlich anzumerken, dass die letzten Erwägungen im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant sind, da wie schon ausgeführt, hier ein Asylantrag in Griechenland noch nicht gestellt worden war.
2.2.1.4. Zur Frage, ob Griechenland im Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Nonrefoulementverletzung zu verneinen ist.
Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Art. 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Art. 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2,) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3,). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.
Unbestritten bleibt andererseits, dass das griechische Asylverfahren inhaltlich dennoch in vielen Bereichen mangelhaft bleibt und dass die Nachhaltigkeit von Änderungen (rechtspolitisch gesehen) noch abzuwarten ist, worauf UNHCR auch ausdrücklich hinweist. Ob daraus in irgendeinem individuellen Fall aber der Schluss gezogen werden kann, dass aus diesem Grund die Überstellung nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat für unzulässig zu erklären ist, kann nun bereits unter Hinweis auf die Ausführungen des EGMR in seiner zitierten Entscheidung vom 02.12.2008 verneint werden, da der EGMR darin zu Recht darauf hinweist, dass, sollte tatsächlich in Griechenland nach Überstellung ein mangelhaftes Asylverfahren geführt werden und eine Abschiebung dann von Griechenland in einen problematischen Herkunftsstaat bevorstehen, der Betroffene aus Griechenland sich wiederum an den EGMR wenden wird können.
2.2.1.5. Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus den zitierten Ausführungen griechischer Behördenvertreter, wonach Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden, schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. Es besteht eine nicht unerhebliche Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten - unbeschadet der bestehenden Probleme. Dass die Warteliste für Familien ungefähr zwei Monate beträgt, beinhaltet zumindest einen zeitlich abgegrenzten Zeitraum. Mit dieser seiner rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern), respektive hätte das Bundesasylamt hier bei Fällung von Unzulässigkeitsentscheidungen geeignete Zusicherungen über die Behandlung im Einzelfall seitens der griechischen Asylbehörde einzuholen.2.2.1.5. Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus den zitierten Ausführungen griechischer Behördenvertreter, wonach Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden, schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht vorliegt. Es besteht eine nicht unerhebliche Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten - unbeschadet der bestehenden Probleme. Dass die Warteliste für Familien ungefähr zwei Monate beträgt, beinhaltet zumindest einen zeitlich abgegrenzten Zeitraum. Mit dieser seiner rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern), respektive hätte das Bundesasylamt hier bei Fällung von Unzulässigkeitsentscheidungen geeignete Zusicherungen über die Behandlung im Einzelfall seitens der griechischen Asylbehörde einzuholen.
2.2.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass der BF volljährig ist. Es bestehen jedoch nach wie vor Zweifel am tatsächlichen Alter des BF, zumal der BF selbst behauptet, nicht volljährig zu sein.
Einerseits stützt das Bundesasylamt seine Annahme, der BF sei volljährig, auf die Ergebnisse einer zahnärztlichen, einer magnetresonanztomographischen sowie einer ganzkörperlichen Untersuchung, die jedoch im Ergebnis teilweise nicht nachvollziehbar sind und sich widersprechen.
So wurde im zahnärztlichen Gutachten von einem Alter von 18 Jahren ausgegangen, ein höheres Alter konnte nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Magnetresonanzuntersuchung wiederum ergab eine Alterspanne von 16,9 bis 34,8 Jahren. Dieses angegebene Mindestalter von 16,9 Jahren, das somit eine mögliche Minderjährigkeit des BF bedeuten würde, widersprach jedoch dem ersten Gutachten, das von einem Mindestalter von 18 Jahren ausging.
Im Rahmen der ganzkörperlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass von einem Alter von mindestens 15,3 Jahren ausgegangen werden könne. Unter Miteinbeziehung der vorhergehenden zwei Gutachten kam die Gerichtsmedizinerin zum Schluss, dass ein Alter von mindestens 18 Jahren vorliege, jedoch der BF auch älter als 18 Jahre alt sein könne. Eine obere Altersgrenze hätte sich nicht feststellen lassen. Somit ergab sich hier ebenfalls wie beim zahnärztlichen Gutachten eine Dissonanz zum Ergebnis der Magnetresonanzuntersuchung, das von einem Mindestalter des BF von 16,9 Jahren sprach.
Andererseits stellte das Bundesasylamt fest, dass die vom BF vorgelegte Geburtsurkunde der Feststellung seiner Volljährigkeit nicht entgegenstehen würde. Die Erstbehörde bezweifelte die Richtigkeit der Angaben in der Urkunde und begründete dies mit den angeblich zweifelhaften Ausstellungsmodalitäten solcher Schriftstücke im Heimatland des BF.
Hiezu wird festgestellt, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann. Das Bundesasylamt stellte lediglich in den Raum, dass üblicherweise die Ausstellung solch einer Urkunde aufgrund der Altersangaben des Vaters vor der afghanischen Provinzbehörde erfolgen würde, hierbei eine gewissen Unschärfe auftreten und aus diesem Grund das tatsächliche chronologische Geburtsdatum von dem auf der Geburtsurkunde angeführten Geburtsdatum abweichen könnte. Es begründete jedoch diesen Verdacht in keiner Weise. Es ist somit nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Ermittlungsmethoden und -ergebnisse die Erstbehörde zu diesen Folgerungen gekommen ist. Die bloße Behauptung, der Inhalt der Urkunde könnte nicht der Wahrheit entsprechen, stellt eine unbegründete Vermutung seitens der erstinstanzlichen Behörde dar, die sich der Überprüfbarkeit entzieht. Darüber hinaus kann auch der Ansicht des Bundesasylamtes, es könnte sich aufgrund fehlenden Vergleichsmaterials um eine Totalfälschung handeln, angesichts des Ergebnisses der Untersuchung, das eine Verfälschung ausschloss, nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist auch der Argumentation in der Beschwerde zu folgen, dass es wohl als nicht sehr wahrscheinlich erscheint, dass der BF bereits im April 2007 eine bewusste Urkundenfälschung betrieben hätte, um diese Fälschung dann zwei Jahre später in Österreich vorlegen zu können.
Weiters ist die Behauptung des Bundesasylamtes, die Volljährigkeit des BF würde nicht nur aufgrund der ärztlichen Gutachten, sondern auch aufgrund seines Verhaltens bei den Einvernahmen, seines äußeren Erscheinungsbildes sowie der Art und Weise, wie er sich artikulieren würde, feststehen, nicht nachvollziehbar. Es wird durch die Erstbehörde verkannt, dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass ein junger Mensch wie der BF trotz Minderjährigkeit in seiner Entwicklung und Reife seinem Alter voraus sein könnte. Daher ist die Argumentation des Bundesasylamtes betreffend das "erwachsene" Erscheinungsbild des BF in diesem Zusammenhang verfehlt und stellt lediglich eine Vermutung, jedoch keine überprüfbare Beweisführung dar.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der BF mehrmals und von Beginn des Verfahrens an behauptete, am XXXX geboren worden zu sein. Seine Fluchtgeschichte erweckt in ihrer Gesamtheit keinen Eindruck von Unglaubwürdigkeit, zumal er sogar eine Bestätigung eines afghanischen Krankenhauses bezüglich des Säureattentates auf seine Schwester vorlegen konnte. Der BF verwickelte sich während seinen Einvernahmen weder in Widersprüche noch kamen sonstige Zweifel an den von ihm geschilderten Ereignissen auf. Somit erscheint es wahrscheinlich, dass auch die Angaben betreffend sein Alter durchaus der Wahrheit entsprechen können.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der BF mehrmals und von Beginn des Verfahrens an behauptete, am römisch 40 geboren worden zu sein. Seine Fluchtgeschichte erweckt in ihrer Gesamtheit keinen Eindruck von Unglaubwürdigkeit, zumal er sogar eine Bestätigung eines afghanischen Krankenhauses bezüglich des Säureattentates auf seine Schwester vorlegen konnte. Der BF verwickelte sich während seinen Einvernahmen weder in Widersprüche noch kamen sonstige Zweifel an den von ihm geschilderten Ereignissen auf. Somit erscheint es wahrscheinlich, dass auch die Angaben betreffend sein Alter durchaus der Wahrheit entsprechen können.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass aus den vorliegenden Gutachten und den unbegründeten Vermutungen des Bundesasylamtes nicht zweifelsfrei auf das Vorliegen einer Volljährigkeit des BF zu schließen ist. Es ist daher im gegenständlichen Fall für den Fall, dass die diesbezüglichen Angaben des BF bezweifelt würden, erforderlich, weitere Nachforschungen zum tatsächlichen Alter des BF anzustellen.
Sollten die bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt werden können, wäre von der Minderjährigkeit des BF auszugehen. Diesbezüglich sei auf die vom VwGH ergangene und sinngemäß anzuwendende Judikatur zum "tatsächlichen" Herkunftsstaat verwiesen, wonach im Zweifelsfall von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen ist (VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich Art. 8 EMRK die Beziehung zwischen dem BF und seinem in Wien lebenden Onkel und dessen Familie einer genaueren Beurteilung, insbesondere unter Bedachtnahme des psychischen Zustandes des BF in Hinblick auf den von ihm geschilderten sexuellen Missbrauch in Afghanistan und einer möglichen Verschlechterung im Falle einer Abschiebung, bedarf. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass der Onkel beim Bezirksgericht Baden die Obsorge für ihn beantragt hätte. Es wäre daher erforderlich, diese Angaben zu überprüfen und, sollten sie der Wahrheit entsprechen, das Ergebnis dieses Obsorgeverfahrens in die Entscheidungsfindung des Bundesasylamtes miteinzubeziehen.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich Artikel 8, EMRK die Beziehung zwischen dem BF und seinem in Wien lebenden Onkel und dessen Familie einer genaueren Beurteilung, insbesondere unter Bedachtnahme des psychischen Zustandes des BF in Hinblick auf den von ihm geschilderten sexuellen Missbrauch in Afghanistan und einer möglichen Verschlechterung im Falle einer Abschiebung, bedarf. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass der Onkel beim Bezirksgericht Baden die Obsorge für ihn beantragt hätte. Es wäre daher erforderlich, diese Angaben zu überprüfen und, sollten sie der Wahrheit entsprechen, das Ergebnis dieses Obsorgeverfahrens in die Entscheidungsfindung des Bundesasylamtes miteinzubeziehen.
Zusammenfassend kann daher ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
2.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde daher für den Fall, dass sie wieder eine zurückweisende Entscheidung erlassen wollte, ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen haben und dabei zunächst die Frage des Alters bzw. der Volljährigkeit des BF sowie der Beziehung des BF zu seinem Onkel und dessen Familie - wie in Punkt 2.2.2. ausgeführt - zu klären haben.
Zu beachten sein wird auch die aktuelle Lage der Asylrechtspraxis in Griechenland (siehe Punkt 2.2.1.) sowie deren Prüfung und rechtliche Beurteilung unter Bedachtnahme auf die allfällige Vulnerabilität des BF.
2.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
11.02.2010