Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S15 407.319-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX geborene XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, Zahl: 09 00.027-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 geborene römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, Zahl: 09 00.027-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin reiste am 27.12.2008 aus Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 26.12.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt hat. Das Bundesasylamt richtete sodann am 08.01.2009 - gestützt auf die Angaben des Eurodac-Systems - ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige polnische Behörde.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 26.12.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt hat. Das Bundesasylamt richtete sodann am 08.01.2009 - gestützt auf die Angaben des Eurodac-Systems - ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige polnische Behörde.
Eine entsprechende Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Polen und die Absicht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde der Beschwerdeführerin am 12.01.2009 ausgehändigt.Eine entsprechende Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Polen und die Absicht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde der Beschwerdeführerin am 12.01.2009 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 13.01.2009 (eingelangt am 13.01.2009) erklärte Polen gemäß Art.16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.Mit Schreiben vom 13.01.2009 (eingelangt am 13.01.2009) erklärte Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.06.2009, Zahl: 09 00.027- BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.06.2009, Zahl: 09 00.027- BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 24.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;2.3. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO bestand. Die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs 1 lit d Dublin II VO ist zum Entscheidungszeitpunkt jedoch hinsichtlich der Beschwerdeführerin bereits abgelaufen, da die Zustimmung Polens zur Übernahme der Beschwerdeführerin am 13.01.2009 erfolgte.Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO bestand. Die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO ist zum Entscheidungszeitpunkt jedoch hinsichtlich der Beschwerdeführerin bereits abgelaufen, da die Zustimmung Polens zur Übernahme der Beschwerdeführerin am 13.01.2009 erfolgte.
Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nicht innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 d) der genannten Verordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gemäß Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, genannten Gründe nicht innerhalb der in Artikel 19, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz eins, d) der genannten Verordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, gemäß Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.
Im gegenständlichen Verfahren sind keine Maßnahmen aktenkundig, die den Eintritt eines Verlängerungsgrundes des Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO begründet hätten.Im gegenständlichen Verfahren sind keine Maßnahmen aktenkundig, die den Eintritt eines Verlängerungsgrundes des Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO begründet hätten.
Da im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf Österreich übergegangen ist, ist nunmehr mit einer Behebung nach § 66 Abs. 4 AVG vorzugehen.Da im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf Österreich übergegangen ist, ist nunmehr mit einer Behebung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, Zl.: 09 00.027- BAL, war daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.
3. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG 2005), ist § 41 Abs 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.3. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG 2005), ist Paragraph 41, Absatz 3,, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.
Das Bundesasylamt wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführerin nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben.
4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Überstellungsfrist, Zeitablauf, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
26.11.2009